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Wiederaufnahmeantrag – Eignung eines neuen Beweismittels

Ein in Deutschland lebender Iraner scheiterte mit dem Versuch, seine Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts anzufechten. Obwohl neue Beweise vorgelegt wurden, sah das Landgericht Nürnberg-Fürth keinen Grund für einen Freispruch, da die Argumentation des Mannes im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stand und er die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht plausibel begründen konnte. Nun muss er die Kosten des Verfahrens tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Datum: 23.09.2024
  • Aktenzeichen: 12 Qs 42/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Strafrecht
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Ein iranischer Staatsangehöriger, der seit 2014 in Deutschland lebt und Vollziehbar ausreisepflichtig ist. Er wurde zuvor wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass verurteilt. Sein wesentlicher Punkt war, dass die Beantragung eines iranischen Reisepasses eine Freiwilligkeits- oder Reueerklärung verlangt, die ihm unzumutbar sei.
  • Verteidiger des Antragstellers: Trat für den Antragsteller auf und stellte den Wiederaufnahmeantrag, um aufgrund neuer Beweismittel, die die Unzumutbarkeit der Passbeantragung belegen sollten, eine Freisprechung zu erreichen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Antragsteller hatte auf Anraten seines Verteidigers einen Wiederaufnahmeantrag gegen seine Verurteilung wegen unerlaubtem Aufenthalt gestellt. Die Begründung war, dass neue Beweismittel eine erforderliche Reueerklärung für einen iranischen Pass und deren Unzumutbarkeit aufzeigten. Das Amtsgericht Fürth hatte den Antrag als unzulässig abgewiesen, da keine ausreichenden neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die neu vorgelegten Beweismittel geeignet sind, das frühere Urteil durch Freispruch oder Milderung aufzuheben.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde gegen den vorherigen Beschluss des Amtsgerichts Fürth wurde als unbegründet verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Begründung: Die neuen Beweise, wie die Notwendigkeit einer Freiwilligkeits- oder Reueerklärung bei der Passbeantragung, waren nicht ausreichend, um eine andere Verurteilung zu begründen. Die behauptete Unzumutbarkeit wurde nicht überzeugend dargelegt, und es gab Widersprüche zu früheren Aussagen des Antragstellers.
  • Folgen: Der Antragsteller bleibt bei seiner bestehenden Verurteilung, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden ihm auferlegt. Das Urteil zeigt auch, dass eine substanzielle Darlegung neuer Beweismittel erforderlich ist, um die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu erreichen.

Wiederaufnahme von Verfahren: Neue Beweise und ihre rechtlichen Herausforderungen

Im deutschen Strafrecht gibt es die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn neue Beweise oder Tatsachen ans Licht kommen, die eine grundlegende Neubewertung des Falles ermöglichen. Ein Wiederaufnahmeantrag ist hierbei der formelle Schritt, um das Gericht zu bitten, die rechtliche Situation noch einmal zu überprüfen. Die Strafprozessordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen solche Anträge auf Wiederaufnahme gestellt werden können, wobei die juristischen Grundlagen und die Eignung der neuen Beweismittel entscheidend sind.

Ein zentraler Aspekt in diesem Kontext ist die Beweiswürdigung, die darüber entscheidet, ob die neu vorgelegten Informationen tatsächlich relevant sind und zu einer anderen Entscheidung führen könnten. In der folgenden Analyse werden wir einen konkreten Fall betrachten, der interessante Einblicke in die Anwendung der rechtlichen Prinzipien rund um den Wiederaufnahmeantrag und die damit verbundenen Herausforderungen bietet.

Der Fall vor Gericht


Wiederaufnahmeantrag nach Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts scheitert

Iranischer Mann spricht mit Sachbearbeiterin in deutscher Ausländerbehörde
Ein iranischer Staatsangehöriger scheitert mit seinem Wiederaufnahmeantrag wegen unzureichender Beweismittel und Widersprüchen zu früheren Aussagen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein iranischer Staatsangehöriger, der seit 2014 in Deutschland lebt und seit Januar 2018 vollziehbar ausreisepflichtig ist, bleibt mit seinem Wiederaufnahmeantrag erfolglos. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf seine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags durch das Amtsgericht Fürth als unbegründet.

Ursprüngliche Verurteilung und neuer Beweisantrag

Das Amtsgericht Nürnberg hatte den Mann am 12. März 2020 wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils und Vollstreckung der Strafe stellte sein Verteidiger im Januar 2022 einen Wiederaufnahmeantrag. Dieser stützte sich auf neue Beweismittel, die belegen sollten, dass bei der Beantragung eines iranischen Reisepasses eine Freiwilligkeits- oder Reueerklärung erforderlich gewesen wäre. Der Antragsteller argumentierte, diese Erklärung sei ihm nicht zumutbar gewesen – ein Umstand, den das Amtsgericht bei seinem ursprünglichen Urteil nicht gekannt habe.

Unzureichende Begründung des Wiederaufnahmeantrags

Das Landgericht bestätigte zwar, dass die vorgelegten Urkunden als neue Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung zu werten seien, da sie nicht Gegenstand der ursprünglichen Beweisaufnahme waren. Jedoch fehlte es an einer ausreichenden Darlegung ihrer Eignung für einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung. Die vorgelegten Dokumente belegten für den relevanten Zeitraum nicht eindeutig die Notwendigkeit einer Freiwilligkeitserklärung für einen Passantrag. Das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen hatte sogar ausdrücklich erklärt, dass bei der Beantragung eines iranischen Reisepasses keine Freiwilligkeitserklärung notwendig sei.

Widerspruch zu früheren Aussagen

Besonders problematisch war der Widerspruch zu den früheren Aussagen des Antragstellers. In der ursprünglichen Hauptverhandlung hatte er durch seine Verteidigerin erklärt, den Vorwurf einzuräumen und nach der Haftentlassung mit Hilfe seines Sohnes und seiner Anwälte einen Pass beantragen zu wollen. Seine damalige Begründung für die bisherige Nichtzbtevzantragung bezog sich auf seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Bahai, nicht aber auf eine erforderliche Reueerklärung. Diese neue Argumentation stand im deutlichen Gegensatz zu seinem früheren Geständnis und der angekündigten Bereitschaft zur Passbeschaffung.

Rechtliche Bewertung des Landgerichts

Das Landgericht betonte, dass die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht allein objektiv zu beurteilen sei, sondern auch von den subjektiven Maßstäben des Betroffenen abhänge. Der Antragsteller habe nicht plausibel dargelegt, warum die Ablehnung einer möglichen Reueerklärung im Jahr 2019 für sein Unterlassen ausschlaggebend gewesen sein soll. Aufgrund dieser mangelnden Aufklärung des Widerspruchs zu seinen früheren Aussagen verwarf das Gericht die Beschwerde als unbegründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einem Wiederaufnahmeantrag nach rechtskräftiger Verurteilung reicht es nicht aus, nur neue Beweismittel vorzulegen – diese müssen auch konkret geeignet sein, zu einem anderen Urteil zu führen. Weicht der Antragsteller von einem früheren Geständnis ab, muss er genau darlegen, warum er zunächst gestanden hat und dieses Geständnis nun widerruft. Die bloße Behauptung einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung genügt nicht, wenn der Verurteilte zuvor die Bereitschaft zur Passbeschaffung erklärt hatte und den Widerspruch nicht aufklärt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einer rechtskräftigen Verurteilung einen Wiederaufnahmeantrag stellen möchten, müssen Sie besonders sorgfältig vorgehen: Haben Sie in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt, reicht es nicht, einfach neue Beweise vorzulegen und Ihre Version zu ändern. Sie müssen stattdessen genau erklären, warum Sie damals gestanden haben und warum Sie diese Aussage nun korrigieren möchten. Bei der Begründung von Unzumutbarkeit, etwa bei der Passbeschaffung, müssen Sie darlegen, warum bestimmte Handlungen für Sie persönlich nicht zumutbar sind – besonders wenn Sie früher anders argumentiert haben.


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Die rechtlichen Anforderungen an einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag sind komplex und erfordern eine präzise juristische Strategie. Unsere erfahrenen Anwälte haben bereits zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Situationen erfolgreich begleitet und kennen die entscheidenden Details, die für eine überzeugende Antragstellung notwendig sind. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre individuellen Erfolgsaussichten prüfen und eine maßgeschneiderte Strategie für Ihren Fall entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag?

Ein Wiederaufnahmeantrag erfordert das Vorliegen bestimmter formeller und materieller Voraussetzungen, die in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt sind.

Formelle Voraussetzungen

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und zwingend durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl muss vorliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Strafe bereits vollstreckt wurde oder der Verurteilte verstorben ist.

Gesetzliche Wiederaufnahmegründe

Mindestens einer der folgenden Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO muss vorliegen:

  • Unechte oder verfälschte Urkunden, die im ursprünglichen Verfahren verwendet wurden
  • Falsche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten
  • Strafbare Amtspflichtverletzungen der beteiligten Richter oder Staatsanwälte
  • Aufhebung eines zivilen Urteils, das dem Strafurteil zugrunde lag
  • Neue Tatsachen oder Beweismittel

Anforderungen an neue Tatsachen und Beweismittel

Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie dürfen vom erkennenden Gericht bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sein
  • Die Tatsachen müssen dem Beweis zugänglich sein
  • Die neuen Erkenntnisse müssen geeignet sein, ein anderes Urteil herbeizuführen

Verfahrensablauf

Das Wiederaufnahmeverfahren läuft in zwei Schritten ab:

Im Additionsverfahren wird zunächst die Zulässigkeit des Antrags geprüft. Im anschließenden Probationsverfahren werden die vorgebrachten Wiederaufnahmetatsachen auf ihre Stichhaltigkeit untersucht. Hierbei genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der neuen Tatsachen.

Bei positiver Prüfung wird entweder eine neue Hauptverhandlung durchgeführt oder – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft – direkt ein Freispruch ausgesprochen.


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Welche Anforderungen stellt das Gericht an neue Beweismittel?

Neue Beweismittel müssen zwei zentrale Kriterien erfüllen, um vom Gericht im Wiederaufnahmeverfahren berücksichtigt zu werden: Neuheit und Geeignetheit.

Neuheit der Beweismittel

Ein Beweismittel gilt als neu, wenn es vom erkennenden Gericht bei der ursprünglichen Urteilsfindung nicht berücksichtigt wurde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht gehört wurde
  • Ein Sachverständiger erstmals ein Gutachten erstellt
  • Eine Urkunde vom Gericht nicht wahrgenommen oder fehlerhaft beurteilt wurde
  • Ein Augenscheinsobjekt bisher nicht untersucht wurde

Geeignetheit der Beweismittel

Die neuen Beweismittel müssen das Potenzial haben, eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Entscheidung herbeizuführen. Das bedeutet, sie müssen:

  • Konkrete, beweisbare Vorgänge oder Zustände betreffen
  • Förmliche Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung sein
  • So präzise dargestellt werden, dass das Gericht sie ohne weiteren Aufwand prüfen kann

Zulässige Arten von Beweismitteln

Als Beweismittel kommen ausschließlich die förmlichen Beweismittel der Strafprozessordnung in Betracht:

  • Zeugenaussagen, wobei auch ein früherer Mitangeklagter als neuer Zeuge in Frage kommt
  • Sachverständigengutachten, die zu neuen Erkenntnissen führen
  • Urkunden, die bisher nicht berücksichtigt wurden
  • Augenscheinsobjekte, sofern diese neu sind oder ihre bisherige Wahrnehmung fehlerhaft war

Besonderheiten bei der Bewertung

Bei der Prüfung der Beweismittel wendet das Gericht strenge Maßstäbe an. Wenn Sie einen Wiederaufnahmeantrag stellen, müssen Sie die Beweismittel so konkret bezeichnen, dass ihre Relevanz für das Verfahren deutlich wird. Bei einem Geständniswiderruf oder geändertem Aussageverhalten genügt eine ausführliche Erklärung für die Zulässigkeit des Antrags.


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Wie lange nach der Verurteilung kann ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden?

Für einen Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten existiert keine gesetzliche Frist. Sie können den Antrag zu jedem Zeitpunkt nach Rechtskraft des Urteils einreichen. Selbst eine bereits vollstreckte Strafe oder der Tod des Verurteilten stehen einem Wiederaufnahmeantrag nicht im Weg.

Besonderheiten bei Ordnungswidrigkeiten

Bei Ordnungswidrigkeiten gelten abweichende Regelungen. Hier ist die Wiederaufnahme nur möglich, wenn:

  • seit der Rechtskraft nicht mehr als drei Jahre vergangen sind
  • die festgesetzte Geldbuße mindestens 250 Euro beträgt

Praktische Erwägungen

Je länger das ursprüngliche Verfahren zurückliegt, desto schwieriger gestaltet sich die Beweisführung. Dies liegt daran, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand:

  • Beweismittel möglicherweise nicht mehr verfügbar sind
  • Zeugenaussagen an Qualität verlieren können
  • Dokumente schwieriger zu beschaffen sind

Mehrfache Antragstellung

Eine erneute Antragstellung nach einem abgelehnten Wiederaufnahmeantrag ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen neuer, bisher nicht vorgebrachter Wiederaufnahmegründe. Diese müssen im ursprünglichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen sein und für die Entscheidungsfindung erheblich sein.


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Welche Kosten entstehen bei einem Wiederaufnahmeantrag?

Bei einem Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren fallen verschiedene Kostenarten an, deren Höhe sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet.

Gerichtskosten

Für das Wiederaufnahmeverfahren selbst fallen keine Grundgebühren an. Die Höhe der Gerichtsgebühren orientiert sich am Streitwert des ursprünglichen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme Sie beantragen.

Anwaltskosten

Wenn Sie einen Wiederaufnahmeantrag stellen, können Sie folgende anwaltliche Gebühren erwarten:

  • Die Vertretungsgebühr nach Nr. 4137 VV RVG für die Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren
  • Bei Erwirkung einer einstweiligen Anordnung zusätzlich die Gebühr nach Nr. 4138 VV RVG

Kostentragung

Die Kostenlast richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens. Wenn der Wiederaufnahmeantrag erfolgreich ist, trägt die Staatskasse die notwendigen Kosten einschließlich der Auslagen für den Nebenkläger.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird gewährt, wenn:

  • Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen können
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
  • Das Verfahren nicht mutwillig erscheint

Die Prozesskostenhilfe deckt dabei sowohl die eigenen Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten ab.


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Was passiert bei Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags?

Bei Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags steht Ihnen als primäres Rechtsmittel die sofortige Beschwerde zur Verfügung. Diese müssen Sie innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung einlegen.

Beschwerdeeinlegung und Zuständigkeit

Die sofortige Beschwerde können Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einreichen. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Beschwerde trifft das dem Wiederaufnahmegericht übergeordnete Gericht – beispielsweise entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts.

Beschränkungen im Beschwerdeverfahren

In dieser Phase des Verfahrens können Sie keine neuen Tatsachen oder Beweise mehr nachreichen. Der Rechtszug ist grundsätzlich zweigliedrig, was bedeutet, dass nach der Beschwerdeentscheidung keine weiteren regulären Rechtsmittel mehr möglich sind.

Möglichkeit einer erneuten Antragstellung

Eine erneute Antragstellung ist möglich, wenn Sie neue, bisher nicht vorgebrachte Wiederaufnahmegründe haben. Diese neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen:

  • im ursprünglichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen sein
  • für die Entscheidungsfindung erheblich sein
  • geeignet sein, ein anderes Urteil herbeizuführen

Das Gericht wird den Antrag ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verwerfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wiederaufnahmeantrag

Ein formelles Rechtsmittel im Strafprozess, das es ermöglicht, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren neu aufzurollen. Dies ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, etwa wenn neue Beweise auftauchen oder Verfahrensfehler nachgewiesen werden (§ 359 StPO). Ein typisches Beispiel wäre, wenn nach einer Verurteilung ein neuer Zeuge auftaucht, der ein Alibi des Verurteilten bestätigen kann. Der Antrag muss detailliert begründen, warum die neuen Tatsachen zu einer anderen Entscheidung führen könnten.


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Vollziehbar ausreisepflichtig

Ein aufenthaltsrechtlicher Status, bei dem eine Person Deutschland verlassen muss und diese Pflicht auch zwangsweise durchgesetzt werden kann (§ 58 AufenthG). Dies tritt ein, wenn kein Aufenthaltstitel mehr besteht und keine Duldungsgründe vorliegen. Die Behörden können dann die Abschiebung einleiten. Beispielsweise ist ein abgelehnter Asylbewerber nach Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig.


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Beweiswürdigung

Die richterliche Prüfung und Bewertung aller vorliegenden Beweise in einem Gerichtsverfahren (§ 261 StPO). Das Gericht muss dabei alle Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit betrachten und nach seiner freien Überzeugung entscheiden, welche Tatsachen als bewiesen gelten. Zum Beispiel muss ein Richter abwägen, ob eine Zeugenaussage glaubwürdig ist oder im Widerspruch zu anderen Beweisen steht.


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Unerlaubter Aufenthalt

Ein Straftatbestand nach § 95 AufenthG, der vorliegt, wenn sich jemand ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder Duldung in Deutschland aufhält. Dies kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Dies betrifft etwa Personen, die nach Ablauf ihres Visums nicht ausreisen oder illegal einreisen. Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.


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Unzumutbarkeit

Ein Rechtsbegriff, der beschreibt, dass bestimmte Handlungen oder Pflichten von einer Person nicht verlangt werden können, weil sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden. Im Ausländerrecht kann die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ein Duldungsgrund sein (§ 60a AufenthG). Dies wäre etwa der Fall, wenn die Botschaft des Heimatlandes die Ausstellung eines Passes von politisch motivierten Bedingungen abhängig macht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 359 Nr. 5 StPO: Diese Vorschrift regelt die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung nicht bekannt waren. Es wird gefordert, dass diese neue Information allein oder in Verbindung mit bereits bekannten Beweismitteln die Möglichkeit einer Freisprechung oder eine mildere Strafe begründen kann. Im vorliegenden Fall wurde der Wiederaufnahmeantrag auf diese Norm gestützt, jedoch als unzureichend angesehen, da die neu vorgelegten Beweismittel nicht die erforderliche Eignung zur Begründung einer Freisprechung aufwiesen.
  • § 368 Abs. 1 StPO: Dieser Paragraph besagt, dass das Gericht neue Beweismittel auf ihre Eignung prüfen muss, bevor eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt. Es wird klargestellt, dass nicht jede neue Tatsache automatisch zur Wiederaufnahme führt, sondern dass eine strenge Prüfung der Relevanz und Eignung notwendig ist. Im Fall wurde festgestellt, dass der Antragsteller keine ausreichenden Beweise vorlegte, um die Eignung seiner neuen Argumente zu unterstützen, was zur Abweisung seines Antrags führte.
  • § 372 Satz 1 StPO: Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts. Sie macht deutlich, dass betroffene Parteien das Recht haben, gegen Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens betreffen, sofort Beschwerde einzulegen. Der Antragsteller legte erfolgreich gemäß dieser Vorschrift sofortige Beschwerde ein, jedoch war auch diese unbegründet, da der Wiederaufnahmeantrag nicht ausreichend war.
  • § 8 Abs. 1 AsylG: Dieses Gesetz befasst sich mit der Regelung der Asylverfahren in Deutschland. Es definiert die Bedingungen, unter denen Menschen Asyl beantragen können, sowie die Rechte und Pflichten während des Verfahrens. Im hier vorliegenden Fall spielt die Tatsache, dass der Antragsteller als iranischer Staatsangehöriger keinen rechtlich abgesicherten Aufenthaltsstatus hat, eine entscheidende Rolle, da diese Situation seine Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts beeinflusst hat.
  • Art. 47 GRCh (Grundrechtecharta der EU): Dieser Artikel garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren. Er stellt sicher, dass jeder, der sich in einer rechtlichen Angelegenheit befindet, die Möglichkeit hat, sein Recht durch ein unabhängiges Gericht durchzusetzen. Der Antragsteller beruft sich indirekt auf dieses Recht, als er versucht, durch den Wiederaufnahmeantrag gegen seine Verurteilung vorzugehen, wobei hier jedoch die mangelnde Eignung der vorgebrachten neuen Beweismittel zur Abweisung seines Antrags führte.

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Das vorliegende Urteil

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 42/24 – Beschluss vom 23.09.2024


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