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Das Wichtigste im Überblick
Der BGH entschied am 03.12.2025 (4 StR 331/25): Wer einem Sportschützen ohne Waffenbesitzkarte eine Pistole überlässt, macht sich nicht automatisch wegen einer späteren Tötung fahrlässig strafbar. Entscheidend sind konkrete Hinweise auf eine Gefahr, die der Waffenhändler kannte oder erkennen musste.
- Allgemeine Gefahr reicht nicht: Die bloße Möglichkeit eines Waffenmissbrauchs belegt keine konkrete Vorhersehbarkeit.
- Konkrete Warnzeichen zählen: Hinweise auf Gewalt, psychische Probleme oder Konflikte können die Einschätzung ändern.
- Keine bekannten Warnzeichen: Der Waffenhändler kannte weder die frühere Verurteilung noch Hinweise auf Gewalt oder psychische Probleme.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 03.12.2025
- Aktenzeichen: 4 StR 331/25
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Waffenrecht
- Wichtig für: Waffenhändler, Sportschützen, Waffenbesitzer
Fahrlässige Tötung: BGH hebt Urteil gegen Büchsenmacher auf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 (4 StR 331/25) die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben. Betroffen ist ein Büchsenmacher, der einem Sportschützen ohne Waffenbesitzkarte eine Pistole überlassen hatte. Der Schütze erschoss damit später seine Partnerin. Nach Ansicht des 4. Strafsenats war das für den Verkäufer nicht ohne Weiteres vorhersehbar. Die illegale Überlassung der Waffe allein trägt den Vorwurf der fahrlässigen Tötung noch nicht.
Das Landgericht Münster hatte den Angeklagten am 5. Februar 2025 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Dagegen legte er Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Welche Einwände er im Einzelnen erhob, geht aus dem Beschluss nicht hervor.
Die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Ausgenommen blieben die Feststellungen zum Verkauf der Walther P99 nebst Munition am 24. März 2023 und zur tatsächlichen Überlassung an den Schützen. Soweit die Revision darüber hinausging, verwarf der Senat sie.
Redaktionelle Leitsätze
- Die vorschriftswidrige Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an eine Person ohne waffenrechtliche Erlaubnis begründet für sich allein noch nicht die Vorhersehbarkeit eines späteren vorsätzlichen Tötungsdelikts durch den Erwerber im Rahmen des Fahrlässigkeitsvorwurfs.
- Aus einem Verstoß gegen waffenrechtliche Überlassungsvorschriften lässt sich die Vorhersehbarkeit eines tödlichen Missbrauchs nur dann ohne Weiteres herleiten, wenn der Überlassende Umstände kannte oder kennen musste, die die persönliche Eignung des Erwerbers im Sinne des Waffenrechts infrage stellen; das bloße Fehlen einer behördlichen Erlaubnis ist einer erkennbaren persönlichen Ungeeignetheit nicht pauschal gleichzusetzen.
Waffenverkauf ohne Erlaubnis und die tödlichen Schüsse in Norwegen
Der Angeklagte überließ einem Sportschützen eine Pistole samt Munition, obwohl diesem die behördliche Erlaubnis fehlte. Einige Monate später erschoss der Käufer auf einer Urlaubsreise im Ausland seine Partnerin, vermutlich im Rahmen eines Streits.
Die Übergabe der Schusswaffe an den Sportschützen
Der Angeklagte ist gelernter Büchsenmacher und nicht vorbestraft. Seit 2014 leitete er das Waffengeschäft seines Vaters und betrieb im selben Gebäude eine Schießanlage. Zudem war er zweiter Vorsitzender des Schützenvereins SSV H.
Am 24. März 2023 verkaufte er dem später verstorbenen B. eine Pistole der Marke Walther P99 nebst Munition. Er überließ ihm die Waffe noch am selben Tag, spätestens aber vor dessen Urlaubsreise nach Norwegen Ende September 2023. Dem Angeklagten war bewusst, dass B. keine Waffenbesitzkarte hatte. Beide gingen jedoch davon aus, dass B. sie zeitnah erhalten werde.
Am 11. Mai 2023 erwarb B. beim Angeklagten außerdem einen geeigneten Waffenschrank. Er stellte ihn in seiner Wohnung auf und fotografierte ihn für die Waffenbehörde. Die Erlaubnis wurde B. dann am 23. November 2023 verweigert, und zwar wegen einer Vorstrafe aus dem Jahr 2022. Sie betraf die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zum Nachteil einer früheren Partnerin.
Die Tötung der Partnerin während der Urlaubsreise
Ende September 2023 reiste B. mit seiner Partnerin K. im Wohnmobil nach Norwegen. Am Abend des 3. Oktober 2023 tötete er sie vorsätzlich mit zwei Schüssen aus der Pistole, die der Angeklagte ihm überlassen hatte. Nach den Feststellungen geschah das vermutlich im Rahmen eines Streits.
Warum das Landgericht die Tat für vorhersehbar hielt
Das Landgericht Münster hielt die Tötung für vorhersehbar, weil nach seiner Auffassung jeder, der einem Nichtberechtigten eine Schusswaffe überlässt, mit deren tödlichem Missbrauch rechnen muss. Aus dieser allgemeinen Gefahr leitete es den Fahrlässigkeitsvorwurf ab.
Der festgestellte Verstoß gegen die Abgabevorschriften
Dass der Angeklagte objektiv pflichtwidrig handelte, bestätigte auch der BGH. Die Pistole war nach § 2 Abs. 2 WaffG erlaubnispflichtig. B. verfügte nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG. Mit der Überlassung verstieß der Angeklagte daher gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
Die pauschale Zurechnung eines tödlichen Missbrauchs
Bei der Vorhersehbarkeit setzte das Landgericht im Wesentlichen auf eine Faustformel. Wer eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlasse, müsse damit rechnen, dass dieser ungeeignet sei, die Waffe missbrauche und im Extremfall einen Menschen erschieße und töte. Nach Ansicht des BGH fehlte dieser Begründung der erforderliche Bezug zur konkreten Tatsituation. Die Urteilsgründe belegten deshalb nicht, dass die Tötung für den Angeklagten im Zeitpunkt der Waffenüberlassung vorhersehbar war.
Warum der Verstoß gegen das Waffengesetz die Tötung nicht ohne Weiteres vorhersehbar machte
Ein Verstoß gegen waffenrechtliche Gefahrenabwehrvorschriften begründet die Vorhersehbarkeit einer vorsätzlichen Tötung nicht für sich allein, weil die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit an die konkrete Tatsituation und an erkennbare Umstände beim Erwerber anknüpft. Die bloße Gefährlichkeit eines Verhaltens begründet noch nicht ohne Weiteres eine solche Verantwortlichkeit.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Erfolg dem Täter nur zuzurechnen, wenn gerade seine Pflichtwidrigkeit ihn objektiv und subjektiv vorhersehbar herbeigeführt hat. Vorhersehbar ist, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation als möglich hätte vorhersehen können. Den genauen Ablauf muss er nicht kennen, der Erfolg muss aber im Endergebnis auf der Linie der Befürchtungen liegen, die die verletzte Sorgfaltspflicht begründen. Die Verantwortlichkeit entfällt bei Geschehnissen, die so weit außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass der Täter auch bei gebotener und zumutbarer Sorgfalt nicht mit ihnen rechnen musste. Das kann insbesondere bei einem gänzlich vernunftswidrigen Verhalten Dritter gelten.
Der Senat stützte diese Maßstäbe auf mehrere frühere Entscheidungen: BGH, Urteil vom 26. November 2019 (2 StR 557/18, BGHSt 64, 217), BGH, Urteil vom 12. September 2019 (5 StR 325/19, NStZ 2020, 553), BGH, Urteil vom 4. September 2014 (4 StR 473/13, NJW 2015, 96) und BGH, Urteil vom 12. August 2021 (3 StR 450/20, NStZ 2022, 163). Hinzu kommen BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 (4 StR 180/58, BGHSt 12, 75) und BGH, Beschluss vom 22. März 2012 (1 StR 359/11).
Die Eignungskriterien des § 6 WaffG
Der BGH stellte der allgemeinen Gefahrenabwehrfunktion des Waffenrechts dessen konkrete Regelung zur persönlichen Eignung gegenüber. Nach § 6 Abs. 1 und 2 WaffG wird die Eignung über einen Negativkatalog bestimmt, also über eine Liste von Umständen, bei deren Vorliegen sie fehlt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. WaffG fehlt sie unter anderem, wenn Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung rechtfertigen. Der Senat verwies dazu auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7758 S. 56) und auf die Kommentierung von Papsthart und Heinrich bei Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl.
Für die Gegenposition gibt es eine ältere Erwägung. Danach erschwert ein Verstoß gegen Gefahrenabwehrvorschriften regelmäßig die Berufung auf fehlende Vorhersehbarkeit; so schon RG, Urteil vom 3. November 1939 (4 D 575/39, RGSt 73, 370). Angesichts der Systematik des Waffengesetzes gilt sie nach Auffassung des BGH nicht uneingeschränkt. Uneingeschränkt gelten kann sie nur, wenn der Nichtberechtigte die Erlaubnis bereits wegen eines Negativumstands nach § 6 Abs. 1 WaffG nicht erhalten hatte. Dasselbe gilt, wenn unabhängig davon Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift seine Eignung infrage stellten. In beiden Fällen muss der Täter dies gewusst haben oder zumindest hätte wissen müssen.
Der Angeklagte kannte weder die Vorstrafe noch ein Aggressionspotenzial
Solche Umstände ergaben sich aus den Feststellungen nicht. Der Angeklagte hatte keinen privaten Kontakt zu B. Er kannte ihn seit 2021 ausschließlich als Sportschützen und als Kunden seines Waffengeschäfts. Nur in diesem Zusammenhang wusste er von B.s erheblichem, auch finanziellem Einsatz für den Erhalt einer Waffenbesitzkarte. Ebenso war ihm bekannt, dass B. die Waffe ordnungsgemäß in dem eigens erworbenen Waffenschrank aufbewahren wollte.
Die Vorstrafe von 2022, die später zur Verweigerung der Waffenbesitzkarte führte, war dem Angeklagten nicht bekannt. Das Landgericht hatte auch nicht festgestellt, dass er etwas von psychischen Erkrankungen, fremdaggressivem Verhalten oder einer möglicherweise konfliktbelasteten Partnerschaft B.s wusste. Im Gesamtzusammenhang war damit nicht belegt, dass die Tat vorhersehbar und damit vermeidbar war. Das gilt für die konkrete, möglicherweise spontane Tat.
Fehlende Erlaubnis ist nicht gleich erkennbare Ungeeignetheit
Die Begründung des Landgerichts, jeder Überlassende müsse mit einem Missbrauch bis hin zur Tötung rechnen, behandelte der BGH als unzureichend. Der Beschluss gibt sie als Begründungsansatz der Strafkammer wieder, nicht als Vortrag einer Partei. Der Senat verwarf den Ansatz aus zwei Gründen. Er ersetzte die erforderliche Prüfung der Vorhersehbarkeit in der konkreten Tatsituation nicht. Und die Systematik des § 6 WaffG trägt es nicht, fehlende Erlaubnis und erkennbare persönliche Ungeeignetheit uneingeschränkt gleichzusetzen.
Neue Verhandlung vor einer anderen Strafkammer
Die Sache wird vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Münster neu verhandelt. Diese Kammer entscheidet auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Waffenverkauf und die tatsächliche Überlassung bleiben dabei als festgestellt bestehen.
Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach dem Waffengesetz
Mit der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hob der BGH auch die tateinheitliche Verurteilung wegen widerrechtlichen Überlassens erlaubnispflichtiger Schusswaffen an Nichtberechtigte auf (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Überlassens nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Diesem Antrag folgte der Senat nicht.
Die Feststellungen zu Verkauf und Übergabe bleiben bestehen
Die Feststellungen zu den Umständen des Verkaufs der Pistole nebst Munition am 24. März 2023 und zur tatsächlichen Überlassung an B. ließ der BGH bestehen. Zur Begründung führte er an, dass der Generalbundesanwalt sie nicht beanstandet hatte. Er hatte hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlichen Überlassens zudem einen Verwerfungsantrag gestellt. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen. Der Senat verwies dazu auf Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 353 Rn. 21.
Eine erneute Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB schloss der BGH nicht aus. Die neue Strafkammer könnte noch Feststellungen treffen, die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit tragen. Dafür bräuchte es konkrete Anhaltspunkte, dass der Angeklagte beim Verkauf Umstände kannte oder kennen musste, die gegen B.s persönliche Eignung sprachen. Für ähnlich gelagerte Fälle kann der Beschluss als Orientierung dienen: Die fehlende Waffenbesitzkarte des Erwerbers allein begründet noch nicht die Vorhersehbarkeit eines späteren Tötungsdelikts.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Fälle illegaler Waffenüberlassung mit Todesfolge verlagert diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick von der fehlenden Erlaubnis auf die Person des Erwerbers. Entscheidend wird sein, ob der Überlassende Umstände kannte oder kennen musste, die an Eignung, Selbstbeherrschung oder sicherem Umgang zweifeln ließen. Die Rechtswidrigkeit der Übergabe allein trägt den Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht, solange solche Warnsignale fehlen.
Wir halten diese Unterscheidung für konsequent, auch wenn sie für Angehörige hart wirkt, weil sie Zufallskäufer und erkennbar Gefährliche unterschiedlich behandelt. Ob eine Verurteilung nach der neuen Verhandlung doch noch trägt, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden. Für Betroffene bedeutet das, dass nicht die Gefährlichkeit der Waffe entscheidet, sondern was zur Zeit der Übergabe über die Person bekannt war.
Waffe ohne Erlaubnis überlassen – Haftung bei späterer Tötungstat
Dass der Angeklagte seinen Käufer nur als Kunden und Sportschützen kannte, ohne von dessen Vorstrafe oder sonstigen Auffälligkeiten zu wissen, reichte dem Bundesgerichtshof, um die pauschale Vorhersehbarkeitsannahme des Landgerichts zu verwerfen. Anders hätte es gelegen, wenn ihm bereits eine behördliche Ablehnung wegen eines Eignungsmangels bekannt gewesen wäre oder er sonst Umstände gekannt hätte, die an der persönlichen Eignung des Erwerbers zweifeln ließen.
Wie ein vergleichbarer Fall ausgeht, kann maßgeblich davon abhängen, was der Überlassende tatsächlich über die Person wusste, der er eine gefährliche Sache übergibt. Kannte er sie nur flüchtig aus geschäftlichem Kontakt, kann das günstiger liegen als bei einer engeren, privaten Bekanntschaft, in der auffälliges Verhalten kaum verborgen bleibt. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob schon vor der Übergabe eine behördliche Ablehnung oder ein konkreter Hinweis auf fehlende Eignung vorlag – und ob der Überlassende davon wusste oder hätte wissen müssen.
Selbst wenn solche Umstände fehlten, schließt das ein anderes Ergebnis nicht von vornherein aus: Eine neue Verhandlung kann weitere Anhaltspunkte zutage bringen, die eine abweichende Bewertung tragen.
In den eigenen Erinnerungen oder Schreiben kann sichtbar sein:
- Zeitpunkt, zu dem eine behördliche Erlaubnis beantragt oder abgelehnt wurde
- Art des Kontakts zum Erwerber – rein geschäftlich oder auch privat
- Eigene Kenntnis von Vorstrafen oder auffälligem Verhalten vor der Übergabe
- Zeitliche Reihenfolge zwischen Übergabe und erster Ablehnung der Erlaubnis
Der Hebel liegt oft nicht in der Frage, ob eine waffenrechtliche Vorschrift verletzt wurde, sondern darin, welche Kenntnisse über die Person des Erwerbers tatsächlich vorlagen und sich belegen lassen. Wie weit das im eigenen Fall reicht, lässt sich aus der eigenen Erinnerung allein schwer verlässlich einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hat der BGH den Büchsenmacher endgültig freigesprochen oder muss das Landgericht erneut entscheiden?
Der BGH hat den Büchsenmacher nicht endgültig freigesprochen, sondern das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen. Die Aufhebung beendet das Verfahren nicht; die frühere Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ist damit weggefallen.
Die neue Strafkammer muss erneut verhandeln und entscheidet auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Feststellungen zum Verkauf und zur tatsächlichen Überlassung der Pistole bleiben bestehen; ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie diesen nicht widersprechen. Eine erneute Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB bleibt möglich. Dafür müsste das Gericht konkrete Umstände feststellen, die der Büchsenmacher kannte oder kennen musste und die gegen die persönliche Eignung des Erwerbers sprachen.
Welche Feststellungen zur Pistolenübergabe bleiben trotz der Aufhebung des Urteils bestehen?
Die Feststellungen zum Verkauf der Walther P99 samt Munition am 24. März 2023 und zur tatsächlichen Übergabe an den Schützen bleiben trotz der Aufhebung bestehen. Der BGH nahm diese Punkte ausdrücklich von der Aufhebung aus.
Der Generalbundesanwalt hatte diese Feststellungen nicht beanstandet und hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlicher Überlassung die Verwerfung der Revision beantragt. Deshalb hob der BGH die Feststellungen zum Verkauf und zur Übergabe nicht auf, obwohl er das Urteil im Übrigen aufhob. Die tatsächliche Übergabe erfolgte spätestens vor der Norwegenreise Ende September 2023.
Die neue Strafkammer darf ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bestehen gebliebenen Feststellungen nicht widersprechen. Hinsichtlich dieser Punkte beginnt das Verfahren daher nicht vollständig bei null; andere aufgehobene Feststellungen sind davon nicht umfasst.
Ist auch die Verurteilung wegen unerlaubter Waffenüberlassung durch den BGH aufgehoben worden?
Der BGH hob auch die Verurteilung wegen unerlaubter Waffenüberlassung auf, weil sie tateinheitlich mit der aufgehobenen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verbunden war. Der Waffenverstoß blieb damit nicht als rechtskräftige Verurteilung bestehen.
Die Verurteilung betraf das vorsätzliche Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision in diesem Punkt zu verwerfen; der BGH folgte dem Antrag nicht. Die Feststellungen zum Verkauf und zur tatsächlichen Übergabe der Waffe ließ der Senat jedoch bestehen. Die neue Strafkammer muss deshalb über die strafrechtlichen Folgen des festgestellten Geschehens neu entscheiden.
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Das vorliegende Urteil
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Februar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Umständen des Verkaufs der Waffe Walther P99 (Waffennummer ) nebst Munition am 24. März 2023 und der tatsächlichen Überlassung dieser Waffe durch den Angeklagten an B bestehen.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist gelernter Büchsenmacher. Nach Abschluss der Meisterschule übernahm er die Leitung des bis dahin durch seinen Vater betriebenen Waffengeschäfts, welches er seit 2014 führt. Im selben Gebäude befindet sich eine vom Angeklagten gewerblich betriebene Schießanlage, die von verschiedenen Schützenvereinen, u.a. vom SSV H. , dessen zweiter Vorsitzender der Angeklagte ist, regelmäßig genutzt wird. Am 24. März 2023 verkaufte der Angeklagte an den zwischenzeitlich verstorbenen B. in seinem Waffengeschäft eine Pistole der Marke Walther P99 (Waffennummer ) nebst Munition und überließ ihm diese noch am selben Tag, spätestens aber vor dem Antritt einer Urlaubsreise des B. nach Norwegen Ende September 2023. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass B. nicht über die erforderliche Waffenbesitzkarte verfügte. Weiter gingen sowohl der Angeklagte als auch B. davon aus, dass B. zeitnah eine Waffenbesitzkarte erteilt werden würde. Am 11. Mai 2023 hatte B. bei dem Angeklagten bereits einen geeigneten Waffenschrank zur Aufbewahrung erworben, den er in seiner Wohnung aufstellte und zum Nachweis für die Waffenbehörde dort fotografierte. Tatsächlich wurde B. die Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte am 23. November 2023 aufgrund einer anderweitigen Vorstrafe verweigert.
Ende September 2023 begab sich B. mit seiner Partnerin K. auf eine Wohnmobilreise nach Norwegen. Dort tötete er am Abend des 3. Oktober 2023 K. – vermutlich im Rahmen eines Streits – vorsätzlich mit zwei Schüssen, die er aus der ihm von dem Angeklagten überlassenen Waffe abgab.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Angeklagte durch die verbotswidrige Überlassung der Waffe an B. „eine ursächliche und ihm auch zurechenbare Bedingung“ für den Tötungserfolg gesetzt habe. Bei der Übergabe der Waffe sei es für ihn auch vorhersehbar und insoweit vermeidbar gewesen, dass B. mit dieser Waffe auf einen Menschen schießen und diesen töten werde. Denn grundsätzlich müsse „jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet“. Weil dies so sei, habe der Gesetzgeber das Überlassen von Schusswaffen an Nichtberechtigte unter Strafe gestellt. Der Angeklagte sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit den waffenrechtlichen Vorschriften und den Gefahren, die von Schusswaffen ausgehen, täglich konfrontiert.
II.
Der auf diese Erwägungen gestützte Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Ein daraufhin eingetretener tatbestandsmäßiger Erfolg ist dem fahrlässig Handelnden zuzurechnen, wenn gerade die ihm anzulastende Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar diesen Erfolg herbeigeführt hat. Als im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestandes voraussehbar gilt, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können. Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit muss auch berücksichtigt werden, was im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise, wie der Erfolg zustande gekommen ist, muss auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2019 – 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217 Rn. 52 f.). Zwar muss der eingetretene Erfolg nur im Endergebnis voraussehbar gewesen sein, nicht jedoch auch der konkrete Ablauf der Ereignisse (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 – 5 StR 325/19, NStZ 2020, 553 Rn. 14; Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, 96 Rn. 41). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt aber für Geschehnisse, die so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Schalten sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste und unbewusste Handlungen dritter Personen ein, ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Beitrag dieser Personen zu dem Geschehen in einem gänzlich vernunftswidrigen Verhalten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 450/20, NStZ 2022, 163 Rn. 24; Urteil vom 26. November 2019 – 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217 Rn. 52 f.; Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 180/58, BGHSt 12, 75, 78 mwN). Nach diesem Maßstab kann etwa die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die im konkreten Einzelfall für den Täter vorhersehbare Folge der ungesicherten Verwahrung sind (vgl. zur ungesicherten Aufbewahrung von Waffen beim täterbekannten Vorliegen einer psychischen Erkrankung des waffenaffinen, im selben Haushalt lebenden minderjährigen Sohns mit Fremdtötungsphantasien BGH, Beschluss vom 22. März 2012 – 1 StR 359/11, juris Rn. 35).
2. Danach ist die Strafkammer zwar zutreffend von einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten ausgegangen, denn dieser hat durch die Überlassung der nach § 2 Abs. 2 WaffG erlaubnispflichtigen Pistole an B. , der zu diesem Zeitpunkt nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG verfügte, gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen. Dass der Eintritt des Taterfolges zum Zeitpunkt der Überlassung der Waffe für den Angeklagten nach den aufgezeigten Maßstäben auch voraussehbar war, wird durch die Urteilsgründe hingegen nicht belegt.
Dem Begründungsansatz der Strafkammer, wonach jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen müsse, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet, fehlt der auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen erforderliche Bezug zu der konkreten Tatsituation. Zwar ist nach der Systematik des Waffengesetzes der Umgang mit Waffen und Munition, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, gemäß § 2 Abs. 2 WaffG aus präventiven Gründen verboten und kann nur durch Erteilung behördlicher Erlaubnisse gestattet werden (vgl. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., WaffG vor § 51 Rn. 3), wobei nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 WaffG auch eine persönliche Eignung erforderlich ist. Diese wird aber nach § 6 Abs. 1 und 2 WaffG durch einen Negativkatalog bestimmt (vgl. dazu Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., WaffG § 6 Rn. 1). So soll gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. WaffG die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht vorliegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 56) hierdurch auch Fälle erfasst sein sollen, in denen der Einsatz der Waffe gegen Leben oder Gesundheit des Berechtigten oder Dritter droht. Selbst wenn man – wie dies auch die Strafkammer getan hat – davon ausgeht, dass der Gefahrenabwehr dienende Vorschriften, zu denen grundsätzlich auch das Waffenrecht zählt, das Ergebnis einer auf Überlegung und Erfahrung aufgebauten umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren sind und sich der Zuwiderhandelnde deshalb in der Regel nicht darauf berufen kann, der schädigende Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen (vgl. RG, Urteil vom 3. November 1939 – 4 D 575/39, RGSt 73, 370, 373 zu Unfallverhütungsvorschriften), kann dies mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber hier gewählte Systematik nur dann uneingeschränkt gelten, wenn dem Nichtberechtigten eine waffenrechtliche Erlaubnis bereits unter Berufung auf einen Negativumstand nach § 6 Abs.1 WaffG verweigert worden war oder – hiervon unabhängig – „Tatsachen“ im Sinne dieser Vorschrift vorlagen, die dessen persönliche Eignung in Frage stellen, und dies dem Täter jeweils bekannt war oder wenigstens bekannt sein musste.
Dies zugrunde gelegt, ergeben die Urteilsgründe auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht, dass die konkrete, nicht ausschließbar spontane und in der Beziehung zwischen dem Tatopfer und B. ihren Ausgang nehmende Tat für den Angeklagten vorhersehbar und – darauf aufbauend – auch vermeidbar war. Danach hatte der Angeklagte nach den Feststellungen mit B. keinen privaten Kontakt. Vielmehr war dieser ihm seit 2021 (ausschließlich) in seiner Eigenschaft als Sportschütze und als Kunde des Waffengeschäfts bekannt. Nur aus diesem Grunde wusste der Angeklagte auch um das hohe – auch finanzielle – Engagement von B. um den Erhalt einer Waffenbesitzkarte und um dessen Absicht der adäquaten Verwahrung der Waffe in dem hierfür gegebenenfalls schon vor deren Übergabe erworbenen Waffenschrank. Die Vorstrafe des B. aus dem Jahr 2022 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zum Nachteil einer früheren Partnerin, die letztlich auch zu der späteren Verweigerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis geführt hat, war dem Angeklagten nicht bekannt. Dass er Kenntnis von (etwaigen) psychischen Erkrankungen, fremdaggressivem Verhalten oder von der Existenz einer – möglicherweise konfliktbelasteten – Partnerschaft des B. zum Zeitpunkt der Waffenüberlassung hatte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die neue Strafkammer noch zu Feststellungen gelangt, die eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB rechtfertigen. Die Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zieht die Aufhebung der tateinheitlich erfolgten Verurteilung wegen widerrechtlichen Überlassens von erlaubnispflichtigen Schusswaffen an Nichtberechtigte (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach sich.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Verkauf und der Überlassung der Pistole durch den Angeklagten an B. können bestehen bleiben, weil der Generalbundesanwalt diese nicht beanstandet und nur in Bezug auf die Verurteilung wegen vorsätzlichen Überlassens einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten gar einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hat. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie diesen Feststellungen nicht widersprechen (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68.Aufl., § 353 Rn. 21 mwN).
