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Unsichere Waffenaufbewahrung: Widerruf der Waffenbesitzkarte und Jagdscheinentzug

Hinter einem Stapel CDs versteckt: der Schlüssel zum Waffenschrank. Der psychisch erkrankte Sohn findet ihn trotzdem und erschießt mit einer der fünf Langwaffen eine Frau – während im Haus zusätzlich wochenlang Munition offen herumlag. Reicht das, um einem Jäger nach zwölf Jahren Waffenbesitz die Zuverlässigkeit zu entziehen?
Älterer Mann legt Waffenschrankschlüssel hinter CD-Hüllen auf Sideboard neben Waffenschrank
Ungesichert hinter CDs abgelegter Waffenschrankschlüssel begründete Unzuverlässigkeit und Widerruf von Waffenbesitzkarte und Jagdschein nach Gerichtsurteil Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 A 145/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 16.03.2026 entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (7 A 145/25): Ein Jäger verlor seine Erlaubnis zum Waffenbesitz und seinen Jagdschein, weil er Schlüssel und Munition unzureichend sicherte. Das Gericht verlangte kein ständiges Mitführen des Schlüssels, aber wegen der bekannten psychischen Erkrankung seines Sohnes mehr Vorsicht.


  • Schlüssel leicht zugänglich: Er lag hinter CDs im selben Raum wie der Schrank und der Sohn fand ihn.
  • Kein Zahlenschloss nötig: Das Gesetz verlangte weder ein Zahlenschloss am Schrank noch einen Tresor für den Schlüssel.
  • Munition sicher lagern: Wer sie nicht sicher aufbewahren kann, muss sie abgeben.
  • Offene Munition: Sie lag mehrere Wochen im Obergeschoss und Keller frei zugänglich.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
  • Datum: 16.03.2026
  • Aktenzeichen: 7 A 145/25
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Waffenrecht, Jagdrecht
  • Wichtig für: Waffenbesitzer, Jäger

Widerruf der Waffenbesitzkarte nach tödlichem Schuss bestätigt

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 16. März 2026 (Az. 7 A 145/25) die Klage eines Jägers abgewiesen. Der Mann verliert seine beiden Waffenbesitzkarten und seinen Jagdschein, weil er den Schlüssel zum Waffenschrank und seine Munition nicht sorgfältig verwahrt hatte.

Der Jäger besaß seit dem 17. Januar 2011 zwei Waffenbesitzkarten und fünf Langwaffen. Am 19. April 2011 hatte er den Jagdschein 18/11 erworben. In seinem Haus stand ein Waffenschrank des Typs „Country“. Bei einer Kontrolle am 19. April 2011 hatte die Behörde zur Aufbewahrung des Schlüssels vermerkt: „am Schlüsselbund oder gut versteckt im Haushalt“.

Am 26. Juni 2023 verschaffte sich der psychisch erkrankte Sohn des Jägers Zugang zum Waffenschrank. Er hatte den Schlüssel im ersten Obergeschoss hinter CDs versteckt gefunden. Mit einer Langwaffe erschoss er die damalige Lebensgefährtin seines Vaters aus nächster Nähe.

Der Sohn verständigte die Polizei. Sie fand den Schlüssel offen auf der Ablage eines Sideboards, etwa einen Meter vom Waffenschrank entfernt. Dort lag auch ein passender Schlüssel zu einem weiteren Würfeltresor. Außerdem entdeckten die Beamten lose Munition ohne Sicherheitsvorkehrungen. Nach den späteren Feststellungen des Gerichts lag sie im Obergeschoss und im Keller.

Die Behörde widerrief am 5. Juli 2023 die waffenrechtlichen Erlaubnisse und den Jagdschein. Sie forderte die Erlaubnisurkunden zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Vorfall zeige, so die Begründung, dass der Mann Dritten den Zugang zu Waffen und Munition nicht verwehrt habe. Ihm fehle daher die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit.

Der Jäger legte am 11. Juli 2023 Widerspruch ein, den die Behörde am 21. Januar 2025 zurückwies. Am 11. Februar 2025 erhob er Klage. Die Kammer hatte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Januar 2026 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 Abs. 1 WaffG sind Mindeststandards, die sich zwingend auch auf die Verwahrung des Schlüssels zum Waffenschrank erstrecken. Das bloße Verstecken eines Schlüssels in einem gemeinsam genutzten Haushalt genügt den waffenrechtlichen Sorgfaltsanforderungen nicht, wenn Mitbewohnern hierdurch ein Zugriff auf die Waffen ermöglicht wird.
  2. Für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftigen Fehlverhaltens; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Bereits die wochenlange ungesicherte Lagerung von Munition oder die mangelhafte Verwahrung des Waffenschrankschlüssels begründen regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit und führen zum zwingenden Widerruf der Erlaubnisse sowie zur Einziehung des Jagdscheins.

Strenger Maßstab: Hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt für die Prognose

Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das Gericht zog hierfür auch § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG heran und nannte als Versagungsgrund § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Verbindung mit § 5 WaffG.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG fehlt die Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Für diese Einschätzung ist eine umfassende Bewertung der bedeutsamen Tatsachen erforderlich. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt das Gericht nicht, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt. Die Prognose der Unzuverlässigkeit scheidet nur aus, wenn die Tatsachen nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko für künftiges Fehlverhalten begründen. Das Gericht stützte sich dabei auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 27. März 2025 (Az. 4 MB 25/24).

Gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften sind Mindeststandards

Welche Vorsicht ein Waffenbesitzer walten lassen muss, bestimmte das Gericht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 13 AWaffV. Danach sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Waffen oder Munition nicht abhandenkommen und Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen.

Die Standards aus § 36 Abs. 1 und 2 WaffG sowie § 13 Abs. 1 bis 4 AWaffV sind laut Gericht nur Mindestanforderungen. Je nach Einzelfall können zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen nötig sein. Das Gericht verwies ergänzend auf Nr. 36.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Oktober 2015 (Az. B 1 K 15.345).

Das eingestellte Strafverfahren wird nicht gesondert gewürdigt

Der Jäger verwies darauf, dass das Amtsgericht A-Stadt das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung am 2. Juli 2024 eingestellt hatte. Das Urteil enthält zu diesem Argument keine eigene, ausdrückliche Würdigung. Seine tragende Begründung stützt die Unzuverlässigkeitsprognose auf die festgestellte Aufbewahrung von Schlüssel und Munition sowie auf die Kenntnis des Mannes von der psychischen Erkrankung seines Sohnes.

Der Schlüssel hinter den CDs: erster schwerwiegender Verstoß

Das Gericht sah im Umgang mit dem Waffenschrankschlüssel den ersten von zwei selbstständigen, schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung. Der Schlüssel war im selben Raum wie der Waffenschrank hinter einem Stapel CDs versteckt und damit leicht zugänglich.

Waffenschrank in Ordnung, Schlüsselverwahrung nicht

Unstreitig entsprachen Waffenschrank und Verschlusssystem den gesetzlichen Vorgaben. Das Gesetz verlangt weder ein Zahlenschloss am Schrank noch, dass dessen Schlüssel in einem Schlüsselsafe mit Zahlenkombination oder in einem Bankschließfach liegt. Das Gericht räumte zudem ein, dass eine absolute, lückenlose Kontrolle des Schlüssels praktisch unmöglich sein kann. Auch die Behörde hatte eingeräumt, dass die sichere Verwahrung in einem Haushalt mit nicht berechtigten Personen schwierig sei.

Insbesondere besteht unter Familienmitgliedern in der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis, sodass Vorsichtsmaßnahmen gegenüber Familienmitgliedern als unnötig und möglicherweise auch als ungewöhnlich oder sogar als belastend empfunden werden. – so das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht

Das ändere aber nichts daran, dass ein Waffenbesitzer alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen müsse. Die Mindeststandards des Gesetzes reichten hier nicht aus. Der Jäger hatte dagegen eingewandt, es gebe keine Pflicht, den Schlüssel stets am Körper zu tragen. Das Gericht verlangte das auch nicht. Es hielt aber die konkrete Verwahrung für unzureichend.

Zweifel an der Version vom Schlüssel am Körper

In der mündlichen Verhandlung hatte der Mann angegeben, den Schlüssel beim Verlassen des Hauses grundsätzlich bei sich zu tragen. Das Gericht bezweifelte das. Er selbst hatte zuvor wiederholt vorgetragen, sein Sohn habe erst nach stunden- oder tagelanger Suche Zugang zum Schlüssel gefunden.

Daraus folgerte das Gericht, dass der Schlüssel auch bei Abwesenheit des Jägers im Haus zurückgeblieben sei. Der Mann habe deshalb nicht jederzeit die Kontrolle über den Schlüssel gehabt. Die Gefahr unzureichender Verwahrung habe sich verwirklicht, als der Sohn den Schlüssel fand und damit Zugang zum Waffenschrank erhielt.

Die bekannte psychische Erkrankung des Sohnes verlangte mehr Vorsicht

Das Gericht ging davon aus, dass der Jäger von psychischen Auffälligkeiten oder einer psychischen Erkrankung seines Sohnes wusste. Es hielt es für möglich, dass zum Tatzeitpunkt noch keine Schizophrenie-Diagnose feststand. Seine Annahme stützte es auf drei Punkte: dokumentierte Besuche des Vaters beim Sohn im Zentrum für Integrative Psychiatrie (ZIP), einen schriftlichen Telefonvermerk und die Verwaltungsakte. Im Telefonvermerk hatte der Sohn bei der Benachrichtigung der Polizei angegeben, sein Psychiater solle informiert werden.

Der Sohn befand sich demnach schon vor dem Vorfall in ambulanter psychischer Behandlung, und der Vater wusste davon. Er hätte deshalb erkennen müssen, dass er den Schlüssel beim Verlassen des Hauses nicht zurücklassen durfte. Ein Versteck im gemeinsamen Haushalt könne entdeckt werden. Ob der Sohn in seiner Abwesenheit nach dem Schlüssel suchen würde, habe der Vater nicht sicher ausschließen können. Als zusätzliche Sicherung hätte er den Schlüssel etwa bei sich führen können.

Unkenntnis als juristischer Laie entlastet nicht

Der Jäger machte außerdem geltend, ihm habe sich als Laien nicht aufdrängen müssen, dass für den Schlüssel derselbe Standard gelte wie für Waffen und Munition. Das Gericht sah die Schlüsselaufbewahrung als Teil der Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Waffen, gestützt auf § 36 Abs. 1 WaffG und § 13 AWaffV.

Wegen der ihm bekannten Erkrankung des Sohnes habe dem Mann ein erhöhter Sicherungsbedarf bewusst sein müssen. Hinzu kam, dass die Behörde ihn bereits am 4. März 2011 ausdrücklich auf die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hingewiesen hatte.

Offen gelagerte Munition als zweiter eigenständiger Verstoß

Der zweite Verstoß lag nach Überzeugung des Gerichts in der Munition. Der Jäger hatte eine nicht unerhebliche Menge über mehrere Wochen offen im Haus gelagert. Die Munition fand sich im Obergeschoss in einem Ablagekorb im selben Raum wie der Waffenschrank und zusätzlich im Keller.

Hilfsbereitschaft und volles Munitionsdepot ändern nichts

Der Mann hatte die Munition nach eigenen Angaben im Mai 2023 von seiner Mutter erhalten. Sein Bruder habe sie ihr zur Entsorgung überlassen; der Bruder besitze zwar einen Jagdschein, aber keine Waffen mehr. Weil sein eigenes Munitionsdepot voll gewesen sei, habe er die Munition zunächst im Keller zwischen Unrat gelagert. Eine Rückmeldung des Landesjagdverbandes zur Entsorgung habe noch ausgestanden.

Die Behörde hielt dem entgegen, er habe sie fast zwei Monate frei zugänglich aufbewahrt. In dieser Zeit hätte er sich über die Entsorgung informieren, die Polizei in Kenntnis setzen oder die Munition dort abgeben können. Das Gericht folgte dem. Der Wunsch, der Mutter oder dem Bruder zu helfen, ändere nichts an der Pflicht zur sicheren Verwahrung. Wer keine Aufbewahrungsmöglichkeit hat, hätte die Munition abgeben können.

Überschlagende Ereignisse entschuldigen die Nachlässigkeit nicht

Der Jäger trug außerdem vor, die unsorgfältige Verwahrung sei wegen sich überschlagender Ereignisse in Vergessenheit geraten. Das Gericht ließ das nicht gelten. Angesichts des streng anzulegenden Maßstabs für die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern könne dieser Vortrag nicht zugunsten des Mannes berücksichtigt werden.

Aus beiden Verstößen leitete das Gericht die Prognose ab, dass der Jäger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig verwahren werde. Damit fehle ihm die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG.

Mit der Unzuverlässigkeit fällt auch der Jagdschein

Aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit folgen die Rechtsfolgen für Waffenbesitzkarten, Urkunden und Jagdschein. Das Jagdrecht knüpft dabei an das Waffenrecht an.

Zwingender Widerruf und Rückgabe der Urkunden

Der Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten war nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend geboten. Die Pflicht, die Erlaubnisurkunden zurückzugeben, folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.

Das Jagdrecht folgt dem Waffenrecht

Auch die Einziehung des Jagdscheins hielt das Gericht für rechtmäßig. Nach den angeführten jagdrechtlichen Vorschriften fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder Eignung nach den §§ 5 und 6 WaffG fehlt. Das Gericht nannte hierfür § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG und verwies auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 22. September 2009 (Az. 4 MB 80/09). Da der Jäger waffenrechtlich unzuverlässig ist, lagen die Voraussetzungen für die Einziehung nach § 18 Satz 1 BJagdG vor.

Die Tätigkeit als Stadtjäger wird nicht gesondert gewürdigt

Der Mann hatte vorgetragen, er sei bis zum Widerruf als Stadtjäger in A-Stadt beschäftigt und als außerordentlich zuverlässig bekannt gewesen. Das Urteil würdigt auch dieses Argument nicht gesondert. Die Begründung trägt allein die festgestellte Aufbewahrung von Schlüssel und Munition in Verbindung mit der bekannten Erkrankung des Sohnes.

Kosten und Vollstreckbarkeit

Die Klage ist abgewiesen, die Bescheide der Behörde vom 5. Juli 2023 und vom 21. Januar 2025 bleiben damit bestehen. Der Jäger trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO).

Der Mann kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden. Das gilt nur, wenn nicht die Behörde vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet (§ 711 ZPO). Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen, wie streng Gerichte die Verwahrung von Waffenschrankschlüssel und Munition in einem Haushalt mit einem psychisch erkrankten Angehörigen bewerten.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Streitigkeiten um den Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnisse verlagert diese Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts den Blick vom Tresor auf den Schlüssel. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die alleinige Kontrolle über den Zugang gewahrt blieb. Ein bloßes Versteck im gemeinsam genutzten Haushalt wertet das Gericht als offenen Zugang.

Ob ein solches Versteck ohne bekannte Erkrankung eines Mitbewohners anders zu beurteilen wäre, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten diese Verknüpfung von Risikowissen und Sorgfaltspflicht für konsequent, auch wenn sie hart wirkt. Wer von einer besonderen Gefährdung im eigenen Haushalt weiß, kann sich nicht auf familiäres Vertrauen oder frühere Duldung berufen.

Widerruf der Waffenerlaubnis wegen Schlüssel und offener Munition

Ausschlaggebend war, dass der Schlüssel zum Waffenschrank im selben Raum nur hinter einem Stapel CDs lag und der Mann ihn nach seinen eigenen früheren Angaben auch bei Abwesenheit im Haus zurückließ – kombiniert mit seinem Wissen um die psychische Erkrankung des Sohnes. Hätte er den Schlüssel beim Verlassen des Hauses tatsächlich bei sich gehabt oder von der Erkrankung nichts gewusst, wäre die Verwahrung möglicherweise anders zu bewerten gewesen. Unabhängig davon reichte bereits die wochenlange offene Lagerung der Munition allein aus, um die Prognose der Unzuverlässigkeit zu tragen.

Falls im eigenen Haushalt kein Mitbewohner mit einer bekannten psychischen Erkrankung oder einem vergleichbaren Risiko lebt, könnte die Latte für zusätzliche Sicherungsmaßnahmen niedriger liegen als in diesem Fall. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob eine beanstandete Lagerung – etwa von Munition oder Waffenteilen – nur kurz oder über Wochen bestand und ob die Behörde zuvor bereits schriftlich auf bestimmte Sicherungspflichten hingewiesen hatte. Selbst wenn einzelne dieser Punkte günstiger liegen, kann die Gesamtschau aus Schlüsselkontrolle und Lagerungsdauer trotzdem gegen eine Aufhebung sprechen.

Im eigenen Bescheid oder der Akte kann sichtbar sein:

  • Frühere schriftliche Hinweise der Behörde zu Sicherungspflichten
  • Dokumentierte Dauer der beanstandeten Lagerung
  • Vermerke zu einem Mitbewohner mit bekanntem Risiko

Der Hebel liegt häufig nicht beim Tresor selbst, sondern bei der Kontrolle über den Schlüssel und der Dauer einer offenen Lagerung – im vorliegenden Fall reichte dafür schon die wochenlange frei zugängliche Munition. Ob das im eigenen Fall ähnlich zu werten ist, lässt sich allein aus der eigenen Akte kaum zuverlässig einschätzen.

Gegen einen Widerrufsbescheid oder einen ablehnenden Widerspruchsbescheid läuft in der Regel eine einmonatige Klagefrist – wird sie versäumt, lässt sich der Verlust der Erlaubnisse meist nicht mehr rückgängig machen. Wer einen solchen Bescheid erhalten hat, sollte sich vor Ablauf dieser Frist an uns wenden.

Sie können uns den eigenen Fall kurz schildern. Anschließend erhalten Sie von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann schon ein einzelner schwerer Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht meine Waffenbesitzkarte kosten?

Ein einzelner schwerwiegender Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht kann zum zwingenden Widerruf Ihrer Waffenbesitzkarten führen, wenn er die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet. Weder eine Wiederholung noch ein eingetretener Schaden sind Voraussetzung, sofern der einzelne Verstoß die erforderliche Zukunftsprognose trägt.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftigen Fehlverhaltens; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Im entschiedenen Fall bewertete das Gericht sowohl den hinter CDs versteckten Waffenschrankschlüssel als auch die wochenlang offen gelagerte Munition als schwerwiegende Verstöße. Nach den Leitsätzen kann bereits eine mangelhafte Schlüsselverwahrung oder ungesicherte Munitionslagerung regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründen. Der Widerruf folgt dann zwingend aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG; wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit kann auch der Jagdschein eingezogen werden.


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Was kann ich tun, wenn ich Munition mangels Platz nicht sicher verwahren kann?

Wer übernommene Munition mangels Platz nicht sicher verwahren kann, hätte sie nach diesem Urteil bei der Polizei abgeben oder diese wegen der Entsorgung einschalten können. Eine wochenlange offene Zwischenlagerung hielt das Gericht nicht für gerechtfertigt.

§ 36 Abs. 1 WaffG verlangt, Munition so zu sichern, dass sie nicht abhandenkommt und Unbefugte nicht darauf zugreifen können. Im entschiedenen Fall lagerte der Jäger die übernommene Munition fast zwei Monate frei zugänglich im Ablagekorb und im Keller. Das Gericht wertete Hilfsbereitschaft und ein volles Depot nicht als Entschuldigung, weil die Pflicht zur sicheren Verwahrung fortbestand. Auch die ausstehende Rückmeldung des Landesjagdverbandes hinderte ihn nach Auffassung des Gerichts nicht daran, die Polizei einzuschalten. Sein Hinweis, die Lagerung wegen anderer Ereignisse vergessen zu haben, blieb angesichts des strengen Zuverlässigkeitsmaßstabs ebenfalls erfolglos.


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Schützt mich eine Einstellung des Strafverfahrens vor dem Widerruf meiner Waffenbesitzkarte?

Das Urteil lässt offen, ob die Einstellung eines Strafverfahrens den Widerruf einer Waffenbesitzkarte verhindern kann. Es würdigt die Einstellung wegen fahrlässiger Tötung nicht gesondert.

Der Jäger hatte auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch das Amtsgericht A-Stadt am 2. Juli 2024 verwiesen. Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts stützte die Unzuverlässigkeitsprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG auf andere festgestellte Umstände. Dazu gehörten die unzureichende Verwahrung des Waffenschrankschlüssels und offen gelagerte Munition. Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass der Jäger von der psychischen Behandlung seines Sohnes wusste. Aus diesem Urteil lässt sich daher weder ableiten, dass eine Einstellung den Widerruf verhindert, noch, dass sie rechtlich bedeutungslos ist.


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Das vorliegende Urteil

Az.: 7 A 145/25 – Urteil vom 16.03.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand


Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnis.

Er war seit dem 17. Januar 2011 im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form von zwei Waffenbesitzkarten (03/11 sowie 145/21) und erwarb am 19. April 2011 den Jagdschein 18/11. Zur Aufbewahrung von Waffen war der Kläger im Besitz eines Waffenschrankes Typ „Country“. Die Ordnungsmäßigkeit der Aufbewahrung kontrollierte die Beklagte am 19. April 2011 und vermerkte die Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank mit dem Hinweis „am Schlüsselbund oder gut versteckt im Haushalt“. Der Kläger erwarb insgesamt fünf Langwaffen, darunter eine sog. Rottweil 600 des Herstellers Dynamit Nobel sowie eine Repetierbüchse des Herstellers Blaser Modell R 8 Professional.

Am 26. Juni 2023 verschaffte sich der psychisch erkrankte Sohn A. Zugang zum Waffenschrank mittels des im ersten Obergeschoss des Hauses des Klägers hinter CD’s versteckten Schrankschlüssels und erschoss die damalige Lebensgefährtin des Klägers B aus nächster Nähe mit einer Langwaffe. Der Sohn des Klägers verständigte daraufhin selbstständig die Polizei, die den Waffenschrankschlüssel bei Eintreffen offen auf einer Ablage eines Sideboards etwa einen Meter entfernt vom Waffenschrank fand. Ebenfalls fand sich auf dem Sideboard ein passender Schlüssel zu einem weiteren Würfeltresor. Die Polizei fand zudem eine nicht unerhebliche Menge loser Munition ohne Sicherheitsvorkehrungen im Keller gelagert.

Die Beklagte widerrief sodann am 5. Juli 2023 sowohl die waffen- als auch jagdrechtliche Erlaubnis, gab dem Kläger auf, die Waffenbesitzkarten sowie den Jagdschein der Waffenbehörde auszuhändigen und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Begründend führte sie unter anderem an, dass sich aufgrund des Vorfalls im Haus des Klägers gezeigt habe, dass er nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, die nötig seien, um Dritten den Zugang zu seinen Waffen und Munition unzugänglich zu machen. Er besitze daher nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zum Tragen von Waffen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete sie mit der Erwägung, dass andernfalls der Widerruf durch Einlegung eines Rechtsmittels verhindert werden könne. Angesichts der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Dritten müsse das Interesse des Klägers am Besitz der Waffen und Munition zurückstehen. Die Behörde dürfe die Anordnung eines Sofortvollzuges auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn diese zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegten.

Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juli 2023 Widerspruch und führte am 30. September 2024 zur Begründung aus, dass das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt am 2. Juli 2024 eingestellt worden sei. Er besitze nach wie vor die persönliche Eignung, denn er habe die Schlüssel zum Waffenschrank und Munitionsdepot stets ordnungsgemäß verwahrt. Die Schlüssel seien regelmäßig an unterschiedlichen Orten im Haus aufbewahrt worden. Bei Gebrauch der Waffen im Jagdbetrieb sei der Waffenschrank verschlossen und der Schlüssel am Körper verwahrt worden. Die vorgefundenen diversen Patronen seien im Mai 2023 durch seine Mutter an ihn übergeben worden. Der Bruder des Klägers habe ihr diese übergeben, mit der Bitte diese zu entsorgen. Der Bruder sei zwar im Besitz eines Jagdscheines, nicht aber mehr im Besitz von Waffen. Der Kläger habe sich daraufhin informieren wollen, wie Munition zu entsorgen sei und die Munition, da er selbst keine Verwendung dafür gehabt habe und sein Munitionsdepot vollständig belegt war, zunächst im Keller zwischen Unrat gelagert. Eine Rückmeldung des Landesjagdverbandes zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Munition habe bis zum Vorfall im Haus des Klägers noch ausgestanden. In die Prognose der Zuverlässigkeit sei zudem einzubeziehen, dass der Kläger bis zum Widerruf der Jagderlaubnis als Stadtjäger in A-Stadt beschäftigt gewesen und als außerordentlich zuverlässig bekannt sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2025 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass hier Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munitionen nicht sorgfältig verwahre, wobei die sorgfältige Aufbewahrung des zum Waffenschrank gehörenden Schlüssels mitumfasst sei. Durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels sei der Schutz vor unbefugten Zugriffen Dritter auf die Waffe durch die Inbesitznahme des Schlüssels faktisch aufgehoben und es bestünden erhöhte die Risiken, die mit dem Waffenbesitz ohnehin bereits verbunden sind. Zwar sei der Schlüssel hier an unterschiedlichen Orten im Haus aufbewahrt worden und die sorgfältige Verwahrung eines Schlüssels gestalte sich gerade in einer häuslichen Gemeinschaft mit anderen Personen als schwierig, die nicht zum Besitz von Waffen und Munition berechtigt seien, dennoch seien die Verstecke unzureichend gewesen. Gerade aufgrund der Unberechenbarkeit des Sohnes aufgrund seiner psychischen Erkrankung hätten nochmals höhere Anforderungen an die sorgfältige Aufbewahrung bestanden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die an den Kläger übergebene Munition fast zwei Monate frei zugänglich aufbewahrt worden sei. Dies sei ein ausreichend langer Zeitraum gewesen, sich über eine ordnungsgemäße Entsorgung zu informieren oder jedenfalls die zuständige Polizei in Kenntnis zu setzen oder die Munition dort abzugeben. Jedenfalls solange der Kläger im Besitz dieser Munition war, sei er zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet gewesen.

Am 11. Februar 2025 hat der Kläger Klage erhoben und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass es keine Pflicht gebe, zum Waffenschrank gehörende Schlüssel stets am Körper zu tragen. Einem juristischen Laien, wie er es sei, habe es sich in subjektiver Hinsicht nicht aufdrängen müssen, dass die Waffenschrank Schlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt.

Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2023 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2025, zugegangen am 27. Januar 2025, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertieft im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2026 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen

Entscheidungsgründe


.e nurI. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträgliche Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende u. a. die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Diese ist vorliegend in der Person des Klägers nicht (mehr) gegeben. Der Kläger ist – wie die Beklagte zutreffend angenommen hat – unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unter anderem solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Das Gesetz erfordert an Tatsachen anknüpfend eine in die Zukunft gerichtete Prognose. Dabei ist die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Waffengesetztes dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit dem Waffengesetz den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren. Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. März 2025 – 4 MB 25/24 -, juris Rn. 8).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 13 AWaffV. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Adressaten dieser Pflichten sind alle Waffen- und Munitionsbesitzer. Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Dies ist hier nicht erfolgt.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Waffenschrank, in dem der Kläger grundsätzlich Waffen und Munition aufbewahrte, den Anforderungen der §§ 36 WaffG, 13 AWaffV entsprach. Ebenso unstreitig ist, dass auch das Verschlusssystem dieses Schranks, nämlich ein Schloss mit Schlüssel, den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Gesetzgeber fordert nicht, dass ein Waffenschrank durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen wird oder dass der Schlüssel seinerseits in einem Schlüsselsafe mit Zahlenkombination oder auch z. B. in einem Bankschließfach aufbewahrt wird. Diese Fragen bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterungen. Damit hat wohl auch der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheitslücke akzeptiert, da es in der Praxis nach aller Lebenserfahrung wohl unmöglich sein dürfte, eine absolute, lückenlose Kontrolle über den Schlüssel sicherzustellen. Allerdings stellen die Standards der § 36 Absatz 1 und 2 WaffG, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV nur den unter Sicherheitsaspekten erforderlichen Mindeststandard für die Aufbewahrung auf. Dementsprechend kann die zuständige Behörde im konkreten Einzelfall ergänzende Auflagen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition setzen (vgl. Nr. 36.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 5. März 2012); gegebenenfalls sind vom Waffenbesitzer als Adressaten der Regelung aber auch selbst strengere Maßnahmen zu ergreifen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. Oktober 2015 – B 1 K 15.345 -, juris Rn. 28).

Das Gericht stellt in Rechnung, dass es äußerst schwierig sein mag, einem Mitbewohner, insbesondere einem engen Familienangehörigen wie dem Sohn, den Zugriff zu einem Waffenschrankschlüssel absolut lückenlos unmöglich zu machen. Insbesondere besteht unter Familienmitgliedern in der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis, sodass Vorsichtsmaßnahmen gegenüber Familienmitgliedern als unnötig und möglicherweise auch als ungewöhnlich oder sogar als belastend empfunden werden. Damit besteht die Gefahr, dass im Alltag kleinere Nachlässigkeiten in Bezug auf die Kontrolle des Waffenschrankschlüssels auftreten. Doch erfordert die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, dass ein Waffenbesitzer nach den oben genannten Kriterien alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, damit ein Unbefugter keinen Zugriff auf seine Waffen und Munition nehmen kann.

Diesen Anforderungen hat weder die Waffen- noch die Munitionsaufbewahrung des Klägers ausreichend entsprochen. Es liegen vielmehr zwei selbstständige, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit tragende, schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung vor. Zum einen war der Schlüssel zum Waffenschrank im selben Raum, in dem auch der Waffenschrank stand, hinter einem Stapel CD´s leicht zugänglich versteckt. Zum anderen verwahrte der Kläger Munition offen im Haus. Der Kläger verwahrte den Schlüssel zum Waffenschrank ausweislich seiner Schilderungen in der mündlichen Verhandlung regelmäßig an unterschiedlichen Orten im Haus auf, wobei nicht anzunehmen ist, dass der Kläger den Schlüssel, wie in der mündlichen Verhandlung durch ihn ausgeführt, grundsätzlich bei Verlassen des Hauses bei sich führte. So führte der Kläger schriftsätzlich im Vorhinein der mündlichen Verhandlung wiederholend aus, dass sich sein Sohn erst nach stunden- bzw. ggf. tagelanger Suche (vgl. Bl. 79,81 d. BA) Zugang zum Schlüssel verschafft habe. Dies legt nahe, dass der Schlüssel regelmäßig auch bei Verlassen des Hauses durch den Kläger im Haus, wenn auch versteckt, zurückgelassen wurde. Hierdurch wird aber gerade deutlich, dass er keinesfalls immer die Kontrolle über den Schlüssel des Waffenschrankes ausüben konnte. Im vorliegenden Fall hat sich die Gefahr, die eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition, wozu auch die Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gehört, gerade verwirklicht. So konnte sich der Sohn des Klägers Zugriff auf den Schlüssel und damit Zugang zum Waffenschrank verschaffen. Damit genügte der Kläger nicht den Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG. Im hier vorliegenden Fall hätte es sich dem Kläger aufgrund der ihm bekannten psychischen Erkrankung seines Sohnes aufdrängen müssen, dass zusätzlich zu den ohnehin gemäß § 36 WaffG, § 13 AWaffV geltenden Mindestanforderungen ein erhöhter Grund für Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Waffen- und Munitionsaufbewahrung geboten gewesen wäre. Dass dem Kläger die psychische Erkrankung seines Sohnes, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, bis zum Zeitpunkt des Vorfalls am 26. Juni 2023 unbekannt gewesen sei, hält das Gericht für nicht glaubhaft. Zwar hält es das Gericht für möglich, dass die Diagnose „Schizophrenie“ zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht feststehend diagnostiziert gewesen sein könnte. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger deutliche psychische Auffälligkeiten seines Sohnes bekannt waren. Dies begründet sich zum einen auf den glaubhaften Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über dokumentierte Besuche des Sohnes durch den Kläger im Zentrum für Integrative Psychiatrie (kurz „ZIP“) und zum anderen auf den eigenen Angaben des Sohnes ausweislich des schriftlich niedergelegten Telefonvermerks über die Benachrichtigung der Polizei kurz nach dem Vorfall, in denen er selbstständig anführte, dass sein Psychiater zu informieren sei. Das Gericht geht daher, wie auch in der Verwaltungsakte dokumentiert (vgl. Bl. 93 d. BA), davon aus, dass sich der Sohn des Klägers bereits vor dem Vorfall in ambulanter psychischer Behandlung befand und dies dem Kläger bekannt war. Angesichts der Kenntnis von der psychischen Erkrankung seines Sohnes hätte der Kläger vielmehr erkennen müssen, dass der Schlüssel zum Waffenschrank keinesfalls im Haus zurückgelassen werden durfte, wenn er das Haus verließ. Gerade bei Verstecken im gemeinsam mit weiteren Personen bewohntem Haushalt besteht die Gefahr, dass Verstecke – wie hier – nicht unbekannt bleiben. Zwar können diese wechseln, jedoch bleiben auch „gute“ Verstecke in der Anzahl begrenzt. Allen Familienmitgliedern war bekannt, dass der Kläger über Waffen verfügte. Der Kläger konnte nicht mit Gewissheit ausschließen, dass sein Sohn während der Abwesenheit des Klägers nicht, durch seine Krankheit gelenkt, nach dem Schlüssel suchen würde. Dem Kläger hätte es sich, als zuverlässigem Waffenträger, aufdrängen müssen, dass er den Schlüssel, sobald er jedenfalls das Haus verlässt, besonders hätte sichern müssen, beispielsweise indem er den Schlüssel bei sich geführt hätte.

Darüber hinaus lagerte ohne Einhaltung der nach § 36 Abs. 1 WaffG erforderlichen Vorkehrungen und daher mit der Möglichkeit des Abhandenkommens oder des unbefugten Zugriffs durch Dritte eine nicht unerhebliche Menge an Munition über mehrere Wochen offen im Wohnhaus des Klägers. Offene Munition ist sowohl im Obergeschoss des Hauses im selben Raum, in dem sich auch der Waffenschrank befindet, in einem Ablagekorb, als auch im Keller des Hauses gefunden worden (vgl. Bl. 66 d. BA). Der Kläger ist durch die Beklagte auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen, die einen unbefugten Zugriff oder das Abhandenkommen von Waffen und Munition gewährleisten sollen, jedenfalls am 4. März 2011 ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. Bl. 33 d. BA). Der Einwand des Klägers, er habe die Munition an sich genommen, um der Mutter bzw. seinem Bruder zu helfen, steht einer Feststellung der Verletzung von Aufbewahrungsvorschriften nicht entgegen. Es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, die Munition, für die er selbst keine Aufbewahrungsmöglichkeit mehr hatte, abzugeben. Stattdessen lagerte er diese, über Wochen hinweg offen zugänglich im Haus. Aufgrund des streng anzulegenden Maßstabs, der an die Zuverlässigkeit einer zum Waffenbesitz berechtigten Person gestellt wird, darf die unsorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition auch nicht, wie vom Kläger vorgetragen, aufgrund sich überschlagender Ereignisse in Vergessenheit geraten.

Die Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs.1 Satz 1 WaffG ist die zwingende gesetzliche Folge beim Widerruf der Waffenbesitzkarten. Die Rückforderung erfolgt – wie hier – durch Verwaltungsakt.

2. Die Einziehung des Jagdscheins nach § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG unterliegt darüber hinaus ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Im Bundesjagdgesetz wurde durch die Anfügung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Bezug zu den Zuverlässigkeits- und Eignungsfragen der §§ 5 und 6 WaffG hergestellt. Der Gesetzgeber wollte damit die Anforderungen an die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung eines Jagdscheininhabers verschärfen und die Privilegien von Jagdscheininhabern gegenüber Waffenscheininhabern aufheben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2009 – 4 MB 80/09). Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BJG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, denen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder Eignung aus §§ 5 und 6 WaffG fehlt.

Damit ist vom Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die waffenrechtlichen Vorschriften zwingend zu beachten sind. Demgegenüber kommt den Versagungsgründen des Waffengesetzes in Bezug auf die Erteilung eines Jagdscheines eine zusätzliche Bedeutung zu. Gemäß § 18 BJG ist ein Jagdschein einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen fehlt dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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