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Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter – absolute Fahruntüchtigkeit

Über 1,5 Promille auf dem E-Scooter: Ein Gericht sah darin zunächst keinen Grund, den Führerschein zu entziehen. Doch der Fall landete beim Oberlandesgericht Hamm. Dessen klare Botschaft: Eine solch hohe Promillezahl kann auch auf zwei Elektrorädern den Verlust der Fahrerlaubnis bedeuten.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 70/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 08.01.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORs 70/24
  • Verfahrensart: Sprungrevision
  • Rechtsbereiche: Straf- und Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Staatsanwaltschaft, unterstützt von der Generalstaatsanwaltschaft, legte Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts ein.
  • Beklagte: Der Angeklagte, der wegen Trunkenheit im Verkehr mit einem E-Scooter verurteilt wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Person fuhr nachts einen gemieteten E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr, um seine Freundin nach Hause zu bringen. Dabei hatte die Person eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kernstreitpunkt war, ob das Fahren eines E-Scooters mit 1,51 Promille Alkohol die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen generell in Frage stellt. Es ging darum, unter welchen Umständen bei einer solchen Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden muss oder nicht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm gab der Revision der Staatsanwaltschaft teilweise statt. Es hob den Teil des Urteils des Amtsgerichts auf, der die Strafe und die Ablehnung der Fahrerlaubnisentziehung betraf. Die Sache wurde an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung.
  • Begründung: Das Gericht begründete, dass die Gründe des Amtsgerichts für das Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung rechtlich fehlerhaft seien. Insbesondere reichten die Nutzung eines E-Scooters, ein angeblich geringeres Gefährdungspotenzial oder die Ersttäterschaft nicht aus, um die gesetzliche Regelvermutung mangelnder Fahreignung zu widerlegen.
  • Folgen: Der Fall muss nun vom Amtsgericht erneut verhandelt und entschieden werden. Dabei muss das Amtsgericht die rechtlichen Maßstäbe des Oberlandesgerichts für die Fahrerlaubnisentziehung berücksichtigen.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm: Hohe Promille auf E-Scooter führt meist zu Führerscheinentzug (§ 69 StGB)

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem aufsehenerregenden Fall entschieden, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter bei einer hohen Blutalkoholkonzentration in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

Lunatischer Mann fährt betrunken nachts auf E-Scooter mit Beifahrerin durch dunkle Straße
Alkohol am Steuer: E-Scooter-Fahrer in Dunkelheit mit Promille, Polizei führt Blutprobe auf nächtlicher Straße durch. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Gericht stellte klar, dass die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) auch bei Fahrten mit Elektrokleinstfahrzeugen greift und nur unter strengen Voraussetzungen widerlegt werden kann.

Ausgangslage: E-Scooter Fahrt mit 1,51 Promille und das Urteil des Amtsgerichts Hamm

Der Fall begann mit einer nächtlichen Fahrt in I. im Februar 2024. Ein Mann nutzte gegen 02:20 Uhr einen gemieteten E-Scooter, um seine Freundin nach Hause zu bringen. Er bewegte das Fahrzeug mit dem Versicherungskennzeichen N01 im öffentlichen Straßenverkehr, unter anderem auf der D.-straße. Eine spätere Blutprobe, die um 03:28 Uhr – also 68 Minuten nach Fahrtende – entnommen wurde, ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,51 Promille.

Das Amtsgericht Hamm stellte fest, dass der Mann aufgrund dieser hohen Alkoholkonzentration absolut fahruntüchtig war. Es ging davon aus, dass er diesen Zustand bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte erkennen müssen und können. Folgerichtig verurteilte das Amtsgericht den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Die Strafe belief sich auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Zusätzlich verhängte das Gericht ein Fahrverbot von vier Monaten für Kraftfahrzeuge aller Art nach § 44 StGB.

Entscheidend war jedoch, was das Amtsgericht nicht tat: Es lehnte die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Festsetzung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht mehrere Punkte an: Die Tat sei mit einem E-Scooter begangen worden, dessen Gefährdungspotenzial geringer sei als das anderer Kraftfahrzeuge. Die Tatzeit (nachts) habe zu geringem Verkehrsaufkommen geführt. Zudem handele es sich um die erstmalige strafrechtliche Auffälligkeit des Mannes in diesem Zusammenhang.

Streitpunkt Führerscheinentzug: Staatsanwaltschaft legt Revision gegen mildes Urteil ein

Mit dieser Entscheidung war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden. Sie legte Sprungrevision direkt zum Oberlandesgericht Hamm ein und beschränkte diese auf den Rechtsfolgenausspruch – also die Höhe der Geldstrafe, das Fahrverbot und insbesondere die abgelehnte Fahrerlaubnisentziehung samt Sperrfrist. Die Staatsanwaltschaft rügte die Verletzung materiellen Rechts.

Ihr Hauptargument: Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Der Mann habe eine sogenannte Katalogtat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Trunkenheit im Verkehr) begangen. Bei solchen Taten geht das Gesetz in der Regel davon aus, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Diese Regelvermutung sei hier nicht widerlegt worden.

Die Staatsanwaltschaft betonte, dass es sich um einen Normalfall der Trunkenheit im Verkehr handele, der weder durch die Art des Fahrzeugs (E-Scooter) noch durch ein vermeintlich geringeres Gefährdungspotenzial aus dem Rahmen falle. Im Gegenteil: Der Mann habe sogar verbotswidrig eine zweite Person auf dem E-Scooter befördert, was das Risiko eher erhöhe. Auch die Tatsache, dass er Ersttäter sei, reiche nicht aus, um die Regelvermutung zu entkräften, da diese auch für Ersttäter gelte. Außergewöhnliche persönliche Umstände seien nicht erkennbar. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte die Position der Staatsanwaltschaft.

Entscheidung des OLG Hamm: Urteil aufgehoben, Führerscheinentzug muss neu geprüft werden

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Revision der Staatsanwaltschaft statt. Es hob das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 17.06.2024 im Rechtsfolgenausspruch auf, soweit das vier-monatige Fahrverbot angeordnet und die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Sperrfrist abgelehnt worden waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut über die Fahrerlaubnisentziehung, die Sperrfrist und konsequenterweise auch über das Fahrverbot entscheiden.

Begründung Teil 1: Ist ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 und § 69 StGB?

Das OLG Hamm bestätigte zunächst, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) auf einer tragfähigen Grundlage beruhte. Ein zentraler Punkt war dabei die Einstufung des E-Scooters. Das Gericht stellte klar: Ein E-Scooter, der die Kriterien der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) erfüllt (u.a. Elektroantrieb, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h), ist rechtlich ein Kraftfahrzeug. Dies ergibt sich aus der eKFV selbst und aus § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Der Begriff des Fahrzeugs sei im Verkehrs- und Strafrecht identisch. Da der E-Scooter im vorliegenden Fall ein Versicherungskennzeichen trug, ging das Gericht davon aus, dass es sich um ein solches Kraftfahrzeug handelte.

Auch für die Anwendung des § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) sind E-Scooter als Kraftfahrzeuge zu werten. Es spielt dabei keine Rolle, ob für das Führen eines E-Scooters eine Fahrerlaubnis erforderlich ist oder nicht. Eine spezielle Ausnahme, wie sie etwa für Pedelecs (§ 1 Abs. 3 Satz 1 StVG) existiert, gibt es für E-Scooter nicht.

Begründung Teil 2: Absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille gilt auch für E-Scooter

Das OLG befasste sich auch mit der Frage der Fahruntüchtigkeit. Die gemessene BAK von 1,51 Promille war unstrittig. Das Gericht bestätigte, dass bei diesem Wert von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Eine Rückrechnung auf den genauen Tatzeitpunkt war nicht nötig, da die Blutentnahme relativ kurz nach der Fahrt (innerhalb von 68 Minuten) erfolgte. Nach gefestigter Rechtsprechung wird in solchen Fällen (unbekanntes Trinkende, Blutentnahme innerhalb der Resorptionsphase) zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass der Alkoholpegel zur Tatzeit nicht höher war als der Messwert.

Entscheidend bekräftigte das OLG Hamm die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: Der Grenzwert für die unwiderlegbare Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille BAK gilt auch für Fahrer von E-Scootern. Es gebe keine medizinisch-naturwissenschaftlichen Gründe, diesen Grenzwert für E-Scooter anzuheben. Im Gegenteil: Die spezifischen Eigenschaften von E-Scootern (kleine Räder, hoher Schwerpunkt, gewisse Geschwindigkeit) bergen trotz der begrenzten Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungsrisiko, sowohl für den Fahrer selbst als auch für andere Verkehrsteilnehmer. Auch neuere Unfallstatistiken gäben keinen Anlass für eine Anhebung des Grenzwertes.

Begründung Teil 3: Die Regelvermutung des § 69 StGB – Wann wird der Führerschein entzogen?

Der Kern der OLG-Entscheidung lag in der Bewertung der abgelehnten Fahrerlaubnisentziehung durch das Amtsgericht. Das OLG betonte den Zweck des § 69 StGB: Es handelt sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie soll die Allgemeinheit vor Fahrern schützen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben.

Wenn jemand – wie im vorliegenden Fall – wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt wird, greift die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Das Gesetz geht dann grundsätzlich davon aus, dass der Täter ungeeignet ist. Diese Vermutung basiert auf der langjährigen Erfahrung und der gesetzgeberischen Wertung, dass solche Taten typischerweise auf einen charakterlichen Mangel schließen lassen, der die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet.

Von dieser Regelvermutung kann nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. Dafür müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, die den konkreten Fall so besonders machen, dass die Tat ausnahmsweise nicht auf einen Eignungsmangel schließen lässt. Solche besonderen Umstände können sich aus der Tat selbst, der Persönlichkeit des Täters oder seinem Verhalten nach der Tat ergeben.

Begründung Teil 4: Warum die Argumente des Amtsgerichts zur Ausnahme nicht überzeugten

Das OLG Hamm kam zu dem Schluss, dass die vom Amtsgericht angeführten Gründe nicht ausreichen, um die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit tragfähig zu widerlegen.

Geringeres Gefährdungspotenzial des E-Scooters?

Die Argumentation, die Fahrt mit einem E-Scooter sei generell weniger gefährlich, überzeugte das OLG nicht. Diese Sichtweise berücksichtige nicht ausreichend das erhebliche Risiko, dass durch alkoholbedingte Fahrfehler auch mit einem E-Scooter andere Verkehrsteilnehmer (insbesondere Fußgänger und Radfahrer) verletzt oder gefährliche Reaktionen anderer Fahrzeugführer provoziert werden könnten.

Nächtliche Tatzeit und geringes Verkehrsaufkommen?

Das Argument der Tatzeit und des geringen Verkehrsaufkommens bezog sich auf die konkrete Gefährdung im Einzelfall. Für die Frage der Eignung nach § 69 StGB ist jedoch die abstrakte Gefährlichkeit der Tat maßgeblich, also die generelle Gefahr, die von einem betrunkenen Fahrer ausgeht. § 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die abstrakte Gefährdung in diesem Fall ungewöhnlich gering gewesen wäre.

Erstmalige Auffälligkeit des Fahrers?

Die Tatsache, dass der Mann Ersttäter bezüglich eines Delikts nach § 69 Abs. 2 StGB war, reicht in aller Regel ebenfalls nicht aus, um die Regelvermutung zu widerlegen. Die Vorschrift zielt nicht nur auf Wiederholungstäter ab, sondern auf die durch die Tat offenbarte grundsätzliche Gefährlichkeit. Andere besondere persönliche Umstände (wie etwa ein außergewöhnlicher emotionaler Zustand zur Tatzeit) waren vom Amtsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich.

Das OLG kritisierte zusammenfassend, dass die Begründung des Amtsgerichts den Eindruck erwecke, es wolle Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern generell milder bewerten als solche mit anderen Kraftfahrzeugen. Dies widerspreche jedoch der gesetzlichen Regelvermutung. Eine Ausnahme von der Regel – also der Entziehung der Fahrerlaubnis – könne nur durch ganz besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt werden, nicht aber pauschal durch die Fahrzeugkategorie „E-Scooter“.

Folgen der Entscheidung: Amtsgericht muss über Führerscheinentzug neu entscheiden

Das Amtsgericht Hamm muss den Fall nun erneut prüfen. Dabei ist es an den rechtskräftigen Schuldspruch (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) gebunden. Der neue Richter muss prüfen, ob eventuell doch noch besondere Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 StGB rechtfertigen könnten. Dabei muss er auch berücksichtigen, wie lange die Fahrerlaubnis des Mannes möglicherweise schon vorläufig entzogen war, da eine lange Dauer den Sicherungszweck der Maßregel bereits teilweise erfüllt haben könnte.

Da die Entscheidung über ein Fahrverbot nach § 44 StGB und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in der Regel Alternativen sind (entweder das eine oder das andere), muss das Amtsgericht auch über das Fahrverbot neu befinden. Das Urteil des OLG Hamm unterstreicht die strikte Anwendung der Regeln zur Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrten, auch wenn diese mit einem E-Scooter begangen werden und der Fahrer Ersttäter ist. Eine hohe Promillezahl führt fast zwangsläufig zum Verlust der Fahrerlaubnis, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Hamm stellt klar, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter bei hoher Blutalkoholkonzentration (hier 1,51 Promille) in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Auffassung, dass E-Scooter-Fahrten generell milder zu bewerten seien, wurde deutlich zurückgewiesen – auch bei diesen Fahrzeugen gilt die Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille. Weder die Tatsache, dass jemand Ersttäter ist, noch die Tatzeit nachts mit geringem Verkehrsaufkommen rechtfertigen allein eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 StGB.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welcher Promillegrenze gilt man auf einem E-Scooter als absolut fahruntüchtig?

Auf einem E-Scooter gilt man in Deutschland ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig.

Die Promillegrenze und ihre Bedeutung

Diese Grenze von 1,1 Promille ist die gleiche wie für Autofahrer oder Motorradfahrer. Denn auch E-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. Das bedeutet: Ab diesem Wert nimmt das Gesetz unwiderleglich an, dass Sie nicht mehr sicher fahren können, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich auffällig gefahren sind. Das Fahren mit 1,1 Promille oder mehr ist eine Straftat (§ 316 Strafgesetzbuch).

Was bedeutet „absolute Fahruntüchtigkeit“?

Der Begriff „absolute Fahruntüchtigkeit“ meint, dass allein das Erreichen oder Überschreiten dieses Promillewerts ausreicht, um die Fahruntüchtigkeit gesetzlich festzustellen. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass Ihre Fahrweise tatsächlich unsicher war oder Sie Ausfallerscheinungen gezeigt haben.

Weitere wichtige Promillegrenzen

Es gibt auch niedrigere Promillewerte, die relevant sein können. Schon ab 0,5 Promille kann das Fahren als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 24a Straßenverkehrsgesetz), selbst wenn Sie keine Ausfallerscheinungen zeigen. Dies kann bereits Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote nach sich ziehen.

Ab 0,3 Promille kann Fahren ebenfalls eine Straftat sein (sogenannte relative Fahruntüchtigkeit), wenn zusätzlich ein auffälliges Fahrverhalten hinzukommt, das zeigt, dass Sie wegen des Alkohols nicht mehr sicher fahren konnten (z.B. Schlangenlinien fahren, Unfall bauen).

Für Sie als Nutzer eines E-Scooters ist die Promillegrenze von 1,1 Promille daher die klare Grenze, ab der die Fahrt in jedem Fall als Straftat behandelt wird, selbst wenn Sie objektiv noch „gut“ gefahren zu sein scheinen. Die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille ist eine feste, gesetzlich festgelegte Grenze für Kraftfahrzeuge.


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Welche Strafe droht bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter?

Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter wird rechtlich sehr ernst genommen. E-Scooter gelten im Straßenverkehr als Kraftfahrzeuge, auch wenn für sie oft kein Führerschein erforderlich ist. Die Regeln für das Fahren unter Alkoholeinfluss sind im Grunde dieselben wie beim Autofahren. Das bedeutet, die strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich primär aus dem Strafgesetzbuch (§ 316 StGB), dem sogenannte Trunkenheit im Verkehr behandelt.

Die Schwere der Strafe hängt maßgeblich von der gemessenen Blutalkoholkonzentration (BAK) ab:

Bußgeld und Fahrverbot bei geringeren Promillewerten

Wenn Sie mit einem E-Scooter fahren und eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 Promille haben, begehen Sie in der Regel eine Ordnungswidrigkeit. Voraussetzung ist, dass Sie keine offensichtlichen Ausfallerscheinungen zeigen, also keine deutlichen Schwierigkeiten beim Fahren haben.

  • Die Folge ist meist ein empfindliches Bußgeld, oft im Bereich von 500 Euro beim ersten Mal.
  • Dazu kommen in der Regel Punkte in der sogenannten Fahreignungsregister in Flensburg.
  • Außerdem wird ein Fahrverbot verhängt. Dies bedeutet, dass Sie für eine bestimmte Zeit (meist ein bis drei Monate) keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen dürfen. Dieses Verbot gilt auch für Ihr Auto oder Motorrad, falls Sie einen Führerschein besitzen.

Ein Fahrverbot ist wichtig vom Entzug der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Beim Fahrverbot wird Ihnen die Fahrerlaubnis (Ihr Führerschein) für eine begrenzte Zeit entzogen und danach automatisch zurückgegeben.

Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und weitere Folgen bei höheren Promillewerten oder Ausfallerscheinungen

Wenn Ihre Blutalkoholkonzentration 1,1 Promille oder mehr beträgt, gelten Sie als absolut fahruntüchtig. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat.

Eine Straftat liegt ebenfalls vor, wenn Sie bereits ab 0,3 Promille deutliche Ausfallerscheinungen zeigen (sogenannte relative Fahruntüchtigkeit), wie etwa Schlangenlinien fahren oder stürzen.

Bei einer solchen Straftat drohen folgende Konsequenzen:

  • Eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Die genaue Höhe der Geldstrafe richtet sich nach Ihrem Einkommen.
  • Deutlich mehr Punkte in Flensburg.
  • Der Entzug der Fahrerlaubnis. Dies ist gravierender als ein Fahrverbot. Ihre Fahrerlaubnis wird Ihnen für eine längere Zeit (oft sechs Monate bis mehrere Jahre) entzogen. Nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie Ihren Führerschein nicht automatisch zurück. Sie müssen die Neuerteilung der Fahrerlaubnis neu beantragen.
  • Oft wird im Rahmen der Neuerteilung eine sogenannte Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, die Sie erfolgreich bestehen müssen. Die MPU wird im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt.

Für Sie bedeutet das: Auch wenn Sie für den E-Scooter selbst keinen Führerschein benötigen, kann eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter ernste Auswirkungen auf jeden Führerschein haben, den Sie besitzen oder später erwerben möchten. Die Eintragungen im Fahreignungsregister und die möglichen Auflagen (wie eine MPU) bleiben über längere Zeit bestehen.


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Kann mir bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter der Führerschein entzogen werden, auch wenn ich noch nie zuvor alkoholisiert gefahren bin?

Ja, auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter kann Ihnen der Führerschein entzogen werden. Das liegt daran, dass ein E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeug gilt. Fahren Sie diesen unter Alkoholeinfluss und überschreiten dabei bestimmte Grenzen, begehen Sie eine Straftat der Trunkenheit im Verkehr.

Regelvermutung der Ungeeignetheit

Wenn Sie wegen dieser Straftat – also Fahren unter Alkoholeinfluss mit einem E-Scooter – verurteilt werden, geht das Gesetz in der Regel davon aus, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Diese Annahme nennt man Regelvermutung der Ungeeignetheit. Sie gilt typischerweise bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr, auch wenn Sie keine auffällige Fahrweise gezeigt haben. Für die Behörden und Gerichte ist dies ein starkes Indiz dafür, dass Sie die notwendige Eignung zum Führen jeglicher Kraftfahrzeuge verloren haben.

Kann diese Vermutung widerlegt werden?

Die gute Nachricht ist: Diese gesetzliche Vermutung ist nicht absolut. Sie kann im Einzelfall widerlegt werden. Das bedeutet, dass unter ganz besonderen und außergewöhnlichen Umständen geprüft werden kann, ob die Annahme der Ungeeignetheit in Ihrem speziellen Fall doch nicht zutrifft.

Das ist jedoch sehr schwierig und gelingt nur in seltenen Fällen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die das Gericht davon überzeugen, dass Sie trotz der Tat und der hohen Alkoholisierung ausnahmsweise doch noch geeignet sind, Fahrzeuge zu führen. Allein die Tatsache, dass es die erste Alkoholfahrt war, reicht dafür in der Regel nicht aus. Es müssen zusätzliche, besonders schwerwiegende und positive Umstände hinzukommen, die Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen glaubhaft machen. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng, da die Verkehrssicherheit im Vordergrund steht.

Kurz gesagt: Auch als Ersttäter kann der Führerschein entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Straftat der Trunkenheit im Verkehr erfüllt sind. Die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit greift dann normalerweise ein. Diese Vermutung zu widerlegen, ist möglich, aber an sehr hohe Hürden gebunden und nur unter außergewöhnlichen Bedingungen denkbar.


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Spielen die Tageszeit und das Verkehrsaufkommen eine Rolle bei der Beurteilung einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter?

Ja, die Tageszeit und das Verkehrsaufkommen können bei der Beurteilung einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter eine Rolle spielen, allerdings nicht in jedem Fall und nicht für alle Aspekte der Tat.

Zunächst einmal ist entscheidend, ob die Fahrt unter Alkoholeinfluss überhaupt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellt. Dies hängt in erster Linie von der Blutalkoholkonzentration (BAK) ab. Für E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer: Ab 0,5 Promille BAK liegt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit vor (wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen hinzukommen), ab 1,1 Promille BAK liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit und damit immer eine Straftat vor, unabhängig davon, wie Sie gefahren sind. Wenn Sie mit 0,3 Promille oder mehr fahren und dabei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen (z.B. Schlangenlinien fahren), begehen Sie ebenfalls eine Straftat. Diese Promillegrenzen sind gesetzlich festgelegt und werden durch Tageszeit oder Verkehrsaufkommen nicht verändert. Ob Sie die Tat begangen haben oder nicht, entscheidet sich also primär am Promillewert.

Bedeutung für das Strafmaß und die Gefährdung

Allerdings können Tageszeit und Verkehrsaufkommen bei der Beurteilung der Schwere der Tat und des Gefährdungspotenzials eine Rolle spielen. Wenn ein Gericht das Strafmaß (z.B. die Höhe einer Geldstrafe) festlegt, berücksichtigt es alle Umstände des Einzelfalls. Eine Fahrt mit geringem Verkehrsaufkommen in der Nacht kann vom Gericht möglicherweise als weniger gefährlich eingestuft werden als eine Fahrt zur Hauptverkehrszeit auf einer belebten Straße – obwohl die Alkoholisierung dieselbe ist. Dieses geringere Gefährdungspotenzial kann sich mildernd auf das Strafmaß auswirken.

Besonders relevant werden Verkehrsaufkommen und Tageszeit, wenn es zusätzlich zur Trunkenheit im Verkehr auch um eine Gefährdung des Straßenverkehrs geht (§ 315c StGB). Wenn durch die alkoholisierte Fahrt tatsächlich eine konkrete Gefahr für andere Personen oder Sachen entstanden ist (z.B. weil Sie fast einen Unfall gebaut hätten oder jemanden zum Ausweichen gezwungen haben), dann ist die Umgebung (viel oder wenig Verkehr) sehr wichtig, um zu beurteilen, wie groß die Gefahr wirklich war.

Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, ob Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) führt in der Regel dazu, dass das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt (§ 69 StGB). Das Gesetz geht in solchen Fällen von einer sogenannten Regelvermutung aus: Es wird gesetzlich angenommen, dass jemand, der betrunken ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen allgemein ungeeignet ist.

Die Frage, ob diese Regelvermutung durch die Umstände der Fahrt (wie geringes Verkehrsaufkommen oder Nachtzeit) widerlegt werden kann, ist komplex. Grundsätzlich ist es sehr schwierig, die Annahme der allgemeinen Ungeeignetheit allein damit zu widerlegen, dass die Fahrt unter besonders günstigen Bedingungen stattfand. Das Gericht beurteilt die generelle Eignung, die durch das Fahren im alkoholisierten Zustand in Frage gestellt wird, nicht nur das Gefährdungspotenzial in diesem einen Moment.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Tageszeit und das Verkehrsaufkommen haben keinen Einfluss darauf, ob die Fahrt überhaupt als Trunkenheitsfahrt gilt (das hängt vom Promillewert ab). Sie können aber als Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der Schwere der Tat und damit beim Strafmaß eine Rolle spielen und sind besonders relevant, wenn tatsächlich eine konkrete Gefahr entstanden ist. Die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis (der Entzug) sind die Regel, und die Umstände der Fahrt allein reichen meist nicht aus, um diese Konsequenz zu verhindern.


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Was bedeutet „Regelvermutung“ im Zusammenhang mit dem Führerscheinentzug bei Trunkenheit im Verkehr?

Der Begriff „Regelvermutung“ beschreibt eine wichtige Annahme im deutschen Recht, die häufig bei schwerwiegenden Alkohol-Delikten im Straßenverkehr zum Tragen kommt.

Das Gesetz geht in bestimmten Fällen davon aus, dass jemand ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Das ist die Regel, auf der diese Annahme basiert. Diese Regel gilt insbesondere bei bestimmten Straftaten im Straßenverkehr, die unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen wurden, wie zum Beispiel Trunkenheit im Verkehr ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (oft 1,1 Promille und mehr) oder bei anderen gravierenden Delikten unter Alkohol oder Drogeneinfluss, die eine Gefahr darstellen.

Warum gibt es diese Annahme? Weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Führen eines Fahrzeugs mit einer derart hohen Alkoholkonzentration oder unter diesen Umständen eine so erhebliche Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellt, dass Zweifel an der grundsätzlichen Eignung der Person zum Führen von Fahrzeugen begründet sind.

„Regelvermutung“ bedeutet aber auch: Es ist eine Vermutung, keine unumstößliche Tatsache. Obwohl das Gesetz in der Regel von der Ungeeignetheit ausgeht, ist es möglich, diese Annahme zu entkräften – man spricht davon, die Regelvermutung zu widerlegen.

Um die Vermutung zu widerlegen, muss man beweisen, dass man trotz der konkreten Tat geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Man muss darlegen, dass von einem künftig keine Gefahr mehr für den Straßenverkehr ausgeht. Dies ist oft sehr schwierig und gelingt nur in Ausnahmefällen.

Beispiele für Umstände, die theoretisch geeignet sein könnten, die Vermutung zu widerlegen (dies hängt immer stark vom Einzelfall ab), sind sehr spezifische und außergewöhnliche Gegebenheiten der Tat, die zeigen, dass der Vorfall eine absolute einmalige Ausnahme war und nicht auf eine grundsätzliche charakterliche oder medizinische Ungeeignetheit zurückzuführen ist. Man muss substantiiert darlegen, warum die Tat entgegen der gesetzlichen Regel keine allgemeine Ungeeignetheit begründet. Es geht darum, Ihre persönliche Eignung für die Zukunft trotz des Vorkommnisses zu belegen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Absolute Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass eine Person aufgrund eines bestimmten Blutalkoholwerts gesetzlich als unfähig gilt, ein Fahrzeug sicher zu führen. In Deutschland liegt diese Grenze bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) (§ 316 StGB). Sobald dieser Wert erreicht oder überschritten wird, wird die Fahruntüchtigkeit automatisch angenommen, unabhängig davon, ob eine unsichere Fahrweise tatsächlich vorlag. Dies schützt die Verkehrssicherheit, da ab diesem Wert mit eindeutigen Beeinträchtigungen durch Alkohol zu rechnen ist.

Beispiel: Fährt jemand mit 1,5 Promille auf einem E-Scooter, gilt er als absolut fahruntüchtig und macht sich strafbar, auch wenn er äußerlich keine Fahrfehler zeigt.


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Regelvermutung der Ungeeignetheit (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB)

Die Regelvermutung ist eine gesetzliche Annahme, nach der jemand, der wegen Trunkenheit im Verkehr (z. B. ab 1,1 Promille) verurteilt wurde, grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Das heißt, das Gericht nimmt an, dass die Person ihre charakterliche und verkehrstechnische Eignung verloren hat, was meist zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Diese Vermutung kann jedoch in Ausnahmefällen widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die belegen, dass der Betroffene trotz der Tat weiterhin geeignet ist.

Beispiel: Ein Fahrer mit 1,5 Promille legt sämtlichen Nachweis vor, dass er danach dauerhaft nüchtern lebt und alle MPU-Anforderungen erfüllt; so könnte in seltenen Fällen die Regelvermutung widerlegt werden.


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Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine strafrechtliche Maßregel, bei der der Führerschein entzogen wird, weil der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Sie wird bei schweren Verkehrsdelikten, wie Trunkenheit im Verkehr, verhängt, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Fahrern zu schützen. Der Entzug ist zeitlich begrenzt, eine Neuerteilung setzt aber oft das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) voraus. Im Gegensatz zum Fahrverbot wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurückgegeben.

Beispiel: Nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,5 Promille wird der Führerschein für mindestens sechs Monate entzogen; erst nach erfolgreicher MPU kann man ihn wieder beantragen.


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Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a StGB)

Die Sperrfrist ist die gesetzlich festgelegte Mindestwartezeit nach Entziehung der Fahrerlaubnis, innerhalb der der Betroffene keine neue Fahrerlaubnis beantragen kann. Sie dient dazu, den Schutz der Verkehrssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Betroffene seine Eignung wiedererlangt hat, bevor er wieder fahren darf. Die Dauer der Sperrfrist wird vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde festgelegt und beginnt mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Beispiel: Nach einer Fahrerlaubnis-Entziehung wegen Trunkenheit wird eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten verhängt, bevor der Betroffene den Führerschein erneut beantragen darf.


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Fahrverbot (§ 44 StGB)

Das Fahrverbot ist eine strafrechtliche Nebenstrafe, die dem Betroffenen untersagt, für einen begrenzten Zeitraum Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt der Führerschein Eigentum des Betroffenen und wird nach Ablauf des Fahrverbots automatisch wirksam. Das Fahrverbot wird bei weniger schweren Verkehrsverstößen oder als Alternative zur Fahrerlaubnisentziehung verhängt und dient der unmittelbaren Verhaltenssteuerung.

Beispiel: Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholwert knapp über 0,5 Promille kann ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt werden, während der Fahrer seinen Führerschein abgibt und nach Ablauf der Zeit zurückerhält.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 69 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB): Regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei sogenannten Katalogtaten, darunter zwingend auch Trunkenheit im Verkehr. Diese Vorschrift enthält eine gesetzliche Regelvermutung, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, welche nur in außergewöhnlichen Einzelfällen widerlegt werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der hohen Blutalkoholkonzentration und der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr grundsätzlich anzunehmen, die Entscheidung des Amtsgerichts, diese nicht auszusprechen, ist vom OLG als rechtsfehlerhaft eingestuft worden.
  • § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB: Strafbarkeit der Trunkenheit im Verkehr mit Kraftfahrzeugen, wobei bei Überschreitung bestimmter BAK-Grenzwerte absolute Fahruntüchtigkeit vermutet wird. Diese Vorschrift stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, das die Fahreignung bei Alkoholisierung sanktioniert. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit mit 1,51 Promille beruht auf § 316 StGB, die absolute Fahruntüchtigkeit wurde bestätigt, was die Grundlage für die Fahrerlaubnisentziehung bildet.
  • § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Definiert den Begriff des Kraftfahrzeugs, wobei E-Scooter, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen und mit Versicherungskennzeichen ausgestattet sind, als Kraftfahrzeuge gelten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Einheitlichkeit im Verkehrs- und Strafrecht führt dazu, dass die Vorschriften zu Trunkenheit im Verkehr und Fahrerlaubnisentziehung auf E-Scooter-Fahrten angewendet werden, was die Einordnung des E-Scooters als Kraftfahrzeug sichert.
  • Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV): Regelt technische und versicherungsrechtliche Anforderungen an E-Scooter, legt aber keine Ausnahme bei der Anwendung der Fahrerlaubnisvorschriften fest. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verordnung unterstützt die Einstufung des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug ohne Ausnahmeregelungen für Trunkenheitsfahrten, was die Anwendung von § 69 StGB und § 316 StGB bestätigt.
  • § 69a StGB: Bestimmt die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entnommenen Fahrerlaubnis, die nach der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG bemängelte, dass das Amtsgericht die Sperrfrist nicht anordnete, obwohl die Voraussetzungen gemäß der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen.
  • § 44 StGB: Regelt das Fahrverbot als milderen Rechtsfolgenausspruch, das alternativ zur Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt wird und zeitlich begrenzt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht verhängte ein Fahrverbot, das durch die Entscheidung des OLG aufgehoben und im Rahmen der erneuten Verhandlung neu zu bewerten ist, da es in der Regel nicht mit gleichzeitiger Fahrerlaubnisentziehung kombiniert wird.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 1 ORs 70/24 – Urteil vom 08.01.2025


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