
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Cs 230 Js 26878/25
Das Wichtigste im Überblick
Das AG Reutlingen entschied am 12.10.2026 (5 Cs 230 Js 26878/25): Das Gericht darf die übliche Bezahlung eines Strafverteidigers für einen Gerichtstermin nicht allein wegen einer etwas kürzeren Verhandlung kürzen, wenn die Beweisaufnahme anspruchsvoll war. Bei außergewöhnlich kurzen Verhandlungen kann eine Kürzung dennoch gerechtfertigt sein.
- Gesamtschau zählt: Zwei Zeugen und ein bestrittener Vorwurf machten die Beweisaufnahme bedeutsam.
- Protokoll zeigt wenig: Zahl der notierten Fragen und Länge des Protokolls belegen weder Schwierigkeit noch Arbeitsaufwand.
- Vorbereitung zählt mit: Die Bezahlung deckt auch die Arbeit vor und nach dem Gerichtstermin ab.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: AG Reutlingen
- Datum: 12.10.2026
- Aktenzeichen: 5 Cs 230 Js 26878/25
- Verfahren: Erinnerungsverfahren zur Überprüfung der Anwaltskosten
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Anwaltskosten
- Wichtig für: Menschen, die nach einem Strafverfahren Anwaltskosten zurückfordern
AG Reutlingen: Mittelgebühr gilt auch bei kurzer Hauptverhandlung
Das Amtsgericht Reutlingen hat mit Beschluss vom 12.10.2026 (Az. 5 Cs 230 Js 26878/25) der Erinnerung einer Strafverteidigerin stattgegeben. Die Terminsgebühr für eine 35-minütige Hauptverhandlung setzte es auf die ungekürzte Mittelgebühr von 330,00 Euro fest. Die Dauer allein trug keine Kürzung: Der Termin umfasste eine streitige Beweisaufnahme, und die Sache war für den Angeklagten nicht unterdurchschnittlich bedeutsam.
Dem Verfahren lag der Vorwurf einer Straftat nach § 224 StGB zugrunde. Der Strafbefehl sah eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vor, der Angeklagte bestritt die Tat. Die Hauptverhandlung vor dem Strafrichter am 19.02.2026 dauerte 35 Minuten. Das Gericht vernahm zwei Zeugen, darunter den Hauptbelastungszeugen, ein Geständnis gab es nicht. Unmittelbar nach den Zeugenvernehmungen nahm die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehlsantrag zurück.
Die Verteidigerin hatte für den Termin eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG von 330,00 Euro angesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2026 kürzte sie auf 260,00 Euro. Dagegen legte die Verteidigerin am 10.08.2026 Erinnerung ein. Das Gericht änderte den Beschluss ab und setzte die Gebühr auf 330,00 Euro statt 260,00 Euro fest. Die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen bezifferte es auf 937,72 Euro, im Übrigen blieb der Beschluss unverändert. Über Schuld oder Unschuld des Angeklagten entschied das Gericht dabei nicht; es ging allein um die Höhe der Erstattung.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Bestimmung der strafrechtlichen Terminsgebühr nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG) erfordert eine Gesamtschau aller Bemessungskriterien; eine unterdurchschnittliche Terminsdauer rechtfertigt keine schematische Herabsetzung unter die Mittelgebühr, wenn das Kriterium der Dauer durch eine streitige Zeugenbeweisaufnahme, den Vorbereitungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit kompensiert wird.
- Weder der Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls noch die Anzahl protokollierter Fragen oder der rasche Eintritt eines Verfahrenserfolgs nach der Beweisaufnahme tragen einen Rückschluss auf eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit oder einen geminderten Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Die Mittelgebühr als Ausgangspunkt der Terminsgebühr nach § 14 RVG
Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG ist eine Rahmengebühr: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt die Anwältin ihre Höhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit ihrer Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit. Ist die Gebühr aus der Staatskasse zu erstatten, ist diese Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Im Durchschnittsfall gilt die Mittelgebühr
Bei durchschnittlichen Umständen entspricht die Mittelgebühr billigem Ermessen. Eine Abweichung nach oben oder unten setzt eine Gesamtschau der Bemessungskriterien voraus. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hatte nach der Darstellung des Amtsgerichts den Ansatz der Mittelgebühr davon abhängig gemacht, dass Dauer oder Schwierigkeit überdurchschnittlich seien. Das Amtsgericht hielt dagegen, damit werde die Verteilung des § 14 Abs. 1 RVG umgekehrt: Die Mittelgebühr entspricht dem Durchschnittsfall, erst ein besonderer Anlass rechtfertigt eine Abweichung.
Hinzu kam ein Widerspruch im angefochtenen Beschluss selbst. Bei der Grund- und der Verfahrensgebühr hatte er die beantragte Mittelgebühr angesetzt und die Angelegenheit damit als durchschnittlich bewertet. Wenn die Sache im Übrigen als durchschnittlich gilt, fehlen nach Ansicht des Gerichts Anhaltspunkte für eine unterdurchschnittliche Terminstätigkeit.
Die Terminsgebühr erfasst Vor- und Nachbereitung
Die Dauer des Termins ist ein wesentliches Kriterium, aber nicht das allein maßgebliche. Die Terminsgebühr deckt auch die Vor- und Nachbereitung des konkreten Termins ab. Das Gericht verwies dazu auf den Beschluss des AG Saarlouis vom 09.09.2020 (6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19)) und einen Beschluss des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 09.07.2025.
Ein Kriterium, das bereits bei einer anderen Gebühr berücksichtigt wurde, ist deshalb nicht von der Beurteilung der Terminsgebühr ausgeschlossen. Dass die Schwierigkeit des Sachverhalts schon bei Grund- und Verfahrensgebühr eine Rolle spielte, hindert ihre Berücksichtigung beim Termin also nicht.
Ein schwächeres Kriterium lässt sich ausgleichen
Das geringere Gewicht eines Kriteriums kann durch das überragende Gewicht eines anderen ausgeglichen werden. Das Gericht stützte sich dafür auf mehrere Entscheidungen: LG Ravensburg, Beschluss vom 16.05.2022 (1 Qs 19/22), LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 23.02.2023 (6 Qs 193 Js 15836/19, zitiert nach dem AG Bad Neuenahr-Ahrweiler), AG Saarlouis, Beschluss vom 09.09.2020 (6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19)), sowie OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2021 (1 Ws 41/21).
Warum rechtfertigte die Terminsdauer von 35 Minuten keine Kürzung?
Die 35 Minuten unterschritten die grobe Orientierungsgröße von etwa 40 Minuten, ab der beim Amtsgericht die Mittelgebühr in Betracht kommt, nur geringfügig. Die Verhandlung war deshalb nicht außergewöhnlich kurz. Für ein Verfahren vor dem Strafrichter rechtfertigte die Dauer nach Auffassung des Gerichts für sich genommen keine deutliche Unterschreitung der Mittelgebühr.
Der Richtwert von 40 Minuten wurde nur knapp verfehlt
Das Gericht berief sich auf das OLG Oldenburg (Beschluss vom 12.02.2021, 1 Ws 41/21), das wiederum Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 14 Rn. 44 heranzieht. Ebenso verwies es auf den Beschluss des AG Westerstede vom 30.01.2026 (44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23)), Leitsatz 2. Nach der herangezogenen Rechtsprechung kommt eine Unterschreitung der Mittelgebühr grundsätzlich nur bei außergewöhnlich kurzen Terminen in Betracht.
Kürzungen betrafen deutlich kürzere Termine ohne vergleichbare Beweisaufnahme
Die Entscheidungen, die bei kurzen Terminen kürzten, betrafen nach den Worten des Gerichts deutlich kürzere Verhandlungen ohne vergleichbare Beweisaufnahme. Als Beispiel nannte es den Beschluss des LG Essen vom 20.08.2008 (22 Qs 95/08). Dort ging es um eine Bußgeldsache mit 120 Euro Geldbuße, drei Punkten im Verkehrszentralregister und einer Terminsdauer von 15 Minuten. Das Landgericht hielt eine Kürzung um 20 Prozent für angemessen und führte eine weitergehende Kürzung des Amtsgerichts um 40 Prozent auf dieses Maß zurück; die Bedeutung der Sache bewertete es als durchschnittlich.
Im Reutlinger Termin fand dagegen eine Beweisaufnahme über zwei Zeugen statt, darunter den Hauptbelastungszeugen. Weil kein Geständnis vorlag, musste der Tatvorwurf streitig verhandelt werden.
Die Fixierung auf die Minutenzahl ersetzt keine Gesamtschau
Die Herabsetzung auf 260,00 Euro beruhte nach Einschätzung des Amtsgerichts im Kern darauf, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss die Terminsdauer schematisch als einzelnes Kriterium hervorgehoben hatte. Das ersetzt die erforderliche Gesamtschau, in die auch Schwierigkeit, Bedeutung und Vorbereitung gehören.
Als Orientierung für eine ähnliche Lage könnte man sich eine Hauptverhandlung vor dem Strafrichter vorstellen, die den Richtwert von rund 40 Minuten nur um wenige Minuten verfehlt. Wurden im Termin Zeugen zur Sache vernommen, dürfte sich eine Kürzung der Terminsgebühr nicht allein auf die Uhrzeit stützen lassen.
Schwierige Beweislage und nicht geringe Bedeutung sprachen gegen eine Kürzung
Das Amtsgericht bewertete die Bedeutung der Angelegenheit als nicht unterdurchschnittlich. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit trug nach seiner Prüfung keine Unterschreitung der Mittelgebühr. Entscheidend waren der Strafbefehl, die Erkenntnisse aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der Vorbereitungsaufwand.
Der Strafbefehl lag an der Grenze zur Registereintragung
Der Strafbefehl sah 90 Tagessätze vor. Damit stand für den Angeklagten eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 224 StGB im Raum, die in späteren Verfahren zu seinen Lasten hätte gewürdigt werden können. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG unterbleibt die Eintragung einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen in das Bundeszentralregister. Die vorgesehene Tagessatzzahl lag damit an der Grenze zur Registereintragung.
Aussage stand gegen Aussage
Für die Schwierigkeit zog das Gericht die nachträgliche Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft heran. Danach hatte der Angeklagte den Vorwurf bestritten, und ein bei der Wohnungsdurchsuchung gesuchter mutmaßlicher Teleskopschlagstock war nicht gefunden worden. Der Hauptbelastungszeuge war zur Tatzeit erheblich alkoholisiert und konnte den genauen Ablauf in der Hauptverhandlung nicht mehr schildern. Das mutmaßliche Tatwerkzeug habe er lediglich gespürt und erst aus den Verletzungsspuren auf dessen Einsatz geschlossen. Zusammenhängende Angaben machte er erst auf vermehrte Nachfragen.
Der Tatablauf ließ sich nicht rekonstruieren. Unbeteiligte Zeugen oder andere objektive Beweismittel gab es nicht, sodass Aussage gegen Aussage stand. Die Einstellung beruhte auf den erst in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen, die Auseinandersetzung mit dem Vorwurf konnte deshalb nur dort geführt werden. Zusammen mit dem vorangegangenen Einspruch gegen den Strafbefehl belegte das für das Gericht die Schwierigkeit der Sache und das Gewicht der auf die Beweisaufnahme gerichteten Tätigkeit der Verteidigerin.
Die Vorbereitung bemisst sich nicht am Ausgang
Eine gewissenhafte Verteidigerin muss eine Hauptverhandlung, die möglicherweise mit einer Verurteilung endet, mit demselben Aufwand vorbereiten und durchführen wie eine, die tatsächlich so ausgeht. Das Gericht verwies dazu auf den Beschluss des LG Karlsruhe vom 06.12.2023 (16 Qs 57/23).
Die Vorbereitung sei zudem seit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte schwieriger und umständlicher geworden. Akten würden überwiegend als eingescannte PDF-Akten ohne Suchfunktion und ohne durchgehende Struktur geführt, der Zugriff auf einzelne Blätter und ein Stellenvergleich seien nur mit erheblichem Mehraufwand möglich. Das Gericht stützte sich auf eine Befragung der Neuen Richter:innenvereinigung (easyfeedback Umfrage, September 2026). Danach bewerteten rund zwei Drittel der Befragten die Leistung der in Baden-Württemberg eingesetzten Fachverfahren als eher schlecht oder sehr schlecht, nur rund ein Fünftel urteilte positiv. Zwei Drittel berichteten von zusätzlichem Arbeitsaufwand, im Durchschnitt rund einem Viertel. Genannt wurden lange Lade- und Wartezeiten, umständliche Bedienung, Abstürze und ein schlechtes Zusammenspiel mit anderen Systemen. Das Gericht sah darin einen allgemeinen Umstand, der eine Unterschreitung der Mittelgebühr nicht trägt.
Protokollumfang und Strafbefehls-Rücknahme sprechen nicht gegen die Verteidigerin
Weder der Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls noch die rasche Rücknahme des Strafbefehlsantrags noch der Verteidigungserfolg ließen eine Gebührenminderung zu. Das Gericht ging diese drei Punkte einzeln durch.
Das Protokoll bildet die anwaltliche Tätigkeit nur begrenzt ab
Das Hauptverhandlungsprotokoll ließ nach Auffassung des Gerichts nur sehr eingeschränkte Rückschlüsse auf die anwaltliche Tätigkeit zu. Es bildet den Verhandlungsverlauf nach § 273 StPO nur in den dort bestimmten Umrissen und Förmlichkeiten ab. Was protokolliert wird, hängt wesentlich von Erfahrung und Ausbildung der protokollführenden Person ab. Die Person, die am 19.02.2026 protokollierte, hat den Justizdienst inzwischen verlassen. Aus anderen Gründen war zudem eine Berichtigung des ungenauen Protokolls und eines Beschlusses erforderlich geworden.
Aus der Zahl der protokollierten Fragen oder dem Umfang des Protokolls lassen sich deshalb keine zulässigen Schlüsse auf Schwierigkeit oder Umfang der Tätigkeit ziehen. Die konkrete Durchführung der Beweisaufnahme und die Würdigung der Aussagen gehören zum Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit. Eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich, die Gebühr kann daher nicht auf den Protokollumfang gestützt werden. Eine Begründung der Verteidigerin zu diesem Punkt gibt der Beschluss nicht wieder; das Gericht stellte es unabhängig davon klar.
Die Rücknahme belegt, worauf es im Termin ankam
Die Verteidigerin hatte darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag unmittelbar nach den Zeugenvernehmungen zurücknahm, also unter dem unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme. Das Gericht stimmte zu, dass dies ungewöhnlich ist. Einen Hinweis auf einen offensichtlich leichten Fall sah es darin aber nicht.
Die Rücknahme zeige vielmehr, dass die Beweisaufnahme den Verfahrensausgang bestimmt habe und die Tätigkeit der Verteidigerin darauf gerichtet gewesen sei. Staatsanwaltschaft und Gericht hätten ihre dem Strafbefehl zugrunde liegende Bewertung der Rechtslage und der Verurteilungswahrscheinlichkeit erst in der Hauptverhandlung grundlegend geändert. Die tragende Bewertung bildete sich also erst dort, und ein Termin von diesem Gewicht lasse eine überdurchschnittliche Terminstätigkeit der Verteidigerin eher erwarten.
Der Verteidigungserfolg mindert die Gebühr nicht
Einen ausdrücklich vorgebrachten Einwand, der erfolgreiche Ausgang rechtfertige eine Ermäßigung, nennt der Beschluss keiner Seite zugeschrieben. Das Gericht trat ihm dennoch entgegen: Der Erfolg der Verteidigung sei das Ergebnis der auf die Beweisaufnahme gerichteten Tätigkeit im Termin und der Vorbereitung. Er begründe keine Minderung der Terminsgebühr.
Gesamtschau: Die Gebühr von 330 Euro ist verbindlich
In der Gesamtschau kompensierten der Umfang der auf eine streitige Beweisaufnahme über zwei Zeugen gerichteten Termin- und Vorbereitungstätigkeit sowie die nicht unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit die unterdurchschnittliche Termindauer. Die Bemessung der Verteidigerin war daher nicht unbillig, die Mittelgebühr von 330,00 Euro ist nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG verbindlich. Der Beschluss kann als Argumentationshilfe für ähnlich gelagerte Fälle dienen, er entscheidet aber nur über diese Kostenfestsetzung.
Der Beschluss bezeichnet die Entscheidung als unanfechtbar, führt aber aus, dass die Beschwerde nach § 304 Abs. 3 StPO zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Diese Grenze wurde mit Wirkung vom 01.01.2026 von 200 auf 300 Euro angehoben (BGBl. 2025 I Nr. 318). Nach dem Übergangsrecht gilt sie, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 31.12.2025 bekannt gemacht wird.
Unsere Einschätzung
Für kurze Strafverhandlungen mit streitiger Beweisaufnahme verschiebt diese Entscheidung des Amtsgerichts Reutlingen den Maßstab von der Minutenzahl zur Gesamtwürdigung. Wir halten für übertragbar, dass die Terminsgebühr – also die Vergütung für den Verhandlungstag samt Vor- und Nachbereitung – nicht allein an der Uhr hängt. Entscheidend wird daher sein, ob die knappe Zeit mit Vernehmungen zum Kernvorwurf gefüllt war, was Sie einer Kürzung allein nach Minuten entgegenhalten können.
Die Begründung ist konsequent, weil sie Protokollumfang und raschen Verfahrenserfolg nicht gegen die Verteidigung wendet. Ob dasselbe gilt, wenn ohne jede Beweisaufnahme nur ein Geständnis verhandelt wird, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Sie heißt das: Ein dünnes Protokoll allein sagt wenig über den Aufwand im Termin aus.
Terminsgebühr trotz kurzer Verhandlung nicht gekürzt
35 Minuten Verhandlungsdauer lagen nur knapp unter dem Richtwert von etwa 40 Minuten, und in dieser kurzen Zeit wurden zwei Zeugen vernommen, darunter der Hauptbelastungszeuge – genau das bewahrte die Verteidigerin vor der Kürzung auf 260 Euro. Hätte der Termin deutlich kürzer gedauert oder nur ein Geständnis protokolliert, ohne eine vergleichbare Beweisaufnahme, hätte das Gericht die schematische Kürzung nach der von ihm selbst herangezogenen Rechtsprechung möglicherweise bestätigt.
Wie knapp ein eigener Fall an solchen Linien liegt, hängt von mehreren Punkten ab, die sich nicht pauschal übertragen lassen. Falls die eigene Hauptverhandlung deutlich kürzer als die hier maßgeblichen rund 35 Minuten ausfiel oder ganz ohne Zeugenvernehmung verlief, könnte die Ausgangslage für eine Kürzung anders zu beurteilen sein als in diesem Fall. Auch die Höhe der im Strafbefehl angesetzten Tagessätze kann eine Rolle spielen: Lag sie erkennbar niedriger als die hier maßgeblichen 90 Tagessätze, könnte die Bedeutung der Sache als geringer eingestuft werden – das muss die Mittelgebühr nicht zwingend kosten, könnte aber eine andere Begründung erfordern.
Im eigenen Kostenfestsetzungsbeschluss kann sichtbar sein:
- Begründung der Kürzung allein mit der Terminsdauer
- Angaben zur Zahl der vernommenen Zeugen im Protokoll
- Tagessatzzahl des zugrunde liegenden Strafbefehls
Im Reutlinger Fall lag der Hebel nicht im Umfang des Protokolls, sondern darin, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag erst nach der Zeugenvernehmung zurückzog – ein Beleg dafür, dass der Termin den Ausgang erst bestimmte. Ob ein eigener Beschluss diese Gewichtung schon trägt oder erst noch herausgearbeitet werden müsste, lässt sich aus dem Bescheid allein selten ablesen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann die Rücknahme des Strafbefehlsantrags nach Zeugenvernehmungen die Terminsgebühr mindern?
Die unmittelbare Rücknahme des Strafbefehlsantrags nach den Zeugenvernehmungen minderte die Terminsgebühr im Reutlinger Fall nicht, sondern belegte, dass die Beweisaufnahme den Verfahrensausgang bestimmte. Das AG Reutlingen hielt deshalb die Mittelgebühr von 330 Euro statt der Kürzung auf 260 Euro für angemessen.
Für die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG kommt es nach § 14 Abs. 1 RVG auf eine Gesamtschau der anwaltlichen Tätigkeit an. Die 35-minütige Hauptverhandlung umfasste die Vernehmung zweier Zeugen, darunter des Hauptbelastungszeugen; der Angeklagte bestritt den Vorwurf und hatte kein Geständnis abgelegt. Die Staatsanwaltschaft nahm ihren Antrag unmittelbar nach den Vernehmungen zurück, nachdem Staatsanwaltschaft und Gericht ihre Bewertung erst im Termin grundlegend geändert hatten. Das Gericht sah darin keinen Hinweis auf einen von Anfang an leichten Fall, sondern darauf, dass die streitige Beweisaufnahme für den Ausgang ausschlaggebend war. Der schnelle Erfolg entwertete die Verteidigungsarbeit daher nicht; vielmehr ließ das Gewicht des Termins nach Ansicht des Gerichts eher eine überdurchschnittliche Terminstätigkeit erwarten.
Darf ein knappes Hauptverhandlungsprotokoll als Beleg für geringen Verteidigungsaufwand dienen?
Ein knappes Hauptverhandlungsprotokoll darf im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als Beleg für geringen Verteidigungsaufwand dienen, weil es Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht zuverlässig abbildet. Nach § 273 StPO hält es nur gesetzlich vorgesehene Umrisse und Förmlichkeiten fest.
Welche Vorgänge darin erscheinen, hängt wesentlich von Erfahrung und Ausbildung der protokollführenden Person ab; der Umfang ist deshalb kein verlässlicher Maßstab für den Aufwand. Das AG Reutlingen verwarf Rückschlüsse aus protokollierten Verteidigerfragen auf geringere Schwierigkeit oder geringeren Tätigkeitsumfang nach § 14 Abs. 1 RVG. Auch die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG lässt sich nicht anhand des Protokollumfangs bemessen. Die konkrete Durchführung der Beweisaufnahme gehört zum Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit und kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht rekonstruiert werden.
Warum kann eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen die Bedeutung der Sache erhöhen?
Die vorgesehenen 90 Tagessätze sprachen für eine nicht unterdurchschnittliche Bedeutung der Sache, weil eine Verurteilung wegen § 224 StGB später zulasten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden können. Das Amtsgericht sah darin eine mögliche Belastung, die über die bloße Höhe der Geldstrafe hinausging.
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG werden Verurteilungen zu höchstens 90 Tagessätzen unter den dort genannten Voraussetzungen nicht in das Bundeszentralregister eingetragen. Die vorgesehene Strafe lag damit an der Obergrenze dieser Regel, nicht darüber. Das Gericht hielt dennoch eine nachteilige Berücksichtigung der Verurteilung in späteren Verfahren für möglich. Zusammen mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und dem Bestreiten der Tat sprach dies gegen eine unterdurchschnittliche Bedeutung. Die gerichtliche Bewertung bedeutet nicht, dass eine Verurteilung tatsächlich eingetragen worden wäre.
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Das vorliegende Urteil
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Der Erinnerung der Verteidigerin vom 10.08.2026 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2026 wird abgeholfen und Kostenfestsetzungsbeschluss wird abgeändert:
Die Terminsgebühr der Verteidigerin nach Nr. 4108 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin am 19.02.2026 wird auf 330,00 EUR und die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen damit auf 937,72 EUR festgesetzt. Im Übrigen bleibt der Kostenfestsetzungsbeschluss unverändert.
Gründe
Die Erinnerung ist begründet.
1. Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG ist eine Rahmengebühr. Ihre Höhe bestimmt der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Da die Gebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist, ist die von der Rechtsanwältin getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
In Fällen durchschnittlicher Umstände entspricht die Bestimmung der Mittelgebühr billigem Ermessen; die Mittelgebühr ist der Gebührensatz des allgemeinen Durchschnittsfalls (LG Ravensburg, Beschluss vom 16.05.2022 – 1 Qs 19/22; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 23.02.2023 – 6 Qs 193 Js 15836/19, zitiert nach AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschluss vom 09.07.2025 – … – für fünfzehn Minuten). Von der Mittelgebühr darf nur auf der Grundlage einer Gesamtschau der Bemessungskriterien nach oben oder unten abgewichen werden; dabei kann das geringere Gewicht eines Merkmals durch das überragende Gewicht eines anderen kompensiert werden (AG Saarlouis, Beschluss vom 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19) m.w.N.). Eine Unterschreitung der Mittelgebühr kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn der Termin für die jeweils betroffene Gerichtsinstanz außergewöhnlich kurz ist; die als maßgeblich angeführte Terminsdauer ist instanzbezogen zu bestimmen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2021 – 1 Ws 41/21).
Wesentliches Bemessungskriterium der Terminsgebühr ist die Dauer des Termins, weil die Gebühr die Teilnahme an der Hauptverhandlung vergütet. Sie ist jedoch nicht das allein maßgebliche Kriterium. Die Terminsgebühr erfasst auch die Vor- und Nachbereitung des konkreten Termins (AG Saarlouis, Beschluss vom 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19); AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschluss vom 09.07.2025 – … (2)). Ein Bemessungskriterium, das bei der Bemessung einer anderen Gebühr herangezogen worden ist, steht der Berücksichtigung bei der Terminsgebühr nicht entgegen.
2. Nach diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von der Mittelgebühr abzuweichen.
a. Die Hauptverhandlung dauerte 35 Minuten. Bei einem Verfahren vor dem Strafrichter ist das eine Dauer, die für sich genommen eine deutliche Unterschreitung der Mittelgebühr nicht rechtfertigt. Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht liegen in ihrer durchschnittlichen Dauer ohnehin erheblich unter der Dauer in Verfahren vor den größeren Spruchkörpern (vgl. …, AGS 2022, 97). Als grobe Orientierung wird für das Amtsgericht eine Dauer von etwa 40 Minuten als untere Grenze für den Ansatz der Mittelgebühr genannt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2021 – 1 Ws 41/21, unter Berufung auf Mayer, in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 14 Rn. 44). Die Hauptverhandlung unterschreitet diesen Richtwert nur geringfügig; außergewöhnlich kurz war der Termin für amtsgerichtliche Verhältnisse damit nicht. Das Amtsgericht Westerstede hat eine Terminsdauer von rund 45 Minuten nicht als so kurz angesehen, dass die Mittelgebühr nicht gerechtfertigt wäre (Beschluss vom 30.01.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23), Leitsatz 2). Eine Minderung der Terminsgebühr allein wegen kurzer Dauer kommt überdies vor allem bei Sitzungen in Betracht, in denen für den Verteidiger nahezu keine Tätigkeit anfällt, etwa weil der Angeklagte nicht erscheint oder der Termin sogleich vertagt wird (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschluss vom 09.07.2025 – … (2), unter Berufung auf …/X…, RVG, 6. Aufl., Nr. 4108 Rn. 29). Soweit Unterschreitungen der Mittelgebühr in der Rechtsprechung gebilligt worden sind, betrafen sie Termine deutlich kürzerer Dauer ohne eine vergleichbare Beweisaufnahme. Das Landgericht Essen hat in einer Bußgeldsache bei einer Geldbuße von 120 EUR, drei Punkten im Verkehrszentralregister und einer Terminsdauer von 15 Minuten eine Kürzung der Terminsgebühr um 20 % für angemessen erachtet und die weitergehende Kürzung des Amtsgerichts um 40 % auf dieses Maß zurückgeführt; zugleich hat es die Bedeutung der Angelegenheit als durchschnittlich bewertet (Beschluss vom 20.08.2008 – 22 Qs 95/08).
Eine solche Sitzung lag hier nicht vor. In dem Termin wurde eine Beweisaufnahme über zwei Zeugen durchgeführt, unter ihnen der Hauptbelastungszeuge. Ein Geständnis lag nicht vor, so dass der Vorwurf streitig zu verhandeln war. Für die Bewertung der Terminstätigkeit der Verteidigerin kommt dem Hauptverhandlungsprotokoll nur ganz eingeschränkte Aussagekraft zu. Das Protokoll bildet den Verhandlungsverlauf schon nach § 273 StPO nur in den dort bestimmten Umrissen und Förmlichkeiten ab. Was niedergeschrieben wird, hängt wesentlich von Erfahrung und Ausbildung der protokollführenden Person ab. Anmerken ist, dass die am 19.02.2026 protokollführende Person den Justizdienst zwischenzeitlich verlassen hat und aus anderen Gründen eine Berichtigung des ungenauen Protokolls und eines Beschlusses notwendig geworden sind.
b. Weder aus der Zahl der protokollierten Fragen noch aus dem Wortumfang des Protokolls lassen sich zulässige Rückschlüsse auf die Schwierigkeit der Rechtssache oder den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ziehen. Die konkrete Durchführung der Beweisaufnahme und die Würdigung der Zeugenaussagen liegen im Kernbereich der dem erkennenden Gericht zugewiesenen richterlichen Unabhängigkeit. Schon ein Revisionsgericht vermag die Hauptverhandlung nicht zu rekonstruieren. Seine Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung von Rechtsfehlern der Beweiswürdigung und Verfahrensfehlern. Eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung ist erst recht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich, das außerhalb der Hauptverhandlung stattfindet. Die Festsetzung kann gerade nicht auf eine Auswertung des Protokollumfangs gestützt werden. Die Bedeutung der Angelegenheit ist in die Gesamtschau einzubeziehen und nicht unterdurchschnittlich. Der Strafbefehl hatte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vorgesehen. Für den Angeklagten stand damit eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 224 StGB im Raum, die in späteren Verfahren zu seinen Lasten hätte gewürdigt werden können. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG unterbleibt die Eintragung einer Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen in das Bundeszentralregister; die im Strafbefehl vorgesehene Tagessatzzahl lag damit an der Grenze zur Registereintragung.
c. Der Verfahrensausgang rechtfertigt erst Recht keine Minderung. Der Erinnerungsführerin ist zuzugeben, dass die Rücknahme des Strafbefehlsantrags unmittelbar nach Abschluss der Zeugenvernehmungen, also unter dem unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme, im üblichen Verfahrensgang eher ungewöhnlich ist. Sie zeigt, dass die Beweisaufnahme den Ausgang des Verfahrens bestimmt hat und dass die Tätigkeit der Verteidigerin hierauf gerichtet war. Dass der Fall offensichtlich leicht war, wird dadurch nicht belegt.
Im Gegenteil drängt die Rücknahme des Strafbefehlsantrags den Schluss geradezu auf, dass die rechtliche Bewertung des Vorwurfs und die Verurteilungswahrscheinlichkeit durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die zu seinem Erlass geführt hatte, sich erst in der Hauptverhandlung unter dem unmittelbaren Eindruck der Beweismittel ins schiere Gegenteil verkehrt hat. Die Hauptverhandlung war damit der Ort, an dem sich die tragende rechtliche Bewertung des Verfahrens erst gebildet hat. Ein Termin von diesem Gewicht lässt eine überdurchschnittliche Terminstätigkeit der Verteidigerin eher in den Raum treten.
Aufschlussreich zur Schwierigkeit der Sache ist indes die nachlaufende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Bl. 116 d. pdfAkte). Nach deren Gründen hat der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten. Das bei einer Wohnungsdurchsuchung gesuchte mutmaßliche Tatwerkzeug, ein Teleskopschlagstock, wurde nicht aufgefunden. Der Hauptbelastungszeuge war zur Tatzeit in erheblichem Maße alkoholisiert. Er hat in der Hauptverhandlung den genauen Tatablauf nicht mehr schildern können, das mutmäßliche Tatwerkzeug lediglich gespürt und erst aus den Verletzungsspuren auf dessen Einsatz rückgeschlossen. Zusammenhängende Angaben hat er erst auf vermehrte Nachfragen machen können. Der Tatablauf ließ sich nicht rekonstruieren. Unbeteiligte Zeugen oder andere objektive Beweismittel standen nicht zur Verfügung, so dass Aussage gegen Aussage stand. Die Verfügung beruht damit auf den erst in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Der Vorwurf wurde allein von der Aussage eines in seiner Wahrnehmung erheblich eingeschränkten Zeugen getragen. Die Auseinandersetzung mit dem Vorwurf konnte deshalb nur in der Hauptverhandlung geführt werden. Das belegt die Schwierigkeit der Rechtssache und das Gewicht der auf die Beweisaufnahme gerichteten Terminstätigkeit der Verteidigerin, nach vorangegenem Einspruch gegen den Strafbefehl. Auch insoweit trägt das Bemessungskriterium der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 RVG) eine Unterschreitung der Mittelgebühr nicht.
d. Eine gewissenhafte Verteidigerin muss die Hauptverhandlung mit Blick auf die mögliche Verurteilung mit demselben Aufwand vorbereiten und durchführen wie eine Hauptverhandlung, die mit einer Verurteilung endet (hierzu: LG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2023 – 16 Qs 57/23).
Die Vorbereitung einer Hauptverhandlung ist überdies seit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte schwieriger und umständlicher geworden. Die Akte wird in der Praxis überwiegend als eingescannte PDF-Akte ohne Suchfunktion und ohne durchgehende Struktur geführt; ein rascher Zugriff auf einzelne Blätter und ein Stellenvergleich innerhalb der Akte sind nur mit erheblichem Mehraufwand möglich. Das gilt für die Anwaltschaft in gleicher Weise wie für die Justiz. Eine im Herbst 2026 durchgeführte Befragung (hierzu: easyfeedback Umfrage, Neue Richter:innenvereinigung, September 2026) einer berufsständischen Vertretung aus dem Bereich der Justiz hat ergeben, dass rund zwei Drittel der Befragten die Leistung der in Baden-Württemberg eingesetzten Fachverfahren (insbesondere …) als eher schlecht oder sehr schlecht bewerten und nur rund ein Fünftel der Befragten eine positive Bewertung abgibt. Zwei Drittel der Befragten berichten von einem zusätzlichen Arbeitsaufwand, der im Durchschnitt rund ein Viertel beträgt; genannt wurden vor allem lange Lade- und Wartezeiten, eine umständliche Bedienung mit zu vielen Klicks, Abstürze sowie ein schlechtes Zusammenspiel mit anderen Systemen. Diese Erfahrung teilt die Anwaltschaft, die mit denselben elektronischen Akten arbeitet oder mit generierten pdf-Dateien, die den Akteninhalt darstellen. Der seit der Einführung der elektronischen Akte gestiegene Aufwand der Terminsvorbereitung ist damit ein allgemeiner Umstand, der eine Unterschreitung der Mittelgebühr nicht trägt. Schon aus diesem Grund besteht kein Anlass mehr, die Mittelgebühr herabzusetzen.
Nichts anderes gilt, alleine weil die Staatsanwaltschaft nach der Beweisaufnahme den Strafbefehlsantrag zurücknimmt. Der vollständige Erfolg der Verteidigung ist das Ergebnis der auf die Beweisaufnahme gerichteten Tätigkeit der Verteidigerin im Termin und bei dessen Vorbereitung; er begründet keine Minderung der Terminsgebühr.
e. Der Kostenfestsetzungsbeschluss trägt die Herabsetzung auch im Verhältnis zu seinen eigenen Festsetzungen nicht. Die Grund- und die Verfahrensgebühr hat er auf die beantragte Mittelgebühr festgesetzt und die Angelegenheit damit als durchschnittlich bewertet. Der Umstand, dass die Schwierigkeit des Sachverhalts bei diesen Gebühren berücksichtigt worden ist, verbraucht das Kriterium für die Terminsgebühr nicht. Wenn dieselbe Angelegenheit im Übrigen als durchschnittlich bewertet worden ist, fehlt es an Anhaltspunkten für eine unterdurchschnittliche Terminstätigkeit. Soweit der Beschluss den Ansatz der Mittelgebühr davon abhängig macht, dass Dauer oder Schwierigkeit überdurchschnittlich sind, kehrt er die Verteilung des § 14 Abs. 1 RVG um: Die Mittelgebühr entspricht dem Durchschnittsfall; besonderer Anlass besteht erst für eine Abweichung nach oben oder unten. Die Herabsetzung auf 260,00 EUR liegt ohne terminsbezogene Abweichungsanlässe nahe der unteren Grenze des Gebührenrahmens. Mit der Herabsetzung wird im Kern ein einziges Bemessungskriterium, die Terminsdauer, schematisch herausgehoben. Damit wird die von § 14 Abs. 1 RVG geforderte Gesamtschau aller Umstände durch ein Einzelkriterium ersetzt; eine Unterschreitung der Mittelgebühr käme nach der Rechtsprechung dem Grunde nach ohnehin nur bei außergewöhnlich kurzen Terminen in Betracht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2021 – 1 Ws 41/21).
3. Nach alledem weisen die Bemessungskriterien in ihrer Gesamtheit keinen Minderungsgehalt, der die Bestimmung der Verteidigerin irgendwie als unbillig erscheinen ließe. Die unterdurchschnittliche Terminsdauer wird durch den Umfang der auf eine streitige Beweisaufnahme über zwei Zeugen gerichteten Termins- und Vorbereitungstätigkeit und durch die nicht unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Der Regelfall des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bleibt gewahrt. Die Bestimmung der Mittelgebühr von 330,00 EUR ist daher verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
4. Die Entscheidung ist unanfechtbar Die Beschwerde ist jedoch zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 EUR übersteigt, § 304 Abs. 3 StPO. Die Grenze wurde mit Wirkung vom 01.01.2026 von 200 EUR auf 300 EUR angehoben, Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. 2025 I Nr. 318; nach dem Übergangsrecht gilt die neue Grenze, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 31.12.2025 bekannt gemacht wird, hier also.
