LG Berlin – Az.: 513 Qs 8/19 – Beschluss vom 06.05.2019
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13.02.2019 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die angefochtene Entscheidung hat Bestand, wenn auch nicht aus den im Beschluss angeführten Gründen.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Amtsgericht Tiergarten den per E-Mail eingelegten Einspruch gegen einen dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2019 zugestellten Strafbefehl als verspätet. Die E-Mail, welche den Einspruch des Beschwerdeführers enthält, ist datiert auf den 01 Februar 2019 und ihr Ausdruck ist mit einem Eingangsstempel Abteilung 393 des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Februar 2019 zu den Akten gelangt.
Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 01. Februar 2019 erfüllt die Formvoraussetzungen des § 410 Abs. 1 StPO nicht, weshalb er als unzulässig zu verwerfen war. Nach § 410 Abs. 2 StPO ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Einlegung erfolgte nicht schriftlich im Sinne der Vorschrift. Einfache unsignierte E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht (Gerke/Julius/Temming/Zöller/Brauer, StPO, 6. Auflage 2019, § 43 Rn. 28 m.w.N.). Dies wurde allenfalls dann anders gesehen, wenn mithilfe einer E-Mail eine eingescannte Bilddatei eines Schreibens ausgedruckt und dann zur Akte genommen wurde und dieses ausgedruckte Schreiben die Identität des Verfassers sowie seinen Willen dieses zu übermitteln, eindeutig erkennen ließ (vgl. dazu OLG Rostock, Beschluss vom 06. Januar 2017, 20 Ws 311/16 für die Einlegung einer Berufung per E-Mail). Dies ist hier nicht geschehen, hier wurde allenfalls die E-Mail selbst ausgedruckt, eine angehängte Bilddatei eines Schreibens war nicht existent. Diese E-Mail erfüllt jedoch nicht die Form, die speziell für diese elektronische Übermittlungsart in dem durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingeführten § 41a StPO gefordert wird. Danach kann eine schriftlich abzufassende Erklärung bei Gericht als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, sofern zuvor die Einreichung elektronischer Dokumente für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden war. Eine qualifizierte Signatur im Sinne des § 41a StPO enthält die E-Mail des Beschwerdeführers nicht. Die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfordert ein persönliches Erscheinen, welches hier ebenfalls offenkundig nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.