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Rechtswidrige Durchsuchungsanordnung – Beweisverwertungsverbot

Durchsuchungsbeschluss außer Kraft: Beweisverwertungsverbot im Steuerhehlerei-Fall

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Beschwerde eines Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Durchsuchungsanordnung und einem daraus resultierenden Beweisverwertungsverbot abgelehnt. Im Kern ging es um die Durchsuchung eines Dachgeschosszimmers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhehlerei, die der Beschwerdeführer als rechtswidrig ansah. Das Gericht befand jedoch, dass die Durchsuchung rechtens war und lehnte sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit als auch das Beweisverwertungsverbot ab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Qs 77/23 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Durchsuchung seines Dachgeschosszimmers, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhehlerei durchgeführt wurde.
  2. Zollfahndungsamt München führte die Durchsuchung auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses durch.
  3. Das Gericht befand, dass die Durchsuchung auf einer tragfähigen Grundlage basierte und nicht rechtswidrig war.
  4. Das Dachgeschosszimmer wurde als Teil der gemeinsamen Familienwohnung betrachtet, was die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigte.
  5. Der Mitgewahrsam des Beschuldigten am Dachgeschosszimmer wurde trotz der Nutzung durch den Sohn anerkannt.
  6. Die mündliche Durchsuchungsanordnung durch einen Staatsanwalt wurde als irrelevant betrachtet, da die Durchsuchung bereits gerechtfertigt war.
  7. Es gab keinen Anhaltspunkt für ein Beweisverwertungsverbot, daher war die Sicherstellung der Asservate rechtens.
  8. Die Kostenentscheidung erging nach § 465 Abs. 1 StPO, wonach der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat.

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Der Fall der rechtswidrigen Durchsuchungsanordnung in Nürnberg

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verhandelte einen bemerkenswerten Fall, bei dem es um die rechtswidrige Durchsuchungsanordnung und ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot ging. Das Zollfahndungsamt München führte ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhehlerei gegen einen Beschuldigten durch. Im Zentrum stand ein Durchsuchungsbeschluss, der am 5. Oktober vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg erlassen und am darauffolgenden Tag durch Beamte des Zollfahndungsamtes vollstreckt wurde.

Durchsuchung eines Dachgeschosszimmers als Dreh- und Angelpunkt

Die Durchsuchung betraf das Reihenhaus, in dem der Beschuldigte mit seiner Familie lebte, insbesondere ein Dachgeschosszimmer. Hier fanden die Beamten unversteuerte Zigaretten, Marihuana und einen Crusher. Als die Ehefrau des Beschuldigten eintraf, gab sie an, dass das Zimmer vom gemeinsamen Sohn bewohnt wird. Der Sohn verlangte daraufhin einen eigenen Durchsuchungsbeschluss für sein Zimmer. Nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt wurde die Durchsuchung aufgrund von Gefahr im Verzug fernmündlich angeordnet und durchgeführt.

Rechtliche Bewertung der Durchsuchung

Der Rechtsanwalt des Sohnes legte Beschwerde ein und forderte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung sowie die Herausgabe der sichergestellten Asservate, da diese einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Das Gericht folgte dieser Auffassung und stellte fest, dass die Durchsuchung auf einer tragfähigen Grundlage basierte. Das Dachgeschosszimmer, Teil der gemeinsamen Familienwohnung, stand für alle Familienmitglieder zugänglich und war somit rechtlich als Durchsuchungsobjekt zulässig.

Schlüsselentscheidungen und ihre Begründung

Die Entscheidung des Gerichts begründete sich darauf, dass der Mitgewahrsam des Beschuldigten am Dachgeschosszimmer nicht durch die alleinige Nutzung des Sohnes ausgeschlossen war. Die mündliche Durchsuchungsanordnung durch den Staatsanwalt war somit irrelevant. Entscheidend war, dass die Durchsuchung bereits durch den ursprünglichen Beschluss gerechtfertigt war. Weiterhin wurde festgestellt, dass nichts für ein Beweisverwertungsverbot sprach, was bedeutet, dass die Sicherstellung der Asservate rechtmäßig war. Die Kostenentscheidung beruhte auf § 465 Abs. 1 StPO, wonach der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde zu tragen hat.

Dieses Urteil illustriert die Komplexität rechtlicher Bewertungen bei Durchsuchungsanordnungen und hebt die Bedeutung der genauen Prüfung von Wohnverhältnissen und Mitgewahrsam in Ermittlungsverfahren hervor. Es betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Rechten des Einzelnen und den Erfordernissen der Strafverfolgung.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was genau bedeutet eine rechtswidrige Durchsuchungsanordnung und unter welchen Umständen wird eine Durchsuchungsanordnung als rechtswidrig eingestuft?

Eine „rechtswidrige Durchsuchungsanordnung“ bezieht sich auf eine Durchsuchungsanordnung, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder Grundrechte verstößt. Durchsuchungen stellen einen starken Eingriff in die Grundrechte des Bürgers dar, insbesondere in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Daher müssen sie strengen rechtlichen Anforderungen genügen.

Eine Durchsuchungsanordnung kann aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig eingestuft werden:

  1. Unzureichende Begründung: Eine Durchsuchungsanordnung muss ausreichend begründet sein. Wenn die Begründung für die Durchsuchung fehlt oder unzureichend ist, kann die Anordnung als rechtswidrig angesehen werden.
  2. Fehlende richterliche Anordnung: Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ist grundsätzlich eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich. Wenn diese nicht vorliegt und die Durchsuchung von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, kann dies rechtswidrig sein.
  3. Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips: Die Durchsuchung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, sie darf nicht in weiterem Umfang in die Rechte des Einzelnen eingreifen, als es der Zweck der Durchsuchung erfordert.
  4. Fehlende tatsächliche Anhaltspunkte: Es müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Beweismittel beim Beschuldigten befinden, die in dem anhängigen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können.
  5. Zeitliche Begrenzung: Eine Durchsuchungsanordnung muss durch den Richter eigenverantwortlich geprüft werden und ist höchstens sechs Monate gültig.

Es ist zu beachten, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift dazu führt, dass die daraus gewonnenen Beweise im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden.


Das vorliegende Urteil

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 77/23 – Beschluss vom 06.12.2023

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

I.

Das Zollfahndungsamt München führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhehlerei. Am 5. Oktober erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg einen auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss u.a. für das Reihenhaus, das der Beschuldigte mit seiner Familie bewohnt. Dieser wurde am Donnerstag, dem 6. Oktober 2022 von Beamten des Zollfahndungsamts vollzogen. Bei der zunächst erfolgten Sichtung des Objekts bemerkten die Beamten im nicht abgeschlossenen Dachgeschosszimmer des Reihenhauses unversteuerte Zigaretten, eine Konsumeinheit Marihuana und einen Crusher. Als bald darauf die Ehefrau des Beschuldigten im Haus eintraf, teilte sie den Beamten mit, das Dachgeschosszimmer werde vom gemeinsamen 23-jährigen Sohn bewohnt. Kurz darauf erschien auch der Sohn und verlangte, nachdem ihn die Beamten mit ihrer Beobachtung konfrontiert hatten, einen Durchsuchungsbeschluss für sein Zimmer. Die Zollbeamten telefonierten daraufhin mit dem zuständigen Staatsanwalt, der um 17:17 Uhr die Durchsuchung des Dachgeschosszimmers auf der Grundlage von Gefahr im Verzug fernmündlich anordnete. Erst dann durchsuchten die Beamten das Zimmer und stellten dort Asservate sicher.

Mit Schreiben vom 17. November 2023 legte der Rechtsanwalt des Sohnes Beschwerde ein und beatragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des Dachgeschosszimmers des Sohnes. Zudem verlangte er die Herausgabe der dort sichergestellten Asservate. Diese unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Die Mitteilung des vermeintlichen Drogenfunds an die Führerscheinstelle durch das Zollfahndungsamt sei rechtswidrig gewesen.

Der Ermittlungsrichter half der Beschwerde nicht ab. Die Staatsanwaltschaft beantragt deren Verwerfung als unbegründet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Durchsuchung ist zwischenzeitlich vollzogen und damit erledigt. Die Beschwerde kann im gegebenen Fall der Durchsuchung einer Privatwohnung gleichwohl mit dem Ziel geführt werden, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 BvR 1935/96, juris Rn. 18 f.; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 4. August 2023 – 12 Qs 57/23, juris Rn. 7; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., vor § 296, Rn. 18 f. m.w.N.).

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Durchsuchung des Dachgeschosszimmers hatte bereits in der ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsanordnung eine tragfähige Grundlage.

aa) Bei Mitbenutzung oder Mitgewahrsam des Durchsuchungsobjekts durch mehrere Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, findet § 102 StPO Anwendung. Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Verdächtigen liegt das Auffinden von Beweismitteln so nahe, dass die von § 102 StPO vorausgesetzte entsprechende Vermutung bereits gerechtfertigt ist, auch wenn dadurch Nichtverdächtige betroffen werden. Voraussetzung ist aber, dass es sich tatsächlich um gemeinsam genutzte Räume handelt. Sind Räume hingegen ausschließlich dem unverdächtigen Mitbewohner zuzuordnen, scheidet eine Durchsuchung nach § 102 StPO aus. Bei Wohnungen und Räumen kann diese Rechtslage zu Härten für die Mitbewohner führen. Dies gilt für Familienwohnungen, aber auch für Arbeits-, Geschäfts- und Betriebsräume, die der Verdächtige nur mitbenutzt. Alle diese Räume werden nach § 102 StPO durchsucht, wenn nur ein Mitbenutzer Verdächtiger ist (BVerfG, Beschluss vom 9. August 2019 – 2 BvR 1684/18, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 5 StR 338/85, juris Rn. 5; Beschluss vom 8. April 1998 – StB 5/98, juris Rn. 5; Tsambikakis in LR-StPO, 27. Aufl., § 102 Rn. 38 f. m.w.N.).

bb) Daran gemessen durfte die Durchsuchung auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg erfolgen. Bei dem Dachgeschosszimmer handelte es sich um einen Teil der gemeinsamen Familienwohnung, die sich über das ganze Reihenhaus erstreckte. Es bildete darin keine abgeschlossene, separate Einheit, etwa im Sinne einer Anliegerwohnung, sondern stand bei Eintreffen der Zollbeamten unabgeschlossen und war für alle Familienmitglieder zugänglich. Der für die Durchsuchung ausreichende Mitgewahrsam des Beschuldigten auch am Dachgeschosszimmer wurde weder dadurch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, noch dadurch, dass er es, angabegemäß, tatsächlich nutzt und bewohnt. Lassen bauliche oder sonst objektive Gegebenheiten nicht sicher darauf schließen, dass bestimmte Räume des Durchsuchungsobjekts vom Beschuldigten nicht genutzt werden, müssen die Beamten nicht schon deshalb von der Durchsuchung einzelner Räume Abstand nehmen, weil eine vor Ort anwesende Person angibt, diese würden nur in bestimmter Weise oder nur von bestimmten Personen genutzt.

b) Auf die mündliche Durchsuchungsanordnung kam es danach nicht an. Unschädlich ist auch, dass die Beamten des Zollfahndungsamtes und der Staatsanwalt eine abweichende Rechtsauffassung hegten und den Erlass einer mündlichen Durchsuchungsanordnung für erforderlich hielten, auf deren vermeintlicher Grundlage die Durchsuchung des Zimmers dann erfolgte. Dieser Rechtsirrtum nimmt dem richterlichen Beschluss nämlich nichts von seiner objektiv gegebenen, rechtfertigenden Kraft. So kann offenbleiben, ob die mündliche Anordnung für sich genommen rechtmäßig erging oder nicht.

3. Da somit – entgegen der Beschwerde – auch nichts für das Eingreifen eines Beweisverwertungsverbots spricht, war die Sicherstellung der beim Beschwerdeführer aufgefundenen Asservate nicht aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird, sollte sie die Asservate weiterhin brauchen, jedoch deren Beschlagnahme herbeiführen müssen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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