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Pfändung von Erbansprüchen: Sperrklausel schützt nicht

2.400 Euro monatlich aus dem Erbe – doch statt auf ihr Konto fließen sie an die Staatskasse. Und das, obwohl das Testament das Vermögen ausdrücklich vor Gläubigerzugriffen schützen soll.
Ein Testamentsvollstrecker hält ein Pfändungsschreiben über ein Testament mit dem Wort Verschuldung.
Ein älterer Mann prüft aufmerksam ein offizielles Schreiben in seinem Büro. Die Atmosphäre wirkt ruhig und konzentriert. Das Landgericht Bonn klärt die Zulässigkeit der Pfändung von Erbansprüchen trotz testamentarischer Sperrklauseln im Erbrecht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 43 T-81/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Landgericht Bonn ließ die Pfändung von Nachlassforderungen trotz testamentarischer Sperren zu.
  • Es wies die Beschwerde des Testamentsvollstreckers zurück.
  • Der Erbe kann seine Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker pfänden lassen.
  • Das Testament sperrt Gläubiger nicht wirksam aus.
  • Der Staat darf auch Nachlasserträge zur Einziehung nutzen.

  • Gericht: LG Bonn
  • Datum: 10.07.2025
  • Aktenzeichen: 43 T-81/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckung, Erbrecht, Strafvollstreckung
  • Relevant für: Testamentsvollstrecker, Erben, Gläubiger, Staatsanwaltschaft

Wann ist die Pfändung von Erbansprüchen zulässig?

Die Vollstreckung von Forderungen richtet sich nach den §§ 766, 793 ZPO. Im formalisierten Pfändungsverfahren wird nur geprüft, ob eine Forderung dem Schuldner aus einem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann und nicht ersichtlich unpfändbar ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht und durchsetzbar ist, bleibt einem späteren Erkenntnis- oder Einziehungsverfahren vorbehalten. Die Grenzen der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit ergeben sich aus § 851 Abs. 1 ZPO und § 399 Alt. 1 BGB.

Dafür genügt, dass dem Schuldner die Forderung aus irgendeinem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann und sie nicht ersichtlich unpfändbar ist. Ist das der Fall, dann pfändet das Vollstreckungsgericht die „angebliche“ Forderung, die der Schuldner gegen den Drittschuldner haben soll. – so das Landgericht Bonn

Wer als Erbe mit einer Pfändung konfrontiert wird, kann sich in zwei Stufen verteidigen: Im formalisierten Pfändungsverfahren wird nur geprüft, ob der Anspruch dem Schuldner aus einem vertretbaren Rechtsgrund zustehen könnte. Ob die Forderung tatsächlich besteht und durchsetzbar ist, entscheidet erst ein separates Einziehungsverfahren. Wer die erste Hürde verliert, verliert nicht automatisch auch die zweite — dort lassen sich materielle Einwendungen gegen den Anspruch selbst vorbringen.

Mit diesen Maßstäben musste sich das Landgericht Bonn befassen, als die Staatsanwaltschaft Bonn Ansprüche eines Vorerben pfändete, um eine offene Einziehungsforderung von 78.649,54 Euro beizutreiben. Ein Vorerbe ist jemand, den der Erblasser nur vorläufig einsetzt — der Nachlass soll später an einen sogenannten Nacherben übergehen; der Vorerbe darf bis dahin über das Erbe verfügen, aber nicht frei darüber bestimmen. Grundlage war eine rechtskräftige Verurteilung wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln nach den §§ 73, 73a StGB, in deren Zug ein Betrag von 85.000 Euro für verfallen erklärt worden war. „Verfallen erklären“ bedeutet im Strafrecht: Der Staat zieht Vermögenswerte ein, die aus der Straftat stammen oder dafür genutzt wurden — das Geld fällt an den Staat. Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 (Az. 43 T-81/24) bestätigte das Landgericht Bonn die Rechtmäßigkeit dieser Pfändung gegenüber dem Testamentsvollstrecker als Drittschuldner und wies dessen Beschwerde zurück. Drittschuldner ist hier der Testamentsvollstrecker, weil er Nachlasswerte verwaltet, auf die der Vorerbe Ansprüche hat — bei einer Pfändung wird nicht der Schuldner selbst, sondern derjenige in Anspruch genommen, der das Vermögen in Händen hält.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ansprüche eines Vorerben gegen den Testamentsvollstrecker auf ordnungsgemäße Verwaltung, Auskunft, Rechnungslegung und Auskehr von Nachlasserträgen unterfallen nicht dem Zugriffsschutz für Nachlassgegenstände, sondern sind als originäre persönliche Rechte grundsätzlich pfändbar.
  2. Soll der Zugriff von Gläubigern auf Nachlasserträge durch eine testamentarische Sperrklausel verhindert werden, reicht die abstrakte Angabe des Motivs einer „Verschuldung“ nicht aus; es bedarf hierfür in formeller Hinsicht der Benennung eines konkreten Lebenssachverhalts der Verschwendung oder Überschuldung.
  3. Laufende Erträgnisse aus einem Nachlass gründen auf der eigenen Rechtsstellung des Vorerben und nicht auf der Fürsorge oder Freigebigkeit eines Dritten, weshalb sie keinen vollstreckungsrechtlichen Pfändungsschutz als unpfändbare Bezüge genießen.
Infografik (Checkliste): Vier Gründe, warum Nachlasserträge trotz Testament-Sperrklausel pfändbar bleiben
Unwirksame Sperrklausel: Gläubigerzugriff ist hier legitim

Pfändbar trotz Testamentsvollstreckung?

Pfändbar sind originäre Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker, sofern es sich dabei nicht um Nachlassgegenstände im Sinne des § 2214 BGB handelt. Dazu zählen der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung nach § 2216 BGB sowie auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2215 BGB. Ebenso pfändbar sind Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nach § 2218 BGB und Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen nach § 2219 BGB.

Der gepfändete Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2216 BGB handelt es sich nicht um einen Nachlassgegenstand, sondern um einen originär dem Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker zustehenden Anspruch. Als solcher wird er nicht von der Regelung des § 2214 BGB erfasst. – so das Landgericht Bonn

Die Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2023 erfasste sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Mutter. Das Gericht bewertete auch den Anspruch auf Herausgabe nicht benötigter Nachlassgegenstände nach § 2217 BGB als pfändbar, weil die betreffenden Gegenstände im Moment der Herausgabe nicht mehr der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Der Drittschuldner hatte demgegenüber geltend gemacht, ihm fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Staatsanwaltschaft keinen Zugriff auf den Nachlass der Erblasserin haben könne, und berief sich zur Begründung der Unzulässigkeit auf seine Stellung als Testamentsvollstrecker sowie auf § 2214 BGB.

Sind Nachlasserträge des Vorerben pfändbar?

Erträge, die dem Vorerben aus dem Nachlass zustehen, gelten grundsätzlich als pfändbar. Die Schutzwirkung des § 2214 BGB erfasst nur Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen – nicht aber die persönlichen Ansprüche des Vorerben auf die Früchte des Nachlasses. Der Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift nicht, wenn die Erträgnisse auf der eigenen Rechtsstellung des Vorerben beruhen und nicht auf Fürsorge oder Freigebigkeit eines Dritten.

Die testamentarische Sperrklausel und ihre Wirkung

Die Erblasserin hatte in ihrem notariellen Testament vom 2. Februar 2023 verfügt, dass Erträge des Nachlasses nur insoweit an den Sohn ausgekehrt werden sollten, als sie nicht von Gläubigern gepfändet und von Sozialleistungsträgern nicht herausverlangt oder verrechnet würden. Der Drittschuldner argumentierte, durch die angeordnete Dauertestamentsvollstreckung — also eine auf Dauer angeordnete Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker, die den Erben bewusst von der eigenen Verwaltung ausschließt — seien nach den §§ 2211, 2216 Abs. 2 BGB auch die Nutzungen und Früchte des Nachlasses dem Zugriff der Eigengläubiger entzogen; die Mutter habe bewusst eine klassische Gestaltung für den Fall eines überschuldeten Kindes gewählt. Eigengläubiger sind die persönlichen Gläubiger des Erben, also aqueles die Forderungen gegen ihn privat haben — im Gegensatz zu Nachlassgläubigern, die Forderungen gegen den Nachlass selbst richten. Das Landgericht Bonn wies dies zurück und stellte fest, dass weder die Substanz noch die Erträge des Nachlasses durch die Klausel wirksam dem Zugriff der Eigengläubiger entzogen worden seien. Der Anspruch auf Auskehr der Nachlasserträge bildete den entscheidenden Schwerpunkt der Entscheidung, weil das Gericht ihn als persönlichen, vom Schutz des § 2214 BGB nicht erfassten Anspruch des Vorerben einordnete.

Wann sperrt ein Testament die Pfändung?

Eine Pflichtteilsbeschränkung nach § 2338 BGB setzt voraus, dass ein konkreter Lebenssachverhalt wie Verschwendung oder Überschuldung im Sinne des § 2336 BGB benannt wird. Allgemeine Begriffe wie „Verschuldung“ ohne nähere Substantiierung reichen für eine wirksame Beschränkung nicht aus. Testamentarische Klauseln dürfen zudem nicht dazu dienen, die Vollstreckung rechtskräftiger strafrechtlicher Einziehungsentscheidungen zu vereiteln.

Warum die Klausel im Testament nicht ausreichte

Das Testament vom 2. Februar 2023 nannte lediglich das Motiv der „Verschuldung“, ohne einen subsumtionsfähigen Sachverhalt im Sinne des § 2338 Abs. 1 BGB zu benennen — das bedeutet: einen konkreten Lebenssachverhalt, den ein Gericht unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale fassen kann, statt nur ein allgemeines Stichwort. Die erforderliche Angabe einer Verschwendung oder Überschuldung fehlte. Das Gericht verwies darauf, dass die Erblasserin zwar juristisch beraten gewesen sei, der notarielle Text aber bewusst keine Rechtsbedingung, sondern nur ein Motiv festgehalten habe. Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, die Gestaltung sei sittenwidrig nach § 138 BGB und komme einer Strafvereitelung nach § 258 StGB gleich, weil sie die Vollstreckung der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung behindere; zusätzlich verstoße die Klausel gegen § 2338 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Das Landgericht Bonn folgte dieser Bewertung im Kern und stellte fest, dass die gewählte Klausel keine wirksame Sperre gegen die staatliche Einziehung darstellt. Da das Pfändungsverfahren formalisiert ist, kam es dabei nicht darauf an, ob tatsächlich Nachlasserträge vorhanden sind oder ob die testamentarischen Klauseln im materiellen Sinne die Forderung beschränken — solche Fragen bleiben einem gesonderten Erkenntnisverfahren vorbehalten.

Dazu ist es erforderlich, dass sich der Erblasser mit seinen Worten auf bestimmte konkrete Vorgänge unverwechselbar festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle praktisch brauchbar eingrenzt. […] Es findet sich in dem streitgegenständlichen Testament vom 02.02.2023 bereits kein subsumtionsfähiger Lebenssachverhalt im Sinne des § 2338 Abs. 1 BGB. – so das Landgericht Bonn

Praxis-Hinweis: Grenzen von Sperrklauseln

Der entscheidende Faktor in diesem Verfahren war die unzureichende Formulierung im Testament. Eine bloße „Sperrklausel“, die Verschuldung nur als Motiv nennt, reicht regelmäßig nicht aus, um Nachlasserträge vor Gläubigern oder staatlicher Einziehung zu schützen. Wer als Erblasser einen überschuldeten Bedachten absichern möchte, muss die strengen gesetzlichen Voraussetzungen (etwa für eine Pflichtteilsbeschränkung) exakt einhalten. Andernfalls greifen Gläubiger im formellen Pfändungsverfahren auf die Auszahlungsansprüche zu – der Erbe muss sich dann in einem separaten, aufwendigen Einziehungsverfahren dagegen wehren.

Die Beschwerde des Drittschuldners blieb damit insgesamt erfolglos, die Kosten des Verfahrens trägt er. Das Landgericht Bonn ließ die Rechtsbeschwerde zu, sodass eine höchstrichterliche Überprüfung der aufgeworfenen Fragen zur Pfändbarkeit von Vorerbenansprüchen bei testamentarisch angeordneter Dauertestamentsvollstreckung möglich bleibt. Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das die Überprüfung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ermöglicht — ohne diese Zulassung wäre das Verfahren hier abgeschlossen gewesen.

Was gilt für Erblasser und Erben?

Das Landgericht Bonn hat als Beschwerdeinstanz entschieden — das Urteil bindet nur die Parteien dieses Verfahrens und hat keine darüberhinausgehende Präjudizwirkung für andere Gerichte. Das heißt: Kein anderes Gericht ist an diese Entscheidung gebunden, jedes Gericht kann in einem ähnlichen Fall anders urteilen. Da die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, sind die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Pfändbarkeit von Vorerbenansprüchen bei Dauertestamentsvollstreckung höchstrichterlich noch nicht geklärt. Wer als Erblasser einen überschuldeten Erben schützen will, muss im Testament konkret benannte Tatsachen dokumentieren, die eine Pflichtteilsbeschränkung nach § 2338 BGB rechtfertigen — die bloße Nennung von „Verschuldung“ als Motiv reicht nicht aus. Erben, deren Nachlasserträge gepfändet werden, sollten wissen: Sperrklauseln im Testament bieten keinen automatischen Schutz, und die Frage, ob Ansprüche tatsächlich bestehen, wird erst in einem gesonderten Einziehungsverfahren geklärt.


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Experten-Kommentar

Die bitterste Wahrheit in der erbrechtlichen Beratung ist, dass die meisten Standard-Vordrucke für sogenannte „Bedürftigen-Testamente“ vor Gericht krachend scheitern. Notare greifen oft zu weichgespülten Klauseln, um den Familienfrieden nicht durch die explizite Nennung von Drogenkonsum, Spielsucht oder handfestem finanziellem Ruin im Testament zu gefährden. Doch genau diese falsch verstandene Rücksichtnahme öffnet Gläubigern und dem Staat am Ende Tür und Tor.

Wer den Nachlass wirklich wasserdicht schützen will, muss im Testament die Samthandschuhe ausziehen und schonungslos konkrete Tatsachen der Überschuldung dokumentieren. Betroffene Familien sollten solche sensiblen Details nicht aus Scham verschweigen, sondern proaktiv im Testament verankern, damit der Schutz im Ernstfall auch der harten Prüfung des Vollstreckungsgerichts standhält.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Schützt mich eine Testamentsvollstreckung automatisch vor dem Zugriff meiner privaten Gläubiger?

Nein, eine Testamentsvollstreckung schützt Sie nicht automatisch vor privaten Gläubigern. Geschützt sind nach § 2214 BGB nur die Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen; persönliche Ansprüche des Erben bleiben grundsätzlich angreifbar.

Der Grund ist die Trennung zwischen dem Nachlass selbst und den eigenen Rechten des Erben. Ein Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung, ordnungsgemäße Verwaltung oder Auskehr von Erträgen ist kein Nachlassgegenstand, sondern ein eigener Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker. Solche Ansprüche können Ihre Gläubiger deshalb nach den allgemeinen Regeln der ZPO pfänden, wenn sie vollstreckbar sind. Die Testamentsvollstreckung verschiebt also nur die Verwaltung des Vermögens, nicht automatisch den Zugriff auf Ihre vermögenswerten Rechte.

Ein vollständiger Schutz kann nur ausnahmsweise durch eine wirksame testamentarische Sperrklausel oder durch besondere gesetzliche Schutzvorschriften entstehen. Dafür reicht ein bloßes Motiv wie „Verschuldung“ regelmäßig nicht aus; maßgeblich ist eine konkret und rechtlich tragfähige Gestaltung des Testaments.


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Reicht die bloße Erwähnung meiner Schulden im Testament für einen Pfändungsschutz aus?

Nein, die bloße Erwähnung von Schulden im Testament reicht für einen wirksamen Pfändungsschutz nicht aus. Für eine Pflichtteilsbeschränkung nach § 2338 BGB muss der Erblasser einen konkreten Lebenssachverhalt benennen, etwa Verschwendung oder Überschuldung.

Der Grund ist, dass ein Gericht die Klausel nur dann rechtlich prüfen kann, wenn sie einen subsumtionsfähigen Sachverhalt enthält, also einen klar umschriebenen Tatbestand. Allgemeine Formulierungen wie „verschuldet“ oder „wegen Schulden“ beschreiben nur ein Motiv, legen aber nicht fest, welche tatsächlichen Umstände die Beschränkung tragen sollen. Ohne diese Konkretisierung fehlt der testamentarischen Anordnung die erforderliche rechtliche Grundlage, sodass Gläubiger grundsätzlich trotzdem auf pfändbare Ansprüche oder Erträge zugreifen können.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu bloßen Schutzklauseln gegen Gläubigerzugriff: Sie entfalten nur Wirkung, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen präzise umsetzen und den betroffenen Fall eindeutig eingrenzen. Wer nur pauschal „Schulden“ erwähnt, riskiert daher, dass die Klausel als unwirksam behandelt wird.


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Kann ich mich gegen eine Pfändung wehren, wenn der Erbanspruch noch gar nicht feststeht?

Ja, Sie können sich wehren, aber nicht mit dem Einwand, dass der Erbanspruch schon sicher feststehen müsse. Im Pfändungsverfahren genügt es, dass der Anspruch aus einem vertretbaren Rechtsgrund möglich erscheint und nicht offensichtlich unpfändbar ist.

Die Pfändung ist deshalb zunächst nur eine formelle Sicherung des vermeintlichen Anspruchs und keine endgültige Entscheidung darüber, ob die Forderung tatsächlich besteht. Das Vollstreckungsgericht prüft in diesem Stadium nicht abschließend, ob Ihnen der Anspruch wirklich zusteht oder ob er später noch mit Einwendungen zu Fall gebracht werden kann. Genau diese materiellen Fragen gehören in das spätere Einziehungsverfahren, in dem Sie die fehlende Forderung, Einreden oder sonstige Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen können. Die erste Hürde zu verlieren bedeutet also nicht, dass Sie auch inhaltlich schon verloren haben.

Wichtig ist nur, dass Sie die Verteidigung im richtigen Verfahrensschritt führen, weil Rechtsmittel gegen den Pfändungsbeschluss die materielle Anspruchsprüfung regelmäßig nicht vorwegnehmen. Nach §§ 851, 833 ZPO können zwar unpfändbare oder rechtlich ausgeschlossene Forderungen nicht erfasst werden; die endgültige Klärung der Anspruchsberechtigung erfolgt aber erst später.


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Darf der Testamentsvollstrecker meine Erträge auszahlen, obwohl eine Sperrklausel im Testament steht?

Ja, der Testamentsvollstrecker darf die Erträge auszahlen, wenn die Sperrklausel im Testament die Anforderungen des § 2338 BGB nicht erfüllt. Eine bloße Formel wie „wegen Verschuldung“ sperrt die Auskehr nicht wirksam, sodass gepfändete Ansprüche an den Gläubiger abgeführt werden dürfen.

Rechtlich ist der Testamentsvollstrecker in dieser Lage Drittschuldner im Pfändungsverfahren. Ihn trifft dann die Pflicht, eine wirksame Pfändungs- und Überweisungsanordnung zu beachten und die gepfändete Forderung nicht an den Berechtigten, sondern an den Gläubiger auszukehren. Das Vollstreckungsgericht prüft dabei nur, ob der Anspruch dem Schuldner grundsätzlich zustehen kann und nicht offensichtlich unpfändbar ist. Ob die testamentarische Sperrklausel materiell wirksam ist, wird in diesem formalen Verfahren nicht abschließend entschieden.

Eine Sperrklausel schützt nur dann zuverlässig, wenn sie einen konkreten Lebenssachverhalt benennt, etwa Verschwendung oder Überschuldung in der gesetzlich geforderten Form. Fehlt diese Substantiierung, bleibt es bei der Pfändbarkeit der Erträge, und der Vorwurf richtet sich nicht gegen den Testamentsvollstrecker, sondern gegen die unzureichende testamentarische Gestaltung.


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