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Steuerhinterziehung im großen Ausmaß: Grenze bei 50.000 Euro

50.000 Euro Steuerschaden durch fingierte Umsatzsteuerguthaben, die das Finanzamt einfach verrechnete – das Landgericht sah darin einen schweren Fall und verurteilte. Jetzt muss der BGH klären, ob die Verrechnung einer Auszahlung gleichsteht und damit das große Ausmaß begründet. Zudem rügt die Revision einen Formfehler bei der Vereidigung der Dolmetscherin – reicht das für die Aufhebung des gesamten Urteils?

Vergleich von Steuerdokumenten auf einem Schreibtisch mit Taschenrechner in einem deutschen Büro.
Sorgfältige Prüfung der Steuerunterlagen im Büro. Mit Taschenrechner und Formularen behält er seine Finanzen im Blick. Die Verrechnung fiktiver Guthaben mit echten Steuerschulden gilt juristisch als Steuerhinterziehung in großem Ausmaß ab 50.000 Euro. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 579/11

Das Wichtigste im Überblick

BGH verwirft die Revision: Dolmetscherfehler und Steuerfall ändern das Urteil nicht.
  • Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet.
  • Der Dolmetscherfehler änderte das Urteil nicht.
  • Bei Steuerhinterziehung zählt oft schon 50.000 Euro, bei bloßem Verschweigen 100.000 Euro.
  • Verrechnung zählt wie Auszahlung. Nachträgliche Schadensrückzahlung ändert das Merkmal nicht.
  • Das Protokoll durfte das Gericht nachträglich berichtigen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 15.12.2011
  • Aktenzeichen: 1 StR 579/11
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Steuerstrafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Steuerstrafrecht, Dolmetscherfragen

Was bedeutet Steuerhinterziehung in großem Ausmaß?

Das Merkmal „in großem Ausmaß“ gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) richtet sich nach objektiven Maßstäben. Die gesetzliche Grenze liegt grundsätzlich bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro, insbesondere wenn Täter steuermindernde Umstände vortäuschen oder ungerechtfertigte Erstattungen durch einen factischen Griff in die Kasse erlangen. Bei einem bloßen Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen oder unvollständigen Angaben steigt die Schwelle hingegen auf 100.000 Euro an. Unabhängig von diesen Schwellenwerten steht die Verrechnung eines nur zum Schein existierenden Auszahlungsanspruchs mit anderen tatsächlichen Steuerschulden einer direkten Auszahlung rechtlich gleich.

Mit den exakten Details dieser Berechnungsgrundlagen musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren wegen unwahrer Angaben in einer Umsatzsteuerjahreserklärung intensiv befassen (Az. 1 StR 579/11). Eine Revision ist dabei kein neues Verfahren: Der BGH überprüft nur, ob die unteren Gerichte Rechtsfehler begangen haben, und stellt keine Beweise mehr neu fest. In dem zugrunde liegenden Urteil bestätigte der 1. Strafsenat, dass für die Erreichung der Grenze tateinheitlich verwirklichte Taterfolge zusammenzurechnen sind. Das bedeutet konkret: Wenn ein Täter durch ein und dieselbe Handlung mehrere Steuerrechtsverstöße gleichzeitig begeht – etwa durch eine einzige Erklärung mit mehreren falschen Angaben –, werden alle daraus entstandenen Steuerschäden zu einem Gesamtbetrag addiert. Der betroffene Angeklagte hatte über die Ka. GmbH ein unrichtiges Umsatzsteuerguthaben für das Jahr 2009 erwirkt und dieses zum überwiegenden Teil mit bestehenden Lohnsteuerschulden des Unternehmens verrechnet. Der Mann legte erfolglos Revision gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Essen vom 26. Mai 2011 ein und rügte unter anderem, dass die Instanzrichter die vorgenommene Verrechnung der Gelder fälschlicherweise wie eine echte Auszahlung behandelt hätten. Das höchste deutsche Strafgericht wies zudem darauf hin, dass eine spätere Schadenswiedergutmachung – im konkreten Fall durch die Beschlagnahme erheblicher Vermögenswerte der Gesellschaft – für die Erfüllung des bloßen Tatbestandsmerkmals völlig irrelevant bleibt.

Wichtig für Ihre Verteidigungsstrategie: Eine spätere Schadenswiedergutmachung – ob durch Rückzahlung, Nachveranlagung oder Beschlagnahme von Vermögenswerten – ändert nichts mehr an der Einstufung als Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Prüfen Sie außerdem, ob mehrere Einzeltaten tateinheitlich verbunden sind: Der BGH rechnet alle Taterfolge zusammen, wodurch scheinbar kleine Beträge gemeinsam die 50.000- oder 100.000-Euro-Schwelle reißen können.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Annahme einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß steht die Verrechnung eines durch unrichtige Angaben fingierten Auszahlungsanspruchs mit anderweitigen Steuerschulden einer direkten Auszahlung rechtlich gleich.
  2. Eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung bleibt für die rechtliche Bewertung und Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „großen Ausmaßes“ gänzlich ohne Bedeutung.
  3. Ein formeller Verfahrensverstoß wegen der fehlenden Dokumentation der Vereidigung eines Dolmetschers führt nicht zu einer erfolgreichen Revision, sofern rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung in der Sache auf diesem Mangel beruht.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich der 50k- und 100k-Grenzen bei Steuerhinterziehung nach BGH-Rechtsprechung.
Schwellenwerte bei Steuerhinterziehung exakt eingeordnet

Wann macht Dolmetscherfehler Revision möglich?

Nach § 189 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) muss ein hinzugezogener Dolmetscher zwingend vereidigt werden oder sich rechtswirksam auf seine zuvor erfolgte allgemeine Beeidigung berufen. Eine solche allgemeine Beeidigung können Dolmetscher einmalig bei Gericht ablegen und sich dann in allen folgenden Verfahren darauf beziehen, statt jedes Mal neu vereidigt zu werden. Dieser Vorgang stellt eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 274 der Strafprozessordnung (StPO) dar. Das bedeutet konkret: Bestimmte Verfahrenshandlungen sind so wichtig, dass sie zwingend im Gerichtsprotokoll dokumentiert werden müssen – fehlt dieser Nachweis, gilt die Handlung rechtlich als nicht durchgeführt. Fehlt in den offiziellen Akten eine entsprechende Dokumentation der Vereidigung, kann dies einen Verstoß gegen die Vorschriften des GVG unwiderleglich beweisen. Damit ein Angeklagter jedoch mit einer Revision vor den höchsten Richtern Erfolg haben kann, muss das angefochtene Urteil zwingend auf genau diesem Verfahrensfehler beruhen.

Wie solche formellen Hürden einen Strafprozess prägen, zeigte die Verhandlung vor dem Landgericht in Essen. Der Verurteilte griff in seiner Revision die Tatsache an, dass der für die arabische Sprache eines Mitangeklagten eingesetzte Übersetzer K. scheinbar nicht ordnungsgemäß vereidigt worden war. Tatsächlich enthielt das Hauptverhandlungsprotokoll zunächst keinen schriftlichen Hinweis darauf, dass sich der tätige Dolmetscher auf seine weitreichendere, allgemeine Beeidigung berufen hatte.

Kein ursächlicher Zusammenhang zum Richterspruch

Der Bundesgerichtshof schloss in seiner Entscheidung jedoch aus, dass das landgerichtliche Urteil auf diesem formellen Mangel beruhte, und verwarf die Revision als unbegründet. Die obersten Richter begründeten dies damit, dass während der Verhandlung noch ein zweiter, nachweislich vereidigter Dolmetscher für die arabische Sprache anwesend war, der die übersetzerische Arbeit seines Kollegen jederzeit hätte überprüfen können. Zudem hatte der Angeklagte zu den Vorwürfen ein vollumfängliches Geständnis abgelegt, welches darüber hinaus von zahlreichen Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigt worden war.

Es ist deshalb in Fällen wie hier, in denen keine Anzeichen dafür sprechen, dass der Dolmetscher sich seiner besonderen Verantwortung im konkreten Fall nicht bewusst war, auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. – so der BGH

Verfahrensrügen wegen nicht vereidigter Dolmetscher sind nur dann ein erfolgversprechender Revisionsgrund, wenn die Übersetzungsqualität tatsächlich strittig war und das Urteil möglicherweise darauf beruhte. Bei einem umfassenden Geständnis und zahlreichen bestätigenden Zeugen ist dieser prozessuale Ansatzpunkt praktisch aussichtslos – konzentrieren Sie Ihre Revision auf substantive Fehler.

Wann ist die Protokollberichtigung wirksam?

Ein offizielles Hauptverhandlungsprotokoll ist nicht final unabänderlich und kann nachträglich berichtigt werden, sofern das Gericht das hierfür vorgeschriebene Verfahren strikt einhält. Durch eine solche rechtswirksame Berichtigung lässt sich die formale Beweiskraft des Dokuments spürbar verändern, insbesondere wenn es um den Nachweis wesentlicher Förmlichkeiten des Gerichtsprozesses geht. Das Besondere an dieser Beweiskraft: Für Verfahrensfragen gilt ausschließlich das Protokoll als Beweis – was dort nicht vermerkt ist, gilt vor Gericht als nicht geschehen, selbst wenn es in Wirklichkeit stattgefunden hat.

Die praktische Tragweite einer solchen nachträglichen Aktenänderung wurde bei der formellen Überprüfung der Übersetzertätigkeit deutlich. Die Verteidigung des Angeklagten hielt im Revisionsverfahren die vorgenommene Protokollberichtigung bezüglich der Vereidigung für schlichtweg unzulässig und bezweifelte massiv, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen der Protokollführerin eine sichere persönliche Erinnerung an den genauen Ablauf der Sitzung belegen konnten.

Dienstliche Stellungnahmen untermauern Korrektur

Der Strafsenat in Karlsruhe bestätigte jedoch die Wirksamkeit der nachträglichen Berichtigung in vollem Umfang. Als Basis für diese Entscheidung dienten die inhaltlich übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Berufsrichter sowie des Sitzungsstaatsanwalts. Solche dienstlichen Stellungnahmen sind offizielle schriftliche Berichte der am Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte über den Hergang der Verhandlung – sie genießen vor Gericht ein besonders hohes Gewicht, da diese Personen als Amtsträger zur Wahrheit verpflichtet sind. Auch die sehr konkrete Erinnerung des Kammervorsitzenden und die eigenen Aussagen des betroffenen Dolmetschers stützten die vorgenommene Korrektur entscheidend, während sich die damaligen Instanzverteidiger nach eigenen Angaben nicht mehr an den exakten Ablauf erinnern konnten. Somit scheiterte die Rüge des Verurteilten auch in diesem Punkt, da der BGH keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Berichtigung fand.

Gilt die Grenze für die Steuerhinterziehung bei Verrechnung?

Für die strafrechtliche Bestimmung des „großen Ausmaßes“ im Sinne der Abgabenordnung spielt es keine Rolle, ob ein erschlichenes Guthaben tatsächlich auf ein Bankkonto ausgezahlt oder lediglich mit bestehenden Forderungen verrechnet wird. Die strengere Grenze von 50.000 Euro greift immer dann, wenn Straftäter durch unrichtige Angaben – beispielsweise über fiktive Vorsteuerbeträge – einen staatlichen Erstattungsanspruch böswillig fingieren.

Die detaillierte finanzielle Verflechtung der Ka. GmbH zwang den Bundesgerichtshof dazu, die vom Angeklagten gewählte Verrechnungspraxis abschließend zu bewerten. Im Sachverhalt hatte das Unternehmen durch die manipulierte Jahreserklärung ein errechnetes Umsatzsteuerguthaben generiert, das nur zu einem kleinen Teil als direkte Zahlung floss und ansonsten mit noch offenen Steuerschulden der Firma verrechnet wurde.

Gleichstellung von Auszahlung und Verrechnung

Die Revisionsführer vertraten beharrlich die Ansicht, dass eine bloße Verrechnung auf dem Papier keinesfalls einer echten Barauszahlung gleichgesetzt werden dürfe. Die Bundesrichter verwarfen diese rechtliche Argumentation jedoch vollständig und bestätigten ausdrücklich die strikte Gleichstellung von Auszahlung und Verrechnung. Damit bestätigte der Senat auch, dass das Landgericht Essen für diesen konkreten Fall korrekterweise die niedrigere Hürde von 50.000 Euro für Steuerschäden angesetzt hatte. Dem Angeklagten wurden abschließend die gesamten Kosten seines gescheiterten Rechtsmittels auferlegt.

Dasselbe gilt aber auch, wenn ein aufgrund falscher Angaben scheinbar in dieser Höhe (50.000 Euro) bestehender Auszahlungsanspruch ganz oder teilweise mit anderweitigen Steuerverbindlichkeiten verrechnet worden ist. Die Verrechnung steht dann nämlich insoweit einer Auszahlung gleich. – so der BGH

Wann gilt Verrechnung wie Auszahlung?

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als oberste Instanz bindend für alle deutschen Strafgerichte festgestellt: Die Verrechnung erschlichener Erstattungsansprüche mit bestehenden Steuerschulden ist einem direkten Griff in die Staatskasse gleichgestellt – die 50.000-Euro-Grenze für das „große Ausmaß“ greift in beiden Fällen. Diese Rechtsprechung ist kein Einzelfall, sondern gilt grundsätzlich für alle Konstellationen, in denen fiktive Guthaben nicht ausgezahlt, sondern zur Tilgung anderer Steuerschulden eingesetzt werden.

Wer aktuell mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert ist oder seine Selbstanzeige plant, muss diese Schwellenwerte und die Zusammenrechnung tateinheitlicher Taterfolge in jede rechtliche Bewertung einbeziehen. Spätere Wiedergutmachung schützt nicht vor der tatbestandlichen Einstufung – maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Tatbegehung.

Was folgt aus dem BGH-Urteil?

Stehen Sie selbst im Verdacht der Steuerhinterziehung, bestimmen Sie sofort, welcher Schwellenwert auf Ihren Fall zutrifft: 50.000 Euro bei aktiv vorgetäuschten Erstattungsansprüchen (auch durch Verrechnung mit Steuerschulden), 100.000 Euro bei bloßem Verschweigen. Addieren Sie alle tateinheitlich verbundenen Einzeltaten – mehrere kleine Posten können gemeinsam die Schwelle überschreiten. Vertrauen Sie nicht darauf, dass eine spätere Rückzahlung oder Vermögensbeschlagnahme die tatbestandliche Einstufung noch ändert.

Im Revisionsverfahren gilt: Protokollrügen wegen Formalfehlern wie fehlender Dolmetschervereidigung lohnen sich nur, wenn das Urteil nachweisbar auf genau diesem Fehler beruht. Bei Geständnissen und solider Beweislage ist dieser Ansatzpunkt aussichtslos.

Achtung Falle: Verrechnung statt Auszahlung

Viele Beteiligte gehen davon aus, dass die strengere 50.000-Euro-Grenze für das „große Ausmaß“ nur greift, wenn das Finanzamt das erschlichene Guthaben tatsächlich auf ein Bankkonto überweist. Der BGH stellt jedoch klar: Wer fiktive Erstattungsansprüche mit offenen Steuerschulden verrechnet, begeht einen „faktischen Griff in die Kasse“. Wenn in Ihrem Fall ein erschlichenes Guthaben zur Tilgung anderer Steuerschulden genutzt wurde, gilt für Sie ebenfalls die niedrigere Schwelle von 50.000 Euro – und nicht die 100.000-Euro-Grenze für bloßes Verschweigen.


Steuerhinterziehung in großem Ausmaß? Handeln Sie jetzt.

Ob 50.000 oder 100.000 Euro Schwelle – die rechtliche Einordnung Ihrer Situation hängt von subtilen Details wie Verrechnungen und tateinheitlichen Handlungen ab, über die bereits der BGH richtungsweisend entschieden hat. Unsere auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälte analysieren den konkreten Vorwurf, prüfen die Erfolgsaussichten Ihrer Verteidigung und sorgen dafür, dass Sie keine entscheidenden Fristen versäumen.

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Experten Kommentar

Wer im Revisionsverfahren auf formale Protokollfehler wie einen nicht vereidigten Dolmetscher hofft, erlebt fast immer ein blaues Wunder. In der Realität halten Richter, Staatsanwälte und Protokollführer im Nachhinein zusammen, um das Protokoll durch dienstliche Erklärungen im Handumdrehen zu heilen. Solche formellen Rügen dienen meist nur als letzter, verzweifelter Strohhalm, weil die Verteidigung bei den harten Schwellenwerten der Steuerhinterziehung inhaltlich bereits gescheitert ist.

Ich rate dazu, Ressourcen nicht in aussichtslose Prozesstricks zu stecken, sondern beim Vorwurf der Steuerhinterziehung sofort die exakte Schadensberechnung des Finanzamts zu zerpflücken. Jeder verhinderte Euro unter der kritischen 50.000-Euro-Grenze rettet im Zweifel die Bewährungschance. Nur wer frühzeitig die tatsächlichen Zahlen entkräftet, statt auf formelle Schnitzer der Justiz zu spekulieren, behält im Strafprozess eine realistische Verhandlungsbasis.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die 50.000-Euro-Grenze auch, wenn das Geld nie auf mein Konto ausgezahlt wurde?

Ja, die Verrechnung eines erschlichenen Guthabens wird rechtlich wie eine Auszahlung behandelt und löst deshalb die 50.000-Euro-Grenze aus. Für die Strafschwelle nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO kommt es nicht darauf an, ob Geld tatsächlich auf Ihr Konto floss.

Entscheidend ist, dass ein unrichtiger Erstattungsanspruch aktiv vorgetäuscht wurde und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entstand. Nutzt der Täter dieses Schein-Guthaben zur Tilgung anderer Steuerschulden, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein „faktischer Griff in die Kasse“ vor. Die Verrechnung ist dann nur eine andere technische Form derselben Vermögensverschiebung, strafrechtlich aber nicht milder. Deshalb gilt die niedrigere Schwelle von mehr als 50.000 Euro gerade auch bei Buchgeld oder interner Umbuchung.

Anders ist die Lage beim bloßen Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen ohne fingierten Auszahlungsanspruch; dann kann für das „große Ausmaß“ die höhere Grenze von 100.000 Euro maßgeblich sein. Für die Einordnung zählt also nicht die äußere Zahlungsform, sondern ob der Anspruch selbst durch unrichtige Angaben erschlichen wurde.


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Verhindert eine nachträgliche Rückzahlung der hinterzogenen Steuern die Einstufung als großes Ausmaß?

Nein, eine nachträgliche Rückzahlung beseitigt die Einstufung als Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nicht mehr. Das Merkmal wird nach der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Tatvollendung festgestellt und verschwindet durch spätere Wiedergutmachung nicht.

Der Grund ist die strikte Trennung zwischen Tatbestand und Strafzumessung. Für das „große Ausmaß“ zählt allein, welcher Hinterziehungsbetrag bei der Tat bereits verwirklicht war; spätere Zahlungen ändern an diesem historischen Befund nichts. Rückzahlung, Verrechnung oder Beschlagnahme können den angerichteten Schaden zwar ausgleichen, machen die Tat aber nicht rückwirkend kleiner. Sie können sich allenfalls bei der Strafhöhe günstig auswirken, weil Gerichte eine Wiedergutmachung strafmildernd berücksichtigen dürfen.


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Werden mehrere kleine Steuervergehen zusammengerechnet, um die kritischen Schwellenwerte zu erreichen?

Ja, bei tateinheitlich begangenen Steuerverstößen werden die aus einer einzigen Erklärung entstandenen Steuerschäden zusammengerechnet, sodass auch viele kleine Fehler gemeinsam die Schwelle für das „große Ausmaß“ erreichen können. Maßgeblich ist nicht jeder einzelne Posten für sich, sondern der Gesamtbetrag der durch dieselbe Handlung ausgelösten Verkürzung.

Rechtlich beruht das auf dem Grundsatz der Tateinheit: Eine abgegebene Steuererklärung kann mehrere unrichtige Angaben enthalten und damit mehrere steuerliche Folgen gleichzeitig auslösen. Der Bundesgerichtshof rechnet in solchen Fällen die tateinheitlich verwirklichten Taterfolge zusammen, weil sie aus einem einheitlichen Handeln stammen. Deshalb ist es unzulässig, einzelne Belege oder Buchungsposten isoliert als harmlos zu bewerten, wenn sie zusammen eine erhebliche Steuerverkürzung ergeben. Für die Schwellen von 50.000 Euro oder 100.000 Euro zählt dann die Summe aller Fehler innerhalb dieser einen Tat.

Ausnahmen gibt es vor allem dann, wenn tatsächlich mehrere selbständige Taten vorliegen, etwa bei getrennt abgegebenen Erklärungen für verschiedene Veranlagungszeiträume oder bei rechtlich und zeitlich klar abgegrenzten Handlungen. Dann darf nicht automatisch alles addiert werden, sondern jede Tat ist gesondert zu prüfen.


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Kann ich ein Urteil wegen eines Protokollfehlers anfechten, wenn der Dolmetscher nicht vereidigt wurde?

NEIN, ein bloßer Protokollfehler bei der fehlenden Vereidigung des Dolmetschers kippt das Urteil nicht automatisch. Eine Revision hat nur Erfolg, wenn sich nachweisen lässt, dass der Fehler für den Schuldspruch ursächlich war.

Im Revisionsrecht genügt es also nicht, einen formalen Mangel im Hauptverhandlungsprotokoll zu finden. Maßgeblich ist das Beruhen-Erfordernis aus § 337 StPO: Das Urteil muss auf dem Verfahrensfehler beruhen oder jedenfalls darauf beruhen können. Ist die Beweislage ohnehin durch ein Geständnis, Zeugen oder andere sichere Beweise getragen, bleibt der Dolmetscherfehler meist folgenlos. Dass eine Vereidigung nicht protokolliert ist, begründet zwar eine Rüge, ersetzt aber nicht den fehlenden Zusammenhang zum Richterspruch.

Bei Verständigungsfragen kann etwas anderes gelten, wenn gerade die Übersetzung für eine entscheidende Aussage streitig war oder der Angeklagte wegen Sprachproblemen nicht zuverlässig gehört wurde. Dann kann die fehlende Vereidigung im Einzelfall revisionsrechtlich Gewicht haben; bei einem tragfähigen Geständnis ist das regelmäßig nicht der Fall.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 1 StR 579/11 – Beschluss vom 15.12.2011

 


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