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Pflichtverteidigung – notwendige Beiordnung wegen verteidigtem Mitangeklagten

LG Verden, Az.: 1 Qs 36/14, Beschluss vom 04.03.2014

In dem Strafverfahren wird auf die Beschwerde des Angeklagten vom 24. Januar 2014 der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 16. Januar 2014 aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Herr Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse (§ 467 Abs. 1 StPO analog).

Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).

Gründe

Die Beschwerde des Angeklagten vom 24. Januar 2014 (vgl. Bl. 153 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 16. Januar 2014 (vgl. Bl. 152 d. A.), durch den der Antrag des Angeklagten vom 9. Dezember 2013 (vgl. Bl. 137 f. d. A.), dass ihm sein bisheriger Wahlverteidiger, Herr Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger beigeordnet werden möge, als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft – § 305 S. 1 StPO findet insoweit keine Anwendung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., 2013, § 141 Rdnr. 10 a m. zahlr. Nachw. zum Streitstand) – und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 StPO liegt zwar ersichtlich nicht vor. Allerdings wäre dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO ein Verteidiger auch dann beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich wäre, dass sich die Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.

Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat und sich die Mitangeklagten zum Beispiel gegenseitig belasten. Es bedarf dahingehend unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit einer jeweiligen Einzelfallprüfung (vgl. Meyer- Goßner, aaO, § 140 Rdnr. 31). Vorliegend liegt den Anklagen gegen den Angeklagten vom 26. August 2013 (vgl. Bl. 53 ff. d. A.) und gegen den Mitangeklagten … vom 26. August 2013 (vgl. Bl. 114 f. d. A.) zum Teil derselbe tatsächliche Lebenssachverhalt zugrunde, da die beiden Angeklagten in dem von dem Angeklagten geführten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … am 1. Mai 2013 von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sind und in einem Rucksack als auch in dem besagten LKW Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Aufgrund der räumlichen, zeitlichen und personellen Nähe der bei beiden Angeklagten im Raume stehenden angeklagten Tat besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der verteidigte Mitangeklagte … in einer gemeinsamen Hauptverhandlung in irgendeiner Form den Tatvorwurf betreffend eine den Angeklagten belastende Aussage machen könnte. Daher ist es aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens heraus vorliegend erforderlich, auch dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, um seine Fähigkeit, sich zu verteidigen und auf eventuelle belastende Angaben des Mitangeklagten Seeger angemessen reagieren zu können, sicherzustellen.

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