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Postzustellungsurkunde widerlegen mit Gegenbeweis: Frist beginnt mit Zugang

Ein Angeklagter in einem Strafverfahren musste die Frist der Revisionsbegründung beweisen und versuchte, die Postzustellungsurkunde zu widerlegen. Entscheidend war, dass eine einfache Farbkopie des leeren Zustellungsumschlags den Beweis des fehlenden Zustelldatums erbrachte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 205 StRR 319/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 04.10.2024
  • Aktenzeichen: 205 StRR 319/24
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Zustellungsrecht

  • Das Problem: Ein Landgericht verwarf die Revision eines Angeklagten als unzulässig, da die Begründungsfrist angeblich abgelaufen war. Das Gericht stützte sich auf eine offizielle Postzustellungsurkunde mit einem Zustelldatum am Samstag. Der Anwalt behauptete, dieses Datum sei falsch und er habe das Dokument erst am folgenden Montag erhalten.
  • Die Rechtsfrage: Zählt das auf einer offiziellen Zustellungsurkunde vermerkte Datum zwingend, oder kann ein Anwalt mit Beweismitteln erfolgreich nachweisen, dass das Dokument tatsächlich erst später zuging und die Frist daher eingehalten wurde?
  • Die Antwort: Ja, der Gegenbeweis war erfolgreich. Das Gericht entschied, dass der Anwalt die Unrichtigkeit der Urkunde beweisen konnte, da das gesetzlich vorgeschriebene Zustelldatum auf dem Umschlag fehlte. Die Revisionsbegründung war somit fristgerecht, der Verwerfungsbeschluss wurde aufgehoben; die Revision wurde aber in der Sache als unbegründet verworfen.
  • Die Bedeutung: Öffentliche Zustellungsurkunden haben zwar eine hohe Beweiskraft, können aber durch überzeugende Gegenbeweise wie eidesstattliche Versicherungen entkräftet werden. Fehlt bei einer Ersatzzustellung ein zwingender Vermerk (wie das Datum auf dem Umschlag), zählt rechtlich der tatsächliche Zugangstag.

Postzustellungsurkunde anfechten: Wann ist sie ungültig?

Ein unscheinbarer gelber Umschlag, zugestellt an einem Samstag, wurde zum Dreh- und Angelpunkt eines Rechtsstreits, der bis vor das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) führte. In seinem Beschluss vom 4. Oktober 2024 (Az. 205 StRR 319/24) musste das Gericht eine fundamentale Frage klären: Was wiegt schwerer – die amtliche Urkunde, die eine Zustellung an einem bestimmten Tag beweist, oder die handfesten Beweise, dass diese Urkunde fehlerhaft sein muss? Die Entscheidung illustriert eindrücklich, dass selbst die starke Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nicht unumstößlich ist.

Was gilt, wenn das Zustelldatum auf dem Umschlag fehlt?

Wenn das Zustelldatum auf dem Umschlag fehlt, obwohl es gesetzlich vorgeschrieben ist, gilt die Zustellung erst mit dem tatsächlichen Zugang des Dokuments beim Empfänger als bewirkt. Ein solcher Formfehler heilt nicht von selbst, sondern verschiebt den für Fristen entscheidenden Zeitpunkt.

Im konkreten Fall begann der Konflikt nach einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung durch das Amtsgericht Dillingen. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Das Landgericht Augsburg verschärfte am 4. Juni 2024 die Geldstrafe. Der Verteidiger des Angeklagten legte daraufhin am 5. Juni 2024 fristgerecht Revision ein. Um die einmonatige Frist für die Revisionsbegründung in Gang zu setzen, ordnete das Gericht die förmliche Zustellung des Urteils an den Verteidiger an.

Hier beginnt die Kette der entscheidenden Ereignisse. Laut der Postzustellungsurkunde, einem offiziellen Dokument, versuchte eine Zustellerin am Samstag, dem 15. Juni 2024, die Übergabe. Da niemand anzutreffen war, warf sie den Umschlag in den Kanzleibriefkasten. In der Zustellungsurkunde vermerkte sie, wie vorgeschrieben, dass sie das Datum der Zustellung auf dem Umschlag notiert habe. Doch genau das war anscheinend nicht geschehen.

Der Verteidiger und seine Kanzleimitarbeiterin nahmen das Urteil erst am darauffolgenden Montag, dem 17. Juni 2024, zur Kenntnis. Folgerichtig reichte der Verteidiger die Revisionsbegründung am 17. Juli 2024 ein – exakt einen Monat nach dem tatsächlichen Erhalt. Das Landgericht Augsburg sah das anders. Es verließ sich auf die Postzustellungsurkunde, ging von einer Zustellung am 15. Juni aus und verwarf die Revision mit Beschluss vom 22. Juli 2024 als unzulässig, da die Begründungsfrist bereits am 15. Juli abgelaufen sei.

Welche Beweiskraft hat eine Postzustellungsurkunde?

Eine Postzustellungsurkunde hat als öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die volle Beweiskraft für die darin bezeugten Tatsachen. Das bedeutet, ein Gericht muss den Inhalt der Urkunde, also den vom Zusteller dokumentierten Zustellvorgang, zunächst als wahr ansehen. Diese hohe Beweiskraft ist jedoch nicht unantastbar.

Das Gesetz selbst sieht in § 418 Abs. 2 ZPO eine entscheidende Ausnahme vor: Der Gegenbeweis ist zulässig. Wer also beweisen kann, dass die in der Urkunde bezeugten Tatsachen unrichtig sind, kann deren Beweiskraft erschüttern. Dieser Gegenbeweis erfordert nicht nur bloße Zweifel, sondern den vollen Beweis der Unrichtigkeit.

Im Strafverfahren gelten diese Regeln über § 37 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) entsprechend. Für die Zustellung per Post sind die Vorschriften der ZPO maßgeblich. Eine besonders wichtige Regel findet sich in § 180 Satz 3 ZPO. Wenn ein Schriftstück wie hier in den Briefkasten eingelegt wird (Ersatzzustellung), ist der Zusteller zwingend verpflichtet, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag zu vermerken. Unterbleibt dieser Vermerk, liegt ein Zustellungsfehler vor. Nach § 189 ZPO gilt die Zustellung in einem solchen Fall erst in dem Moment als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugeht. Der fehlende Datumsvermerk führt also nicht zur Nichtigkeit der Zustellung, sondern verschiebt den Fristbeginn auf den Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme.

Warum war der Gegenbeweis gegen die Zustellung erfolgreich?

Das BayObLG entschied, dass der vom Verteidiger geführte Gegenbeweis die starke Vermutungswirkung der Postzustellungsurkunde vollständig entkräftet hatte. Die Revision war somit fristgerecht begründet worden. Die Entscheidung des Landgerichts, die Revision als unzulässig zu verwerfen, wurde aufgehoben. Die Richter stützten ihre Überzeugung auf eine Gesamtschau mehrerer, in sich stimmiger Beweismittel und Plausibilitätserwägungen.

Die Postzustellerin schiebt einen Gerichtsumschlag mit leerem Datumsfeld schnell in den Briefkastenschlitz einer Kanzlei.
Fehlendes Zustelldatum auf Dokumenten kann die Beweiskraft offizieller Urkunden erschüttern. | Symbolbild: KI

Die Kernfrage: Datum drauf oder nicht?

Das Gericht musste eine einzige, aber entscheidende Tatsachenfrage klären: Hatte die Postzustellerin das Zustelldatum, den 15. Juni 2024, auf dem gelben Umschlag vermerkt, wie sie es in der Zustellungsurkunde bezeugte, oder nicht? Von der Antwort auf diese Frage hing ab, ob die Revisionsbegründungsfrist am 15. Juli oder erst am 17. Juli 2024 endete. Im ersten Fall wäre die Begründung des Verteidigers verspätet, im zweiten Fall pünktlich eingegangen.

Warum der Beweiskraft der Urkunde Grenzen gesetzt sind

Zunächst bestätigte das Gericht den Ausgangspunkt der Staatsanwaltschaft: Die Postzustellungsurkunde begründet gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis. Doch die Richter machten ebenso klar, dass das Gesetz in § 418 Abs. 2 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit des Gegenbeweises vorsieht. Für diesen Nachweis ist im sogenannten Freibeweisverfahren auch eine Eidesstattliche Versicherung ein zulässiges Mittel. Der Verteidiger musste also nicht nur Zweifel säen, sondern das Gericht davon überzeugen, dass die Urkunde falsch war.

Die eidesstattliche Versicherung als entscheidender Baustein

Der erste Baustein des Gegenbeweises war die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten. Sie versicherte glaubhaft, das Kuvert erst am Montag, dem 17. Juni 2024, aus dem Kanzleibriefkasten entnommen zu haben. Noch wichtiger: Sie bestätigte, dass sich im Feld „Zugestellt am“ auf dem Umschlag keinerlei Datumseintragung befand. Diese detaillierte und unter Eid abgegebene Erklärung war für das Gericht ein gewichtiges Indiz.

Der leere Umschlag als K.O.-Argument

Den entscheidenden Ausschlag gab jedoch das zweite Beweismittel: eine gut lesbare Farbkopie des originalen Zustellungsumschlags. Auf dieser Kopie war das Feld „Zugestellt am“ eindeutig zu erkennen. Es enthielt keinen handschriftlichen oder maschinellen Datumseintrag. Stattdessen war dort lediglich ein Stempel der „Deutschen Post“ mit dem Posthorn-Logo zu sehen. Für das Gericht war dies der visuelle Beweis, der die eidesstattliche Versicherung untermauerte. Die Richter stellten fest, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Fälschung der Kopie gab. Die Kombination aus der glaubhaften Zeugenaussage und dem fotografischen Beleg überzeugte den Senat vollständig.

Warum die Argumente der Staatsanwaltschaft scheiterten

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte argumentiert, man müsse sich auf die öffentliche Urkunde verlassen und die Revisionsbegründung sei verspätet. Das Gericht widerlegte diese Position, indem es aufzeigte, dass der Verteidiger eben nicht nur eine bloße Behauptung aufgestellt, sondern einen substantiierten und lückenlosen Gegenbeweis angetreten hatte. Auch den denkbaren Einwand, der Verteidiger könnte einen Umschlag aus einem anderen Verfahren vorgelegt haben, verwarf das Gericht als „fernliegend“ und „untplausibel“. Insbesondere die Tatsache, dass die Kanzlei des Verteidigers über 450 Kilometer von Augsburg entfernt liegt, machte ein solches Manöver für das Gericht höchst unwahrscheinlich. Die Plausibilität des Ablaufs – Einwurf am Samstag, Entnahme am Montag – sprach ebenfalls für die Version des Verteidigers.

### Die Anordnung: Zurück auf Los, aber ohne Erfolg

Da der Gegenbeweis als erbracht galt, stand fest: Die Zustellungsurkunde war in dem entscheidenden Punkt – der Dokumentation des Datumsvermerks auf dem Umschlag – falsch. Wegen des Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO trat die Zustellungswirkung nach § 189 ZPO erst mit dem tatsächlichen Zugang am 17. Juni 2024 ein. Damit endete die Frist zur Revisionsbegründung am 17. Juli 2024. Die an diesem Tag eingereichte Begründung war fristgerecht. Folglich hob das BayObLG den Beschluss des Landgerichts Augsburg auf. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dadurch gegenstandslos.

Was bedeutet der erfolgreiche Gegenbeweis für das Verfahren?

Der erfolgreiche Gegenbeweis bedeutet für das Verfahren, dass die prozessuale Hürde der Fristversäumnis überwunden wurde. Das Gericht musste die Revision des Angeklagten als zulässig behandeln und in der Sache prüfen. Für den Angeklagten war dies jedoch nur ein Etappensieg.

Nachdem das BayObLG die Zulässigkeit der Revision festgestellt hatte, prüfte es die Begründung inhaltlich. Diese Prüfung ergab jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Gericht schloss sich in seiner einstimmigen Entscheidung der sachlichen Würdigung der Generalstaatsanwaltschaft an und verwarf die Revision als unbegründet.

Die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO spiegelt diesen Ausgang wider: Obwohl der Angeklagte mit seinem Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erfolgreich war, muss er die Kosten des Revisionsverfahrens tragen, da sein Rechtsmittel in der Sache selbst erfolglos blieb. Der Beschluss macht damit klar, dass die formale Korrektheit eines Verfahrens eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für den Erfolg in der Hauptsache ist.

Die Urteilslogik

Ein Gericht erkennt an, dass selbst die starke Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde vor der Überprüfung durch lückenlosen und substantiierten Gegenbeweis weichen muss.

  • Beweiskraft widerlegen: Der Gesetzgeber erlaubt es Verfahrensbeteiligten ausdrücklich, die starke Beweiskraft öffentlicher Urkunden durch den vollen Beweis ihrer Unrichtigkeit zu entkräften.
  • Zustellungsfehler verschieben den Fristbeginn: Fehlt bei der Ersatzzustellung (Einwurf) der gesetzlich vorgeschriebene Datumsvermerk auf dem Schriftstück, beginnt die entscheidende Prozessfrist erst mit dem tatsächlichen Zugang beim Empfänger.
  • Visualer Beweis entkräftet die Vermutung: Gerichte würdigen den Gegenbeweis erfolgreich, wenn physische Beweismittel wie die Kopie des Zustellungsumschlags die eidesstattliche Versicherung substantiiert untermauern und die dokumentierte Falschaussage belegen.

Die Einhaltung prozessualer Formvorschriften bestimmt den Zeitpunkt des Fristbeginns und schützt somit die Rechte der Verfahrensbeteiligten vor einer automatischen, aber fehlerhaften Fristversäumnis.


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Experten Kommentar

Man hört oft: Was auf so einem offiziellen Zustellpapier steht, ist unumstößlich. Doch dieses Urteil liefert die klare rote Linie: Die hohe Beweiskraft der Postzustellungsurkunde fällt in sich zusammen, wenn man den zwingend vorgeschriebenen Formfehler des Zustellers beweisen kann. Der Schlüssel liegt im leeren Umschlag; fehlt dort der gesetzlich vorgeschriebene Datumsvermerk, verschiebt sich der Fristbeginn automatisch auf den Tag des tatsächlichen Zugangs. Praktisch bedeutet das: Bei der Ersatzzustellung wird der physische Umschlag zum wichtigsten Beweismittel, um Fristen zu retten, selbst wenn die Urkunde das Gegenteil behauptet.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich beweisen, dass meine Postzustellungsurkunde das Zustelldatum falsch angibt?

Um die hohe Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde erfolgreich zu entkräften, müssen Sie den vollen Gegenbeweis antreten. Gerichte verlangen hierfür mehr als nur Ihre eigene Aussage als betroffene Partei. Sie benötigen eine lückenlose Kombination aus glaubhaften Beweismitteln, welche die Vermutungswirkung der öffentlichen Urkunde vollständig aufheben. Der juristisch wasserdichte Plan besteht aus einem eidlichen Zeugenbeweis und einem physischen Dokument.

Reichen Sie dazu eine eidesstattliche Versicherung des Empfängers oder eines Zeugen (etwa eines Kanzleimitarbeiters) ein. Diese Erklärung muss detailliert und unter Eid bestätigen, wann das Dokument tatsächlich zugegangen ist und in welchem Zustand sich der Umschlag befand. Die eidliche Erklärung ist ein gewichtiges Indiz, reicht aber alleine meist nicht aus, um das Gericht nach § 418 Abs. 2 ZPO restlos von der Unrichtigkeit der Zustellung zu überzeugen.

Der entscheidende physische Beweis ist die gut lesbare Farbkopie des Umschlags des zugestellten Schriftstücks. Bei der Ersatzzustellung muss der Zusteller nach § 180 Satz 3 ZPO zwingend das Zustelldatum auf dem Kuvert notieren. Zeigt die Kopie visuell, dass das dafür vorgesehene Feld leer blieb, belegen Sie damit direkt, dass die Urkunde in diesem Punkt falsch beurkundet wurde. Dieses K.O.-Argument widerlegt die Behauptung des Zustellers unwiderlegbar.

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Kann ich die hohe Beweiskraft einer Zustellungsurkunde überhaupt erfolgreich widerlegen?

Ja, Sie können die hohe Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde erfolgreich widerlegen. Das ist zwar anspruchsvoll, aber die Zivilprozessordnung sieht diesen Weg explizit vor. Gemäß § 418 Absatz 2 ZPO ist der sogenannte Gegenbeweis gegen die öffentliche Urkunde ausdrücklich zulässig, um die dokumentierte Zustellungsurkunde zu entkräften.

Eine Zustellungsurkunde genießt nach § 418 Absatz 1 ZPO zunächst die volle Beweiskraft. Das bedeutet, Gerichte müssen die darin bezeugten Tatsachen, wie etwa das Zustelldatum, zunächst als wahr annehmen. Um diese starke Vermutung zu entkräften, genügt es nicht, nur Zweifel oder vage Behauptungen zu äußern. Stattdessen müssen Sie dem Gericht den vollen Nachweis erbringen, dass der Inhalt der Zustellungsurkunde unrichtig ist. Der Gesetzgeber erlaubt diesen Weg, weil auch amtliche Dokumente fehlerhaft sein können.

Der volle Beweis erfordert meist eine Kombination aus stichhaltigen Beweismitteln. Oft gelingt dies durch eidesstattliche Versicherungen glaubhafter Zeugen, die das tatsächliche Geschehen bezeugen, etwa den genauen Tag der Entnahme aus dem Briefkasten. Entscheidend sind visuelle oder physische Dokumente, wie beispielsweise eine Farbkopie des Umschlags, die zeigt, dass ein zwingend vorgeschriebener Datumsvermerk fehlt. Diese Beweise müssen die bezeugte Tatsache, zum Beispiel die angebliche Datumsnotiz des Zustellers, widerspruchsfrei widerlegen.

Konsultieren Sie sofort einen Anwalt, um präzise die exakte Passage in der Zustellungsurkunde zu identifizieren, die Sie nachweislich widerlegen können.


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Welche Zustellungsfehler verschieben den Fristbeginn auf den Tag des tatsächlichen Erhalts?

Der häufigste Fehler, der eine Fristverschiebung bewirkt, betrifft die sogenannte Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten oder in die Wohnung. Wenn der Zusteller entgegen seiner gesetzlichen Pflicht das Zustelldatum nicht auf dem gelben Umschlag notiert, verschiebt sich der Beginn einer Rechtsmittelfrist. Dieser Fehler führt nach § 189 ZPO dazu, dass die Zustellung erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme als bewirkt gilt und die Frist später beginnt.

§ 180 Satz 3 ZPO verpflichtet Zusteller zwingend, das Datum des Einwurfs auf dem Umschlag zu vermerken. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass der Empfänger sofort weiß, wann die Frist zu laufen beginnt, selbst wenn er das Dokument erst später bemerkt. Fehlt dieser Datumsvermerk, liegt ein Zustellungsmangel vor. Die Zustellung wird dadurch aber nicht vollständig unwirksam oder nichtig, was juristisch ein entscheidender Unterschied ist.

Stattdessen tritt die Zustellungswirkung und damit der Fristbeginn erst am Tag des tatsächlichen Zugangs ein. Wurde Ihnen ein Gerichtsdokument beispielsweise am Samstag eingeworfen und der Datumsfehler festgestellt, beginnt die Frist erst am folgenden Montag. Durch diese Regelung des § 189 ZPO korrigiert das Gesetz den Formfehler. Es verlegt den fristauslösenden Moment zugunsten des Empfängers, der so zusätzliche Zeit für die Begründung erhält.

Überprüfen Sie umgehend die Postzustellungsurkunde und den Umschlag auf den Datumsvermerk, um den tatsächlichen Fristbeginn festzustellen.


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Was muss ich tun, wenn ich wegen eines Zustellungsfehlers eine Frist verpasst habe?

Wenn Ihr Rechtsmittel wegen einer vermeintlich verspäteten Begründung vom Gericht als unzulässig verworfen wurde, müssen Sie ohne Verzögerung handeln. Legen Sie umgehend ein Rechtsmittel gegen diesen Verwerfungsbeschluss ein. Ihre primäre prozessuale Strategie besteht darin, den vollen Gegenbeweis anzutreten, dass die Frist dank des Zustellungsfehlers erst später begann.

Der Gegenbeweis ist die juristisch stärkere und elegantere Lösung, da er nachweist, dass die Frist nie versäumt wurde und die Verwerfung durch das Gericht von Anfang an falsch war. Sie müssen beweisen, dass die Postzustellungsurkunde fehlerhaft war – etwa weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO kein Datum auf den Umschlag notierte. Gelingt dieser Nachweis, gilt die Zustellung nach § 189 ZPO erst als bewirkt, als Sie das Dokument tatsächlich zur Kenntnis nahmen.

Parallel zu diesem Hauptantrag müssen Sie vorsorglich einen Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen (§ 233 ZPO oder § 44 StPO). Dieser subsidiäre Antrag schöpft alle prozessualen Möglichkeiten aus, falls der Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde wider Erwarten scheitern sollte. Die Kombination beider Schritte stellt sicher, dass Sie alle Optionen zur Rettung Ihres Rechtsmittels nutzen.

Notieren Sie sofort den genauen Tag, an dem Sie den Verwerfungsbeschluss erhalten haben, denn die Fristen zur Anfechtung dieses Beschlusses und für den Wiedereinsetzungsantrag sind oft nur eine bis zwei Wochen lang.


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Was ist der beste Beweis, um eine fehlerhafte Ersatzzustellung anzufechten?

Um die hohe Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde zu erschüttern, benötigen Sie den sogenannten vollen Gegenbeweis, der das Gericht von der Unrichtigkeit der Urkunde überzeugt. Der überzeugendste Weg, eine fehlerhafte Ersatzzustellung anzufechten, ist die strategische Kombination aus zwei spezifischen Beweismitteln. Dazu zählen eine glaubhafte eidesstattliche Versicherung und eine hochwertige Farbkopie des Zustellungsumschlags.

Die eidesstattliche Versicherung ist der erste gewichtige Baustein, um den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme lückenlos darzulegen. Diese Erklärung sollte detailliert bezeugen, wann genau Sie oder Ihre Mitarbeiter das Schriftstück aus dem Briefkasten entnommen haben. Um die Glaubwürdigkeit zu maximieren, sollte die Versicherung idealerweise von einer neutralen Person, wie einer Kanzleimitarbeiterin, abgegeben werden. Dies entkräftet Manipulationsvorwürfe und stützt die Plausibilität des gesamten Vorgangs.

Das entscheidende K.O.-Argument liefert die gut lesbare Farbkopie des originalen Zustellungsumschlags. Da der Zusteller bei einer Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 3 ZPO zwingend das Datum auf dem Kuvert notieren muss, belegt das Fehlen dieses Vermerks einen klaren Formfehler. Die Kopie dient somit als unwiderlegbarer visueller Beweis für die Falschbeurkundung der Zustellungsurkunde. Diese lückenlose Darstellung überzeugte Gerichte bereits mehrfach vollständig.

Lassen Sie die eidesstattliche Versicherung so präzise wie möglich formulieren und reichen Sie diese umgehend zusammen mit der Kopie des Umschlags bei Gericht ein.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde

Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde bedeutet, dass ein Gericht die darin bezeugten Tatsachen – wie das dokumentierte Zustelldatum – zunächst als vollständig wahr annehmen muss.
Das Gesetz verleiht amtlichen Dokumenten dieses hohe Gewicht, um im Rechtsverkehr eine verlässliche Basis und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Beispiel: Obwohl der Verteidiger behauptete, die Zustellung sei fehlerhaft gewesen, musste das Landgericht Augsburg anfänglich die volle Beweiskraft der Postzustellungsurkunde respektieren.

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Eidesstattliche Versicherung

Eine Eidesstattliche Versicherung ist eine feierliche Erklärung, in der jemand vor einer zuständigen Behörde oder einem Notar versichert, dass seine Aussage nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entspricht.
Obwohl sie kein direkter Zeugenbeweis ist, dient sie im sogenannten Freibeweisverfahren als gewichtiges Indiz, um Tatsachenbehauptungen zu untermauern und die Glaubwürdigkeit der Partei zu stärken.

Beispiel: Die Rechtsanwaltsfachangestellte reichte eine Eidesstattliche Versicherung ein, um glaubhaft zu bestätigen, dass der Zustellungsumschlag erst am Montag, dem 17. Juni 2024, aus dem Kanzleibriefkasten entnommen wurde.

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Ersatzzustellung

Juristen nennen Ersatzzustellung die vorgeschriebene Vorgehensweise, wenn ein gerichtliches Dokument nicht direkt persönlich übergeben werden kann, sondern beispielsweise durch Einwurf in den Briefkasten oder Übergabe an einen Nachbarn erfolgt.
Diese Methode stellt sicher, dass Rechtsmittelfristen auch dann beginnen können, wenn der Empfänger gerade abwesend ist, wodurch das Gericht prozessuale Verfahren zügig vorantreibt.

Beispiel: Da der Verteidiger am Samstag nicht in seiner Kanzlei anzutreffen war, führte die Zustellerin eine Ersatzzustellung durch Einwurf des gelben Umschlags in den Kanzleibriefkasten durch.

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Gegenbeweis

Der Gegenbeweis ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, um die Vermutungswirkung einer öffentlichen Urkunde anzugreifen, indem man dem Gericht den vollen Nachweis der Unrichtigkeit erbringt.
Das Gesetz erlaubt diesen Nachweis explizit, weil selbst amtliche Urkunden fehlerhaft sein können, sodass die Wahrheit trotz der hohen Beweiskraft der Dokumente obsiegen kann.

Beispiel: Der Verteidiger nutzte die Farbkopie des Umschlags und die eidesstattliche Versicherung, um den Gegenbeweis gegen die in der Postzustellungsurkunde bezeugte Datumsnotiz erfolgreich anzutreten.

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Postzustellungsurkunde

Die Postzustellungsurkunde ist ein amtliches Dokument, das nach der Übergabe eines gerichtlichen Schriftstücks vom Zusteller ausgefertigt wird und den Ort, die Zeit und die Art der Zustellung beurkundet.
Dieses Schriftstück dient als rechtsverbindlicher Nachweis im Prozess, denn es löst die Fristen für Rechtsmittel aus, wie die einmonatige Begründungsfrist für die Revision.

Beispiel: Laut der Postzustellungsurkunde versuchte die Zustellerin die Übergabe des Urteils am Samstag, dem 15. Juni 2024, wobei dieser Termin für den Fristbeginn entscheidend gewesen wäre.

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Verwerfungsbeschluss

Ein Verwerfungsbeschluss ist eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein eingelegtes Rechtsmittel wie die Berufung oder Revision als unzulässig abgelehnt wird, meist wegen Fristversäumnis.
Gerichte nutzen diesen Beschluss, um Rechtsmittel aus formalen Gründen frühzeitig auszuscheiden, falls die prozessualen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Beispiel: Weil das Landgericht annahm, die Revisionsbegründung sei zwei Tage zu spät eingegangen, erließ es zunächst einen Verwerfungsbeschluss, der die Revision für unzulässig erklärte.

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Zustellungswirkung nach § 189 ZPO

Tritt bei einem Zustellungsfehler die Zustellungswirkung nach § 189 ZPO ein, gilt das Dokument erst in dem Augenblick als zugestellt, in dem der Empfänger es tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
Diese juristische Korrektur schützt den Empfänger vor Nachteilen, die durch einen Formfehler des Zustellers entstehen, und verschiebt den Fristbeginn auf den Tag des tatsächlichen Zugangs.

Beispiel: Da der vorgeschriebene Datumsvermerk auf dem Umschlag fehlte, trat die Zustellungswirkung erst am Montag, dem 17. Juni 2024, ein, dem Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme in der Kanzlei.

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Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az: 205 StRR 319/24 – Beschluss vom 04.10.2024


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