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Wiedereinsetzung im Strafverfahren -Unzureichende Glaubhaftmachung eines Ladungsmangels

 

OLG Frankfurt

Az.: 3 Ws 388/14

Beschluss vom 06.05.2014

 

Die Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

Gründe

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass ein zum Termin nicht ordnungsgemäß geladener Angeklagter dem Säumigen gleichzustellen ist, obgleich ein Fall der Säumnis nicht gegeben ist. Danach ist auch dem Nichtsäumigen – ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden bei der Versäumung der Berufungshauptverhandlung – in entsprechender Anwendung der §§ 329III, 44,45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Ladungsmangel vorliegt, dieser kausal für sein Nichterscheinen ist und er fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 II StPO erforderlichen Tatsachenangaben stellt (Senat, NStZ-RR 2010, 349; Beschl. v. 11.04.2007 – 3 Ws 372/07 mzwN; vgl. ferner Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 329, Rn 41 mwN.; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; OLG Hamm, NStZ 1982, 521 f). Die Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass ein Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht werden muss, aus dem sich das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung ebenso wie deren Ursächlichkeit für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung ohne weiteres entnehmen lässt (Senat, NStZ-RR 2010, 349; Beschl. v. 11.04.2007 – 3 Ws 372/07; OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2009 – 3 Ss 425/09 – juris). Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt. Es fehlt an einer ausreichenden Glaubhaftmachung.

Der Angeklagte behauptet hier pauschal, er habe die Ladung nicht erhalten. Der Versuch einer persönlichen Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung sei trotz seiner ununterbrochenen Anwesenheit am 7. November 2013 in seiner Wohnung nicht erfolgt, obwohl die Klingel „unüberhörbar“ sei. Überdies habe er selbst keine Ladung in der Briefpost von diesem Tag wahrgenommen/übersehen; eine solche sei ihm auch von keinem anderer Hausbewohner übergeben worden.

Die eigenen Erklärungen des Angeklagten sind für eine Glaubhaftmachung dieses Vorbringens nicht geeignet. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte, bloße schriftliche „Bestätigung“ seines Bruders vom 17. Dezember 2013 enthält nicht relevante Tatsachen, da es für den vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Postbote in der Vergangenheit für den Angeklagten bestimmte Postsendung „widerrechtlich“ an seinen Bruder ausgehändigt hat oder nicht. Vorliegend steht die Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen gar nicht in Rede. Die Angabe, es gäbe im Anwesen ein gesondertes Postfach für die Wohnung des Bruders widerspricht überdies den eigenen Angaben des Angeklagten, wonach es nur einen Briefschlitz für alle Wohnungen gibt. Soweit der Bruder des Angeklagten ausführt, der Postbote habe in der Vergangenheit gelegentlich nicht geklingelt und daher nicht den Versuch unternommen habe, Postsendungen persönlich zuzustellen, mögen hierdurch Unregelmäßigkeiten indiziell dargetan sein, die zur Unwirksamkeit von Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten führen können. Konkrete Angaben für den 7. November 2013 fehlen allerdings. Weder bestätigt der Bruder des Angeklagten die ununterbrochene Anwesenheit des Angeklagten noch kann er die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Klingel an diesem Tag überhört hätte, gänzlich ausschließen. Ohnehin enthält die Bestätigung keine Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt, so dass sie für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend ist.

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