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Pflichtverteidigerwechsel: Unbelegter Vertrauensbruch und Terminkonflikt reichen nicht aus

Kein Vertrauen mehr zum Pflichtverteidiger, ein Wahlverteidiger bereit – doch der hat für die drei angesetzten Verhandlungstage im Juni und Juli schon Urlaub gebucht. Der Angeklagte spricht von zerstörtem Vertrauen, der Pflichtverteidiger verzichtet sogar auf seine Vergütung. Reicht das für den Wechsel?
Mandant und Verteidiger sitzen distanziert am Holztisch, Aktenmappe liegt unberührt dazwischen
OLG Nürnberg bestätigt Ablehnung des Pflichtverteidigerwechsels mangels belegter Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nach § 143a StPO Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 567/26 e

Das Wichtigste im Überblick

Am 29.06.2026 wies das OLG Nürnberg (1 Ws 567/26 e) den Wunsch eines Angeklagten nach einem neuen gerichtlich bestellten Anwalt zurück, weil konkrete Hinweise auf zerstörtes Vertrauen oder mangelhafte Verteidigung fehlten. Pauschale Vorwürfe reichen nicht; ein einvernehmlicher Wechsel darf zudem keine Verhandlung verzögern.


  • Sichere Verteidigung: Der bisherige Anwalt hatte einen Entwurf für die Berufung geschrieben und konnte an den Verhandlungen teilnehmen.
  • Strategiestreit genügt nicht: Andere Vorstellungen zur Verteidigung belegen allein keinen endgültigen Vertrauensverlust.
  • Der Ersatzanwalt war verhindert: Er konnte wegen Urlaubs nicht an den angesetzten Verhandlungstagen teilnehmen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 29.06.2026
  • Aktenzeichen: 1 Ws 567/26 e
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Rechte von Angeklagten
  • Wichtig für: Angeklagte mit gerichtlich bestelltem Anwalt

OLG Nürnberg bestätigt Ablehnung eines Pflichtverteidigerwechsels

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 29.06.2026 (Az. 1 Ws 567/26 e) die sofortige Beschwerde eines Angeklagten zurückgewiesen. Der Mann wollte im Berufungsverfahren seinen Pflichtverteidiger gegen einen Wahlverteidiger austauschen, also gegen einen Anwalt, den er selbst gewählt hat. Das Landgericht Weiden i.d.OPf. hatte das am 05.06.2026 abgelehnt. Der Angeklagte verlor auch das Beschwerdeverfahren und muss dessen Kosten tragen.

Das Beschwerdegericht sah keine Voraussetzung für den Wechsel als erfüllt an. Weder nach § 143a Abs. 1 S. 2 StPO noch nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ließ sich die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufheben. Die Anträge und das Beschwerdevorbringen nannten keine konkreten Umstände, die eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses belegten.

Auch ein einvernehmlicher Wechsel kam nicht in Betracht. Der gewünschte Wahlverteidiger war an den angesetzten Hauptverhandlungstagen verhindert. Der erste Termin war der 30.06.2026, einen Tag nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Annahme einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Sinne von § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO erfordert aus der Sicht eines verständigen Beschuldigten die Darlegung konkreter Umstände; bloß pauschale Vorwürfe oder zutreffende schriftliche Hinweise des beigeordneten Verteidigers zu den gesetzlichen Hürden eines Verteidigerwechsels begründen keine Zerstörung des Vertrauens.
  2. Ein einvernehmlicher Wechsel des Pflichtverteidigers setzt neben der Kostenneutralität zwingend voraus, dass keine Verfahrensverzögerung eintritt. Daran fehlt es, wenn der gewünschte neue Verteidiger an bereits bestimmten Hauptverhandlungstagen – etwa urlaubsbedingt – verhindert ist.

Wie der Streit um die Verteidigung vor der Berufungshauptverhandlung entstand

Nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung gingen beide Seiten in die Berufung. Als das Landgericht die Verhandlungstage abstimmte, meldete sich ein Wahlverteidiger, und der Angeklagte verlangte gemeinsam mit ihm die Auswechslung seines Pflichtverteidigers.

Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. hatte dem Angeklagten am 04.12.2025 auf dessen Antrag einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 05.03.2026 verurteilte es ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein.

Für die Berufungshauptverhandlung fragte der Vorsitzende der Berufungskammer am 14.04.2026 beim Pflichtverteidiger nach möglichen Terminen. Anschließend wurden Verhandlungstage am 30.06., 02.07. und 09.07.2026 bestimmt. Am 28.04.2026 zeigte sich ein Wahlverteidiger an. Er beantragte namens des Angeklagten zunächst ohne Begründung einen Pflichtverteidigerwechsel.

Am 20.05.2026 beantragte der Pflichtverteidiger im Namen des Angeklagten, seine eigene Beiordnung aufzuheben und den Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit seiner Entpflichtung erklärte er sich einverstanden. In seinem Schriftsatz erörterte er zugleich die Gebührenneutralität und eine mögliche Verfahrensverzögerung. Am 21.05.2026 fragte der Vorsitzende den Wahlverteidiger, ob er die Termine wahrnehmen könne und ob er versichere, keine zusätzlichen Gebühren und Auslagen geltend zu machen.

Der Wahlverteidiger antwortete, bei einem Wechsel nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO komme es darauf nicht an. Er behauptete, das Vertrauensverhältnis sei unwiderruflich zerstört. Der Pflichtverteidiger habe mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 20.05.2026 den Wechselwunsch erschwert und nicht die Interessen des Angeklagten wahrgenommen.

Der Vorsitzende der Berufungskammer lehnte den Wechsel am 05.06.2026 ab. Dagegen legten der Pflichtverteidiger, der Wahlverteidiger und der Angeklagte selbst jeweils sofortige Beschwerde ein. Der Pflichtverteidiger trug vor, seit dem 28.04.2026 finde keine Abstimmung des Verteidigungsverhaltens mehr statt. Das gefährde den Zweck der Pflichtverteidigung.

Der Angeklagte habe ihn mit Schreiben vom 27.04.2026 sinngemäß um einen Verteidigerwechsel und um Empfehlungen für andere Rechtsanwälte gebeten. Am 29.04.2026 nannte der Pflichtverteidiger fünf Anwälte, erhielt aber keine Antwort. Am 09.05.2026 übersandte er einen Entwurf der Berufungsbegründung. Am 28.05.2026 kam ein Schreiben des Angeklagten, das sich weder mit der Berufungsbegründung noch sonst mit der Verteidigung befasste. Der Pflichtverteidiger erklärte erneut sein Einverständnis mit dem Wechsel und verzichtete für diesen Fall auf die im Berufungsverfahren bisher entstandene Vergütung.

Der Wahlverteidiger teilte in seiner Beschwerde vom 12.06.2026, eingegangen am 15.06.2026, mit, dass er an den angesetzten Verhandlungstagen urlaubsbedingt abwesend sein werde. Er räumte ein, der Pflichtverteidiger möge die Rechtslage im Schriftsatz vom 20.05.2026 zutreffend dargestellt haben. Dennoch werfe er ihm vor, dabei nicht die Interessen des Angeklagten vertreten zu haben, und berief sich auf § 49 Abs. 1 BRAO.

Der Angeklagte erklärte in seiner Beschwerde, es bestehe keine Vertrauensbasis mehr. Es komme ihm vor, als habe der Pflichtverteidiger mehr Interesse an der Gegenpartei, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft und vertrete ihn nicht ordnungsgemäß. Der Wahlverteidiger vertrete seine Interessen dagegen gewissenhaft und ehrlich. Mit Schriftsatz vom 23.06.2026 wiederholte er, er sehe das Vertrauensverhältnis als zerstört an. Der Pflichtverteidiger habe kein Recht, den Antrag durch aus seiner Sicht zuwiderlaufende Ausführungen zu gefährden oder zu vereiteln.

Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerden als unbegründet zu verwerfen. Sie hielt die bisherige Verteidigung für ausreichend und an den Interessen des Angeklagten ausgerichtet. In den Schreiben sah sie keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Ein einvernehmlicher Wechsel scheide aus, weil die Verhinderung des Wahlverteidigers an den Terminen zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen würde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde des Angeklagten kostenpflichtig zu verwerfen.

Warum das OLG Nürnberg keine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sah

Das Oberlandesgericht sah keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, weil weder die Anträge noch das Beschwerdevorbringen oder die Stellungnahmen konkrete Umstände nannten, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten eine solche Zerstörung oder eine unzureichende Verteidigung belegt hätten. Pauschale Vorwürfe genügten dafür nicht.

Nach der vom Gericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses substantiierten Vortrag. Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Angeklagten (BGH, Beschluss vom 29.04.2026, StB 22/26; BGH, Beschluss vom 26.02.2020, StB 4/20). Ein wichtiger Grund liegt fern, wenn der Angeklagte die Zerstörung schuldhaft herbeigeführt hat, etwa indem er die Kommunikation mit dem Pflichtverteidiger verweigert (BGH, Beschluss vom 20.03.2025, StB 11/25).

Die sofortige Beschwerde war nach § 143a Abs. 4 StPO statthaft und auch nach den §§ 304, 306 Abs. 1, 311 StPO zulässig. Sie hatte aber in der Sache keinen Erfolg. § 143a Abs. 1 S. 1 StPO war nicht einschlägig, weil der Wahlverteidiger seine Bestellung als neuer Pflichtverteidiger beantragt hatte. Das Gericht verwies insoweit auf § 143a Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StPO und prüfte den Wechsel zusätzlich nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO.

Pauschale Vorwürfe gegen die Loyalität des Anwalts genügen nicht

Der Angeklagte hatte erklärt, sein Pflichtverteidiger scheine mehr Interesse an der Gegenseite, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zu haben und vertrete ihn nicht ordnungsgemäß. Außerdem warf er ihm vor, den Wechselantrag durch entgegenlaufende Ausführungen zu gefährden oder zu vereiteln.

Das Oberlandesgericht wertete das als pauschale und unsubstantiierte Behauptung. Konkrete Umstände, die eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder eine unzureichende Verteidigung belegten, ließen sich weder den Anträgen noch dem Beschwerdevorbringen oder den Stellungnahmen entnehmen.

Zutreffende Rechtsausführungen des Verteidigers zerstören kein Vertrauen

Der Wahlverteidiger hielt dem Pflichtverteidiger vor, er habe mit seinem Schriftsatz vom 20.05.2026 den Wechsel erschwert. Die Erörterung von Gebührenneutralität und möglicher Verzögerung sei nicht im Interesse des Angeklagten gewesen. Darauf komme es bei einem Wechsel nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO nicht an, und er berief sich auf § 49 Abs. 1 BRAO.

Das Gericht folgte dem nicht. Zutreffende schriftliche Ausführungen des Pflichtverteidigers zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Wechsels begründeten aus Sicht eines verständigen Angeklagten keinen Grund für eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Der Wahlverteidiger hatte selbst eingeräumt, die Rechtslage möge zutreffend dargestellt worden sein.

Zu den vom Gericht angeführten Grundsätzen gehört außerdem: Differenzen über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen keine Entpflichtung. Auch ein ohne Rücksprache gestellter gerichtlicher Antrag reicht grundsätzlich nicht aus. Verteidiger sind unabhängig und handeln eigenverantwortlich, sie sind Beistand, aber nicht Vertreter des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 20.03.2025, StB 11/25, Rn. 9, 12).

Die Verteidigung bleibt gesichert: Entwurf liegt vor, Termine sind machbar

Der Pflichtverteidiger hatte geltend gemacht, dass seit dem 28.04.2026 keine Abstimmung mehr stattfinde. Er verwies auf die ausgebliebene Antwort auf seine Liste mit fünf Anwälten und auf das Schreiben vom 28.05.2026, das weder den Entwurf der Berufungsbegründung noch die Verteidigung behandelte.

Das Oberlandesgericht hielt trotzdem eine angemessene Verteidigung für sichergestellt. Der Pflichtverteidiger hatte einen Entwurf der Berufungsbegründung gefertigt und konnte die festgesetzten Verhandlungstermine wahrnehmen. Insgesamt sah das Gericht im Vorbringen keine konkreten Umstände, die eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder eine anderweitig nicht gewährleistete angemessene Verteidigung belegten.

Warum ein einvernehmlicher Wechsel an der Verhinderung des Wahlverteidigers scheiterte

Der einvernehmliche Wechsel scheiterte, weil der Wahlverteidiger an den festgesetzten Hauptverhandlungstagen verhindert war und ein solcher Wechsel keine Verfahrensverzögerung nach sich ziehen darf. Das Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers änderte daran nichts.

Ein einvernehmlicher Pflichtverteidigerwechsel muss nach den vom Gericht angeführten Grundsätzen kostenneutral sein und darf keine Verfahrensverzögerung nach sich ziehen (BGH, Beschluss vom 12.08.2024, 5 StR 236/24). Für den konsensualen Wechsel verwies das Landgericht zudem auf BT-Drs. 19/13829, S. 47, sowie auf BGH, Beschluss vom 24.03.2021, StB 9/21, Rn. 6, und BGH, Beschluss vom 12.11.2020, StB 39/20, Rn. 7.

Urlaubsbedingte Terminverhinderung schließt den Konsenswechsel aus

Der Wahlverteidiger hatte in seiner Beschwerde vom 12.06.2026 mitgeteilt, dass er an den drei angesetzten Terminen der Berufungshauptverhandlung urlaubsbedingt abwesend sein werde. Das waren der 30.06., der 02.07. und der 09.07.2026. Der Vorsitzende hatte ihn bereits am 21.05.2026 gefragt, ob er die Termine wahrnehmen könne.

Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft hatten beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. Aus ihrer Sicht würde die Verhinderung des neuen Anwalts zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen. Das Oberlandesgericht stellte darauf ab, dass der Wahlverteidiger verhindert war, und sah einen einvernehmlichen Wechsel schon daran scheitern.

Gebührenverzicht allein genügt bei drohender Verzögerung nicht

Der Pflichtverteidiger hatte sein Einverständnis erklärt und für den Fall des Wechsels auf die im Berufungsverfahren bisher entstandene Vergütung verzichtet. Der Wahlverteidiger meinte, Gebührenneutralität sei für den Wechsel nicht maßgeblich.

Das Gericht ließ das nicht gelten. Die Kostenneutralität ist nach den angeführten Grundsätzen nur eine von zwei Voraussetzungen. Die zweite, das Ausbleiben einer Verfahrensverzögerung, war hier nicht erfüllt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 05.06.2026 wurde auf seine Kosten verworfen. Die Kostenentscheidung stützte das Gericht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Der bisherige Pflichtverteidiger bleibt damit bestellt. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen: Ein Wechsel setzt konkrete Tatsachen für ein zerstörtes Vertrauen voraus, und der Wunschverteidiger muss die anberaumten Termine wahrnehmen können.

Unsere Einschätzung

Für den Streit um den Pflichtverteidigerwechsel zieht das Oberlandesgericht Nürnberg die Hürde bewusst hoch: Pauschale Enttäuschung ersetzt nicht den Nachweis, dass aus Sicht eines verständigen Angeklagten keine Zusammenarbeit mehr möglich ist. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob konkrete Vorfälle benannt werden können, nicht nur ein schlechtes Bauchgefühl.

Die Argumentation halten wir für konsequent, auch wenn sie für Betroffene hart ausfällt: Zutreffende Hinweise des alten Verteidigers auf rechtliche Hürden wertet das Gericht nicht als Illoyalität. Ob ein Wechsel gelingt, wenn der Wunschverteidiger alle Termine halten kann, musste das Gericht hier nicht entscheiden – die urlaubsbedingte Abwesenheit nahm dem Antrag jede Grundlage.

Pflichtverteidiger wechseln wollen: Warum es hier nicht reichte

Dass der Angeklagte seinem Verteidiger vorwarf, mehr Interesse an der Gegenseite als an ihm selbst zu haben, blieb ohne einen einzigen konkreten Vorfall – genau daran maß das Gericht, ob das Vertrauensverhältnis wirklich zerstört war. Hätten Anträge und Beschwerde nachvollziehbare Handlungen statt eines allgemeinen Eindrucks benannt, hätte die Prüfung anders ausfallen können. Der zweite Weg, der einvernehmliche Wechsel, scheiterte unabhängig davon daran, dass der gewünschte neue Verteidiger an den bereits terminierten Verhandlungstagen urlaubsbedingt nicht erscheinen konnte.

Ob ein Wechselwunsch in einem ähnlichen Fall anders bewertet würde, kann davon abhängen, wie konkret sich Vorwürfe gegen die Zusammenarbeit mit dem bisherigen Verteidiger belegen lassen – etwa durch nachweisbare Kommunikationsausfälle oder erkennbare Fehler in der Verteidigung, nicht nur durch ein allgemeines Störgefühl. Auch die Frage, ob der bisherige Verteidiger die anstehenden Termine überhaupt wahrnehmen kann und ob bereits Schriftsätze zur Verteidigung vorliegen, kann für die Einschätzung Gewicht haben.

Bei einem einvernehmlichen Wechsel könnte zusätzlich darauf ankommen, ob der gewünschte neue Verteidiger die bereits festgelegten Verhandlungstermine tatsächlich wahrnehmen kann und ob er auf zusätzliche Kosten verzichtet. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann der Wechsel scheitern, selbst wenn der bisherige Verteidiger zustimmt.

In den eigenen Schreiben und Beschlüssen kann sichtbar sein:

  • Datum der Terminfestlegung durch das Gericht
  • Schriftliche Zusage des Wunschverteidigers zur Verfügbarkeit an diesen Terminen
  • Bereits vorliegender Entwurf einer Begründungsschrift des bisherigen Verteidigers
  • Konkrete Vorfälle statt allgemeiner Kritik in der eigenen Begründung

Der Hebel liegt oft nicht bei der Frage, ob das Vertrauen subjektiv erschüttert wirkt, sondern ob und wie schnell der gewünschte neue Verteidiger die bereits terminierten Tage übernehmen kann – wie hier die urlaubsbedingte Abwesenheit zeigte. Ob die eigenen Unterlagen für eine solche Bewertung ausreichen, lässt sich im Einzelfall selten allein beurteilen.

Falls Sie selbst über einen Wechsel des Pflichtverteidigers nachdenken, schildern Sie uns die Situation kurz und fragen Sie unverbindlich eine erste Einschätzung an.



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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann mein eigener Kontaktabbruch gegen einen Pflichtverteidigerwechsel sprechen?

Ein eigener Kontaktabbruch kann gegen einen Pflichtverteidigerwechsel sprechen, wenn der Beschuldigte die Kommunikationsstörung schuldhaft selbst herbeiführt. Eine solche Verweigerung ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO grundsätzlich kein wichtiger Wechselgrund.

Der Bundesgerichtshof sieht einen wichtigen Grund als fernliegend an, wenn der Angeklagte die Vertrauenszerstörung schuldhaft verursacht, etwa durch verweigerte Kommunikation. Das Oberlandesgericht Nürnberg wandte diesen Maßstab auf den seit dem 28. April 2026 ausgebliebenen Austausch im Berufungsverfahren an. Der Pflichtverteidiger hatte einen Entwurf der Berufungsbegründung übersandt; darauf und auf eine Liste empfohlener Anwälte reagierte der Angeklagte nicht inhaltlich. Das Gericht sah darin dennoch weder eine endgültige Vertrauenszerstörung noch eine unzureichende Verteidigung, weil ein Entwurf vorlag und der Pflichtverteidiger die Termine wahrnehmen konnte.

Schweigen allein belegt daher nicht zwingend eine Vertrauenszerstörung; maßgeblich sind konkrete Umstände aus Sicht eines verständigen Angeklagten. Im entschiedenen Fall sprachen der Entwurf der Berufungsbegründung und die wahrnehmbaren Termine gegen eine unzureichende Verteidigung.


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Welcher Rechtsbehelf steht mir offen, wenn das Gericht den Pflichtverteidigerwechsel ablehnt?

Gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigerwechsels steht Ihnen die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 143a Abs. 4 StPO in Verbindung mit §§ 304, 306 Abs. 1 und 311 StPO offen. Im entschiedenen Fall war sie zulässig, blieb aber erfolglos, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel nicht erfüllt waren.

Für einen Wechsel wegen endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses müssen konkrete Umstände vorgetragen werden; pauschale Vorwürfe gegen den Pflichtverteidiger genügen nicht. Das Gericht verneinte deshalb die Voraussetzungen des § 143a Abs. 1 Satz 2 und des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO. Ein einvernehmlicher Wechsel schied ebenfalls aus, weil der gewünschte Wahlverteidiger die bereits angesetzten Hauptverhandlungstermine nicht wahrnehmen konnte und dadurch eine Verzögerung drohte. Das OLG verwarf die Beschwerde des Angeklagten; nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt er die Kosten, und der bisherige Pflichtverteidiger bleibt bestellt.


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Reicht die Zustimmung meines Pflichtverteidigers, wenn der neue Anwalt Termine nicht wahrnehmen kann?

Die Zustimmung und der Gebührenverzicht des bisherigen Pflichtverteidigers reichen nicht, wenn der gewünschte neue Verteidiger an den festgesetzten Hauptverhandlungstagen verhindert ist. Ein einvernehmlicher Wechsel setzt zusätzlich voraus, dass dadurch keine Verfahrensverzögerung entsteht.

Nach den vom Gericht angeführten Grundsätzen müssen bei einem einvernehmlichen Wechsel sowohl Kostenneutralität als auch das Ausbleiben einer Verfahrensverzögerung gewährleistet sein. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Im entschiedenen Fall konnte der gewünschte Verteidiger die Termine am 30. Juni sowie am 2. und 9. Juli 2026 urlaubsbedingt nicht wahrnehmen. Deshalb scheiterte der Wechsel trotz der Zustimmung und des Vergütungsverzichts des bisherigen Pflichtverteidigers. Entscheidend war die Verhinderung an den bereits bestimmten Hauptverhandlungstagen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

OLG Nürnberg · Az. 1 Ws 567/26 e · Beschluss vom 29.06.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 05.06.2026 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe


I.

Auf Antrag des Angeklagten war ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 04.12.2025 Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Mit Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 05.03.2026 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Sowohl seitens des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ist Berufung dagegen eingelegt worden. Mit Verfügung vom 14.04.2026 fragte der Vorsitzende der Berufungskammer mögliche Termine zur Berufungshauptverhandlung bei dem Pflichtverteidiger für den Zeitraum vom 23.06.2026 bis 21.07.2026 an. Entsprechend den seitens des Pflichtverteidigers mitgeteilten Terminen bestimmte der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung über die Berufungen auf 30.06.2026, 02.07.2026 und 09.07.2026.

Mit Schriftsatz vom 28.04.2026 zeigte sich Rechtsanwalt … als Wahlverteidiger an. Namens und im Auftrag des Angeklagten beantragte er ohne Begründung einen Pflichtverteidigerwechsel.

Der Pflichtverteidiger beantragte mit weiterem Schriftsatz vom 20.05.2026 namens und im Auftrag des Angeklagten, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger aufzuheben und stattdessen den Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen. Trotz fehlender Begründung für den seitens des Angeklagten gewünschten Pflichtverteidigerwechsel erklärte der Pflichtverteidiger sein Einverständnis mit der Aufhebung seiner Beiordnung.

Der Vorsitzende der Berufungskammer fragte mit Verfügung vom 21.05.2026 bei dem Wahlverteidiger an, ob seinerseits die Termine am 30.06.2026, 02.07.2026 und 09.07.2026 wahrgenommen werden könnten und ob versichert werde, dass keine über die bereits entstandenen Kosten und Gebühren hinausgehenden Gebühren und Auslagen geltend gemacht werden. Der Wahlverteidiger entgegnete dahingehend, dass es auf eine Gebührenneutralität oder eine etwaige Verfahrensverzögerung im Fall der Auswechslung des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO nicht ankommen würde. Das Vertrauensverhältnis des Angeklagten zu seinem Pflichtverteidiger sei unwiderruflich zerstört, denn dieser habe in seinem Schriftsatz vom 20.05.2026 die Umsetzung des Willens des Angeklagten zum Pflichtverteidigerwechsel erschwert, indem er darin die Fragen der Gebührenneutralität und einer etwaigen Verfahrensverzögerung angesprochen und dadurch nicht die Interessen des Angeklagten wahrgenommen habe.

Mit Beschluss vom 05.06.2026 hat der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. den Antrag des Angeklagten, die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und den Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen, abgelehnt. Es fehle an den Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO. Auch die Voraussetzungen eines konsensualen Verteidigerwechsels (Einverständnis des bisherigen Verteidigers und des neuen Verteidigers, keine Verfahrensverzögerung sowie keine Mehrbelastung für die Staatskasse, BT-Drs. 19/13829, S. 47; vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2021, StB 9/21, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12.11.2020, StB 39/20, Rn. 7) seien hier nicht gegeben.

Gegen den ihm am 05.06.2026 zugestellten Beschluss legte der Pflichtverteidiger namens und im Auftrag des Angeklagten sofortige Beschwerde ein. Seit dem 28.04.2026 finde zwischen dem Angeklagten und ihm keine Abstimmung des Verteidigungsverhaltens für die anstehende Berufungsverhandlung mehr statt, was den Zweck der Pflichtverteidigung gefährde. Der Angeklagte habe ihn mit Schreiben vom 27.04.2026 sinngemäß um einen Pflichtverteidigerwechsel und um Empfehlung anderer Rechtsanwälte gebeten. Der Pflichtverteidiger habe ihm mit Schriftsatz vom 29.04.2026 fünf Rechtsanwälte genannt. Eine Antwort des Angeklagten habe er hierauf nicht erhalten. Mit Schriftsatz vom 09.05.2026 habe der Pflichtverteidiger den Entwurf einer Berufungsbegründung an den Angeklagten versandt. Er habe daraufhin das Schreiben des Angeklagten vom 28.05.2026 erhalten, welches sich weder mit der Berufungsbegründung noch sonst mit der Verteidigung auseinandergesetzt habe. Im eigenen Namen erklärte der Pflichtverteidiger weiterhin Einverständnis mit dem Pflichtverteidigerwechsel sowie für diesen Fall den Verzicht auf die bisher entstandene Vergütung im Berufungsverfahren.

Der Wahlverteidiger reichte mit Schriftsatz vom 12.06.2026, eingegangen am 15.06.2026, namens und im Auftrag des Angeklagten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.06.2026 ein und teilte mit, dass er an den terminierten Hauptverhandlungstagen urlaubsbedingt abwesend sein wird. Zwar mag es sein, dass der Pflichtverteidiger in seinem Schriftsatz vom 20.05.2026 die Rechtslage zutreffend wiedergegeben habe, doch habe er dabei nicht die Interessen des Angeklagten vertreten, § 49 Abs. 1 BRAO.

Mit Schreiben vom 10.06.2026, eingegangen am 11.06.2026, hat der Angeklagte selbst sofortige Beschwerde eingereicht. Es bestehe keine Vertrauensbasis zu seinem Pflichtverteidiger mehr, dass es ihm so vorkomme, als ob dieser mehr Interesse an seiner Gegenpartei und an Gericht und Staatsanwaltschaft habe und ihn nicht ordnungsgemäß vertreten würde. Demgegenüber vertrete der Wahlverteidiger, den er beantrage, als Pflichtverteidiger zu bestellen, seine Interessen gewissenhaft und ehrlich.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sofortigen Beschwerden der Beteiligten als unbegründet zu verwerfen. Der Pflichtverteidiger habe bislang eine ausreichende und an den Interessen des Angeklagten ausgerichtete Verteidigung wahrgenommen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ergebe sich aus den eingereichten Schreiben nicht. Auch die Voraussetzungen eines konsensualen Pflichtverteidigerwechsels lägen nicht vor. Nachdem der Wahlverteidiger nun mitgeteilt hat, an den angesetzten Termin zur Hauptverhandlung nicht teilnehmen zu können, würde ein Pflichtverteidigerwechsel zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet kostenfällig zu verwerfen.

Der Pflichtverteidiger verweist in seiner Stellungnahme vom 20.06.2026 insbesondere darauf, dass über das Verteidigungskonzept frühestens seit dem 28.04.2026, spätestens seit Mitte Mai 2026, zwischen dem Angeklagten und ihm keine Abstimmung mehr bestehe.

Der Angeklagte teilt mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 23.06.2026 mit, dass er das Vertrauensverhältnis als zerstört ansehe. Es stehe dem Pflichtverteidiger kein Vortrag an, den Antrag seines Mandanten zu gefährden oder gar zu vereiteln, indem er diesem zuwiderlaufende Ausführungen dem Gericht auf dem Präsentierteller serviert habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 143a Abs. 4 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 304, 306 Abs. 1, 311 StPO. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung des Pflichtverteidigers sind derzeit nicht gegeben.

a. Ein Fall des § 143a Abs. 1 S. 1 StPO ist nicht gegeben, weil der Wahlverteidiger seine Beiordnung als neuer Pflichtverteidiger beantragt hat, § 143a Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StPO.

b. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2, S. 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.

aa. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet ist. Um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses annehmen zu können, bedarf es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge eines entsprechend substantiierten Vortrags (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2026, StB 22/26, BeckRS 2026, 10437 Rn. 15/16 beckonline; BGH, Beschluss vom 26.02.2020, StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 7 beckonline). Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2020, StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 7 beckonline). Ein wichtiger Grund würde fernliegen bzw. ausgeschlossen sein, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses von dem Angeklagten schuldhaft herbeigeführt worden ist; etwa indem er die Kommunikation mit dem Pflichtverteidiger verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2025, StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 11 beckonline mwN.). Auch Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie würden für sich genommen die Entpflichtung nicht rechtfertigen. Selbst der Umstand, dass ein Pflichtverteidiger ohne Rücksprache mit dem Angeklagten gerichtliche Anträge stellt, reicht insoweit grundsätzlich nicht aus, da Verteidiger unabhängig sind und in eigener Verantwortung handeln, mithin Beistand, aber nicht Vertreter des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2025, StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 9, Rn. 12 beckonline mwN.).

bb. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an einer substantiierten Darlegung von Umständen, die annehmen lassen würden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört wäre oder aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet sei. Konkrete Umstände sind weder den Anträgen noch dem Beschwerdevorbringen noch der Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren zu entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass die angemessene Verteidigung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger sichergestellt ist. Dieser hat den Entwurf einer Berufungsbegründung für den Angeklagten gefertigt und ist in der Lage, die gerichtlich angesetzten Termine zur Berufungsverhandlung wahrzunehmen. Soweit der Angeklagte pauschal angibt, das Interesse seines Pflichtverteidigers sei mehr auf die Gegenpartei und Gericht bzw. Staatsanwaltschaft gerichtet, lässt sich daraus kein substantiiertes Vorbringen entnehmen. Soweit die Beschwerde auf den Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 20.05.2026 abhebt, begründen zutreffende schriftsätzliche Ausführungen des Pflichtverteidigers zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Pflichtverteidigerwechsels aus Sicht eines verständigen Angeklagten keinen Grund für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.

c. Auch die Voraussetzungen eines konsensualen Pflichtverteidigerwechsels, der kostenneutral sein muss und keine Verfahrensverzögerung nach sich ziehen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 12.08.2024, 5 StR 236/24, BeckRS 2024, 21064 beckonline) sind nicht erfüllt, da der Wahlverteidiger an den angesetzten Hauptverhandlungstagen verhindert ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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