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Nach fünf bewaffneten Überfällen erhalten zwei Männer Freiheits- und Jugendstrafen

Messer gegen die Kasse, Schreckschusspistole im Anschlag: Fünf Überfälle auf Tankstellen und Bäckereien in wenigen Wochen, ein Geständnis nach dem anderen. Doch ausgerechnet die freiwillige Aufklärungshilfe eines Angeklagten und das Alter des anderen entscheiden am Landgericht Duisburg über einen Strafrahmen, der viel enger gefasst werden könnte, als es der Tatvorwurf zunächst vermuten lässt.
Junger Mann in Kapuzenjacke greift über Tankstellentresen in offene Kassenlade, Messer in der Hand
Landgericht Duisburg verurteilt zwei Männer wegen besonders schweren Raubes auf Tankstellen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen nach Überfallserie im November und Dezember Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 31 KLs 7/24

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Duisburg entschied am 14.08.2024 (31 KLs 7/24): Für einen 20-jährigen Täter von fünf bewaffneten Überfällen galten die Regeln für Jugendliche, weil seine Entwicklung noch jugendtypisch geprägt war. Sein Alter allein genügte nicht; entscheidend war seine persönliche Entwicklung.


  • Jugendliche Entwicklung: N fehlten eine feste Lebensstellung, ein geregelter Alltag und eine berufliche Perspektive.
  • Drogen minderten Verantwortung nicht: Das planvolle Vorgehen sprach gegen eine erhebliche Wirkung des Konsums.
  • Hilfe für Ermittler: Ein Beteiligter bekam für freiwillige Hinweise auf weitere Täter mildere Strafen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Duisburg
  • Datum: 14.08.2024
  • Aktenzeichen: 31 KLs 7/24
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, besondere Regeln für junge Erwachsene
  • Wichtig für: Junge Erwachsene nach Straftaten, Opfer bewaffneter Überfälle

Verurteilung wegen schweren Raubes nach Überfallserie in Duisburg

Das Landgericht Duisburg hat am 14. August 2024 (Az. 31 KLs 7/24) zwei Männer nach bewaffneten Überfällen auf Tankstellen und Bäckereien verurteilt. E erhielt wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. N wurde wegen besonders schweren Raubes in fünf Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Zwischen dem 10. November und dem 12. Dezember 2023 hatten die Männer nach den Feststellungen der Kammer mehrere Überfälle begangen und dabei Bargeld und Tabakwaren erbeutet. Die Anklageschrift vom 8. März 2024 fasste fünf Tatkomplexe zusammen. N war an allen fünf Taten beteiligt, mal mit E, mal mit dem anderweitig verfolgten H, einmal mit dem gesondert verfolgten L1. E war bei zwei Überfällen Mittäter und half bei einem weiteren bei der Flucht.

Beide Männer legten Geständnisse ab und machten Angaben zu weiteren Tatbeteiligten. E räumte seine Beteiligung an den Überfällen vom 10. November und 4. Dezember 2023 sowie seine Unterstützung am 12. Dezember 2023 ein. N gestand nach Erhebung der Anklage alle fünf Taten. Weil N zur Tatzeit 20 Jahre alt war, prüfte die Kammer außerdem, ob Jugendstrafrecht gilt. Zudem untersuchte sie die Schuldfähigkeit beider Männer und eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine durch Rauschmittelkonsum bedingte Enthemmung begründet für sich genommen keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, wenn ein zielgerichtetes, arbeitsteiliges und planvolles Vorgehen gegen eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spricht.
  2. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB scheidet aus, wenn die abgeurteilte Straftat nicht symptomatisch auf einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel zurückgeht, sondern vorrangig der Deckung allgemeiner sozialer Bedürfnisse dient.
  3. Führt die freiwillige Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB bereits zur Annahme eines minder schweren Falles, ist eine nochmalige Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB wegen des Doppelverwertungsverbots nach § 50 StGB ausgeschlossen.

E als Mittäter und Gehilfe, N als Täter aller fünf Überfälle

Die Kammer wertete E bei den zwei gemeinsam mit N begangenen Überfällen als Mittäter des besonders schweren Raubes nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB. Für den Überfall vom 12. Dezember 2023 verurteilte sie ihn nur wegen Beihilfe nach § 27 StGB. N machte sich in allen fünf Fällen als Mittäter strafbar. Die eingesetzten Messer stufte die Kammer jeweils als gefährliches Werkzeug ein (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB). Die geladene Schreckschusspistole bei den Überfällen vom 11. und 21. November 2023 war eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB; hierzu verwies die Kammer auf BGH, NStZ-RR 2004, 169. Die Taten standen nach § 53 StGB in Tatmehrheit.

Die Feststellungen stützte das Gericht auf die übereinstimmenden Geständnisse und auf weitere Beweismittel. Dazu zählten Aussagen von Beschäftigten, weiteren Zeugen und einem Mitbeteiligten, Videoaufzeichnungen und Lichtbilder, Funkzellen- und Verkehrsdaten sowie DNA-Gutachten.

Gemeinsame Überfälle mit Messereinsatz begründen Mittäterschaft

Am 10. November 2023 überfielen E und N gemeinsam eine N1-Tankstelle in E1. Sie wollten Bargeld und Tabakwaren erbeuten und die Beute teilen. N bedrohte eine Mitarbeiterin mit einem Küchenmesser und forderte sie auf, die Kasse zu öffnen. Er entnahm 1.008,81 Euro, E nahm Tabakwaren im Wert von 1.925,25 Euro an sich. Beide hatten zuvor gemeinsam Kokain konsumiert. DNA-Spuren auf einem am Tatort verlorenen T-Shirt ordnete die Kammer E mit sehr hoher und N mit höchster Wahrscheinlichkeit zu. Sie stützte sich dabei auf Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Dr. Q) vom 15. Dezember 2023 und 4. April 2024.

Einen Tag später, am 11. November 2023, überfiel N gemeinsam mit H eine K-Tankstelle. N bedrohte die Mitarbeiterin mit einem Messer, H richtete eine geladene Schreckschusspistole auf sie. N nahm etwa 652 Euro aus der Kasse, H Tabakwaren im Wert von 900 Euro. Das Geld wollte N für eine Unterkunft verwenden. Die Mitarbeiterin konnte danach zwei Monate lang nicht in der Spätschicht arbeiten und empfand auch später noch Angst während dieser Schichten.

Am 21. November 2023 folgte der nächste Überfall von N und H auf eine Tankstelle. Beide führten ein Messer beziehungsweise eine geladene Schreckschusspistole mit sich und erbeuteten 550 Euro Bargeld sowie Tabakwaren im Wert von 514 Euro. Die Mitarbeiterin litt anschließend unter Schlafstörungen und begab sich vorübergehend in ärztliche und psychologische Behandlung. Der Urteilstext nennt die Tat in der Überschrift einen Überfall auf die T-Tankstelle, in der Tatschilderung ist einmal von der K-Tankstelle die Rede. An diesen beiden Taten mit H war E nach eigener Darstellung nicht beteiligt; er habe erst nachträglich davon erfahren.

Am 4. Dezember 2023 überfielen E und N eine T1-Bäckerei. N bedrohte eine Mitarbeiterin mit einem Messer und schnitt ihr dabei leicht in einen Finger. Er nahm 170 Euro aus einer Kassenlade, E riss eine zweite, leere Kassenlade gewaltsam auf. DNA-Spuren auf einem weggeworfenen Messer stützten die Täterschaft beider, wiederum gestützt auf die Gutachten von Dr. Q. Die Tatüberschrift nennt den 4. Dezember 2023, die anschließende Schilderung weicht mit dem 10. November 2024 davon ab.

Taxibestellung und Fluchtunterstützung als strafbare Beihilfe

Am 12. Dezember 2023 überfielen N und der gesondert verfolgte L1 eine weitere T1-Bäckerei. N bedrohte die Mitarbeiterinnen mit einem Messer und entnahm 580 Euro aus einer geöffneten Kasse, L1 sicherte im Eingangsbereich den Fluchtweg. N wollte das Geld für ein Hotelzimmer verwenden.

E betrat die Bäckerei nicht. Er wusste aber von dem geplanten Überfall und dem vorgesehenen Messereinsatz. Er wartete am vereinbarten Treffpunkt, bestellte ein Taxi und fuhr nach der Tat mit N, L1 und der Beute zum Bahnhof. Die Kammer wertete das als Beihilfe zum besonders schweren Raub (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB), wobei auch hier das Messer ein gefährliches Werkzeug war. E hatte erklärt, bei dieser Tat nichts von der Beute erhalten zu haben. Belegt sahen die Richter den Ablauf durch DNA-Spuren von N auf zurückgelassenen Kleidungsstücken, die Taxibestellung durch E und die bestätigte Taxifahrt.

Drogenkonsum ändert nichts an der vollen Schuldfähigkeit

Die Kammer hielt beide Männer für voll schuldfähig, weil ihr Vorgehen planvoll und zielgerichtet war und der Sachverständige keine relevante Beeinträchtigung feststellte. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lehnte sie ebenfalls ab.

Planvolles Tatgeschehen widerlegt relevante Rauschbeeinträchtigung

Der psychiatrische Sachverständige Dr. T4 hatte weder eine Missbrauchs- oder Abhängigkeitserkrankung noch Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit gefunden. Die Kammer schloss sich seiner Einschätzung nach kritischer Prüfung an. Sie sah bei keinem der beiden Männer Eingangsmerkmale des § 20 StGB oder eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB.

Dass der vorangegangene Drogenkonsum möglicherweise enthemmend gewirkt hatte, zog die Kammer in Betracht. Sie wertete das aber nicht als schuldfähigkeitsrelevante Beeinträchtigung. Gegen eine relevante Intoxikation sprach aus ihrer Sicht das zielgerichtete und organisierte Vorgehen. Hinweise auf Suchtdruck, Kontrollverlust, Entzugserscheinungen oder schwere Persönlichkeitsveränderungen fehlten.

Keine Unterbringung nach § 64 StGB mangels feststellbarem Hang

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ordnete die Kammer für keinen der beiden an. Sie stellte schon keinen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel fest. Nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Kammer fehlten eine Abhängigkeitserkrankung und objektivierbare schwerwiegende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung, der Gesundheit sowie der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit.

Die Kammer prüfte die Voraussetzungen auch für den Fall eines unterstellten Hangs. Auch dann fehlte nach ihrer Würdigung der symptomatische Zusammenhang zwischen einem solchen Hang und den Taten. Die Taten gingen überwiegend nicht auf den Betäubungsmittelkonsum zurück, sondern auf soziale Bedürfnisse. E hatte Schulden und wollte seiner Freundin etwas bieten. N war obdachlos und brauchte Geld für eine Unterkunft.

Jugendstrafrecht für den 20-jährigen N

Die Kammer wandte auf N Jugendstrafrecht an, weil er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Die Jugendstrafe hielt sie sowohl wegen der Schwere der Schuld als auch wegen schädlicher Neigungen für erforderlich. N war im Tatzeitraum 20 Jahre und neun beziehungsweise zehn Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Jugendtypische Entwicklungsphase rechtfertigt Jugendstrafrecht

Maßgeblich war eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Umweltbedingungen. N stand nach Ansicht der Kammer noch in einer jugendtypischen Entwicklungsphase. Er hatte keine verselbstständigte Lebensstellung, keinen strukturierten Tagesablauf und keine berufliche Perspektive. Seine Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse waren wegen Überforderung oder schlechter Leistungen beendet worden.

Schwere der Schuld und schädliche Neigungen erfordern Jugendstrafe

Für die Schwere der Schuld verwies die Kammer auf drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: das Urteil vom 19. Februar 2014 (2 StR 413/13, NStZ 2014, 407), den Beschluss vom 17. Dezember 2014 (3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156) und das Urteil vom 11. November 1960 (4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). Sie begründete die Schwere der Schuld mit fünf Überfällen in kurzer Zeit, die N geplant und unter Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen ausgeführt hatte. Hinzu kamen ein rücksichtsloses Vorgehen gegenüber Beschäftigten und anwesenden Kunden sowie erhebliche kriminelle Energie.

N hatte angegeben, die Tatpläne seien meist spontan nach Betäubungsmittelkonsum und wegen finanzieller Probleme entstanden. Die Kammer sah die Taten dennoch weder als Kurzschlusshandlungen noch als Folge eines gruppendynamischen, jugendtypischen Prozesses. Sie erkannte ein erhebliches Erziehungsdefizit, das auch zum Zeitpunkt des Urteils noch bestand.

Schädliche Neigungen bejahte sie unter Verweis auf BGH NStZ 2010, 280 und BGH NStZ 2002, 89 mit weiteren Nachweisen. Dafür sprachen erhebliche Persönlichkeitsmängel, ungünstige Lebensumstände, Verwahrlosung und Obdachlosigkeit sowie der unstete Lebenswandel. Auch die fünf erheblichen Straftaten in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum zählte sie dazu. Ohne längeren Freiheitsentzug drohten nach ihrer Einschätzung weitere Straftaten.

Aufklärungshilfe öffnet den milderen Strafrahmen

Bei beiden Männern führte erst die Aufklärungshilfe nach § 46b StGB zur Annahme minder schwerer Fälle. Die allgemeinen Milderungsgründe wie Geständnis und Reue reichten der Kammer dafür nicht aus. Ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass das Tatbild samt subjektiver Umstände und Täterpersönlichkeit deutlich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten abweicht.

Allgemeine Milderungsgründe rechtfertigten keinen minder schweren Fall

Bei E verneinte die Kammer für die beiden Raubtaten und die Beihilfetat jeweils einen minder schweren Fall, solange vertypte Milderungsgründe außer Betracht blieben. Zu seinen Gunsten wertete sie unter anderem sein Geständnis, seine Reue, die Entschuldigung bei einem Opfer und eine mögliche Enthemmung durch Betäubungsmittel. Hinzu kamen seine finanziellen Verhältnisse, die Untersuchungshaft, sein junges Alter und sein Kind. Auch die zu erwartende weitere Strafvollstreckung wegen eines möglichen Bewährungswiderrufs, der Zeitablauf und das Ausbleiben von Verletzungen oder psychischen Folgeschäden flossen ein.

Dagegen sprachen seine Vorstrafen und die Tatbegehung während laufender, wenn auch nicht einschlägiger Bewährung. Bei der Beihilfetat berücksichtigte die Kammer zusätzlich das geringe Gewicht seines Tatbeitrags. Auch das genügte ihr allein nicht.

Bei N gelangte die Kammer zum selben Ergebnis. Für ihn sprachen sein Geständnis, seine Reue und Entschuldigungen bei allen Opfern, der Zeitablauf und das Ausbleiben von Verletzungen und psychischen Folgeschäden. Hinzu kamen der eher niedrige Schaden bei einer Tat, die mögliche Enthemmung durch Betäubungsmittel, seine schwierige Kindheit und sein schwieriger Lebensweg sowie die finanzielle Mitverursachung der Taten. Berücksichtigt wurden auch die Untersuchungshaft und seine besondere Haftempfindlichkeit als Heranwachsender und Erstverbüßer. Zu seinen Lasten ging eine frühere gerichtliche Verwarnung.

Aufklärungshilfe nach § 46b StGB senkt den Strafrahmen

Für E hielt die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB mit fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe für maßgeblich. E hatte N, H und L1 benannt und Angaben zu deren Tatbeiträgen gemacht. Dadurch konnten weitere Tatbeteiligte und Taten über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt werden. Diese freiwillige Aufklärungshilfe (§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB) rechtfertigte nach Auffassung der Kammer minder schwere Fälle und den Strafrahmen von einem bis zehn Jahren nach § 250 Abs. 3 StGB. Eine zusätzliche Milderung nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 46b StGB schied wegen § 50 StGB aus. Für jede der beiden Raubtaten setzte die Kammer zwei Jahre und sechs Monate fest.

Bei der Beihilfe vom 12. Dezember 2023 führte die Aufklärungshilfe ebenfalls zu § 250 Abs. 3 StGB. Wegen der Beihilfe milderte die Kammer den Strafrahmen zusätzlich nach § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 1 StGB und setzte neun Monate fest. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bildete sie nach §§ 53, 54 StGB. Sie berücksichtigte dabei den engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang der Taten sowie eine von Tat zu Tat geringer werdende Hemmschwelle.

Bei N gilt im Jugendstrafrecht ein anderer Maßstab. Nach § 18 Abs. 2 JGG stand die erforderliche erzieherische Einwirkung im Vordergrund. Die Kammer prüfte zusätzlich, ob die Taten nach allgemeinem Strafrecht minder schwere Fälle gewesen wären. Ohne vertypte Milderungsgründe verneinte sie das. Erst seine Aufklärungshilfe führte in dieser Prüfung jeweils zu einem minder schweren Fall. Eine weitere Verschiebung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 46b StGB scheiterte wiederum an § 50 StGB. Die Kammer verhängte eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten.

Die Kosten trägt E nach § 465 Abs. 1 StPO, bei N beruht die Kostenentscheidung auf §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. Die Entscheidung betrifft die beiden Verurteilten. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie Orientierung dafür bieten, wie eine Kammer Aufklärungshilfe, Schuldfähigkeit und die Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden gewichtet.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Verfahren um bewaffneten Raub zieht das Landgericht Duisburg eine nüchterne Linie: Weder Rausch noch Reue allein führen zu einer milderen Strafe. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Angaben über den eigenen Beitrag hinaus weitere Mittäter oder Taten aufdecken – erst diese Mehrleistung öffnete hier den niedrigeren Strafrahmen, also den Korridor möglicher Strafen.

Wir halten diese Trennung von Geständnis und echter Aufklärungshilfe für konsequent, auch wenn sie für Beschuldigte hart wirkt. Ob dasselbe gilt, wenn eine belegte Abhängigkeit mit Kontrollverlust die Tat antreibt, musste das Gericht nicht entscheiden, weil es schon keine verfestigte Konsumgewohnheit, den sogenannten Hang, feststellte. Für die Einordnung zählt deshalb weniger die Beteuerung als das, was sich durch Belege zu Hintergründen nachweisen lässt.

Wenn ein Geständnis allein den milderen Strafrahmen nicht öffnet

Reue und ein Geständnis reichten der Kammer bei beiden Angeklagten für sich genommen nicht aus, um einen minder schweren Fall anzunehmen. Erst weil E und N über ihren eigenen Tatanteil hinaus weitere Beteiligte benannten und so zusätzliche Taten aufklärten, öffnete sich der niedrigere Strafrahmen. Ohne diese Aufklärungshilfe wäre es beim Ausgangsrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren geblieben.

Wie stark sich das auf einen vergleichbaren Fall übertragen lässt, kann von mehreren Punkten abhängen. Falls jemand zwar sein eigenes Verhalten einräumt, aber keine Angaben zu weiteren Personen oder Taten macht, könnte die Aufklärungshilfe als Milderungsgrund ausscheiden. Falls Drogenkonsum als Erklärung für die Tat angeführt wird, kann ein organisiertes, planvolles Vorgehen gegen eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sprechen – wie hier. Bei jüngeren Beschuldigten kann zusätzlich die Frage eine Rolle spielen, ob überhaupt Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt oder ob die Reife bereits für das allgemeine Strafrecht spricht.

In eigenen Vernehmungsunterlagen kann sichtbar sein:

  • Angaben zu weiteren Tatbeteiligten über den eigenen Beitrag hinaus
  • Ein eingeholtes psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit
  • Eine ausdrückliche Prüfung der Jugendreife bei Heranwachsenden

Viele gehen davon aus, ein reines Geständnis bringe schon die mildere Einstufung – hier zeigte sich, dass erst die zusätzliche Mehrleistung gegenüber den Ermittlungsbehörden den Ausschlag gab. Ob eigene Angaben in diesem Sinne als Aufklärungshilfe zählen, lässt sich aus den Unterlagen allein oft nicht sicher einschätzen.

Wer sich in einer ähnlichen Lage sieht, kann uns den Fall schildern und unverbindlich eine Ersteinschätzung anfragen.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt eine geladene Schreckschusspistole bei einem Überfall als Waffe nach § 250 StGB?

Eine geladene Schreckschusspistole gilt bei einem Raubüberfall als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB. Das Landgericht Duisburg ordnete sie bei zwei Überfällen entsprechend ein.

Die Kammer verwies bei ihrer Bewertung auf BGH, NStZ-RR 2004, 169. Die bei anderen Überfällen verwendeten Messer stufte sie dagegen als gefährliche Werkzeuge nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB ein. Ob eine ungeladene oder nicht funktionsfähige Schreckschusspistole ebenso zu bewerten wäre, ließ das Urteil offen.


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Kann § 64 StGB ausscheiden, obwohl ein Hang zum Drogenkonsum unterstellt wird?

Ja, eine Unterbringung nach § 64 StGB kann trotz eines unterstellten Hangs ausscheiden, wenn die abgeurteilten Taten nicht symptomatisch auf diesen Hang zurückgehen. Neben dem Hang muss also ein Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Konsum und den konkreten Straftaten bestehen.

Im entschiedenen Fall stellte die Kammer bereits keinen Hang fest, weil eine Abhängigkeit und schwerwiegende Beeinträchtigungen fehlten. Sie prüfte die Unterbringung dennoch zusätzlich unter der Annahme eines Hangs. Den erforderlichen Zusammenhang verneinte sie, weil die Raubtaten nach ihrer Würdigung vorrangig sozialen Bedürfnissen dienten. E wollte Schulden decken und seiner Freundin etwas bieten; N benötigte Geld für eine Unterkunft.

Das Urteil klärt nicht, unter welchen Voraussetzungen bei Straftaten zur Finanzierung von Drogen ein symptomatischer Zusammenhang zu bejahen wäre. Aus dem Kokainkonsum allein folgt daher nicht, dass § 64 StGB erfüllt ist.


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Reicht eine fehlende berufliche Perspektive allein für Jugendstrafrecht bei einem 20-Jährigen?

Eine fehlende berufliche Perspektive allein genügt nicht, um bei einem Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verlangt eine Gesamtwürdigung. Entscheidend ist, ob der Heranwachsende nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht.

Bei N berücksichtigte das Landgericht neben der fehlenden beruflichen Perspektive seine fehlende verselbstständigte Lebensstellung und den nicht strukturierten Tagesablauf. Auch beendete Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse wegen Überforderung oder schlechter Leistungen flossen in die Würdigung ein. Aus der Gesamtheit dieser Umstände leitete die Kammer ab, dass N noch in einer jugendtypischen Entwicklungsphase stand. Ob eine fehlende berufliche Perspektive für sich genommen ausreichen könnte, ließ die Entscheidung offen.


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Wird der Strafrahmen nochmals gesenkt, wenn Aufklärungshilfe bereits einen minder schweren Fall begründet?

Führt die Aufklärungshilfe nach § 46b StGB bereits zur Annahme eines minder schweren Falls, scheidet eine weitere Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB wegen § 50 StGB aus. Die Kammer wechselte dadurch vom Grundstrafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren zum Rahmen von einem bis zehn Jahren.

Das Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB verhindert, dass dieselbe Aufklärungshilfe bei der Strafrahmenwahl nochmals strafmildernd berücksichtigt wird. Deshalb lehnte die Kammer eine zusätzliche Verschiebung nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 46b StGB ab. Das galt bei E für beide Raubtaten und bei N auch in der Prüfung nach allgemeinem Strafrecht trotz Jugendstrafrechts. Geständnisse und weitere allgemeine Milderungsgründe änderten an dieser rechtlichen Grenze nichts.

Bei E wurde der Strafrahmen für die Beihilfe zusätzlich wegen seiner geringeren Beteiligung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Diese Milderung beruhte nicht auf einer erneuten Berücksichtigung der Aufklärungshilfe.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG Duisburg · Az. 31 KLs 7/24 · Urteil vom 14.08.2024

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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1.

Der Angeklagte E wird wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen und Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

2.

Der Angeklagte N wird wegen besonders schweren Raubes in fünf Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Gründe


I.

(Lebenslauf und persönliche Verhältnisse der Angeklagten)

1. Lebenslauf und persönliche Verhältnisse des Angeklagten E

a) Familiärer & persönlicher Hintergrund,

Der 22-jährige Angeklagte E wuchs in dem elterlichen Haushalt in E1 auf, wo er auch noch bis zu seiner Verhaftung im Januar 2024 lebte. Er hat eine ältere Halbschwester, die jedoch getrennt von dem Angeklagten E aufwuchs. Der Angeklagte E hat eine vier Jahre alte Tochter, zu der er auch den Kontakt pflegt. Mit der Mutter seiner Tochter führt er keine Beziehung mehr. Er hat seit etwa einem Jahr eine neue Lebensgefährtin.

b) Schulischer & beruflicher Werdegang

Der Angeklagte E besuchte regelregelkonform die Grundschule und wechselte sodann auf die Realschule. Von dort wechselte er auf eine Sekundarschule, die er mit dem Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse verließ. Anschließend begann er im Jahr 2019 eine Ausbildung zum Dachdecker, die er nach etwas eineinhalb Jahren abbrach, da er keine Freude an dem anstrengenden Beruf hatte. Anschließend arbeitet er auf diversen Baustellen und begann im Jahr 2021 eine Ausbildung zum Elektriker, die er im Herbst 2023 ebenfalls aufgrund der körperlichen Belastungen abbrach. Am Tag vor seiner Inhaftierung unterschrieb der Angeklagten E einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung in einem Callcenter.

c) Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum

Ernstliche Krankheiten oder Unfälle, insbesondere solche mit Kopfverletzungen oder mit neurologisch messbaren Folgen, hat er nicht erlitten. Bei dem Angeklagten E bestanden und bestehen keine relevanten psychischen Auffälligkeiten.

Der Angeklagte E litt bzw. leidet unter keiner Missbrauchs- oder Abhängigkeitserkrankung. Bei dem Angeklagten E bestand ein nicht krankheitswertiger Konsum von Cannabis und Kokain. Der Angeklagte E konsumierte erstmals mit etwa 16 oder 17 Jahren gelegentlich Cannabis. Der zunächst nur unregelmäßige Konsum steigerte sich mit der Zeit etwas, so dass der Angeklagte E in den letzten Jahren vor den in Rede stehenden Taten gleichbleibend nahezu täglich am Abend einen Joint mit ca. 1 Gramm Cannabis konsumierte. Gegen Ende der Dachdeckerausbildung begann er zudem, gelegentlich nasal Kokain zu konsumieren, zunächst nur am Wochenende auf Partys und anschließend auch in unregelmäßigen Abständen unter der Woche. Darüber hinaus nahm der Angeklagten E das Medikament „Tilidin“ zur Behandlung von Rückenschmerzen ein. Je nach Ausprägung der Rückenschmerzen nahm der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung bis zu 200 mg täglich Tilidin ein. Das Medikament erlangte er zunächst auf Verordnung des ihn wegen Rückschmerzen behandelnden Arztes und anschließend auf illegalem Wege. Seit seiner Inhaftierung konsumiert der Angeklagte keine Betäubungsmittel mehr.

d) Vorstrafen

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

aa) Am 23.02.2022, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, verwarnte ihn das Amtsgericht Dinslaken (Az. 4 Ls 693 Js 133/21 – 43/21) wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz sowie einfacher vorsätzliche Körperverletzung“, und erteilte eine Geldauflage sowie eine richterliche Weisung.

bb) Am 05.10.2022, rechtkräftig seit dem 13.10.2022, verurteilte ihn das Amtsgericht Dinslaken (Az. 4 Ls 693 Js 9/22 – 14/22) unter Einbeziehung einer nicht zentralregisterpflichtigen Entscheidung wegen vorsätzlicher Körperverletzung „im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit“ zu acht Monaten Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgelegt.

2. Lebenslauf und persönliche Verhältnisse des Angeklagten N

a) Familiärer & persönlicher Hintergrund

Der 21-jahre alte Angeklagte N wuchs mit seinem Zwillingsbruder und seiner älteren Schwester in I auf. Als er zwischen acht und zwölf Jahren alt war trennten sich seine Eltern. Während der Angeklagte N mit seiner Schwester und seiner Mutter nach E2 zog, blieb der Zwillingsbruder des Angeklagten N bei dem Vater. Anschließend zog der Angeklagte N gemeinsam mit seiner Schwester und Mutter nach E1, wo seine Mutter einen neuen Lebensgefährten, zu dem auch der Angeklagte N eine enge Verbindung aufbaute, kennenlernte und heiratete. Anschließend wurde der jüngere Bruder des Angeklagten N geboren. In der Folgezeit kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten N und seiner Mutter, die den Angeklagten N auch teilweise aus der Familienwohnung verwies. Aus diesem Grund war zwischen dem fünfzehnten und achtzehnten Lebensjahr des Angeklagten N die Jugendhilfe involviert, die den Angeklagten N unter anderem zeitweise in einer Jugendschutzstelle unterbrachte. In der Folgezeit übernachtete der Angeklagte N öfter zeitweise bei Freunden oder lebte auf der Straße – wie auch zur Tatzeit im November 2023 – bis sein Zwillingsbruder im Dezember 2023 aus dem J zurückkehrte und den Angeklagten N in seiner Wohnung aufnahm. Der Angeklagte N ist ledig und hat keine Kinder.

b) schulischer & beruflicher Werdegang

Der Angeklagte N besuchte altersgerecht die Grundschule und wechselte zunächst auf die Hauptschule in E2 und anschließend auf die Hauptschule in E1, die er im Jahr 2019 mit dem Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse beendete. Im Anschluss besuchte er die Berufsschule, die er nach einem Jahr mit einem verbesserten Hauptschulabschluss der Klasse 10 beendete. Das daraufhin begonnene Ausbildungsverhältnis zum Getränkehändler, bei dem sich der Angeklagte N überfordert fühlte, wurde nach ca. drei bis fünf Monaten durch den Vorgesetzten des Angeklagten N gekündigt. Nach einer Orientierungsphase, während der der Angeklagte N diverse Minijobs annahm, begann er eine Ausbildung in der ambulanten Pflege, die er jedoch nach ca. sechs Monaten aufgrund schlechter Leistungen in der Berufsschule abbrechen musste. Im Anschluss arbeitete der Angeklagte N für vier Monate als Pflegehelfer in einer Demenz-WG, bevor er aufgrund von Überforderung nicht mehr zur Arbeit erschien.

c) Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum

Im Jahr 2013 verlor der Angeklagte N die Fingerkuppen einer Hand, als ihm eine Person am Silvesterabend einen angezündeten Feuerwerkskörper zuwarf, der in der Hand des Angeklagten N explodierte. Andere ernstliche Krankheiten oder Unfälle, insbesondere solche mit Kopfverletzungen oder mit neurologisch messbaren Folgen, hat der Angeklagte N nicht erlitten. Bei dem Angeklagten N bestanden und bestehen keine relevanten psychischen Auffälligkeiten.

Der Angeklagte N litt bzw. leidet unter keiner Missbrauchs- oder Abhängigkeitserkrankung. Bei dem Angeklagten N bestand ein vorübergehender Kokain- und Benzodiazepingebrauch ohne feststellbaren Krankheitswert. Der Angeklagte N begann mit etwa 16 Jahren mit dem Konsum von Cannabis, das er zunächst nur selten – etwa alle zwei Wochen – zu sich nahm. Den Konsum steigerte er schließlich, bis er in den Monaten vor der Tat gleichbleibend nahezu täglich etwa ein Gramm Cannabis konsumierte. Im Rahmen seiner zeitweisen Obdachlosigkeit kam der Angeklagte N mit etwa 20 Jahren mit Kokain und Benzodiazepin in Kontakt. Daraufhin konsumierte er ein- bis zweimal die Woche etwa 2-3 mg Kokain. Benzodiazepin nahm er etwa alle ein bis drei Tage in Form von Alprazolam ein. Im Dezember 2023 stellte der Angeklagte N von sich aus den Konsum von Betäubungsmitteln spontan ohne Probleme ein.

d) Vorstrafen

Der Angeklagte N ist wie folgt vorbestraft:

Am 06.02.2023, rechtskräftig seit demselben Tag, verwarnte ihn das Amtsgericht Dinslaken (Az. 4 Ds 693 Js 241/22-83/22) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und erteilte ihm eine Geldauflage sowie eine richterliche Weisung. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen wurde gegen den Angeklagten ein einwöchiger Jugendarrest verhängt.

II.

(Feststellungen)

1. Das der Verurteilung zugrundeliegende Tatgeschehen

a) Überfall auf die N1-Tankstelle, L-Str. 00, E1, am 10.11.2023 (Ziff. 1 der Anklageschrift vom 08.03.2024)

Am 10.11.2023 konsumierten die Angeklagten E und N gemeinsam Kokain. Aufgrund ihrer Geldprobleme – der Angeklagte E hatte nach dem Abbruch seiner Ausbildung bei mehreren Personen Schulden, wollte aber gleichwohl seiner Freundin „etwas bieten“ und der Angeklagte N war obdachlos und benötigte Geld für eine kurzzeitige Unterkunft in einem Hotelzimmer – entschlossen sich die Angeklagten spontan, gemeinsam und arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge des jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen, die naheliegende N1-Tankstelle, L-Str. 00 in E1 zu überfallen, um dort Bargeld und Tabakprodukte zu entwenden. Die Tatbeute wollten die Angeklagten hälftig unter sich aufzuteilen und sodann jeweils für sich behalten oder gewinnbringend veräußern. Im Rahmen ihrer Übereinkunft hielten es die Angeklagten für möglich, dass die Mitarbeiter der Tankstelle oder andere Personen zum Tatzeitpunkt in der Tankstelle anwesend sein würden. Um eine erwartete Gegenwehr der anwesenden Personen sofort im Keim zu ersticken und die Tankstelle nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchen zu können, beabsichtigten sie den anwesenden Personen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu drohen sowie Gewalt einzusetzen. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte N dem gemeinsamen Tatplan entsprechend aus dem Zimmer des Angeklagten E ein ca. 20 cm großes Küchenmesser mit einer scharfen Klinge mit, welches bei einem Einsatz gegen Menschen geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dem Angeklagten E war bewusst, dass der Angeklagte N das Messer bei der anschließenden gemeinsamen Tat mit sich führte und zur Drohung einsetzen wollte, was von ihm gebilligt und zur Grundlage des weiteren arbeitsteiligen Vorgehens gemacht wurde.

Anschließend begaben sich die Angeklagten noch am 10.11.2024 gegen 21:21 Uhr dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gemeinsam zu der N1-Tankstelle, wo sie dem gemeinsamen Tatplan entsprechend maskiert mit für die anwesenden Personen sichtbarem und durch den Angeklagten N vorgehaltenem Messer hinter den Theken- bzw. Kassenbereich stürmten, in dem sich auch die Mitarbeiterin der Tankstelle, die Zeugin C, befand. Nachdem der Angeklagte N selbst die Kassenlade der dort auf der Theke stehenden Kasse nicht zu öffnen vermochte, führte er, wie gemeinsam mit dem Angeklagten E abgesprochen, mit dem Messer drohende Stichbewegungen in Richtung der unmittelbar vor ihm stehenden Zeugin durch und forderte sie gleichzeitig mit den Worten „Geld, Geld“ auf, die Kassenlade zu öffnen. Aus Angst im Falle des Nichtgehorchens durch den Einsatz des Messers verletzt oder gar getötet zu werden, kam die Zeugin C aufgrund der durch den Angeklagten N bewusst geschaffenen Zwangslage der Aufforderung nach und öffnete die Kasse. Daraufhin entnahm der Angeklagte N wie gemeinsam geplant Bargeld im Wert von 1.008,81 EUR aus der Kassenlade. Währenddessen entnahm der Angeklagte E Tabakwaren im Wert von 1.925,25 EUR aus den Regalen und packte diese in eine mitgeführte Plastiktasche. Dabei handelten die Angeklagten jeweils arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge der jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen. Die Aufteilung der Angeklagten wurde, sofern es nicht von vornherein dem gemeinsamen Tatplan entsprach, von beiden Angeklagten in der Situation in dem Verkaufsraum der Tankstelle gebilligt und zur Grundlage des weiteren arbeitsteiligen Vorgehens gemacht. Soweit die Angeklagten Gegenstände – Tabakwaren und Bargeld – entwendeten, handelten sie stets in Kenntnis dessen, dass es sich um fremdes Eigentum handelte, sie den Gewahrsam des jeweiligen Gewahrsamsinhabers mit der Entwendung brachen und sie keinen einredefreien Anspruch auf die Gegenstände hatten. Zudem war es jeweils ihre Absicht, sich die entwendeten Gegenstände zuzueignen und die entwendeten Gegenstände für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern. Den Angeklagten war ferner bewusst, dass die anwesenden Personen aufgrund der Drohung mit dem Messer keine Gegenwehr gegen das Ansichnehmen von Wertgegenständen durch die Angeklagten leisteten. Die Angeklagten nutzten diesen Umstand – dem vorherigen Tatplan entsprechend – bewusst aus. Anschließend flüchteten die Angeklagten.

b) Überfall auf die K-Tankstelle, I1 Str. 00, E1 am 11.11.2023 (Ziff. 2 der Anklageschrift vom 08.03.2024)

Am 11.11.2023 früh morgens konsumierte der Angeklagte N mit dem anderweitig verfolgten H gemeinsam eine nicht übermäßige Menge an Marihuana, Alkohol und Kokain. Anschließend beschlossen sie gemeinsam und arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge der jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen, die K-Tankstelle, I1 Str. 00 in E1 zu überfallen, um dort Bargeld und Tabakprodukte zu entwenden. Die Tatbeute wollten der Angeklagte N und der H hälftig unter sich aufteilen und sodann jeweils für sich behalten oder gewinnbringend veräußern. Der Angeklagte N wollte das Geld wieder für eine Unterkunft verwenden. Im Rahmen ihrer Übereinkunft hielten es der Angeklagte N und der H für möglich, dass die Mitarbeiter der Tankstelle oder andere Personen zum Tatzeitpunkt in der Tankstelle anwesend sein würden. Um eine erwartete Gegenwehr der anwesenden Personen sofort im Keim zu ersticken und die Tankstelle nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchen zu können, beabsichtigten der Angeklagte N und der H den anwesenden Personen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu drohen sowie Gewalt einzusetzen. Zu diesem führte Zweck der Angeklagte N ein ca. 30 bis 40 cm langes Messer mit einer scharfen Klinge und der H eine funktionsfähige, mit Knallkartuschen geladenen Gas-/ Schreckschusspistole mit sich. Die geladene Gas-/ Schreckschusspistole, bei der der Explosions- bzw. Gasdruck nach vorne austritt, ist geeignet mit der in dieser befindlichen Knallmunition bei Abfeuern erhebliche Verletzungen hervorzurufen, insbesondere wenn dieser auf kurze Distanz oder gar mittels eines aufgesetzten Schusses gegen eine Person eingesetzt wird. Auch das Messer ist bei einem Einsatz gegen Menschen geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dabei waren dem Angeklagten N und dem H jeweils bewusst, dass der jeweils andere das Messer bzw. die geladene Schreckschusspistole mit sich führt, was von ihnen jeweils gebilligt und zur Grundlage des weiteren arbeitsteiligen Vorgehens gemacht wurde.

Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend begaben sich der Angeklagte N und der H am 11.11.2023 gegen 21:50 Uhr zu der K-Tankstelle und stürmten maskiert mit vorgehaltenem Messer bzw. vorgehaltener geladener Schreckschusspistole hinter den Theken- bzw. Kassenbereich, wo sich auch die Mitarbeiterin der Tankstelle, die Zeugin N2, befand, und riefen „Überfall“. Der Angeklagte N näherte sich mit vorgehaltenem Messer der Zeugin N2 und forderte sie mit dem Worten „Kasse auf oder ich stech dich ab“ auf, die Kasse zu öffnen. Zur Untermauerung seiner Forderung berührte er die neben sich stehende Zeugin N2 mehrfach mit der Messerspitze drohend an deren seitlichem Bauch und Rücken. Der H stand dabei hinter dem Angeklagten N und richtete seine geladene Schreckschusspistole ebenfalls auf die Zeugin N2. Aus Angst im Falle des Nichtgehorchens durch den Einsatz des Messers oder der Pistole verletzt oder gar getötet zu werden, kam die Zeugin N2 aufgrund der durch den Angeklagten N und den H bewusst geschaffenen Zwangslage der Aufforderung nach und öffnete die Kasse. Daraufhin entnahm der Angeklagte N wie gemeinsam geplant Bargeld in Höhe von ca. 652,00 EUR aus der Kassenlade. Der H begab sich daraufhin um die Theke herum und entnahm Tabakwaren im Wert von 900,00 EUR aus den dortigen Regalen. Dabei handelten der Angeklagte N und der H jeweils arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge der jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen. Die Aufteilung der Beiden wurde, sofern es nicht von vornherein dem gemeinsamen Tatplan entsprach, von dem Angeklagten N und dem H in der Situation in dem Verkaufsraum der Tankstelle gebilligt und zur Grundlage des weiteren arbeitsteiligen Vorgehens gemacht. Soweit der Angeklagte N und der H Gegenstände – Tabakwaren und Bargeld – entwendeten, handelten sie stets in Kenntnis dessen, dass es sich um fremdes Eigentum handelte, sie den Gewahrsam des jeweiligen Gewahrsamsinhabers mit der Entwendung brachen und sie keinen einredefreien Anspruch auf die Gegenstände hatten. Zudem war es jeweils ihre Absicht, sich die entwendeten Gegenstände zuzueignen und die entwendeten Gegenstände für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern. Dem Angeklagten N und dem H war ferner bewusst, dass die anwesenden Personen aufgrund der Drohung mit dem Messer und der Schreckschusspistole keine Gegenwehr gegen das Ansichnehmen von Wertgegenständen durch die Angeklagten leisteten. Der Angeklagte N und der H nutzten diesen Umstand – dem vorherigen Tatplan entsprechend – bewusst aus. Anschließend flüchteten der Angeklagte N und der H.

Die Zeugin N2 vermochte aufgrund der Tat zwei Monate lang nicht in der Spätschicht zu arbeiten und empfindet auch Kzt noch Angst während der Spätschicht.

c) Überfall auf die T-Tankstelle, Bstr. 00, E1, am 21.11.2023 (Ziff. 3 der Anklageschrift vom 08.03.2024)

Am 21.11.2023 entschlossen sich der Angeklagte N und der anderweitig verfolgte H nach dem gemeinsamen Konsum von Marihuana, Alkohol und Kokain spontan, gemeinsam und arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge der jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen, die T-Tankstelle in der Bstr. 00 in E1 zu überfallen, um dort Bargeld und Tabakprodukte zu entwenden. Die Tatbeute wollten der Angeklagte N und der H unter sich aufzuteilen und sodann jeweils für sich behalten oder gewinnbringend veräußern. Der Angeklagte N wollte die Beute wieder für eine Unterkunft verwenden. Im Rahmen ihrer Übereinkunft hielten es der Angeklagte N und der H für möglich, dass die Mitarbeiter der Tankstelle oder andere Personen zum Tatzeitpunkt in der Tankstelle anwesend sein würden. Um eine erwartete Gegenwehr der anwesenden Personen sofort im Keim zu ersticken und die Tankstelle nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchen zu können, beabsichtigten der Angeklagte N und der H den anwesenden Personen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu drohen sowie Gewalt einzusetzen. Zu diesem führte Zweck der Angeklagte N ein Messer mit einer scharfen Klinge und der H eine funktionsfähige, mit Knallkartuschen geladenen Gas-/ Schreckschusspistole mit sich. Die geladene Gas-/ Schreckschusspistole, bei der der Explosions- bzw. Gasdruck nach vorne austritt, ist geeignet mit der in dieser befindlichen Knallmunition bei Abfeuern erhebliche Verletzungen hervorzurufen, insbesondere wenn dieser auf kurze Distanz oder gar mittels eines aufgesetzten Schusses gegen eine Person eingesetzt wird. Auch das Messer ist bei einem Einsatz gegen Menschen geeignet erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dabei waren dem Angeklagten N und dem H jeweils bewusst, dass der jeweils andere das Messer bzw. die geladene Schreckschusspistole mit sich führt, was von ihnen jeweils gebilligt und zur Grundlage des weiteren arbeitsteiligen Vorgehens gemacht wurde.

Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend begaben sich der Angeklagte N und der H sodann gegen 21:11 Uhr zu der K-Tankstelle und stürmten maskiert mit vorgehaltenem Messer bzw. vorgehaltener geladener Schreckschusspistole hinter den Theken- bzw. Kassenbereich, wo sich auch die Mitarbeiterin der Tankstelle, die Zeugin K1, befand, und riefen „Überfall“. Einer der Täter forderte die Zeugin K1 auf, die Kasse zu öffnen und sich auf den Boden zu legen. Aus Angst im Falle des Nichtgehorchens durch den Einsatz der Pistole verletzt oder gar getötet zu werden, kam die Zeugin K1 aufgrund der bewusst geschaffenen Zwangslage der Aufforderung nach, setzte sich mit abgewendetem Blick auf den Boden und öffnete von dort die Kassenlade. Der Angeklagte N entnahm daraufhin wie gemeinsam geplant das Bargeld in Höhe von 550,00 EUR aus der Kassenlade während der H Tabakwaren im Wert von 514,00 EUR aus den Regalen entnahm. Dabei handelten der Angeklagte N und der H jeweils arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge der jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen. Die Aufteilung der Beiden wurde, sofern es nicht von vornherein dem gemeinsamen Tatplan entsprach, von dem Angeklagten N und dem H in der Situation in dem Verkaufsraum der Tankstelle gebilligt und zur Grundlage des weiteren arbeitsteiligen Vorgehens gemacht. Soweit der Angeklagte N und der H Gegenstände – Tabakprodukte und Bargeld – entwendeten, handelten sie stets in Kenntnis dessen, dass es sich um fremdes Eigentum handelte, sie den Gewahrsam des jeweiligen Gewahrsamsinhabers mit der Entwendung brachen und sie keinen einredefreien Anspruch auf die Gegenstände hatten. Zudem war es jeweils ihre Absicht, sich die entwendeten Gegenstände zuzueignen und die entwendeten Gegenstände für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern. Dem Angeklagten N und dem H war ferner bewusst, dass die Zeugin K1 aufgrund der Drohung mit der Schreckschusspistole keine Gegenwehr gegen das Ansichnehmen von Wertgegenständen durch die Angeklagten leistete. Der Angeklagte N und der H nutzten diesen Umstand – dem vorherigen Tatplan entsprechend – bewusst aus. Anschließend flüchteten der Angeklagte N und der H.

Die Zeugin K1 litt nach der Tat und Schlafstörungen und begab sich vorübergehend für einen kurzen Zeitraum in ärztliche und psychologische Behandlung.

d) Überfall auf die T1-Bäckerei, W Str. 00, E1, am 04.12.2023 (Ziff. 4 der Anklageschrift vom 08.03.2024)

Am 04.12.2023 konsumierten die Angeklagten E und N gemeinsam Kokain. Sie entschlossen sich sodann spontan, gemeinsam und arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge der jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen, die naheliegende T1-Bäckereifiliale auf der W Str. 00 in E1 , zu überfallen, um dort aus den bereits bei der ersten gemeinsam Tat genannten Motiven Bargeld zu entwenden. Die Tatbeute wollten die Angeklagten hälftig unter sich aufzuteilen und sodann jeweils für sich behalten. Im Rahmen ihrer Übereinkunft hielten es die Angeklagten für möglich, dass die Mitarbeiter der Bäckerei oder andere Personen zum Tatzeitpunkt in der Bäckerei anwesend sein würden. Um eine erwartete Gegenwehr der anwesenden Personen sofort im Keim zu ersticken und die Bäckerei nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchen zu können, beabsichtigten sie den anwesenden Personen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu drohen sowie Gewalt einzusetzen. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte N dem gemeinsamen Tatplan entsprechend von dem Angeklagten E ein Küchenmesser mit einer scharfen Klinge entgegen, welches bei einem Einsatz gegen Menschen geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dem Angeklagten E war bewusst, dass der Angeklagte N das Messer bei den anschließenden gemeinsamen Tat mit sich führte und einzusetzen gedachte, was von ihm gebilligt und zur Grundlage des weiteren arbeitsteiligen Vorgehens gemacht wurde.

Anschließend begaben sich die Angeklagten noch am 10.11.2024 gegen 14:45 Uhr gemeinsam zu der Bäckereifiliale, wo sie dem gemeinsamen Tatplan entsprechend maskiert mit für die anwesenden Personen sichtbarem, vorgehaltenem Messer hinter den Theken- bzw. Kassenbereich stürmten, in dem sich auch die Mitarbeiterin der Bäckerei, die Frau B1, befand. Der Angeklagte N hielt der Frau B1 das Küchenmesser vor und forderte sie unter Drohung mit dem Messer auf, die Kassenlade zu öffnen, wobei er ihr leicht in einen Finger schnitt. Aus Angst im Falle des Nichtgehorchens durch den Einsatz des Messers verletzt oder gar getötet zu werden, kam die Zeugin B1 aufgrund der durch den Angeklagten N bewusst geschaffenen Zwangslage der Aufforderung nach und öffnete die Kasse. Der Angeklagte N entnahm daraufhin, wie zuvor gemeinsam geplant, Bargeld im Wert von 170,00 EUR aus der Kassenlade. Der Angeklagte E riss währenddessen die zweite Kassenlade gewaltsam auf, die jedoch leer war. Die Angeklagten handelten dabei jeweils arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge der jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen. Die Aufteilung der Angeklagten wurde, sofern es nicht von vornherein dem gemeinsamen Tatplan entsprach, von beiden Angeklagten in der Situation in dem Verkaufsraum der Bäckereifiliale gebilligt und zur Grundlage des weiteren arbeitsteiligen Vorgehens gemacht. Soweit die Angeklagten Bargeld entwendeten, handelten sie stets in Kenntnis dessen, dass es sich um fremdes Eigentum handelte, sie den Gewahrsam des jeweiligen Gewahrsamsinhabers mit der Entwendung brachen und sie keinen einredefreien Anspruch auf das Bargeld hatten. Zudem war es jeweils ihre Absicht, sich das entwendete Bargeld zuzueignen und für sich zu behalten. Den Angeklagten war ferner bewusst, dass die anwesenden Personen aufgrund der Drohung mit dem Messer keine Gegenwehr gegen das Ansichnehmen von Wertgegenständen durch die Angeklagten leisteten. Die Angeklagten nutzten diesen Umstand – dem vorherigen Tatplan entsprechend – bewusst aus. Anschließend flüchteten die Angeklagten.

e) Überfall auf die T1-Bäckerei, E3str. 00, E1, am 12.12.2023 (Ziff. 5 der Anklageschrift vom 08.03.2024)

Am 12.12.2023 trafen sich die Angeklagten E und N mit dem gesondert Verfolgten L1 und konsumierten gemeinsam Cannabis. Der Angeklagte N und der L1 beschlossen sodann spontan, gemeinsam und arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge der jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen, die T1-Bäckerei auf der E3str. 00 in E1, zu überfallen, um dort Bargeld zu entwenden, was der Angeklagte N wieder für die Anmietung eines Hotelzimmers verwenden wollte. Die Tatbeute wollten der Angeklagte N und der L1 hälftig unter sich aufzuteilen und sodann jeweils für sich behalten oder gewinnbringend veräußern. Im Rahmen ihrer Übereinkunft hielten es der Angeklagte N und der L1 für möglich, dass die Mitarbeiter der Bäckerei oder andere Personen zum Tatzeitpunkt in der Bäckerei anwesend sein würden. Um eine erwartete Gegenwehr der anwesenden Personen sofort im Keim zu ersticken und die Bäckerei nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchen zu können, beabsichtigten sie den anwesenden Personen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu drohen sowie Gewalt einzusetzen. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte N dem gemeinsamen Tatplan entsprechend ein ca. 30 cm großes Messer des L1 mit einer scharfen Klinge entgegen, welches bei einem Einsatz gegen Menschen geeignet ist erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dem L1 war bewusst, dass der Angeklagte N das Messer bei den anschließenden gemeinsamen Tat mit sich führte und einzusetzen gedachte, was von ihm gebilligt und zur Grundlage des weiteren arbeitsteiligen Vorgehens gemacht wurde.

Der Angeklagte E war bei der gemeinsamen Tatplanung des Angeklagten N mit dem L1 anwesend, wusste von dem Übereinkommen des Angeklagten N und dem L1 zur Tatbegehung und kannte alle Details des geplanten Überfalls einschließlich des geplanten Einsatzes des Messers. Er teilte den beiden jedoch mit, dass er nicht bereit sei, sich an dem Überfall in der Weise zu beteiligen, als er mit dem L1 und dem Angeklagten N gemeinsam die Bäckerei betreten würde. Der Angeklagte E erklärte sich jedoch bereit, den Angeklagten N und den L1 bei der Tatbegehung zu helfen. Er bot an, diese bei der Tatbegehung in der Weise zu unterstützen, dass er den beiden bei ihrer Flucht vom Tatort behilflich sein könnte. Zu diesem Zweck wollte der Angeklagte E in unmittelbarer Nähe des Tatortes nur wenige hundert Meter entfernt an einem Parkplatz als Treffpunkt warten, zu dem der Angeklagte N und der L1 nach Tatausführung zu Fuß flüchten sollten. Von hier wollten dann alle drei in einem von dem Angeklagten E zuvor an den Parkplatz gerufenen Taxi die Flucht fortsetzen. Mit dieser Idee waren der Angeklagte N und der L1 einverstanden und fühlten sich im Übrigen zudem in ihrem Tatentschluss bestärkt.

Anschließend vermummten sich der Angeklagte N und der L1 und begaben sich gegen 13:30 Uhr gemeinsam zu der Bäckereifiliale, wo der L1 im Türbereich stehen blieb und den Fluchtweg sicherte. Der Angeklagte N stürmte dem gemeinsamen Tatplan entsprechend mit für die anwesenden Personen sichtbarem Messer hinter den Theken- bzw. Kassenbereich, in dem sich auch die Mitarbeiterin der Bäckerei, die Zeugin T2, befand. Dabei rief der Angeklagte N mit vorgehaltenem Messer laut „Überfall, Kasse auf“. Aus Angst durch den Einsatz des Messers verletzt oder gar getötet zu werden, lief die Zeugin T2 aufgrund der durch den Angeklagten N bewusst geschaffenen Zwangslage „Überfall, Messer“ schreiend in den sich hinter dem Kassenbereich befindlichen Raum, in dem die Zeugin T3 gerade die Kasse abrechnete. Die Zeugin T3 ließ die Kasse daraufhin geöffnet und flüchtete mit der Zeugin T2 in die Personaltoilette, wo sie sich einschlossen. Der Angeklagte N, der der Zeugin T2 mit gezücktem Messer gefolgt war, nahm anschließend wie gemeinsam geplant Bargeld in Höhe von 580,00 EUR aus der geöffneten Kasse. Der Angeklagte N und der L1 handelten dabei jeweils arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge der jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen. Die Aufteilung des Angeklagten N und des L1 wurde, sofern es nicht von vornherein dem gemeinsamen Tatplan entsprach, von beiden in der Situation in dem Verkaufsraum der Bäckereifiliale gebilligt und zur Grundlage des weiteren arbeitsteiligen Vorgehens gemacht. Soweit der Angeklagte N und der L1 Bargeld entwendeten, handelten sie stets in Kenntnis dessen, dass es sich um fremdes Eigentum handelte, sie den Gewahrsam des jeweiligen Gewahrsamsinhabers mit der Entwendung brachen und sie keinen einredefreien Anspruch auf das Bargeld hatten. Zudem war es jeweils ihre Absicht, sich das entwendete Bargeld zuzueignen und für sich zu behalten. Dem Angeklagten N und dem L1 war ferner bewusst, dass die anwesenden Personen aufgrund der Drohung mit dem Messer keine Gegenwehr gegen das Ansichnehmen des Bargeldes durch sie leisteten. Der Angeklagte N und der L1 nutzten diesen Umstand – dem vorherigen Tatplan entsprechend – bewusst aus.

Anschließend flüchteten der Angeklagte N und der L1, wie zuvor gemeinsam mit dem Angeklagten E vereinbart, mit der Beute zu Fuß zu dem vereinbarten Treffpunkt auf dem in umittelbarer Nähe des Tatorts gelegenen Parkplatz. Dort wartete wie abgemacht bereits der Angeklagte E mit dem vom ihm herbeigerufenen Taxi, mit dem dann alle drei sodann die Flucht mit der Beute weiter fortsetzten und zum Bahnhof in Dinslaken fuhren.

2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten

Die Angeklagten waren im Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.

3. Nachtatgeschehen – Aufklärungshilfe

Der Angeklagte E konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zunächst als Mittäter der unter Ziff. II.1.a) der Urteilsgründe genannten Tat identifiziert werden. Insbesondere wurde die DNA-Spur des Angeklagten E auf einem an dem Tatort von den Tätern verlorenen T-Shirt festgestellt. Der Angeklagte E räumte nach seiner Festnahme in seiner polizeilichen Vernehmung am 01.02.2024 vor Eröffnung des Verfahrens durch die Kammer seine Beteiligung an den unter Ziff. II.1.a) und d) der Urteilsgründe festgestellten Taten ein. Darüber hinaus benannte er als weiteren Täter den Angeklagten N und machte umfassende Angaben zu dessen Tatbeiträgen. Im Hinblick auf die Tat vom 11.11.2023 (Ziff. II.1.b) der Urteilsgründe) teilte der Angeklagte E darüber hinaus mit, dass diese von dem Angeklagten N und dem anderweitig verfolgten H begangen worden sei und identifizierte diese auf dem Überwachungsvideo der K-Tankstelle. Auch die Tat vom 21.11.2023 (Ziff. II.1.c) der Urteilsgründe) sei – so der Angeklagte E – von dem Angeklagten N und dem H begangen worden, die der Angeklagte E ebenfalls auf ihm daraufhin vorgelegten Lichtbildern erkannte. Die Tat am 12.12.2023 (Ziff. II.1.e) der Urteilsgründe) sei durch den Angeklagten N und einen L1 verübt worden. Er – der Angeklagte E – habe aber vorab von der Tat gewusst und den Haupttäter bei der Flucht geholfen, indem er ein Taxi zu einem vereinbarten nahgelegenen Treffpunkt bestellt. Mit dem Taxi seien sie dann zu dritt zum Bahnhof in Dinslaken gefahren.

Der Angeklagte N, der H und der L1 waren dem Ermittlungsbehörden als Täter der in Rede stehenden Taten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Deren Benennung durch den Angeklagten E trug erheblich zu der Ermittlung des Angeklagten N und der weiteren Mittäter der vorliegenden Taten und somit zur Aufklärung des Sachverhalts über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus bei.

Der Angeklagte N räumte nach Anklageerhebung vor Eröffnung des Verfahrens durch die Kammer in seiner polizeilichen Vernehmung vom 11.04.2024 umfassend seine eigene Tatbeteiligung ein. Ferner benannte er den Angeklagten E sowie der anderweitig verfolgten H und einen „L1“ als Mittäter einzelner Taten und machte Angaben zu deren Tatbeiträgen, sodass die Ermittlungsbeamten bereits bestehende Erkenntnisse verifizieren und teilweise erweitern konnten.

III.

(Beweiswürdigung)

1. (Zu Ziff. I der Urteilsgründe)

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beider Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, den diesbezüglichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T4, und dem Inhalt der von den Angeklagten als zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszüge vom 19.06.2024 (hinsichtlich dem Angeklagten E sowie dem Angeklagten N). Widersprüche sind hiernach nicht verblieben.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum der Angeklagten E und N wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. III.3 der Urteilsgründe verwiesen.

2. (Zu Ziff. II.1 der Urteilsgründe)

Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen unter Ziff. II.1 der Urteilsgründe beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Geständnissen der Angeklagten sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.

a) (Einlassung der Angeklagten)

Die Angeklagten haben jeweils das Tatgeschehen vollumfänglich, glaubhaft und übereinstimmend eingeräumt. Sie haben insbesondere übereinstimmend ausgeführt, die Taten entsprechend den unter Ziff. II.1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen begangen zu haben.

So hat der Angeklagte E insbesondere eingeräumt, dass er an dem Überfall auf die N1-Tankstelle am 10.11.2023 (Ziff. II.1.a) der Urteilsgründe), beteiligt gewesen sei. Nachdem die Wirkung des zuvor gemeinsam mit dem Angeklagten N konsumierten Kokains nachgelassen habe, seien er und der Angeklagte N gemeinsam auf die Idee gekommen, zur Behebung ihrer jeweiligen Geldprobleme eine naheliegende Tankstelle zu überfallen. Seine Aufgabe habe sein sollen, sich um die Tabakwaren zu kümmern, während sich der Angeklagte N um das Bargeld habe kümmern sollen. Aus diesem Grund und zur Überwindung von erwartetem Widerstand der Anwesenden hätten sie auch ein großes Küchenmesser aus seinem Zimmer mitgenommen, das der Angeklagte N während der Tat mitgeführt habe. Sie seien dann in die Tankstelle gestürmt, hätten dann wie festgestellt entsprechend der gemeinsamen Aufgabenverteilung gehandelt und seien anschließend schnell wegerannt. Die erlangte Beute hätten sie hälftig geteilt. Des Weiteren hat der Angeklagte E ausgesagt, dass er nicht an dem Überfall auf die K-Tankstelle vom 11.11.2023 beteiligt gewesen sei. Nach der Tat habe er aber erfahren, dass der Angeklagte N die Tat mit dem anderweitig verfolgten H begangen habe. Auch den Überfall auf die T-Tankstelle am 21.11.2023 hätten der Angeklagte N und der H verübt, dies hätte der Angeklagte N ihm nach der Tat persönlich mitgeteilt. An der Tat in der T1-Bäckerei vom 04.12.2023 sei er, der Angeklagte E, als Täter beteiligt gewesen. Er habe zuvor gemeinsam mit dem Angeklagten N Kokain auf einem Spielplatz in der Nähe der Bäckereifiliale konsumiert. Danach sei spontan der Plan entstanden, die Bäckerei zu überfallen und zu diesem Zweck auch das Küchenmesser zur Überwindung von erwartetem Widerstand der anwesenden Personen einzusetzen. Das Messer habe er, der Angeklagte E zufällig mitgeführt, nachdem er bei seiner Freundin, die nur stumpfe Messer habe, gekocht habe. Diesen Plan hätten sie anschließend auch entsprechend den getroffenen Feststellungen umgesetzt, wobei der Angeklagte N das Küchenmesser mitgeführt habe. Auf der Flucht hätten sie das Küchenmesser dann weggeworfen. Den Überfall auf eine weitere T1-Bäckereifiliale am 12.12.2024 hätten der Angeklagte N und der H durchgeführt. Er habe von der Tat gewusst und dem Angeklagte N und dem H bei deren Ausführung und Flucht in der festgestellten Weise insbesondere geholfen. Von der Beute habe er nichts erhalten.

Der Angeklagte N hat sämtliche Taten ebenfalls wie festgestellt eingeräumt. Insbesondere hat er ausgeführt, dass die Tatpläne meist spontan nach dem Konsum von Betäubungsmitteln und aufgrund von finanziellen Problemen entstanden seien, daher seien auch immer unterschiedliche Personen beteiligt gewesen. Das aus der Tat Erlangte habe er vor allem für Hotelzimmer und Verpflegung ausgegeben.

b) (Überprüfung der Geständnisse)

Anhaltspunkte dafür, dass die abgelegten Geständnisse insofern unzutreffend sein könnten, haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben, zumal sich die Angaben der Angeklagten untereinander, insbesondere auch hinsichtlich der einzelnen Raubtaten, decken und mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund besteht an der Glaubhaftigkeit der geständigen Einlassungen der Angeklagten kein Zweifel.

Dazu im Einzelnen:

aa) (Zu Ziff. II.1.a) der Urteilsgründe)

So hat im Hinblick auf die unter Ziff. II.1.a) der Urteilsgründe festgestellte Tat (Überfall auf die N1-Tankstelle am 10.11.2023) die Zeugin C insbesondere den Hergang des Raubüberfalls wie festgestellt geschildert. Die Höhe des entwendeten Bargelds sowie der Wert der entwendeten Tabakprodukte folgt – neben der entsprechenden Schätzung der Zeugin C – aus der entsprechenden Aussage des Zeugen KOK C1.

Zudem hat der Zeuge KHK C1, der führende Ermittler im vorliegenden Verfahren, ausgeführt, dass auch die Erkenntnisse aus den gegen die Angeklagten geführten Ermittlungsmaßnahmen auf die Täterschaft der Angeklagten schließen ließen. Dafür sprächen die DNA-Spuren der Angeklagten auf einem nach dem Überfall am Tatort sichergestellten T-Shirt, das die Täter während des Raubes verloren hätten. Die Spuren seien – so auch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Dr. Q, vom 15.12.2023 – sehr wahrscheinlich dem Angeklagten E sowie – so auch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Dr. Q, vom 04.04.2024 – höchstwahrscheinlich dem Angeklagten N zuzuordnen. Zudem habe die Funkzellen- und Verkehrsdatenauswertung ergeben, dass die Angeklagten zur tatrelevanten Zeit diverse Telefonate miteinander geführt hätten. Schließlich habe es optische Übereinstimmungen zwischen dem Angeklagten N und dem auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Täter mit dem Messer gegeben.

bb) (Zu Ziff. II.1.b) der Urteilsgründe)

Die Feststellungen zu Ziff. II.1.b) der Urteilsgründe (Überfall auf die K-Tankstelle am 11.11.2023) werden weiterhin durch die mit den Einlassungen der Angeklagten übereinstimmende Aussage des Zeugen H bestätigt. Der Zeuge H hat insbesondere die Täterschaft des Angeklagten N, den Tatentschluss und -hergang sowie die Tatbeute wie festgestellt geschildert. So hat der Zeuge H unter anderem ausgesagt, dass der Angeklagte N und er nach dem gemeinsamen Konsum von Marihuana, Alkohol und Kokain in „okayer“ Menge am frühen Morgen des 11.11.2023 die gemeinsame Idee zu dem Raubüberfall gehabt hätten, um ihre finanzielle Situation aufzubessern. Es sei dem Angeklagten N klar gewesen, dass er – H – entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen die geladene, funktionsfähige Schreckschusspistole, die er ursprünglich zum Abfeuern von „Signalraketen“ in einem Waffenhandel für Silvester gekauft habe – dabei gehabt habe. Ebenso habe er – H – gewusst, dass der Angeklagte N das Messer mitführe. Beides habe den Zweck gehabt eine erwartete Gegenwehr der anwesenden Personen sofort im Keim zu ersticken. Sie hätten sich dann zunächst zwischen zwei Häusern versteckt und dann in den Verkaufsraum der Tankstelle rein- und anschließend wieder rausgestürmt. Die Beschaffenheit der Schreckschusspistole folgt – neben der Aussage des Zeugen H – im Übrigen auch aus den Screenshots aus dem Überwachungsvideos der Taten zu Ziff. II.1.b) und c) der Urteilsgründe, die die entsprechende silberne Pistole zeigen. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 43-45 der Fallakte 1 und auf Bl. 35-37 der Fallakte 2 verwiesen.

Die Feststellungen zu dem Tathergang folgen ferner aus den Aussagen der Zeugen N2, G, L2 und I2, die sich zur Tatzeit vor Ort befanden sowie den Screenshots des Überwachungsvideos aus dem Kassenbereich der Tankstelle. Die Zeugin N2 hat unter anderem den Tathergang wie festgestellt beschrieben. Insbesondere hat sie ausgesagt, dass ihr von einer maskierten Person ein Messer mit den Worten „Kasse auf oder ich stech dich ab“ an den Bauch gehalten worden sei. Eine zweite Person habe eine Pistole gehabt. Das Ganze sei für sie „wie ein Film“ gewesen. Die Täter hätten zudem sehr zielgerichtet gehandelt. Auch die Zeugen G, L2 und I2 haben im Hinblick auf den Tathergang bestätigt, dass zwei maskierte Personen in den Verkaufsraum der Tankstelle gestürmt seien und „Überfall“ geschrien hätten. Die Täter seien zielstrebig und zügig gewesen. Die Zeugin L2 hat darüber hinaus angegeben, eine Pistole und der Zeuge I2 eine „Schusswaffe und eine Machete“ wahrgenommen zu haben. Der Tathergang in dem Verkaufsraum der Tankstelle wird ferner durch die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera hinter dem Thekenbereich bestätigt. Dort ist insbesondere zu sehen, dass die Zeugin N2 von einer maskierten Person mit einem langen Messer bedroht wird, indem ihr das Messer vorgehalten wird, und dass das Messer sie dabei mehrfach an dem seitlichen Bauch- und Rückenbereich berührt. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 39-48 der Fallakte 1 verwiesen.

Die festgestellte Höhe des entwendeten Bargelds und der Wert der entwendeten Tabakhöhe folgt aus der entsprechenden Aussage der Zeugin Luft, der Pächterin der Tankstelle.

Dass die Zeugin N2 aufgrund der Tat zwei Monate lang nicht in der Spätschicht arbeiten konnte und auch Kzt noch Angst während der Spätschichten empfindet, folgt aus ihrer entsprechender Aussage. Gründe an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln bestehen nicht.

Schließlich hat der Zeuge KHK C1 in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten N und des Zeugen H ausgeführt, dass er im Rahmen der Funkzellen- und Verkehrsdatenauswertung habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte N 45 Minuten vor der Tat innerhalb der Funkzelle des Tatortes ein Telefonat mit dem Zeugen H geführt habe.

cc) (Zu Ziff. II.1.c) der Urteilsgründe)

Die Feststellungen zu Ziff. II.1.c) der Urteilsgründe (Überfall auf die T-Tankstelle am 21.11.2023) werden ebenfalls durch die mit den Einlassungen der Angeklagten übereinstimmenden Aussage des Zeugen H bestätigt. Dieser hat insoweit insbesondere ausgesagt, dass er den Überfall gemeinsam mit dem Angeklagten N begangen habe. Sie hätten wieder Geld benötigt und seien von dem erfolgreichen Überfall vom 11.11.2023 (Ziff. II.1.b) der Urteilsgründe), bei dem sie nicht erwischt worden waren, ermutigt gewesen. Sie hätten erneut – wie dem jeweils anderen bewusst gewesen sei – ein Messer und die bereits für die Tat unter Ziff. II.1.b) der Urteilsgründe verwendete geladenen Schreckschusspistole mitgenommen und erneut Bargeld und Tabakwaren erbeutet, was sie hälftig geteilt hätten.

Der Tathergang folgt zudem aus den Aussagen der Zeugen K1, H1 und den Lichtbildern aus dem Überwachungsvideos der Tankstelle. Die Zeugin K1, die an diesem Abend tätige Mitarbeiterin der Tankstelle, hat insbesondere ausgesagt, dass nach 21 Uhr zwei maskierte, junge Männer in den Verkaufsraum gekommen seien und „Überfall“ geschrien hätten, wobei einer eine silberne Pistole auf sie gerichtet habe, was ihr panische Angst gemacht habe. Anschließend sei sie aufgefordert worden, sich auf den Boden zu legen, woraufhin sie sich aufgrund ihres Stolzes nur auf den Boden gesetzt und den jungen Männern den Rücken zugedreht habe. Die Kasse habe sie anschließend aufgemacht, in dem sie hinter sich gelangt habe. Mehr habe sie nicht mitbekommen, da sie sich erst wieder umgedreht habe, als sie nichts mehr gehört habe. Auch die Zeugin H1, die sich zu dieser Zeit in ihrem PKW vor der Tankstelle aufgehalten hat, hat insbesondere ausgesagt, dass sie zwei Personen beobachtet habe, die sich vor der Tankstelle maskiert hätten und anschließend mit einer gezogenen Pistole in den Verkaufsraum gestürmt seien und die Zeugin K1 mit dieser bedroht hätten, die daraufhin die Kasse geöffnet habe. Sie habe dann die Polizei gerufen und beobachtet, wie die Täter, die zielstrebig und schnell gehandelt hätten, weggelaufen seien. Schließlich wird der festgestellte Tathergang auch durch die Lichtbilder aus dem Überwachungsvideo der Tankstelle bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 34-41 der Fallakte 2 Bezug genommen.

Die festgestellte Höhe des entwendeten Bargelds und der Wert der entwendeten Tabakhöhe folgen aus der entsprechenden Aussage des Zeugen T5, dem Inhaber der Tankstelle.

Die Folgen der Tat schließlich beruhen auf der Aussage der Zeugin K1, die diese wie festgestellt angegeben hat. Gründe an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln bestehen nicht.

Zudem hat der Zeuge KHK C1 in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten N ausgeführt, dass im Rahmen der Funkzellen- und Verkehrsdatenauswertung habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte N sich zur Tatzeit in dem Funkzellenbereich aufgehalten habe.

dd) (Zu Ziff. II.1.d) der Urteilsgründe)

Im Hinblick auf die zu Ziff. II.1.d) der Urteilsgründe (Überfall auf die T-Bäckerei am 04.12.2023) werden die Einlassungen der Angeklagten und die getroffenen Feststellungen ebenfalls durch weitere Beweismittel bestätigt. So hat die Zeugin N3, zuständige Bezirksleiterin der betreffenden T-Bäckerei, bestätigt, dass ihre am Tattag in der Bäckerei eingesetzte Angestellte, Frau B1, ihr berichtet habe, dass sie mittags von zwei Tätern überfallen, mit einem Messer bedroht und leicht am Finger geschnitten worden sei. Zudem hat die Zeugin N3 die Höhe des erbeuteten Bargelds wie festgestellt angegeben.

Zudem hat der Zeuge KHK C1, der führende Ermittler im vorliegenden Verfahren, ausgeführt, dass auch die Erkenntnisse aus den gegen die Angeklagten geführten Ermittlungsmaßnahmen auf die Täterschaft der Angeklagten schließen ließen. Dafür sprächen die DNA-Spuren der Angeklagten auf einem nach dem Überfall auf dem Fluchtweg sichergestellten Messer, das die Täter nach der Tat weggeschmissen hätten. Die Spuren seien – so auch das Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin, Dr. Q, vom 15.12.2023 – höchstwahrscheinlich dem Angeklagten E sowie – so auch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Dr. Q, vom 04.04.2024 – höchstwahrscheinlich dem Angeklagten N zuzuordnen. Zudem hätten die Funkzellen- und Verkehrsdatenauswertung ergeben, dass die Angeklagten zur tatrelevanten Zeit mehrere Telefonate miteinander geführt und sich im Funkzellenbereich des Tatortes aufgehalten hätten.

ee) (Zu Ziff. II.1.e) der Urteilsgründe)

Hinsichtlich der unter Ziff. II.1.e) der Urteilsgründe (Überfall auf die T-Bäckerei am 12.12.2023) festgestellten Tat haben die Zeugen T2, T3, Q1, X und T6 den von den Angeklagten geschilderten Tatablauf bestätigt. Die Zeugin T2, Mitarbeiterin der Bäckerei, hat die Tat wie festgestellt geschildert. Insbesondere hat sie ausgesagt, dass zwei „vermummte“ Männer reingestürmt und mit gezücktem, ca. 30 cm langem Messer „Überfall, Kasse auf“ geschrien hätten, wobei ein Täter hinter die Theke gestürmt und ein weiterer Täter an der Eingangstür stehen geblieben sei. Sie sei sodann in das hinter dem Kassenbereich befindliche Zimmer gestürmt und habe sich mit ihrer Kollegin, der Zeugin T3, in der Personaltoilette eingeschlossen und die Polizei gerufen. Die Zeugen T3 hat übereinstimmend berichtet, dass sie Geschrei und Getrampel vernommen habe und die die Zeugin T2 sodann in das hinter dem Kassenbereich liegende Zimmer gerannt sei, in dem sie, die Zeugin T3, gerade die Kasse habe abrechnen wollen, und laut „Überfall, Messer“ geschrien habe. Sie habe dann furchtbare Angst gehabt, die Kasse geöffnet gelassen und sich mit der Zeugin T2 in der Personaltoilette eingeschlossen. Der Zeuge Q1 hat berichtet, dass er in dem Café der Bäckerei gesessen habe, als es plötzlich aufgrund von Geschrei und Getrampel laut geworden sei. Ein vermummter Täter sei mit einem Messer der flüchtenden und schreienden Verkäuferin gefolgt und habe „Geld her“ gerufen. Ein anderer Täter sei an der Tür stehen geblieben. Auch die Zeugin Q1 hat ausgesagt, dass es Geschrei gegeben habe und ein Täter an der Tür „Schmiere“ gestanden habe. Die Zeugen X und T6 – ebenfalls Gäste in dem Café der Bäckerei – haben übereinstimmend ausgesagt, dass es Getrampel und Geschrei gegeben habe und alles sehr schnell gegangen sei.

Die Höhe des entwendeten Bargelds beruht auf den entsprechenden Aussagen der Zeuginnen T3 und T2.

Zudem hat der Zeuge KHK C1 ausgeführt, dass auch die Erkenntnisse aus den gegen die Angeklagten geführten Ermittlungsmaßnahmen auf die Täterschaft des Angeklagten N schließen ließen. Dafür sprächen die DNA-Spuren des Angeklagten N auf diversen nach der Tat auf dem Fluchtweg aufgefunden Kleidungsstücken, die die Täter während auf ihrer Flucht verloren hätten. Es sei – so auch das Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin, Dr. Q, vom 04.04.2024 – praktisch erwiesen, dass die Spuren von dem Angeklagten N stammten. Zudem hätten die Funkzellen- und Verkehrsdatenauswertung ergeben, dass der Angeklagte E unmittelbar vor der Tat ein Taxi zu dem vereinbarten Treffpunkt bestellt habe und mit dem Angeklagten N und einer weiteren Person mit dem Taxi zum Bahnhof in E1 gefahren sei. Diese Taxifahrt konnte auch von dem Zeugen D2, dem Fahrer des Taxis, bestätigt werden.

3. (Zu Ziff. II.3 der Urteilsgründe)

Die Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen einschließlich der Festnahmen der Angeklagten beruhen – neben den entsprechend lautenden Geständnissen der Angeklagten – auf den entsprechenden Angaben des Zeugen KOK C1.

4. (Zu Ziff. I.4 und II.2 der Urteilsgründe)

Die Feststellungen zu dem Gesundheitszustand des Angeklagten E (Ziff. I.1.c) der Urteilsgründe) und des Angeklagten N (Ziff. I.2.c) der Urteilsgründe) sowie zu der voll erhaltenen Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der jeweiligen Taten (Ziff. II.2 der Urteilsgründe) beruhen auf der Einlassung der Angeklagten selbst, die, ebenso wie die übrigen erhobenen Beweise, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder eines sonstigen Eingangsmerkmals nach § 20 StGB und damit einhergehender Beeinträchtigungen der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten E oder des Angeklagten N geben. Die Angeklagten selbst haben keine entsprechenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Insbesondere auch angesichts des jeweiligen zielgerichteten und organisierten Ablaufs der Tatbegehungen kommen Zweifel an der voll erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht auf.

Diese Einschätzung wird durch die überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T4, Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt. Der Sachverständige konnte weder eine Missbrauchs- oder Abhängigkeitserkrankungen bei den Angeklagten feststellen noch Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten in einem der Tatzeitpunkte erkennen.

Dazu im Einzelnen:

a) (zu dem Angeklagten E)

Der Sachverständige hat in Bezug auf den Angeklagten E im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Angeklagte E habe zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten an keiner Missbrauchs- oder Abhängigkeitserkrankung gelitten. Zwar habe er regelmäßig Cannabis und in unregelmäßigen Abständen Kokain sowie häufig das Opiat Tilidin konsumiert.

Es fehle aber beispielsweise an Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Toleranzentwicklung in Bezug auf die in Rede stehenden Drogen. Hinsichtlich des Kokain und des Tilidin läge auch kein täglicher Konsum vor. Bei dem Angeklagten E sei auch kein Suchtdruck dahingehend immer wieder konsumieren zu müssen, festzustellen und er habe auch stets die volle Kontrolle über den Beginn und das Ende des Konsums gehabt, ein Kontrollverlust sei mithin ebenfalls nicht eingetreten. Insgesamt seien bei dem Angeklagten E weder eine auf den Betäubungsmittelkonsum zurückzuführende tatsächliche Schädigung der psychischen oder der körperlichen Gesundheit des Angeklagten festzustellen noch eine Einengung des sozialen Lebens auf den Konsum der Betäubungsmittel. So sei der Angeklagte E auch stets in der Lage gewesen, zu arbeiten. Der Angeklagte E habe ferner auch nicht an Entzugssymptomen gelitten. Das Tilidin habe der Angeklagte E zudem nicht zur Berauschung, sondern lediglich zur Behandlung von Rückenschmerzen eingenommen. Für die Feststellung eines sog. schädlichen Gebrauchs von Betäubungsmitteln oder einer Abhängigkeitserkrankung lägen insgesamt nicht ausreichend viele diagnostische Kriterien vor. Das vorliegende Konsumverhalten des Angeklagten E erreiche in keinem Fall das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung oder eines anderen Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB.

Weiter hat sich der Sachverständige ausführlich mit der Frage der Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB auseinandergesetzt und festgestellt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten E in einem der Tatzeitpunkte vorliege. Anhaltspunkte für das sonstige Vorliegen von Eingangsmerkmalen des § 20 StGB hätten sich jeweils nicht ergeben.

Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlichter Rechtsprechung führe der Konsum von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung solche Folgen nur ausnahmsweise möglich, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Entkernung der Persönlichkeit geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt gelitten hat und dadurch getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Mittel für den Drogenerwerb zu verschaffen, wenn das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt wurde sowie bei Heroin- oder Kokainkonsum ferner dann, wenn der Täter von der Angst vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, bei der Tat getrieben wurde.

Unter Zugrundelegung dessen treffe bei dem Angeklagten E keine der genannten Fallgruppen zu. Bei dem Angeklagten seien keine schweren Persönlichkeitsveränderungen infolge eines Drogenkonsums festzustellen. Der Angeklagte E sei jederzeit klar und vollständig orientiert, hätte die ihm gestellten Fragen präzise und sachlich beantwortet und keinerlei Ausfallerscheinungen aufgewiesen.

Auch eine Tatbegehung im Zustand eines aktuellen Rausches, aufgrund dessen die Unrechtseinsichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könne, sei bei dem Angeklagten E auszuschließen. Zwar könne der den jeweiligen Taten vorangegangene Konsum – so der Sachverständige – möglicherweise zu einer gewissen Enthemmung beigetragen haben. Der von den Angeklagten selbst und den jeweils am Tatort anwesenden Zeugen übereinstimmend geschilderte geplante und zielstrebige Tatablauf entsprechend eines zuvor gefassten Tatplans deute jedoch in keiner Weise auf eine relevante Intoxikation hin. Vielmehr wiesen sich die durch den Angeklagten E begangenen Raubtaten durch ein planhaftes und kontrolliertes Vorgehen mit entsprechender Organisationsfähigkeit aus. Ein gestörtes funktionsgerechtes Verhalten oder Wahrnehmungsstörungen im Sinne einer Intoxikation, aufgrund dessen die Unrechtseinsichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte, ließe sich hieraus nicht ableiten. Dies gelte auch für die Beihilfetat des Angeklagten E. Auch hier habe sich der Angeklagte E wie abgesprochen genau an den gemeinsamen Tatplan gehalten. Auch von Entzugserscheinungen habe der Angeklagte E nicht berichtet.

Es sei nach dem Vorstehenden vorliegend daher auszuschließen, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten E aufgrund der vorgenannten Umstände erheblich beeinträchtigt gewesen sei gemäß § 21 StGB oder gar aufgehoben i.S.d. § 20 StGB. Es lägen bereits keine Eingangsmerkmale der § 20, § 21 StGB vor.

Anhaltspunkte für das sonstige Vorliegen von Eingangsmerkmalen des § 20 StGB hätten sich auch sonst jeweils nicht ergeben. Es läge keine psychiatrische Erkrankung oder sonstige schwere Störung der psychischen Funktionen vor, die den Eingangskriterien des § 20 StGB zugeordnet werden könnte. Es sei weder ersichtlich, dass der Angeklagte E an einer endogenen Störung wie einer Schizophrenie, Depression oder Manie leide, noch gebe es Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung oder Störung dauerhafter Natur. Ersichtlich läge bei dem Angeklagten E keine intellektuelle Minderbegabung und damit erst recht kein forensisch relevanter „Schwachsinn“ bzw. „Intelligenzminderung“ vor. Ebenso seien weder eine „andere schwere seelische Abartigkeit bzw. Störung“ noch ein Geschehen im Sinne einer – rauschunabhängigen – „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gegeben. Eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei bei dem Angeklagten E dementsprechend nicht feststellbar.

b) (Zu dem Angeklagten N)

In Bezug auf den Angeklagten N hat der Sachverständige im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Angeklagte N habe zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten an keiner Missbrauchs- oder Abhängigkeitserkrankung gelitten. Zwar habe er über einige Monate täglich Cannabis sowie regelmäßig Kokain und Benzodiazepin konsumiert. Es fehle aber auch bei dem Angeklagten N beispielsweise an Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Toleranzentwicklung in Bezug auf die in Rede stehenden Drogen. Hinsichtlich des Kokains und des Benzodiazepins läge auch kein täglicher Konsum vor und dieser habe sich lediglich über einen Zeitraum von einigen Monaten erstreckt. Bei dem Angeklagten N sei auch kein Suchtdruck dahingehend immer wieder konsumieren zu müssen, festzustellen und er habe auch stets die volle Kontrolle über den Beginn und das Ende des Konsums gehabt, ein Kontrollverlust sei mithin ebenfalls nicht eingetreten. So habe der Angeklagte N den Konsum von Betäubungsmitteln nach Einzug in die Wohnung seines Bruders im Dezember 2023 spontan und ohne Probleme eingestellt. Insgesamt seien auch bei dem Angeklagten N weder eine auf den Betäubungsmittelkonsum zurückzuführende tatsächliche Schädigung der psychischen oder der körperlichen Gesundheit des Angeklagten festzustellen noch eine Einengung des sozialen Lebens auf den Konsum der Betäubungsmittel. Der Angeklagte N habe ferner auch nicht an Entzugssymptomen gelitten. Für die Feststellung eines sog. schädlichen Gebrauchs von Betäubungsmitteln oder einer Abhängigkeitserkrankung lägen insgesamt auch bei dem Angeklagten N nicht ausreichend viele diagnostische Kriterien vor. Das vorliegende Konsumverhalten des Angeklagten N erreiche in keinem Fall das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung oder eines anderen Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB.

Weiter hat sich der Sachverständige ausführlich mit der Frage der Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB auseinandergesetzt und festgestellt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten N in einem der Tatzeitpunkte vorliege. Anhaltspunkte für das sonstige Vorliegen von Eingangsmerkmalen des § 20 StGB hätten sich jeweils nicht ergeben.

Unter Zugrundelegung der bereits im Zusammenhang mit dem Angeklagten E dargelegten Kriterien treffe auch bei dem Angeklagten N keine der genannten Fallgruppen zu. Bei dem Angeklagten N seien keine schweren Persönlichkeitsveränderungen infolge eines Drogenkonsums festzustellen. Der Angeklagte N sei jederzeit klar und vollständig orientiert, hätte die ihm gestellten Fragen präzise und sachlich beantwortet und keinerlei Ausfallerscheinungen aufgewiesen.

Auch eine Tatbegehung im Zustand eines aktuellen Rausches, aufgrund dessen die Unrechtseinsichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könne, sei bei dem Angeklagten N auszuschließen. Zwar könne der den jeweiligen Taten vorangegangene Konsum – so der Sachverständige – möglicherweise zu einer gewissen Enthemmung beigetragen haben. Der von den Angeklagten selbst und den jeweils am Tatort anwesenden Zeugen übereinstimmend geschilderte geplante und zielstrebige Tatablauf entsprechend eines zuvor gefassten Tatplans deute jedoch in keiner Weise auf eine relevante Intoxikation hin. Vielmehr wiesen sich sämtliche durch den Angeklagten N begangenen Raubtaten durch ein planhaftes und kontrolliertes Vorgehen mit entsprechender Organisationsfähigkeit aus. Ein gestörtes funktionsgerechtes Verhalten oder Wahrnehmungsstörungen im Sinne einer Intoxikation, aufgrund dessen die Unrechtseinsichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte, ließe sich hieraus nicht ableiten. Auch von Entzugserscheinungen habe der Angeklagte N nicht berichtet.

Es sei nach dem Vorstehenden vorliegend daher auszuschließen, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten N aufgrund der vorgenannten Umstände erheblich beeinträchtigt gewesen sei gemäß § 21 StGB oder gar aufgehoben i.S.d. § 20 StGB. Es lägen bereits keine Eingangsmerkmale der § 20, § 21 StGB vor.

Anhaltspunkte für das sonstige Vorliegen von Eingangsmerkmalen des § 20 StGB hätten sich auch sonst jeweils nicht ergeben. Es läge keine psychiatrische Erkrankung oder sonstige schwere Störung der psychischen Funktionen vor, die den Eingangskriterien des § 20 StGB zugeordnet werden könnte. Es sei weder ersichtlich, dass der Angeklagte N an einer endogenen Störung wie einer Schizophrenie, Depression oder Manie leide, noch gebe es Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung oder Störung dauerhafter Natur. Ersichtlich läge bei dem Angeklagten N keine intellektuelle Minderbegabung und damit erst recht kein forensisch relevanter „Schwachsinn“ bzw. „Intelligenzminderung“ vor. Ebenso seien weder eine „andere schwere seelische Abartigkeit bzw. Störung“ noch ein Geschehen im Sinne einer – rauschunabhängigen – „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gegeben. Eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei bei dem Angeklagten N dementsprechend nicht feststellbar.

c)

Diesen überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T4 schließt sich die Kammer nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung an. An der fachlichen Kompetenz des erfahrenen Sachverständigen Dr. T4, der als Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Chefarzt in der LVR Klinik W1 über vielfältige forensische Erfahrung verfügt, besteht kein Zweifel. Er hat seit einigen Jahren in einer Vielzahl von Fällen psychiatrische Sachverständigengutachten im hiesigen Gerichtsbezirk erstattet und ist der Kammer als besonders befähigter Sachverständiger bekannt. Seine Ausführungen hat der Sachverständige auf die von ihm selbst durchgeführten Explorationen, auf den persönlichen Eindruck von den Angeklagten in der mehrtägigen Hauptverhandlung sowie auf die erhobenen Beweise stützen können. Damit stand ihm eine belastbare Beurteilungsgrundlage zur Verfügung.

IV.

(Rechtliche Würdigung)

Der Angeklagte E hat sich ausweislich der unter Ziff. II.1.a) und d) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Das bei den Taten jeweils verwendete Messer stellt ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB dar. Ausweislich der unter Ziff. II.1.e) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte E wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub gemäß §§ § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 27 StGB strafbar gemacht. Er hat zu der von dem Angeklagten N und dem gesondert verfolgten L1 begangen Tat in Kenntnis und Billigung des verwendeten Messers Hilfe geleistet, indem er diese zum einen in ihrem Tatentschluss bestärkt und zum andere deren schnelle Flucht vom Tatort ermöglicht hat. Das bei dieser Tat verwendete Messer stellt ebenfalls ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB dar.

Der Angeklagte N hat sich ausweislich der unter Ziff. II. 2. a), b) c), d) und e) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen wegen besonders schweren Raubes in fünf Fällen gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Das bei den Taten jeweils verwendete Messer stellt ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB dar. Die bei den Taten Ziffer II. 2 b) und c) verwendete geladene Schreckschusspistole ist eine Waffe i. S. d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB (vgl. BGH in NStZ-RR 2004, 169)

Sämtliche Taten stehen jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander.

V.

(Strafzumessung)

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1. (Strafzumessung bezüglich des Angeklagten E)

Hinsichtlich des Angeklagten E hat die Kammer zunächst für jede Tat, derer der Angeklagte schuldig ist, eine Einzelstrafe festgesetzt und anschließend aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.

a) (Einzelstrafen)

aa) (Einzelstrafen für die Taten zu Ziff. II.1a) und b) der Urteilsgründe)

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die von dem Angeklagten E begangene, unter Ziffer II.1.a) und d) der Urteilsgründe festgestellten Taten des besonders schweren Raubes war zunächst der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – eine Freiheitsstrafe von fünf Jahre bis fünfzehn Jahre vorsieht.

Die Kammer hat sodann anhand allgemeiner Strafzumessungskriterien – zunächst ohne Berücksichtigung besonderer, gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe – geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegen und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen bei einer Gesamtbetrachtung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erschiene.

Zwar spricht zugunsten des Angeklagten E, dass er die vorliegend zu würdigenden Taten bereits im Ermittlungsverfahren vollumfänglich geständig eingeräumt und auch in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden konnte. Auch spricht für den Angeklagten E, dass er Reue gezeigt und sich bei dem Opfer der Tat zu Ziff. II.1.a) der Urteilsgründe persönlich entschuldigt hat. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten durch den vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten E möglicherweise begünstigt worden sind, wodurch die Hemmschwelle – wenn auch nicht in einem gem. §§ 20, 21 StGB relevanten Ausmaß – herabgesetzt gewesen sein könnte. Weiter ist zu Gunsten des Angeklagten E zu berücksichtigen, dass die Taten durch seine schlechten finanziellen Verhältnisse zumindest mit verursacht worden sind. Für den Angeklagten E spricht zudem, dass er durch die Untersuchungshaft bereits Folgen seiner Taten gespürt hat und als Erstverbüßer sowie aufgrund seines jungen Alters und seines Kindes besonders haftempfindlich ist. Des Weiteren hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte E mit dem Widerruf einer früher gewährten Bewährung und somit mit der Verbüßung einer weiteren Freiheitsstrafe rechnen muss. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass die Taten bereits geraume Zeit zurückliegen, die durch die Taten verursachten Schäden bei der Tat zu Ziff. II.1.d) der Urteilsgründe eher noch im unteren Bereich liegen und es bei den Taten zu keinen Verletzungen und keinen psychischen Folgeschäden bei den Opfern gekommen ist.

Dennoch weichen die Taten jeweils unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Strafzumessungskriterien nicht derart vom Erscheinungsbild „gewöhnlicher“ Taten nach § 250 Abs. 2 StGB ab, dass von einem minder schweren Fall ausgegangen werden kann. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht insbesondere, dass der Angeklagte E bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass eine dieser Vorstrafen nur auf Verwarnung lautet und es sich bei beiden Verurteilungen um solche nach Jugendstrafrecht handelt. Zu seinen Lasten ist weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte E die Taten unter laufender, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung begangen hat.

Erst der zusätzliche Umstand, dass der Angeklagte E im Rahmen des Ermittlungsverfahrens freiwillig sein Wissen über seine Mittäter, deren Tatbeiträge sowie die weiteren Taten des Angeklagten N offenbart hat, sodass die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten, und damit der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, rechtfertigt die Annahme eines minder schweren Falles für den Angeklagten E. Somit ist nach § 250 Abs. 3 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren auszugehen.

Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 46b StGB schied wegen § 50 StGB aus.

Innerhalb dieses anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer unter Beachtung des § 46 StGB und unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen den Angeklagten E sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte für die Taten unter Ziff. II.1.a) und d) der Urteilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten,

als tat- und schuldangemessen erachtet.

bb) (Einzelstrafe für die Tat zu Ziff. II.1.e) der Urteilsgründe)

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die von dem Angeklagten E begangenen, unter Ziffer II.1.e) der Urteilsgründe festgestellte Tat war zunächst der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – eine Freiheitsstrafe von fünf Jahre bis fünfzehn Jahre vorsieht.

Die Kammer hat sodann erneut geprüft, ob – zunächst ohne Berücksichtigung besonderer, gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe – ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen bei einer Gesamtbetrachtung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erschiene.

Zwar spricht zugunsten des Angeklagten E, dass er auch diese vorliegend zu würdigenden Taten bereits im Ermittlungsverfahren vollumfänglich geständig eingeräumt und auch in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden konnte. Auch spricht für den Angeklagten E, dass er Reue gezeigt hat. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tat durch den vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten E möglicherweise begünstigt worden ist, wodurch die Hemmschwelle – wenn auch nicht in einem gem. §§ 20, 21 StGB relevanten Ausmaß – herabgesetzt gewesen sein könnte. Für den Angeklagten E spricht zudem, dass er durch die Untersuchungshaft bereits Folgen seiner Taten gespürt hat und als Erstverbüßer sowie aufgrund seines jungen Alters und seines Kindes besonders haftempfindlich ist. Des Weiteren hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte E mit dem Widerruf einer früher gewährten Bewährung und somit mit der Verbüßung einer weiteren Freiheitsstrafe rechnen muss. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass die Tat bereits geraume Zeit zurückliegt und es bei der Tat zu keinen Verletzungen und keinen psychischen Folgeschäden bei den Opfern gekommen ist. Schließlich spricht weiter für den Angeklagten E, dass sein Beitrag zu der Tat des Angeklagten N und des L1 lediglich von geringem Gewicht war.

Dennoch weicht die Tat unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Strafzumessungskriterien nicht derart vom Erscheinungsbild „gewöhnlicher“ entsprechender Taten nach § 250 Abs. 2 StGB ab, dass von einem minder schweren Fall ausgegangen werden kann. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht insbesondere, dass der Angeklagte E vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Angeklagte E bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass eine dieser Vorstrafen nur auf Verwarnung lautet und es sich bei beiden Verurteilungen um solche nach Jugendstrafrecht handelt. Zu seinen Lasten ist weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte E die Taten unter laufender, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung begangen hat.

Erst der zusätzliche Umstand, dass der Angeklagte E im Rahmen des Ermittlungsverfahrens freiwillig sein Wissen über seine Mittäter, deren Tatbeiträge sowie die weiteren Taten des Angeklagten N offenbart hat, sodass die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten, und damit der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, rechtfertigt die Annahme eines minder schweren Falles für den Angeklagten E.

Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 46b StGB schied wegen § 50 StGB aus.

Somit war zunächst nach § 250 Abs. 3 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren auszugehen. Diesen Strafrahmen hat die Kammer sodann gem. § 49 Abs. 1 StGB erneut gemildert, da der Angeklagte E zusätzlich den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB verwirklicht hat. Daher ist von einem Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht, auszugehen.

Innerhalb dieses anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer unter Beachtung des § 46 StGB und unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen den Angeklagten E sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte für die Tat unter Ziff. II.1.e) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von

neun Monaten

als tat- und schuldangemessen erachtet.

b) (Gesamtstrafenbildung)

Gemäß §§ 53, 54 StGB war vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe durch eine angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten und der Person des Angeklagten E zu bilden. Hierbei hat die Kammer zunächst die bereits angeführten Strafzumessungserwägungen erneut gegeneinander abgewogen und zusätzlich gesamtstrafenmildernd den Umstand berücksichtigt, dass die einzelnen Taten in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang standen. Des Weiteren war gesamtstrafenmildernd auch zu berücksichtigen, dass die wiederholte Begehung der jeweiligen Taten auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle ist.

Unter erneuter Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten E sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und neun Monaten

erkannt.

2. (Strafzumessung bezüglich des Angeklagten N)

a) (Anwendung von Jugendstrafrecht)

Der Angeklagte N war zu den Tatzeitpunkten 20 Jahre und neun bzw. zehn Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war Jugendstrafrecht anzuwenden, da eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten N unter Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass der Angeklagte N nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Maßgebend im Rahmen dieser Abwägung ist, ob sich der Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet.

Reiferückstände sind bei dem Angeklagten N insoweit zu erkennen, als er sowohl in seiner persönlichen und als auch beruflichen Entwicklung beeinträchtigt war. Bei dem Angeklagten N liegen Entwicklungsdefizite vor. Der Angeklagte N trieb zum Tatzeitpunkt seine persönliche und berufliche Entwicklung eigenverantwortlich nicht voran. Er hatte zum Tatzeitpunkt noch keine verselbstständigte Lebensstellung mit einem strukturierten Tagesablauf und einem eigenen Einkommen oder beruflichen Perspektiven erlangt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte N ab dem Alter von 19 Jahren und auch zum Tatzeitpunkt wiederholt auf der Straße lebte und daher auf sich allein gestellt war. Damit ging jedoch keine Verselbstständigung des Angeklagten N einher. Der Entschluss, sein Elternhaus zu verlassen war kein Ausdruck einer besonderen Reife, sondern dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte N aufgrund von diverser Streitigkeiten mit seiner Mutter den elterlichen Haushalt verlassen musste. Ferner belegt der Umstand, dass der Angeklagte N Ausbildungsplätze und Arbeitsplätze aufgrund von Überforderung mit der selbstständigen Arbeit verloren hat, dass eine Verselbstständigung bei dem Angeklagten N noch nicht eingetreten ist. Der Angeklagte N hatte zudem in dem Zeitraum, in dem die Taten begangen wurden, keinen strukturierten Alltag. So ging er nicht in die Schule und ging keinem Beruf nach. Ernstzunehmende Gedanken über seinen zukünftigen Lebensweg machte sich der Angeklagte zur Zeit der Taten nicht. All dies spricht für eine noch einem Jugendlichen gleichstehende typische Entwicklungsphase. Beim Angeklagten N lagen daher – auch nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe – Reifeverzögerungen vor.

b) (Festsetzung der Rechtsfolgen)

Die Kammer hat gegen den Angeklagten N Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG verhängt, weil eine solche aufgrund der Schwere der Schuld erforderlich ist und in der von den Angeklagten N begangenen Taten schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß hervorgetreten sind, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Vielmehr war zu Erziehungszwecken die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich.

aa) (Schwere der Schuld)

Für die „Schwere der Schuld“ ist der Schuldgehalt der jeweiligen Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen (BGH, Urt. v. 19.02.2014, 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschl. v. 17.12.2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156). Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urt. v. 11.11.1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).

Bei Anlegung dieses Bewertungsmaßstabes ist hier die besondere Schwere der Schuld für die Taten des Angeklagten N, für die das allgemeine Strafrecht bei Anwendung des minder schweren Falles gem. § 250 Abs. 3 StGB unter Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b StGB wegen Aufklärungshilfe jeweils eine Strafe von einem Jahr bis 10 Jahren vorsieht, gegeben. Der Angeklagte N hat innerhalb kurzer Zeit zielgerichtet und geplant fünf Raubüberfall mit Waffen bzw. gefährlichen Werkzeugen auf Tankstellen bzw. Bäckereifilialen während der Geschäftszeiten verübt. Dabei hat er jeweils ein besonders rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Mitarbeitern sowie gegenüber den zu den Geschäftszeiten und insbesondere teilweise am helllichten Tag in den Geschäftsräumen anwesenden Kunden gezeigt. In diesen Taten hat sich die charakterliche Haltung und Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten N in besonders vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der bereits vor der Hauptverhandlung vollumfänglich geständige obdachlose Angeklagte N die Taten insbesondere aus dem Grund begangen hat, um sich vorübergehend eine Unterkunft finanzieren zu können. Jedoch hat der Angeklagte N die Taten nicht etwa im Sinne einer Kurzschlusshandlung oder im Zuge eines gruppendynamischen jugendtypischen Prozesses begangen, sondern diese mit erheblicher kriminellen Energie, die in der Planung und Durchführung der Taten zum Ausdruck kommt, ausgeführt. Dies belegt eine erhebliche rechtsfeindliche charakterliche Haltung des Angeklagten N. Die Kammer verkennt nicht, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld auch schweren Delikten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, jedoch besteht vorliegend – auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der allgemeinen noch darzulegenden strafmildernden Gesichtspunkte bezüglich des Angeklagten N – eine Schwere der Schuld, die die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Wobei mit zunehmenden Alter Heranwachsender – der Angeklagte N war wie dargelegt 20 Jahre und neun bzw. zehn Monate alt – Belange des Schuldausgleichs gewichtiger werden.

Die Verhängung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld ist auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfindung aus erzieherischen Gründen im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Angeklagten N erforderlich. Die Tatbegehung und das weitgehend unstrukturierte Leben in den Tag hinein bis zu seiner Verhaftung zeigen ein erhebliches Erziehungsdefizit, welches auch heute trotz Verbüßung der Untersuchungshaft und des Zeitraums von ca. zehn Monaten seit Tatbegehung noch besteht und welches allein durch eine längere erzieherische Einwirkung behoben werden kann. Es ist vorliegend auch kein Ausnahmefall erkennbar, bei welchem dem außerordentlichen Erziehungsdefizit anders als durch den Vollzug einer Jugendstrafe begegnet werden könnte.

bb) (Schädliche Neigungen)

Die Kammer hat gegen den Angeklagten N auch deshalb Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG verhängt, weil in der von ihm begangenen Tat schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß hervorgetreten sind, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Unter schädlichen Neigungen sind nach ständiger Rechtsprechung erhebliche Persönlichkeitsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (z.B. BGH NStZ 2010, 280; 2002, 89 m.w.N.).

Bei dem Angeklagten N liegen durch unzulängliche Erziehung und durch ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel in der Charakterbildung vor, die ihn in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gesellschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde. Der Angeklagte N hat innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraum fünf erhebliche Straftaten begangen. Seitdem die Unterstützung durch das Jugendamt – seit seinem fünfzehnten Lebensjahr war der Angeklagte N mit der Jugendhilfe in Kontakt – mit Eintreten der Volljährigkeit des Angeklagten N geendet ist, hat bei ihm eine besorgniserregende Verwahrlosung bis hin zur Obdachlosigkeit und ein Hang zu kriminellen Verhalten bestanden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte N in dem dargelegten Umfang zur Tatzeit Betäubungsmittel konsumiert hat und sich zwangsläufig in entsprechenden Kreisen bewegt hat, was auch seinen Niederschlag in einer strafrechtlichen Verurteilung gefunden hat. Zuletzt lebte der Angeklagte N überwiegend in den Tag hinein und nahm Bildungsangebote nicht oder nicht mehr ernsthaft wahr. Zwei Ausbildungsverhältnisse wurden dem Angeklagten N nach kurzer Zeit aufgrund von schlechten (schulischen) Leistungen gekündigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete, da der Angeklagte N aufgrund von Überforderung nicht mehr zur Arbeit erschien. Auch unter Berücksichtigung der noch darzulegenden allgemeinen Strafmilderungsgründe zeigen der unstete Lebenswandel des Angeklagten N bis hin zur Obdachlosigkeit eine besorgniserregende Verwahrlosung. Die die gesetzlich vorgesehenen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, insbesondere Jugendarrest, vermögen derartige Neigungen nicht mehr wirksam zu bekämpfen. Es ist die Gefahr begründet, dass der Angeklagte N ohne längeren Freiheitsentzug weitere Straftaten begehen wird. Eine Jugendstrafe ist daher, gerade auch aus erzieherischen Gesichtspunkten, unumgänglich.

cc) (Strafzumessung)

Nach § 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG war bei der Bemessung der Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monate bis zu zehn Jahren auszugehen.

Ausgehend von diesem Strafrahmen hat sich die Kammer bei der Bemessung der unter den Gesichtspunkten der persönlichen Schuld des Angeklagten sowie insbesondere der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkung, § 18 Abs. 2 JGG, zu findenden Strafe von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Nach § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die in den Taten des Angeklagten zutage getretenen erheblichen schädlichen Neigungen und die vorliegenden Erziehungsdefizite lassen sich nur durch eine auf längere Zeit angelegte erzieherische Einwirkung ausgleichen. Die Erziehungswirksamkeit ist das vom Gesetzgeber herausgehobene Kriterium der Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Allerdings kommen auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – deutlich nachrangig – zum Tragen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, weil die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in den Taten zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht, § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts ist bei der Strafbemessung zwar nicht im Sinne von Strafrahmen zu berücksichtigen, jedoch gleichwohl grundsätzlich konkret abzuwägen, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Bewertung einer Tat als minder schweren Fall.

Daher hat die Kammer vorab zunächst ohne Berücksichtigung besonderer gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe geprüft, ob die Taten – wäre sie nach dem Regelstrafrecht zu beurteilen gewesen – sich jeweils als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB darstellen würden und dies verneint. Von einem minder schweren Fall wäre – wie bereits ausgeführt – jeweils (nur) dann auszugehen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommender Umstände ergäbe, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen. Vorliegend wich jedoch das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße zugunsten des Angeklagten N ab, dass jeweils die Anwendung des Regelstrafrahmens als unverhältnismäßig bzw. die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als geboten erscheinen würde:

Für den Angeklagten N spricht zwar, dass er nach Anklageerhebung im bereits im Zwischenverfahren ein umfassendes Geständnis abgegeben hat, welches er auch in der Hauptverhandlung wiederholt hat und durch das eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden konnte. Zu Gunsten des Angeklagten N hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass er Reue gezeigt und sich bei allen Opfern entschuldigt hat sowie dass die Taten bereits geraume Zeit zurückliegen und durch die Taten keine Verletzungen bei den Opfern entstanden und auch keine psychischen Folgeschäden eingetreten sind. Auch lag der Schaden bei der unter Ziff. II.1.d) der Urteilsgründe festgestellten Tat eher noch im unteren Bereich. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tat durch den vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten N möglicherweise begünstigt worden ist, wodurch die Hemmschwelle – wenn auch nicht in einem gem. §§ 20, 21 StGB relevanten Ausmaß – herabgesetzt gewesen sein könnte. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte N eine schwierige Kindheit und einen schwierigen bisherigen Lebensweg hatte und die Taten durch seine schlechten finanziellen Verhältnisse zumindest mit verursacht worden sind. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte N durch die Untersuchungshaft bereits Folgen seiner Taten gespürt hat und als Erstverbüßer und Heranwachsender besonders haftempfindlich ist.

Zu Lasten des Angeklagten N hat die Kammer berücksichtigt, dass er vor der Tat bereits gerichtlich verwarnt worden war.

Bei einer Gesamtwürdigung dieser genannten allgemeinen Umstände wäre – bei Anwendung von Regelstrafrecht – ungeachtet der in ihrer Bedeutung von der Kammer nicht verkannten für den Angeklagten N sprechenden Strafmilderungsgründe – ohne Berücksichtigung besonderer gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe – jeweils ein minder schwerer Fall jeweils zu verneinen.

Jedoch würde bei Anwendung von Regelstrafrecht der zusätzliche Umstand, dass der Angeklagte N Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB geleistet hat, und er damit einen gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklicht hat, dazu führen, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten nunmehr vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in erheblichem Maße zu seinen Gunsten abweicht und damit zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB. Hiernach ergäbe sich nach Regelstrafrecht ein Strafrahmen von einem Jahre bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Eine weitere Strafrahmenverschiebung – bei Anwendung von Regelstrafrecht – gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 46b StGB würde wegen § 50 StGB ausscheiden.

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten N sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits genannten, gegeneinander abgewogen und dabei vor allem auch den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken berücksichtigt. Dabei hat die Kammer im Ergebnis eine Einheitsjugendstrafe von

vier Jahren und drei Monaten

für tat- und schuldangemessen angesehen. Diese Strafe war ausreichend, aber auch geboten, um den schweren Rechtsbruch des Angeklagten N zu ahnden. Sie wird dem Unrechtsgehalt der Tat sowie der Persönlichkeit des Angeklagten N gerecht und ermöglicht die erforderliche erzieherische Einwirkung auf dessen Person.

VI.

(Maßregeln der Besserung und Sicherung)

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB lagen im Hinblick auf keinen der Angeklagten vor.

Nach § 64 S. 1 StGB soll die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und ferner die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Hang erfordert dabei eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Nach § 64 S. 2 StGB ist zusätzliche Voraussetzung für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, einen Straftäter, der den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und daraufhin rechtswidrige Straftaten im Rausch begeht oder rechtswidrige Straftaten begeht, die auf seinen Hang zurückzuführen sind, durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen.

In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T4 kann die Kammer bereits einen Hang des Angeklagten E und des Angeklagten N, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen nicht feststellen. Trotz des bei den Angeklagten unter Ziff. I.1.c) und I.2.c) der Urteilsgründe beschriebenen Konsums von Betäubungsmitteln lag bei den Angeklagten weder eine Abhängigkeits- noch eine Missbrauchserkrankung vor. Es lägen – so der Sachverständige – jeweils keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten erkennbar zu einer objektivierbaren, schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit der Angeklagten geführt habe. Auch soziale oder gesundheitliche Beeinträchtigungen seien jeweils in keiner Weise feststellbar. Eine Einschränkung der Lebensführung auf den Konsum von Betäubungsmitteln sei nicht gegeben. Die Angeklagte hätten – so der Sachverständige Dr. T4 weiter – den Konsum derart zu kontrollieren vermocht, dass soziale Leistungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gewesen seien. Der Angeklagte E habe nach seiner Inhaftierung und der Angeklagte N nach seinem Einzug bei seinem Zwillingsbruder den Konsum spontan eingestellt wobei er – der Sachverständige – sich insofern bewusst sei, dass dieser Umstand der Annahme eines Hanges nicht entgegenstehe. Gesundheitliche Auswirkungen bei den Angeklagten seien ebenfalls nicht feststellbar. Nach alledem läge ein Hang im Sinn des § 64 StGB nicht vor.

Ferner bestand zwischen den abgeurteilten Taten der Angeklagten und einem – jeweils unterstellten – Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln – wie auch der Sachverständige Dr. T4 ausgeführt hat – im Übrigen kein symptomatischer Zusammenhang im Sinne des § 64 StGB. Die Taten gehen weder bzgl. des Angeklagten E noch bzgl. des Angeklagten N überwiegend auf den Betäubungsmittelkonsum zurück. Der Angeklagte E hat die Tat aufgrund von allgemeinen Schulden und deshalb begangen, weil er gleichwohl seiner Freundin „etwas bieten“ wollte und der Angeklagte N war obdachlos und benötigte deshalb Geld für eine Unterkunft. Die Taten dienten – so der auch der Sachverständige – jeweils der Befriedigung sozialer Bedürfnisse.

Die Kammer hat sich auch diesen nachvollziehbaren und gut begründeten Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen Dr. T4, der der Kammer aus mehreren Verfahren als besonders sorgfältig arbeitender Gutachter bekannt ist und der – wie bereits dargestellt – nicht nur über eine hervorragende theoretische Sachkunde, sondern auch eine große praktische Erfahrung auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie verfügt, auch insoweit nach kritischer Überprüfung und eigener Überzeugungsbildung aufgrund ihrer in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke von den Taten und den Angeklagten angeschlossen.

VII.

Kosten- und Auslagenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten E auf § 465 Abs.1 StPO. Hinsichtlich des Angeklagten N folgt sie aus §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG.

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