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Trunkenheitsfahrt – Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit

Trunkenheitsfahrt und Fahruntüchtigkeit: Rechtliche Fallstricke im Fokus

Trunkenheitsfahrt und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen sind ein kontroverses Thema, das in der Rechtsprechung immer wieder aufkommt. Ein solcher Fall wurde kürzlich vom Amtsgericht Tiergarten entschieden, wobei der Angeklagte wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße von 525,00 € verurteilt wurde. Zusätzlich wurde ihm für einen Monat das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr untersagt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: (311 Cs) 3024 Js 6441/18 (145/18)   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat entschieden, dass trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,92 ‰ und einem Unfall, der Angeklagte nicht zwangsläufig wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB verurteilt werden kann, da andere Faktoren wie sein ungewöhnlicher Gang und starker Akzent die Beurteilung beeinflussen.

  • Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße von 525,00 € verurteilt.
  • Einem Monat Fahrverbot wurde verhängt, welches durch vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits verbüßt wurde.
  • Der Unfall ereignete sich, als der Angeklagte den Spiegel eines geparkten Autos beschädigte.
  • Der Angeklagte behauptete, der Unfall sei nicht alkoholbedingt, sondern wegen der schmalen Straße passiert.
  • Zeugen berichteten von möglicher Alkoholisierung des Angeklagten, aber auch von seinem ungewöhnlichen Gang und starkem Akzent.
  • Der Angeklagte hat einen merkwürdigen Gang und spricht mit einem starken Akzent.
  • Ein Arzt stellte fest, dass der Angeklagte „leicht beeinflusst durch Alkohol“ war, aber nicht massiv verändert.
  • Das Gericht entschied, dass der Angeklagte nicht wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB verurteilt werden kann.

Der Vorfall und die Blutalkoholkonzentration

Relative Fahruntüchtigkeit
(Symbolfoto: Creative Cat Studio /Shutterstock.com)

Im Kern des Falles stand die Frage, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls fahruntüchtig war, da er eine Blutalkoholkonzentration von 0,92 ‰ aufwies. Der Unfall ereignete sich, als der Angeklagte mit seinem Fahrzeug gegen den Spiegel eines geparkten Autos fuhr, welcher leicht beschädigt wurde. Der Angeklagte behauptete, dass der Unfall nicht auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen sei, sondern auf die schmale Straße mit Kopfsteinpflaster, auf der zwei Fahrzeuge nur schwer aneinander vorbeikommen können.

Zeugenaussagen und die Herausforderung der Fahruntüchtigkeit

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lagen in der Bestimmung der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten. Während einige Zeugen angaben, dass der Angeklagte alkoholisiert wirkte, gab es auch andere Zeugenaussagen, die darauf hinwiesen, dass der Angeklagte immer einen ungewöhnlichen Gang hatte und eine verwaschene Sprache mit einem starken Akzent sprach, was nicht unbedingt auf Alkoholisierung hindeutet.

Gerichtsentscheidung und die Komplexität der Beurteilung

Das Gericht musste also entscheiden, ob die Anzeichen von Alkoholisierung, die bei dem Angeklagten festgestellt wurden, ausreichten, um ihn wegen Trunkenheitsfahrt im Verkehr gemäß § 316 StGB zu verurteilen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beweise nicht ausreichten, um den Angeklagten wegen einer Straftat gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu verurteilen. Stattdessen wurde er lediglich wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG verurteilt.

Auswirkungen und Fazit des Urteils

Die Entscheidung des Gerichts zeigt die Komplexität und die Herausforderungen, die bei der Beurteilung von Trunkenheitsfahrten auftreten können. Es ist nicht immer einfach, zwischen den Auswirkungen von Alkohol und anderen Faktoren zu unterscheiden, die das Verhalten einer Person beeinflussen können. Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere in Bezug auf zukünftige Fälle von Trunkenheitsfahrt. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung aller Beweise und Umstände, bevor eine Verurteilung erfolgt. Das Fazit dieses Urteils ist, dass nicht jeder Unfall, der unter dem Einfluss von Alkohol geschieht, zwangsläufig auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Es ist wichtig, alle Faktoren zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Strafverfolgung auf soliden Beweisen basiert.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet relative Fahruntüchtigkeit?

Die relative Fahruntüchtigkeit bezieht sich auf die Fahrtüchtigkeit einer Person unter dem Einfluss von Alkohol, bei der eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,3 Promille bis einschließlich 1,09 Promille gemessen wird. Im Gegensatz zur absoluten Fahruntüchtigkeit, die bei einer BAK von 1,1 Promille oder höher besteht, müssen bei relativer Fahruntüchtigkeit zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, um die Fahruntüchtigkeit festzustellen.

Die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen können verschiedene Formen annehmen, darunter unsicherer Gang, Lallen oder nur geringe Pupillenreaktion. Diese Symptome können den Verdacht der relativen Fahruntüchtigkeit verstärken.

Die Rechtsprechung sieht die relative Fahruntüchtigkeit sowohl bei Autofahrern als auch bei Radfahrern vor. Auch hier ist eine BAK von mindestens 0,3 Promille erforderlich, und zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen müssen nachgewiesen werden, um die Fahruntüchtigkeit zu belegen.

Die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit kann in bestimmten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist auch wichtig zu beachten, dass bei einer BAK von 0,5 Promille und fehlenden Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt.

Die Thematik der relativen Fahruntüchtigkeit ist insbesondere im Verkehrsrecht relevant und kann sowohl in strafrechtlichen als auch in zivilrechtlichen Verfahren, beispielsweise im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und Versicherungsansprüchen, eine Rolle spielen.

  • Blutalkoholkonzentration (BAK): Die Blutalkoholkonzentration (BAK) gibt an, wie viel Alkohol sich im Blut eines Menschen befindet. Sie wird in Promille (‰) angegeben. Eine BAK von 0,92 ‰ bedeutet, dass 0,92 Gramm Alkohol in einem Liter Blut vorhanden sind. Die BAK kann genutzt werden, um den Grad der Alkoholisierung einer Person zu bestimmen. In Deutschland gilt für das Führen von Kraftfahrzeugen eine gesetzliche Grenze von 0,5 Promille. Ab dieser Grenze wird von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen.
  • Fahrverbot: Ein Fahrverbot ist eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktion, die das Recht eines Fahrzeugführers, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, vorübergehend einschränkt oder entzieht. Es kann als Folge bestimmter Verkehrsdelikte verhängt werden, insbesondere bei Alkohol- oder Drogenverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei der Nutzung eines Handys am Steuer. Die Dauer des Fahrverbots ist abhängig von der Schwere der begangenen Verstöße und kann zwischen einem und mehreren Monaten liegen.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  1. Strafrecht:
    • § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Hierbei handelt es sich um die Regelungen im Straßenverkehrsgesetz, die die Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkoholeinfluss regeln. In diesem Fall wurde der Angeklagte wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen diese Bestimmungen verurteilt.
  2. Bußgeldkatalog:
    • Regelungen im Bußgeldkatalog: Der Bußgeldkatalog legt die Geldbußen für Verkehrsverstöße fest. Hier wurde eine Regelgeldbuße von 500,00 Euro gemäß Nummer 241 Bkat für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr festgesetzt.
  3. Strafgesetzbuch (StGB):
    • § 316 StGB: Dieser Paragraph regelt die Strafbarkeit bei Trunkenheit im Verkehr. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte jedoch nicht gemäß § 316 StGB verurteilt.
  4. Strafprozessordnung (StPO):
    • § 465 Abs. 1 StPO: Dieser Paragraph betrifft die Kostenentscheidung im Strafverfahren.

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Das vorliegende Urteil

AG Tiergarten – Az.: (311 Cs) 3024 Js 6441/18 (145/18) – Urteil vom 06.11.2018

Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße von 525,00 € verurteilt.

Es wird ferner dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Dieses Fahrverbot ist verbüßt durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme seines Führerscheins vom …

Dem Angeklagten steht für die über das Fahrverbot hinausgehende Zeit der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Beschlagnahme seines Führerscheins keine Entschädigung zu.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

Der Angeklagte ist …

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten und verurteilt worden.

Ausweislich der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes ist für den Angeklagten im Fahreignungsregister folgende Voreintragung notiert:

Nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme steht im hiesigen Verfahren folgender Sachverhalt fest:

Der Angeklagte befuhr am … gegen 20.35 Uhr die … in ….

Er hat zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,92 ‰.

In Höhe … Straße … fuhr der Angeklagte mit dem Pkw … infolge Unachtsamkeit gegen den Spiegel des geparkten Pkw … welcher hierdurch leicht beschädigt wurde.

Der Angeklagte hat sich unwiderlegbar dahin eingelassen, dieser Unfall sei nicht alkoholbedingt gewesen. Es handele sich bei der …, was gerichtsbekannt ist, um eine sehr schmale Straße mit Kopfsteinpflaster, in welcher zwei Fahrzeuge nur schwierig aneinander vorbei kommen. Hier sei es zu einer Berührung mit dem Spiegel des geparkten Fahrzeuges gekommen, wodurch die Spiegelkappe herunter gefallen sei. Er sei ausgestiegen und habe die Spiegelkappe an dem geparkten Fahrzeug wieder befestigt. Ein Schaden sei seiner Meinung nach hierdurch nicht entstanden.

Die Zeugin … sagte aus, sie sei am Tattag mit der Familie beim Griechen essen gewesen. Sie habe vor dem Lokal gestanden und habe gesehen, dass der Angeklagte sehr langsam gefahren sei und hierbei den Spiegel an dem geparkten Fahrzeug abgebrochen habe. Dies habe er möglicherweise gar nicht gemerkt. Sie habe sich daher mit dem ihrem Schwiegersohn, dem Zeugen … vor das Fahrzeug des Angeklagten gestellt, um diesen am Weiterfahren zu hindern. Der Angeklagte sei ausgestiegen und habe immer wieder gesagt, es sei doch nichts passiert. Er habe den Spiegel wieder an dem geparkten Fahrzeug befestigt. Alkoholgeruch habe sie bei dem Angeklagten nicht wahrgenommen. Sie habe jedoch Lebenserfahrung und habe an seinen Augen gesehen, dass dieser alkoholisiert ist. Auch habe er eine lallende Sprache gehabt. Dies sei zum einen auf seinen italienischen Akzent, zum anderen auf die Alkoholisierung zurückzuführen.

Der Zeuge … sagte aus, er sei der Schwiegersohn der Zeugin … Er habe mit seiner Frau etwas abseits gestanden von den anderen und vor dem italienischen Lokal, wo sie essen gewesen seien, geraucht. Er habe bei dem Angeklagten Alkoholgeruch in der Atemluft wahrgenommen. Dieser habe ein wenig gelallt und auch leicht geschwankt.

Der Zeuge … sagte aus, er sei als Polizeibeamter von den Zeugen zum Unfallort gerufen worden. Die Zeugen hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass der Angeklagte alkoholisiert ist. Er selbst könne sich heute nicht mehr an Ausfallerscheinungen erinnern. Der Angeklagte habe die Situation nicht ernst genommen, er habe gelacht und mit Humor reagiert. Der Angeklagte sei sehr kooperativ gewesen. Er, der Zeuge …, habe an den Fahrzeugen keinen Schaden feststellen können. Da die Zeugen darauf aufmerksam gemacht haben, habe er dem Angeklagten einen AAK-Test angeboten. Dieser habe einen Wert von über 0,9 ‰ ergeben, so dass eine freiwillige Blutentnahme in der GESA durchgeführt worden sei.

Der Zeuge … sagte aus, er sei als Polizeibeamter gemeinsam mit dem Zeugen … zum Unfallort gerufen worden. Er könne sich an Ausfallerscheinungen des Angeklagten nicht erinnern. Er wisse jedoch noch, dass der Angeklagte ein lockeres Verhalten gehabt habe. Dass dieser Alkohol zu sich genommen habe könnte, habe ihm die Zeugin … gesagt.

Die Zeugin … sagte aus, sie sei mit dem Angeklagten befreundet. Dieser laufe schon immer wie ein Pinguin, seit seiner Operation im Jahre 2013 sei dies noch schlimmer geworden. Der Angeklagte schaukele beim Gehen hin und her.

Die Zeugin … sagte aus, sie sei die Tochter des Angeklagten. Seit sie ihn kenne, laufe dieser wie ein Pinguin. Dies habe sich seit seiner Herz-OP noch verschlimmert.

Der Gang des Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen: Es ist tatsächlich so, dass dieser einen merkwürdigen Gang hat und beim Laufen hin und her schaukelt.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auch gesprochen: Hierbei war festzustellen, das dieser, obwohl er bereits seit … in … wohnhaft ist, nach wie vor einen sehr starken … Akzent hat. Die Aussprache des Angeklagten ist schleppend.

Er spricht verwaschen. Diese Art zu sprechen ist seiner … Herkunft geschuldet.

In der Hauptverhandlung wurde des Weiteren der ärztliche Bericht zur Blutentnahme verlesen. Danach wurden durch den Arzt, der die Blutentnahme durchgeführt hat, keine Ausfallerscheinungen festgestellt. Als Gesamteindruck war angekreuzt: „leicht beeinflusst durch Alkohol“.

Zusätzlich hat der Arzt bemerkt: „Beurteilung diffizil, er ist stark erregt und scheint nicht durch Alkohol massiv verändert zu sein“.

Desweiteren wurde in der Hauptverhandlung das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung verlesen. Danach enthielt die Blutprobe, welche dem Angeklagten am … um … entnommen wurde, 0,92 ‰ Ethanol im Vollblut.

Nach alledem lagen zwar Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit vor. Diese reichen jedoch für eine Verurteilung wegen einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB nicht aus.

Wie das Gericht selbst feststellen konnte, ist der leicht schwankende Gang des Angeklagten offenbar angeboren oder beruht auf orthopädischen Veränderungen, und auch die Sprache des Angeklagten ist kein klares und deutliches Deutsch, sondern eine schleppende, verwaschene Sprache mit einem starken … Akzent.

Auch ist nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ davon auszugehen, dass der Unfall nicht alkoholbedingt war, zumal ein solcher Unfall, bei dem beim Vorbeifahren in einer engen Straße der Spiegel eines geparkten Fahrzeuges beschädigt wird, auch einem nicht alkoholisierten Fahrzeugführer passieren kann.

Nach alledem hat sich der Angeklagte nicht wegen einer Straftat gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht, sondern lediglich fahrlässig gegen § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG verstoßen.

Der bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog sieht unter der Nummer 241 Bkat für das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr eine Regelgeldbuße von 500,00 Euro vor.

Da der Betroffene eine vorwerfbare Voreintragung im Vereignungsregister hat, war diese Regelgeldbuße auf tat- und schuldangemessene 525,00 Euro zu erhöhen.

Gemäß dem Bußgeldkatalog indiziert ein Verstoß gegen § 24a StVG das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Es waren im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, bei einer Erhöhung der Geldbuße von dem Fahrverbot abzusehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG war vielmehr zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen.

Dieses Fahrverbot ist bereits verbüßt durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins des Angeklagten vom … bis zum ….

Dem Angeklagten steht für die über das Fahrverbot hinausgehende Zeit der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Beschlagnahme seines Führerscheins gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG keine Entschädigung zu, da er dadurch, dass er alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Strafverfolgungsmaßnahme der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Beschlagnahme seines Führerscheins grob fahrlässig verursacht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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