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Trunkenheit im Straßenverkehr

Was ist geschehen?

Zu Beginn der närrischen Saison des letzten Jahres wurde unser Mandant angeklagt vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,02 Promille. Unser Mandant nahm seine Trunkenheitsfahrt u.a. mit eingeschaltetem Fernlicht auf und fuhr dabei mit erhöhter Geschwindigkeit anderen Verkehrsteilnehmern (Zeugen, die letztlich auch die Polizei informierten) ziemlich dicht auf.

Als unser Mandant unvermittelt mit seinem Pkw stehen blieb, wollten die Zeugen ihn zur Rede stellen, drehten um und stellten sich sodann mit ihrem eigenen Pkw vor den Wagen unseres Mandanten. Währenddessen gelang es einem Zeugen, den Zündschlüssel zu entfernen und so eine mögliche Weiterfahrt unseres Mandanten zu verhindern. Die zwischenzeitlich informierte Polizei verbrachte unseren Mandanten zu einer zwangsweise durchzuführenden Blutentnahme auf die Polizeiwache, wo diese sodann durch den Dienst habenden Arzt durchgeführt wurde. Die Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,02 Promille. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahren wurde die Fahrerlaubnis unseres Mandanten vorläufig entzogen und es drohte eine Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Wie Sie sich in einem Ermittlungsverfahren gegenüber Ermittlungsbeamten verhalten sollten, erfahren Sie unter:

»  https://www.strafrechtsiegen.de/erste-hilfe-massnahmen/

Möglicher Strafrahmen

Die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht führte letztlich zu einer Verurteilung unseres Mandanten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Verurteilt wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (= 450,00 Euro). Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise unseres Mandanten und der eindeutigen Sach- und Rechtslage konnten wir in diesem Fall leider kein besseres Ergebnis für unseren Mandanten erzielen.

Was können wir für Sie tun?

Sind Sie im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten worden? Wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr geführt? Zögern Sie besser nicht und kontaktieren Sie rechtzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger wie den Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz der Strafrechtskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen. Durch seine langjährige Erfahrung besonders an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Straßenverkehrsrecht ist Dr. Kotz der richtige Ansprechpartner und kann mitunter durch eine frühzeitige Beauftragung schon in einem frühen Stadium der Ermittlungsverfahrens die für Sie günstigsten strafrechtlichen Weichen stellen. Es gibt grundsätzlich zwei Wege, Herrn Dr. Kotz zu kontaktieren: entweder vereinbaren Sie einen Beratungstermin vor Ort in unserer Strafrechtskanzlei in Kreuztal bei Siegen oder aber Sie nutzen bequem die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung. Doch ganz gleich, auf welchem Wege Sie uns kontaktieren: wir setzen uns stets mit vollstem Einsatz für Sie und Ihre Interessen ein.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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