Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Darf die Telekommunikationsüberwachung von Nichtbeschuldigten erfolgen?
- Was reicht als Tatsachengrundlage für die Überwachung?
- Wann ist die Maßnahme verhältnismäßig?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Polizei mein Handy abhören, nur weil ein Familienmitglied einer Tat beschuldigt wird?
- Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich nach einer abgeschlossenen Überwachung über diese informiert werde?
- Reicht der bloße Verdacht einer künftigen Kontaktaufnahme für eine richterliche Überwachungsanordnung aus?
- Was geschieht mit meinen privaten Daten, wenn das Gericht die Überwachung nachträglich als rechtswidrig einstuft?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 BvR 626/20
Das Wichtigste im Überblick
Das Bundesverfassungsgericht stoppte die Überwachung eines Nichtbeschuldigten wegen bloßer Vermutungen.
- Das Gericht hob die Beschlüsse der Fachgerichte auf und gab dem Beschwerdeführer Recht.
- Die Annahme eines künftigen Informationsaustauschs beruhte nur auf vagen Indizien.
- Ein früheres Telefonat reichte nicht für einen schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.
- Ohne belastbare Tatsachen durfte die Überwachung des Nichtbeschuldigten nicht starten.
- Gericht: BVerfG
- Datum: 21.03.2023
- Aktenzeichen: 2 BvR 626/20
- Verfahren: Verfassungsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Verfassungsrecht, Strafprozessrecht, Telekommunikationsüberwachung
- Relevant für: Ermittlungsbehörden, Verteidiger, Betroffene von Überwachung
Wann ist ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zulässig?
Das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mittels Telekommunikation – geschützt sind dabei sowohl Inhalte als auch Kommunikationsumstände, etwa ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen telefoniert wird. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt für eine Telekommunikationsüberwachung einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Katalogtat sowie die wesentliche Erschwerung oder Aussichtslosigkeit anderer Ermittlungswege. Vorwissen für Nicht-Juristen: Unter einer sogenannten Katalogtat versteht man eine im Gesetz ausdrücklich in einer Liste (dem „Katalog“) aufgeführte, besonders schwere Straftat – wie in diesem Fall Mord.
Diese Grundsätze prüfte das Bundesverfassungsgericht zunächst am Ausgangspunkt des Verfahrens: dem Verdacht gegen den Vater des Beschwerdeführers. Die Karlsruher Richter hielten den nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO angenommenen Mordverdacht gegen den Vater, gestützt auf dessen widersprüchliche Einlassungen, im Ausgangspunkt für vertretbar. Auch die Einschätzung der Fachgerichte, wonach die Sachverhaltsaufklärung angesichts der seit 1980 ergebnislosen Ermittlungen ohne Telekommunikationsüberwachung wesentlich erschwert gewesen wäre, bewertete das Gericht als vertretbar. Eine zuvor durchgeführte Auslandskopfüberwachung der costa-ricanischen Rufnummer des Vaters hatte allerdings zu keiner Kommunikation über den Anschluss geführt.
Zur rechtlichen Einordnung der Begriffe: Als „Einlassung“ bezeichnet die Justiz die inhaltliche Aussage eines Beschuldigten zu den Tatvorwürfen. Die erwähnte „Auslandskopfüberwachung“ ist eine spezielle technische Maßnahme. Das bedeutet konkret: Verbindungsdaten einer ausländischen Telefonnummer werden abgefischt, sobald diese über einen deutschen Netzknoten geleitet werden.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung gegen einen Nichtbeschuldigten als Nachrichtenmittler setzt eine gesicherte Tatsachenbasis dafür voraus, dass dieser für einen Beschuldigten bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder an ihn weitergibt.
- Bloße Vermutungen über eine künftige Kontaktaufnahme, die sich lediglich auf familiäre Verbundenheit und weit zurückliegende Berührungspunkte stützen, genügen nicht als Grundlage für einen Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis.

Darf die Telekommunikationsüberwachung von Nichtbeschuldigten erfolgen?
Nach § 100a Abs. 3 StPO darf sich eine Überwachung auch gegen Nichtbeschuldigte richten – gegen sogenannte Nachrichtenmittler. Voraussetzung ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Person für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt. Für die Annahme der Nachrichtenmittlereigenschaft ist eine gesicherte Tatsachenbasis erforderlich, etwa Zeugenaussagen, Observationen oder andere fallbezogene Erkenntnisse. Bloße Vermutungen, Gerede oder ungeprüfte Gerüchte genügen dafür nicht.
Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Bloßes Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen nicht aus. Erforderlich ist, dass aufgrund der Lebenserfahrung oder der kriminalistischen Erfahrung fallbezogen aus Zeugenaussagen, Observationen oder anderen sachlichen Beweisanzeichen auf die Eigenschaft als Nachrichtenmittler geschlossen werden kann. – so das Bundesverfassungsgericht
Wie diese Anforderungen in einem konkreten Fall zum Tragen kommen, zeigt die Familienkonstellation im Ausgangsverfahren deutlich.
Überwachung wegen erwarteter Kontaktaufnahme
Amtsgericht und Landgericht Hamburg hatten die Überwachung von zwei Rufnummern des Beschwerdeführers – Bruder des vermissten Opfers, Sohn des Beschuldigten – angeordnet. Grundlage war die Erwartung, er werde wegen seines andauernden Interesses an der Aufklärung Kontakt zum Vater aufnehmen. Das Bundesverfassungsgericht verwarf diese Annahme als verfassungsrechtlich unhaltbar und als Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 GG, weil sie nur auf vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen beruhte.
Die Annahme der Nachrichtenmittlereigenschaft erschöpft sich vorliegend darin, dass aus einer in den Neunzigerjahren erfolgten Reise des Beschwerdeführers zum Beschuldigten nach Costa Rica und der Konfrontation des Beschuldigten mit dem Tatvorwurf darauf geschlossen wird, der Beschwerdeführer werde sich 30 Jahre später erneut um einen Kontakt mit dem Beschuldigten bemühen. – so das Bundesverfassungsgericht
Wer selbst als Nichtbeschuldigter überwacht wurde oder einen Mandanten vertritt, dessen Überwachung auf einer bloßen Erwartung künftiger Kontaktaufnahme beruhte, sollte die Anordnung genau prüfen: Stützte sie sich ausschließlich auf Vermutungen statt auf konkrete, belegbare Tatsachen, bietet dieses Urteil eine direkte Grundlage, um die Maßnahme verfassungsrechtlich anzugreifen.
Ein Telefonat und ein Besuch vor 30 Jahren
Die Fachgerichte hatten die Maßnahme allein auf ein Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Landeskriminalamt vom 2. September 2019 sowie auf einen Besuch in Costa Rica in den 1990er Jahren gestützt. Gegen die Annahme eines erneuten Kontakts sprach jedoch, dass die letzte Begegnung rund 30 Jahre zurücklag, der Vater bei dem damaligen Besuch bereits geschwiegen hatte und der Beschwerdeführer selbst nicht wusste, ob er überhaupt noch Kontaktdaten seines Vaters besaß.
Was reicht als Tatsachengrundlage für die Überwachung?
Der Wortlaut des § 100a Abs. 3 StPO setzt keine Beschränkung auf die reine Weitergabe von Informationen an Dritte voraus, sondern lässt auch die bloße Entgegennahme oder Weitergabe genügen. Für den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht müssen jedoch nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, keine bloßen Mutmaßungen über künftiges Verhalten.
Unter den Voraussetzungen des § 100a Abs. 3 StPO kann eine Telekommunikationsüberwachung auch gegenüber Nichtbeschuldigten angeordnet werden. Der Wortlaut der Vorschrift setzt hierfür voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Person für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. (§ 100a Abs. 3 StPO)
Wer eine Überwachungsanordnung als Nachrichtenmittler erhalten hat, sollte prüfen, ob die Anordnung konkrete, nachvollziehbare Tatsachen für eine aktuelle Nachrichtenmittlerfunktion benennt – oder ob sie sich auf bloße Mutmaßungen über künftiges Verhalten stützt. Fehlt eine gesicherte Tatsachenbasis, ist das der wirksamste Ansatzpunkt für eine Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde.
Landgericht und Generalbundesanwalt begründeten ihre Position mit einer Kette von Argumenten, die das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen zurückwies.
Wiederaufnahme der Ermittlungen als vermeintliches Beweisanzeichen
Das Landgericht und der Generalbundesanwalt machten geltend, die Wiederaufnahme der Ermittlungen 2019, das familiäre Verhältnis, das frühere Interesse des Beschwerdeführers und sein Telefonat vom 2. September 2019 seien ausreichende sachliche Beweisanzeichen für einen künftigen Informationsaustausch. Das Bundesverfassungsgericht hielt dem entgegen: Diese Umstände lieferten keine belastbare Tatsachengrundlage. Gerade der lange Zeitablauf, der unklare Kontaktstand und die ungewisse Erreichbarkeit des Vaters ließen einen Informationsaustausch nicht nachvollziehbar erscheinen.
Der Beschwerdeführer selbst hatte eingewandt, er habe seit den 1990er Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt und nicht einmal gewusst, ob dieser noch lebe. Der massive Zeitablauf seit der Tat spreche gerade gegen die von den Fachgerichten angenommenen Beweisanzeichen.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Das Urteil scheiterte nicht an der Schwere des Tatvorwurfs, sondern an der Qualität der Prognosebasis. Der entscheidende Faktor war das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine aktuelle Verbindung (hier: 30 Jahre Funkstille, unbekannte Kontaktdaten). Für Betroffene bedeutet das: Die bloße Annahme, ein Angehöriger werde schon Kontakt aufnehmen, reicht für die Einstufung als Nachrichtenmittler nicht aus. Fehlen positive Tatsachen für eine bestehende Kommunikationsbeziehung, ist der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis angreifbar.
Wann ist die Maßnahme verhältnismäßig?
Das Gesetz sieht für die Ausführung und Auswertung von Überwachungsmaßnahmen eigene Schutzmechanismen vor, etwa zur Beendigung der Maßnahme und zu technischen Schranken nach § 100d, § 100e Abs. 5 Satz 1 und § 101 Absätze 1 und 8 StPO.
Hinter diesen genannten Paragrafen verbergen sich konkrete rechtliche Stoppschilder für die Ermittler. Das bedeutet konkret: Gesetzlich ist geregelt, dass Überwachungen richterlich streng befristet werden müssen und Gespräche aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (etwa mit Geistlichen oder engsten Familienangehörigen) sofort tabu sind und nicht verwertet werden dürfen.
Auf ebendiese formalen Schutzmechanismen berief sich die Gegenseite ergänzend, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu untermauern.
Befristung und vorzeitige Beendigung als Argument
Der Generalbundesanwalt und das Landgericht argumentierten, die Maßnahme sei verhältnismäßig gewesen, weil sie zeitlich befristet war und bereits am 8. Oktober 2019 vorzeitig beendet wurde. Zudem sei die Überwachung des Vaters allein nicht ausreichend gewesen. Technische oder rechtliche Vorkehrungen zum sofortigen Abbruch bei erkennbaren Drittgesprächen seien nicht in der vom Beschwerdeführer verlangten Form zwingend erforderlich; es reichten die bestehenden Vorkehrungen zur Beendigung und Löschung aus den genannten Vorschriften.
Offene Fragen ohne Entscheidungsrelevanz
Das Bundesverfassungsgericht traf zu diesen Verhältnismäßigkeitsfragen keine entscheidungstragende Prüfung und ließ sie ausdrücklich offen. Die Maßnahme war bereits wegen der fehlenden Tatsachenbasis zur Nachrichtenmittlereigenschaft nach § 100a Abs. 3 StPO verfassungswidrig. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Überwachung allgemeiner Gespräche ohne konkrete Nachrichtenübermittlung habe eine bloße Ausforschung nach weiteren Anschlüssen des Vaters dargestellt, blieb aus diesem Grund ohne weitere Prüfung.
Da das Bundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeitsfragen ausdrücklich offenließ, gibt es hierzu keine verbindliche Vorgabe. Wer eine Überwachungsmaßnahme angreift, sollte sich daher primär auf die fehlende Tatsachenbasis stützen – dieses Argument hat vor dem BVerfG Bestand, reine Verhältnismäßigkeitsrügen allein sind derzeit ein unsicherer Weg.
Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2020 auf und verwies die Sache zur erneuten Kostenentscheidung an das Landgericht zurück. Zugleich stellte es fest, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. September 2019, der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2020 und der aufgehobene Beschluss vom 4. März 2020 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzten. Die Freie und Hansestadt Hamburg muss dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen erstatten. Das bedeutet konkret: Das Bundesland Hamburg muss für die Anwalts- und Verfahrenskosten aufkommen, die dem Sohn durch die ungerechtfertigte Überwachung und seinen rechtlichen Weg durch die Instanzen entstanden sind.
Was folgt aus dem Beschluss?
Das Bundesverfassungsgericht – die höchste Instanz für Grundrechtsfragen – hat in diesem Beschluss ausdrücklich klargestellt, dass die bloße Erwartung künftiger Kontaktaufnahme keine verfassungsgemäße Grundlage für die Überwachung Nichtbeschuldigter darstellt. Diese Entscheidung bindet alle Fachgerichte in Deutschland und ist auf jeden Fall übertragbar, in dem die Überwachung eines Angehörigen oder Bekannten auf Vermutungen statt auf belegbare Tatsachen gestützt wurde.
Wer aktuell oder in der Vergangenheit von einer Telekommunikationsüberwachung als sogenannter Nachrichtenmittler betroffen war, sollte prüfen lassen, ob die Anordnung auf konkreten Tatsachen oder nur auf Mutmaßungen über künftiges Kontaktverhalten beruhte. Ist Letzteres der Fall, bietet dieser Beschluss eine starke Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde oder – bei bereits abgeschlossenen Maßnahmen – für einen Anspruch auf Löschung der gewonnenen Daten und Erstattung der notwendigen Auslagen.
Überwacht aufgrund bloßer Vermutungen?
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: Die Annahme, ein Angehöriger werde „schon Kontakt aufnehmen“, reicht nicht für eine Überwachung als Nachrichtenmittler. Fehlte bei Ihrer Überwachung eine konkrete Tatsachenbasis, ist die Maßnahme verfassungsrechtlich angreifbar. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen Ihre Anordnung auf formelle und materielle Fehler und zeigen die besten Schritte auf – von der Beschwerde bis zur Durchsetzung von Löschungs- und Erstattungsansprüchen.
Experten-Kommentar
Was im Schatten schwerer Vorwürfe leicht untergeht: Der Staat darf bei Nichtbeschuldigten schlichtweg nicht auf Ermittlungs-Vorrat überwachen. Die Karlsruher Entscheidung zieht hier eine überzeugende, harte Linie zwischen kriminalistischer Hoffnung und belegbarer Gegenwart. Dass enge Familienbande existieren, füllt prozessuale Lücken nicht auf, solange handfeste Indizien für eine aktuell geführte Kommunikation fehlen.
Für die rechtliche Gegenwehr bedeutet dieser strenge Maßstab, dass man die zugrundeliegenden Akten regelrecht auf ihre Zeitachsen sezieren muss. Es gilt gezielt zu untersuchen, wo die anordnende Argumentation von belastbaren Tatsachenbehauptungen in bloße Konjunktive abdriftet. Genau dort, wo nur noch erhofftes Verhalten in der Zukunft prognostiziert wird, drückt man den Hebel für die Beschwerde an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Polizei mein Handy abhören, nur weil ein Familienmitglied einer Tat beschuldigt wird?
Nein, die bloße familiäre Beziehung zu einem Beschuldigten reicht für eine Überwachung Ihres Handys nicht aus. Eine Telekommunikationsüberwachung von Nichtbeschuldigten ist nur zulässig, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass Sie als Nachrichtenmittler für den Beschuldigten auftreten.
Rechtsgrundlage ist § 100a Abs. 3 StPO. Danach dürfen Ermittler nur dann auf Ihr Telefon zugreifen, wenn aufgrund bestimmter, überprüfbarer Umstände anzunehmen ist, dass Sie Mitteilungen für den Beschuldigten entgegennehmen oder weitergeben, oder dass er Ihren Anschluss benutzt. Bloße Vermutungen, alte Familienkontakte, ein gemeinsamer Nachname oder die Hoffnung auf eine spätere Kontaktaufnahme genügen dafür nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass solche Annahmen das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzen.
Erlaubt kann die Maßnahme nur sein, wenn zusätzliche belastbare Anhaltspunkte vorliegen, etwa beobachtete Kontaktaufnahmen, konkrete Kommunikationsmuster oder andere fallbezogene Beweise. Lassen Sie deshalb über einen Anwalt die Überwachungsanordnung und die Akte prüfen, um zu sehen, welche Tatsachen das Gericht wirklich zugrunde gelegt hat.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich nach einer abgeschlossenen Überwachung über diese informiert werde?
Sie können die Löschung der erhobenen Daten verlangen und Ihre notwendigen Anwalts- und Verfahrenskosten erstattet bekommen, wenn die Überwachungsanordnung auf bloßen Vermutungen statt auf konkreten Tatsachen beruhte. Die nachträgliche Benachrichtigung nimmt Ihnen das Recht, die Maßnahme rechtlich anzugreifen, auch wenn sie schon beendet ist.
Der Grund liegt darin, dass eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 3 StPO nur zulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen eine Nachrichtenmittlereigenschaft tragen. Fehlt diese Tatsachenbasis und beruhte die Anordnung nur auf Mutmaßungen über eine spätere Kontaktaufnahme, ist der Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Dann kommen neben der Löschung auch Kostenerstattungsansprüche in Betracht, weil die staatliche Maßnahme rechtswidrig war und Sie sie nicht zu tragen haben. Die Benachrichtigung nach § 101 Abs. 1 StPO ist dafür wichtig, weil sie Ihnen überhaupt erst ermöglicht, die Rechtmäßigkeit der Überwachung prüfen zu lassen.
Allein mit Einwänden gegen die Dauer oder die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kommen Sie meist nicht weit, wenn die Tatsachengrundlage schon fehlt. Der stärkste Angriffspunkt ist deshalb regelmäßig die Frage, ob es überhaupt konkrete, belegbare Anhaltspunkte für Ihre Überwachung gab. Lassen Sie daher die Anordnung und die Begründung von einem im Strafprozessrecht erfahrenen Anwalt prüfen.
Reicht der bloße Verdacht einer künftigen Kontaktaufnahme für eine richterliche Überwachungsanordnung aus?
Nein, der bloße Verdacht einer künftigen Kontaktaufnahme reicht nicht aus. Für eine richterliche Überwachungsanordnung nach § 100a Abs. 3 StPO braucht es bestimmte Tatsachen, also belastbare Fakten und nicht nur eine Prognose oder Mutmaßung.
Das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG darf nur auf einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden. Deshalb müssen Gerichte konkret nachvollziehen können, warum gerade diese Person als Nachrichtenmittler in Betracht kommt, also Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt. Eine richterliche Anordnung ist kein Freibrief, wenn sie nur auf vagen Anhaltspunkten wie familiären Beziehungen, einem einzelnen Telefonat oder weit zurückliegenden Kontakten beruht. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine gesicherte Tatsachenbasis, die den Eingriff rechtfertigt und verfassungsrechtlich Bestand hat.
Besonders angreifbar sind Anordnungen, die allein auf die Erwartung gestützt werden, jemand werde sich irgendwann wieder melden oder Kontakt suchen. Fehlen aktuelle, konkrete Hinweise auf eine Kommunikationsbeziehung, reicht das regelmäßig nicht für die Annahme einer Nachrichtenmittlereigenschaft. Auch bereits erlassene richterliche Beschlüsse können deshalb aufgehoben werden, wenn die Tatsachengrundlage nur aus Vermutungen besteht.
Was geschieht mit meinen privaten Daten, wenn das Gericht die Überwachung nachträglich als rechtswidrig einstuft?
Bei festgestellter Rechtswidrigkeit müssen die aus der Überwachung erhobenen Daten gelöscht werden, und Sie können die Erstattung Ihrer notwendigen Anwalts- und Verfahrenskosten verlangen. Das gilt besonders dann, wenn das Gericht die Maßnahme als Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 GG einstuft.
Rechtsgrundlagen für die Löschung sind die Schutzmechanismen der §§ 100d, 100e Abs. 5 Satz 1 und 101 Abs. 1, 8 StPO, die für Beendigung, Sicherung und Vernichtung von Überwachungsdaten maßgeblich sind. Wird die Überwachung nachträglich als rechtswidrig erkannt, dürfen die aufgezeichneten Gespräche, Kontaktdaten und Bewegungsinformationen nicht einfach in Polizeidatenbanken verbleiben, weil ihre weitere Speicherung keinen rechtmäßigen Zweck mehr hat. Das Bundesverfassungsgericht stellt in solchen Fällen häufig zugleich die Grundrechtsverletzung fest und ordnet die Kostenerstattung an, sodass Sie nicht auf Ihren eigenen Auslagen sitzen bleiben.
Sie sollten die Löschung aber aktiv verlangen und sich die vollständige Vernichtung schriftlich bestätigen lassen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft von selbst alle Daten entfernen. In Grenzfällen kann es außerdem darauf ankommen, ob einzelne Sicherungskopien, Protokolle oder Aktenvermerke noch aus anderen Gründen aufbewahrt werden dürfen; gerade deshalb ist eine ausdrückliche schriftliche Löschungsaufforderung wichtig.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BVerfG – Az.: 2 BvR 626/20 – Beschluss vom 21.03.2023
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