Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann führt ein Begründungsmangel zur erfolgreichen Revision?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt die Berufungsbeschränkung ohne Protokoll der Staatsanwaltschaft?
- Warum Bewährungsausfall bei Gesamtstrafen besonders begründet werden muss
- Wann ist eine isolierte Sperrfrist wegen Ungeeignetheit rechtsfehlerhaft?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich die Revision ausschließlich auf die Dauer meiner Führerscheinsperre beschränken?
- Habe ich Anspruch auf eine neue Verhandlung, wenn die Begründung zur Sperrfrist unvollständig ist?
- Verliere ich meine Bewährungschance, wenn mehrere Urteile fehlerhaft zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst wurden?
- Darf das Gericht eine Sperrfrist verhängen, ohne meine charakterliche Ungeeignetheit individuell zu begründen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORs 4/26
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG hob Gesamtstrafe und Sperrfrist auf, weil das Landgericht sie unzureichend begründete.
- Die Berufungsbeschränkung galt wirksam; die Staatsanwaltschaft stimmte stillschweigend zu.
- Das Landgericht begründete die Gesamtstrafe nicht genug.
- Auch die Fahrerlaubnissperre fehlte eine Einzelfallbegründung und jede Dauerangabe.
- Die Einzelstrafen von sechs Monaten und die fehlende Bewährung blieben bestehen.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm, Strafsenat
- Datum: 24.02.2026
- Aktenzeichen: 2 ORs 4/26
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Fahrerlaubnisrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte bei Strafzumessung und Fahrerlaubnissperren
Wann führt ein Begründungsmangel zur erfolgreichen Revision?
Führt ein Strafurteil Rechtsfehler bei der Strafzumessung oder der Anordnung von Maßregeln auf, hat eine Revision Aussicht auf Erfolg. Unter Maßregeln versteht man strafrechtliche Sanktionen, die nicht die Schuld des Täters bestrafen, sondern die Sicherheit der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern schützen sollen, wie etwa den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Liegen hingegen keine beachtlichen Fehler vor, wird das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) als unbegründet verworfen. Ist die Revision in Teilen begründet, hebt das Gericht das Urteil in den beanstandeten Punkten auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück.
Prüfen Sie Ihr Urteil sofort auf die genannten Fehlerquellen: Wenn das Gericht Details zur Strafsumme oder Sperrfristen nur oberflächlich begründet hat, sollten Sie innerhalb der einwöchigen Frist Revision einlegen, um eine Aufhebung zu erzwingen.
Das Oberlandesgericht Hamm ordnete am 24. Februar 2026 nach diesen Maßstäben die teilweise Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Bochum an (Az. 2 ORs 4/26). Während die rechtsfehlerfreien Einzelstrafen von sechs Monaten sowie die Versagung einer Bewährung bestehen blieben, kippte der Strafsenat die Berechnung der Gesamtstrafe sowie eine verhängte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch ohne ausdrücklich protokollierte Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam, wenn sich aus dem Prozessverhalten der Anklagebehörde – insbesondere dem Verzicht auf weitere Beweisaufnahme zur Schuldfrage – eine konkludente Zustimmung ergibt.
- Werden bei der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB frühere, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen einbezogen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht die besonderen Härten dieser Einbeziehung – insbesondere den Verlust der Bewährungschance – ausdrücklich bedacht und gewürdigt hat; fehlt diese Darlegung, liegt ein zur Aufhebung führender Begründungsmangel vor.
- Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt eine einzelfallbezogene Begründung der Kraftfahrzeugführungsungeeignetheit sowie Ausführungen zur Dauer der Sperre voraus; bei Delikten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 Abs. 2 StGB genügt weder die bloße Häufung straßenverkehrsrechtlicher Verurteilungen noch der Hinweis auf Wiederholungsgefahr als Ersatz für diese individuelle Prognoseentscheidung.

Gilt die Berufungsbeschränkung ohne Protokoll der Staatsanwaltschaft?
Die Beschränkung einer Berufung auf den bloßen Rechtsfolgenausspruch richtet sich nach den Vorgaben der §§ 318 und 303 S. 1 StPO. Das bedeutet konkret: Der Angeklagte akzeptiert, dass er die Tat begangen hat (Schuldunwert), und möchte nur noch die Art oder Höhe der Strafe (die Rechtsfolge) gerichtlich überprüfen lassen. Fehlt im gerichtlichen Protokoll die zwingend vorgeschriebene ausdrückliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 274 StPO, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Erklärung. Eine rechtlich bindende Beschränkung kann nach geltender Rechtsprechung auch durch eine schlüssige, also konkludente Zustimmung der Anklagebehörde zustande kommen.
Bei der vorausgegangenen Verhandlung vor dem Landgericht Bochum hatte der Verurteilte seine Berufung ohne eine ausdrücklich protokollierte Zustimmung der Staatsanwaltschaft beschränkt. Das Oberlandesgericht wertete diesen Schritt in der Revision als wirksam, da sich aus den Begleitumständen der Hauptverhandlung eine konkludente Zustimmung ergab. Die Richter stützten diese Auslegung darauf, dass der Betroffene erst nach seiner Beschränkungserklärung über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde. Er machte im direkten Anschluss nur noch Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, während eine weitere Beweisaufnahme zur Tat selbst unterblieb. Das Revisionsgericht hielt fest, dass eine vollumfängliche Beweisaufnahme bei einem fehlenden Einverständnis der Staatsanwaltschaft unweigerlich zu erwarten gewesen wäre.
Die Zustimmungserklärung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn dem Rechtsmittelgegner durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen oder sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkungserklärung zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst gewesen sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden gewesen sein könnte. – so das Oberlandesgericht Hamm
Praxis-Hinweis:
Ob eine Beschränkung der Berufung auch ohne schriftliches Ja der Staatsanwaltschaft gilt, erkennt man am Prozessverlauf: Wenn das Gericht nach der Erklärung des Angeklagten keine Zeugen mehr hört und die Staatsanwaltschaft dem nicht widerspricht, gilt dies als stillschweigende (konkludente) Zustimmung. Werden dagegen weiterhin Beweise zur Tat Schuldfrage erhoben, deutet dies darauf hin, dass die Beschränkung nicht akzeptiert wurde.
Warum Bewährungsausfall bei Gesamtstrafen besonders begründet werden muss
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 des Strafgesetzbuches (StGB) müssen offene Verurteilungen zwingend in das neue Strafmaß einbezogen werden. Das ist immer dann nötig, wenn jemand erneut verurteilt wird, bevor eine frühere Strafe bereits vollständig erledigt war. Sobald zuvor zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen in diese Maßnahme einfließen, entsteht ein rechtliches Spannungsverhältnis zu § 56g Abs. 1 StGB. Das entscheidende Gericht ist dann verpflichtet, in den schriftlichen Urteilsgründen ausführlich darzulegen, dass es mögliche besondere Härten einer nun eventuell nicht mehr zur Bewährung aussetzungsfähigen Gesamtstrafe geprüft hat.
Die unzureichende Anwendung dieser komplexen Regelung rächte sich in der Bewertung der Vorinstanz. Das Amtsgericht Witten hatte den Mann am 15. Oktober 2024 wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und dabei ein älteres Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 14. Februar 2022 einbezogen.
OLG rügt fehlende Prüfung der Härtefallregelung
Das Landgericht Bochum ließ in seinem Urteil bei der Verwerfung der Berufung nicht erkennen, ob die Strafkammer das Spannungsverhältnis zwischen der Gesamtstrafenbildung und den Bewährungsregeln bedacht hatte. Das Oberlandesgericht Hamm rügte diesen schwerwiegenden Darlegungsmangel. Das Revisionsgericht stellte klar, dass der pauschalen Strafbildung zwar rechtlich nichts entgegenstand, die besondere Härte der Einbeziehung einer ehemals zur Bewährung ausgesetzten Strafe jedoch nicht ausreichend durch das Landgericht gewürdigt und dokumentiert wurde.
Die Strafkammer war gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre. – so das Oberlandesgericht Hamm
Praxis-Hürde: Der Härteausgleich
Das Urteil zeigt den entscheidenden Hebel für die Revision: Wenn durch eine neue Gesamtstrafe eine frühere Bewährungsstrafe „mitgeschluckt“ wird und dadurch die Chance auf Bewährung für die neue Strafe schwindet, muss das Gericht diesen Nachteil ausdrücklich im Urteil erörtern. Fehlt im schriftlichen Urteil der Beleg, dass die Richter diese besondere Härte geprüft haben, ist die Strafe angreifbar.
Wann ist eine isolierte Sperrfrist wegen Ungeeignetheit rechtsfehlerhaft?
Verhängt ein Gericht eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, setzt dies nach § 69 Abs. 1 und § 69a Abs. 1 S. 3 StGB zwingend die Feststellung voraus, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Eine isolierte Sperrfrist bedeutet: Der Täter besitzt aktuell gar keinen Führerschein, den man ihm entziehen könnte, daher untersagt das Gericht der Behörde für einen festen Zeitraum, ihm eine neue Fahrerlaubnis auszustellen. Gemäß § 267 Abs. 6 S. 1 StPO müssen die konkreten Umstände für den Eignungsmangel sowie die bemessene Dauer der Sperre im Urteil nachvollziehbar dokumentiert werden. Existieren ausschließlich Straftaten, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB erfasst sind, verlangt das Gesetz eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.
Diese hohen Begründungsanforderungen verfehlte das Landgericht Bochum in seiner Entscheidung zur Verkehrstauglichkeit des Mannes. Neben der Haftstrafe war wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine isolierte Sperrfrist verhängt worden. Die Verwaltungsbehörde durfte dem Verurteilten laut dem landgerichtlichen Urteil vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Keine Sperrfrist ohne individuelle Prognose der Ungeeignetheit
Die Revisionsrichter bemängelten, dass die fehlende Eignung des Betroffenen zum Steuern von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend begründet wurde und Ausführungen zur Dauer der bemessenen Sperrfrist völlig fehlten. Zwar betonte der Senat, dass vielfache Verurteilungen wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen durchaus ein Indiz für die Ungeeignetheit sein können und dies bei dem Angeklagten nahelag. Bei typischen Verkehrsdelikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis reiche dieser Umstand allein als Beweis jedoch nicht aus. Ohne eine fundierte, auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung hob das Oberlandesgericht die Verhängung der Sperrfrist als rechtsfehlerhaft auf. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hatte zuvor lediglich beantragt, die Sperrfrist im Maßregelausspruch auf ein Jahr zu verkürzen, das Urteil wurde jedoch zur gänzlichen Neuverhandlung verwiesen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters im vorgenannten Sinne abhängt. – so das Oberlandesgericht Hamm
Erfolgreiche Revision bei Fehlern in der Rechtsfolgenbemessung
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist ein mächtiges Werkzeug für alle Verurteilten, bei denen mehrere Strafen nachträglich zusammengefasst wurden. Da das OLG als Revisionsinstanz hier die hohen Begründungsanforderungen betont hat, steigt Ihre Chance erheblich, Urteile mit fehlender „Härtefall-Prüfung“ oder pauschalen Sperrfristen erfolgreich anzugreifen.
Lassen Sie Ihre Urteilsbegründung gezielt auf die „Härte-Begründung“ bei Bewährungswegfall und die Einzelfallprüfung der Fahreignung prüfen. Fehlen diese Passagen, müssen Sie tätig werden und rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision einlegen, um eine erneute Verhandlung vor einer anderen Kammer zu erreichen.
Achtung Falle:
Bei Delikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis darf das Gericht eine Sperrfrist niemals allein mit der Tat begründen. Anders als bei Trunkenheitsfahrten gibt es hier keine gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit. Das Urteil ist nur dann rechtssicher, wenn es zusätzlich darlegt, warum gerade dieser Täter charakterlich ungeeignet ist – bloße Wiederholungsgefahr ohne tiefergehende Würdigung der Persönlichkeit reicht nicht aus.
Urteil mit Fehlern? Jetzt Chancen auf Revision prüfen
Fehler bei der Strafzumessung, Sperrfristen ohne Einzelfallprüfung oder fehlende Härtefallabwägungen bei Bewährungsstrafen bieten häufig Anlass für eine Revision. Unsere Kanzlei analysiert Ihr Urteil präzise auf solche Begründungsmängel, um die Aussichten auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewerten. Sichern Sie sich eine fundierte rechtliche Einschätzung, bevor die einwöchige Frist verstreicht.
Experten Kommentar
Was im Gerichtssaal völlig logisch klingt, scheitert später oft am immensen Zeitdruck der Instanzrichter. Viele schreiben ihre Urteile unter hoher Arbeitslast mit vorgefertigten Textbausteinen und vergessen dabei schlicht, die zwingend vorgeschriebenen Begründungsketten für Sonderfälle individuell auszuformulieren. Für das Revisionsgericht existiert am Ende aber nur das, was wirklich schwarz auf weiß geschrieben steht.
Deshalb rate ich nach einer harten mündlichen Urteilsverkündung immer zu Besonnenheit, anstatt vorschnell zu resignieren. Erst wenn das schriftliche Urteil Wochen später vorliegt, zeigen sich diese echten formalen Angriffsflächen. Wer die handwerklichen Lücken der Richter in Ruhe prüfen lässt, bekommt durch die Revision nicht selten eine unerwartete zweite Chance.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Revision ausschließlich auf die Dauer meiner Führerscheinsperre beschränken?
JA – Eine Revision kann rechtlich wirksam auf einzelne Punkte wie die Dauer der Sperrfrist beschränkt werden, sofern dieser Teil des Urteils rechtlich abtrennbar ist. Da die Sperrfrist als Maßregel der Besserung und Sicherung eine eigenständige Rechtsfolge darstellt, kann sie isoliert angegriffen werden, während der Schuldspruch und sonstige Strafen bereits in Rechtskraft erwachsen.
Die rechtliche Grundlage für diese Vorgehensweise findet sich in § 318 StPO (analog für die Revision), wonach Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte begrenzt werden können. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn die Tatbegehung an sich unstreitig ist und der Beschuldigte lediglich die Dauer der fahrerlaubnisrechtlichen Sanktion reduzieren möchte. Durch eine gezielte Beschränkung bleibt die bisherige Beweisaufnahme zur Schuldfrage unangetastet, was das Risiko einer erneuten, eventuell belastenderen Tatsachenfeststellung im neuen Hauptverhandlungstermin erheblich minimiert. Die Revisionsinstanz prüft in diesem Fall ausschließlich, ob das Gericht die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Sperrfrist erfüllt hat, etwa ob eine individuelle Prognose zur Ungeeignetheit des Fahrers gemäß §§ 69, 69a StGB ordnungsgemäß dokumentiert wurde.
Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung ist jedoch, dass die verbleibenden Urteilsteile keine untrennbare Einheit mit dem angefochtenen Punkt bilden. Bei einer isolierten Sperrfrist ist dies regelmäßig der Fall, da deren Dauer nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern primär von der präventiven Gefahrenprognose abhängt.
Habe ich Anspruch auf eine neue Verhandlung, wenn die Begründung zur Sperrfrist unvollständig ist?
JA – Ein Anspruch auf eine neue Verhandlung besteht immer dann, wenn das Strafurteil keine einzelfallbezogene Prognose zur fahrerischen Ungeeignetheit enthält oder die konkrete Dauer der verhängten Sperre nicht nachvollziehbar begründet wurde. Da das Revisionsgericht keine eigenen Beweise erhebt, führt ein solcher Begründungsmangel zwingend zur Aufhebung dieses Urteilsteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer des Vorinstanzgerichts.
Die rechtliche Ursache liegt darin, dass Gerichte bei einer isolierten Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB die charakterliche Ungeeignetheit individuell belegen müssen, statt pauschal auf die bloße Tat zu verweisen. Insbesondere bei Delikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, die nicht zum automatischen Regelfallkatalog des § 69 Abs. 2 StGB gehören, verlangt das Gesetz eine tiefergehende Würdigung der Täterpersönlichkeit. Fehlen im schriftlichen Urteil Ausführungen dazu, warum gerade von Ihrer Person eine dauerhafte Gefahr für den Straßenverkehr ausgeht, liegt ein revisionsfähiger Rechtsfehler vor, der die erneute Tatsachenfeststellung durch ein neues Richtergremium erzwingt.
Eine wichtige Grenze besteht jedoch darin, dass die Revision lediglich den fehlerhaften Teil des Urteils angreift; sind die Feststellungen zur eigentlichen Straftat rechtsfehlerfrei, bleibt der Schuldspruch bestehen. Die neue Verhandlung konzentriert sich dann ausschließlich auf die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Sperrfrist unter Berücksichtigung Ihrer aktuellen Lebensumstände noch verhältnismäßig und notwendig ist.
Verliere ich meine Bewährungschance, wenn mehrere Urteile fehlerhaft zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst wurden?
ES KOMMT DARAUF AN, ob das Gericht den Verlust Ihrer Bewährung im Urteil ausdrücklich als besondere Härte gewürdigt und bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt hat. Ein Bewährungsverlust durch eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist ein klassischer Revisionsgrund, da das Gericht gesetzlich verpflichtet ist, das Spannungsverhältnis zwischen der notwendigen Zusammenführung von Strafen nach § 55 StGB und dem damit oft verbundenen Wegfall einer Strafaussetzung detailliert abzuwägen.
Die rechtliche Ursache für dieses Problem liegt darin, dass eine nachträgliche Gesamtstrafe oft die Grenze von zwei Jahren überschreitet, ab der eine Bewährung gemäß § 56 StGB zwingend ausgeschlossen ist. Da der Verurteilte durch diese rein rechnerische Zusammenfassung so gestellt wird, als sei eine rechtmäßig gewährte Bewährung widerrufen worden, entsteht eine massive Benachteiligung. Das Gericht muss daher in den schriftlichen Urteilsgründen belegen, dass es diesen Härtefall erkannt und das Strafmaß entsprechend angepasst hat, um den Nachteil auszugleichen. Fehlen Begriffe wie „Härteausgleich“ oder eine konkrete Diskussion der verlorenen Bewährungschance in der Begründung, leidet das Urteil an einem schwerwiegenden Darlegungsmangel.
Betroffene sollten die Summe der ursprünglichen Einzelstrafen mit der neu gebildeten Gesamtstrafe vergleichen und die Urteilsgründe gezielt nach einer Kompensation für den Bewährungsverlust absuchen. Sollte die Prüfung dieser „besonderen Härte“ gänzlich fehlen, bietet die Revision eine reale Chance, die Strafe durch das übergeordnete Gericht aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen zu lassen.
Darf das Gericht eine Sperrfrist verhängen, ohne meine charakterliche Ungeeignetheit individuell zu begründen?
NEIN, das Gericht darf eine Sperrfrist bei Delikten außerhalb des gesetzlichen Regelkatalogs nicht ohne eine individuelle, auf die Persönlichkeit des Täters bezogene Begründung der charakterlichen Ungeeignetheit verhängen. Die bloße Feststellung einer Straftat oder eine allgemeine Wiederholungsgefahr genügen den strengen Anforderungen an die Urteilsgründe in diesen Fällen nicht.
Die Ursache hierfür liegt in der gesetzlichen Systematik des § 69 des Strafgesetzbuches (StGB), der zwischen sogenannten Regelbeispielen und anderen Verkehrsverstößen unterscheidet. Während bei Taten wie Trunkenheitsfahrten eine gesetzliche Vermutung für die Ungeeignetheit besteht, fehlt diese bei Delikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Unfallfluchten im Sachschadenbereich. Das Gericht ist daher verpflichtet, eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzunehmen, um darzulegen, warum aus dem Verhalten zwingend auf einen dauerhaften charakterlichen Mangel beim Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden muss. Pauschale Verweise auf die Häufigkeit von Vorstrafen oder ein bloßes Abstellen auf die Schwere der Schuld reichen für diese präventive Maßregel der Sicherung rechtlich nicht aus.
Eine Ausnahme von dieser Begründungspflicht besteht nur dann, wenn das Delikt direkt im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführt ist, da hier das Gesetz die Ungeeignetheit im Regelfall bereits fest vorgibt. In allen anderen Fällen führt das Fehlen einer detaillierten psychologischen oder charakterlichen Prognose im Urteil dazu, dass die verhängte Sperrfrist im Wege der Revision erfolgreich angegriffen werden kann.
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Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 2 ORs 4/26 – Urteil vom 24.02.2026
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