Skip to content

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verkehrsunfallflucht

Verurteilung wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis: Amtsgericht Kleve fällt Urteil mit Bewährung

Dieses Urteil behandelt den Fall des Angeklagten, der vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und anschließend Fahrerflucht begangen hat. Die zentrale Rechtsfrage in diesem Zusammenhang betrifft die Strafbarkeit des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das Amtsgericht Kleve hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde eine isolierte Sperre von 15 Monaten angeordnet, da der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird. Die Strafzumessung erfolgte unter Berücksichtigung verschiedener strafmildernder und strfschwerender Umstände. Dieses Urteil verdeutlicht die Konsequenzen, denen Personen ausgesetzt sind, die ohne Fahrerlaubnis fahren und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Ds-302 Js 151/23-56/23   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

  • Das Amtsgericht Kleve hat am 05.04.2023 ein Urteil gefällt.
  • Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt.
  • Die durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 05.01.2023 verhängte Strafe wurde in das Urteil einbezogen.
  • Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
  • Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
  • Der Angeklagten darf für 15 Monate keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
  • Der Angeklagte muss die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen tragen.
  • Der Angeklagte ist x Jahre alt, geschieden und hat xxx Kinder.
  • Er ist als Alkoholiker in medizinischer Behandlung.
  • Der Angeklagte hat in der Vergangenheit bereits strafrechtliche Verurteilungen erhalten, unter anderem wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit und Körperverletzung.
  • Am 20.12.2022 verursachte der Angeklagte einen Verkehrsunfall mit einem Schaden von 10.810 Euro und entfernte sich vom Unfallort, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte.
  • Das Urteil basiert auf dem Geständnis des Angeklagten und weiteren Beweisen.
  • Bei der Strafzumessung wurden sowohl strafmildernde als auch strafverschärfende Umstände berücksichtigt.
  • Das Gericht hat die Erwartung, dass der Angeklagte in Zukunft nicht erneut straffällig wird.
  • Aufgrund der Taten wurde festgestellt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
  • Die Kostenentscheidung basiert auf § 465 Abs. 1 StPO.

Im vorliegenden Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 05.04.2023 geht es um den Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil bezieht sich auf einen Vorfall, der sich am 20.12.2022 ereignet hat.

Verkehrsdelikte: Fahren ohne Fahrerlaubnis & Unfallflucht
(Symbolfoto: Bilanol /Shutterstock.com)

Zum tatsächlichen Geschehen hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte fuhr an diesem Tag um 19:23 Uhr mit einem Lastkraftwagen der Marke Renault mit dem Kennzeichen N01 über die L.-Straße. Zu diesem Zeitpunkt besaß er jedoch keine Fahrerlaubnis. Durch seine Unachtsamkeit verursachte er einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden in Höhe von 10.810 Euro entstand. Anstatt jedoch die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, entfernte er sich von der Unfallstelle. Dies stellt eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) dar.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das Geständnis des Angeklagten sowie strafmildernd, dass er sich in Behandlung für sein Alkoholproblem begeben hat. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte die Fahrt im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit unternommen hatte, was sich zugunsten des Angeklagten auswirkte. Allerdings wirkte sich das tateinheitlich verwirkte vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis strafschwerend beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort aus.

Das Gericht verhängte eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis und eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten wurde nach § 54 des Strafgesetzbuches (StGB) gebildet und berücksichtigte die strafmildernden Umstände.

Es wurde erwartet, dass der Angeklagte künftig nicht erneut straffällig wird, da er bereits vor der Hauptverhandlung eine Therapie begonnen hat, um die Ursache für seine Straftaten anzugehen. Aufgrund der Taten stellte das Gericht außerdem fest, dass der Angeklagte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Deshalb wurde neben der Strafe eine isolierte Sperre von 15 Monaten nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet.

Zusammenfassend hat das Amtsgericht Kleve entschieden, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wird. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht berücksichtigte das Geständnis des Angeklagten, seine therapeutische Behandlung und dass die Fahrt im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit stattfand. Darüber hinaus wurde eine isolierte Sperre von 15 Monaten angeordnet, da der Angeklagte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Straftat und wird gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geahndet. Dies kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Fahrerlaubnis und der Führerschein zwei verschiedene Dinge sind. Die Fahrerlaubnis ist eine behördliche Genehmigung, die Ihnen erlaubt, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu steuern. Der Führerschein ist ein amtliches Dokument, das bestätigt, dass Sie eine gültige Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Fahrzeugklassen besitzen.

Es gibt zwei Szenarien, in denen Sie ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führen könnten: Entweder haben Sie die Fahrerlaubnis nie erworben, oder sie wurde Ihnen entzogen. Wenn Sie die Fahrerlaubnis nie erworben haben, haben Sie folglich nie gelernt, sich angemessen im Verkehr zu bewegen. Wenn Sie die Erlaubnis aufgrund schwerer und gefährdender Verstöße verloren haben, stellt das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechende Erlaubnis eine hohe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass nicht nur der Fahrer, der ohne Fahrerlaubnis am Steuer sitzt, strafbar ist, sondern auch der Halter des Kraftfahrzeugs, der zulässt, dass jemand sein Auto fährt, der keine gültige Fahrerlaubnis hat oder für den ein Fahrverbot besteht. Dem Besitzer des Fahrzeugs droht die gleiche Strafe. In einigen Fällen kann es möglich sein, das Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umzuwandeln, insbesondere in besonderen Härtefällen. Dies ist jedoch nur mit der Hilfe eines Anwalts möglich und greift auch nur, wenn die Abgabe des Führerscheins für Sie existenzbedrohend ist. Es ist auch wichtig zu beachten, dass wenn Sie Ihren Führerschein in Deutschland abgeben mussten, Sie grundsätzlich auch im Ausland nicht fahren dürfen, weil Sie kein Originaldokument vorweisen können. Hier drohen, je nach Land, teilweise hohe Geldstrafen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auch Fahrerflucht genannt, ist nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat. Wer nach einem Verkehrsunfall, an dem er beteiligt war, sich vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Geschützt wird damit das Interesse der Unfallbeteiligten an der Feststellung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche.

Voraussetzung ist ein Verkehrsunfall im Straßenverkehr, an dem der Täter beteiligt ist. Er muss sich dann vom Unfallort entfernen, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner eigenen Beteiligung ermöglicht hat oder zumindest eine angemessene Zeit gewartet hat. Auch wer sich zunächst berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, muss die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglichen. Bei leichten Unfällen kann die Strafe gemildert oder sogar erlassen werden, wenn sich der Täter selbst anzeigt.

Neben der Strafe wegen Fahrerflucht können weitere Strafen drohen, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung. Zwar zahlt zunächst die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers, kann die Kosten aber zurückfordern. Die Verjährungsfrist für Fahrerflucht beträgt fünf Jahre.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Strafrecht: Das Strafrecht regelt die Vorschriften und Strafen für strafrechtliche Vergehen. In diesem Fall wird der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernens vom Unfallort verurteilt.
  • Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht regelt die Vorschriften und Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. In diesem Fall bezieht sich der Verstoß auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.
  • Fahrerlaubnisrecht: Das Fahrerlaubnisrecht umfasst die Bestimmungen und Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Fahrerlaubnis. In diesem Fall wird der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

➨ Wird Ihnen eine Unfallflucht zur Last gelegt?

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder zum Strafrecht haben, stehe ich Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt zur Verfügung. Ich biete Ihnen eine professionelle Ersteinschätzung Ihres Falls sowie anschließende Beratung und Unterstützung. Kontaktieren Sie mich jetzt, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu besprechen und die bestmögliche Lösung zu finden.

JETZT ANFRAGEN


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Kleve – Az.: 12 Ds-302 Js 151/23-56/23 – Urteil vom 05.04.2023

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 05.01.2023 (Az.: 12 Cs 302 Js 1799/22 – 3/23) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von noch 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 142 I, 52, 53, 69a StGB, § 21 I Nr. 1 StVG

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

I.

Der Angeklagte ist x Jahre alt und geschieden. Er hat xxx Kinder, einen x-jährigen Sohn und xxx Töchter im Alter von x und x Jahren, die bei der geschiedenen Ehefrau leben. Als selbständiger xxx stehen dem Angeklagten etwa 2.000,00 € Monat zur Verfügung, wovon er etwa 1.100,00 € Unterhalt für seine Kinder zahlt. Der Angeklagte ist als Alkoholiker in medizinischer Behandlung.

Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20.03.2023 ist der Angeklagte strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1.       Verurteilung durch das Amtsgericht Kleve vom 14.03.2018 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 13.03.2019.

2.       Verurteilung durch das Amtsgericht Kleve vom 22.06.2022 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40,00 € und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 21.12.2023.

3.       Verurteilung durch das Amtsgericht Kleve vom 05.01.2023 wegen Körperverletzung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 €. Der Angeklagte hatte am 17.11.2022 unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund in Kleve der Zeugin O. mit der flachen Hand schmerzhaft in das Gesicht geschlagen, so dass deren Gesichtshälfte danach gerötet war.

II.

Zum tatsächlichen Geschehen hat das Gericht die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte befuhr am 20.12.2022 gegen 19:23 Uhr mit einem Lastkraftwagen der Marke Renault mit dem Kennzeichen N01 unter anderem die L.-straße. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Infolge Unachtsamkeit verursachte er einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden in Höhe von 10.810 Euro entstand. Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkte, entfernte er sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Aus den vorgenannten Gründen war er auch bei der Weiterfahrt, wie er wusste, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie den weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Im Übrigen wird auf eine Begründung verzichtet, § 267 Abs. 4 S. 3 StPO.

IV.

Der Angeklagte hat sich dadurch die unter Ziff. II festgestellten Taten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht, §§ 142 I, 52, 53 StGB, § 21 I Nr. 1 StVG.

V.

Wegen dieser Taten ist der Angeklagte zu bestrafen.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der gesetzlich bestimmte Strafrahmen. Dieser sieht für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Das Strafmaß für den Angeklagten ist innerhalb der vorgenannten Strafrahmen nach dem Maß der Schuld zu bestimmen, § 46 Abs. 1 StGB, wobei sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände Berücksichtigung finden müssen, § 46 Abs. 2 S. 1 StGB.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Gericht neben dem Geständnis des Angeklagten strafmildernd vor allem berücksichtigt, dass der Angeklagte inzwischen sein Alkoholproblem erkannt hat und sich insoweit in Behandlung begeben hat. Zudem wirkte es sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er die Fahrt nicht im Rahmen einer „Spritztour“ vorgenommen hat, sondern letztlich im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit. Strafschärfend wurde hingegen berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist und er eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt hat. Die letzte, auch einschlägige, Verurteilung vor diesen Taten erfolgte vor weniger als 6 Monaten. Zudem wirkte sich bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort das tateinheitlich verwirkte vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis strafschwerend aus. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sind folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

Für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis:              Freiheitsstrafe von 2 Monaten

Für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort:                            Freiheitsstrafe von 4 Monaten

Hierbei lagen bezüglich der kurzen Freiheitsstrafen von 2 und 4 Monaten besondere Umstände in der Person des Angeklagten vor, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich machten, § 47 Abs. 1 StGB. Denn in Anbetracht der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken. Der Angeklagte wurde bereits mehrfach und kurz hintereinander zu Geldsstrafen verurteilt, wobei diese Strafen ihn nicht von der Begehung der hiesigen Taten abzuhalten zu vermochten.

Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht erneut die vorstehend genannten Strafzumessungserwägungen zugrunde gelegt, §§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 54 StGB. Danach war ausgehend von einer Einsatzstrafe von Freiheitsstrafe von 4 Monaten, entsprechend dem Schuldgehalt der weiteren Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe 5 Monaten tat- und schuldangemessen, wobei für diese Strafe die vorgenannten Erwägungen nach § 47 StGB entsprechend gelten.

Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung des Amtsgerichts Kleve vom 05.01.2023 (12 Cs 302 Js 1799/22 (3/23)) hat das Gericht erneut die vorstehend genannten Strafzumessungserwägungen zugrunde gelegt, §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 55 StGB. Danach war ausgehend von einer Einsatzstrafe von 5 Monaten, entsprechend dem Schuldgehalt der weiteren Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe 6 Monaten tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine hinreichend positive Sozialprognose gestellt werden konnte. Dabei hat das Gericht bei der Beurteilung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung diejenigen Gesichtspunkte gewürdigt, die bereits bei der Frage der Strafzumessung eine Rolle gespielt haben. Der Angeklagte wurde erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat er bereits die Zeit vor der Hauptverhandlung dazu genutzt, eine Therapie anzutreten und damit die grundsätzlich Ursache, die bei ihm zur Begehung von Straftaten führt, anzugehen. Nach alledem besteht für das Gericht die Erwartung, dass der Angeklagte künftig nicht erneut straffällig werden wird.

Aus den Taten ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist – neben der Strafe – eine isolierte Sperre nach § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Eine solche von noch 15 Monaten erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten und der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird, als angemessen, aber auch ausreichend.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!