Nachstellung, Widerstand gegen Beamte, Unterbringung auf Dauer: Das Landgericht Bochum hielt die künftige Gefährlichkeit nur für möglich und ordnete § 63 dennoch an. Der Bundesgerichtshof erkennt einen Rechtsfehler und verlangt, die Schuldfähigkeit für jede Tat bis in die Minute zu prüfen.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum „mögliche“ Straftaten nicht für die Psychiatrie-Unterbringung reichen
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum Schizophrenie-Gutachten eine minutengenaue Prüfung der Schuldfähigkeit erfordern
- Warum Stalking ohne messbare Lebensveränderung nicht strafbar ist
- Warum passives Wegdrehen kein Widerstand gegen Polizisten ist
- Warum scheiterte die Unterbringung nach § 63 StGB?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Unterbringung auch, wenn meine Rückfallgefahr vom Gutachter nur als möglich eingestuft wird?
- Bin ich wegen Stalking strafbar, wenn das Opfer seinen Alltag trotz meiner Belästigungen nicht ändert?
- Muss ich für die Schuldunfähigkeit beweisen, dass ich genau zum Tatzeitpunkt einen akuten Schub hatte?
- Was tun, wenn die Polizei mein passives Wegdrehen fälschlicherweise als gewaltsamen Widerstand gegen Beamte protokolliert?
- Kann ich die Unterbringung verhindern, indem ich ein methodenkritisches Gegengutachten zur aktuellen Gefährlichkeitsprognose einfordere?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 417/12
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: BGH
- Datum: 19.12.2012
- Aktenzeichen: 4 StR 417/12
- Verfahren: Strafbeschwerde
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Maßregelrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Opfer von Nachstellung, Strafgerichte
BGH hob die Verurteilung teilweise auf, weil Tatnachweise, Schuldfähigkeit und Gefährlichkeitsprognose nicht trugen.
- Nachstellung lag zwar vor, doch die nötige Beeinträchtigung der Lebensgestaltung blieb offen.
- Bei Körperverletzung, Beleidigung und Widerstand fehlte teils klare rechtliche Zuordnung.
- Die Schuldfähigkeit prüfte das Landgericht nicht tatbezogen genug.
- Die Unterbringung scheiterte auch an einer zu schwachen Zukunftsprognose.
Warum „mögliche“ Straftaten nicht für die Psychiatrie-Unterbringung reichen
Die Einweisung in eine psychiatrische Klinik greift tief in die Freiheitsrechte ein und setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten voraus. Eine solche Prognose muss auf einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der konkreten Anlasstaten basieren. Zudem fordert das Gesetz, dass die erwarteten Taten eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben.
Zwischen Oktober 2010 und November 2011 belästigte ein Mann eine Frau massiv, stieß eine weitere Zeugin gegen eine Wand und leistete mehrfach Widerstand gegen Polizeibeamte. Der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 417/12) hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache an das Landgericht Bochum zurück. Das bedeutet konkret: Der Bundesgerichtshof prüft als Revisionsinstanz nur Rechtsfehler und stellt selbst keine neuen Beweise fest, weshalb das untergeordnete Gericht den Fall mit den Korrekturen der obersten Richter erneut verhandeln muss. Das Landgericht hatte zuvor eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt und die Unterbringung des Mannes in der Psychiatrie angeordnet, weil es weitere Nachstellungen und Körperverletzungen für „möglich“ oder „nicht ausgeschlossen“ hielt. Dem höchsten deutschen Strafgericht reichte diese vage Einschätzung jedoch nicht aus. Bloße Möglichkeiten genügen für eine Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB nicht, vielmehr fehlte es an der klaren Feststellung einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für Taten, die den Rechtsfrieden schwer stören.
Die bislang getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten belegen die wegen des gravierenden Eingriffs in die persönliche Freiheit erforderliche Tatschwere nicht ohne weiteres. – so der Bundesgerichtshof
Redaktionelle Leitsätze
- Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten voraus, die den Rechtsfrieden schwer stören; Formulierungen wie „möglich“ oder „nicht auszuschließen“ genügen diesem Maßstab nicht.
- Bei einer chronischen psychischen Erkrankung wie einer schizophrenen Psychose muss die Schuldfähigkeit für jede einzelne Tat konkret geprüft werden; das Gericht hat insbesondere darzulegen, weshalb nicht vollständige Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vorlag, wenn die Tat möglicherweise während eines akuten Krankheitsschubs begangen wurde.
- Der Tatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet und erfordert, dass die beharrlichen Annäherungshandlungen des Täters zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der äußeren Lebensumstände des Opfers geführt haben; allein psychische oder psychosomatische Folgen ohne nachweisbare Veränderung der äußeren Lebensführung reichen nicht aus.

Praxis-Hürde: Gefährlichkeitsprognose
Eine Unterbringung darf nicht auf bloßen Vermutungen basieren. Der entscheidende Hebel ist hier der Grad der Wahrscheinlichkeit: Formulierungen wie „nicht auszuschließen“ oder „möglich“ reichen für die Prognose künftiger Taten nicht aus. Betroffene sollten prüfen, ob das Gericht eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ konkret mit Fakten belegt hat oder lediglich vage Befürchtungen äußert.
Warum Schizophrenie-Gutachten eine minutengenaue Prüfung der Schuldfähigkeit erfordern
Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einer Person muss von den Gerichten tatbezogen für jede einzelne Handlung konkret geprüft werden. Einsichtsfähigkeit bedeutet dabei das Wissen, dass man etwas Unrechtes tut, während die Steuerungsfähigkeit das Vermögen beschreibt, dieses Wissen auch in die Tat umzusetzen und sich gegen die Tat zu entscheiden. Gemäß den Paragrafen 20 und 21 des Strafgesetzbuches (StGB) ist dabei zu klären, ob diese Fähigkeit bei der Begehung der Tat vollständig aufgehoben oder lediglich erheblich vermindert war. Besonders bei chronischen Erkrankungen wie einer Schizophrenie muss die Justiz zwingend untersuchen, ob während akuter Krankheitsschübe eine vollständige Schuldunfähigkeit vorlag.
Bei der medizinischen und juristischen Beurteilung des Mannes zeigte sich ein deutlicher rechtlicher Mangel in der Vorinstanz. Ein Gutachten hatte bei ihm eine schizophrene Psychose des Typs undifferenzierte Schizophrenie (ICD 10 F 20.3) festgestellt. Das Landgericht ging daraufhin ohne nähere Darlegung von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aus. Der Bundesgerichtshof rügte dieses Vorgehen deutlich. Die Richter bemängelten, dass bei der chronischen Erkrankung nicht ausreichend geprüft wurde, ob zum jeweiligen Tatzeitpunkt eventuell eine vollständige Schuldunfähigkeit vorlag. Die Frage, ob die Taten in einzelnen akuten Schüben oder in einem lang andauernden Schub begangen wurden, blieb im ersten Prozess unzureichend aufgeklärt.
Erforderlich ist stets die konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. – so der Bundesgerichtshof
Verlangen Sie bei einer Schizophrenie-Diagnose eine minutengenaue Prüfung Ihrer Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Akzeptieren Sie keine pauschale „verminderte Schuldfähigkeit“, wenn die Tat während eines akuten Schubs geschah – hier müssen Sie auf vollständige Schuldunfähigkeit bestehen.
Warum Stalking ohne messbare Lebensveränderung nicht strafbar ist
Eine strafbare Nachstellung erfordert beharrliche unmittelbare oder mittelbare Annäherungshandlungen gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Der Tatbestand ist als sogenanntes Erfolgsdelikt ausgestaltet. Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zu bloßen Tätigkeitsdelikten reicht hier das bloße Handeln des Täters nicht aus; es muss zwingend ein messbarer „Erfolg“ – in diesem Fall die tatsächliche Veränderung der Lebensumstände des Opfers – eingetreten sein. Der Tatbestand setzt daher zwingend eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers voraus. Maßgeblich für diese rechtliche Einordnung ist die konkrete Veränderung der äußeren Lebensumstände, nicht allein das innere Empfinden der betroffenen Person.
Fehlender Nachweis der Lebensveränderung
Die praktische Anwendung dieser strengen Vorgaben führte bei der Überprüfung des Bochumer Urteils zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Punkt. Dem Mann wurde vorgeworfen, eine Frau über einen längeren Zeitraum durch wiederholtes Parken in ihrer Nähe, Beobachten und Verfolgen mit dem Auto beharrlich belästigt zu haben. Er warf zahlreiche Briefe mit konfusen und teils bedrohlichen Inhalten ein und missachtete ein durch das Amtsgericht Herne-Wanne am 28. Oktober 2010 angeordnetes Näherungsverbot. Zwischen August und November 2011 folgten weitere Annäherungen, darunter Verfolgungen mit dem Fahrrad, das Aufsuchen des Wohn- und Arbeitsortes sowie die Übersendung von Geschenken. Das Landgericht stellte in seinem Urteil primär psychische und psychosomatische Folgen bei der Frau fest. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen Nachstellung in zwei Fällen dennoch auf, weil Feststellungen zu gravierenden Modifikationen der äußeren Lebensführung fehlten. Das Urteil zeigte nicht ausreichend auf, zu welchen konkreten Einschränkungen im Alltag die Handlungen geführt hatten.
Sie wird beeinträchtigt, wenn durch die Handlung des Täters eine Veränderung der äußeren Lebensumstände erzwungen wird. Die Beeinträchtigung muss zudem schwerwiegend sein. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Nachweis der Lebensveränderung
Für eine Verurteilung wegen Nachstellung genügt es nicht, dass sich ein Opfer belästigt oder verängstigt fühlt. Der Hebel-Faktor ist die messbare Veränderung der äußeren Lebensumstände. Werden Sie beharrlich verfolgt, liegt ein ähnlicher Fall vor, wenn Sie nachweislich Ihre Telefonnummer gewechselt, die Wohnung gekündigt oder Ihren Arbeitsweg dauerhaft angepasst haben, um dem Täter auszuweichen.
Warum passives Wegdrehen kein Widerstand gegen Polizisten ist
Der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 StGB setzt ein tatbestandsmäßiges Widerstandleisten gegen Amtsträger bei der Ausübung ihrer Pflichten voraus. Ein Widerstand „mit Gewalt“ erfordert dabei zwingend eine auf körperlicher Kraftentfaltung beruhende Handlung gegen die Beamten. Um eine Verurteilung zu stützen, müssen die gerichtlichen Feststellungen zu den Tathandlungen absolut widerspruchsfrei sein und rechtlich sauber unter das Gesetz subsumiert werden. Die Subsumtion ist dabei der juristische Prüfschritt, bei dem festgestellt wird, ob das tatsächliche Verhalten des Angeklagten genau die Merkmale erfüllt, die im Gesetzestext beschrieben sind.
Widersprüche bei den Polizeieinsätzen
Die lückenhafte Dokumentation der Vorfälle durch die Vorinstanz führte auch bei den Vorwürfen rund um die Polizeieinsätze zu einer Aufhebung. Dem Mann wurde Widerstand in drei Fällen vorgeworfen, unter anderem weil er sich im Zusammenhang mit Durchsetzungsmaßnahmen weigerte, in einen Zellentrakt zu gehen, sich wegdrehte und sich gegen einen Platzverweis sträubte. Der Bundesgerichtshof kritisierte die Bewertung der Vorinstanz scharf. Beim Vorfall vom 10. September 2011 war keine Gewaltanwendung durch eine körperliche Kraftentfaltung belegt. Auch bei einem weiteren Vorfall am 9. Oktober 2010 waren die Angaben im Urteil widersprüchlich, während bei einer dritten Situation am 21. September 2011 überhaupt kein tatbestandsmäßiges Widerstandleisten ersichtlich war.
Indem der Angeklagte sich weigerte, in den Zellentrakt zu gehen, und sich lediglich wegdrehte, hat er noch nicht „mit Gewalt“ Widerstand geleistet. Es fehlt an einem auf körperlicher Kraftentfaltung beruhenden, tätigen Handeln gegen die Polizeibeamten. – so der Bundesgerichtshof
Wehren Sie sich gegen den Vorwurf des Widerstands, wenn Sie lediglich passiv geblieben sind. Ohne den Nachweis einer aktiven, gegen die Beamten gerichteten Kraftentfaltung ist eine Verurteilung wegen Gewaltanwendung rechtlich nicht haltbar. Prüfen Sie die Polizeiprotokolle gezielt auf Widersprüche zur angewendeten Kraft.
Warum scheiterte die Unterbringung nach § 63 StGB?
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist rechtsfehlerhaft, wenn die Schuldfähigkeit des Täters zuvor nicht tragfähig festgestellt wurde. Die Maßregel nach § 63 StGB kann keinen Bestand haben, wenn die Gefährlichkeitsprognose rechtliche Mängel aufweist. Maßregeln sind im Strafrecht keine Strafen für eine Tat, sondern präventive Maßnahmen, die die Allgemeinheit vor Tätern schützen sollen, die aufgrund einer Erkrankung als gefährlich gelten. Bei einer Aufhebung der zugrundeliegenden Schuldsprüche muss zwingend auch die Entscheidung über die Unterbringung neu verhandelt werden.
Lückenhafte rechtliche Bewertung
Die Summe der juristischen Unschärfen entzog der gesamten Maßregel letztlich die rechtliche Grundlage. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. März 2012 im Umfang der Verurteilung und der Unterbringung auf. Da die Schuldfähigkeit des Mannes komplett neu geprüft werden muss, entfiel die Basis für die Maßregel nach § 63 StGB. Hinzu kam, dass das Landgericht bei den Vorwürfen der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil einer Zeugin – der Mann hatte sie im Juni 2011 zweimal gegen eine Wand gestoßen – sowie bei einer Beleidigung jegliche rechtliche Subsumtion vermissen ließ. Aufgrund der Vielzahl geschilderter Verhaltensweisen blieb unklar, welche konkreten Handlungen überhaupt als Straftat gewertet wurden. Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, wobei lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Nachstellung und der Körperverletzungen bestehen bleiben. Die weitergehende Revision des Mannes wurde verworfen. Das bedeutet: In den Punkten, die der Bundesgerichtshof nicht beanstandet hat, ist das Urteil nun endgültig rechtskräftig.
So fechten Sie lückenhafte Prognosen zur Unterbringung an
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. 4 StR 417/12) setzt bundesweit verbindliche hohe Hürden für die unbefristete Unterbringung in der Psychiatrie. Da es sich um eine Entscheidung der höchsten Instanz handelt, müssen Tatgerichte zwingend präzise Wahrscheinlichkeitsprognosen liefern und dürfen sich nicht auf vage Begriffe wie „möglich“ stützen. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen die Schuldfähigkeit bei chronischen Erkrankungen oder die tatsächliche Lebensbeeinträchtigung bei Nachstellung unzureichend geprüft wurde.
Betroffene müssen in eigener Sache aktiv werden: Untersuchen Sie Ihr Urteil auf Standardfloskeln zur Gefährlichkeit. Fehlen konkrete Fakten für eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit oder für tatsächliche, äußere Verhaltensänderungen des Opfers (wie Wohnungswechsel), ist das Urteil angreifbar. Fordern Sie eine detaillierte medizinische Untersuchung jedes einzelnen Tatzeitpunkts ein, um eine vollständige Schuldunfähigkeit statt nur einer verminderten Schuldfähigkeit zu belegen.
Was jetzt? Prüfen Sie Ihre Verteidigungsstrategie: Liegt bei einer angeordneten Unterbringung nur eine „vage“ Gefährlichkeitsprognose vor? Fehlen bei Stalking-Vorwürfen Nachweise über konkrete Umzüge oder Jobwechsel des Opfers? Suchen Sie gezielt nach Lücken in der rechtlichen Bewertung von Körperverletzungen oder Beleidigungen, um das Urteil insgesamt zu Fall zu bringen.
Unterbringung oder Verurteilung droht? Jetzt Verteidigung prüfen
Die Hürden für eine unbefristete Unterbringung in der Psychiatrie sind hoch und erfordern präzise Gutachten statt vager Prognosen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihr Urteil oder die Anklageschrift auf rechtliche Fehler bei der Gefährlichkeitsprognose sowie der Schuldfähigkeit. Wir unterstützen Sie dabei, lückenhafte Begründungen anzufechten und Ihre Freiheitsrechte wirksam zu verteidigen.
Experten Kommentar
Oft schwingt bei Unterbringungsurteilen in den unteren Instanzen eine unausgesprochene Angst der Richterschaft mit. Niemand möchte in der Zeitung lesen, dass ein entlassener Täter kurz darauf ein schweres Verbrechen begangen hat. Deshalb erlebe ich regelmäßig, dass Gutachten extrem defensiv ausfallen und vage Restrisiken künstlich zu einer massiven Gefahr aufgebauscht werden. Für Beschuldigte bedeutet das, dass sie sich niemals blind auf das erste psychiatrische Gutachten verlassen dürfen. Ich rate dringend dazu, frühzeitig einen eigenen methodenkritischen Sachverständigen hinzuzuziehen, der genau diese unbewusste Sicherheitslogik der Gerichte angreift. Nur wer diese bequeme Vermeidungsstrategie aktiv durchbricht, entgeht der Endlosschleife Psychiatrie.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Unterbringung auch, wenn meine Rückfallgefahr vom Gutachter nur als möglich eingestuft wird?
Bin ich wegen Stalking strafbar, wenn das Opfer seinen Alltag trotz meiner Belästigungen nicht ändert?
Muss ich für die Schuldunfähigkeit beweisen, dass ich genau zum Tatzeitpunkt einen akuten Schub hatte?
Was tun, wenn die Polizei mein passives Wegdrehen fälschlicherweise als gewaltsamen Widerstand gegen Beamte protokolliert?
Kann ich die Unterbringung verhindern, indem ich ein methodenkritisches Gegengutachten zur aktuellen Gefährlichkeitsprognose einfordere?
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 4 StR 417/12 – Beschluss vom 19.12.2012
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