Höhe der Tagessätze der festgesetzten Geldstrafe
LG Regensburg – Az.: 5 Qs 151/19 – Beschluss vom 22.08.2019
1. Der Beschluss des Amtsgerichts … vom 18.07.2019 sowie die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers …X vom 30.07.2019 werden für gegenstandslos erklärt.
2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 03.07.2019 an das Amtsgericht … zurückverwiesen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Das Amtsgericht … erließ am 03.07.2019 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG, § 52 StGB. In der Rechtsfolge setzt das Amtsgericht … 50 Tagessätze zu je 40,00 Euro fest. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 05.07.2019 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10.07.2019, eingegangen beim Amtsgericht … am 11.07.2019, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Strafbefehl. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich gegen die Höhe des Tagessatzes wende, da er arbeitslos und aktuell ohne Einkommen sei. Er lebe derzeit bei seinem Vater. Die festgesetzte Geldstrafe übersteige seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiter tätigte der Beschwerdeführer auch Ausführungen zur Sache selbst. Insbesondere brachte er vor, dass er mit dem gegenständlichen Fahrrad lediglich eine Probefahrt habe machen wollen. Er habe den Elektromotor zuvor selbst an dem Fahrrad verbaut. Ein Akku sei noch nicht am Rad angebracht gewesen. Er habe das Rad dann auf dem Gelände des … testen wollen, da er davon ausgegangen sei, dass es sich um ein Privatgelände handele.
Daraufhin fragte das Amtsgericht … bei der Staatsanwaltschaft … an, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlusswege dahingehend bestehe, die Höhe eines Tagessatzes auf 15,00 Euro festzusetzen. Mit Verfügung vom 16.07.2019 stellte die Staatsanwaltschaft … einen entsprechenden Antrag.
Mit Beschluss vom 18.07.2019 änderte das Amtsgericht … den Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls sodann dahingehend ab, dass die Höhe eines Tagessatzes 15,00 Euro betrage. Die Geldstrafe belaufe sich somit unter Berücksichtigung der im Strafbefehl bereits rechtskräftig festgesetzten 50 Tagessätze auf insgesamt 750,00 Euro. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 23.07.2019 zugestellt.
Mit Schreiben vom 30.07.2019, eingegangen beim Amtsgericht … am 08.08.2019, legte der Beschwerdeführer hiergegen „Einspruch“ ein. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer erneut sowohl Einwendungen gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe, als auch gegen die Sachentscheidung vor. Insbesondere wiederholte der Beschwerdeführer, dass es sich lediglich um eine Probefahrt gehandelt habe, dass noch kein Akku an dem Fahrrad verbaut gewesen sei und dass er der Ansicht gewesen sei, auf einem Privatgelände zu fahren. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er hierdurch eine Straftat begehe.
Mit Verfügung vom 13.08.2019 hat die Staatsanwaltschaft … beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.07.2019 ist nicht angezeigt, da der angegriffene Beschluss als gegenstandslos zu bewerten ist und damit auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ins Leere geht.
1. Der durch den Beschwerdeführer angegriffene Beschluss des Amtsgerichts … vom 18.07.2019 vermag eine tragfähige verfahrensabschließende Entscheidung nicht zu begründen. Dem Einspruchsschreiben des Beschwerdeführers vom 30.07.2019 ist eine Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe nicht zu entnehmen.
Die Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Beschwerdepunkte ist bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug (vgl. § 411 Abs. 3 S. 1 StPO) in gleichem Maße möglich wie die Beschränkung der Rechtsmittel gegen ein Urteil gemäß §§ 318 Abs. 1, 344 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Auflage, § 410 Rn. 4). Dies ermöglicht insbesondere eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenfrage und innerhalb derer auf die Höhe eines Tagessatzes. In diesem Fall eröffnet § 411 Abs. 1 S. 3 StPO bei Zustimmung des Angeklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer Entscheidung im Beschlusswege. Diese auch vom Amtsgericht Regensburg ergriffene Möglichkeit der Verfahrensbeendigung setzt eine wirksame Beschränkung des Einspruchs des Beschwerdeführers auf die Tagessatzhöhe voraus. Fehlt eine entsprechende Erklärung, so gilt der gesamte Inhalt des Strafbefehls als angefochten. § 318 S. 2 StPO besitzt insofern entsprechend Geltung. Ausdrücklich braucht die Beschränkung dabei nicht erklärt zu werden. Sie kann sich insbesondere auch aus dem Inhalt der Einspruchsbegründung ergeben (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Auflage, § 318 Rn. 2). Insoweit ist die Einspruchsbegründung einer Auslegung fähig, wobei bei Einspruchsbegründungen nicht rechtskundiger Personen ein strenger Maßstab anzulegen ist (KG NJW 2012, 1093 für die Berufungsbeschränkung m.w.N.). Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, gilt der Einspruch als unbeschränkt eingelegt.
Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.07.2019 eine wirksame Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen und innerhalb derer auf die Höhe eines Tagessatzes auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat zunächst Ausführungen zur Höhe eines Tagessatzes getätigt und insbesondere vorgebracht, dass er derzeit arbeitslos sei. In der Folge hat er sich aber mit verschiedenen weiteren Erwägungen ausdrücklich gegen den Schuldspruch gewandt. So hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt lediglich um eine Probefahrt gehandelt habe und er ferner der Annahme gewesen sei, er würde sich auf einem Privatgrundstück bewegen. Insbesondere der letztgenannte Umstand ließe – die Richtigkeit unterstellt – eine Strafbarkeit möglicherweise entfallen. Es kann dem Einspruchsschreiben 30.07.2019 demnach nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch angenommen hat. Zumal er sein Vorbringen gegen die Sachentscheidung im Rahmen des Beschwerdeschreibens vom 30.07.2019 nochmals im Wesentlichen inhaltsgleich bekräftigt hat. Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl somit insgesamt mit dem Einspruch angegriffen und die Sache damit vollständig einer Entscheidung in der Hauptverhandlung überantwortet.
2. Der auf Grundlage des § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ergangene Beschluss des Amtsgerichts … ist in der Konsequenz nicht dazu geeignet, das begonnene Strafverfahren zu einem Abschluss zu bringen.
Für das Berufungsverfahren ist anerkannt, dass eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam ist, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp und unzulänglich sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten (OLG Frankfurt NStZ-RR 15, 150; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Auflage, § 318 Rn. 17). Bei unwirksamer Beschränkung hat das Berufungsgericht über die Sache in vollem Umfang zu entscheiden (BayObLG NStZ 1998, 532, BGHSt 21, 256). Diese in ständiger Rechtsprechung anerkannte Wertung muss erst recht Geltung beanspruchen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch nicht nur unvollständig oder unzulänglich sind, sondern entgegen der Annahme des Amtsgerichts in Folge des unbeschränkt erhobenen Einspruchs noch nicht feststehen. Damit entfällt mit dem rechtskräftigen Schuldspruch auch die Grundlage für eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO. Ein dennoch ergangener Beschluss kann das Strafverfahren nicht beenden und ist daher als gegenstandslos zu bewerten.
3. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Frist des § 311 Abs. 2 Hs. 1 StPO zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 18.07.2019 bei Eingang bereits verstrichen war.
a) Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts … vom 18.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 23.07.2019 zugestellt. Das mit „Einspruch“ bezeichnete und als sofortige Beschwerde auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers datiert zwar auf den 30.07.2019, ging aber erst am 08.08.2019 beim Amtsgericht Regensburg ein. Die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 Hs. 1 StPO ist demnach nicht gewahrt. Durchgreifende Bedeutung besitzt dieser Umstand indes nicht.
b) Die Verfristung der sofortigen Beschwerde wäre nur dann relevant, wenn es allein auf die fehlende Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer Entscheidung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ankäme. Denn insofern hat das Amtsgericht … ebenfalls verkannt, dass der Beschwerdeführer auch die erforderliche Zustimmung für eine Entscheidung im Beschlusswege weder ausdrücklich noch konkludent erteilt hat. Dieser Mangel könnte durch den Beschwerdeführer aber nur im Rahmen einer fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden. Die sofortige Beschwerde würde dann zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führen (MüKoStPO-Eckstein, 1. Auflage, StPO § 411 Rn. 18). An dieser Entscheidung wäre die Kammer allerdings wegen der Verfristung der sofortigen Beschwerde gehindert.
c) Anders muss es sich aber verhalten, wenn die durch das Amtsgericht … gewählte Entscheidungsform insgesamt aufgrund eines unbeschränkten Einspruchs nicht in Betracht kommt und der angegriffene Beschluss das Verfahren demnach nicht beenden kann.
Dem angegriffenen Beschluss kann auch über das Institut der Beschwerdefrist (§ 311 Abs. 2 Hs. 1 StPO) keine Reichweite zugebilligt werden, die über die gesetzliche Intension hinausginge. Liegt eine feststehende Sachentscheidung nicht vor, so fehlt auch der Anknüpfungspunkt für eine Entscheidung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO. Der Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO kann die Rechtskraft der Sachentscheidung nicht herbeiführen, sondern setzt diese voraus. Kann der Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO wegen des Verstreichens der Beschwerdefrist nicht mehr angegriffen werden, kann dies daher nicht zur Folge haben, dass gerade hierdurch eine rechtskräftige Sachentscheidung über den Regelungsgehalt des § 411 Abs. 1 S. 3 StPO hinaus begründet wird. Eine solche Folge vermag die Entscheidung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ihrem Wesen nach weder in unmittelbarer Anwendung noch über das Verstreichen der Beschwerdefrist zu schaffen. Vielmehr verbleibt es dabei, dass der unbeschränkte Einspruch gegen den Strafbefehl die Entscheidung vollständig einer Hauptverhandlung zuweist und nur dort eine Verfahrensbeendigung herbeigeführt werden kann.
Damit geht der angegriffene Beschluss ins Leere und erweist sich als gegenstandslos. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach ebenfalls als gegenstandslos zu bewerten.
III.
Nachdem eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht veranlasst ist, ist eine Kostenentscheidung ebenfalls nicht zu treffen.