Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist ein Wohnungseinbruch mit Zweitschlüssel strafbar?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann gilt ein deponierter Zweitschlüssel als ‚falsch‘?
- Warum das Treppenhaus nicht zur Wohnung zählt
- Warum nur der Mieter über Schlüssel-Widmung entscheidet
- Warum die Revision trotz fehlerhafter Begründung scheiterte
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Tat als schwerer Wohnungseinbruch, wenn der Täter einen mir unbekannten Originalschlüssel nutzt?
- Zahlt meine Hausratversicherung auch dann, wenn der Täter einen versteckten Zweitschlüssel nutzt?
- Darf ich das Schloss meiner Mietwohnung ohne Erlaubnis des Vermieters eigenmächtig austauschen?
- Was tue ich, wenn die Polizei den Einbruch mangels sichtbarer Spuren nicht ernst nimmt?
- Zählt das Aufbrechen der Hauseingangstür rechtlich bereits als Einbruch in meine geschützte Privatwohnung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 219/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
- Datum: 12.10.2021
- Aktenzeichen: 5 StR 219/21
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Wohnungseinbruchdiebstahl, Revision
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte, Vermieter und Mieter
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision, weil der genutzte Wohnungsschlüssel als falscher Schlüssel galt.
- Der Schlüssel war der Mieterin unbekannt und deshalb nicht zur Öffnung bestimmt.
- Entscheidend war die Berechtigung der Mieterin, nicht die Kenntnis des Vermieters.
- Auch ohne Aufbrechen der Wohnungstür blieb die Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls bestehen.
- § 265 StPO half dem Angeklagten nicht, weil er sich nicht besser verteidigen konnte.
Wann ist ein Wohnungseinbruch mit Zweitschlüssel strafbar?
Die rechtliche Grundlage für den schweren Wohnungseinbruchdiebstahl bilden § 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB. Dieser Straftatbestand umfasst unter anderem das unbefugte Eindringen in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung mit einem sogenannten falschen Schlüssel. Eine Verurteilung setzt dabei zwingend voraus, dass der Täter zur Ausführung der Tat in die Räumlichkeiten einbricht oder auf andere Weise rechtswidrig eindringt.
„Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“ (§ 244 Abs. 4 StGB)
Wie sich diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigt das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Februar 2021 (Az. 2231 Js 3319/17 8 KLs 3/20), das einen Mann wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilte. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung später in letzter Instanz am 12. Oktober 2021 unter dem Aktenzeichen 5 StR 219/21. Der Verurteilte hatte sich zuvor Zugang zu einer fremden Privatwohnung verschafft, um dort einen Diebstahl zu begehen. Die Revision blieb erfolglos, sodass der Richterspruch aus Lübeck rechtskräftig ist. Das bedeutet konkret: Das Urteil kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden und ist damit endgültig bindend.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Wohnungsschlüssel gilt im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB als „falscher Schlüssel“, wenn ihm zum Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten fehlt; Berechtigte ist allein die Mieterin oder der Mieter, nicht der Vermieter – ein ohne Wissen des Mieters zurückbehaltener oder deponierter Originalschlüssel ist daher durch die Vermietung entwidmet und strafrechtlich einem Einbruchswerkzeug gleichgestellt.
- Das Aufhebeln einer Treppenhaustür in einem Mehrfamilienhaus erfüllt nicht das Merkmal des Einbrechens in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung; wird anschließend jedoch mit einem falschen Schlüssel die Wohnungstür geöffnet, liegt ein tatbestandsmäßiges Eindringen nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB vor, das zur Verurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls ausreicht.

Wann gilt ein deponierter Zweitschlüssel als ‚falsch‘?
Ein Schlüssel gilt im juristischen Sinne als „falsch“, wenn ihm zum Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zum Öffnen des jeweiligen Schlosses fehlt. Durch die Vermietung einer Wohnung wird konkludent festgelegt, dass ausschließlich die im Besitz des Mieters befindlichen Schlüssel zur regulären Öffnung bestimmt sind. Konkludent bedeutet hier: Eine rechtlich bindende Festlegung erfolgt nicht ausdrücklich durch Worte, sondern durch schlüssiges Verhalten – in diesem Fall durch die Übergabe der Wohnung gegen Mietzahlung. Behält jemand einen Schlüssel ohne Wissen des Mieters zurück oder hat selbst der Vermieter keine Kenntnis mehr von dessen Existenz, gilt dieser als entwidmet und erfüllt somit das Kriterium eines falschen Schlüssels.
Tauschen Sie beim Einzug in eine neue Mietwohnung grundsätzlich den Schließzylinder aus. Nur durch ein eigenes Schloss stellen Sie sicher, dass keine „falschen Schlüssel“ im Umlauf sind, von denen Sie nichts wissen, die aber Tätern den Zugang ohne sichtbare Einbruchspuren ermöglichen.
Ob ein solches Werkzeug vorlag, musste der Bundesgerichtshof bei der Überprüfung des Tathergangs bewerten. Der Täter nutzte für sein Vorhaben einen Wohnungsschlüssel, der auf dem Dachboden des Mehrfamilienhauses deponiert war. Die eigentliche Mieterin der betroffenen Räumlichkeiten wusste von der Existenz dieses Zweitschlüssels überhaupt nichts. Der Einbrecher hingegen hatte Kenntnis von dem Versteck unter dem Dach, da eine frühere Lebensgefährtin von ihm in der Vergangenheit in genau diesem Haus gewohnt hatte.
Warum das Treppenhaus nicht zur Wohnung zählt
Das bloße Aufbrechen einer Treppenhaustür in einem Mehrfamilienhaus erfüllt noch nicht den Tatbestand des Einbrechens in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung. Für eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB muss zwingend die Wohnungstür selbst gewaltsam angegangen werden oder ein anderweitiges unbefugtes Eindringen direkt in die Wohnräume erfolgen.
BGH: Eindringen statt Einbrechen im Treppenhaus
Die feine juristische Unterscheidung zwischen Einbrechen und Eindringen prägte den Fall aus dem Jahr 2021 maßgeblich. Der Täter hebelte bei seiner Tat lediglich die äußere Tür des Treppenhauses auf, ließ die eigentliche Tür der Privatwohnung jedoch unbeschädigt. Das Landgericht Lübeck ging in seinem ersten Urteil fälschlicherweise davon aus, dass bereits dieses Vorgehen ein klassisches „Einbrechen“ in die Wohnung darstelle. Der Bundesgerichtshof korrigierte diese rechtliche Einordnung im Revisionsverfahren, betonte aber, dass die Verurteilung dennoch rechtmäßig sei. Das spätere Betreten der Räume mit dem auf dem Dachboden gefundenen Schlüssel werteten die Karlsruher Richter als tatbestandsmäßiges „Eindringen“, was für den Schuldspruch ausreicht.
„Zwar ist der Angeklagte in diesem Fall […] nicht in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung „eingebrochen“, denn er hat nicht die Tür der Privatwohnung, sondern nur des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses aufgehebelt.“ – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Die Grenze der Wohnung
Der entscheidende Faktor für die hohe Strafe ist das Überschreiten der Wohnungstür. Das Aufbrechen einer Hauseingangstür oder eines Treppenhauses reicht allein nicht aus, um einen Wohnungseinbruchdiebstahl zu bejahen. Für Ihre Situation bedeutet das: Der besondere Schutzraum beginnt rechtlich erst an Ihrer eigenen Abschlusstür – Schäden an gemeinschaftlich genutzten Bereichen des Hauses fallen unter andere Tatbestände.
Warum nur der Mieter über Schlüssel-Widmung entscheidet
Als Berechtigter im Sinne des Gesetzes gilt ausschließlich der Mieter, dem durch den Abschluss eines Mietvertrags der Gebrauch der Mietsache rechtmäßig überlassen wurde. Der Vermieter hat hingegen keine Befugnis mehr, über die Widmung der Wohnungsschlüssel zu bestimmen. Die Widmung beschreibt dabei den rechtlichen Willen des Bewohners, dass ein bestimmter Schlüssel zum Öffnen der Tür autorisiert ist. Zur ordnungsgemäßen Öffnung der Tür sind folglich nur noch jene Schlüssel bestimmt, die der Mieterin oder dem Mieter offiziell übergeben wurden oder zumindest bekannt sind.
Lassen Sie sich bei der Wohnungsübergabe schriftlich bestätigen, wie viele Schlüssel existieren und dass Ihnen alle Exemplare ausgehändigt wurden. Finden Sie später einen versteckten Schlüssel im Haus (etwa im Stromkasten oder auf dem Dachboden), dokumentieren Sie den Fund und vernichten Sie diesen Schlüssel oder nehmen Sie ihn in Ihre alleinige Verwahrung, um dem Werkzeug rechtlich die Widmung zu entziehen.
Für die rechtliche Bewertung des Karlsruher Senats war es daher völlig unerheblich, ob der Vermieter des Hauses möglicherweise von dem versteckten Schlüssel auf dem Dachboden wusste. Da die ahnungslose Mieterin als alleinige Berechtigte keine Kenntnis von diesem Exemplar hatte, fehlte die notwendige Widmung zum Öffnen des Schlosses. Die Verwendung dieses entwidmeten Schlüssels durch den Täter erfüllte somit lückenlos die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB für einen schweren Wohnungseinbruchdiebstahl.
„Behält ein Vermieter einen Schlüssel ohne Wissen des Mieters zurück, wird dieser durch die Vermietung der Wohnung entwidmet und damit „falsch“ […]. Gleiches gilt, wenn der Vermieter selbst keine Kenntnis mehr von der Existenz eines weiteren Wohnungsschlüssels hat.“ – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Wann ein echter Schlüssel als falsch gilt
Der Hebel für die Verurteilung war hier die Unkenntnis der Mieterin. Ein Schlüssel wird rechtlich zum „falschen Schlüssel“, wenn Sie als aktueller Bewohner nichts von seiner Existenz wissen. Das gilt auch für Originalschlüssel, die etwa vom Vermieter oder Vormieter ohne Ihr Wissen zurückbehalten oder versteckt wurden. Nutzen Täter ein solches Exemplar, liegt rechtlich ein Eindringen vor, das einem gewaltsamen Einbruch gleichgestellt ist.
Warum die Revision trotz fehlerhafter Begründung scheiterte
Eine Revision wird von den obersten Richtern als unbegründet verworfen, wenn die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten zutage fördert. Gemäß § 265 der Strafprozessordnung (StPO) steht auch eine nachträgliche Änderung der genauen Tatvariante einer Verurteilung nicht im Weg, sofern sich der Betroffene gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Mit der Anwendung dieser prozessualen Regeln schloss der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Verfahren ab und verwarf die Revision des Mannes gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck. Da der Täter im Vorfeld ein Geständnis abgelegt hatte, sah das höchste deutsche Strafgericht keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte durch die juristische Umstellung vom „Einbrechen“ auf das „Eindringen mit einem falschen Schlüssel“. Als Konsequenz dieser Entscheidung muss der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels tragen. Ein Rechtsmittel ist der juristische Sammelbegriff für Verfahren wie die Revision, mit denen eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann.
BGH-Urteil: Warum Mieter Schlösser tauschen sollten
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzliche Bedeutung für alle Mieter in Deutschland, da sie den strafrechtlichen Schutzraum der Wohnung stärkt. Die Karlsruher Richter stellen klar, dass der Schutz der Privatsphäre bereits dann massiv verletzt ist, wenn Täter einen Ihnen unbekannten Originalschlüssel nutzen – das Urteil ist damit bundesweit richtungsweisend für ähnliche Konstellationen.
Für Sie bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Vermieter alle Schlüssel im Blick hat. Um den Status Ihrer Wohnung als geschützten Raum rechtlich und praktisch abzusichern, müssen Sie sicherstellen, dass nur die von Ihnen autorisierten Schlüssel die Tür öffnen können. Ein eigenmächtiger Schlosswechsel ist hierfür die effektivste Vorsorgemaßnahme.
Checkliste: So sichern Sie Ihre Wohnung rechtlich
Prüfen Sie umgehend, ob Sie die volle Kontrolle über alle Zugangsschlüssel zu Ihrer Wohnung haben. Falls Sie noch die vom Vermieter gestellten Schlösser nutzen, wechseln Sie den Zylinder aus, um das Risiko eines unbefugten Eindringens durch unbekannte Altschlüssel vollständig auszuschließen. Sollte bei Ihnen eingebrochen worden sein, ohne dass die Wohnungstür beschädigt wurde, weisen Sie die Polizei explizit auf die Möglichkeit eines „falschen Schlüssels“ hin, damit der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl korrekt verfolgt wird.
Einbruch ohne Spuren? Jetzt rechtlichen Beistand sichern
Ein Wohnungseinbruch mit einem unberechtigten Zweitschlüssel ist rechtlich ein schwerer Diebstahl, auch wenn keine sichtbaren Aufbruchspuren vorliegen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber Behörden und Versicherungen konsequent durchzusetzen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und begleiten Sie kompetent durch das gesamte Verfahren.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Wenn Täter ohne sichtbare Aufbruchspuren in die Wohnung gelangen, stellt sich im echten Leben fast immer die Hausratversicherung quer. Die Sachbearbeiter unterstellen dann reflexartig, man habe den Schlüssel fahrlässig unter der Fußmatte versteckt oder gar selbst an Dritte weitergegeben.
Wer hier nicht hartnäckig bleibt, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Ich rate dazu, bei spurenlosen Einbrüchen sofort schriftlich zu dokumentieren, dass man alle offiziellen Schlüssel noch besitzt und niemals Exemplare außerhalb deponiert hat. Das nimmt den Versicherern den ersten Wind aus den Segeln und beschleunigt die Regulierung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Tat als schwerer Wohnungseinbruch, wenn der Täter einen mir unbekannten Originalschlüssel nutzt?
JA. Die Nutzung eines dem Bewohner unbekannten Originalschlüssels erfüllt den Tatbestand des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 4 StGB. Rechtlich wird ein solcher Schlüssel als „falscher Schlüssel“ eingestuft, da ihm die notwendige Widmung des Berechtigten fehlt.
Ein Schlüssel gilt juristisch als „falsch“, wenn ihm zum Tatzeitpunkt die Widmung (rechtliche Bestimmung) des Berechtigten zum Öffnen des jeweiligen Schlosses fehlt. Da allein der Mieter darüber entscheidet, welche Exemplare autorisiert sind, verliert ein ohne sein Wissen zurückbehaltener Originalschlüssel durch den Abschluss des Mietvertrags seine rechtliche Funktion. Das unbefugte Eindringen in die Wohnung mit einem solchen entwidmeten Werkzeug steht dem gewaltsamen Aufbrechen einer Tür rechtlich vollständig gleich. Es ist für die Schwere der Tat daher unerheblich, ob der Täter sichtbare Hebelspuren hinterlässt oder die Räumlichkeiten ohne Sachschaden betritt. Maßgeblich für die Verurteilung ist allein die Verletzung des geschützten privaten Lebensbereichs durch das unbefugte Überwinden der Wohnungstür.
Der besondere Schutz des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls beginnt rechtlich erst an der eigentlichen Wohnungstür des Mieters. Das bloße Aufbrechen einer Hauseingangstür oder der unbefugte Zugang zum gemeinschaftlich genutzten Treppenhaus reicht für die Erfüllung dieses spezifischen Tatbestands allein noch nicht aus.
Zahlt meine Hausratversicherung auch dann, wenn der Täter einen versteckten Zweitschlüssel nutzt?
ES KOMMT DARAUF AN. Eine Hausratversicherung leistet auch bei Nutzung eines versteckten Zweitschlüssels, sofern dieser rechtlich als falscher Schlüssel gilt und somit ein Einbruchdiebstahl vorliegt. Maßgeblich ist hierbei die fehlende Widmung durch den Bewohner.
Die Versicherungspflicht setzt meist einen Einbruchdiebstahl voraus, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne physische Gewaltspuren durch das Eindringen mit einem falschen Schlüssel erfüllt sein kann. Ein Schlüssel gilt rechtlich als falsch, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt, was insbesondere bei heimlich zurückbehaltenen oder dem Mieter unbekannten Verstecken der Fall ist. Da der Mieter als alleiniger Herr über die Schlüsselgewalt gilt, stellt die Nutzung eines solchen entwidmeten Exemplars ein tatbestandsmäßiges Eindringen dar, das einem gewaltsamen Aufbrechen gleichgestellt wird. Für die Argumentation gegenüber der Versicherung dient das polizeiliche Aktenzeichen als Nachweis, wobei der Vorfall explizit als schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 StGB gemeldet werden sollte.
Allerdings kann die Versicherung die Leistung kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schlüssel grob fahrlässig an einem leicht zugänglichen Ort wie etwa unter der Fußmatte oder im Blumenkasten versteckt hat.
Darf ich das Schloss meiner Mietwohnung ohne Erlaubnis des Vermieters eigenmächtig austauschen?
JA. Mieter dürfen den Schließzylinder ihrer Wohnungstür jederzeit eigenmächtig austauschen, um sicherzustellen, dass nur autorisierte Schlüssel Zugang gewähren. Dieses Recht ergibt sich unmittelbar aus der alleinigen Sachherrschaft über die gemieteten Räume, die dem Mieter während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses exklusiv zusteht.
Der Mieter besitzt das alleinige Bestimmungsrecht über den Zugang zu seiner Wohnung, da der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache sein unmittelbares Zutrittsrecht an den Bewohner vollständig verliert. Ein eigenmächtiger Schlosswechsel dient als effektive Vorsorgemaßnahme gegen unbefugtes Eindringen durch unbekannte Altschlüssel, die rechtlich als falsche Schlüssel im Sinne des Strafgesetzbuches gelten können. Der Austausch lässt sich technisch einfach durch das Lösen einer Stellschraube und das Einsetzen eines handelsüblichen Profilzylinders aus dem Baumarkt ohne fremde Hilfe realisieren. Da der Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Notfallschlüssel hat, muss er über diese Maßnahme vorab weder informiert werden noch muss er ihr ausdrücklich zustimmen.
Beim Auszug aus der Wohnung ist der Mieter jedoch rechtlich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und das originale Schloss nebst sämtlicher dazugehöriger Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben. Sollte durch den eigenmächtigen Einbau eine Beschädigung an der Tür oder dem Beschlag entstehen, kann der Vermieter zudem Schadensersatz für die fachgerechte Instandsetzung der Mietsache verlangen.
Was tue ich, wenn die Polizei den Einbruch mangels sichtbarer Spuren nicht ernst nimmt?
Bestehen Sie bei der Anzeige ausdrücklich auf die Aufnahme als schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl und verweisen Sie auf die Kategorie des Eindringens mittels eines falschen Schlüssels. Fordern Sie die Beamten auf, den Vorfall gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen 5 StR 219/21 zu protokollieren. Damit verhindern Sie eine rechtlich fehlerhafte Einstufung als bloßen einfachen Diebstahl oder ein vorschnelles Einstellen der Ermittlungen.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wonach ein schwerer Einbruch nicht zwingend gewaltsame Spuren an der Wohnungstür voraussetzt. Ein Schlüssel gilt juristisch bereits dann als falsch, wenn ihm zum Tatzeitpunkt die Widmung durch den berechtigten Mieter fehlte, was auch auf deponierte oder vom Vermieter unbefugt zurückbehaltene Originalschlüssel zutrifft. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das bloße Eindringen in die Privatwohnung mit einem solchen entwidmeten Werkzeug für die Annahme eines Wohnungseinbruchdiebstahls rechtlich vollkommen ausreicht. Dokumentieren Sie daher gegenüber der Polizei alle Hinweise auf mögliche Verstecke oder frühere Bewohner, um den Verdacht eines unbefugten Eindringens ohne Sachbeschädigung zu untermauern.
Diese Argumentation greift jedoch nur, wenn der Täter tatsächlich die Schwelle zur eigentlichen Wohnung überschritten hat, da das Aufbrechen einer allgemeinen Hauseingangstür allein noch keinen schweren Wohnungseinbruch darstellt. Sollten Sie den Schlüssel hingegen selbst freiwillig an den Täter ausgehändigt haben, entfällt das Merkmal des falschen Schlüssels und damit die besondere Strafschärfung.
Zählt das Aufbrechen der Hauseingangstür rechtlich bereits als Einbruch in meine geschützte Privatwohnung?
NEIN. Das Aufbrechen einer Hauseingangstür in einem Mehrfamilienhaus stellt rechtlich noch keinen Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB dar. Der strafrechtlich besonders geschützte Kernbereich Ihrer Privatwohnung beginnt erst an der individuellen Abschlusstür zu Ihren eigenen Wohnräumen.
Der Bundesgerichtshof unterscheidet strikt zwischen gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie dem Treppenhaus und dem eigentlichen privaten Rückzugsort der Bewohner. Während das gewaltsame Öffnen der Haustür lediglich als Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch gewertet wird, greift die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug erst beim Überwinden der Wohnungstür. Diese rechtliche Grenze dient dazu, den spezifischen Schutz der Intimsphäre innerhalb der eigenen vier Wände von den allgemein zugänglichen Gebäudeteilen abzugrenzen. Für eine Verurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchs muss der Täter also entweder die Wohnungstür aufbrechen oder die Räume mit einem unbefugten Hilfsmittel betreten.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn das Treppenhaus baulich so gestaltet ist, dass es ausschließlich zu einer einzigen Wohnung gehört und somit zum geschützten Wohnbereich zählt. In diesen Fällen kann bereits das Überwinden der ersten Zugangstür die strengen Sanktionen des Wohnungseinbruchdiebstahls auslösen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 5 StR 219/21 – Urteil vom 12.10.2021
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