Skip to content

Strafbefehl – Einspruchseinlegung per E-Mail zulässig?

LG Berlin – Az.: 513 Qs 8/19 – Beschluss vom 06.05.2019

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13.02.2019 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Die angefochtene Entscheidung hat Bestand, wenn auch nicht aus den im Beschluss angeführten Gründen.

Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Amtsgericht Tiergarten den per E-Mail eingelegten Einspruch gegen einen dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2019 zugestellten Strafbefehl als verspätet. Die E-Mail, welche den Einspruch des Beschwerdeführers enthält, ist datiert auf den 01 Februar 2019 und ihr Ausdruck ist mit einem Eingangsstempel Abteilung 393 des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Februar 2019 zu den Akten gelangt.

Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 01. Februar 2019 erfüllt die Formvoraussetzungen des § 410 Abs. 1 StPO nicht, weshalb er als unzulässig zu verwerfen war. Nach § 410 Abs. 2 StPO ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Einlegung erfolgte nicht schriftlich im Sinne der Vorschrift. Einfache unsignierte E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht (Gerke/Julius/Temming/Zöller/Brauer, StPO, 6. Auflage 2019, § 43 Rn. 28 m.w.N.). Dies wurde allenfalls dann anders gesehen, wenn mithilfe einer E-Mail eine eingescannte Bilddatei eines Schreibens ausgedruckt und dann zur Akte genommen wurde und dieses ausgedruckte Schreiben die Identität des Verfassers sowie seinen Willen dieses zu übermitteln, eindeutig erkennen ließ (vgl. dazu OLG Rostock, Beschluss vom 06. Januar 2017, 20 Ws 311/16 für die Einlegung einer Berufung per E-Mail). Dies ist hier nicht geschehen, hier wurde allenfalls die E-Mail selbst ausgedruckt, eine angehängte Bilddatei eines Schreibens war nicht existent. Diese E-Mail erfüllt jedoch nicht die Form, die speziell für diese elektronische Übermittlungsart in dem durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingeführten § 41a StPO gefordert wird. Danach kann eine schriftlich abzufassende Erklärung bei Gericht als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, sofern zuvor die Einreichung elektronischer Dokumente für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden war. Eine qualifizierte Signatur im Sinne des § 41a StPO enthält die E-Mail des Beschwerdeführers nicht. Die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfordert ein persönliches Erscheinen, welches hier ebenfalls offenkundig nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!