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Straftat – Verjährungsunterbrechung durch Aufenthaltsermittlungen des Staatsanwalts

LG Osnabrück, Beschluss vom 16.12.2014

Az.: 10 Qs / 150 Js 1239/94 – 79/14

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 17.10.2014 (Aktenzeichen: 226 Ls 33/94) aufgehoben, soweit das Amtsgericht Osnabrück das Verfahren gegen die Angeschuldigten bezüglich der Tat vom 14.12.1993 gem. § 206 a StPO eingestellt hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Angeschuldigten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Straftat - Verjährungsunterbrechung durch Aufenthaltsermittlungen des Staatsanwalts
Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob in dem vorliegenden Verfahren unter dem 11.04.1994 (Bl. 70 ff. Bd. I) Anklage gegen die Angeschuldigten wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die Tat sollen die Angeschuldigten am 14.12.1993 begangen haben.

Am 06.06.1994 (Bl. 82 f. Bd. I) erhob die Staatsanwaltschaft wegen Diebstahls in zwei Fällen (Tatzeit 30.03.1994) unter dem Aktenzeichen 21 Js 17005/94 Anklage gegen den Angeschuldigten #. Am 07.06.1994 (Bl. 85 Bd. I) erhob die Staatsanwaltschaft wegen Diebstahls (Tatzeit 25.04.1994) unter dem Aktenzeichen 21 Js 16705/94 eine weitere Anklage gegen den Angeschuldigten #. Mit Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 06.07.1994 (Bl. 89 Bd. I) wurden die vorgenannten Verfahren 21 Js 17005/94 und 21 Js 16705/94 zu dem vorliegenden Verfahren hinzu verbunden.

Mit Beschluss vom 12.07.1994 (Bl. 91 Bd. I) trennte das Amtsgericht das Verfahren gegen den Angeschuldigten # ab und stellte das abgetrennte Verfahren gem. § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des Angeschuldigten # ein.

Mit Beschluss vom 02.09.1994 (Bl. 114 Bd. I) stellte das Amtsgericht das Verfahren auch gegen den Angeschuldigten # gem. § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des Angeschuldigten ein.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 26.09.2014 (Bl. 185 Bd. I) stellte das Amtsgericht Osnabrück durch Beschluss vom 17.10.2014 (Bl. 186 Bd. I) das Verfahren gem. § 206 a StPO wegen Verfolgungsverjährung bezüglich beider Angeschuldigten endgültig ein.

Am 23.10.2014 legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.10.2014 ein. Die Staatsanwaltschaft wendet sich entgegen ihrem ursprünglichen Antrag gegen die endgültige Einstellung des Verfahrens bezüglich beider Angeschuldigter und vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Taten nicht verjährt seien, da der Lauf der Verjährungsfristen durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 23.08.2000 und vom 15.01.2009 unterbrochen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf die Verfügung vom 23.10.2014 (Bl. 188 Bd. I) Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit die Einstellung des Verfahrens gem. § 206 a StPO die Tat der Angeschuldigten vom 14.12.1993 betrifft. Es besteht kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 206 a StGB, da bezüglich dieser Tat keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Der Tatvorwurf der schweren räuberischen Erpressung war gem. §§ 255, 253, 250 I Nr. 2 StGB a. F. in der zur Tatzeit geltenden Fassung im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht. Auch in der seit dem 01.01.1999 gültigen Fassung der §§ 255, 253, 250 I Nr. 1 b StGB ist die schwere räuberische Erpressung im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht. Für Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht sind, beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist nach der seit dem Tatzeitpunkt unveränderten Regelung des § 78 III Nr. 2 StGB 20 Jahre. Unerheblich ist gem. § 78 IV StGB bei der Bestimmung der Verjährungsfrist, dass nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (§§ 23 II, 49 StGB) eine fakultative Strafmilderung in Betracht kommt.

Soweit nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gem. § 205 StPO Fahndungsmaßnahmen durch Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft veranlasst wurden, entfalten diese Anordnungen keine Unterbrechungswirkung gem. § 78 c I Nr. 10 StGB, da es sich hierbei nicht um Anordnungen des Staatsanwalts bzw. des Richters handelt.

Die gesetzliche Verjährungsfrist ist bezüglich der Tat des Angeschuldigten # gleichwohl nicht nach Ablauf von 20 Jahren am 13.12.2013 abgelaufen, da der Lauf der Verjährungsfrist gem. § 78 c I Nr. 10 StGB jedenfalls durch die Verfügung der Staatsanwältin # vom 15.01.2009 unterbrochen wurde, so dass die Verjährungsfrist am 15.01.2009 von Neuem begann. Mit Verfügung vom 15.01.2009 hat die Staatsanwältin die Einholung einer aktuellen Melderegisterauskunft bei der Stadt Osnabrück bezüglich des Angeschuldigten # angeordnet. Seit dem 15.01.2009 ist die gesetzliche Verjährungsfrist von 20 Jahren noch nicht abgelaufen; auch die absolute Verjährungsfrist, welche gem. §§ 78 III Nr. 2, 78 c III StGB 40 Jahre beträgt, läuft erst am 13.12.2033 ab.

Bezüglich der Tat des Angeschuldigten # vom 14.12.1993 besteht ebenfalls kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 206 a StGB, da keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die gesetzliche Verjährungsfrist ist bezüglich der Tat des Angeschuldigten # nicht am 13.12.2013 abgelaufen. Der Lauf der Verjährungsfrist ist jedenfalls durch die Einsicht des Staatsanwalts # in die Beiakte 21 Js 21116/94 und die Fertigung des Aktenvermerks vom 13.09.2000 gem. §§ 78 c I Nr. 10, II StGB unterbrochen worden. Mit Verfügung vom 23.08.2000 (Bl. 144 R Bd. I) verfügte der Staatsanwalt # die Beiziehung der Akten des Parallelverfahrens 21 Js 21116/94, in dem die Staatsanwaltschaft Osnabrück am 11.07.1994 (Bl. 102 Bd. I) Anklage gegen den Angeschuldigten # erhoben hatte. Am 13.09.2000 (Bl. 144 R Bd. I) trennte der Staatsanwalt # die beigezogene Akten und vermerkte in den Akten, dass das beigezogene Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden und eine neue Adresse nicht bekannt sei. Hierbei handelt es sich um eine Aufenthaltsermittlungsmaßnahme des Staatsanwalts, die der Anordnung einer Aufenthaltsermittlungsmaßnahme nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens gem. § 205 StPO gleichzustellen ist.

Unterbrechungswirkung hat nach § 78 c I Nr. 10 StGB jede Anordnung des Staatsanwalts, die nach einer gerichtlichen Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit und zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten ergeht. In Betracht kommen Anordnungen einer Fahndungsmaßnahme oder Anfragen beim Einwohnermeldeamt, bei der Polizei oder anderen Personen (vgl. Schönke/Schröder – Sternberg- Lieben/Boch, StGB, 29. Auflage, § 78 c Rn. 18). Eine besondere Form ist für eine Anordnung der Aufenthaltsermittlung nicht vorgeschrieben. Bezüglich der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten wird im Hinblick auf die Regelung des § 33 I Nr. 5 OWiG in Rechtsprechung und Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass die eigenständige Vornahme der Aufenthaltsermittlung, ohne dass zuvor eine entsprechende Anordnung zu den Akten gebracht wurde, der Anordnung einer Aufenthaltsermittlungsmaßnahme gleichzustellen ist. Danach ist auch dann von einer Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 5 OWiG auszugehen, wenn der Richter oder die Verfolgungsbehörde selbst bei Ämtern oder Dritten, von denen sie sich Aufschlüsse über den Aufenthalt des Betroffenen erhoffen, telefonische oder E-Mail-Auskünfte einholen und diese sodann aktenkundig machen (vgl. OLG Köln VRS 57, 433; KK-OWiG/Graf, OWiG, 4. Auflage, § 33 Rn. 57; Göhler, OWiG, § 33 Rn. 27).

Es besteht kein vernünftiger Grund dafür, die Tatbestandsmerkmale des § 78 c I Nr. 10 StGB anders auszulegen. Vielmehr steht die tatsächliche Durchführung der Aufenthaltsermittlungsmaßnahme durch den Staatsanwalt oder den Richter der Anordnung einer Aufenthaltsermittlungsmaßnahme gleich. Die Verjährungsunterbrechung knüpft in der hier maßgeblichen Variante der Regelungen der §§ 78 c I Nr. 10 StGB, 33 I Nr. 5 OWiG an eine Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, an. Der Wortlaut des § 78 c I Nr. 10 StGB ist mit dem Wortlaut des § 33 I Nr. 5 OWiG insoweit mit der Maßgabe identisch, dass der Begriff des Staatsanwalts im Rahmen der Regelung des § 33 I Nr. 5 OWiG durch den Begriff der Verfolgungsbehörde ersetzt wird. Eine engere Auslegung der strafrechtlichen Regelung des § 78 c I Nr. 10 StGB lässt sich nicht mit dem Gesetzlichkeitsprinzip und dem Analogieverbot aus § 1 StGB begründen, da diese Auslegung noch von dem Wortlaut der Regelung gedeckt ist, zumal auch das Ordnungswidrigkeitsrecht gem. § 3 OWiG von diesen Grundsätzen beherrscht wird.

Auch Sinn und Zweck der Regelung spricht dafür, die tatsächliche Aufenthaltsermittlung nicht der Anordnung einer Aufenthaltsermittlungsmaßnahme gleichzustellen. Beide Maßnahmen haben die gleiche Zielrichtung. In beiden Fällen geht die Aufenthaltsermittlung auf eine Entscheidung des Staatsanwalts oder des Richters zurück. Der einzige Unterschied ist darin begründet, dass der Richter/Staatsanwalt in den Fällen der selbstständigen Aufenthaltsermittlung diese Maßnahme darüber hinaus selbst ausführt.

Ein anderes Ergebnis ist schließlich auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, da diesem Gesichtspunkt durch die Regelung des § 78 c II StGB Rechnung getragen wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit tritt die Unterbrechungswirkung gem. § 78 c II StGB erst in dem Moment ein, in dem die Anordnung oder die Entscheidung zu den Akten gelangt. Dem liegt das Bedürfnis zu Grunde, anhand des Akteninhalts auch noch nach einem gewissen Zeitablauf feststellen zu können, ob und wann Anordnungen im Sinne des § 78 c I StGB ergangen sind. Dem wird in den Fällen selbstständiger Aufenthaltsermittlungen des Richters oder des Staatsanwalts in gleichem Maße Rechnung getragen. Die Unterbrechungswirkung tritt nämlich nicht bereits mit der selbstständigen Durchführung der Aufenthaltsermittlungsmaßnahme ein, sondern gem. § 78 c II StGB erst in dem Moment, in dem die Aufenthaltsermittlungsmaßnahme nachträglich aktenkundig wird. Es ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kein Unterschied zu der Fallgestaltung, in welcher der Staatsanwalt oder der Richter zunächst mündlich eine Aufenthaltsermittlungsmaßnahme anordnet und diese Handlung erst nachträglich in den Akten vermerkt (vgl. hierzu Schönke/Schröder- Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Auflage, Rn. 3).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Einsichtnahme in die Akten des Parallelverfahrens um eine Ermittlungsmaßnahme bezüglich des Aufenthalts des Angeschuldigten #, die an die Stelle einer entsprechenden Anordnung des Staatsanwalts tritt. Es kann dahin stehen, ob schon die Beiziehung der Akten des Parallelverfahrens dem Zweck diente, den aktuellen Aufenthaltsort des Angeschuldigten # zu ermitteln, was sich zumindest der Verfügung vom 23.08.2000 für sich genommen nicht entnehmen ließe. Es kann weiterhin dahin stehen, ob mit der tatsächlich erfolgten Einsicht in die Akten des Parallelverfahrens auch andere Zwecke verfolgt wurden, da der Staatsanwalt die beigezogenen Ermittlungsakten ausweislich des Vermerks vom 13.09.2000 jedenfalls auch bezüglich einer abweichenden Adresse des Angeschuldigten # durchgesehen und damit eine Aufenthaltsermittlungsmaßnahme durchgeführt hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Aufenthaltsermittlungsmaßnahme nicht auf Außenwirkung angelegt war, da die Staatsanwaltschaft Osnabrück auch aktenführende Behörde des beigezogenen Parallelverfahrens war. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung des § 78 c I Nr. 10 StGB legen eine Auslegung nahe, nach der ein Auftreten gegenüber einem außerhalb der Behörde stehenden Dritten und/oder dem Beschuldigten erforderlich ist. Dementsprechend setzen die übrigen Unterbrechungstatbestände nicht zwingend ein Handeln mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber dem Beschuldigten oder einem Dritten voraus. So tritt etwa die Unterbrechungswirkung nach § 78 c I Nr. 1 StGB bereits mit der Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten ein, unabhängig davon, ob der Beschuldigte davon erfährt und die Vernehmung tatsächlich durchgeführt wird (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 78 c Rn. 10). Gegen eine entsprechende, einschränkende Auslegung spricht zudem, dass es im Einzelfall vom Zufall abhängen kann, ob eine Akte oder eine Auskunft von der eigenen Behörde oder einem Dritten zu erfordern ist. Hätten die Akten des Parallelverfahrens zum Zeitpunkt der Aktenanforderung oder der Einholung der Auskunft noch dem Amtsgericht Osnabrück oder einer anderen Staatsanwaltschaft vorgelegen, würde der einzige Unterschied bei der Tätigkeit des Staatsanwalts darin begründet liegen, dass die Akten von dort angefordert worden wären bzw. die Auskunft von dort eingeholt worden wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist kein anderes Ergebnis aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, da sich gem. § 78 c II StGB anhand des Akteninhalts feststellen lässt, ob eine entsprechende Anordnung ergangen ist, unabhängig davon, ob die dokumentierte Anordnung intern oder gegenüber einem Dritten erfolgt bzw. die dokumentierte Auskunft behördenintern erteilt wurde oder von einem Dritten herrührt.

Nach alledem entfaltet die Einsicht in die Ermittlungsakten des Parallelverfahrens zur Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsorts des Angeschuldigten Adel Unterbrechungswirkung gem. § 78 c I Nr. 10 StGB mit der Folge des Neubeginns der Verjährungsfrist. Seit dem 13.09.2000 ist die gesetzliche Verjährungsfrist von 20 Jahren noch nicht abgelaufen. Gleiches gilt für die absolute Verjährungsfrist von 40 Jahren beginnend ab dem Tatzeitpunkt.

2.

Soweit das Verfahren Taten des Angeschuldigten # im Sinne des § 242 StGB betrifft, war die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, da bezüglich dieser Taten Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Taten soll der Angeschuldigte # am 30.03.1994 und am 25.04.1994 begangen haben. Ungeachtet etwaiger Unterbrechungshandlungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ist gem. §§ 78 III Nr. 4, 78 c III StGB Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Diebstahlstatbestand ist gem. § 242 StGB im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht, so dass die Verjährungsfrist gem. § 78 III Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt. Seit der Beendigung der Taten (§ 78 a StGB) am 30.03.1994 bzw. am 25.04.1994 sind mehr als zehn Jahre und damit mehr als das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen, so dass gem. § 78 c III StGB insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der § 465 StPO. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus § 473 IV StPO, da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Erfolg hat und nicht lediglich ein Teilerfolg im Sinne des § 473 IV StPO gegeben ist. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel nicht ausdrücklich auf den Tatvorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung beschränkt hat, war das Ziel der sofortigen Beschwerde die Aufhebung der endgültigen (Teil-) Einstellung des Verfahrens bezüglich dieses Tatvorwurfs.

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