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Unterbringung nach § 63 StGB: BGH stellt hohe Hürden für die Einweisung

Nachstellung, Widerstand gegen Beamte, Unterbringung auf Dauer: Das Landgericht Bochum hielt die künftige Gefährlichkeit nur für möglich und ordnete § 63 dennoch an. Der Bundesgerichtshof erkennt einen Rechtsfehler und verlangt, die Schuldfähigkeit für jede Tat bis in die Minute zu prüfen.

Mann beobachtet aus einem Auto heraus ein Wohnhaus; auf dem Beifahrersitz liegt ein Stapel handgeschriebener Briefe.
Ein Mann sitzt im Auto und blickt zu einem Wohnhaus. Eine Frau betritt gerade den Hauseingang. Die Unterbringung in der Psychiatrie erfordert eine präzise Gefährlichkeitsprognose, die über bloße Möglichkeiten künftiger Taten hinausgeht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 417/12

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: BGH
  • Datum: 19.12.2012
  • Aktenzeichen: 4 StR 417/12
  • Verfahren: Strafbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Maßregelrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Opfer von Nachstellung, Strafgerichte

BGH hob die Verurteilung teilweise auf, weil Tatnachweise, Schuldfähigkeit und Gefährlichkeitsprognose nicht trugen.
  • Nachstellung lag zwar vor, doch die nötige Beeinträchtigung der Lebensgestaltung blieb offen.
  • Bei Körperverletzung, Beleidigung und Widerstand fehlte teils klare rechtliche Zuordnung.
  • Die Schuldfähigkeit prüfte das Landgericht nicht tatbezogen genug.
  • Die Unterbringung scheiterte auch an einer zu schwachen Zukunftsprognose.

Warum „mögliche“ Straftaten nicht für die Psychiatrie-Unterbringung reichen

Die Einweisung in eine psychiatrische Klinik greift tief in die Freiheitsrechte ein und setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten voraus. Eine solche Prognose muss auf einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der konkreten Anlasstaten basieren. Zudem fordert das Gesetz, dass die erwarteten Taten eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben.

Zwischen Oktober 2010 und November 2011 belästigte ein Mann eine Frau massiv, stieß eine weitere Zeugin gegen eine Wand und leistete mehrfach Widerstand gegen Polizeibeamte. Der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 417/12) hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache an das Landgericht Bochum zurück. Das bedeutet konkret: Der Bundesgerichtshof prüft als Revisionsinstanz nur Rechtsfehler und stellt selbst keine neuen Beweise fest, weshalb das untergeordnete Gericht den Fall mit den Korrekturen der obersten Richter erneut verhandeln muss. Das Landgericht hatte zuvor eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt und die Unterbringung des Mannes in der Psychiatrie angeordnet, weil es weitere Nachstellungen und Körperverletzungen für „möglich“ oder „nicht ausgeschlossen“ hielt. Dem höchsten deutschen Strafgericht reichte diese vage Einschätzung jedoch nicht aus. Bloße Möglichkeiten genügen für eine Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB nicht, vielmehr fehlte es an der klaren Feststellung einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für Taten, die den Rechtsfrieden schwer stören.

Die bislang getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten belegen die wegen des gravierenden Eingriffs in die persönliche Freiheit erforderliche Tatschwere nicht ohne weiteres. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten voraus, die den Rechtsfrieden schwer stören; Formulierungen wie „möglich“ oder „nicht auszuschließen“ genügen diesem Maßstab nicht.
  2. Bei einer chronischen psychischen Erkrankung wie einer schizophrenen Psychose muss die Schuldfähigkeit für jede einzelne Tat konkret geprüft werden; das Gericht hat insbesondere darzulegen, weshalb nicht vollständige Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vorlag, wenn die Tat möglicherweise während eines akuten Krankheitsschubs begangen wurde.
  3. Der Tatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet und erfordert, dass die beharrlichen Annäherungshandlungen des Täters zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der äußeren Lebensumstände des Opfers geführt haben; allein psychische oder psychosomatische Folgen ohne nachweisbare Veränderung der äußeren Lebensführung reichen nicht aus.
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Praxis-Hürde: Gefährlichkeitsprognose

Eine Unterbringung darf nicht auf bloßen Vermutungen basieren. Der entscheidende Hebel ist hier der Grad der Wahrscheinlichkeit: Formulierungen wie „nicht auszuschließen“ oder „möglich“ reichen für die Prognose künftiger Taten nicht aus. Betroffene sollten prüfen, ob das Gericht eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ konkret mit Fakten belegt hat oder lediglich vage Befürchtungen äußert.

Warum Schizophrenie-Gutachten eine minutengenaue Prüfung der Schuldfähigkeit erfordern

Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einer Person muss von den Gerichten tatbezogen für jede einzelne Handlung konkret geprüft werden. Einsichtsfähigkeit bedeutet dabei das Wissen, dass man etwas Unrechtes tut, während die Steuerungsfähigkeit das Vermögen beschreibt, dieses Wissen auch in die Tat umzusetzen und sich gegen die Tat zu entscheiden. Gemäß den Paragrafen 20 und 21 des Strafgesetzbuches (StGB) ist dabei zu klären, ob diese Fähigkeit bei der Begehung der Tat vollständig aufgehoben oder lediglich erheblich vermindert war. Besonders bei chronischen Erkrankungen wie einer Schizophrenie muss die Justiz zwingend untersuchen, ob während akuter Krankheitsschübe eine vollständige Schuldunfähigkeit vorlag.

Bei der medizinischen und juristischen Beurteilung des Mannes zeigte sich ein deutlicher rechtlicher Mangel in der Vorinstanz. Ein Gutachten hatte bei ihm eine schizophrene Psychose des Typs undifferenzierte Schizophrenie (ICD 10 F 20.3) festgestellt. Das Landgericht ging daraufhin ohne nähere Darlegung von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aus. Der Bundesgerichtshof rügte dieses Vorgehen deutlich. Die Richter bemängelten, dass bei der chronischen Erkrankung nicht ausreichend geprüft wurde, ob zum jeweiligen Tatzeitpunkt eventuell eine vollständige Schuldunfähigkeit vorlag. Die Frage, ob die Taten in einzelnen akuten Schüben oder in einem lang andauernden Schub begangen wurden, blieb im ersten Prozess unzureichend aufgeklärt.

Erforderlich ist stets die konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. – so der Bundesgerichtshof

Verlangen Sie bei einer Schizophrenie-Diagnose eine minutengenaue Prüfung Ihrer Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Akzeptieren Sie keine pauschale „verminderte Schuldfähigkeit“, wenn die Tat während eines akuten Schubs geschah – hier müssen Sie auf vollständige Schuldunfähigkeit bestehen.

Warum Stalking ohne messbare Lebensveränderung nicht strafbar ist

Eine strafbare Nachstellung erfordert beharrliche unmittelbare oder mittelbare Annäherungshandlungen gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Der Tatbestand ist als sogenanntes Erfolgsdelikt ausgestaltet. Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zu bloßen Tätigkeitsdelikten reicht hier das bloße Handeln des Täters nicht aus; es muss zwingend ein messbarer „Erfolg“ – in diesem Fall die tatsächliche Veränderung der Lebensumstände des Opfers – eingetreten sein. Der Tatbestand setzt daher zwingend eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers voraus. Maßgeblich für diese rechtliche Einordnung ist die konkrete Veränderung der äußeren Lebensumstände, nicht allein das innere Empfinden der betroffenen Person.

Fehlender Nachweis der Lebensveränderung

Die praktische Anwendung dieser strengen Vorgaben führte bei der Überprüfung des Bochumer Urteils zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Punkt. Dem Mann wurde vorgeworfen, eine Frau über einen längeren Zeitraum durch wiederholtes Parken in ihrer Nähe, Beobachten und Verfolgen mit dem Auto beharrlich belästigt zu haben. Er warf zahlreiche Briefe mit konfusen und teils bedrohlichen Inhalten ein und missachtete ein durch das Amtsgericht Herne-Wanne am 28. Oktober 2010 angeordnetes Näherungsverbot. Zwischen August und November 2011 folgten weitere Annäherungen, darunter Verfolgungen mit dem Fahrrad, das Aufsuchen des Wohn- und Arbeitsortes sowie die Übersendung von Geschenken. Das Landgericht stellte in seinem Urteil primär psychische und psychosomatische Folgen bei der Frau fest. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen Nachstellung in zwei Fällen dennoch auf, weil Feststellungen zu gravierenden Modifikationen der äußeren Lebensführung fehlten. Das Urteil zeigte nicht ausreichend auf, zu welchen konkreten Einschränkungen im Alltag die Handlungen geführt hatten.

Sie wird beeinträchtigt, wenn durch die Handlung des Täters eine Veränderung der äußeren Lebensumstände erzwungen wird. Die Beeinträchtigung muss zudem schwerwiegend sein. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Nachweis der Lebensveränderung

Für eine Verurteilung wegen Nachstellung genügt es nicht, dass sich ein Opfer belästigt oder verängstigt fühlt. Der Hebel-Faktor ist die messbare Veränderung der äußeren Lebensumstände. Werden Sie beharrlich verfolgt, liegt ein ähnlicher Fall vor, wenn Sie nachweislich Ihre Telefonnummer gewechselt, die Wohnung gekündigt oder Ihren Arbeitsweg dauerhaft angepasst haben, um dem Täter auszuweichen.

Warum passives Wegdrehen kein Widerstand gegen Polizisten ist

Der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 StGB setzt ein tatbestandsmäßiges Widerstandleisten gegen Amtsträger bei der Ausübung ihrer Pflichten voraus. Ein Widerstand „mit Gewalt“ erfordert dabei zwingend eine auf körperlicher Kraftentfaltung beruhende Handlung gegen die Beamten. Um eine Verurteilung zu stützen, müssen die gerichtlichen Feststellungen zu den Tathandlungen absolut widerspruchsfrei sein und rechtlich sauber unter das Gesetz subsumiert werden. Die Subsumtion ist dabei der juristische Prüfschritt, bei dem festgestellt wird, ob das tatsächliche Verhalten des Angeklagten genau die Merkmale erfüllt, die im Gesetzestext beschrieben sind.

Widersprüche bei den Polizeieinsätzen

Die lückenhafte Dokumentation der Vorfälle durch die Vorinstanz führte auch bei den Vorwürfen rund um die Polizeieinsätze zu einer Aufhebung. Dem Mann wurde Widerstand in drei Fällen vorgeworfen, unter anderem weil er sich im Zusammenhang mit Durchsetzungsmaßnahmen weigerte, in einen Zellentrakt zu gehen, sich wegdrehte und sich gegen einen Platzverweis sträubte. Der Bundesgerichtshof kritisierte die Bewertung der Vorinstanz scharf. Beim Vorfall vom 10. September 2011 war keine Gewaltanwendung durch eine körperliche Kraftentfaltung belegt. Auch bei einem weiteren Vorfall am 9. Oktober 2010 waren die Angaben im Urteil widersprüchlich, während bei einer dritten Situation am 21. September 2011 überhaupt kein tatbestandsmäßiges Widerstandleisten ersichtlich war.

Indem der Angeklagte sich weigerte, in den Zellentrakt zu gehen, und sich lediglich wegdrehte, hat er noch nicht „mit Gewalt“ Widerstand geleistet. Es fehlt an einem auf körperlicher Kraftentfaltung beruhenden, tätigen Handeln gegen die Polizeibeamten. – so der Bundesgerichtshof

Wehren Sie sich gegen den Vorwurf des Widerstands, wenn Sie lediglich passiv geblieben sind. Ohne den Nachweis einer aktiven, gegen die Beamten gerichteten Kraftentfaltung ist eine Verurteilung wegen Gewaltanwendung rechtlich nicht haltbar. Prüfen Sie die Polizeiprotokolle gezielt auf Widersprüche zur angewendeten Kraft.

Warum scheiterte die Unterbringung nach § 63 StGB?

Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist rechtsfehlerhaft, wenn die Schuldfähigkeit des Täters zuvor nicht tragfähig festgestellt wurde. Die Maßregel nach § 63 StGB kann keinen Bestand haben, wenn die Gefährlichkeitsprognose rechtliche Mängel aufweist. Maßregeln sind im Strafrecht keine Strafen für eine Tat, sondern präventive Maßnahmen, die die Allgemeinheit vor Tätern schützen sollen, die aufgrund einer Erkrankung als gefährlich gelten. Bei einer Aufhebung der zugrundeliegenden Schuldsprüche muss zwingend auch die Entscheidung über die Unterbringung neu verhandelt werden.

Lückenhafte rechtliche Bewertung

Die Summe der juristischen Unschärfen entzog der gesamten Maßregel letztlich die rechtliche Grundlage. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. März 2012 im Umfang der Verurteilung und der Unterbringung auf. Da die Schuldfähigkeit des Mannes komplett neu geprüft werden muss, entfiel die Basis für die Maßregel nach § 63 StGB. Hinzu kam, dass das Landgericht bei den Vorwürfen der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil einer Zeugin – der Mann hatte sie im Juni 2011 zweimal gegen eine Wand gestoßen – sowie bei einer Beleidigung jegliche rechtliche Subsumtion vermissen ließ. Aufgrund der Vielzahl geschilderter Verhaltensweisen blieb unklar, welche konkreten Handlungen überhaupt als Straftat gewertet wurden. Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, wobei lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Nachstellung und der Körperverletzungen bestehen bleiben. Die weitergehende Revision des Mannes wurde verworfen. Das bedeutet: In den Punkten, die der Bundesgerichtshof nicht beanstandet hat, ist das Urteil nun endgültig rechtskräftig.

So fechten Sie lückenhafte Prognosen zur Unterbringung an

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. 4 StR 417/12) setzt bundesweit verbindliche hohe Hürden für die unbefristete Unterbringung in der Psychiatrie. Da es sich um eine Entscheidung der höchsten Instanz handelt, müssen Tatgerichte zwingend präzise Wahrscheinlichkeitsprognosen liefern und dürfen sich nicht auf vage Begriffe wie „möglich“ stützen. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen die Schuldfähigkeit bei chronischen Erkrankungen oder die tatsächliche Lebensbeeinträchtigung bei Nachstellung unzureichend geprüft wurde.

Betroffene müssen in eigener Sache aktiv werden: Untersuchen Sie Ihr Urteil auf Standardfloskeln zur Gefährlichkeit. Fehlen konkrete Fakten für eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit oder für tatsächliche, äußere Verhaltensänderungen des Opfers (wie Wohnungswechsel), ist das Urteil angreifbar. Fordern Sie eine detaillierte medizinische Untersuchung jedes einzelnen Tatzeitpunkts ein, um eine vollständige Schuldunfähigkeit statt nur einer verminderten Schuldfähigkeit zu belegen.

Was jetzt? Prüfen Sie Ihre Verteidigungsstrategie: Liegt bei einer angeordneten Unterbringung nur eine „vage“ Gefährlichkeitsprognose vor? Fehlen bei Stalking-Vorwürfen Nachweise über konkrete Umzüge oder Jobwechsel des Opfers? Suchen Sie gezielt nach Lücken in der rechtlichen Bewertung von Körperverletzungen oder Beleidigungen, um das Urteil insgesamt zu Fall zu bringen.


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Experten Kommentar

Oft schwingt bei Unterbringungsurteilen in den unteren Instanzen eine unausgesprochene Angst der Richterschaft mit. Niemand möchte in der Zeitung lesen, dass ein entlassener Täter kurz darauf ein schweres Verbrechen begangen hat. Deshalb erlebe ich regelmäßig, dass Gutachten extrem defensiv ausfallen und vage Restrisiken künstlich zu einer massiven Gefahr aufgebauscht werden. Für Beschuldigte bedeutet das, dass sie sich niemals blind auf das erste psychiatrische Gutachten verlassen dürfen. Ich rate dringend dazu, frühzeitig einen eigenen methodenkritischen Sachverständigen hinzuzuziehen, der genau diese unbewusste Sicherheitslogik der Gerichte angreift. Nur wer diese bequeme Vermeidungsstrategie aktiv durchbricht, entgeht der Endlosschleife Psychiatrie.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Unterbringung auch, wenn meine Rückfallgefahr vom Gutachter nur als möglich eingestuft wird?

NEIN. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist rechtswidrig, wenn die Rückfallgefahr lediglich als möglich oder nicht auszuschließen eingestuft wird. Das Gesetz verlangt für diesen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit eine deutlich fundiertere Prognose als eine bloße Vermutung. Die Anordnung der Maßregel setzt zwingend voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Bloße Vermutungen oder vage Einschätzungen eines Gutachters genügen den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer unbefristeten Freiheitsentziehung nicht. Das Gericht muss im Urteil konkret darlegen, welche Fakten zur Persönlichkeit des Täters eine solch hohe Rückfallwahrscheinlichkeit belegen. Fehlt diese präzise Herleitung, ist die Gefährlichkeitsprognose rechtlich fehlerhaft und damit erfolgreich anfechtbar.


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Bin ich wegen Stalking strafbar, wenn das Opfer seinen Alltag trotz meiner Belästigungen nicht ändert?

NEIN. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung ist eine Verurteilung wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB nur dann möglich, wenn die Belästigungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der äußeren Lebensgestaltung des Opfers führen. Bloße psychische Belastungen ohne messbare Verhaltensänderungen reichen für die Erfüllung dieses spezifischen Straftatbestands im Regelfall nicht aus. Die Nachstellung wird rechtlich als Erfolgsdelikt gewertet, bei dem das bloße beharrliche Aufsuchen oder Kontaktieren allein noch keine Strafbarkeit begründet. Erforderlich ist vielmehr ein messbarer Erfolg in Form einer gravierenden Umstellung der Lebensführung, wie etwa ein Wohnungswechsel oder die dauerhafte Änderung von gewohnten Wegen. Das Gericht muss konkret feststellen, dass das Opfer durch den psychischen Druck zu diesen äußeren Maßnahmen gezwungen wurde, um der Belästigung effektiv zu entgehen. Fehlen solche objektiven Anhaltspunkte in der Beweisaufnahme, kann das Verhalten zwar moralisch verwerflich sein, erfüllt jedoch nicht die notwendigen Hürden für eine strafrechtliche Verurteilung. Es ist jedoch zu beachten, dass die rechtlichen Anforderungen an die Intensität der Beeinträchtigung durch neuere Gesetzesreformen teilweise abgesenkt wurden, um den Opferschutz präventiv zu stärken. In bestimmten Konstellationen kann bereits die objektive Eignung der Handlung zur Beeinträchtigung ausreichen, sofern die Belästigungen eine unzumutbare und gravierende Qualität erreichen.


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Muss ich für die Schuldunfähigkeit beweisen, dass ich genau zum Tatzeitpunkt einen akuten Schub hatte?

JA, für die vollständige Schuldunfähigkeit muss die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit exakt zum Zeitpunkt der Tatbegehung aufgehoben gewesen sein. **Die rechtliche Prüfung der Schuldfähigkeit muss gemäß den §§ 20, 21 StGB stets tatbezogen für jede einzelne Handlung erfolgen.** Das Gericht muss bei chronischen Erkrankungen wie der Schizophrenie differenzieren, ob lediglich dauerhafte Symptome vorlagen oder ein akuter psychotischer Schub die Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben hat. Während eine allgemeine Erkrankung oft nur zu einer verminderten Schuldfähigkeit führt, bewirkt ein akuter Schub zum Tatzeitpunkt meist die vollständige Straffreiheit. Daher ist es für die Verteidigung entscheidend, eine konkretisierende Darstellung zu verlangen, wie genau sich die psychische Störung im Moment der Tatbegehung ausgewirkt hat. Ein psychiatrisches Gutachten muss die Auswirkungen der Symptomatik auf die konkrete Tatminute detailliert rekonstruieren. Liegt ein lang andauernder Schub vor, der den gesamten Tatzeitraum umfasst, entfällt die Notwendigkeit einer minutengenauen Abgrenzung zwischen einzelnen Handlungen. Die Schuldunfähigkeit kann dann für die gesamte Serie einheitlich festgestellt werden.


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Was tun, wenn die Polizei mein passives Wegdrehen fälschlicherweise als gewaltsamen Widerstand gegen Beamte protokolliert?

Widersprechen Sie der Darstellung im Protokoll umgehend schriftlich, da passives Wegdrehen ohne aktive Kraftentfaltung gegen Beamte rechtlich keinen Widerstand mit Gewalt darstellt. Sie sollten die polizeiliche Schilderung durch eine präzise Gegendarstellung entkräften, die den Mangel an körperlicher Aggression sowie das Fehlen einer aktiven Gegenwehr verdeutlicht. Eine solche Richtigstellung ist für die spätere Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht von zentraler Bedeutung. Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB setzt zwingend eine aktive, auf körperlicher Kraftentfaltung beruhende Handlung gegen den Amtsträger voraus. Bloßes passives Verhalten oder ein einfaches Sträuben ohne gezielten Krafteinsatz erfüllt das gesetzliche Merkmal der Gewaltanwendung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. In der Praxis neigen polizeiliche Protokolle oft dazu, jede Form der Unkooperativität fälschlicherweise als aktiven Widerstand zu deuten, obwohl rechtlich ein tätiges Handeln gegen die Person des Beamten erforderlich wäre. Sie müssen daher im Ermittlungsverfahren detailliert darlegen, dass Ihre Bewegung lediglich eine Ausweichreaktion war und keine gegen die Beamten gerichtete physische Kraft ausgeübt wurde. Eine erfolgreiche Verteidigung stützt sich hierbei meist auf die Aufdeckung von Widersprüchen zwischen der behaupteten Gewalt und dem tatsächlichen Verletzungsbild oder dem dokumentierten Einsatzverlauf. Die Grenze zum strafbaren Widerstand ist jedoch dann überschritten, wenn das Wegdrehen mit einer gezielten Kraftanstrengung verbunden wird, um den Beamten aktiv wegzudrücken oder dessen Zugriff gewaltsam zu brechen. In solchen Fällen wird aus der passiven Weigerung eine aktive Nötigungshandlung, die den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt.


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Kann ich die Unterbringung verhindern, indem ich ein methodenkritisches Gegengutachten zur aktuellen Gefährlichkeitsprognose einfordere?

JA, ein methodenkritisches Gegengutachten kann eine Unterbringung verhindern, wenn es die wissenschaftlichen Mängel der gerichtlichen Prognose erfolgreich aufdeckt. Durch den Nachweis methodischer Fehler lässt sich die notwendige Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche Straftaten entkräften und die rechtliche Basis der Maßregel entziehen. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß § 63 StGB voraus, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Viele gerichtliche Gutachten stützen sich jedoch auf vage Vermutungen oder Standardfloskeln, die den hohen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit nicht genügen. Ein Gegengutachten prüft gezielt, ob die Prognose auf validen Daten basiert oder lediglich Möglichkeiten ohne konkrete Faktenbasis behauptet. Wenn der Sachverständige nachweist, dass keine hinreichende Tatschwere oder Rückfallgefahr vorliegt, fehlt dem Gericht die gesetzliche Grundlage für den schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit. Eine erfolgreiche Verteidigung nutzt diese wissenschaftlichen Lücken, um die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme darzustellen und eine Entlassung oder Nichtanordnung zu erwirken. Ein Gegengutachten garantiert den Erfolg jedoch nur dann, wenn es selbst strengen wissenschaftlichen Standards genügt und nicht lediglich eine abweichende Meinung ohne neue Fakten präsentiert. Das Gericht muss sich dann zwingend mit den aufgezeigten methodischen Mängeln des Hauptgutachtens auseinandersetzen.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 4 StR 417/12 – Beschluss vom 19.12.2012

 


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