Skip to content

Bis zu drei Jahren Höchststrafe: Handy-Hacks sind nichtig

Ihr Smartphone wird heimlich ausgelesen – und das wegen einer Straftat mit maximal drei Jahren Haft. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt festgelegt, unter welchen Umständen solche Überwachungen zulässig sind.
Ein Smartphone auf einem Holztisch zeigt einen Ladebalken für Datenextraktion neben privaten Chat-Nachrichten.
Ein ruhiger Moment im Wohnzimmer: Das Smartphone lädt, während der Kaffee bereitsteht. Alltag trifft Gemütlichkeit. Das IT-System-Grundrecht schützt die private Integrität vor unverhältnismäßigen staatlichen Zugriffen durch Online-Durchsuchungen und Quellen-TKÜ. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 BvR 180/23

Das Wichtigste im Überblick

BVerfG kippt Teile der heimlichen Handyüberwachung und stoppt die Online-Durchsuchung nicht sofort.
  • Das Gericht erklärt Teile von § 100a StPO für nichtig.
  • Es verlangt besonders schwere Straftaten bei tiefen Eingriffen in IT-Systeme.
  • § 100b StPO bleibt vorerst gültig, trotz Verstoßes gegen das Zitiergebot.
  • Die restlichen Beschwerden scheitern meist an fehlender Begründung.

  • Gericht: BVerfG
  • Datum: 24.06.2025
  • Aktenzeichen: 1 BvR 180/23
  • Verfahren: Verfassungsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Verfassungsrecht, Grundrechte
  • Relevant für: Strafverfolgung, Verteidigung, Medien, IT-Nutzer

Was schützt das IT-System-Grundrecht bei der Überwachung?

Greift der Staat mittels § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) oder § 100b Abs. 1 StPO (Online-Durchsuchung) auf eigengenutzte informationstechnische Systeme zu, ist das IT-System-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Wird Kommunikation abseits eines Systemzugriffs überwacht, bemisst sich der Grundrechtsschutz allein nach dem Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG. Erfolgt ein Zugriff gemäß § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein System, berührt dies ebenfalls das IT-System-Grundrecht; das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt in diesen Fällen zurück. Generell gilt bei Eingriffen in diese Grundrechte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Je schwerwiegender die Maßnahme, desto gewichtiger muss die als Anlass dienende Straftat sein.

Das IT-System-Grundrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts […] vor Zugriffen auf IT-Systeme in ihrer ganzen Breite. Sein Schutzgegenstand sind eigengenutzte IT-Systeme, die aufgrund ihrer technischen Funktionalität allein oder durch ihre technische Vernetzung Daten einer betroffenen Person in einem Umfang und in einer Vielfalt vorhalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen. – so das Bundesverfassungsgericht

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stufte die Quellen-Telekommunikationsüberwachung durch die Erfassung des gesamten Rohdatenstroms, den Zugriff auf Cloud-Dienste, das Umgehen von Verschlüsselung und die Gefährdung des Systems als sehr schwerwiegenden Grundrechtseingriff ein. Die Beschwerdeführenden – unter ihnen Rechtsanwälte, ein Journalist und ein Betreiber eines Tor-Servers – machten geltend, durch diesen Systemzugriff würden nicht nur laufende Gespräche, sondern faktisch weit mehr offengelegt, bis hin zu umfassenden Persönlichkeitsprofilen.

Warum die Software-Manipulation kein Ausschlussgrund war

Ein Einwand, die Quellen-Telekommunikationsüberwachung sei unbrauchbar, weil die gewonnenen Daten wegen möglicher Systemmanipulation keinen Beweiswert hätten, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Ein etwaiger begrenzter Beweiswert führe nicht zur generellen Ungeeignetheit der Maßnahme in allen Fällen. Auch dem Argument, eine Begrenzung der Überwachungssoftware auf rein laufende Kommunikation sei auf absehbare Zeit technisch unmöglich, folgte das Gericht nicht – die Beschwerdeführenden hätten nicht ausreichend zwischen der technischen Limitierung der Software und der tatsächlichen Kenntnisnahme durch Auswertungspersonen unterschieden.

Infografik (Ampel): Drei Status zu Überwachungsbefugnissen – nichtig, fehlerhaft-fortgeltend, verfassungsgemäß bestätigt.
Überwachung eingeschränkt: Wann Ihr Handy sicher bleibt

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der staatliche Zugriff auf eigengenutzte informationstechnische Systeme im Rahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung stellt einen besonders schweren Eingriff in das IT-System-Grundrecht dar, der verfassungsrechtlich nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten, nicht jedoch bei Delikten mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren, zulässig ist.
  2. Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zur heimlichen Online-Durchsuchung, durch die auch laufende Fernkommunikation erfasst werden kann, erzwingt das Zitiergebot des Grundgesetzes die ausdrückliche Nennung des eingeschränkten Fernmeldegeheimnisses.
  3. Die Wahrung des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung erfordert bei automatisierten Systemzugriffen nicht zwingend ein gesetzliches Abbruchgebot; nachgelagerte Verwertungs- und Löschungsvorschriften können den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

Wann ist § 100a StPO teilweise nichtig?

Gesetzliche Regelungen zur heimlichen Überwachung, die tiefe Eingriffe darstellen, bedürfen der Beschränkung auf besonders schwere Straftaten. Bei reinen Zugriffen auf gespeicherte Daten im Rahmen der informationellen Selbstbestimmung reicht dagegen verfassungsrechtlich schon die Schwelle der schweren Straftaten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO insoweit für nichtig, als der Straftatenkatalog auch Delikte umfasst, die nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sind – bei diesen werde die erforderliche besondere Schwere der Straftat verfehlt. Das bedeutet konkret: Für diese Delikte ist das Gesetz ungültig und darf von den Ermittlungsbehörden ab sofort nicht mehr angewendet werden. Für Delikte des § 100a Abs. 2 StPO, die tatsächlich schwere Straftaten darstellen und von den Beschwerdeführenden nicht wirksam angegriffen wurden, blieb die Regelung bestehen. Soweit bei der Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO kein Eingriff in das IT-System-Grundrecht erfolgt, sondern lediglich das Selbstbestimmungsrecht tangiert wird, ließ das Gericht die geringere Hürde der schweren Straftaten genügen.

Sind Straftaten allerdings nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt und damit dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen, schließt dies die Einordnung als besonders schwere Straftat von vornherein aus. – so das Bundesverfassungsgericht

Was das für laufende Verfahren bedeutet: Wer sich wegen einer Straftat verantworten muss, deren Höchststrafe drei Jahre nicht übersteigt, und bei der Ermittler heimlich auf das Endgerät zugegriffen haben (Quellen-TKÜ mit Systeminfiltration), sollte prüfen lassen, ob die erhobenen Daten einem Verwertungsverbot unterliegen. Das bedeutet: Die so gewonnenen Beweise dürfen im Strafprozess nicht gegen den Angeklagten verwendet werden. Die Teilnichtigkeit von § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO bietet eine konkrete Angriffsfläche für Beweisanträge und Widersprüche – insbesondere dann, wenn die Überwachung nicht nur die Datenleitung anzapfte, sondern Verschlüsselung umging.

Praxis-Hinweis: Die entscheidende Zugriffsschwelle

Der zentrale Hebel für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Art des technischen Zugriffs. Wenn Ermittler nicht nur die Datenleitung anzapfen, sondern etwa durch das Umgehen von Verschlüsselung direkt in das Endgerät eindringen, greift das IT-System-Grundrecht. Dies verlangt eine „besonders schwere“ Straftat. Bei Delikten, die im Höchstmaß mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, ist eine solche Systeminfiltration verfassungswidrig.

Warum ist § 100b StPO vorläufig weiter nutzbar?

Die Online-Durchsuchung ermöglicht einen weitreichenden Zugriff auf das gesamte IT-System. Kann eine Ermittlungsmaßnahme auch laufende Fernkommunikation erfassen, betrifft sie zugleich den Gewährleistungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GG. Bei Einschränkungen dieses Grundrechts verlangt das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend, dass der Gesetzgeber das betroffene Grundrecht ausdrücklich benennt.

Das Gericht erklärte § 100b StPO mit dem Grundgesetz für unvereinbar bei Fortgeltung bis zu einer Neuregelung, weil die Norm in Art. 10 Abs. 1 GG eingreift, der Gesetzgeber dieses Grundrecht bei Erlass jedoch nicht nach dem Zitiergebot nannte. Das heißt für die Praxis: Die Regelung ist zwar verfassungswidrig, darf aber von den Ermittlungsbehörden ausnahmsweise vorerst weiter angewendet werden, bis der Bundestag ein neues Gesetz beschließt. Eine verfassungskonforme Auslegung, die Art. 10 Abs. 1 GG ausblendet, scheiterte, da dies dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprochen hätte.

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Dieses sogenannte Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen. – so das Bundesverfassungsgericht

Konsequenz für die Verteidigung: § 100b StPO gilt vorerst weiter, ist aber als verfassungswidrig festgestellt. Wer aktuell von einer Online-Durchsuchung betroffen ist, sollte in jedem Fall prüfen, ob die Anordnung das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ausdrücklich benennt – genau dieser Formfehler führte zur Unvereinbarkeitserklärung. Fehlt der Hinweis, liegt ein Verfahrensmangel vor, der in Verwertungsverboten und Beweisanträgen genutzt werden kann. Die Fortgeltung der Norm schützt die Ermittlungsbehörden nicht vor individuellen Rügen.

Warum der Straftatenkatalog nicht an präventive Maßstäbe gebunden ist

Den Einwand, der Straftatenkatalog des § 100b Abs. 2 StPO müsse sich an Vorgaben für präventive Maßnahmen orientieren und „überragend wichtige Rechtsgüter“ voraussetzen, lehnte das Gericht ab – im repressiven Bereich sei allein die Schwere der Straftat maßgeblich. Zur Einordnung: Präventiv meint hier die polizeiliche Gefahrenabwehr im Vorfeld, während der repressive Bereich die klassische Strafverfolgung nach einer bereits begangenen Tat beschreibt. Auch das Gegenargument, ein qualifizierter Anfangsverdacht sei als Auslöser für die Online-Durchsuchung verfassungsrechtlich zu niedrigschwellig, wies das Gericht zurück: Ermittlungsmaßnahmen dienten gerade dazu, einen Verdacht überhaupt erst zu erhärten.

Wann droht die Verletzung des Kernbereichsschutzes im Verfahren?

Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, geschützt aus Art. 1 Abs. 1 GG, ist bei weitreichenden Ermittlungsmaßnahmen wie der Online-Durchsuchung stets zu sichern. Dieser Kernbereich umfasst höchstpersönliche Angelegenheiten, wie etwa Selbstgespräche oder intime Tagebucheinträge, die der Staat unter keinen Umständen überwachen darf. Begleitende Verfahrenssicherungen, insbesondere Verwertungs- und Löschungsvorschriften, finden sich hierbei in § 100d StPO. Die Verfassung erzwingt bei automatisierten Systemzugriffen jedoch nicht in jedem normierten Fall ein hartes gesetzliches Abbruchgebot der Maßnahme.

Das Gericht befand, dass § 100d Abs. 1 und 3 StPO für die Online-Durchsuchung ausreichen, und lehnte die Forderung nach einem zwingenden gesetzlichen Abbruchgebot ab – der Eingriff laufe technikbedingt meist maschinell ab, und nachgelagerte Kontrollen wahrten den Kernbereich hinreichend. Dass § 100d Abs. 5 StPO für Berufshelfer nur ein relatives Verwertungsverbot festlegt, wurde ebenfalls nicht als unzureichend bewertet. Unter Berufshelfern versteht man Personengruppen mit Zeugnisverweigerungsrecht wie Ärzte oder Geistliche. Ein relatives Verbot bedeutet, dass ihre Daten nach einer strengen Abwägung im Einzelfall vor Gericht doch genutzt werden dürfen. Der Gesetzgeber habe im Beweisrecht einen weiten Spielraum und dürfe absolute Verbote zur effektiven Strafverfolgung eng umgrenzen.

Fehlt die Begrenzung der Überwachungsmaßnahmen im Gesetz?

Die Subsidiarität von Eingriffen verlangt, dass eine Maßnahme notwendig ist und keine gleich geeigneten, milderen Mittel existieren – die §§ 94 ff., 102 ff. StPO normieren etwa die klassische offene Durchsuchung. Eine Rundumüberwachung, die additive Totalüberwachung einer Person, ist von Verfassungs wegen strikt unzulässig. Der Schutz des privaten Wohnraums aus Art. 13 Abs. 1 GG stellt zudem gesonderte Anforderungen an optisches oder akustisches Überwachen.

Offene Durchsuchungen und physische Beschlagnahmen wurden als mildere Alternativen vorgebracht. Das Gericht verwarf dieses Argument: Offene Maßnahmen könnten an Passwörtern und Verschlüsselung scheitern und würden Verdächtige zusätzlich vorwarnen. Die Forderung, § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO benötige eine strengere, an der Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO orientierte Ultima-Ratio-Klausel, lehnte das Gericht mangels überzeugender Begründung einer Gleichbehandlung ab. Ultima Ratio bedeutet rechtlich, dass die Maßnahme nur als allerletztes denkbares Mittel erlaubt sein dürfte, wenn sämtliche andere Ermittlungsansätze gescheitert sind.

Praxis-Hürde: Milderes Mittel

In der Verteidigung wird häufig argumentiert, eine heimliche Online-Durchsuchung sei unverhältnismäßig, da die Geräte auch offen beschlagnahmt werden könnten. Das Gericht stellt hier jedoch klar: Sobald Passwörter, Verschlüsselung oder die Gefahr einer Vorwarnung der Beschuldigten den Erfolg einer offenen Durchsuchung vereiteln würden, ist die heimliche Maßnahme verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Argument der milderen offenen Alternative läuft bei verschlüsselten Systemen daher regelmäßig ins Leere.

Wie das Gericht Totalüberwachung und Wohnraumschutz einordnete

Die Gefahr einer additiven Totalüberwachung hielten die Beschwerdeführenden für verfassungswidrig unbehandelt und forderten eine richterliche Information über sämtliche laufenden Maßnahmen. Das Bundesverfassungsgericht wies das zurück, weil das Verbot der Rundumüberwachung unmittelbar von Verfassungs wegen gilt und zentral geführte Dateien gesetzlich nicht erzwungen werden müssen. Der Einwand, § 100b Abs. 3 StPO erlaube den Zugriff auf Systeme „anderer Personen“ bei zu niedriger Schwelle, wurde als inhaltlich ungenügend begründet bewertet, da die vorhandenen Subsidiaritätsregeln für Kontaktpersonen als ausreichend galten.

Auf den Einwand, die Online-Durchsuchung verletze durch Kameras und Mikrofone am Gerät faktisch den Wohnraumschutz nach Art. 13 Abs. 1 GG, ging das Gericht nicht näher ein: Der Gesetzeswortlaut erlaube nur die Erhebung bereits vorhandener Systemdaten, nicht die rechtliche Erzeugung sensibler Raumüberwachungsdaten in Echtzeit. Auch die Rügen zur Unvereinbarkeit von § 100a Abs. 5 und 6 StPO mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, etwa wegen fehlender vorheriger Prüfung des Quellcodes eingesetzter Software, wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführenden hätten den nachgelagerten Schutz nach § 101 Abs. 7 StPO sowie die Möglichkeit einer Inzidentkontrolle im Strafverfahren nicht hinreichend in ihre Argumentation einbezogen. Eine solche Inzidentkontrolle bedeutet, dass das Strafgericht im regulären Prozess einfach mitprüft, ob die vorherige Überwachung rechtswidrig war und die Beweise deshalb aussortiert werden müssen.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit bindender Wirkung für alle Gerichte und Behörden festgestellt: Quellen-Telekommunikationsüberwachung mit Systemzugriff ist bei Straftaten bis drei Jahre Höchststrafe verfassungswidrig, und die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO verletzt das Zitiergebot. Die Entscheidung ist kein Einzelfall – sie betrifft jeden, gegen den solche Maßnahmen laufen oder gelaufen sind. Verteidiger sollten in laufenden Ermittlungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Überwachungsanordnung überprüfen, bei Teilnichtigkeit Beweisanträge auf Verwertungsverbote stellen und den Formfehler bei § 100b (fehlende Nennung von Art. 10 GG) aktiv rügen. Wer bereits verurteilt wurde und bei dem diese Maßnahmen entscheidungserheblich waren, sollte prüfen, ob eine Wiederaufnahme oder Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt.


Betroffen von Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung?

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Grundlagen für heimliche Systemzugriffe teilweise für verfassungswidrig erklärt. Betrifft Ihr Verfahren eine Straftat mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren, könnten die so gewonnenen Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Überwachungsanordnung rechtswidrig erging und welche Konsequenzen das für Ihr laufendes oder abgeschlossenes Verfahren hat.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Das Vertrauen des Bundesverfassungsgerichts auf die nachträgliche Kontrolle im Strafprozess halte ich für einen rechtlich eleganten, aber praktisch zweischneidigen Ansatz. Sobald die weitreichenden Systemeingriffe durch Überwachungssoftware erst einmal stattgefunden haben, ist die sprichwörtliche Zahnpasta längst aus der Tube. Selbst bei einem späteren formalen Verwertungsverbot bleibt das gewonnene behördliche Strukturwissen im Raum und prägt unweigerlich die weitere Ermittlungsrichtung.

Betroffene sollten den rechtlichen Kampf um diese Beweise daher keinesfalls erst in der späten Hauptverhandlung führen. Ein passives Abwarten auf die Prüfung durch das erkennende Gericht birgt ein massives prozessuales Risiko. Die weitaus sicherere Strategie besteht darin, umgehend die lückenlose technische Dokumentation des Trojaner-Einsatzes einzufordern, um die exakte Eingriffstiefe sofort angreifbar zu machen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Polizei mein Handy hacken, wenn mir nur eine kleine Straftat vorgeworfen wird?

Nein – die Polizei darf Ihr Handy nicht heimlich hacken, wenn Ihnen nur eine Straftat mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren vorgeworfen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Zugriffe auf eigengenutzte Smartphones als verfassungswidrig bewertet, weil dafür keine besonders schwere Straftat vorliegt.

Ein solcher Zugriff betrifft das IT-System-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil die Ermittler direkt in das Endgerät eindringen und damit weit mehr als nur einzelne Gespräche erfassen können. Nach der verfassungsrechtlichen Grenze darf ein solcher schwerer Eingriff nur bei besonders schweren Straftaten eingesetzt werden. Delikte, die im Gesetz nur mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind, zählen gerade nicht dazu. Deshalb trägt eine Bagatell- oder einfache Straftat einen Handy-Hack nicht.

Entscheidend ist der technische Zugriff: Geht es nur um das bloße Abfangen laufender Kommunikation, gelten andere Maßstäbe des Fernmeldegeheimnisses. Sobald aber Verschlüsselung umgangen oder das Gerät selbst infiltriert wird, ist die Schwelle deutlich höher. Liegt in Ihrem Fall eine solche Maßnahme vor, sollten Sie prüfen lassen, welcher Straftatbestand konkret genannt ist und welche Höchststrafe das Gesetz dafür vorsieht.


zurück zur FAQ Übersicht

Führt die rechtswidrige Überwachung bei mir automatisch zu einem Verbot der Beweisverwertung?

Nein, ein Beweisverwertungsverbot tritt nicht automatisch ein. Sie müssen es durch Ihren Verteidiger im Strafverfahren aktiv geltend machen lassen, damit das Gericht die rechtswidrig gewonnenen Daten überhaupt prüft.

Die Rechtswidrigkeit der Überwachung führt zunächst nur dazu, dass ein Angriff auf die Verwertung möglich ist. Ob ein Verwertungsverbot folgt, entscheidet das Gericht im Einzelfall nach Art und Gewicht des Eingriffs, dem Schutz des betroffenen Grundrechts und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Gerade bei heimlichem Zugriff auf ein Endgerät, etwa unter Umgehung von Verschlüsselung, sind die Chancen auf ein Verwertungsverbot deutlich besser, weil der Eingriff besonders schwer wiegt. Ohne förmlichen Beweisantrag und substantiierte Rüge bleibt die Beweisfrage jedoch oft offen, und die Daten können weiter im Prozess verwendet werden.

Besonders wichtig ist, dass Gerichte Verwertungsverbote nicht von Amts wegen „nachholen“, wenn die Verteidigung nicht sauber vorträgt. Maßgeblich ist daher, welche Maßnahme angeordnet wurde, welche Rechtsgrundlage verletzt ist und ob der Eingriff den Kernbereich oder das IT-System-Grundrecht betrifft. In solchen Fällen sollte Ihr Verteidiger die Überwachungsanordnung und die Art des technischen Zugriffs sofort prüfen und das Verwertungsverbot ausdrücklich beantragen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich, wenn bei der Online-Durchsuchung mein Fernmeldegeheimnis nicht genannt wurde?

Prüfen Sie die Anordnung der Online-Durchsuchung genau: Wird Art. 10 Abs. 1 GG, also das Fernmeldegeheimnis, darin nicht ausdrücklich genannt, liegt ein verfassungsrechtlicher Formfehler vor. Dieser Fehler kann von der Verteidigung als Verfahrensmangel gerügt und gegen die Verwertung der gewonnenen Daten eingesetzt werden.

Hintergrund ist das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht beim Namen nennen; bei § 100b StPO betrifft das gerade Art. 10 Abs. 1 GG, weil die Online-Durchsuchung auch laufende Kommunikation erfassen kann. Fehlt der ausdrückliche Hinweis in der Anordnung oder in der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, ist das ein starker Angriffspunkt für einen Antrag auf Beweisverwertungsverbot. Ihr Anwalt sollte deshalb die Anordnung, den Beschluss und die Begründung daraufhin prüfen, ob der Eingriff sauber auf das Fernmeldegeheimnis bezogen wurde.

Die vorläufige Fortgeltung von § 100b StPO schützt die Ermittlungsbehörden nicht vor einer individuellen Rüge im konkreten Verfahren. Selbst wenn die Norm bis zu einer Neuregelung weiter angewendet werden darf, bleibt der Zitierfehler ein eigenständiger Hebel für die Verteidigung.


zurück zur FAQ Übersicht

Gilt das Urteil auch, wenn die Ermittler nur bereits gespeicherte Daten ausgelesen haben?

Jein – wenn nur gespeicherte Daten ausgelesen wurden, gilt zwar weiterhin ein Grundrechtseingriff, aber verfassungsrechtlich reicht dann schon eine „schwere“ Straftat aus. Die vom Urteil beanstandete höhere Schwelle betrifft vor allem besonders tiefe Systemzugriffe auf laufende Kommunikation oder eine vergleichbare Infiltration des Endgeräts.

Der Grund dafür ist die Unterscheidung zwischen dem Zugriff auf laufende Telekommunikation und dem bloßen Auslesen bereits vorhandener Daten. Bei gespeicherten Fotos, Chats oder Dateien steht eher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Vordergrund, weshalb die Anforderungen niedriger sind. Wurde Ihr Gerät dafür allerdings aktiv manipuliert, etwa durch einen Trojaner oder das Umgehen von Verschlüsselung, liegt regelmäßig doch ein Eingriff in das IT-System-Grundrecht vor. Dann kann die strengere Schwelle für besonders schwere Straftaten wieder maßgeblich sein.

Entscheidend ist also nicht nur, was ausgelesen wurde, sondern wie die Ermittler an die Daten gelangt sind. Ein bloß beschlagnahmtes und ausgewertetes Gerät ist rechtlich anders zu behandeln als ein heimlich infiltriertes System, auf dem die gesamte Zugriffstechnik auf Täuschung und Umgehung beruhte.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BVerfG – Az.: 1 BvR 180/23 – Beschluss vom 24.06.2025




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.