Skip to content

Strafzumessung bei Beleidigung

AG Hamburg-Barmbek – Az.: 846 Ds 92/17 – Beschluss vom 13.07.2018

Der Angeklagte A. I. A. wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Ein Tagessatz wird auf 30,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe – in Gesamthöhe von 450,00 € – in monatlichen Raten von 100,00 €, beginnend am 1 des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate mehr als 2 Wochen in Rückstand kommt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten einschließlich der der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt ist; hinsichtlich des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten; insoweit trägt auch die Nebenklägerin ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 40, 42 StGB

Gründe

I.

Der am … in H. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig, war 2016 mit der Nebenklägerin nach islamischem Recht verheiratet, führt seit Mai 2017 eine neue Beziehung und ist verlobt. Er hat keine Kinder.

Die Schule beendete der Angeklagte mit dem Hauptschulabschluss, anschließend arbeitete er u.a. als Zusteller bei DHL und UPS sowie am Flughafen Hamburg. 2014 absolvierte er schließlich eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und war 2015 auch in diesem Beruf tätig. Im Januar 2016 machte er sich selbständig mit einer Firma für Verpackungsmaterial und -maschinen. Er ist 2. Geschäftsführer der A. GmbH & Co. KG. Aus dieser Tätigkeit hat er keine Einnahmen, alles fließt in die Firma. Seit April 2017 arbeitet er nebenher als zwei- bis dreimal pro Woche als Rettungssanitäter, davor erhielt er Unterstützung vom Jobcenter. Er verdient ca. 1000,00 bis 1200,00 € netto monatlich.

Der Angeklagte ist in Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und einer verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 23.02.2017.

II.

Am Abend des 23.09.2016 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M. M. in der gemeinsamen Wohnung im F. … in H. zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte die Zeugin als „Schlampe“ und „Hure“ bezeichnete.

Die Zeugin M. M. hat am 24.09.2016 Strafantrag gestellt.

III.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, die Zeugin M. M. beleidigt zu haben.

Diese Einlassung wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin M. M., die ebenfalls von einem Streit und den unter Ziffer II. festgestellten Beleidigungen berichtete.

Ferner hat die Nachbarin und unbeteiligten Zeugin C.-O. glaubhaft bekundet, einen Streit zwischen einem Mann und einer Frau aus der Wohnung des Angeklagten mitbekommen und die unter Ziffer II. festgestellten Worte gehört zu haben.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie unter Ziffer II festgestellt, zugetragen hat.

IV.

Hierdurch hat sich der Angeklagte wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

V.

Das Gericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 185 StGB entnommen der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht alle zu Gunsten und zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und die Folgen der Strafe für sein weiteres Leben berücksichtigt.

Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte diese Tat eingeräumt hat. Er ist bislang nicht vorbestraft. Die Äußerung fiel im Laufe eines heftigen Streites.

Strafschärfend war einzustellen, dass die Beleidigung im Rahmen einer Partnerschaft fiel, in welcher man sich mit besonderem Vertrauen und Respekt begegnen sollte.

Unter umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte war die Verhängung einer Geldstrafe ausreichend zur Einwirkung auf den Angeklagten, die das Gericht mit 15 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt hat.

Die Höhe eines Tagessatzes war entsprechend den Einkommensverhältnissen der Angeklagten wie erkannt festzusetzen. Der Angeklagten war zudem eine Ratenzahlung gemäß § 42 StGB zu gewähren.

VI.

Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 05.07.2017 ist dem Angeklagten ferner zur Last gelegt worden, in der Zeit von Mitte November 2014 bis zum 23.09.2016 durch 9 selbständige Handlungen, teilweise tateinheitlich

1a), 2a), 4) bis 7) und 9a)

eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei dies in den Fällen 1a) und 4) mittels eines gefährlichen Werkzeugs geschah,

1b), 2b), 3b) und 8)

einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel und mit Gewalt zu einer Handlung oder Unterlassung genötigt zu haben,

3a)

einen Menschen eingesperrt zu haben,

indem er

1. am 14.11.2014 oder kurze Zeit zuvor mit seiner Freundin, der Zeugin M. M. zunächst auf der Straße eine verbale Auseinandersetzung hatte und die Zeugin, als diese erklärte, sie fahre nunmehr mit dem Bus nach Hause, zu seinem Wagen zerrte und gegen deren Willen den Beifahrersitz drückte, die Zeugin dann aufforderte, ihre Beine in den Fußraum des Fahrzeugs zu nehmen ansonsten werde er die Autotür auch so schließen und, als die Geschädigte seiner Aufforderung nicht nachkam, die Fahrzeugtür kraftvoll schloss und gegen das rechte Bein der Zeugin schlug, so dass diese dort ein großflächiges Hämatom sowie starke Schmerzen erlitt,

2. am 09.07.2016 oder kurze Zeit zuvor bei einem Streit in der gemeinsamen Wohnung F. …, … H., die Zeugin M. M. so hart an deren Oberarmen ergriff, dass diese am linken Oberarm ein Hämatom erlitt, weil er nicht wollte, dass sich die Zeugin mit einer Freundin trifft, woraufhin die Zeugin auf Grund der erlittenen Gewalt und Schmerzen sowie aus Angst vor erneuter körperlicher Gewalt sich 2 Monate nicht mit ihrer Freundin traf,

3. am 27.07.2016 nach einem Feuerwehreinsatz, den die Geschädigte um ca. 19:30 Uhr durch eine Suizidankündigung gegenüber der Einsatzzentrale der Feuerwehr ausgelöst hatte, zurück in die gemeinsame Wohnung im F. … kam, die Feuerwehrleute, die dort zwischenzeitlich angekommen waren, abwimmelte und vorgab, sich selbst um die Zeugin zu kümmern, dieser dann nach Weggehen der Feuerwehrleute den Wohnungsschlüssel abnahm und die Zeugin, die geäußert hatte, ihn verlassen zu wollen, daran hinderte die Wohnung zu verlassen, die Wohnungstür abschloss, um ein Weggehen der Zeugin zu verhindern und dieser erst am 28.07.2016 im Tagesverlauf ihren Wohnungsschlüssel zurückgab,

4. an einem nicht mehr genau ermittelbaren Tag kurz vor dem 03.09.2016 bei einem Streit mit der Zeugin M. M. in der gemeinsamen Wohnung im F. …, einen hölzernen Deko-Gegenstand nahm, diesen zerbrach und mit einem abgebrochen, lattenförmigen Holzstück Richtung Geschädigter schlug, wobei sich ein Holzsplitter in die Handinnenfläche der Geschädigten bohrte,

5. an einem nicht mehr genau ermittelbaren Tag kurz nach der Tat zu Fall 4), aber ebenfalls vor dem 03.09.2016, bei einem erneuten Streit mit der Geschädigten in der gemeinsamen Wohnung, die Zeugin hochhob und zu Boden warf, wodurch diese umknickte, sich einen Zeh verstauchte und Schmerzen sowie ein Hämatom und eine Schwellung an dem Zeh erlitt.

6. am 03.09.2016 oder kurz zuvor in der gemeinsamen Wohnung der Zeugin M. ohne Grund kraftvoll mit der Reißverschlussseite eines Kissens derart ins Gesicht schlug, dass die Zeugin ein Hämatom am linken Auge erlitt,

7. am 04.09.2016 sich über das von der Geschädigten zubereitete Essen ärgerte und dieser dann aus Wut die Finger der linken Hand derart umbog, dass die Zeugin eine Distorsion des Mittelfingers sowie starke Schmerzen erlitt, die noch bei ihrer Vernehmung am 11.10.2016 nicht vollständig abgeklungen waren,

8. an einem nicht mehr genau ermittelbaren Tag zwischen Mitte Mai 2016 und Ende Juli 2016 der Zeugin drohte, wenn sie ihrem Bruder etwas von den Misshandlungen erzähle, werde der den Bruder schlagen und wenn sie zu Polizei gehen würde, schlage er die Polizei und richte ein Blutbad an, woraufhin die Geschädigte aus Furcht bis zum 23.09.2016 sich niemandem anvertraute und keine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete,

9. am 23.09.2016 in der gemeinsamen Wohnung F. … gegen 22:30 Uhr als Zeugin M. M. ihm eröffnete, dass sie ihn verlassen werde, dieser an den Hals packte, die Zeugin auf das Sofa warf und sich mit seinem Knie schmerzhaft auf Brust und Bauch der Geschädigten stützte sowie der Zeugin mit seinem Knie mindestens zweimal in den Bauch und gegen den Oberschenkel stieß, wodurch die Zeugin Schmerzen erlitt.

VII.

Von diesen weiteren Vorwürfen war der Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

1. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat das Gericht im Hinblick auf diese Vorwürfe die folgenden Feststellungen treffen können:

Im November 2014 kam es auf einer Straße zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M. M.. Die Zeugin wollte nicht mit dem Angeklagten in dessen Auto fahren. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf einzusteigen. Letztes Endes saß die Zeugin beim Angeklagten im Auto. Nach diesem Vorfall bemerkte die Zeugin ein großflächiges Hämatom an ihrer Knieinnenseite.

Im Juli 2016 kam es in der gemeinsamen Wohnung F. …, … H. zu einem weiteren Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M. M.. Im Zuge dessen packte der Angeklagte die Zeugin M. M. hart an deren Arm. Danach stellte die Zeugin blaue Flecke an ihrem Arm fest.

Am 27.07.2016 kam es zu einem Feuerwehreinsatz in der gemeinsamen Wohnung im F. …. Die Zeugin M. M. hatte die Feuerwehr alarmiert, da sie Selbstmordabsichten hege. Dem Ganzen war wiederum ein Streit mit dem Angeklagten, der sich in seinem Büro befand, vorausgegangen. Nach der Feuerwehr traf auch der Angeklagten in der Wohnung ein. Die Feuerwehr rückte schließlich ab. Die Zeugin hielt sich bis zum nächsten Tag in der Wohnung auf.

An einem nicht mehr genau ermittelbaren Tag kurz vor dem 03.09.2016 kam es erneut zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M. M. in der gemeinsamen Wohnung im F. …. Hierbei ergriff der Angeklagte einen hölzernen Deko-Gegenstand.

Nach dem Vorfall stellte die Zeugin an der Handfläche ihrer linken Hand eine Verletzung fest.

An einem nicht mehr genau ermittelbaren Tag kurz nach dem Vorfall mit dem hölzernen Deko-Gegenstand, aber ebenfalls vor dem 03.09.2016, hob der Angeklagten die Zeugin M. M. in der gemeinsamen Wohnung hoch und setzte sie wieder ab. Hierbei erlitt die Zeugin eine Verletzung am Zeh.

Am 03.09.2016 oder kurz zuvor warf der Angeklagte in der gemeinsamen Wohnung mit einem großen Kissen nach der Zeugin M. M., weil er von ihr genervt war. Hierdurch erlitt die Zeugin eine Verletzung am linken Auge.

Am 04.09.2016 kam es zu einem weiteren Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M. M. in der gemeinsamen Wohnung. Der Zeugin war die Pizza, die sie für den Angeklagten aufbacken sollte, angebrannt. Mit ärztlichem Attest vom 18.10.2016 wurde bei der Zeugin eine Distorsion des linken Mittelfingers festgestellt.

Am 23.09.2016 gegen 22:30 Uhr stritten sich der Angeklagte und die Zeugin M. M. in der gemeinsamen Wohnung F. …. Es kam zu den unter Ziffer II. festgestellten Beleidigungen. Schließlich rief der Angeklagte den Bruder der Zeugin, den Zeugen D. M., an. Dieser kam aus der Nachbarwohnung herüber. Die Zeugin M. M. gab an, vom Angeklagten gepackt und auf das Sofa geworfen worden zu sein, wo sich der Angeklagten auf sie gesetzt und sie geschlagen habe. Die Zeugin M. M. verließ an diesem Abend die gemeinsame Wohnung mit ihren Eltern, die nach islamischem Recht geschlossene Ehe wurde wenig später geschieden.

2. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den insofern übereinstimmenden Angaben des Angeklagten selbst und der Zeugin M. M. sowie hinsichtlich der Verletzungen auf den allseits in Augenschein genommenen, von der Zeugin selbst gefertigten Lichtbildern derselben und dem verlesenen Arztbericht des Dr. med. J. S. vom 18.10.2016. Im Übrigen hat die Zeugin H. M. glaubhaft bekundet, die Verletzung an der Hand gesehen zu haben, selbiges gilt für die Zeugin Ma. Ma. bezüglich der Verletzung des Zehs.

3. Hingegen konnte sich das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass der Angeklagte die Zeugin M. M. in der ihm vorgeworfenen Weise vorsätzlich verletzt, genötigt und der Freiheit beraubt hat.

a) Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten – mit Ausnahme der unter Ziffer II. festgestellten Beleidigung am 23.09.2016 – bestritten und sich umfassend zu den Vorwürfen geäußert. Er erläuterte, wie die Beziehung zur Zeugin M. M. begonnen und sich entwickelt habe. Die Zeugin M. M. sei noch sehr jung gewesen, als man sich kennengelernt habe. Das Interesse sei eher von der Zeugin M. M. ausgegangen, er habe sich dann aber auch verliebt. Von Anfang an sei die Beziehung von dem deutlichen Alters- und (Lebens-) Erfahrungsgefälle geprägt gewesen. Hinzu kamen die kulturellen Gepflogenheiten, die das Paar zwangen, der Beziehung schnell das förmliche Gewand einer Verlobung zu geben. So kam auch den beiden Familien von Anfang an erhebliches Gewicht in der Beziehung zu. Er, der Angeklagte, hätte es gern langsamer angehen lassen, man hätte sich erst einmal besser kennenlernen müssen. Nach der Verlobung habe es dann immer wieder Streit gegeben, die Zeugin M. M. sei namentlich sehr eifersüchtig gewesen. Schließlich habe es einen sehr großen Streit gegeben, der in die erste Trennung mündet. Diese sei von ihm ausgegangen. Als der Vater des Angeklagten später schwer erkrankt sei, habe man sich wieder getroffen und die Beziehung wieder aufleben lassen, wobei die Initiative mehr von der Zeugin M. M. ausgegangen sei. Dem Angeklagten sei es hierbei vor allem darum gegangen, seinem kranken Vater einen Wunsch zu erfüllen, da dieser die Zeugin M. M. sehr gemocht habe. Alles sei zuletzt ganz schnell gegangen, das habe auch die Zeugin M. M. überrascht. Man habe am Sterbebett des Vaters nach islamischem Recht geheiratet, eine Heirat nach deutschem Recht sei nicht erfolgt, da die Zeugin M. M. dem vom Angeklagten gewünschten Ehevertrag ablehnte. Anschließend habe das Paar bei der Mutter des Angeklagten gelebt, dann hätten sie die gemeinsame Wohnung bezogen. Anfänglich sei es auch schön gewesen, es habe zwischendurch ebenfalls schöne Momente gegeben. Allerdings habe der Angeklagte sehr viel gearbeitet, während die Zeugin M. M. krankgeschrieben und fast nur zu Hause gewesen sei. Geld hätten sie nicht viel gehabt. Die Zeugin M. M. sei unzufrieden gewesen. Er, der Angeklagte, habe gemerkt, dass die Ehe ein Fehler gewesen und aus den falschen Gründen geschlossen worden sei. Er habe umso mehr gearbeitet, sich zurückgezogen, sei auch nicht nett zu seiner Frau gewesen, alles letztlich in der Hoffnung, sie werde die Ehe beenden. Beim Bruder der Zeugin M. M., dem Zeugen D. M., habe er oft Rat gesucht, sei hier aber auf Bitten der Zeugin M. M. nicht allzu sehr ins Detail gegangen. Am 23.09.2016 sei dann alles eskaliert. Es habe einen Todesfall in seiner Familie gegeben, man habe sich mit den Familien getroffen. Er habe die Zeugin M. M. nicht informiert, dass er anschließend nicht zu seiner Mutter gegangen sei, sondern ins Büro. Als er nach Hause gekommen sei, habe es wieder einen großen Streit gegeben. Die Zeugin M. M. habe herumgeschrien, er habe nicht mehr weitergewusst und -gewollt und ihren Bruder, den Zeugen D. M., angerufen. Wie schon früher von der Zeugin M. M. angekündigt und stets vom Angeklagten befürchtet, habe die Zeugin M. M. beim Eintreffen ihres Bruders behauptet, der Angeklagte habe sie geschlagen. Sie sei mit ihrer Familie gegangen, er habe seine Sachen gepackt und die Wohnung verlassen. Kurz danach erfolgte die Scheidung, in diesem Zusammenhang habe die Zeugin M. M. Geld erhalten.

Zu den einzelnen Vorwürfen ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass es im Fall 1 der Anklage tatsächlich einen Streit gegeben habe, er habe die Zeugin M. M. gebeten, ins Auto zu steigen, was sie auch getan habe. Sie sei dabei nicht verletzt worden, habe auch im Auto nichts gesagt oder ihm eine Verletzung gezeigt.

Zu Fall 2 der Anklage gab er an, dass er die Zeugin M. M. tatsächlich einmal heftig am Arm gepackt habe, aber eher am Handgelenk. Da sei die Zeugin mit einem Messer auf ihn losgegangen, er habe vor allem Angst gehabt, sie könne sich verletzen. Er habe ihr nie verboten, sich mit jemandem zu treffen, im Gegenteil wäre er froh darüber gewesen.

Den Vorfall im Fall 3 der Anklage habe es tatsächlich gegeben. Dem Ganzen sei ein heftiger Streit am Telefon vorangegangen, er habe angedroht, die Zeugin M. M. zu verlassen. Dann sei die Feuerwehr in der Wohnung ans Telefon gegangen. Er sei nach Hause gefahren und habe die Zeugin beruhigt. Nur deshalb und mit dem Einverständnis der Zeugin sei die Feuerwehr gegangen. Er habe die Zeugin dann nicht eingesperrt oder ihr den Schlüssel weggenommen, er habe nur aufgepasst, dass sie sich nichts antue.

Auch den Vorfall im Fall 4 der Anklage erinnerte der Angeklagten. Erneut sei ein Streit voraus gegangen, er habe versucht, den Deko-Gegenstand zu zerbrechen, indem er ihn auf das Sofa legte und darauf schlug. Er habe aber nicht damit nach der Zeugin M. M. geschlagen, sie sei nicht verletzt gewesen.

Richtig sei auch, dass die Zeugin M. M. sich einmal am Zeh verletzt habe (Fall 5 der Anklage). Das sei aber ein unglücklicher Zufall gewesen, er habe sie hochgehoben und beim Absetzen sei sie falsch aufgekommen.

Auch im Fall 6 der Anklage habe er die Zeugin M. M. nicht verletzen wolle. Sie habe ihn genervt, da habe er das Kissen, ein großes Schlafkopfkissen von Ikea, nach ihr geworfen. Das sei nicht nett gewesen, aber er habe sie nicht am Auge treffen wollen und verletzen wollen. Die Zeugin M. M. habe gesagt, dass sie was am Auge habe.

Bezüglich Fall 7 der Anklage führte der Angeklagte aus, dass er sich tatsächlich einmal geärgert habe, weil die Zeugin M. M. seine Pizza habe anbrennen lassen. Er sei nach einem langen Heimweg zu Fuß einfach sauer gewesen. Er habe ihr aber nicht den Finger umgeknickt. Woher die Verletzung komme, wisse er nicht.

Fall 8 der Anklage bestritt der Angeklagten vollends, er habe stets ein gutes Verhältnis zum Bruder der Zeugin M. M. gehabt.

Am 23.09.2016 (Fall 9) habe er die Zeugin M. M. keinesfalls geschlagen oder ähnliches. Das habe er nie getan. Einen Streit und Beleidigungen habe es gegeben, mehr aber nicht.

Auf den Chatverlauf Bl. 21 – 23 d.A. angesprochen erklärte der Angeklagte, auch dieser sei Ausfluss eines Streits gewesen. Die Zeugin M. M. habe ihm ein Ultimatum gestellt. Wenn er keine Therapie mache, werde sie der Familie sagen, der Angeklagte schlage sie. Nur deshalb sei er ihr in dem Chat entgegengekommen, ernst gemeint habe er das nicht.

Angesprochen auf die Chatverläufe der Zeugin M. M. mit seinen Schwestern, Bl. 35 – 43 und Bl. 45 d.A., stellte der Angeklagte klar, dass es in seiner Familie einige Unstimmigkeiten gebe. Auch seine Familie finde es schlecht, dass er immer laut werde. Das hieße aber nicht, dass er schlage.

Die Angaben des Angeklagten können nicht als unglaubhaft angesehen werden. Er gab bereitwillig und umfassend Auskunft. Er blieb hierbei ruhig und war bemüht, einzelne Vorwürfe einzuordnen, statt einfach alles in Abrede zu stellen. Seine Angaben waren detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Hierbei schilderte er auch Randbegebenheiten, z. B. dass er bei dem Vorfall mit der Pizza (Fall 7) wegen seines zuvor verunfallten Auto einen langen Fußmarsch nach Hause hatte und die Kondolenzbesuche und die Sorge um seine Mutter kurz vor dem Vorfall am 23.09.2016 (Fall 9). Er stellte zudem klar, dass es auch schöne Dinge in der Beziehung gegeben habe. Eigenes Fehlverhalten räumte er ein und suchte die Schuld nicht allein bei der Zeugin M. M.. So schilderte er mehrfach, dass er sich letztlich auch nicht sehr um die Beziehung bemüht habe, vielmehr gehofft habe, sein distanziertes Verhalten würde die Zeugin M. M. zur Trennung bewegen.

b) Belastet wird der Angeklagte durch die Aussage der Zeugin M. M.. Sie schilderte den Anfang der Beziehung ähnlich wie der Angeklagte, sah die Initiative aber eher bei ihm.

Schon zu Beginn der Beziehung habe es immer wieder Streit gegeben, auch zu Handgreiflichkeiten und Beleidigungen sei es gekommen. Der Angeklagten habe ihr alles Mögliche verbieten wollen, z. B. Sport und Kontakt zu Freunden. Das mit dem Auto, Fall 1 der Anklage, sei der erste große Streit gewesen und das erste Mal, dass er sie verletzt habe. Davor habe sie sich das nicht vorstellen können, obwohl die Schwester des Angeklagten, die Zeugin S. A., sie gewarnt habe. Obwohl er gegenüber anderen immer beleidigend gewesen sei, habe sie das bei sich nicht erwartet. Er habe sie mit Gewalt ins Auto gesetzt und dann, obwohl er gesehen habe, dass ihre beiden Beine noch draußen waren, die Tür dagegen geschlagen. Sie habe geweint und geschrien. An der Knieinnenseite sei sie verletzt gewesen. Von da an habe sie Angst vor ihm gehabt, oft habe sie sich bedroht gefühlt.

Der Angeklagte habe sie damals von heute auf morgen verlassen, obwohl er noch kurz zuvor, als sie ihn habe verlassen wollen, seine Therapiebereitschaft beteuert habe. Sie habe eine einmonatige stationäre Therapie gemacht, um die Trennung zu verarbeiten. Danach habe sie ihre Lehre begonnen, es sei ihr gut gegangen.

Ein Jahr seien sie getrennt gewesen, dann sei der Angeklagte wieder da gewesen und habe die Beziehung fortsetzen wollen. Er habe versprochen, sich zu ändern, sie habe ihm verziehen, wie sie es immer getan habe. Sein Vater sei krank gewesen, da habe es viel Druck ihr gegenüber gegeben. Sie sollte den letzten Wunsch eines sterbenden Mannes erfüllen, das sei ihr vor allem vom Angeklagten und seiner Familie immer wieder gesagt worden. So sei es dann zur Eheschließung gekommen. Seitdem sei ihr Leben die Hölle gewesen.

Zunächst habe man im Haus der Mutter gelebt, dort sei sie mehr Sklavin als Ehefrau gewesen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, wann sie sitzen und sehen solle. Seine Familie habe das miterlebt und gesagt, als Ehefrau müsse sie das ertragen. Man habe sie dort nie richtig akzeptiert. Sie habe sich schwarz kleiden und alle bedienen sollen. Während der Angeklagten oft weg gewesen wäre, sei sie die ganze Zeit zu Hause gewesen. Es habe viel Streit gegeben, auch innerhalb seiner Familie. Alle in der Familie seien laut und beleidigend.

Ihre Hoffnung, mit dem Umzug in die eigene Wohnung werde es besser, habe sich nicht bestätigt. Es sei schlimmer geworden, auch die Handgreiflichkeiten. Der Angeklagte habe sie auf das Sofa geworfen, mit Kissen nach ihr geschlagen, mit dem Knie getreten. Er habe ihr bewusst den Finger umgeknickt, warum, welchen und wie erinnere sie nicht mehr, danach habe sie den Finger kühlen sollen (Fall 7 der Anklage). Sie habe immer Schmerzen gehabt. Stets habe er ihr die Schuld gegeben.

Ihre Geschwister hätten Fragen gestellt, sie habe aber aus Angst nichts erzählt. Verletzungen habe sie weggeschminkt und Treffen mit der Familie vermieden. Die Schwestern des Angeklagten hätten von den Misshandlungen gewusst, es habe aber nur Mitleid, keine echte Hilfe gegeben.

Dann sei ihre Krankenkasse wegen ihrer langen Krankschreibung an sie herangetreten, so habe sie einen Therapeuten gefunden. Das habe ihr die Kraft geben, sich am 23.09.2016 zu behaupten. Sie habe dem Angeklagten gesagt, dass es so nicht weitergehe und sie die Scheidung wolle. Er habe sie daraufhin am Hals gepackt, irgendwann habe sie auf dem Sofa gelegen, der Angeklagte habe sie mit dem Knie getreten (Fall 9 der Anklage). Sie habe dann ihren Bruder anrufen wollen, der Angeklagte sei ihr zuvor gekommen. Ihr Bruder sei gekommen und habe sie mitgenommen. Am nächsten Morgen sei die Wohnung leer und der Angeklagte weg gewesen.

Zu Fall 2 der Anklage gab die Zeugin an, den Angeklagten habe es schon geärgert, wenn sie den Namen der Zeugin M. S.-A. erwähnt habe. Er habe sie schließlich am Arm gerüttelt und gedrückt und gesagt, sie dürfe die Zeugin M. S.-A. nicht mehr treffen, er als ihr Ehemann entscheide das. Sie habe gelbliche Flecke bekommen.

Im Fall 3 der Anklage sei es so gewesen, dass es, wie immer, Streit gegeben habe. Der Angeklagte habe immer etwas gefunden, was sie falsch gemacht habe. Ihr sei klar gewesen, dass es Schläge geben werde, wenn er nach Hause käme. Sie habe 112 gewählt und gesagt, sie wäre soweit, sich etwas anzutun. Der Angeklagte sei kurz nach den Rettungssanitätern gekommen. Bis dahin habe sie gehofft, diese würden sie mitnehmen, aber nach dem Auftauchen des Angeklagten habe sie gewusst, dass sie gescheitert sei. Sie habe seiner Behauptung, auch Beamte zu schlagen, geglaubt, und die Sanitäter, wie vom Angeklagten verlangt, weggeschickt. Der Angeklagte habe zu diesen gesagt, er werde die Zeugin ins Krankenhaus bringen. Dann habe er ihr die Schlüssel weggenommen, sie sei im Wohnzimmer geblieben und habe geweint und geschlafen. Der Angeklagte habe sie, obwohl sie gesagt habe, dass sie weg wolle, nirgendwo hingefahren. Sie habe nicht weg gekonnt, sei nicht mobil gewesen. Sie hätten ja in Farmsen gewohnt. Am nächsten Tag habe der Angeklagte ihr den Schlüssel zurückgegeben.

Bei dem Vorfall mit dem Deko-Gegenstand (Fall 4) sei es so gewesen, dass der Angeklagte diesen aus Wut genommen und kaputt gemacht habe. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass auf dem Gegenstand ihre Werte stünden. Der Angeklagte habe mit dem zerbrochenen Gegenstand versucht, sie damit zu schlagen, sie habe die Hände schützend gehoben und sei am Finger verletzt worden.

Der Angeklagte habe sie auch immer hochgehoben und auf das Sofa geworfen. Da habe sie sich den Fuß verletzt (wahrscheinlich Fall 5 der Anklage).

Der Angeklagte habe sie auch oft mit großen Sofakissen beworfen und geschlagen und gemeint, das sei kein Schlagen (Fall 6 der Anklage). Sie habe deshalb eine Verletzung am Auge erlitten, die auch ihre Schwester, die Zeugin H. M., gesehen habe.

Ferner habe der Angeklagten gewollt, dass es Essen gibt, wenn er nach Hause kommt. Einmal sei eine Pizza verbrannt, da habe er sich extrem aufgeregt und sei handgreiflich geworden. Das wisse sie aber nicht mehr genau (wahrscheinlich Fall 7 der Anklage).

Die Zeugin gab zudem an, in der Beziehung emotional erpresst worden zu sein, auch Drohungen habe es gegeben. Der Angeklagte habe gesagt, er werde ihre Brüder schlagen, wenn sie etwas erzähle, er schlage sie tot. Er werde ein Blutbad anrichten. Auch die Polizei würde er schlagen (Fall 8 der Anklage).

Es habe noch mehr Vorfälle gegeben, aber die in der Hauptverhandlung gemäß der Anklageschrift angesprochenen hätten sich ihr eingeprägt. Das wären die größeren Verletzungen gewesen. Schläge hätten für sie zur Tagesordnung gehört, vor allem ab dem Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung. Der Angeklagte sei schon mit Aggressionen und Wut nach Hause gekommen. Vor der Beziehung sei sie selbstbewusst, eine Rebellin gewesen. Dann habe der Angeklagte sie eingeschüchtert. Nach Beendigung der Beziehung sei sie gestalkt worden, u.a. von der Verlobten des Angeklagten. Der Zeuge A. N. S. habe sie emotional unter Druck gesetzt wegen der Anzeige.

Wo der Angeklagte arbeite, wisse sie, sie habe ihm ja noch Sachen in das Büro in der B. Ch. über dem Rewe gebracht. Im Dezember 2017 sei sie aber nicht im Büro gewesen. Sie sei nur mal von einem Herrn F. angerufen worden, der mit ihr über den Angeklagten geredet habe. Der Angeklagte habe sie auch während der Ehe betrogen.

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin M. M. sprechen folgende Umstände: Die Zeugin wirkte trotz des Zeitablaufs verängstigt und schüchtern. Sehr eindrücklich war ihre verschreckte Reaktion auf das Räuspern des Angeklagten in der Hauptverhandlung, mit dem er ihr während der Ehe zu verstehen gegeben haben soll, sie solle schweigen. Auch sie schilderte ausführlich und bereitwillig den Verlauf der Beziehung. Insbesondere der Vorfall mit dem umgebogenen Finger erwähnte sie häufig, dieser hat sie offenbar besonders fassungslos hinterlassen.

Auffällig war indes, dass sie zu den einzelnen Vorfällen häufig keinerlei Details schildern konnte. Stets soll ein Streit vorausgegangen sein, genaueres wusste sie nicht. Sie habe immer „die Schuld gehabt“, konkreter schilderte sie dies nicht. Wie genau der Angeklagte ihr den Finger verbogen hat oder welchen, erinnerte sie ebenso wenig, auch nicht warum. Wie genau es zur Verletzung des Zehs gekommen ist, konnte sie nicht schildern, insbesondere sollte dies nun bei einem Wurf auf das Sofa, nicht beim harten Absetzen geschehen sein, wie sie es noch gegenüber der Polizei schilderte. Unerklärlich ist für das Gericht, wie es bei dem von der Zeugin M. M. geschilderten Ablauf in Fall 1 zu einer Verletzung an der Innenseite ihres Beines gekommen sein soll, will sie doch beide Beine außerhalb des Fahrzeugs gehabt haben. In der Hauptverhandlung gab sie im Zusammenhang mit der Verletzung mit dem Deko-Gegenstand an, am Finger verletzt worden zu sein, bei ihren früheren Angaben und den von ihr vorgelegten Bildern ging es um den Handteller, im Übrigen beides Verletzungen, die bei Schlägen mit diesem zerbrochenen Gegenstand überraschend glimpflich wirken. Ebenso detailarm verbleiben ihre Schilderungen zum Leben im Haus der Mutter, insbesondere soweit sie es mit dem Leben einer „Sklavin“ beschreibt. Zu Hause zu sein, der Schwiegermutter zu helfen und Gästen Tee zu servieren, beschreibt kaum das Schicksal einer Sklavin. Die Beziehung schilderte sie letztlich durchweg als schlecht, von Anfang an soll der Angeklagte sie beleidigt und verletzt haben. Insofern verwundert es durchaus, dass es, nachdem die Zeugin nach der ersten Trennung sogar eine stationäre Therapie zu deren Bewältigung brauchte, dennoch zur Wiederaufnahme der Beziehung, ja sogar zu Ehe kam. Die Tatsache, dass es einer stationären Therapie bedurfte, um über eine schlichte Trennung zweier noch recht junger Menschen hinwegzukommen, erscheint jedenfalls ungewöhnlich. Die Zeugin schilderte ständige, zum Teil sehr massive Misshandlungen, die belegten Verletzungen spiegeln diese kaum wider.

c) Hinreichende Klarheit konnten auch die allseits in Augenschein genommen Fotos von den Verletzungen der Zeugin M. M. nicht herstellen, Bl. 15 – 20 und Bl. 33 d.A.. Sämtliche Foto fertigte die Zeugin selbst. Eine ärztliche Untersuchung erfolgte nur im Hinblick auf den Finger der Zeugin M. M., Fall 7 der Anklage. Der insofern verlesene Arztbericht erschöpft sich in der Feststellung einer Distorsion des dritten Fingers der linken Hand.

Zwar bestätigen die Fotos die von der Zeugin M. M. beschriebenen Verletzungen, nicht aber deren Ursachen. Keine der Verletzungen lässt zwangsläufig auf körperliche Misshandlungen schließen. Ein Finger kann genauso gut im Alltag umknicken, ebenso ein Zeh. Gleiches gilt für die minimale Verletzung an der Hand. Gerade angesichts der seitens der Zeugin behaupteten teilweise massiven Gewaltanwendung, insbesondere die häufigen Tritte mit den Knien, verwundert das eher überschaubare Verletzungsbild.

d) Die Bekundungen der zahlreichen in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen waren weitgehend unergiebig. Keiner der Zeugen war bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten dabei. Die Geschehnisse, zu denen sie gehört wurde, liegen lange zurück. Sicher wurde darüber gesprochen, auch über das laufende Verfahren. Eine saubere Trennung eigener von fremden Wahrnehmungen und Erinnerungen ist vor diesem Hintergrund schwierig. Auch die mit Kenntniszugewinn im Nachhinein häufig verbundene Neubewertung von früher als nebensächlich Wahrgenommenem war zu berücksichtigen. Zudem war allen Aussagen der Familienangehörigen zu entnehmen, dass das Ende der Beziehung des Angeklagten und der Zeugin M. M. zu erheblichen Zerwürfnissen geführt hat. Nicht zuletzt handelt es sich bei fast allen Zeugen um Familienangehörigen entweder des Angeklagten oder der Zeugin M. M., vollständige Objektivität ist vor diesem Hintergrund und angesichts der Emotionalität des Sachverhalts realistischerweise kaum zu erwarten und die Aussagen entsprechend kritisch zu würdigen.

aa) Die Schwestern des Angeklagten, der Zeuginnen L. S. und S. A., haben die Behauptung der Zeugin M. M. nicht bestätigt, sie hätten die Misshandlungen durch den Anklagten wahrgenommen. Beide stellten klar, der Angeklagte werde oft laut, aber nicht aggressiv oder handgreiflich. Die Zeugin S. A. war sichtlich überrascht und empört, als sie mit der Behauptung konfrontiert wurde, sie habe die Zeugin M. M. vor dem Angeklagten gewarnt. Beide Zeuginnen bekundeten, der Angeklagte habe sie, die Zeuginnen, nie geschlagen. Das Leben der Zeugin M. M. im Haus der Mutter des Angeklagten schilderten die Zeuginnen ganz anders als die Zeugin M. M., diese sei keinesfalls schlecht behandelt worden, vielmehr habe sie sich nicht einbracht und sei teilweise respektlos gewesen. Beide Zeuginnen schilderten Vorfälle, bei denen sie Zeugin M. M. ausfallend geworden sei.

Gerade bei der Zeugin L. S. war allerdings auch deutlich erkennbar, wie empört sie über das Verfahren und die Art, wie die Beziehung beendet wurde, war. Ein gewisses Bemühen, die Zeugin M. M. in ein schlechtes Licht zu rücken, bestand bei ihr durchaus. Auf den Chatverlauf mit der Zeugin M. M., Bl. 45 d.A., angesprochen, verwies sie auf Erkrankungen des Angeklagten in dessen Kindheit und dass er deshalb laut, aber eben nicht aggressiv werde. Sie betonte nochmals, nie körperliche Übergriffe seitens des Angeklagten auf die Zeugin M. M. erlebt zu haben.

Die Zeugin S. A. erklärte den Chatverlauf mit der Zeugin M. M., Bl. 35 – 43 d.A., in denen sie der Zeugin M. M., als diese ihr von Streitereien und dem Vorfall mit ihrem Finger berichtete (Fall 7 der Anklage), mit viel Verständnis begegnete, damit, sie habe die Zeugin M. M. vor allem beruhigen wollen. Geglaubt habe sie ihr aber nicht. Sie sei ja auch nicht dabei gewesen.

Vollständig überzeugend waren diese Erklärungsversuche der Zeuginnen nicht. Die in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverläufe sprechen dafür, dass beide Zeuginnen sich durchaus vorstellen konnten, dass der Angeklagte die Zeugin M. M. „schlecht“ behandelte und wussten, dass die Ehe nicht gut verlief. Sie begegneten der Zeugin M. M. hier mit so viel Verständnis und Ratschlägen, dass kaum vorstellbar ist, dass sie dies nur taten, um sie zu beruhigen.

Letztlich belegen die Chats indes nur, dass die Ehe des Angeklagten und der Zeugin M. M. nicht glücklich war. Nur einer der dem Angeklagten vorgeworfenen Vorfälle wird direkt angesprochen, dies allerdings auch nur mit der Behauptung, der Angeklagte habe der Zeugin M. M. den Finger „geprellt“, was wiederum wenig mit der von ihr behaupteten Tathandlung zu tun hat. Gerade weil der von ihr behauptete Tathergang eher ungewöhnlich und besondere mutwillig wirkt, wäre hier wohl eine genauere Erläuterung zu erwarten gewesen. Angesichts dessen, dass die Falle 4, 5 und 6 kurz zuvor stattgefunden haben sollen, verwundert zudem, dass diese unerwähnt bleiben.

bb) Die Zeugin M. S.-A. hat bestätigt, dass der Kontakt zur Zeugin M. M. während der Ehe weniger geworden sei. Jeder habe schlicht sein eigenes Leben gehabt. Es habe auch durchaus noch Kontakt gegeben, da sei nie von Problemen die Rede gewesen. Erst im Nachhinein habe sie von der Zeugin M. M. erfahren, dass der Angeklagte den Kontakt nicht gewollt habe und dass er die Zeugin M. M. geschlagen habe. Sie habe aber keinen Streit erlebt.

Da die Zeugin die Taten nicht selbst wahrgenommen und ihr Wissen allein von der Zeugin M. M. hat, war ihre Aussage unergiebig. Im Übrigen war ihrer Aussage der von der Zeugin M. M. behauptete völlige Kontaktabbruch nicht zu entnehmen.

cc) Auch der Zeuge A. N. S. konnte zu den Tatvorwürfen an sich nichts sagen. Er bestätigte, bei der Rückgabe von Sachen nach der Scheidung involviert gewesen zu sein. Auch sei er schon vor der Scheidung ein Ansprechpartner für den Angeklagten gewesen. Anders als von der Zeugin M. M. gegenüber der Polizei behauptet, habe er aber keinesfalls den Kontakt zur Zeugin gesucht, ihr etwas vorgetäuscht oder sie zur Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten überredet.

Zwar ist auch bei diesem Zeugen zu berücksichtigen, dass er mit dem Angeklagten verwandt ist, er ist sein ehemaliger Schwager. Dennoch waren seine Angaben durchaus stimmig und von keinerlei Belastungstendenz geprägt.

dd) Der Zeuge D. M. hat ebenfalls keinen der Vorwürfe aus der Anklageschrift miterlebt oder sonst erlebt, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin M. M. körperlich übergriffig wurde. Einzelheiten kennt er letztlich nur von der Zeugin M. M..

Er schilderte ruhig und sachlich, dass er schon während der Ehe ein Ansprechpartner für den Angeklagten gewesen sei. Dieser habe ihm von Problemen berichtet, er habe helfen wollen, ihm Tipps gegeben. Auch über die aufbrausende, laute Art des Angeklagten hätten sie gesprochen, der Angeklagte sei zu stolz gewesen, Hilfe anzunehmen. Er, der Zeuge, habe aber vor dem Vorfall am 23.09.2016 keinen Anlass gehabt einzuschreiten.

Am 23.09.016 habe er die Zeugin M. M. ruhig und verängstigt in der Wohnung angetroffen, der Angeklagte sei aufgebracht gewesen und habe immer wieder dazwischen geredet. Überraschend und in deutlichem Widerspruch zu seinen früheren Angaben bei der Polizei gab er an, der Angeklagte habe am 23.09.2016 ihm gegenüber eingeräumt, die Zeugin M. M. wegdrückt, leicht gegen den Kopf geschlagen, zum Sofa gezogen und sich auf sie gesetzt zu haben. Hieran hielt er auch nach mehrfachem Nachfragen fest, wobei das Gericht nicht unterstellt, dass der Zeuge bewusst log, sondern einfach unbewusst etwas durcheinanderbrachte. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass er dieses nicht unwesentliche Detail bei der polizeilichen Vernehmung vergessen hat oder es dort untergegangen ist. Der Zeuge gab zudem ein, die Zeugin M. M. habe gesagt, bei dem Streit zwischen dem Angeklagten und ihr sei es darum gegangen, dass der Angeklagte die Zeugin betrogen habe. Dies schilderte die Zeugin M. M. selbst nicht. Auch liegt er nahe, dass der Zeuge im Nachhinein viel von seiner Schwester, der Zeugin M. M. erfahren hat, und sich dies mit seinen eigenen Erinnerungen vermischt.

Der Zeuge war sichtlich betroffen wegen der im Raum stehenden Vorwürfe und besorgt um seine Schwester. Letztlich brachte aber auch seine Aussage keine sicheren Erkenntnisse hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen konkreten Taten.

ee) Die Zeuginnen H. M. und Ma. Ma. gaben beide an, Verletzungen bei der Zeugin M. M. gesehen und diese darauf angesprochen zu haben. Körperliche Übergriffe an sich hätten sie aber nicht miterlebt, auch habe die Zeugin M. M. während der Ehe nichts dergleichen gesagt, selbst auf Nachfrage nicht.

Die Zeugin Ma. Ma. gab an, den verletzten Zeh der Zeugin M. M. bemerkt und schon damals auf Gewalt in der Ehe geschlossen zu haben. Diesen Schluss kann das Gericht nicht nachvollziehen. Die Zeugin M. M. soll die Verletzung damit erklärt haben, dass der Angeklagten sie hochgehoben habe und sie dann gefallen sei. Zum einen deckt sich das völlig mit den Angaben des Angeklagten, zum anderen ist es auch eine durchaus lebensnahe Erklärung. Warum die Zeugin Ma. hier bereits Zweifel gehabt haben will, erschließt sich nicht.

Die Zeugin Ma. Ma. gab zudem an, später noch blaue Flecke am Arm der Zeugin M. M. gesehen und diese sofort mit Schlägen in Verbindung gebracht zu haben, erneut ein Schluss, den das Gericht so einfach nicht nachvollziehen kann. Sie habe die Zeugin H. M. informiert. Allerdings berichtete die Zeugin auch, die Zeugin M. M. habe sich im Rahmen der Ehe verändert, habe abgenommen, auf Berührungen verängstigt reagiert. Später habe die Zeugin M. M. ihr dann gesagt, dass sie geschlagen worden sei.

Letztlich belegen auch diese Angaben nur, dass die Ehe des Angeklagten mit der Zeugin M. M. – unstreitig – nicht glücklich war und dass die Zeugin M. M. angibt, geschlagen worden zu sein. Ob dem tatsächlich so war, dazu hat die Zeugin keine eigenen Wahrnehmungen. Allein die Verletzungen, die sie gesehen hat, rechtfertigen diesen Schluss jedenfalls nicht.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Zeugin H. M. Sie wurde von der Zeugin Ma. Ma. über deren Verdacht informiert und traf die Zeugin M. M. mit einer Verletzung am Auge an. Diese habe die Verletzung abgetan, dabei sei der Angeklagte in der Wohnung gewesen.

Die Zeugin machte sich Vorwürfe, nicht früher eingeschritten zu sein. Nach Auffassung des Gerichts sind vor diesem Hintergrund auch ihre Angaben zu früheren Verdachtsmomenten gegen den Angeklagten zu würdigen. So berichtete sie u. a., der Angeklagte sei schroff zu seinen Neffen gewesen, habe mal gesagt, eine Frau müsse in ihre Schranken gewiesen werden, der Umgangston in der Familie des Angeklagten sei auffallend gewesen und habe sie erschrocken, der Angeklagte habe mal heftig auf einen Glastisch geschlagen. Das Gericht stellt diese Geschehnisse nicht in Abrede. Allerdings haben sie sicher, nachdem die Zeugin von ihrer Schwester, der Zeugin M. M., mehr über die Ehe erfahren hatte, eine entsprechende Neubewertung erfahren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zeugin selbst keinerlei strafbare Übergriffe des Angeklagten auf die Zeugin M. M. miterlebt hat und die Veränderungen, die sie im Zuge der Ehe an der Zeugin M. M. bemerkt hat, zwar Probleme in der Ehe nahelegen, aber keine körperlichen Übergriffe belegen. Zudem belegen die beschriebenen Vorfälle letztlich nur das aufbrausende, vielleicht auch unsympathische Benehmen des Angeklagten. Dies ist aber weder strafbar, noch rechtfertigt es den Schluss, dass der Angeklagte auch bereit ist, über Unhöflichkeiten hinauszugehen.

ff) Die Aussage des Zeugen F. ließ wiederum weitere Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben der Zeugin M. M. aufkommen.

Strafzumessung bei Beleidigung
(Symbolfoto: Von byswat/Shutterstock.com)

Der Zeuge F. schilderte detailliert, dass ihn die Zeugin M. M. Ende 2017 in der Firma aufgesucht habe. Sie sei zuvor schon einmal in den Firmenräumlichkeiten, die er sich mit dem Angeklagten teile, gewesen, das sei während der Ehe gewesen. Sie sei ohne Vorwarnung aufgetaucht, er habe sie zuvor nicht angerufen. Man habe sich länger unterhalten. Er habe einiges klarstellen wollen. Er habe schließlich mitbekommen, dass es während der Ehe Schwierigkeiten gegeben habe und diese mittlerweile beendet sei. Insbesondere habe er klargestellt, dass die Idee mit dem Ehevertrag von ihm, dem Zeugen, stamme, dass der Angeklagte während der Ehe wirklich viel gearbeitet und nur mal bei ihm, dem Zeugen, zu Hause gewesen sei, es also keinen Grund zu Eifersucht gegeben habe. Die Zeugin M. M. habe geweint und gemeint, die neue Partnerin des Angeklagten sei nicht die Richtige. Sie würde das mit ihren Brüdern schon klären, wenn sie wieder mit dem Angeklagten zusammenkäme. Sie habe ihm, dem Zeugen, dann ihre Nummer gegeben. Da er diese, entgegen seiner Ankündigung ihr gegenüber, dem Angeklagten dann doch nicht geben wollte, habe er sie nachts angerufen, um sie über seine Meinungsänderung zu informieren.

Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft. Zwar ist er der Geschäftspartner des Angeklagten und sehr gut mit diesem befreundet. Überzeugend schilderte der Zeuge F. aber, dass die jeweiligen Beziehungen und auch die Familien bei seiner Freundschaft keine große Rolle spielten. Gerade mit den Gepflogenheiten im Kulturkreis des Angeklagten käme er nicht gut klar. Sehr authentisch erläuterte er, dass nicht er die Zeugin M. M. kontaktiert habe, sie habe einfach vor der Tür gestanden. Auch den Grund seines späteren Anrufs erklärte er nachvollziehbar, insbesondere warum dieser mitten in der Nacht erfolgt sei. Er habe über WhatsApp angerufen und dadurch sehen können, dass die Zeugin M. M. online gewesen sei. Er zeigte insgesamt keinerlei Belastungstendenz, stellte vielmehr klar, dass das Gespräch sehr offen und nett gewesen sei, und beschränkte sich bei seinen Bekundungen auf seine konkreten Wahrnehmungen.

Die Bekundungen des Zeugen stehen in klarem Widerspruch zu denen der Zeugin M. M.. Zum einen deuten sie an, dass die Zeugin M. M. bereit war, der Beziehung zum Angeklagten doch nochmal eine Chance zu geben, was vor dem Hintergrund, dass sie diese als „Hölle“ bezeichnet, mehr als überrascht. Zum anderen hatte die Zeugin M. M. bei ihrer Vernehmung bekundet, sie sei im Dezember 2017 nicht im Büro des Angeklagten gewesen und mit Herrn F. habe sie nur telefoniert, dieser habe sie angerufen. Erst nach einem entsprechenden Beweisantrag seitens der Verteidigung trug ihr Rechtsbeistand hierzu schriftsätzlich weiter vor, auf einmal sollte es ein Treffen mit dem Zeugen F. gegeben haben. Zusätzlich behauptete die Zeugin M. M. nun, nicht gewusst zu haben, dass das Büro des Zeugen F. sich im selben Haus wie das des Angeklagten befindet. Bereits das angepasste Aussageverhalten überzeugt wenig, der Inhalt allerdings ebenfalls nicht. Die Zeugin M. M. hat die Lage des Büros des Zeugen F. mit genau denselben Worten beschrieben wie die des Büros des Angeklagten – B. Ch. über Rewe. Der Angeklagten gibt an, es handele sich um ein und dasselbe Büro, an dem beide Firmen aufgeführt seien. Der Zeuge F. gibt an, die Zeugin M. M. sei auch schon mal dort gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Zeugin M. M. vorgegebene Unwissenheit als Erklärung ihrer zunächst falschen Aussage unglaubhaft.

gg) Die Zeugin Ar. bekundete, dass sie die Zeugin M. M. in der Vernehmung als glaubhaft empfunden habe. Sie habe viel geweint, sei aufgewühlt und depressiv gewesen. Sie habe einen schüchternen und zurückhaltenden Eindruck gemacht. Es sei ihr schwer gefallen, über die Vorfälle zu reden. Das Herausarbeiten einzelner Vorfälle sei schwierig gewesen. Aus ihrer Erfahrung überrasche es sie nicht, dass die Zeugin M. M. die Feuerwehr im Fall 3 habe gehen lassen, dass sie sich ihrer Familie nicht früher offenbarte, dass sie, trotz Therapie, die Beziehung eingegangen sei und zunächst fortgesetzt habe. Das alles gebe es bei Beziehungsgewalt. Gleiches gelte dafür, dass es oft an Details fehle. Sie habe der Zeugin geglaubt.

Auf der anderen Seite sei aber auch der Angeklagte bei seiner Vernehmung und Konfrontation mit den Vorwürfen überrascht und bestürzt gewesen. Er habe alles konsistent und konsequent abgestritten. So einigen Vorfälle habe er Erklärungen vorgebracht. Er habe auch eingeräumt, dass es Streitigkeiten gegeben habe. Auch dies kenne sie aber von anderen Fällen. Sie halte den Angeklagten zwar für intelligent genug, dass alles vorzutäuschen, sicher könne sie sich aber nicht sein.

Letztlich bestätigte die Zeugin den Eindruck von der Person der Zeugin M. M., den auch das Gericht in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Allein dies ist aber nicht ausreichend, um die ebenfalls glaubhaften Angaben des Angeklagten zu widerlegen und über einzelne Widersprüche hinwegzuhelfen.

e) Abschließend bleibt festzustellen, dass hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe Aussage gegen Aussage steht und die Qualität der Aussage der Zeugin M. M. nicht den Schluss rechtfertigt, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handelt. Aufgrund der dargelegten Qualitätsmängel und Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugin M. M. vermag das Gericht sich nicht von der Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Zeugin zu überzeugen und deshalb Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden. Die Aussage der Zeugin M. M. hat gemessen am persönlichen Gesamteindruck, der Art und Weise der Bekundungen, der Wahrscheinlichkeit u.s.w. keinen höheren Beweiswert als die das Vorbringen des Angeklagten, dessen Angaben jedenfalls in gleicher Weise plausibel, schlüssig und von der Lebenserfahrung her vorstellbar sind.

Weitere objektive Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Es gibt zahlreiche Indizien, dass der Angeklagte aufbrausend, vielleicht auch unhöflich ist und sein Umgang mit seinen Mitmenschen zu wünschen übrig lässt. Eine Verurteilung lässt sich hierauf aber nicht stützen.

Im Übrigen ist das Gericht überzeugt, dass dem Angeklagten hinsichtlich des Vorfalls, der zur Verletzung des Zehs der Zeugin M. M. (Fall 5 der Anklage) geführt hat, und des Vorfalls mit dem Kissen (Fall 6 der Anklage) auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Der Angeklagten hat eingeräumt, dass diese Verletzungen auf sein Handeln zurückzuführen sind, er die Zeugin aber nicht habe verletzen wollen. Letzteres ließ sich nicht widerlegen. Dass aber ein Mensch, den man hochhebt und absetzt, unglücklich aufkommen kann und sich einen Zeh verletzt, ist nicht Ausdruck der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, sondern schlicht ein Missgeschick. Gleiches gilt für den Wurf mit einem großen Kissen. Mit einem Kissen wirft man letztlich, um gerade Verletzungen zu vermeiden. Dass das Kissen mit dem Reißverschluss nun gerade am Auge der Zeugin landete, war ein misslicher Zufall, aber kein bei gehöriger Sorgfalt vorhersehbarer Vorgang.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!