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Nötigung durch Gewalt auf den Bahngleisen: Wann eine Bremsung als Gewalt gilt

Ein Plakat im Gleis, der ICE leitet die Schnellbremsung ein: Ein vorgetäuschter Gleisbruch zwingt den Zug zum Stillstand, ohne dass sich tatsächlich Personen auf der Strecke befinden. Das Bayerische Oberste Landesgericht prüft nun, ob diese technische Zwangslage bereits eine körperliche Gewaltanwendung gegenüber dem Lokführer darstellt.
Ein großes Pappschild mit Warnaufschrift im nächtlichen Gleisbett vor den hellen Scheinwerfern eines ICE-Zuges.
Ein Hindernis im Gleisbett kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen, wenn es den Lokführer zu einer Schnellbremsung zwingt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 StRR 59/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Relevant für: Aktivisten, Lokführer und Bahnreisende
  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 17.09.2025
  • Aktenzeichen: 201 StRR 59/25
  • Verfahren: Revision im Strafprozess
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Täter begehen Nötigung durch Gewalt, wenn sie Züge durch vorgetäuschte Gefahren zur Notbremsung zwingen.
  • Der Zusammenstoß mit dem Warnschild gilt als körperliche Gewalt gegen den Lokführer.
  • Das gilt besonders, wenn der Fahrer wegen Dunkelheit nicht rechtzeitig anhalten kann.
  • Die Verurteilung bleibt bestehen und der Verurteilte trägt alle Kosten des Verfahrens.
  • Die Meinungsfreiheit schützt keine falschen Behauptungen über angebliche Gefahren auf den Gleisen.
  • Politische Fernziele rechtfertigen keine gefährlichen Aktionen oder Störungen des Bahnverkehrs.

Wann gilt ein Pappschild im Gleis als Gewalt?

Das Strafgesetzbuch definiert Gewalt nach Paragraph 240 Absatz 1 StGB als eine körperlich vermittelte Zwangswirkung, die dazu dient, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Für die Erfüllung des rechtlichen Gewaltbegriffs reicht auf der Täterseite bereits ein geringer körperlicher Kraftaufwand aus. Entscheidend ist dabei stets, dass sich die begangene Tat in der Realität als handfester körperlicher Zwang darstellt und sich nicht nur auf einer rein psychischen Ebene auswirkt.

Infografik: Logikkette der Nötigung – Vom Hindernis im Gleis über die Schnellbremsung bis zur strafbaren Gewalt.
Die juristische Logikkette: Warum ein Pappschild als körperliche Gewalt gilt.

Ein Mann positionierte ein 1,50 Meter hohes Plakat mit der Aufschrift „Achtung Gleisbruch 2 km“ direkt im Gleisbett einer Bahnstrecke. Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf seine Revision gegen diese Tat als unbegründet, wodurch seine vorangegangene Verurteilung durch das Landgericht wegen Nötigung unverändert bestehen blieb. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft bei einer Revision nur noch Rechtsfehler des vorherigen Urteils, führt aber keine neue Beweisaufnahme mit Zeugen mehr durch. Die Richter urteilten, dass allein das Durchfahren dieses Hindernisses eine geringe körperliche Kraft auf das Triebfahrzeug ausübte. Der dadurch ausgelöste Zwang zu einer unvorhergesehenen Schnellbremsung wurde vom Senat als körperlich wirkender Zwang auf den Lokführer eingestuft.

Allein das Wissen des Genötigten, das Überfahren eines plötzlich auftauchenden Hindernisses nicht mehr verhindern zu können, war – neben der Ungewissheit, welche Hindernisse sich dahinter in der Dunkelheit noch verbergen würden – geeignet, bei ihm eine körperlich wirkende Angstreaktion herbeizuführen. – BayObLG

Praxis-Hinweis: Physische Zwangswirkung

Der entscheidende Hebel für die Einordnung als Gewalt war hier die technisch-physische Zwangslage: Da ein Zugführer bei einem Hindernis im Gleis sicherheitstechnisch zur Schnellbremsung gezwungen ist, wird das Aufstellen des Objekts zur direkten körperlichen Einwirkung auf den Fahrer. Wer eine Situation schafft, die eine solche unvermeidbare physische Reaktion auslöst, überschreitet die Grenze zur strafbaren Nötigung. Maßgeblich ist also nicht die Schwere des Hindernisses, sondern die Unausweichlichkeit der Reaktion.

Bedeutet eine erzwungene Schnellbremsung physischen Zwang?

Eine vollendete Nötigung setzt nach dem Gesetz voraus, dass die körperliche Gewalteinwirkung von der handelnden Person gezielt beabsichtigt war. Die juristische Zwangswirkung wird bejaht, wenn der Betroffene zu einer Handlung gezwungen wird, die er ohne das äußere Einwirken nicht vorgenommen hätte. Zudem kann das persönliche Erleben des Opfers von den Gerichten als Stütze für die Annahme eines solchen körperlichen Zwangs herangezogen werden.

In der strafrechtlichen Aufarbeitung der Aktion auf den Gleisen spielte die enorme Gefahr für das Fahrpersonal eine zentrale Rolle. Ein ICE näherte sich dem aufgestellten Plakat bei Dunkelheit aus einer Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h. Der Triebfahrzeugführer leitete aus einer Entfernung von etwa 100 Metern sofort eine Schnellbremsung ein, da er den Bereich hinter dem Aufsteller wegen der schlechten Lichtverhältnisse nicht einsehen konnte.

Warum das In-Deckung-Gehen Gewalt belegt

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung intensiv den weiteren Ablauf nach dem Einleiten der Bremsung. Der Zug durchbrach das Plakat und kam erst 320 Meter nach Bremsbeginn endgültig zum Stehen. Dass der Triebfahrzeugführer den Vorgang als körperlichen Zwang empfand, zeigte sich für den Senat darin, dass sich der Mann hinter seinem Führerstand in Deckung brachte, weil er um seine Gesundheit fürchtete. Eine ergänzende Prüfung der Richter, ob zusätzlich eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vorlag, war durch den bereits festgestellten Tatbestand der Gewalt nicht mehr erforderlich. Ein empfindliches Übel ist ein angedrohter Nachteil von solchem Gewicht, dass vom Opfer nicht erwartet werden kann, dass es der Drohung standhält.

Für den von ihm empfundenen körperlichen Zwang spricht vorliegend insbesondere die Tatsache, dass er sich nach Erkennen des Plakats sofort hinter seinem Pult in Deckung brachte, weil er um seine Gesundheit fürchtete. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Beachten Sie als Beschuldigter oder Verteidiger in ähnlichen Fällen, dass Gerichte die „Gewalt“ nicht mehr nur am Hindernis selbst messen. Entscheidend ist die psychische und physische Reaktion des Opfers. Protokollieren Sie genau oder lassen Sie prüfen, ob das Fahrpersonal tatsächlich eine Angstreaktion (wie das In-Deckung-Gehen) gezeigt hat, da dies das Hauptargument für eine Verurteilung wegen Nötigung liefert.

Schützt die Meinungsfreiheit das Vortäuschen eines Gleisbruchs?

Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen nicht unter den weitreichenden Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes. Ebenso entfällt eine juristische Abwägung der Verwerflichkeit nach Paragraph 240 Absatz 2 StGB unter Berücksichtigung von Grundrechten, wenn deren Schutzbereich gar nicht erst eröffnet ist. Die Verwerflichkeit drückt aus, dass die Tat nach allgemeiner Anschauung sozial unerträglich und damit strafwürdig ist. Dass ein Schutzbereich nicht eröffnet ist, bedeutet, dass eine Handlung von vornherein gar nicht erst vom Schutz eines Grundrechts erfasst wird. Auch die in Artikel 8 des Grundgesetzes verankerte Versammlungsfreiheit rechtfertigt keine Taten, die auf unwahren Tatsachen beruhen.

Bei der Bewertung des konkreten Vorfalls verweigerte das höchste bayerische Strafgericht dem Verurteilten eine Rechtfertigung über den Grundrechtsschutz. Der Mann gab mit dem installierten Transparent bewusst einen nahenden „Gleisbruch“ vor, der in der Realität nicht existierte. Das Gericht wertete die gefährliche Warnung auf der Schiene als eindeutig unwahre Tatsachenbehauptung. Ein Bezug zum Schutzbereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurde deshalb vom Senat ausdrücklich verneint.

Das Aufstellen eines Transparents auf den Bahnschienen mit dem Hinweis aus einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Gleisbruch weist keinen Bezug zum Schutzbereich der Wahrnehmung der Grundrechte von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – unwahre Tatsachenbehauptungen werden durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt – oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auf. – so der Senat

Achtung Falle: Vorgetäuschte Gefahren

Das Urteil zeigt die klare Grenze der Meinungsfreiheit bei Protestaktionen: Der entscheidende Faktor war die gezielte Falschinformation über den Gleiszustand. Wer eine konkrete, aber unwahre Gefahrenlage vortäuscht, um Reaktionen zu provozieren, verliert den Schutz der freien Meinungsäußerung. Für eine ähnliche Lage ist entscheidend, ob die Aktion auf einer nachweisbaren Lüge basiert oder eine reine (wenn auch radikale) Meinung darstellt.

Rechtfertigen politische Fernziele eine gefährliche Gleisblockade?

Bei der rechtlichen Prüfung der Verwerflichkeit einer Tat bleiben sogenannte bloße Fernziele von Gesetzes wegen unberücksichtigt. Damit sind Ziele gemeint, die über die eigentliche Tat hinausgehen, wie etwa der Wunsch nach einem politischen Wandel. Die gerichtliche Bewertung konzentriert sich stattdessen auf das eingesetzte Mittel und den unmittelbaren Zweck der Handlung. Eine eingelegte Revision kann zudem nach Paragraph 349 Absatz 2 StPO direkt verworfen werden, wenn die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der verurteilten Person aufdeckt. Dies bedeutet, dass das Gericht die Revision für offensichtlich unbegründet hält und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2025 bereits die Verwerfung der eingelegten Revision beantragt. Der Mann verteidigte sich im Verfahren damit, durch die gefährliche Aktion auf den Gleisen eine mediale Aufmerksamkeit für Kritik an staatlichen Corona-Maßnahmen erzeugen zu wollen. Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte jedoch unter dem Aktenzeichen 201 StRR 59/25, dass diese politischen Ziele bei der Prüfung der Verwerflichkeit völlig außer Betracht bleiben. Entsprechend wurde das Rechtsmittel gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts vom 25.02.2025 endgültig verworfen, womit der Verurteilte die gesamten Kosten des Verfahrens tragen muss.

Signalwirkung des Urteils für künftige Bahn-Proteste

Dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat Signalwirkung für alle Protestformen im öffentlichen Verkehrsraum. Die Richter haben klargestellt, dass die Grenze zur strafbaren Gewalt bereits bei geringem physischem Aufwand überschritten ist, wenn technische Zwangslagen ausgelöst werden. Diese Rechtsprechung ist auf alle Blockadeaktionen übertragbar, bei denen Teilnehmer Gefahren vortäuschen. Rechnen Sie bei vergleichbaren Aktionen mit einer sofortigen Verwerfung Ihrer Revision, da die Gerichte hier eine klare Linie gegen die Instrumentalisierung von Sicherheitsvorschriften für politische Zwecke ziehen.

So vermeiden Aktivisten künftig Verurteilungen wegen Nötigung

Vermeiden Sie bei jeder Form des Protests das Vortäuschen falscher Tatsachen (wie angebliche Schäden oder Gefahren). Sobald Sie eine Situation schaffen, die Sicherheitskräfte oder Fahrzeugführer technisch zur Notbremsung oder zum Ausweichen zwingt, begehen Sie eine Straftat. Ihre politische Motivation schützt Sie in diesem Moment nicht vor hohen Geldstrafen oder einer vorstrafenrelevanten Verurteilung, da das Gericht politische Fernziele bei der Prüfung der Verwerflichkeit komplett ignoriert.


Vorwurf der Nötigung? Jetzt Verteidigungsstrategie sichern

Eine Verurteilung wegen Nötigung kann weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn Gerichte bereits technische Sicherheitsreaktionen als Gewalt werten. Unsere Rechtsanwälte analysieren die Details Ihres Falls und prüfen, ob der Vorwurf der Gewaltanwendung juristisch haltbar ist oder Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung besteht. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren oder in der Revision konsequent zu wahren.

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Experten Kommentar

Die strafrechtliche Geldstrafe wegen Nötigung ist oft nur das medienwirksame Vorspiel. Der wahre finanzielle Ruin droht meist Monate später auf dem zivilrechtlichen Weg. Sobald die Schuld durch das Strafurteil zementiert ist, präsentiert die Bahn regelmäßig gesalzene Regressforderungen für Zugausfälle, Fahrgastentschädigungen und verschlissene Radsätze nach der Schnellbremsung.

Aktivisten haften für diese immensen Folgekosten nämlich persönlich und mit ihrem gesamten Privatvermögen. Ich rate in solchen Konstellationen dringend dazu, nicht aus politischem Stolz vorschnell die eigene Täterschaft einzuräumen. Jedes triumphierende Bekenntnis im polizeilichen Protokoll liefert der gegnerischen Rechtsabteilung die perfekte Steilvorlage für spätere Schadensersatzklagen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Plakat als Gewalt, wenn der Lokführer nur vorsorglich eine Bremsung einleitet?

JA. Auch eine vorsorglich eingeleitete Bremsung erfüllt den Tatbestand der Gewalt gemäß § 240 StGB, wenn das Hindernis eine sicherheitstechnisch unvermeidbare Reaktion erzwingt. In diesem Fall wirkt das Plakat als Tatwerkzeug, das den Fahrzeugführer zu einer physischen Handlung veranlasst.

Der rechtliche Gewaltbegriff setzt voraus, dass eine physische Zwangswirkung auf das Opfer ausgeübt wird, um dessen Widerstand zu brechen. Im Bahnverkehr wird diese Zwangslage technisch-physisch begründet, da Lokführer bei Hindernissen im Gleisbett aufgrund strenger Sicherheitsvorschriften zur sofortigen Reaktion verpflichtet sind. Die vermeintliche Vorsorge des Fahrers ist rechtlich als Unausweichlichkeit zu bewerten, da seine Handlungsfreiheit durch die bestehenden Dienstvorschriften zum Schutz von Leib und Leben faktisch aufgehoben ist. Das Aufstellen des Plakats überschreitet damit die Grenze zur strafbaren Nötigung, weil es eine Situation schafft, die den Betroffenen zwingend zu einem körperlichen Handeln an den Steuerungselementen veranlasst.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Objekt für den Lokführer zweifelsfrei als völlig harmlos erkennbar ist und keinerlei sicherheitstechnische Reaktion provoziert. Aufgrund der hohen Geschwindigkeiten und Sichtbehinderungen im Schienenverkehr wird die Unausweichlichkeit einer Bremsung jedoch im Regelfall gerichtlich bejaht.


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Kann ich wegen Nötigung verurteilt werden, obwohl ich den Lokführer physisch gar nicht berührte?

JA. Eine Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB setzt keinen direkten körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraus, solange die Handlung eine physisch vermittelte Zwangswirkung auf die Zielperson ausübt. Entscheidend ist dabei, ob eine Aktion eine mechanische Kausalkette in Gang setzt, die das Gegenüber zu einer unvermeidbaren körperlichen Reaktion zwingt.

Der rechtliche Gewaltbegriff definiert sich nicht über die Berührung, sondern primär über die Überwindung eines Widerstands durch eine körperlich vermittelte Zwangswirkung auf das Opfer. Wenn ein Hindernis im Verkehrsraum platziert wird, löst dies eine technisch-physische Zwangslage aus, die den Fahrzeugführer zwingend zu einer unvorhergesehenen körperlichen Reaktion wie einer Schnellbremsung veranlasst. Diese mechanische Kausalkette überträgt die Kraftwirkung des Täters auf den Betroffenen, da dieser aufgrund der geschaffenen Gefahr keine andere Wahl hat, als die Maschine physisch zu bedienen. In der Rechtsprechung gilt dieser indirekte Zwang als ausreichend für das Tatbestandsmerkmal der Gewalt, sofern die Einwirkung über eine rein psychische Beeinflussung des Willens hinausgeht.

Eine Grenze ist jedoch dort erreicht, wo die Aktion lediglich Unbehagen oder eine rein psychische Hemmschwelle erzeugt, ohne dass eine technische Unausweichlichkeit oder eine physische Barriere den Handlungsspielraum des Opfers einschränkt. In solchen Fällen entfällt das Merkmal der Gewalt, wobei eine Strafbarkeit wegen Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dennoch bestehen kann, falls eine qualifizierte Einschüchterung vorliegt.


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Muss ich mit einer Verurteilung rechnen, wenn der Lokführer keine sichtbare Angstreaktion zeigt?

JA, eine Verurteilung ist auch ohne eine sichtbare Angstreaktion des Lokführers sehr wahrscheinlich. Der rechtliche Gewaltbegriff erfordert keine psychische Panik, sondern stellt maßgeblich auf die technisch-physische Zwangswirkung einer objektiv erzwungenen Schnellbremsung ab.

Die Rechtsprechung wertet das Auslösen einer unvorhergesehenen Schnellbremsung als körperlich wirkenden Zwang, da der Lokführer objektiv keine andere Wahl hat, als das Fahrzeug sofort zu stoppen. Eine strafbare Nötigung gemäß Paragraph 240 StGB setzt lediglich voraus, dass dem Opfer durch den Einsatz physischer Mittel ein bestimmtes Verhalten aufgezwungen wird. Während eine sichtbare Angstreaktion wie das In-Deckung-Gehen als unterstützendes Beweismittel dient, reicht die technische Unvermeidbarkeit der Bremsung bereits aus, um den Tatbestand der Gewalt zu erfüllen. Es kommt somit nicht auf die individuelle psychische Belastbarkeit oder die Coolness des Fahrpersonals an, sondern allein auf die durch das Hindernis geschaffene Zwangslage.

Eine Straffreiheit kommt lediglich in Betracht, wenn die Bremsung objektiv nicht erforderlich war und auch kein Anlass für eine Gefahrenprognose bestand. Zur Klärung dieser Frage ist die Auswertung des Fahrtenprotokolls (Blackbox) entscheidend, um die technische Notwendigkeit der Reaktion detailliert zu überprüfen.


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Hafte ich für Verspätungskosten der Bahn, wenn mein Protest als Nötigung eingestuft wird?

JA, eine zivilrechtliche Haftung für Verspätungskosten ist im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Nötigung fast unvermeidlich. **Die strafrechtliche Einstufung bestätigt die Rechtswidrigkeit Ihrer Handlung und bildet damit die rechtliche Grundlage für umfangreiche Schadenersatzforderungen des Verkehrsunternehmens gemäß § 823 BGB.**

Werden technische Zwangslagen wie Schnellbremsungen durch Gleisblockaden ausgelöst, muss der Verursacher für die wirtschaftlichen Folgen der daraus resultierenden Betriebsunterbrechung persönlich aufkommen. Die Bahn macht in solchen Fällen nicht nur die Kosten für das eingesetzte Personal und den zusätzlichen Energieverbrauch geltend, sondern fordert regelmäßig auch die an Fahrgäste ausgezahlten Verspätungsentschädigungen zurück. Da eine Nötigung eine vorsätzliche Straftat darstellt, greift in der Regel keine private Haftpflichtversicherung, sodass Sie den gesamten finanziellen Schaden mit Ihrem privaten Vermögen begleichen müssen. Selbst wenn eine strafrechtliche Geldstrafe bereits gezahlt wurde, bleiben diese zivilrechtlichen Regressforderungen als eigenständige Belastung bestehen und erreichen oft existenzbedrohende Summen.

Wichtig ist hierbei, dass eine spätere Privatinsolvenz oft keinen Schutz bietet, da Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Damit bleibt die finanzielle Verpflichtung gegenüber dem Verkehrsunternehmen potenziell über Jahrzehnte hinweg in voller Höhe gegen Sie vollstreckbar.


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Verliere ich den Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn ich bei meiner Aktion eine Gefahr vortäusche?

JA. Wer eine konkrete, aber unwahre Gefahrenlage vortäuscht, um Reaktionen zu provozieren, verliert damit den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungs- sowie der Meinungsfreiheit. Durch die bewusste Verwendung unwahrer Tatsachenbehauptungen wird der geschützte Bereich der Grundrechte nach herrschender Rechtsprechung verlassen.

Das Grundgesetz schützt zwar radikale Meinungen und friedliche Proteste, deckt jedoch keine bewussten Lügen oder unwahren Tatsachenbehauptungen im Rahmen einer politischen Demonstration ab. Sobald Aktivisten eine Gefahr wie etwa einen Gleisbruch vortäuschen, stuft die Rechtsprechung dieses Verhalten als sozial unerträglich und damit als unmittelbar strafwürdig ein. In der juristischen Prüfung der Verwerflichkeit gemäß Paragraph 240 Absatz 2 StGB findet dann keine Abwägung mehr mit den Grundrechten statt, da deren Schutzbereich gar nicht erst eröffnet ist. Politische Fernziele oder die Absicht, mediale Aufmerksamkeit für ein höheres Anliegen zu erzielen, können eine solche Tat rechtlich niemals rechtfertigen. Da die Aktion technisch-physische Zwangslagen wie eine unvorhersehbare Notbremsung auslöst, wird sie zudem als strafbare Gewalt gegen die betroffenen Personen gewertet.

Die Versammlungsfreiheit bleibt hingegen nur dann erhalten, sofern die Aktion für Außenstehende sofort als rein symbolischer Protest erkennbar ist und keine objektiv falsche Tatsachengrundlage zur gezielten Täuschung Dritter instrumentalisiert wird.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 201 StRR 59/25 – Beschluss vom 17.09.2025




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