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Öffentlichkeitsfahndung – Voraussetzungen

Veröffentlichung von Beschuldigtenbildern: Die rechtliche Abwägung

Das Amtsgericht Bonn hat in einem Beschluss vom 21.04.2016 (Az.: 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16) eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Öffentlichkeitsfahndung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung von Abbildungen von Beschuldigten im Internet zulässig ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Bonn hat klargestellt, dass der Strafrahmen allein nicht ausreicht, um die Erheblichkeitsschwelle einer Öffentlichkeitsfahndung zu bestimmen. Eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung und Abwägung zwischen staatlichem Verfolgungsinteresse und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist erforderlich.

Wichtigste Punkte zum Urteil:

  • Öffentlichkeitsfahndung erfordert eine genaue Abwägung und nicht nur den Strafrahmen als Kriterium.
  • Einzelfallbetrachtung und einzelfallbezogene Abwägung sind maßgeblich.
  • Bevor eine Veröffentlichung im Internet erfolgt, sollte eine weniger invasive Veröffentlichung im Polizei-Intranet erwogen werden.
  • Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Veröffentlichung der Abbildungen wurde abgelehnt, da er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieß.
  • Eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist nicht nur durch den Schaden definiert, sondern auch durch andere Kriterien wie Vorgehensweise und kriminelle Energie.
  • Öffentlichkeitsfahndungen bei geringfügigen Straftaten sind untersagt.
  • Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen muss bei einer Öffentlichkeitsfahndung besonders berücksichtigt werden.
  • Eine Veröffentlichung im Internet ist unverhältnismäßig, wenn sie keinen direkten Bezug zur Tat hat und der Schaden gering ist.

Diebstahl und die darauffolgende Fahndung

Veröffentlichung von Beschuldigtenbildern: Die rechtliche Abwägung
Gerichtliche Bewertung von Öffentlichkeitsfahndung (Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)

Im konkreten Fall betrat am 9. März 2016 eine unbekannte weibliche Person die Verkaufsräumlichkeiten der Firma F G und entwendete Kinderbekleidung im Wert von 95,92 EUR. Als sie von einer Mitarbeiterin angesprochen wurde, ließ sie die Ware zurück und verließ den Laden, ohne sich auszuweisen. Später erkannte die Mitarbeiterin die mutmaßliche Täterin anhand von Videoaufnahmen wieder. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die uneingeschränkte Veröffentlichung dieser Abbildungen im Internet.

Rechtliche Herausforderungen und Abwägungen

Das rechtliche Problem in diesem Fall war die Abwägung zwischen dem staatlichen Verfolgungsinteresse und dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das Gericht stellte klar, dass der Strafrahmen allein kein ausreichendes Kriterium für die Prüfung der Erheblichkeitsschwelle einer Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 b Abs. 1 StPO ist. Vielmehr bedarf es einer Einzelfallbetrachtung und einer Abwägung zwischen den genannten Interessen. Dabei sollte zuerst eine weniger einschneidende Veröffentlichung, beispielsweise im Polizei-Intranet, in Erwägung gezogen werden.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Gericht lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, da die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 131 b, 131 c StPO nicht erfüllt waren und der Antrag gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieß. Es wurde betont, dass eine Öffentlichkeitsfahndung bei geringfügigen Straftaten untersagt ist. Für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle ist eine einzelfallbezogene Beurteilung erforderlich, da der Gesetzgeber bewusst auf einen konkreten Deliktskatalog verzichtet hat.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass das Gewicht der Straftat so groß sein muss, dass der mit einer Öffentlichkeitsfahndung verbundene intensive Eingriff in das Persönlichkeitsrecht angemessen und verhältnismäßig ist. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Bereitschaft der Öffentlichkeit, an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken, durch eine zu häufige Inanspruchnahme der Massenmedien nachlassen kann.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen des Urteils

In diesem Fall sprachen alle Kriterien gegen die Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Der Wert des Diebstahlgutes überschritt zwar die Geringwertigkeitsgrenze, jedoch nicht in erheblichem Maße. Die Vorgehensweise der Täterin ließ keine Rückschlüsse auf eine gewerbsmäßige Vorgehensweise zu. Zudem entstand der Firma F G kein Schaden, da die Ware unbeschädigt zurückgelassen wurde.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Antrag auf uneingeschränkte Veröffentlichung im Internet unverhältnismäßig war, insbesondere angesichts des geringen Schadens und der Tatsache, dass die Bilder keinen direkten Bezug zur Tat hatten. Eine Veröffentlichung in lokalen Printmedien wäre nur dann verhältnismäßig gewesen, wenn zuvor eine Veröffentlichung im Polizei-Intranet erfolgt wäre.

Das Urteil des Amtsgerichts Bonn unterstreicht die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung bei der Entscheidung über eine Öffentlichkeitsfahndung. Es zeigt auch, dass nicht jede Straftat automatisch eine Veröffentlichung von Bildern des Beschuldigten im Internet rechtfertigt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Unter welchen Voraussetzungen ist eine Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 b Abs. 1 StPO zulässig?

Eine Öffentlichkeitsfahndung gemäß § 131b Abs. 1 StPO ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die wesentlichen Bedingungen umfassen:

  1. Straftat von erheblicher Bedeutung: Die zugrunde liegende Straftat muss von erheblicher Bedeutung sein. Hierzu zählen schwere Straftaten wie Mord, terroristische Anschläge, sexueller Missbrauch oder Raub.
  2. Erfolg anderer Ermittlungsmaßnahmen: Eine Öffentlichkeitsfahndung ist nur zulässig, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen erheblich weniger Erfolg versprechend wären oder diese wesentlich erschweren würden.
  3. Veröffentlichung von Abbildungen: Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten ist erlaubt, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters, auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend wäre oder wesentlich erschwert würde.
  4. Vorliegen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls: In Fällen, in denen eine Fahndung mit dem Ziel der Festnahme durchgeführt wird, muss ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl vorliegen.
  5. Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft: Die Entscheidung über die Öffentlichkeitsfahndung trifft grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor, dann können auch die Polizeibehörden die Fahndung anordnen.

Weitere maßgebliche Begriffe kurz zusammengefasst:

  • Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 b Abs. 1 StPO: Die Öffentlichkeitsfahndung ist eine Methode, die von den Strafverfolgungsbehörden genutzt wird, um Personen zu identifizieren oder zu lokalisieren, die einer Straftat verdächtig sind oder gesucht werden. Dies geschieht durch die Veröffentlichung von Informationen und Bildern des Verdächtigen in öffentlich zugänglichen Medien. Gemäß § 131 b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Öffentlichkeitsfahndung in Deutschland jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Dazu gehört, dass die Straftat schwerwiegend genug ist (siehe „Erheblichkeitsschwelle“) und dass andere Fahndungsmethoden keinen Erfolg versprechen oder wesentlich schwieriger wären.
  • Erheblichkeitsschwelle: Die Erheblichkeitsschwelle ist eine gesetzliche Grenze, die bestimmt, ab wann eine Straftat als schwer genug angesehen wird, um eine Öffentlichkeitsfahndung zu rechtfertigen. Kleinere oder geringfügige Straftaten erfüllen diese Schwelle in der Regel nicht. Die genaue Definition der Erheblichkeitsschwelle kann variieren, sie ist jedoch in der Regel so ausgelegt, dass sie einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht des Einzelnen auf Privatsphäre und dem Interesse der Gesellschaft an der Aufklärung und Verhütung von Straftaten bietet.
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein allgemeines Rechtsprinzip, nach dem die Maßnahmen des Staates (einschließlich der Strafverfolgung) in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem angestrebten Ziel stehen müssen. In Bezug auf die Öffentlichkeitsfahndung bedeutet dies, dass die Schwere der vermuteten Straftat und die Notwendigkeit, den Verdächtigen zu identifizieren oder zu lokalisieren, gegen das Recht des Verdächtigen auf Privatsphäre abgewogen werden müssen. Wenn die Öffentlichkeitsfahndung als unverhältnismäßig eingestuft wird, ist sie nicht zulässig.
  • Geringwertigkeitsgrenze: Die Geringwertigkeitsgrenze ist ein finanzieller Wert, der bestimmt, ab welchem Punkt eine Straftat als „geringwertig“ betrachtet wird. Straftaten, die diesen Wert nicht überschreiten, werden in der Regel nicht als ausreichend schwerwiegend angesehen, um eine Öffentlichkeitsfahndung zu rechtfertigen. Die genaue Höhe der Geringwertigkeitsgrenze kann variieren, sie dient jedoch dazu, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Gesellschaft an der Aufklärung und Verhütung von Straftaten und dem Recht des Einzelnen auf Privatsphäre zu gewährleisten.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Strafprozessrecht (StPO): Das Strafprozessrecht regelt das Verfahren vor Gericht in Strafsachen. Im vorliegenden Fall bezieht sich das Urteil auf die §§ 131 b und 131 c StPO, die die Öffentlichkeitsfahndung und die Veröffentlichung von Abbildungen von Beschuldigten regeln.
  • Verfassungsrecht (Grundgesetz – GG): Das Grundgesetz, insbesondere Artikel 2 (Persönlichkeitsrecht) und Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung), spielt eine Rolle, da es um die Abwägung zwischen staatlichem Verfolgungsinteresse und dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen geht.
  • Strafrecht: Das Strafrecht umfasst die rechtlichen Bestimmungen, die das Verhalten von Personen im Hinblick auf strafbare Handlungen regeln. Im vorliegenden Fall wird § 131b StPO als relevante Norm genannt, der die Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsfahndung festlegt.
  • Medienrecht: Medienrechtliche Aspekte, insbesondere im Zusammenhang mit der Veröffentlichung im Internet und in Printmedien, könnten von Bedeutung sein, um die rechtlichen Anforderungen an die Veröffentlichung von Abbildungen zu verstehen und die Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht zu bewerten.

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Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Bonn – Az.: 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16 – Beschluss vom 21.04.2016

Leitsätze:

Der Strafrahmen ist kein taugliches alleiniges Kriterium für die Prüfung der Erheblichkeitsschwelle einer Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 b Abs. 1 StPO. Maßgeblich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung und eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem staatlichen Verfolgungsinteresse und dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dabei ist regelmäßig zunächst eine weniger einschneidende Veröffentlichung im Polizei-Intranet in Bedacht zu nehmen.


wird der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Veröffentlichung der Abbildungen der Beschuldigten nach §§ 131 b, 131 c StPO abgelehnt

Gründe:

Der vorgenannte Antrag war abzulehnen, da die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 131 b, 131 c StPO nicht vorliegen und der Antrag evident gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Am 9. März 2016 betrat gegen 13:00 Uhr eine unbekannte weibliche Person die Verkaufsräumlichkeiten der Firma F G in C und entnahm dort aus den Auslagen Kinderbekleidung im Wert von insgesamt 95,92 EUR. Bevor sie die Räumlichkeiten verlassen konnte, wurde sie im Kassenbereich von einer Mitarbeiterin angesprochen. Die entwendete Ware ließ sie daraufhin zurück und verließ, ohne sich auszuweisen, die Geschäftsräumlichkeiten.

Am 22. März 2016 fand sich offenbar auf Veranlassung der ermittelnden Beamten die Mitarbeiterin der Firma F G bei der Polizei ein. Nachdem ihr dort „Video-Beweismaterial der SWB“ vorgelegt wurde, will die Zeugin die „flüchtige Tatverdächtige“ in einem Linienbus wieder erkannt haben. Diese Abbildungen sollen nunmehr auf Antrag der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt im Internet veröffentlicht werden.

Ungeachtet dessen ob die Auswertung des Video-Beweismaterials in einem Strafprozess brauchbar wäre, liegt schon keine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 131b StPO vor.

Die tatbestandliche Voraussetzung einer Straftat von erheblicher Bedeutung bringt das Übermaßverbot zum Ausdruck und stellt klar, dass eine Öffentlichkeitsfahndung bei geringfügigen Straftaten untersagt ist, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 131b Rn. 2.

Maßgeblich für eine Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle ist eine einzelfallbezogene Beurteilung, da der Gesetzgeber bewusst (z.B. in Abweichung von § 98a Abs. 1 StPO) auf einen konkretisierenden Deliktskatalog verzichtet hat. Es ist daher gerade nicht ausreichend, dass es sich um ein Delikt handelt, bei dem der Schaden die Geringwertigkeitgrenze lediglich überschreitet.

Das Gewicht der Straftat muss vielmehr so groß sein, dass der mit einer Öffentlichkeitsfahndung verbundene intensive Eingriff in das Persönlichkeitsrecht angemessen und verhältnismäßig ist, vgl. auch AG Hannover Beschluss vom 23.04.2015, AZ: 174 Gs 434/14.

Mit Rücksicht darauf ist der in Betracht kommende Strafrahmen für sich genommen kein taugliches Kriterium, zumal im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht ansatzweise eingeschätzt werden kann, welche Strafe konkret im Raum steht; der in Betracht kommende Strafrahmen vermag daher nur ein Gesichtspunkt für die Bewertung der Bedeutung der Straftat sein. Als weitere Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle sind heranzuziehen die konkrete Vorgehensweise, das Maß an krimineller Energie sowie die Rechtsfolgen der Tat, soweit diese hinreichend prognostizierbar sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere bei Veröffentlichungen im Internet und in Printmedien, die auf eine aktive Beteiligung des Bürgers zielen, bei der eine allzu häufige Inanspruchnahme der Massenmedien die Bereitschaft der Öffentlichkeit, an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken, erlahmen kann.

Vorliegend sprechen bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung alle vorgenannten Kriterien gegen die Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 131 b StPO. Der Wert des Diebstahlgutes überschreitet die Geringwertigkeitsgrenze zwar, allerdings nicht in erheblichem Maße. Die konkrete Vorgehensweise lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine gewerbsmäßige Vorgehensweise zu und ist Alltags.-bzw. der Kleinkriminalität zuzuordnen; die Täterin war offenbar noch nicht einmal imstande, die elektronischen Sicherungsetiketten zu entfernen. Darüber hinaus ist der Firma F G tatsächlich kein Schaden entstanden; die Ware ist unbeschädigt bei der  Eigentümerin verblieben.

Letzthin ist der Antrag auf einschränkungslose Veröffentlichung aber im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch unverhältnismäßig.  Eine im Ergebnis zeitlich unbegrenzte und irreversible  Veröffentlichung im Internet  scheidet angesichts des geringen Schadens und vor dem Hintergrund, dass die Lichtbildaufnahmen keinen objektiv nachvollziehbaren unmittelbaren Tatzusammenhang haben, von vornherein aus. Eine Veröffentlichung in den örtlichen Printmedien wäre allenfalls verhältnismäßig, wenn dem zunächst ein (nicht genehmigungsbedürftige) Veröffentlichung im Intranet der Polizei vorangegangen wäre.

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