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Rechtmäßige Notwehr: Facebook-Post beweist keine Unzuverlässigkeit

Die Polizei stellt die Ermittlungen ein. Doch die Waffenbehörde schöpft aus einem einzigen Bild auf Facebook Verdacht. Sie argumentiert, wer ein Foto seiner Waffe postet, liebe sie. Und der nächste Streit komme bestimmt.
Hand hält entladene Schreckschusspistole aus Autofenster auf unbefestigtem Feldweg, zweite Person steht daneben.
Bedrohliche Szene auf einem abgelegenen Feldweg. Ein Mann richtet eine Waffe aus dem Auto auf eine Frau. Das Gericht bestätigt Notwehr: Rechtmäßiger Waffeneinsatz begründet keinen Widerruf des Kleinen Waffenscheins. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 K 1272/24 GI

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht hob den Widerruf des Kleinen Waffenscheins auf und gab ihn dem Kläger zurück.
  • Der Kläger gewann vollständig gegen den Widerruf und die Rückgabeanordnung.
  • Das Gericht sah sein Handeln am Feldweg als Notwehr an.
  • Der Facebook-Post machte ihn nicht automatisch waffenrechtlich unzuverlässig.
  • Die frühere Verwarnung ersetzte keine Verurteilung und trug den Widerruf nicht.

  • Gericht: VG Gießen
  • Datum: 16.09.2025
  • Aktenzeichen: 9 K 1272/24 GI
  • Verfahren: Klage gegen Widerruf eines Kleinen Waffenscheins
  • Rechtsbereiche: Waffenrecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Waffeninhaber, Waffenbehörden, Betroffene von Widerruf und Zuverlässigkeit

Wann droht Widerruf wegen Notwehr?

Rechtsgrundlage für einen Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach die Erlaubnis zwingend zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die schon zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung und den Behalt des Kleinen Waffenscheins ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG und der Anlage 2 die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG. Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG braucht es eine zukunftsbezogene Prognose, die auf dem präventiven Risikominimierungsprinzip des Waffenrechts beruht und alle relevanten Tatsachen umfassend würdigt. Das bedeutet konkret: Die Behörde muss nicht erst abwarten, bis es zu einem echten Zwischenfall kommt. Das Waffenrecht zielt im Sinne der Gesellschaft darauf ab, mögliche Gefahren und Risiken durch Waffenbesitzer schon im Vorfeld auszuschließen.

Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. – so das Verwaltungsgericht Gießen

In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen bildeten diese Vorschriften den rechtlichen Rahmen des Hauptstreitpunkts: Die Waffenbehörde des beklagten Landkreises widerrief am 28.11.2023 den Kleinen Waffenschein eines Mannes, was nach erfolglosem Widerspruch mit Bescheid vom 20.03.2024 zur Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen führte (Az. 9 K 1272/24 GI). Die Behörde stützte den Widerruf auf eine negative Zuverlässigkeitsprognose, weil der Waffenscheininhaber ihrer Ansicht nach in einer verbalen Auseinandersetzung im Straßenverkehr eine Schreckschusspistole missbräuchlich eingesetzt hatte, um einen anderen Autofahrer zu verjagen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Vorhalten einer Waffe zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf die Handlungsfreiheit im Straßenverkehr ist als Notwehrhandlung gerechtfertigt und stellt keine missbräuchliche Verwendung dar, zumal keine rechtliche Pflicht zur Flucht besteht.
  2. Ein in sozialen Netzwerken veröffentlichter, geschmackloser Beitrag über einen rechtmäßigen Notwehreinsatz rechtfertigt keine negative Zuverlässigkeitsprognose, solange keine Tatsachen für ein konkretes Risiko künftiger waffenrechtlicher Verstöße vorliegen.
  3. Der Tatbestand der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit setzt eine tatsächliche Verurteilung zu einer Geldstrafe voraus; eine rechtskräftige Verwarnung mit bloßem Strafvorbehalt reicht hierfür nicht aus.
Infografik (Gegenüberstellung): Behörden-Vorwürfe vs. Gerichts-Bewertung – Notwehr entkräftet Missbrauchs-, Post- und Verwarnungs-Argumente
Notwehr mit Waffe: Wann der Waffenschein bestehen bleibt

Stoppt Notwehr den Widerruf des Kleinen Waffenscheins?

Eine missbräuchliche Waffenverwendung liegt nur vor, wenn von der Waffe vorsätzlich in einer vom Recht nicht gedeckten Weise Gebrauch gemacht wird. Nach § 32 StGB ist ein Verhalten durch Notwehr gerechtfertigt, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegt – dazu zählen auch die allgemeine Handlungsfreiheit und die Freiheit, sich im Straßenverkehr ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung zu bewegen. Die Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung scheitert dabei nicht schon daran, dass eine Fluchtmöglichkeit bestanden hätte.

Auf diese strafrechtliche Rechtfertigung berief sich der Betroffene im Verfahren. Am 19.10.2023 war es auf einem schmalen Feldweg bei D. zu einer Auseinandersetzung mit dem Fahrzeugführer T. J. gekommen. Dieser trat an das Fahrzeug des Mannes heran, beschimpfte ihn und drohte ihm, ihm die Zunge abzuschneiden, um ihn zum Freimachen des Weges zu zwingen. Der Waffenscheininhaber nahm daraufhin eine ungeladene Schreckschusspistole aus dem Fahrzeug und hielt sie dem Kontrahenten entgegen, der sich zurückzog und die Polizei rief.

Warum die Behörde keine Notwehrlage erkannte

Die Waffenbehörde argumentierte, es habe keine Notwehrlage bestanden, weil keine gegenwärtige Gefahr für Leben oder Gesundheit vorlag und der Mann im Pkw sitzend einfach hätte wegfahren können. Selbst wenn man einen Notwehrexzess unterstelle, sei die Waffennutzung missbräuchlich gewesen. Von einem solchen Notwehrexzess spricht man im Strafrecht, wenn sich jemand in einer Bedrohungslage zwar berechtigt verteidigt, aber aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über das Ziel hinausschießt und deutlich stärker reagiert, als es zur bloßen Abwehr des Angriffs nötig gewesen wäre.

Warum das Gericht die Notwehr bestätigte

Das Verwaltungsgericht widersprach dieser Einschätzung. Eine Notwehrlage setze keine Gefahr für Leib oder Leben voraus. Das Heranfahren, Beschimpfen und die Drohung, dem Mann die Zunge abzuschneiden, stellte einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf dessen Handlungsfreiheit im Straßenverkehr dar. Das Vorhalten der ungeladenen Schreckschusspistole aus dem Fenster war nach Auffassung des Gerichts das mildeste geeignete Mittel, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren. Eine Pflicht zur Flucht bestand nicht – das Recht müsse dem Unrecht nicht weichen. Damit war das Verhalten durch § 32 StGB gerechtfertigt; eine missbräuchliche Verwendung und eine daraus folgende Unzuverlässigkeit lagen nicht vor. Ergänzend hatte der Betroffene angegeben, die Schreckschusswaffe auch griffbereit zu halten, weil er sich von der Antifa bedroht fühle.

Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen, und das Gesetz verlangt, weil damit ein Hinnehmen des Angriffs verbunden wäre und weder das bedrohte Rechtsgut noch die durch den Angriff in ihrem Geltungsanspruch in Frage gestellte Rechtsordnung gewahrt blieben, von einem rechtswidrig Angegriffenen nicht, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht. – so das Gericht
Praxis-Hinweis: Keine Fluchtpflicht bei Notwehr

Waffenbehörden argumentieren bei Vorfällen im öffentlichen Raum häufig, der Betroffene hätte der Situation einfach ausweichen können, weshalb keine Notwehr vorliege. Dieses Urteil stellt klar: Das deutsche Recht kennt keine allgemeine Fluchtpflicht. Wenn Sie in einer bedrängten Situation eine Schreckschusswaffe lediglich vorzeigen, um einen konkreten, gegenwärtigen Angriff abzuwehren, kann dies als mildestes geeignetes Mittel gerechtfertigt sein – selbst wenn eine Fluchtmöglichkeit theoretisch bestand.

Wird ein Facebook-Post zum Widerrufsgrund?

Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit erfordert eine sachverhaltsbasierte Begründung, die ein plausibles Risiko künftiger, vom Recht nicht gedeckter Waffenverwendungen aufzeigt.

Wie eng dieser Rahmen bei der Zuverlässigkeitsprognose gezogen ist, zeigte die juristische Aufarbeitung eines Online-Beitrags: Noch am Tag des Vorfalls veröffentlichte der Waffenscheininhaber auf Facebook einen Beitrag mit einem Bild, das ihn mit erhobener Pistole im Auto zeigt. Er machte sich darin über die Situation lustig und bezeichnete das Vorhalten der Waffe als „Spaß“.

Die gegensätzliche Deutung des Facebook-Posts

Der Mann erklärte den Beitrag als unmittelbaren Versuch, eigene Unsicherheit zu überspielen; seine markige Ausdrucksweise belege keine Unzuverlässigkeit. Der Landkreis sah das anders: Formulierungen wie „Spaß gehabt“, „zickzack laufend wie ein Hase auf der Flucht“ und „Knallding“ zeigten, dass der Betroffene Freude am Verjagen Dritter habe – ein Umstand, der aus behördlicher Sicht die Unzuverlässigkeit rechtfertigte.

Das Gericht folgte dieser Lesart nicht. Der Beitrag lasse sich nicht vom tatsächlichen Geschehen entkoppeln. Da die zugrunde liegende Handlung eine rechtmäßige Notwehr gewesen sei, begründe der Post trotz seiner irritierenden und geschmacklosen Elemente kein plausibles Risiko für künftigen Waffenmissbrauch. Die Annahme der Behörde, der Waffenscheininhaber wolle Dritte zum eigenen Vergnügen verängstigen oder verjagen, wertete das Gericht als bloße Unterstellung ohne Sachverhaltsgrundlage.

Der Inhalt des Internet-Posts ist in Teilen geschmacklos, begründet aber kein plausibles Risiko dafür, dass der Kläger Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen, die er aufgrund des Kleinen Waffenscheins führen darf, zukünftig – anders als im vorliegenden Fall – verwenden wird, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. – so das VG Gießen
Praxis-Hürde: Social-Media-Posts als Beweismittel

Behörden durchsuchen im Zuge von Widerrufsverfahren regelmäßig soziale Netzwerke nach Posts, die eine vermeintliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit belegen sollen. Das Gericht macht hier eine wichtige Grenze auf: Ein geschmackloser oder prahlerischer Beitrag über ein Vorkommnis reicht für einen Widerruf nicht aus, wenn das eigentliche Verhalten rechtmäßig war. Die Behörde muss ein konkretes Risiko für künftigen Missbrauch beweisen und darf sich nicht auf bloße Unterstellungen stützen.

Führt Strafvorbehalt zum Widerruf?

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG definiert die sogenannte Regelunzuverlässigkeit. Dieser gesetzliche Unzuverlässigkeitsgrund knüpft an konkrete strafrechtliche Verurteilungen an, etwa an eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.

Eine parallele strafrechtliche Entscheidung spielte in den Argumenten der Behörde ebenfalls eine Rolle. Der Landkreis verwies darauf, dass der Waffenscheininhaber vom Amtsgericht E. am 05.03.2024 wegen übler Nachrede und Beleidigung nach § 188 Abs. 1, Abs. 2 StGB belangt worden sei, und leitete daraus eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG ab. Das Verwaltungsgericht wies dies zurück: Die Norm der Regelunzuverlässigkeit greift nur bei einer tatsächlichen Verurteilung zu einer entsprechenden Geldstrafe. Der Mann war jedoch nicht verurteilt, sondern lediglich mit Strafvorbehalt verwarnt worden. Das bedeutet konkret: Das Strafgericht hatte zwar seine Schuld formell festgestellt, die Geldstrafe aber nicht sofort verhängt, sondern lediglich als Denkzettel zur Bewährung angedroht. Da es somit an einer echten Strafe fehlte, urteilte das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers: Ein Regelunzuverlässigkeitsgrund lag damit nicht vor.

Da der Kläger aber zu dieser Geldstrafe nicht verurteilt, sondern er lediglich mit Strafvorbehalt verwarnt worden ist, ist der Regelunzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG nicht verwirklicht. – so das Verwaltungsgericht
Praxis-Hinweis: Strafvorbehalt vs. Verurteilung

Ein häufiger Fehler in behördlichen Widerrufsbescheiden ist die Gleichsetzung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt mit einer echten Verurteilung. Die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit greift laut Gesetz erst bei tatsächlichen Verurteilungen zu einer entsprechenden Geldstrafe. Wenn Ihr Strafverfahren lediglich mit einer Verwarnung beendet wurde, darf die Waffenbehörde dies nicht automatisch als gesetzlichen Unzuverlässigkeitsgrund werten.

Rückgabe nach Widerruf des Waffenscheins?

§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG regelt die behördliche Anordnung zur Rückgabe waffenrechtlicher Erlaubnisdokumente nach einem Widerruf. Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch zwingt zur Wiederaushändigung solcher Dokumente, wenn sie aufgrund eines rechtswidrigen Zustands einbehalten werden.

Das Gericht befasste sich abschließend mit den Vollzugsmaßnahmen, die auf den Widerruf gefolgt waren. Mit dem Bescheid vom 28.11.2023 hatte die Waffenbehörde neben dem Widerruf auch die Rückgabe des Dokuments angeordnet, die Wegnahme angedroht und Kosten festgesetzt. Der Betroffene hatte den Original-Waffenschein bereits am 11.01.2024, während das Verfahren noch lief, an die Behörde abgegeben.

Da der Widerruf selbst rechtswidrig war, knüpften auch die Rückgabeanordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und die Kostenentscheidung an einen fehlerhaften Ausgangsbescheid an und waren deshalb ebenfalls aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Gießen verurteilte den Landkreis zudem dazu, dem Mann den Kleinen Waffenschein mit der Nummer N02 wieder auszuhändigen. Durch den fortdauernden Einbehalt des Dokuments war ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Wiederaushändigung ausgelöst worden. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Landkreis.

Was bedeutet das Urteil für Inhaber?

Das Verwaltungsgericht Gießen hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist nicht rechtskräftig und bindet nur die Prozessparteien. Dennoch zeigt es die hohen Hürden auf, die Waffenbehörden bei einem Widerruf erfüllen müssen: Die Zuverlässigkeitsprognose muss auf konkreten Tatsachen beruhen, nicht auf Interpretationen von Social-Media-Posts oder einer Verwarnung mit Strafvorbehalt. Auch eine Notwehrsituation darf die Behörde nicht einfach mit dem Hinweis auf eine theoretische Fluchtmöglichkeit verneinen.

Wenn Sie einen Kleinen Waffenschein besitzen und mit einem Widerruf rechnen oder bereits einen Bescheid erhalten haben: Dokumentieren Sie jeden Vorfall lückenlos und machen Sie im Widerspruchsverfahren klar, dass die Behörde ein plausibles Risiko für künftigen Missbrauch mit Tatsachen belegen muss. Bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt weisen Sie darauf hin, dass diese keine Regelunzuverlässigkeit auslösen. Binden Sie im Zweifel frühzeitig einen auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt ein, da die Frist für Widerspruch und Klage kurz ist.

Was tun bei Widerruf jetzt?

Wenn Ihre Waffenbehörde ein Widerrufsverfahren gegen Sie einleitet, prüfen Sie jeden einzelnen Vorwurf darauf, ob er tatsächlich Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit infrage stellt. Das VG Gießen hat bestätigt: Notwehrhandlungen sind kein Missbrauch und begründen keine Unzuverlässigkeit. Social-Media-Posts über einen rechtmäßigen Vorfall reichen ebenfalls nicht aus – die Behörde muss ein konkretes, sachlich belegbares Risiko für künftigen Waffenmissbrauch nachweisen und darf sich nicht auf Unterstellungen oder bloße Interpretationen stützen. Legen Sie im Widerspruch detailliert dar, warum die angeführten Tatsachen keine negative Prognose rechtfertigen.


Widerruf des Kleinen Waffenscheins? Ihre Verteidigungsstrategie

Das VG Gießen hat die hohen Hürden für die Behörde bestätigt: Ein Widerruf muss auf konkreten Tatsachen beruhen – bloße Unterstellungen, Social-Media-Posts oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt reichen nicht. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid auf formelle und materielle Fehler, dokumentieren Notwehrsituationen und legen dar, warum die angeführten Vorwürfe keine negative Zuverlässigkeitsprognose rechtfertigen. Setzen Sie auf fundierte Argumentation, solange die Fristen für Widerspruch oder Klage noch offen sind.

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Experten-Kommentar

Die unbestimmte gesetzliche Forderung nach einer zukunftsbezogenen Prognose bietet im Waffenrecht erheblichen Spielraum, um moralische Bewertungen über handfeste Sachbeweise zu stellen. Das Verwaltungsgericht trennt an dieser Stelle jedoch erfreulich sauber zwischen einer rechtlich gedeckten Verteidigungshandlung und bloßem schlechten Geschmack. Diese konsequente dogmatische Linie halte ich für absolut überzeugend.

Lassen Sie sich bei einer behördlichen Anhörung deshalb gar nicht erst in ausufernde Diskussionen über ungeschickte Online-Beiträge oder persönliche Stilfragen verwickeln. Richten Sie den rechtlichen Fokus Ihrer Erwiderung ausschließlich auf die objektiven Fakten des Vorfalls. Ist Ihre damalige Handlung durch Notwehr entschuldigt, entzieht das einer negativen Gefahrenprognose das rechtliche Fundament.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mir die Behörde den Waffenschein entziehen, obwohl das Strafverfahren wegen Notwehr eingestellt wurde?

Nein, eine rechtmäßige Notwehrhandlung darf die Behörde nicht ohne Weiteres als Waffenmissbrauch werten und darauf den Entzug des Kleinen Waffenscheins stützen. Wenn Ihr Verhalten durch § 32 StGB gerechtfertigt war, fehlt die rechtliche Grundlage für eine negative Zuverlässigkeitsprognose.

Ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG setzt Tatsachen voraus, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit belegen. Waffenmissbrauch liegt nur vor, wenn eine Waffe vorsätzlich in einer vom Recht nicht gedeckten Weise eingesetzt wird. Handeln Sie dagegen in einer konkreten Notwehrlage, ist der Einsatz rechtlich gerechtfertigt, auch wenn ein Strafverfahren deshalb eingestellt wurde. Die Behörde darf deshalb nicht allein darauf abstellen, dass Sie die Situation hätten verlassen können, weil das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Für Sie bedeutet das: Ein eingestelltes Strafverfahren kann den Widerruf gerade entkräften, wenn die Notwehr tragfähig war.

Anders kann es nur liegen, wenn die Behörde belastbare Tatsachen für einen tatsächlichen Missbrauch oder ein eigenständiges Fehlverhalten hat, das über die Notwehrsituation hinausgeht. Ein bloßes Missfallen an Ihrem Verhalten reicht dafür nicht aus.


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Das vorliegende Urteil


VG Gießen – Az.: 9 K 1272/24 GI – Urteil vom 16.09.2025




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