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Störung einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage: Diese Strafen drohen

Ein 19-jähriger Autofahrer bei Paderborn verursachte die Störung einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage, indem er die Kameras während einer Kontrolle kurzerhand mit gezielten Tritten in einen tiefen Graben beförderte. Da die Technik den Angriff ohne bleibende Schäden überstand, blieb fraglich, ob das bloße Umwerfen einer mobilen Radarfalle bereits eine empfindliche Strafe nach dem Strafgesetzbuch rechtfertigt.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 6 NBs 4/24

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Paderborn
  • Datum: 25.10.2024
  • Aktenzeichen: 6 NBs 4/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren wegen Störung öffentlicher Betriebe
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Wer mobile Blitzer absichtlich umwirft, stört den öffentlichen Betrieb und macht sich damit strafbar.

  • Der Angeklagte trat und boxte absichtlich zwei Kameras einer Messanlage in einen Graben.
  • Die Anlage gilt als unbrauchbar, auch wenn keine dauerhaften Schäden an den Geräten entstehen.
  • Ein einstündiger Messausfall reicht für eine Verurteilung wegen Störung des öffentlichen Betriebs aus.
  • Das Gericht verurteilte den bisher unbescholtenen Täter zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.600 Euro.
  • Die Richter lehnten die Ausrede eines versehentlichen Stolperns wegen klarer Zeugenaussagen ab.

Was droht bei der Störung einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage?

Ein Mann versetzt dem Metallstativ einer mobilen Blitzanlage an einer Landstraße einen heftigen Tritt.
Das vorsätzliche Umstoßen mobiler Geschwindigkeitsmesser gilt als strafbare Störung öffentlicher Betriebe, auch ohne dauerhaften Sachschaden. | Symbolbild: KI

Es war ein Freitagabend, genauer gesagt der sogenannte „Carfreitag“, ein in der Tuning-Szene bekanntes Datum für Treffen und Ausfahrten. An diesem 7. April 2023 führte die Polizei an einer Bundesstraße bei Paderborn eine gezielte Sonderkontrolle durch. Während die Beamten den Verkehr überwachten und Geschwindigkeitsverstöße ahndeten, näherte sich gegen 19:53 Uhr ein Fußgänger der Szenerie. Was in den folgenden Minuten geschah, beschäftigte über ein Jahr lang die Justiz – vom Amtsgericht über das Landgericht Paderborn bis hin zum Oberlandesgericht Hamm.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen einer bloßen Sachbeschädigung und einer schwerwiegenden Störung öffentlicher Betriebe verläuft. Denn der junge Mann beschädigte die teure Messtechnik nicht dauerhaft, er setzte sie lediglich vorübergehend außer Gefecht. Doch reicht das für eine Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch?

Das Landgericht Paderborn hatte in seinem Urteil vom 25.10.2024 (Az. 6 NBs 4/24) eine klare Antwort auf diese Frage und definierte präzise, wann der Tatbestand des „Unbrauchbarmachens“ erfüllt ist.

Welche rechtlichen Hürden stellt das Strafgesetzbuch auf?

Die juristische Aufarbeitung dieses Vorfalls konzentrierte sich nicht primär auf die klassische Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Stattdessen rückte ein speziellerer, oft weniger bekannter Paragraf in den Fokus: § 316b StGB, die Störung öffentlicher Betriebe.

Diese Norm schützt Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, vor Eingriffen, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass kritische Infrastruktur – wozu auch polizeiliche Messgeräte gehören – ihren Dienst verrichten kann.

Für eine Strafbarkeit nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss eine solche Anlage entweder zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht werden. Im vorliegenden Fall war die Anlage nach dem Vorfall technisch noch intakt. Es gab keine gebrochenen Linsen oder zerstörte Elektronik. Daher drehte sich der gesamte Rechtsstreit um den Begriff des Unbrauchbarmachens.

Was bedeutet „Unbrauchbarmachen“ juristisch?

Dieser Begriff ist weiter gefasst als die reine Zerstörung. Ein Unbrauchbarmachen liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache aufgehoben oder zumindest erheblich gemindert wird. Dies muss nicht von Dauer sein. Auch eine temporäre Störung kann ausreichen, sofern sie von einigem Gewicht ist.

Die Schwierigkeit für das Gericht bestand darin, die Grenze zu ziehen: Ist das Umwerfen einer Kamera, die man wieder aufstellen kann, schon eine Straftat nach diesem scharfen Schwert des Strafrechts? Oder handelt es sich um eine Bagatelle? Die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesgerichtshofs, verlangt eine Einwirkung auf die Sachsubstanz. Das bloße Verdecken eines Sensors reicht oft nicht aus. Das Gericht musste also prüfen, ob ein Tritt gegen ein Stativ diese Schwelle überschreitet.

Wie lief der Vorfall am „Carfreitag“ ab?

Um die Schwere der Tat zu bewerten, rekonstruierte die Strafkammer den Abend des 7. April 2023 im Detail. Die Polizei hatte an der Bundesstraße eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage des Typs ESO 3 installiert. Diese Anlage ist komplex aufgebaut und besteht aus vier Komponenten, die in einer Reihe am Fahrbahnrand platziert werden:

  1. Ein Messsensor, der die Geschwindigkeit erfasst.
  2. Etwa drei Meter dahinter eine Seitenkamera auf einem Dreibeinstativ.
  3. Weitere neun Meter entfernt ein Blitzwürfel.
  4. Unmittelbar hinter dem Blitz eine Frontkamera, ebenfalls auf einem Stativ.

Alle Teile waren durch Kabel miteinander verbunden. Der verantwortliche Polizeibeamte saß in einem Fahrzeug in der Nähe und beobachtete den Monitor.

Der Angriff auf die Technik

Der damals knapp 21-jährige Angeklagte ging zunächst an der Anlage vorbei. Nach etwa 30 bis 40 Metern kehrte er jedoch um. Laut den Feststellungen der Kammer ging er zielgerichtet zur Messstelle zurück. Dort angekommen, trat er kraftvoll gegen die Seitenkamera und versetzte der Frontkamera einen Schlag, den die Zeugen als „Boxhieb“ beschrieben.

Die Folge war physikalisch unvermeidbar: Beide Kameras stürzten mitsamt ihren Stativen um und landeten in einem Graben, der neben dem Radweg verlief. Der Messbetrieb brach sofort zusammen. Zwar konnte die Anlage nach etwa einer Stunde wieder in Betrieb genommen werden, doch in dieser Zeit waren keine Geschwindigkeitskontrollen möglich.

Wie verteidigte sich der Angeklagte gegen die Vorwürfe?

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Paderborn präsentierte der 21-Jährige eine gänzlich andere Version des Geschehens. Er bestritt jegliche Absicht, die polizeiliche Arbeit zu sabotieren.

Seine Einlassung klang nach einem unglücklichen Missgeschick. Er gab an, er sei auf dem Radweg „aus Versehen“ über eines der verlegten Kabel gestolpert. Um einen Sturz zu vermeiden, habe er sich abfangen müssen. Dabei sei er womöglich gegen die Geräte geraten.

Besonders vehement behauptete der junge Mann, die Kameras hätten nach seinem Stolperer noch gestanden. Er habe also gar keinen Schaden angerichtet und auch nichts umgeworfen. Mit dieser Darstellung versuchte die Verteidigung, den Vorsatz zu widerlegen. Wer stolpert, handelt nicht absichtlich. Und wer nichts umwirft, macht auch nichts unbrauchbar.

Zusätzlich argumentierte die Verteidigung mit dem fehlenden Materialschaden. Da an den Kameras keine Kratzer oder Defekte festgestellt wurden, sei der Vorwurf der Störung öffentlicher Betriebe überzogen. Die kurze Unterbrechung sei lediglich auf die übervorsichtigen Maßnahmen der Polizei – etwa die Spurensicherung – zurückzuführen gewesen.

Warum glaubte das Gericht den Polizisten mehr?

Das Landgericht Paderborn stand vor der klassischen Situation: Aussage gegen Aussage. Auf der einen Seite der junge Angeklagte, der einen Unfall schildert, auf der anderen Seite die Polizeibeamten, die einen gezielten Angriff beobachtet haben wollen.

Die Kammer entschied sich nach einer umfassenden Beweisaufnahme, der Version der Anklage zu folgen. Dabei stützte sich das Gericht nicht auf ein Bauchgefühl, sondern auf eine Kette von Indizien und technischen Fakten.

Die Stabilität der Stativ-Konstruktion

Ein entscheidender Punkt war die Physik. Der Polizeizeuge, der die Anlage aufgebaut hatte, erklärte dem Gericht detailliert die Beschaffenheit der ESO 3 Anlage. Die Komponenten waren auf stabilen Dreibeinstativen montiert.

„Die Kabel waren so ausgelegt, dass ein zufälliges Stolpern eines Vorbeikommenden keine Auswirkungen auf die Messanlage haben sollte.“

Das Gericht schlussfolgerte daraus, dass ein bloßes Hängenbleiben an einem Kabel oder ein leichtes Anstoßen im Vorbeigehen nicht ausgereicht hätte, um die schweren Komponenten in den Graben zu befördern. Um die Kameras umzuwerfen, war eine erhebliche Kraftanwirkung notwendig – ein Tritt oder ein Schlag. Dies widersprach der These eines harmlosen Stolperers fundamental.

Die Beobachtung des Verhaltens

Gegen die Unfallversion sprach auch das Verhalten des Mannes vor der Tat. Die Zeugen berichteten übereinstimmend, dass er zunächst an der Anlage vorbeigegangen sei, um dann kehrtzumachen. Dieses Umdrehen und Zurücklaufen wertete das Gericht als Indiz für einen gefassten Entschluss. Ein zufälliger Spaziergänger stolpert nicht genau dann, wenn er extra zu einer Stelle zurückgekehrt ist.

Zudem deckten sich die Aussagen der Polizisten mit den gefertigten Lichtbildern. Die Fotos zeigten die Kameras, wie sie im Graben lagen. Dies widerlegte die Behauptung des Angeklagten, die Geräte hätten nach seinem Kontakt noch gestanden. Die fotografische Dokumentation wurde so zum stummen, aber unbestechlichen Zeugen.

Wann gilt eine Anlage als „unbrauchbar“?

Nachdem der Sachverhalt – das absichtliche Umtreten – feststand, musste das Gericht die rechtliche Einordnung vornehmen. War dies ein „Unbrauchbarmachen“ im Sinne des Gesetzes?

Die Verteidigung hatte argumentiert, dass ohne bleibenden Schaden kein Tatbestand erfüllt sei. Das Landgericht Paderborn erteilte dieser Ansicht eine Absage. Die Kammer berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Das Gericht führte aus:

„Entscheidend war nicht das Vorliegen eines dauerhaften Sachschadens, sondern die Tatsache, dass der Messbetrieb ab dem Zeitpunkt des Umwerfens zunächst unmöglich war.“

Das Umwerfen der Kameras in den Graben stellte ein direktes Einwirken auf die Substanz der Anlage dar. Anders als beim bloßen Zuhalten einer Linse oder dem Parken vor einem Sensor (was passiv wäre), griff der Täter hier aktiv in die physische Integrität des Aufbaus ein.

Die Funktionsfähigkeit der Anlage wurde wesentlich gemindert, da der Zweck – die Geschwindigkeitsmessung – für eine „nicht unerhebliche Zeitspanne“ vereitelt wurde. Dass die Technik robust genug war, den Sturz zu überleben, entlastete den Täter nicht. Für das Strafrecht zählte die Ausfallzeit, in der die öffentliche Sicherheit (die Verkehrsüberwachung) nicht gewährleistet war.

Abgrenzung zu anderen Fällen

Das Gericht zog hierzu auch einen Vergleich zu einem früheren Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 15.05.2013 – Az. 1 StR 469/12). In jenem Fall hatte ein Täter lediglich ein Fahrzeug vor einem Sensor geparkt. Das Landgericht Paderborn stellte klar, dass das hier vorliegende Umstoßen und „Boxen“ der Kameras eine ganz andere Qualität hat. Es ist ein physischer Angriff auf die Substanz, der die Nutzung der Anlage technisch unmöglich macht, bis Menschen eingreifen und sie wieder aufbauen.

Welche Strafe hielt das Gericht für angemessen?

Nachdem die Schuldfrage geklärt war, musste das Gericht das Strafmaß festlegen. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt knapp 21 Jahre alt, also ein Heranwachsender.

Die Kammer prüfte zunächst, ob Jugendstrafrecht anzuwenden sei (§ 105 JGG). Dies ist möglich, wenn ein Heranwachsender in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleicht oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Das Gericht sah hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. Es lagen keine Reifeverzögerungen vor. Der junge Mann stand im Berufsleben und führte ein eigenständiges Leben. Daher wandte das Gericht das allgemeine Erwachsenenstrafrecht an.

Die Berechnung der Geldstrafe

Strafmildernd wirkte sich aus, dass der 21-Jährige bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und die Tat bereits über 18 Monate zurücklag. Auch der Umstand, dass kein dauerhafter Sachschaden entstand, wurde zu seinen Gunsten gewertet.

Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich am Nettoeinkommen des Täters. Das Gericht ermittelte ein monatliches Nettoentgelt von 1.250 Euro aus einer Teilzeitbeschäftigung.

Daraus errechnete sich eine Tagessatzhöhe von 40,00 Euro. Insgesamt muss der Mann also 1.600 Euro Strafe zahlen (40 Tagessätze x 40 Euro). Interessant hierbei: Das Amtsgericht hatte in der Vorinstanz noch eine Tagessatzhöhe von 80 Euro angesetzt. Das Landgericht korrigierte diesen Wert nach unten, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Teilzeitbeschäftigten gerecht zu werden.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Mit der Entscheidung des Landgerichts Paderborn und der späteren Bestätigung durch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 01.04.2025, Az. 4 ORs 25/25), das die Revision als unbegründet verwarf, ist das Urteil rechtskräftig.

Der Fall sendet ein deutliches Signal: Wer aus Wut oder Protest gegen Blitzer vorgeht, riskiert nicht nur eine Anzeige wegen Sachbeschädigung. Selbst wenn die Geräte „nur“ umgestoßen werden und heil bleiben, greift der Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe.

Die Gerichte betrachten Geschwindigkeitsmessanlagen als Instrumente der öffentlichen Sicherheit. Ein Angriff darauf wird nicht als Kavaliersdelikt, sondern als Angriff auf die Funktionsfähigkeit der staatlichen Ordnung gewertet. Die Ausrede, man sei nur gestolpert, hilft wenig, wenn objektive Spurenlage und Zeugenaussagen eine andere Sprache sprechen. Die Kosten des Verfahrens, die nun ebenfalls der Verurteilte tragen muss, dürften die eigentliche Geldstrafe noch einmal deutlich erhöhen.

Die Konsequenz für den 21-Jährigen ist somit nicht nur finanziell spürbar. Er ist nun vorbestraft, da eine Verurteilung nach § 316b StGB im Bundeszentralregister vermerkt wird, auch wenn bei 40 Tagessätzen noch kein Eintrag in ein polizeiliches Führungszeugnis erfolgt (dies geschieht in der Regel erst ab 90 Tagessätzen). Dennoch: Der „Carfreitag“ 2023 wird ihm als teure Lehre in Erinnerung bleiben.

Vorwurf der Störung öffentlicher Betriebe? Handeln Sie jetzt

Ein Angriff auf Messanlagen wird von der Justiz oft als schwerwiegender Eingriff in die öffentliche Sicherheit gewertet, was empfindliche Geldstrafen oder sogar Einträge im Bundeszentralregister nach sich ziehen kann. Unsere Rechtsanwälte analysieren die polizeilichen Protokolle und prüfen genau, ob der Tatbestand des Unbrauchbarmachens in Ihrem individuellen Fall tatsächlich erfüllt ist. Wir unterstützen Sie dabei, eine drohende Vorstrafe abzuwenden und Ihre Verteidigung strategisch aufzubauen.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Bei Angriffen auf Blitzer geht es fast nie nur um die Kosten einer Reparatur. Die eigentliche Falle ist der Vorwurf der Störung öffentlicher Betriebe, der rechtlich weit über eine einfache Sachbeschädigung hinausgeht. Hier schützt das Gesetz die staatliche Überwachungsfunktion an sich, sodass schon eine kurze Unterbrechung der Messreihe für eine empfindliche Strafe ausreicht.

Ich erlebe regelmäßig, dass Schutzbehauptungen wie ein versehentliches Stolpern vor Gericht völlig verpuffen, da die Polizei den Aufbau meist penibel dokumentiert. Gegen die Aussage geschulter Beamter und die physikalische Standfestigkeit der Stative kommt man ohne teure Gegengutachten kaum an. Wer solche Anlagen physisch attackiert, liefert der Justiz das Motiv durch das bloße Resultat meist schon frei Haus.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Umwerfen eines Blitzers auch ohne Sachschaden als Straftat?

Ja, das Umwerfen eines Blitzers stellt eine vollendete Straftat dar, selbst wenn das Gerät technisch völlig unbeschädigt bleibt. Maßgeblich ist hier nicht die Sachbeschädigung. Vielmehr greift der Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b des Strafgesetzbuches. Die bloße physische Einwirkung reicht rechtlich aus.

Der Gesetzgeber schützt mit dieser Norm die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit technischer Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit dienen. Durch das Umwerfen wird der Messbetrieb unmittelbar unterbrochen. Damit ist das Gerät für seinen eigentlichen Zweck unbrauchbar gemacht worden. Es kommt rechtlich nicht auf einen dauerhaften Materialschaden an. Entscheidend bleibt die Tatsache, dass die Anlage ab dem Zeitpunkt des Umwerfens keine Daten mehr erfassen konnte. Die Tat gilt als vollendet, sobald die Funktion beeinträchtigt ist.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob eine physische Einwirkung wie ein Tritt oder Umwurf stattfand. Suchen Sie bei Vorwürfen nach § 316b StGB umgehend fachanwaltliche Hilfe auf.


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Kann die Polizei Sabotage trotz der Ausrede Stolpern technisch beweisen?

JA, die Polizei kann Sabotage durch physikalische Gutachten und die Analyse technischer Gegebenheiten zweifelsfrei nachweisen. Ein versehentliches Stolpern reicht physikalisch meist nicht aus, um schwere Dreibeinstative umzuwerfen. Gerichte stufen solche Erklärungen daher als Schutzbehauptungen ein. Die technische Unmöglichkeit des Unfalls widerlegt die Einlassung des Beschuldigten.

Die Standfestigkeit professioneller Messanlagen ist auf hohe Stabilität ausgelegt. Ein Umstürzen erfordert erhebliche kinetische Energie. Ein einfacher Stolperer erzeugt diese Kraft nicht. Zudem sind Kabelverläufe meist sicher verlegt. Hängenbleiben hat so keine Auswirkungen auf die Geräte. Das Gericht wertet auch das Verhalten vor der Tat aus. Wer zur Anlage zurückläuft, handelt laut Rechtsprechung vorsätzlich. Gutachter berechnen exakt, welche Kraft für den Schaden notwendig war.

Unser Tipp: Vertrauen Sie bei technischen Vorwürfen nie auf einfache Schutzbehauptungen. Ein Anwalt sollte Gutachten prüfen, um die Beweiskraft physikalischer Fakten objektiv einzuschätzen.


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Gilt eine Radarfalle bereits bei kurzer Unterbrechung des Messbetriebs als unbrauchbar?

JA. Auch eine zeitlich begrenzte Störung einer Radarfalle gilt rechtlich als Unbrauchbarmachen im Sinne des Strafgesetzbuches. Es kommt nicht auf eine dauerhafte Zerstörung der Anlage an. Bereits eine Unterbrechung von etwa einer Stunde werten Gerichte als erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit.

Der Tatbestand des § 316b StGB verlangt keine endgültige Vernichtung der Hardware. Entscheidend ist die Aufhebung der Funktionsfähigkeit für eine nicht unerhebliche Zeitspanne. Juristen sehen dieses Kriterium bei einer Stunde Ausfall bereits als erfüllt an. In diesem Zeitraum entfällt die staatliche Verkehrsüberwachung komplett. Ein bloßes Ausschalten oder Verstellen reicht aus. Die Anlage muss erst durch Personal wieder mühsam eingerichtet werden. Ohne diesen manuellen Eingriff bliebe die Überwachungsfunktion dauerhaft gestört. Das Gesetz schützt hier die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.

Unser Tipp: Suchen Sie bei Vorwürfen nach § 316b StGB sofort professionelle anwaltliche Hilfe. Versuchen Sie niemals, die Tat als bloße Bagatelle oder kurzen Streich herunterzuspielen.


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Macht man sich beim bloßen Verdecken einer Radarfalle bereits strafbar?

Es kommt darauf an, in vielen Fällen erfüllt das bloße Verdecken keinen Straftatbestand. Laut BGH-Rechtsprechung setzt eine Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB meist eine Einwirkung auf die Sachsubstanz voraus. Wer sich lediglich passiv vor einen Sensor stellt, beschädigt oder verändert das Messgerät meist nicht direkt.

Der Knackpunkt liegt in der Abgrenzung zwischen passivem Blockieren und aktiver Sachbeschädigung. Während das Umwerfen einer Anlage strafbar ist, fehlt beim bloßen Zustellen oft die nötige Eingriffsqualität. In einem Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass ein verdeckter Sensor durch Parken keine strafbare Störung darstellt. Die Polizei kann die Behinderung jedoch durch einen Platzverweis beenden. Missachten Sie diesen, drohen Bußgelder wegen einer Ordnungswidrigkeit. Die strafrechtliche Hürde bleibt ohne physischen Zugriff auf das Gehäuse meist unerreicht.

Unser Tipp: Vermeiden Sie jegliche Berührung des Messgeräts oder dessen Gehäuses. Leisten Sie Anweisungen der Beamten sofort Folge, um Bußgelder wegen einer Ordnungswidrigkeit zu verhindern.


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Erscheint eine Geldstrafe wegen Blitzer-Störung im polizeilichen Führungszeugnis?

Nein, bei einer Erstverurteilung von lediglich 40 Tagessätzen erscheint die Strafe nicht im polizeilichen Führungszeugnis. Dies liegt daran, dass geringfügige Verurteilungen erst ab einer bestimmten Schwelle für Dritte sichtbar werden. Ihr Arbeitgeber erfährt somit nichts von diesem Vorfall, da das Dokument offiziell als „sauber“ gilt.

Jede strafrechtliche Verurteilung wird zwar im Bundeszentralregister gespeichert, aber nicht jede gelangt in das Führungszeugnis. Die Grenze für eine Eintragung liegt bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen. Im beschriebenen Urteil wurden lediglich 40 Tagessätze verhängt, womit das Strafmaß diesen kritischen Wert unterschreitet. In Bewerbungsverfahren dürfen Sie sich in diesem Fall weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen. Nur bei einer Wiederholungstat oder höheren Einzelstrafen droht eine Sichtbarkeit für potenzielle Arbeitgeber.

Unser Tipp: Berechnen Sie Ihr potenzielles Strafmaß vorab anhand Ihres monatlichen Nettoeinkommens. So schätzen Sie die 90-Tagessatz-Grenze sicher ein.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Paderborn – Az.: 6 NBs 4/24 – Urteil vom 25.10.2024


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