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Verdienstausfall bei einem Selbstleseverfahren: Wann gibt es eine Entschädigung?

Ein Freiberufler forderte Verdienstausfall bei einem Selbstleseverfahren, nachdem er für das Oberlandesgericht Celle über 1.000 Aktenseiten in den eigenen vier Wänden gesichtet hatte. Trotz des immensen Zeitaufwands bleibt offen, ob für die flexible Lektüre am heimischen Schreibtisch ein Nachweis über den tatsächlichen Verdienstausfall nötig ist.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 277/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 18.11.2025
  • Aktenzeichen: 2 Ws 277/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Entschädigungsfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Entschädigungsrecht

Schöffen erhalten Geld für das Lesen von Gerichtsakten, aber meist keinen Ersatz für verlorenen Lohn.

  • Das Gericht zählt das Lesen von Akten zu Hause als offizielle Arbeitszeit für Schöffen.
  • Schöffen müssen die Lesezeiten meist außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit planen und erledigen.
  • Das Gericht zahlt eine pauschale Entschädigung von sieben Euro für jede gelesene Stunde.
  • Selbstständige erhalten nur dann mehr Geld, wenn sie einen echten Einkommensverlust konkret nachweisen.
  • Die Zeitvorgaben des Gerichts lassen genug Spielraum für die Erledigung in der Freizeit.

Wer zahlt den Verdienstausfall bei einem Selbstleseverfahren?

Das Ehrenamt des Schöffen ist eine der wichtigsten Säulen im deutschen Strafrecht. Bürger urteilen über Bürger. Doch was passiert, wenn dieses Ehrenamt zur finanziellen Belastungsprobe wird? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Celle klären. Im Zentrum des Streits stand ein selbstständiger Ersatzschöffe, der sich durch aktenintensive Strafverfahren kämpfen musste. Er sollte knapp 1.000 Seiten Akten studieren – das sogenannte Selbstleseverfahren.

Massive, meterhohe Aktenstapel begraben einen Schreibtisch und drängen den Laptop an den Rand.
Das Aktenstudium zu Hause begründet für selbstständige Schöffen meist keinen Anspruch auf den Ersatz des Verdienstausfalls. Symbolfoto: KI

Für den Freiberufler bedeutete dies nach eigener Aussage massive finanzielle Einbußen, da er in dieser Zeit keine Aufträge bearbeiten konnte. Er forderte daher einen Ersatz von dem Verdienstausfall in Höhe von 1.200 Euro. Die Justizkasse hingegen sah dies anders: Lesen könne man auch abends oder am Wochenende. Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 18.11.2025, Az. 2 Ws 277/25) und lieferte eine wegweisende Entscheidung für alle Selbstständigen im Ehrenamt.

Wann gibt es Geld für das Aktenstudium zu Hause?

Wer als Schöffe zu einer Hauptverhandlung im Gerichtssaal erscheint, erhält automatisch eine Entschädigung. Doch in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren oder umfangreichen Prozessen ordnen Gerichte oft ein sogenanntes Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO an. Dabei müssen die Richter – auch die ehrenamtlichen – Urkunden, Protokolle oder Gutachten im Selbststudium außerhalb der Verhandlung lesen.

Rechtlich stellt sich hier die Frage der Vergütung. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sieht zwei unterschiedliche Töpfe vor:

  • Die Entschädigung für die Zeitversäumnis (§ 16 JVEG): Dies ist ein pauschaler Betrag von aktuell 7 Euro pro Stunde. Er wird gezahlt, weil der Schöffe seine Freizeit opfert.
  • Der Ersatz von dem Verdienstausfall (§ 18 JVEG): Dieser greift nur, wenn dem Schöffen durch den Dienst tatsächlich Einkommen entgeht. Hier können deutlich höhere Summen erstattet werden (z.B. bis zu 29 Euro pro Stunde oder mehr bei Härtefällen).

Der Knackpunkt liegt in der Beweislast. Während die Zeitentschädigung für ehrenamtliche Richter fast immer gewährt wird, sobald Zeit aufgewendet wurde, sind die Hürden für den echten Verdienstausfall hoch. Besonders bei einer selbständigen Tätigkeit entsteht oft Streit darüber, ob die Arbeit nicht einfach zu einem anderen Zeitpunkt hätte erledigt werden können.

Der Streit: 1.000 Seiten und 1.200 Euro Forderung

Im konkreten Fall war ein Ersatzschöffe seit März 2025 in einem umfangreichen Strafverfahren vor dem Landgericht Verden tätig. Der Prozess war auf über 50 Verhandlungstage angesetzt – eine enorme zeitliche Belastung. Um die Hauptverhandlung zu straffen, ordnete die Strafkammer zwei große Selbstleseverfahren an.

Das erste Paket umfasste 292 Seiten, die der Schöffe innerhalb von zwei Wochen (vom 29.04. bis 13.05.2025) durcharbeiten musste. Das zweite Paket war noch umfangreicher: 645 Seiten mussten in einem Zeitraum von gut drei Wochen (12.06. bis 08.07.2025) gelesen werden.

Die Rechnung des Freiberuflers

Der betroffene Schöffe, der als Freiberufler tätig ist, machte nach Abschluss der Lesephasen eine detaillierte Rechnung auf. Er veranschlagte für die Lektüre insgesamt 40 Arbeitsstunden. Da sein ermittelter Stundensatz bei 30 Euro lag, beantragte er bei der Landeskasse 1.200 Euro als Ersatz von dem Verdienstausfall.

Seine Argumentation war deutlich: Die Anordnung von einem Selbstleseverfahren sei eine gerichtliche Pflichtaufgabe. Das Studium der komplexen Akten erfordere hohe Konzentration und sei nicht mal eben „nebenbei“ am Feierabend zu erledigen. Er trug vor, dass er wegen dieser Belastung Projekte habe absagen müssen. Konkret seien ihm im Februar Verträge gekündigt worden, und er habe keine neuen wochentagsgebundenen Projekte annehmen können. Es seien Reputationsschäden und Akquiseverluste entstanden.

Die Position der Landeskasse

Die Kostenbeamtin des Landgerichts und die Bezirksrevisorin sahen das völlig anders. Sie erkannten zwar an, dass der Mann 41 Stunden Arbeit investiert hatte (21 Stunden für das erste Paket, 20 für das zweite). Dafür zahlten sie ihm jedoch lediglich die pauschale Entschädigung nach § 16 JVEG: 41 Stunden mal 7 Euro, also insgesamt 287 Euro.

Einen Verdienstausfall lehnte die Verwaltung ab. Das Argument: Ein Selbstleseverfahren finde nicht zu einer festen Uhrzeit statt. Anders als bei einer Sitzung im Gerichtssaal, die zwingend am Vormittag liegt, könne der Schöffe die Akten lesen, wann er wolle – also auch abends oder am Wochenende. Da er seine Zeit frei einteilen könne, sei kein zwingender Verdienstausfall entstanden.

Warum das Oberlandesgericht den Anspruch ablehnte

Der Ersatzschöffe legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, doch das Landgericht Verden blieb hart. Schließlich landete die Akte beim Oberlandesgericht Celle. Die Richter des 2. Strafsenats bestätigten die knauserige Haltung der Landeskasse und wiesen die Beschwerde zurück.

Selbstleseverfahren ist Heranziehung, aber kein automatischer Verdienstausfall

Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Lektüre zu Hause durchaus Arbeit im Sinne des Gesetzes ist. Es handelt sich um eine sogenannte „Heranziehung als ehrenamtlicher Richter“. Damit war der Anspruch auf die 7 Euro pro Stunde sicher. Doch für den deutlich höheren Verdienstausfall bei einer selbständigen Tätigkeit reichte es nicht.

Das Gericht betonte, dass § 18 JVEG keinen Schadensersatz darstellt, sondern nur tatsächlich entgangenes Einkommen kompensieren soll. Das Oberlandesgericht führte dazu aus:

Der Verdienstausfall ist nur dann zu ersetzen, wenn infolge der Heranziehung Einkommen tatsächlich ausgefallen ist und eine bleibende Einkommensminderung droht bzw. eingetreten ist. Bei Heranziehung in zeitlich frei disponierbaren Selbstleseverfahren steht dem ehrenamtlichen Richter die Möglichkeit offen, die Lektüre außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu leisten.

Die Pflicht zur Flexibilität

Das Gericht prüfte genau, ob die Fristen für das Lesen der Akten so eng waren, dass der Schöffe zwingend während seiner normalen Arbeitszeit lesen musste. Das Ergebnis war negativ. Für 292 Seiten hatte der Mann zwei Wochen Zeit, für 645 Seiten sogar dreieinhalb Wochen. Bei einem veranschlagten Aufwand von etwa 20 Stunden pro Paket hielt das Gericht es für zumutbar, diese Stunden auf Abende oder Wochenenden zu verteilen.

Der Senat ließ das Argument nicht gelten, dass ein Freiberufler generell benachteiligt sei. Im Gegenteil: Gerade die Flexibilität der steuerpflichtigen Arbeitszeit bei Selbstständigen führt dazu, dass sie Arbeit oft verschieben können. Ein Angestellter, der feste Schichten hat, kann diese nicht verschieben – ein Freiberufler schon.

Fehlender Nachweis konkreter Verluste

Ein entscheidender Fehler des Ersatzschöffen war die Art seiner Begründung. Er sprach von allgemeinen Nachteilen, verpasster Akquise und gekündigten Verträgen im Februar – obwohl die Lesephasen im Mai, Juni und Juli lagen. Das Gericht vermisste den direkten, zeitlichen Zusammenhang. Pauschale Behauptungen reichen für einen Nachweis über den tatsächlichen Verdienstausfall nicht aus.

Das gesetzliche System verlangt einen Nachweis tatsächlichen Verdienstausfalls; pauschale oder allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht.

Der Schöffe hätte konkret darlegen müssen: „Am Dienstag, den 14. Mai, musste ich von 10 bis 14 Uhr Akten lesen. Genau in dieser Zeit hatte ich einen festen Auftrag von Kunde X, den ich deshalb ablehnen musste, und dieser Auftrag kann nicht nachgeholt werden.“ Da dieser konkrete Nachweis fehlte und die Lektüre theoretisch verschiebbar war, blieb es bei der minimalen Entschädigung.

Was bedeutet das Urteil für Selbstständige im Ehrenamt?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az. 2 Ws 277/25) ist eine deutliche Warnung an alle Freiberufler, die ein Schöffenamt bekleiden. Der Verlust von einem Auftrag oder allgemeine Geschäftseinbußen werden nicht automatisch ersetzt, nur weil man viel Zeit für das Gericht aufwendet.

Die Konsequenzen in der Praxis

Für die Betroffenen bedeutet dies eine finanzielle Unsicherheit. Werden umfangreiche Aktenberge zum Selbststudium mitgegeben, geht die Justiz davon aus, dass dies „Freizeitvergnügen“ ist bzw. über die geringe Zeitpauschale von 7 Euro abgedeckt wird. Ein echter finanzieller Nachteil durch das Ehrenamt wird nur ersetzt, wenn er unvermeidbar war.

Wer als Selbstständiger dennoch Verdienstausfall geltend machen will, muss eine lückenlose Kausalkette beweisen. Es reicht nicht zu sagen, man hätte arbeiten können. Man muss beweisen, dass man zu einer bestimmten Zeit zwingend arbeiten musste, dies wegen des Gerichts nicht konnte und die Arbeit auch nicht nachholen konnte.

Das Gericht hat mit dem Beschluss auch klargestellt, dass keine weiteren Rechtsmittel möglich sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Ersatzschöffe bleibt auf seinem Schaden sitzen und erhält für 41 Stunden hochkonzentrierte Arbeit lediglich 287 Euro. Die abgelehnte Differenz von über 900 Euro muss er als seinen persönlichen Beitrag zum Rechtsstaat verbuchen.


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Die Hürden für den Ersatz von Verdienstausfall bei Selbstständigen sind laut aktueller Rechtsprechung hoch, aber nicht unüberwindbar. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die notwendige Kausalkette zwischen Ihrem Ehrenamt und dem konkreten Einkommensverlust lückenlos und beweiskräftig darzulegen. Wir helfen Ihnen, Ihre Entschädigungsanträge gegenüber der Justizkasse professionell zu begründen.

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Experten Kommentar

Die Falle liegt im Detail der „freien Zeiteinteilung“. Gerichte unterstellen Selbstständigen gerne, sie könnten Aktenberge problemlos in die Nachtstunden oder auf das Wochenende verschieben, ohne finanzielle Einbußen zu erleiden. Damit wird das unternehmerische Risiko faktisch auf das Privatleben abgewälzt. Wer nicht lückenlos nachweist, dass er genau in dieser Lesezeit einen unaufschiebbaren Kundentermin hatte, geht leer aus.

In der Abrechnungspraxis erlebe ich oft, dass diese Beweislast zur absoluten Sackgasse wird. Ein Selbstleseverfahren lässt sich fast nie exakt mit einem konkret entgangenen Auftrag verknüpfen, da es keine starren Sitzungszeiten gibt. Am Ende bleibt meist nur die minimale Zeitentschädigung, die in keinem Verhältnis zum echten Stundensatz steht.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erhalte ich Verdienstausfall, wenn ich die Gerichtsakten nachts oder am Wochenende lesen muss?


NEIN. Für das Lesen von Gerichtsakten in Ihrer Freizeit erhalten Sie in der Regel keinen Ersatz für entgangenen Verdienst, sondern lediglich die pauschale Zeitentschädigung gemäß § 16 JVEG. Ein Anspruch auf den vollen Verdienstausfall nach § 18 JVEG setzt zwingend voraus, dass die Bearbeitung der Akten eine unaufschiebbare Tätigkeit darstellt, die Ihre reguläre Arbeitszeit tatsächlich einschränkt.

Die gesetzliche Regelung sieht eine Entschädigung für Verdienstausfall nur vor, wenn durch die Tätigkeit am Gericht tatsächlich ein finanzieller Verlust in der regulären Arbeitszeit des Betroffenen entsteht. Wenn Sie die Akten nachts oder am Wochenende lesen, nutzen Sie hierfür Ihre private Freizeit, wodurch kein unmittelbarer Abzug von Ihrem Gehalt oder ein Verlust von bezahlten Arbeitsstunden erfolgt. Gerichte argumentieren hierbei oft, dass diese Form der Aktenlektüre zeitlich flexibel gestaltbar ist und somit keine notwendige Einschränkung der beruflichen Erwerbstätigkeit des ehrenamtlichen Richters darstellt. In solchen Fällen wird lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt, die aktuell bei einem Betrag von lediglich sieben Euro pro Stunde für den investierten Zeitaufwand liegt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann jedoch bestehen, wenn die Frist zur Stellungnahme so kurz bemessen ist, dass eine Bearbeitung außerhalb der Kernarbeitszeit objektiv unmöglich erscheint. Falls Sie nachweisen können, dass die gerichtliche Anordnung eine sofortige Bearbeitung während Ihrer Arbeitszeit erforderte, könnte ein Anspruch auf den höheren Verdienstausfall nach den gesetzlichen Bestimmungen rechtlich begründbar sein.

Unser Tipp: Prüfen Sie sorgfältig, ob die gesetzten Fristen des Gerichts eine Lektüre während Ihrer regulären Dienstzeit zwingend erfordern und dokumentieren Sie diesen zeitlichen Druck gegenüber der zuständigen Entschädigungsstelle. Vermeiden Sie: die Abrechnung von Verdienstausfall für Freizeitstunden, da diese ohne Nachweis der Unaufschiebbarkeit regelmäßig abgelehnt wird.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich keinen konkreten abgelehnten Kundenauftrag schriftlich nachweisen kann?


JA, ohne den schriftlichen Nachweis eines konkret abgelehnten Kundenauftrags ist Ihr Anspruch auf Verdienstausfall in der Regel nicht durchsetzbar. Das gerichtliche Verfahren verlangt zwingend den Beweis einer direkten Kausalität zwischen dem zeitlichen Aufwand und dem tatsächlichen Verlust eines identifizierbaren Honorars. Pauschale Verweise auf allgemeine Umsatzrückgänge oder eine bloß rechnerische Minderung des Gewinns reichen für eine erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche rechtlich nicht aus.

Die rechtliche Hürde ergibt sich aus dem Prinzip des entgangenen Gewinns gemäß Paragraph 252 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welches eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Ausbleiben der Einnahmen voraussetzt. Die Rechtsprechung fordert von Selbstständigen eine detaillierte Darlegung, dass ein spezifischer Auftrag ausschließlich aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Schadensfall nicht angenommen oder bearbeitet werden konnte. Ein allgemeiner Rückgang der Auftragszahlen oder eine abstrakte Akquisebehinderung genügt diesen strengen Anforderungen an die Beweisführung im Zivilprozess üblicherweise nicht. Sie müssen daher präzise darlegen können, welcher Kunde zu welchem Zeitpunkt eine konkrete Leistung angefragt hat, die Sie wegen der zeitlichen Kollision dokumentiert absagen mussten. Nur durch diese lückenlose Kausalkette lässt sich der hypothetische Verlauf Ihres Geschäftsbetriebs ohne das schädigende Ereignis zur Überzeugung des Gerichts rechtssicher rekonstruieren und beziffern.

Eine Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn Sie durch eine lückenlose Dokumentation Ihrer Vollauslastung nachweisen, dass jede zusätzliche zeitliche Belastung zwangsläufig zu einem messbaren Einnahmeverlust führen musste. In solchen Fällen kann die richterliche Schadensschätzung nach Paragraph 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) greifen, sofern die Anknüpfungstatsachen für eine solche Prognose durch Ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Vorjahre hinreichend substantiiert untermauert werden.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie jede einzelne Absage eines potenziellen Auftrags sowie die entsprechende Korrespondenz mit Kunden schriftlich unter Angabe des konkreten Zeitraums. Vermeiden Sie es, sich lediglich auf eine nachträgliche Gewinn-Verlust-Rechnung zu verlassen, da diese den notwendigen zeitlichen Zusammenhang der Einbußen nicht beweiskräftig belegt.


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Wie weise ich meine tatsächliche Lesezeit nach, damit das Gericht meinen zeitlichen Aufwand anerkennt?


Sie weisen Ihre tatsächliche Lesezeit gegenüber dem Gericht durch ein detailliertes Protokoll nach, welches das Datum, die genaue Uhrzeit sowie die jeweils bearbeitete Seitenzahl präzise dokumentiert. Der Nachweis Ihres zeitlichen Aufwands für die Akteneinsicht erfolgt durch eine plausible und detaillierte Aufstellung der Bearbeitungszeiten im Verhältnis zum Umfang der gelesenen Unterlagen. Diese strukturierte Dokumentation dient als notwendige Grundlage für die Gewährung der Zeitentschädigung gemäß § 16 JVEG durch die zuständige Landeskasse.

Die rechtliche Anerkennung Ihres Aufwands basiert darauf, dass die investierte Zeit für die Vorbereitung des Verfahrens objektiv erforderlich und durch die Aktenmenge sachlich gerechtfertigt erscheint. Gerichte orientieren sich bei der Prüfung häufig an einem Durchschnittswert von etwa 23 Seiten pro Stunde, was bei einem Umfang von rund 940 Seiten einer anerkannten Gesamtarbeitszeit von 41 Stunden entspricht. Durch die Aufschlüsselung der einzelnen Lesephasen belegen Sie glaubhaft, dass Sie die Aktenpakete nicht nur oberflächlich gesichtet, sondern die für den Rechtsstreit wesentlichen Informationen gründlich erarbeitet haben. Eine nachvollziehbare Verknüpfung zwischen dem zeitlichen Intervall und dem konkret bearbeiteten Aktenabschnitt verhindert dabei effektiv, dass die Behörden den geltend gemachten Aufwand als überzogen oder willkürlich einstufen.

Sollten Sie für besonders komplexe Fachgutachten oder schwer lesbare handschriftliche Notizen in den Akten deutlich mehr Zeit benötigen, müssen Sie diese Besonderheiten in Ihrer Aufstellung explizit durch kurze Anmerkungen zum Schwierigkeitsgrad begründen. Rein pauschale Zeitangaben ohne Bezug zu den Seitenzahlen oder bloße Schätzungen führen in der gerichtlichen Praxis fast immer zu Kürzungen, da die Beweislast für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs stets beim Antragsteller liegt.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine tabellarische Übersicht mit Spalten für Datum, Uhrzeit und Seitenzahl, um eine lückenlose Dokumentation Ihrer Arbeitsleistung zu gewährleisten. Vermeiden Sie unbedingt die Angabe von pauschalen Stundenkontingenten ohne detaillierten Bezug zum konkret bearbeiteten Akteninhalt.


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Was kann ich tun, wenn die Entschädigung meine laufenden Betriebskosten als Selbstständiger nicht deckt?


Sie müssen die finanzielle Differenz in den meisten Fällen selbst tragen, da das Gesetz keinen Anspruch auf die Erstattung laufender Betriebskosten ohne Verdienstnachweis vorsieht. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) gewährt keinen Ersatz für Fixkosten wie Büromiete, sofern Sie keinen konkreten Verdienstausfall durch entgangene Aufträge nachweisen können. Diese strikte Regelung zwingt Selbstständige dazu, die wirtschaftliche Lücke während der ehrenamtlichen Tätigkeit als notwendiges Opfer zu akzeptieren.

Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der Struktur des JVEG, welches strikt zwischen einer Entschädigung für Zeitversäumnis und dem tatsächlichen Verdienstausfall unterscheidet. Während die einfache Zeitentschädigung lediglich einen geringen Pauschalbetrag vorsieht, wird ein höherer Ausgleich nur bei einem nachweisbaren und echten Einkommensverlust durch die Justizkasse gewährt. Das Oberlandesgericht Celle hat klargestellt, dass die Übernahme von allgemeinen Betriebskosten ohne den Nachweis eines entgangenen Gewinns gesetzlich nicht vorgesehen ist. Solche finanziellen Belastungen gelten juristisch als ein notwendiger persönlicher Beitrag zum Funktionieren des Rechtsstaates, den jeder Bürger im Rahmen eines Ehrenamtes zu leisten hat. Da das Gesetz keine speziellen Härtefallregelungen für die Fixkosten von Selbstständigen bereithält, bleibt die Ablehnung entsprechender Erstattungsanträge durch die Gerichte regelmäßig rechtmäßig.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie lückenlos belegen können, dass Ihnen durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins konkret Aufträge entgangen sind und somit ein echter Verdienstausfall entstanden ist. Ohne diese detaillierte Dokumentation des entgangenen Gewinns wird die Justizkasse lediglich die geringe Basisentschädigung auszahlen, die Ihre laufenden geschäftlichen Verpflichtungen in der Regel nicht decken kann.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie das Schöffenamt vorab als potenzielles Minusgeschäft in Ihre finanzielle Planung ein, um wirtschaftliche Überraschungen bei den betrieblichen Fixkosten sicher zu vermeiden. Verzichten Sie auf rechtlich aussichtslose Anträge auf Betriebskostenerstattung ohne den konkreten Nachweis eines entgangenen Gewinns.


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Muss ich die Entschädigung für den Verdienstausfall als Schöffe versteuern und Sozialabgaben darauf zahlen?


ES KOMMT DARAUF AN. Ob Steuern und Sozialabgaben anfallen, richtet sich maßgeblich nach der rechtlichen Einordnung der Entschädigungsleistung als steuerpflichtiger Einkommensersatz oder als steuerfreie Aufwandsentschädigung. Während der tatsächliche Verdienstausfall steuerrechtlich relevant ist, unterliegt die reine Entschädigung für Zeitversäumnis oft anderen Regelungen.

Die gesetzliche Grundlage für die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern findet sich im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, wobei strikt zwischen verschiedenen Entschädigungsarten unterschieden wird. Gemäß § 18 JVEG wird ein tatsächlicher Verdienstausfall ersetzt, der als Surrogat des Arbeitseinkommens grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht sowie der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Davon abzugrenzen ist die Zeitentschädigung nach § 16 JVEG, welche als pauschale Anerkennung für das Freizeitopfer gewährt wird und aktuell lediglich sieben Euro pro Stunde beträgt. Diese Pauschale stellt keinen Ersatz für Erwerbseinkommen dar, sondern wird rechtlich als Aufwandsentschädigung gewertet, die häufig unter die steuerlichen Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten fällt. Auf diese reine Zeitentschädigung fallen in der Regel keine Abgaben für die Sozialversicherungen an, da sie kein Arbeitsentgelt im Sinne des Beitragsrechts darstellt.

Die grundsätzliche Steuerfreiheit der Zeitentschädigung ist jedoch an die Einhaltung des jährlichen Freibetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gemäß § 3 Nummer 12 des Einkommensteuergesetzes gebunden. Sollten die Gesamteinkünfte aus verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten diesen gesetzlichen Grenzbetrag überschreiten, müsste auch die Entschädigung für das Aktenstudium oder die Sitzungsteilnahme anteilig versteuert werden.

Unser Tipp: Prüfen Sie bei der Auszahlung genau, ob die Entschädigung nach § 16 JVEG für Zeitversäumnis oder nach § 18 JVEG für tatsächlichen Verdienstausfall deklariert wurde. Vermeiden Sie es, diese Beträge in der Steuererklärung ungeprüft als steuerpflichtiges Einkommen anzugeben, ohne die geltenden Freibeträge für Ehrenämter gegenzurechnen.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Celle – Az.: 2 Ws 277/25 – Beschluss vom 18.11.2025


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