Eine vorbestrafte Täterin aus Regensburg forcierte eine Revision gegen ein Diebstahlsurteil, nachdem sie bei einem Diebstahl eine Zeugin verletzte und nun ohne Bewährung ins Gefängnis soll. Dabei steht die Grenze für die Geringwertigkeit zur Debatte sowie die Frage, ob die verletzte Zeugin möglicherweise zu einer unzulässigen Doppelverwertung bei der Strafe führt.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Was entscheidet über den Erfolg einer Revision gegen ein Diebstahlsurteil?
- Welche rechtlichen Hürden bestehen bei der Verurteilung wegen eines Diebstahls mit Körperverletzung?
- Wie argumentierte die Angeklagte gegen die Haftstrafe?
- Warum scheiterte die Rüge bezüglich des fehlenden Strafantrags?
- Wo liegt die Grenze für die Geringwertigkeit einer gestohlenen Sache?
- Liegt eine unzulässige Doppelverwertung bei der Körperverletzung vor?
- Wann ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtens?
- Welche Folgen hat das Urteil für die Rechtspraxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Zählt ein Diebstahl unter dreißig Euro trotz Gewalt als geringwertig?
- Kann eine Körperverletzung auch ohne Strafantrag des Opfers verfolgt werden?
- Wird Gewalt beim Diebstahl für das Strafmaß rechtlich doppelt gezählt?
- Wann führt Gewalt beim Diebstahl zu einer Haftstrafe ohne Bewährung?
- Kann das Sitzungsprotokoll fehlende Angaben im schriftlichen Urteil ausgleichen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 203 StRR 361/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 17.09.2025
- Aktenzeichen: 203 StRR 361/25
- Verfahren: Überprüfung einer Verurteilung wegen Diebstahls und Körperverletzung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verfahrensrecht
Angeklagte muss Strafe für Diebstahl und Körperverletzung trotz Einspruch gegen das Verfahren absitzen.
- Behörden bestätigten den Willen zur Strafverfolgung bereits während der laufenden Gerichtsverhandlung
- Diebstahl gilt erst bei einem Wert unter dreißig Euro als kleine Tat
- Die Verletzung von Menschen darf beim Strafmaß zusätzlich zum Diebstahl zählen
- Gewalt gegen Zeugen und viele Vorstrafen rechtfertigen eine Strafe ohne Bewährung
- Richter dürfen über formale Verfahrensschritte entscheiden ohne diese im Urteilstext aufzuschreiben
Was entscheidet über den Erfolg einer Revision gegen ein Diebstahlsurteil?

Ein Diebstahl, der in Gewalt umschlägt, ist für die Justiz weit mehr als ein einfaches Vermögensdelikt. Wenn eine Täterin nicht nur fremdes Eigentum an sich bringt, sondern im direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang auch noch eine Zeugin verletzt, verschieben sich die Maßstäbe der Strafzumessung drastisch. Genau dieser Konstellation musste sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) widmen.
Im Zentrum des Verfahrens stand eine vorbestrafte Frau, die sich gegen ein Urteil des Landgerichts Regensburg zur Wehr setzte. Die Angeklagte hatte einen Diebstahl begangen und dabei Gewalt gegen eine Zeugin angewendet. Das Landgericht verurteilte sie daraufhin zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Die Frau wollte dieses Ergebnis nicht akzeptieren und legte Revision ein. Ihr Ziel war die Aufhebung des Urteils oder zumindest eine Abmilderung der Strafe.
Der Fall ist juristisch besonders interessant, weil er exemplarisch zeigt, wie eng die Fesseln für eine erfolgreiche Revision im Strafrecht sind. Es ging nicht mehr darum, ob die Tat geschehen war – das stand fest –, sondern ob das Landgericht Regensburg bei der rechtlichen Bewertung Fehler gemacht hatte. Die Verteidigung der Angeklagten versuchte, das Urteil mit einer Fülle von formalen und materiellen Einwänden zu Fall zu bringen: von angeblich fehlenden Strafanträgen über die Diskussion um den Wert der Beute bis hin zum Vorwurf, das Gericht habe einzelne Umstände doppelt zu ihren Lasten gewertet.
Das Bayerische Oberste Landesgericht musste am 17. September 2025 (Az. 203 StRR 361/25) entscheiden, ob das vorangegangene Urteil rechtlichen Bestand haben konnte. Die Entscheidung liefert tiefe Einblicke in die Mechanik des Revisionsrechts und klärt wichtige Fragen zur Strafzumessung bei gewaltsamen Diebstählen.
Welche rechtlichen Hürden bestehen bei der Verurteilung wegen eines Diebstahls mit Körperverletzung?
Um die Komplexität dieses Falles zu verstehen, muss man die zugrundeliegenden Gesetze betrachten, die hier wie Zahnräder ineinandergreifen. Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet strikt zwischen Offizialdelikten, die der Staat von sich aus verfolgt, und Antragsdelikten.
Die Hürde des Strafantrags nach § 230 StGB
Eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) wird gemäß § 230 StGB nur dann verfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt. Dies ist der Regelfall. Der Gesetzgeber sieht die einfache Körperverletzung zunächst als einen Konflikt, bei dem das Opfer entscheiden soll, ob die Justiz einschreiten muss.
Es gibt jedoch eine entscheidende Ausnahme: Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss kommt, dass die Tat so schwerwiegend ist oder den Rechtsfrieden so sehr stört, dass ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist, kann sie dieses Interesse bejahen. In diesem Moment wird der fehlende Strafantrag des Opfers irrelevant. Die Hürde des § 230 StGB fällt, und der Staat darf und muss anklagen.
Die Bedeutung der Geringwertigkeit
Ein weiterer zentraler Aspekt war der § 248a StGB. Dieser Paragraph regelt den Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen. Auch hier gilt im Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter – es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse. Doch die Norm hat noch eine zweite Funktion: Sie wirkt sich oft indirekt auf die Strafzumessung aus. Wer nur eine Tafel Schokolade stiehlt, wird milder bestraft als jemand, der ein teures Smartphone entwendet.
Die Definition, was genau „geringwertig“ ist, steht jedoch nicht im Gesetz. Sie wird durch die Rechtsprechung geprägt und muss immer wieder an die wirtschaftliche Realität (Inflation, Kaufkraft) angepasst werden.
Das Verbot der Doppelverwertung
Im deutschen Strafrecht gilt das Prinzip, dass ein und derselbe Umstand nicht mehrfach zu Lasten der Täterin gewertet werden darf (§ 46 Abs. 3 StGB). Ein Beispiel: Wer einen Einbruchdiebstahl begeht, darf nicht härter bestraft werden, nur weil er eingebrochen ist – denn das Einbrechen ist bereits Teil des Tatbestands, der die höhere Strafandrohung überhaupt erst auslöst.
Kompliziert wird es, wenn mehrere Delikte zusammenfallen, wie hier Diebstahl und Körperverletzung. Liegt eine sogenannte Tateinheit (§ 52 StGB) vor, verletzt die Täterin durch eine Handlung (oder eng zusammenhängende Handlungen) mehrere Strafgesetze. Die Herausforderung für das Gericht besteht darin, die Strafe so zu bemessen, dass der Unrechtsgehalt beider Delikte abgebildet wird, ohne dass unzulässige Dopplungen entstehen.
Wie argumentierte die Angeklagte gegen die Haftstrafe?
Die Strategie der Verteidigung in der Revision war umfassend. Die Angeklagte und ihr Rechtsbeistand suchten akribisch nach Verfahrensfehlern und materiellen Rechtsfehlern im Urteil des Landgerichts Regensburg.
Der erste Angriffspunkt war formaler Natur. Die Verteidigung rügte, dass für die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Körperverletzung eine zwingende Prozessvoraussetzung fehle: Der Strafantrag. Die Angeklagte behauptete, es gäbe keinen wirksamen Antrag der verletzten Zeugin, und auch das „besondere öffentliche Interesse“ sei im Urteil nicht ausreichend festgestellt worden. Ohne diese Voraussetzung hätte das Verfahren in diesem Punkt eingestellt werden müssen (§ 206a StPO).
Zweitens griff die Revision die Bewertung der Beute an. Die Angeklagte argumentierte, die gestohlene Sache sei „geringwertig“ im Sinne des § 248a StGB gewesen. Das Landgericht habe dies ignoriert und deshalb einen zu strengen Maßstab bei der Strafe angelegt. Hätte das Gericht die Geringwertigkeit bejaht, wäre die Strafe womöglich milder ausgefallen.
Drittens führte die Verteidigung das Argument der unzulässigen Doppelverwertung ins Feld. Sie vertrat die Ansicht, dass die Folgen der Körperverletzung quasi ein „Bestandteil“ des gesamten Tatgeschehens um den Diebstahl seien. Indem das Gericht die Verletzung der Zeugin zusätzlich strafschärfend berücksichtigte, sei die Angeklagte für denselben Unrechtsgehalt doppelt bestraft worden.
Schließlich griff die Angeklagte die Strafhöhe an sich an. Sie empfand die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung als unverhältnismäßig und als einen Verstoß gegen das Übermaßverbot. Angesichts ihrer persönlichen Umstände hätte ihr – so die Argumentation – noch eine Chance in Freiheit gewährt werden müssen.
Warum scheiterte die Rüge bezüglich des fehlenden Strafantrags?
Das Bayerische Oberste Landesgericht musste zunächst prüfen, ob das Verfahren an einem gravierenden formalen Mangel litt. Die Rüge der Angeklagten, es fehle am Strafantrag oder am besonderen öffentlichen Interesse, konnte jedoch keinen Erfolg haben.
Der Senat des BayObLG arbeitete hier sehr präzise heraus, wie Prozessvoraussetzungen zu prüfen sind. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jede einzelne Prozessvoraussetzung explizit im schriftlichen Urteiltext abgehandelt werden muss.
Das Gericht stellte klar:
„Die Rüge des fehlenden Strafantrags bzw. des fehlenden besonderen öffentlichen Interesses kann nicht durchgreifen, weil die Staatsanwaltschaft Regensburg das besondere öffentliche Interesse bereits nach der Niederschrift der Hauptverhandlung erklärt hat.“
Der Blick in die Akten, genauer in das Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. November 2024, widerlegte die Behauptung der Angeklagten. Dort war auf Seite 56 der Strafakte (SA S. 56 R.) vermerkt, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung ausdrücklich bejaht hatte.
Das BayObLG betonte einen wichtigen Grundsatz des Revisionsrechts: Das Vorliegen von Verfahrenshindernissen prüft das Revisionsgericht von Amts wegen. Dabei gilt das Prinzip des Freibeweises. Das bedeutet, das Gericht ist nicht auf den Urteilstext beschränkt, sondern kann und muss in die Verfahrensakten schauen, um zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für eine Verurteilung gegeben waren. Da die Erklärung der Staatsanwaltschaft in der Akte schwarz auf weiß vorlag, lief die Rüge der Verteidigung ins Leere.
Wo liegt die Grenze für die Geringwertigkeit einer gestohlenen Sache?
Einer der spannendsten Aspekte des Urteils für die Allgemeinheit ist die Definition der „Geringwertigkeit“. Die Angeklagte hatte versucht, ihre Tat als Bagatelle darzustellen, indem sie sich auf § 248a StGB berief. Das Landgericht Regensburg hatte dies abgelehnt, und das BayObLG bestätigte diese Haltung nun höchstrichterlich.
Doch wo verläuft die rote Linie? In Zeiten der Inflation ist diese Grenze nicht statisch. Früher galten oft 50 D-Mark, später 25 Euro, dann teilweise 50 Euro als Grenze. Das BayObLG sorgt hier für Klarheit und bezieht sich auf die aktuellste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Senat führte aus, dass für die Einordnung als geringwertige Sache ein objektiver Verkehrswert maßgeblich ist. Unter Berufung auf einen sehr jungen Beschluss des BGH konkretisierte das Gericht die Wertgrenze:
„Hinsichtlich der Geringwertigkeit hat der Senat klargestellt, dass der vom Landgericht festgestellte Diebstahl nicht eine Sache im objektiven Wert von nicht mehr als etwa 25–30 EUR betraf.“
Das Gericht stützte sich hierbei auf den BGH-Beschluss vom 12. August 2025 (Az. 5 StR 293/25). Damit zementiert das Urteil eine relativ strenge Linie. Trotz gestiegener Preise liegt die Grenze für die Geringwertigkeit weiterhin im Bereich von etwa 25 bis 30 Euro.
Da die von der Angeklagten gestohlene Sache einen Wert oberhalb dieser Spanne hatte, war § 248a StGB schlicht nicht anwendbar. Das Landgericht musste sich in der Urteilsbegründung folglich nicht weiter mit einer möglichen Strafmilderung wegen Geringwertigkeit auseinandersetzen. Die Rüge der Angeklagten, das Gericht habe hier Abwägungsmaterial übersehen, war damit unbegründet.
Liegt eine unzulässige Doppelverwertung bei der Körperverletzung vor?
Besonders intensiv setzte sich der Senat mit dem Vorwurf der Doppelverwertung auseinander. Die Angeklagte hatte argumentiert, die Körperverletzung sei Teil des Diebstahlsgeschehens und dürfe nicht separat strafschärfend wirken. Hier deckte das BayObLG ein grundlegendes Missverständnis der Verteidigung über die Konkurrenzlehre auf.
Es ging um die Unterscheidung zwischen § 46 Abs. 3 StGB (Doppelverwertungsverbot) und § 52 StGB (Tateinheit).
Das Gericht erläuterte, dass Diebstahl und Körperverletzung zwei völlig unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Der Diebstahl schützt das Eigentum, die Körperverletzung die körperliche Unversehrtheit. Wenn eine Täterin beide Tatbestände in einer Handlung verwirklicht (Tateinheit), dann hat sie auch doppeltes Unrecht begangen.
Der Senat formulierte dies in seiner Begründung sehr deutlich:
„Die Doppelverwertungsrüge ist unbegründet, weil die Körperverletzung ein eigenständiges Delikt mit eigenem Schutzgut darstellt; die Revision hat die unterschiedlichen Regelungsgehalte von § 52 und § 46 Abs. 3 StGB verwechselt.“
Es wäre geradezu widersinnig, wenn die Gewaltanwendung „kostenlos“ im Diebstahl enthalten wäre. Das Gesetz sieht in § 52 StGB vor, dass bei Tateinheit auf die schwerste Strafe erkannt wird, die anderen Gesetzesverletzungen aber nicht unter den Tisch fallen dürfen. Sie dürfen bei der Strafzumessung erhöhend berücksichtigt werden.
Die Tatsache, dass die Angeklagte eine Zeugin verletzte, war kein notwendiger Teil des Diebstahls – man kann auch stehlen, ohne jemanden zu schlagen. Daher war es rechtlich vollkommen korrekt, dass das Landgericht diesen Umstand zu Lasten der Angeklagten wertete. Es handelte sich nicht um eine Doppelverwertung desselben Umstands, sondern um die Bewertung zusätzlichen Unrechts.
Wann ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtens?
Der vielleicht schmerzhafteste Punkt für die Angeklagte war die Entscheidung, dass sie ins Gefängnis muss. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde ihr verwehrt. Auch hiergegen richtete sich die Revision mit dem Argument, die Strafe sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Übermaßverbot.
Das BayObLG stärkte mit seiner Entscheidung den Rücken der Tatrichter am Landgericht. Die Entscheidung über eine Bewährung ist keine rein mathematische Frage, sondern eine Prognoseentscheidung. Das Gericht muss in die Zukunft blicken: Wird die Angeklagte künftig straffrei leben, wenn sie nur unter Bewährung steht?
In diesem Fall fiel die Sozialprognose düster aus. Das BayObLG hob hervor, dass das Landgericht die persönlichen Umstände der Frau sehr wohl geprüft hatte. Doch die Fakten sprachen eine andere Sprache.
Die entscheidenden Faktoren für die negative Prognose waren:
- Einschlägige Vorstrafen: Die Frau war kein unbeschriebenes Blatt.
- Gescheiterte frühere Sanktionen: Weder Geldstrafen noch frühere Bewährungsstrafen hatten zu einer Besserung geführt. Die „Warnfunktion“ früherer Urteile war verpufft.
- Die Art der Tat: Die Gewaltanwendung gegen eine Zeugin und die Nötigungsmerkmale zeigten eine erhebliche kriminelle Energie und eine hohe Rückfallgefahr.
Das Gericht stellte fest:
„Das Übermaßverbot ist nicht verletzt, weil die Tat durch Gewaltanwendung und Verletzung einer Zeugin sowie durch Nötigungsmerkmale in Schuldgehalt und Gefährlichkeit erheblich ist und die Vorstrafen die bestehende Unbelehrbarkeit dokumentieren.“
Die Versagung der Bewährung lag somit im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts. Wer trotz Bewährungschancen immer wieder straffällig wird und dabei sogar zur Gewalt greift, dokumentiert eine „Unbelehrbarkeit“, die den Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig macht.
Welche Folgen hat das Urteil für die Rechtspraxis?
Mit dem Beschluss vom 17. September 2025 bestätigte das BayObLG das Urteil des Landgerichts Regensburg vollumfänglich. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, die Angeklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen und ihre Haftstrafe antreten.
Für die juristische Praxis und interessierte Laien hält dieser Fall drei wesentliche Lehren bereit:
Erstens ist die Aktenlage entscheidend. Ein fehlendes Wort im Urteilstext (wie die Feststellung des öffentlichen Interesses) führt nicht automatisch zum Erfolg der Revision, wenn sich die Information zweifelsfrei aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt.
Zweitens ist die Wertgrenze für Geringwertigkeit nach wie vor eng bemessen. Trotz aller wirtschaftlichen Veränderungen orientieren sich die Obergerichte weiterhin an einer Marke von etwa 25 bis 30 Euro. Wer Waren stiehlt, die mehr wert sind, kann nicht auf die Privilegien des § 248a StGB hoffen.
Drittens zeigt der Fall drastisch, dass Gewalt im Zusammenhang mit Diebstahl ein absoluter „Gamechanger“ ist. Die Verletzung einer Person ist kein bloßes Begleitdelikt. Sie eröffnet einen eigenen Unrechtsgehalt, der eine harte Bestrafung rechtfertigt und – gerade bei Wiederholungstäterinnen – den Weg in die Bewährung versperren kann. Die Kombination aus Eigentumsdelikt und körperlicher Aggression wird von der Justiz als Indikator für eine hohe Gefährlichkeit gewertet, auf die der Staat mit entsprechender Härte reagiert.
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Experten Kommentar
Die Aktenlage schlägt das geschriebene Urteil fast immer, wenn es um rein formale Hürden wie den Strafantrag geht. Viele Mandanten glauben fälschlicherweise, dass ein fehlendes Wort im Urteilstext bereits das Ticket in die Freiheit bedeutet. In der Revision schaut das Gericht jedoch tief in die Verfahrensakte und heilt solche vermeintlichen Fehler meist völlig mühelos.
Was oft unterschätzt wird, ist die unnachgiebige Härte bei der 30-Euro-Grenze für Geringwertigkeit. Wer diese Schwelle auch nur um Centbeträge überschreitet, verliert den prozessualen Rettungsanker und sieht sich mit deutlich schärferen Sanktionen konfrontiert. Ich rate daher dazu, den Marktwert der Beute frühzeitig objektiv zu belegen, um dem Gericht keine unnötige Angriffsfläche zu bieten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zählt ein Diebstahl unter dreißig Euro trotz Gewalt als geringwertig?
Nein. In der Praxis führt Gewaltanwendung fast immer zur uneingeschränkten Strafverfolgung. Zwar liegt die Wertgrenze für geringwertige Sachen laut BGH aktuell bei 25 bis 30 Euro. Die Gewalt überlagert diesen geringen Vermögensschaden jedoch rechtlich vollständig. Die Eskalation zur Gewalttat hebt das Privileg für Bagatellunrecht auf.
Normalerweise erfordert ein Bagatelldiebstahl nach § 248a StGB einen Strafantrag des Geschädigten. Sobald Gewalt im Spiel ist, bejaht die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse. Damit entfällt die privilegierte Behandlung geringwertiger Sachen faktisch. Die Tat wird dann oft als Raub oder räuberischer Diebstahl gewertet. Hier drohen weitaus höhere Freiheitsstrafen als bei einfachen Delikten. Geringwertigkeit schützt hier nicht vor Anklage.
Unser Tipp: Prüfen Sie genau den geschätzten Marktwert der Beute. Liegt dieser über 30 Euro, ist die Diskussion um Geringwertigkeit ohnehin rechtlich hinfällig.
Kann eine Körperverletzung auch ohne Strafantrag des Opfers verfolgt werden?
Ja, das ist möglich. Die Staatsanwaltschaft kann eine Körperverletzung auch ohne den ausdrücklichen Strafantrag des Geschädigten von Amts wegen verfolgen. Hierbei greift die gesetzliche Ausnahme des § 230 StGB. Der Staat ersetzt den fehlenden Willen des Opfers durch die Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung.
Grundsätzlich ist die einfache Körperverletzung ein Antragsdelikt. Diese Hürde fällt jedoch bei erheblichen Störungen des Rechtsfriedens. Dies geschieht oft bei roher Gewalt im öffentlichen Raum oder bei Begleitdelikten wie Diebstahl. Bejaht die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse, wird der Opferwille rechtlich irrelevant. Eine spätere Rücknahme des Antrags stoppt das Verfahren dann nicht mehr zwingend.
Unser Tipp: Rechnen Sie stets damit, dass der Staat den Fall eigenständig verfolgt. Verlassen Sie sich nicht auf eine Rücknahme des Antrags durch das Opfer.
Wird Gewalt beim Diebstahl für das Strafmaß rechtlich doppelt gezählt?
Nein. Die Berücksichtigung von Gewalt führt nicht zu einer unzulässigen Doppelverwertung, sondern bildet das gesamte begangene Unrecht ab. Während der Diebstahl das Eigentum schützt, verletzt die Körperverletzung die körperliche Unversehrtheit. Da diese Rechtsgüter verschieden sind, addiert sich das Unrecht rechtlich zur sogenannten Tateinheit gemäß § 52 StGB.
Das Doppelverwertungsverbot nach § 46 StGB greift hier nicht ein. Das Gericht darf Umstände strafschärfend werten, die kein zwingendes Merkmal des Tatbestandes sind. Ein einfacher Diebstahl setzt keine körperliche Gewalt voraus. Wer zusätzlich zuschlägt, verwirklicht ein zweites Delikt. Juristen sprechen hier von Tateinheit, da beide Taten durch eine Handlung geschahen. Die Strafe wird aus dem schwersten Delikt gebildet, aber wegen des weiteren Gesetzesverstoßes angemessen erhöht. Nur so wird der Schutz des Opfers gewahrt.
Unser Tipp: Akzeptieren Sie, dass Gewaltanwendung ein eigenständiges strafrechtliches Problem darstellt. Es geht nicht im Diebstahlsvorwurf unter. Suchen Sie frühzeitig einen versierten Strafverteidiger auf.
Wann führt Gewalt beim Diebstahl zu einer Haftstrafe ohne Bewährung?
Eine Haftstrafe ohne Bewährung droht immer dann, wenn das Gericht eine negative Sozialprognose stellt. Dies geschieht meist bei Tätern, die einschlägig vorbestraft sind. Bleiben frühere Geldstrafen oder Bewährungen wirkungslos, wertet die Justiz die Gewaltanwendung als Zeichen gesteigerter krimineller Energie. Die Tat dokumentiert dann eine gefährliche Unbelehrbarkeit des Täters.
Juristisch entscheidet nicht nur das Tatbild, sondern die Prognose nach § 56 StGB. Das Gericht prüft, ob Sie künftig straffrei leben werden. Im vorliegenden Fall dokumentierten die Vorstrafen eine bestehende Unbelehrbarkeit. Trotz früherer Sanktionen kam es zur Gewalt gegen Zeugen. Dies verletzt nicht das Übermaßverbot, da mildere Mittel bereits versagten. Wenn die Historie mehrere einschlägige Taten zeigt, ist der Vollzug kaum abwendbar. Die Eskalation zur Gewalt wiegt hier besonders schwer.
Unser Tipp: Analysieren Sie Ihr Vorstrafenregister kritisch mit einem Anwalt. Wenn frühere Bewährungen Sie nicht abhielten, ist das Risiko einer Haftstrafe akut. Handeln Sie sofort.
Kann das Sitzungsprotokoll fehlende Angaben im schriftlichen Urteil ausgleichen?
Ja, das Sitzungsprotokoll kann fehlende Angaben im schriftlichen Urteil heilen, wenn es um prozessuale Voraussetzungen geht. In der Revision prüfen Gerichte solche Voraussetzungen von Amts wegen. Der Blick in die Akten ist dabei ausdrücklich zulässig. Ein Formfehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Handlung nirgends dokumentiert wurde.
Hierbei gilt der juristische Grundsatz des Freibeweises. Das Revisionsgericht stellt fest, ob notwendige Prozesshandlungen tatsächlich stattfanden. Ein Beispiel ist die Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Steht dieser Vermerk im Sitzungsprotokoll, bleibt das Urteil rechtssicher bestehen. Er muss dann nicht zwingend im Urteilstext stehen. Erst wenn die Dokumentation in Urteil und Protokoll fehlt, liegt ein Formfehler vor. Das Protokoll widerlegt oft den Revisionseinwand der Angeklagten.
Unser Tipp: Lassen Sie durch Ihren Verteidiger zwingend das Protokoll der Hauptverhandlung auf Lücken prüfen. Konzentrieren Sie sich bei der Revisionsbegründung nicht allein auf den Urteilstext.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BayObLG – Az.: 203 StRR 361/25 – Beschluss vom 17.09.2025
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