Landgericht Osnabrück – Az.: 10 Qs/190 Js 40114/20 – 54/20 – Beschluss 16.10.2020
In dem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Trunkenheit im Verkehr hat das Landgericht – 10. Große Strafkammer – Osnabrück am 16.10.2020 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 04.08.2020,
mit dem die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers vorläufig entzogen wurde,
wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Osnabrück hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 04.08.2020 vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Trunkenheitsfahrt am 26.07.2020. Diesem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2020 von Polizeibeamten kontrolliert wurde, als er um 01:53 Uhr am Neumarkt in Osnabrück mit einem eScooter fuhr. Anhand einer um 02:17 Uhr entnommenen Blutprobe wurde sodann eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 %o festgestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 28.09.2020 eine Beschwerde eingelegt, die er damit begründet hat, dass eine Strafbarkeit nach § 316 StGB wegen absoluter Fahruntüchtigkeit nicht gegeben sei. Für Fahrten mit eScootern sei nicht der in der Rechtsprechung für Kraftfahrzeuge anerkannte Grenzwert von 1,1 Promille zugrunde zu legen. Vielmehr seien diese Fahrzeuge mit Fahrrädern vergleichbar, so dass der Grenzwert von 1,6 Promille anzusetzen sei. Dieses gelte auch im Hinblick auf die Beurteilung der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StGB, wonach das Gefahrenpotential eines eScooters nach dem gesetzgeberischen Willen dem eines Fahrrades ähnlich sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 304 ff. StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das
Amtsgericht Osnabrück hat dem Beschwerdeführer zurecht gemäß § 111a Abs. 1 StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, da dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis gemäß §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 316 StGB entzogen werden wird.
Die Tatsachen, die den dringenden Tatverdacht einer Trunkenheitsfahrt am 26.07.2020 begründen, liegen offensichtlich vor, wonach der Beschwerdeführer als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne der §§ 69, 316 StGB angetroffen und bei ihm nach einer Blutprobe eine erhebliche Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille nachgewiesen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht einwendet, dass für eScooter der maßgebliche Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit 1,6 Promille anzusetzen sei aufgrund der Vergleichbarkeit mit Fahrradfahrern, folgt die Kammer diesem Einwand nicht. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass es sich bei einem eScooter im Gegensatz zu einem Fahrrad um ein motorisiertes Kraftfahrzeug handelt, auf das die gesetzlichen Vorschriften der StVO und die in der Rechtsprechung anerkannten Regeln entsprechende Anwendung finden, soweit diese nicht abweichend in der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFZ) ausdrücklich geregelt wurden. Dieses ist im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr bezüglich der Fahruntüchtigkeit infolge einer erheblichen Alkoholisierung nicht der Fall, so dass zur Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit auf den Grenzwert von 1,1 Promille abzustellen ist und eine strafbare Trunkenheitsfahrt regelmäßig auch die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB begründet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 [Rn. 14, 15, 27] – nach juris). Vorliegend bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.