11 Monate Observation, kein einziges Delikt. Das forensisch-psychiatrische Gutachten wertet das Ausbleiben von Straftaten als Beleg für eine hohe Kontrollfähigkeit – und damit für eine fortbestehende Gefahr.
Alltag in einer charmanten Altstadt mit historischem Flair. Zwischen Fachwerkhäusern und Geschäften schlendern Menschen über das Kopfsteinpflaster. Gerichte bestätigen die Zulässigkeit längerfristiger Observationen bei einer konkreten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter und unbeteiligte Dritte. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2x W 51/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht erlaubt längerfristige Observation und verdeckte Technik wegen konkreter Rückfallgefahr.
Das Gericht hob den Ablehnungsbeschluss auf und ordnete die Überwachung bis 10. Juli 2026 an.
Es sah eine konkrete Gefahr für Kinder und Frauen durch erneute Sexualdelikte.
Das ältere Gutachten blieb belastbar; das Gegen-Gutachten überzeugte das Gericht nicht.
Die elektronische Fußfessel reichte nicht; die Polizei brauchte schnelle Reaktion vor Ort.
Das Gericht sah keinen Gehörsverstoß und keinen Schutz für Wohnraummaßnahmen.
Rechtsbereiche: Polizei- und Ordnungsrecht, Grundrechte, Gefahrenabwehr
Relevant für: Polizei, Betroffene von Überwachung, Verteidiger, Gerichte
Wann ist eine längerfristige Observation rechtlich zulässig?
Die Anordnung einer längerfristigen polizeilichen Beobachtung sowie der Einsatz verdeckter technischer Mittel unterliegen engen gesetzlichen Schranken und stützen sich auf § 185 Abs. 1 und 2 LVwG. Das LVwG ist das Landesverwaltungsgesetz und bildet die gesetzliche Grundlage für das Handeln der Polizei im jeweiligen Bundesland. Diese Vorschriften verlangen, dass eine konkretisierte Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zudem muss die Maßnahme zur Aufklärung eines Sachverhalts unerlässlich für die Gefahrenabwehr sein und den Maßstäben der strengen Verhältnismäßigkeit genügen, um nicht in eine willkürliche Überwachung abzugleiten. Das bedeutet konkret: Der Staat darf nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen; es muss immer das mildeste, aber gleichwohl wirksame Mittel gewählt werden.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 2x W 51/26) hob in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2026 den ablehnenden Beschluss eines Amtsgerichts auf und ordnete die Observation bis zum 10. Juli 2026 an. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass Zivilkräfte der Polizei den Betroffenen bereits seit September 2025 fast ununterbrochen beschatteten und dabei auch verdeckte Video- sowie Audioaufnahmen anfertigten. Das Amtsgericht X hatte die Fortführung der Maßnahme am 8. Juni 2026 untersagt, weil es die Observation in Freiheit nach so vielen Monaten als gesetzlose, unzulässige Dauerüberwachung bewertete. Das Oberlandesgericht sah die rechtlichen Voraussetzungen für die Überwachung jedoch trotz der monatelangen Dauer weiterhin als gegeben an.
Redaktionelle Leitsätze
Für eine längerfristige polizeiliche Observation im öffentlichen Raum existiert keine starre zeitliche Höchstgrenze, solange eine konkretisierte Gefahr für hochrangige Rechtsgüter fortbesteht und die Verhältnismäßigkeit durch regelmäßige, eng befristete Verlängerungsanordnungen fortlaufend sichergestellt wird.
Das Ausbleiben neuer schwerer Straftaten unter den Bedingungen einer laufenden polizeilichen Überwachung widerlegt eine behördliche Gefahrenprognose nicht, sondern verdeutlicht vielmehr die Wirksamkeit der präventiven Maßnahme und rechtfertigt keine Entwarnung.
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stellt kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur physischen Observation dar, wenn wegen eines impulsiven Rückfallrisikos zwingend eine sofortige polizeiliche Eingreifmöglichkeit in Echtzeit zum Schutz unbestimmter Dritter erforderlich ist.
Dauer-Observation rechtmäßig: Hürden und Fakten
Wann liegt konkrete Gefahr vor?
Nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben, die unter anderem das Bundesverfassungsgericht in Grundsatzentscheidungen (Az. 1 BvL 3/22) formuliert hat, setzt ein derart eingriffsintensiver heimlicher Überwachungsakt zwingend eine hinreichend konkret absehbare Gefährdung geschützter Rechtsgüter voraus. Ermittlungsbehörden müssen Tatsachen vorlegen, die den Schluss auf bevorstehende erhebliche Beeinträchtigungen zulassen. Die reine abstrakte Sorge reicht nicht aus; die Gefahrenprognose muss auf aktuellen Fakten sowie auf belastbaren fachgutachterlichen Einschätzungen fußen.
Verurteilungen und aggressives Verhalten nach der Haft
Bei dem freigelassenen Mann hielt der Senat eine derart hochgradige Gefährdung für erwiesen, denn sein Bundeszentralregister wies 18 rechtskräftige Eintragungen auf, darunter Verurteilungen wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Seine letzte Strafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, beruhte auf schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, bei der das Landgericht besonders gewalttätige Tathandlungen festgestellt hatte. Eine Gesamtfreiheitsstrafe wird gebildet, wenn ein Täter wegen mehrerer Taten verurteilt wird und das Gericht diese zu einer einzigen Strafe zusammenfasst. Tateinheit bedeutet hier: Mit einer einzigen Handlung hat der Täter gleichzeitig mehrere verschiedene Straftaten begangen. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten attestierte dem Mann aufgrund einer komplexen Persönlichkeitsstörung weitreichende Defizite und kam zu dem Schluss, dass ein sehr hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte bestehe. Diese Gefahrenprognose verdichtete sich in den Augen des Gerichts zusätzlich dadurch, dass der Verurteilte nach seiner Haftentlassung erneut durch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigungen, Nötigung und eine körperliche Auseinandersetzung auffiel. Dieses unkooperative Verhalten veranschaulichte eine anhaltende Straffälligkeit und große Impulsivität.
Wie lange darf Polizei observieren?
Eine lückenlose Überwachung einer Person außerhalb ihrer eigenen Wohnung ist rechtlich grundsätzlich zulässig, sofern mildere Aufklärungsmittel vorab gescheitert sind oder keinen Erfolg versprechen. Jede derartige Maßnahme muss im Einzelfall in ihrer Gesamtheit abgewogen werden, weshalb nach Auffassung des OLG Schleswig-Holstein keine starre zeitliche Höchstgrenze pro Verfahren existiert, ab der eine Observation automatisch rechtswidrig wird. Eine fortlaufende engmaschige Kontrolle wird stattdessen gesetzlich dadurch sichergestellt, dass § 186 Abs. 3 Satz 6 LVwG Verlängerungsanordnungen für jeweils maximal bis zu zwei Monate vorsieht.
Der Senat ist nicht der Auffassung, dass es einen bestimmten Zeitpunkt gibt, ab dem eine Überwachung wie im vorliegenden Fall allein wegen der Dauer nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Vielmehr ist der Sachverhalt stets in seiner Ganzheit zu beurteilen und die Gefahr sowie die gefährdeten Rechtsgüter einerseits gegen den – mit zunehmender Dauer der Maßnahmen schwerwiegenderen – Eingriff andererseits abzuwägen. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
Wer selbst von einer längerfristigen Observation betroffen ist oder einen Mandanten vertritt, sollte prüfen, ob für jeden Überwachungszeitraum eine formelle Verlängerungsanordnung nach § 186 Abs. 3 Satz 6 LVwG ergangen ist. Die Polizei muss alle zwei Monate einen neuen richterlichen Beschluss erwirken. Das bedeutet konkret: Wegen der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre darf nicht die Polizei allein, sondern muss ein unabhängiger Richter über die Fortdauer der Überwachung entscheiden (sogenannter Richtervorbehalt). Fehlt eine Verlängerung oder wurde die Frist überschritten, ist die Observation für diesen Zeitraum rechtswidrig und kann angefochten werden.
Gefahr für unbestimmte Opfergruppen
Der überwachte Mann rügte im gerichtlichen Verfahren mehrfach eine verfassungswidrige Dauerbeobachtung. Die Tatsache, dass ihm Kriminialbeamte auf Schritt und Tritt folgten, nehme ihm faktisch jedes selbstbestimmte Leben aus der Hand. Er verlangte hilfsweise, die Observation auf ein für ihn erträgliches Maß herabzusetzen, etwa auf bloße Stichproben, und den Wohnbereich unangetastet zu lassen. Soweit der Mann Letzteres befürchtete, stellte das Gericht umgehend klar, dass eine Datenerhebung in der eigenen Wohnung weder beantragt noch bewilligt worden war. Eine generelle Reduzierung auf bloße Stichproben lehnte der Senat jedoch strikt ab. Da die potenziellen Opfer des entlassenen Straftäters nicht namentlich bestimmbar waren und jederzeit ein Kind oder eine Frau einem Impulsdurchbruch zum Opfer fallen könnte, mussten die Einsatzkräfte in unmittelbarer Nähe bleiben, um die Reaktionszeit der Polizei zu minimieren. Den von dem Mann vorgebrachten Vorwurf, die Maßnahme sei fehlerhaft zustande gekommen, weil ihn das Amtsgericht bei seinem positiven Zwischenbeschluss nicht vorab formell angehört hatte (Art. 103 Abs. 1 GG), ließ das Oberlandesgericht ebenfalls ins Leere laufen. Dieser Grundrechtssatz garantiert das rechtliche Gehör, also das Recht, vor einer gerichtlichen Entscheidung die eigene Seite darzulegen. Die Vorinstanz habe den Ermittlern die Observation ohnehin verweigert, eine Anhörung sei in der Situation nicht zwingend gewesen – und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht habe der Mann umfassend schriftlich Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen. Ein Beschwerdeverfahren ist das richtige Rechtsmittel, wenn man sich nicht gegen ein Urteil, sondern gegen einen gerichtlichen Beschluss – wie hier die Anordnung einer Überwachung – wehren will.
Welche Gutachten stützen die Observation?
Zwingende Grundlage für polizeiliche Langzeitprognosen bei der Überwachung gefährlicher Straftäter sind belastbare Einschätzungen psychologischer oder psychiatrischer Fachärzte. Ein Gutachten, das während einer Inhaftierung erstellt wurde, verliert nicht mit dem Tag der Entlassung in die Freiheit seine inhaltliche Gültigkeit. Eine erneute persönliche Untersuchung des Täters im offenen Lebensumfeld (Exploration) bietet zwar oft einen methodischen Vorteil; maßgeblich bleibt aber, dass die Gutachter die komplette kriminelle Historie des Täters präzise auswerten und den Schweregrad der vorangegangenen Taten in die Risikoanalyse einbeziehen.
Widersprüchliche Bewertungen der Sachverständigen
In der gerichtlichen Abwägung stützte sich der Senat wesentlich auf das forensisch-psychiatrische Dokument des Sachverständigen Dr. Y vom August 2025. Obwohl dieses auf Aktenbasis im Gefängnis entstanden war, betrachtete das Oberlandesgericht es als überzeugend und unvermindert aussagekräftig, da seit der Erstellung erst zehn Monate vergangen waren. Der Betroffene legte im Gegenzug ein im Januar 2026 gefertigtes Gutachten des Arztes Dr. Z vor. Dieser hatte den Mann nach der Freilassung in persönlichen Gesprächen intensiv begutachtet und sah keine gravierenden Gefahren mehr. Das Gericht verwarf diese günstigere Einschätzung jedoch sachlich. Der Gutachter Dr. Z habe gravierende Defizite in der Methodikauswahl erkennen lassen: Er bezog die Vorwürfe zu den grausamen Tatabläufen der Vergewaltigung nur insoweit in seine Analyse ein, wie der Täter sie in den Gesprächen selbst eingeräumt und bagatellisiert hatte. Die rechtskräftigen, objektiven Feststellungen des Landgerichts blieben dabei unterbelichtet. Rechtskräftig bedeutet, dass das frühere Urteil nicht mehr angefochten werden kann und die dort festgestellten Tatabläufe als bewiesene Fakten gelten. Den massiven Einwand des Täters, dass in den kompletten neun Monaten der dauerhaften Polizei-Beschattung keine einzige schwere Sexualstraftat versucht oder vorbereitet worden sei, interpretierte der Senat andersrum. Das Ausbleiben schwerer Straftaten wertete das Gericht nicht als Beweis für die Harmlosigkeit des Mannes, sondern als messbaren Erfolg der dauerhaften Überwachung.
Gegen die Erwartung, dass der Betroffene insofern bei „günstiger Gelegenheit“ auch schwere Sexualstraftaten unter Gewaltanwendung begehen wird, spricht nicht, dass er in den vergangenen Monaten seit Haftentlassung keine derartigen Straftaten begangen hat. Vielmehr ist dies zumindest auch auf die ständige (zumindest teilweise auch offene) Observierung des Betroffenen zurückzuführen, die diesem bekannt ist, so dass sich ihm mutmaßlich kaum „günstige Gelegenheiten“ geboten haben. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
Wer ein eigenes forensisches Gutachten in Auftrag gibt, um eine Observation anzugreifen, muss sicherstellen, dass der Sachverständige die vollständigen Gerichtsakten und objektiven Tatfeststellungen eigenständig und kritisch auswertet — nicht nur die bagatellisierenden Selbstdarstellungen des Betroffenen. Gerichte akzeptieren Gefälligkeitsgutachten auf dieser Basis nicht und stufen sie als methodisch mangelhaft ein.
Praxis-Hinweis: Argumentation bei guter Führung
Wer eine längerfristige Observation mit dem Argument angreifen will, dass während der Überwachungszeit keine neuen Straftaten begangen wurden, scheitert in der Praxis regelmäßig. Gerichte werten das Ausbleiben von Straftaten bei entsprechender Gefahrenprognose nicht als Beweis dafür, dass die Maßnahme unverhältnismäßig geworden ist, sondern als Beleg für deren Wirksamkeit. Um eine Aufhebung zu erreichen, müssen Betroffene stattdessen eine grundlegend veränderte Gefahrenlage belegen – etwa durch methodisch einwandfreie Gutachten, die sich auf objektive Tatsachen und nicht nur auf eigene Einlassungen stützen.
Warum ersetzt die Fußfessel keine Observation?
Das rechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet den Staat, vor enorm eingreifenden Mitteln wie einer Dauerobservation stets zu evaluieren, ob weniger belastende Instrumente zur Gefahrenabwehr existieren. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung in Form einer Fußfessel gilt als ein solches grundlegend zulässiges Mittel, ist aber juristisch nur anwendbar, wenn sie im spezifischen Gefahrenszenario die gleiche operative Sicherheit gewährleistet.
Fehlende Einsatzmöglichkeit in Echtzeit
Der Täter machte geltend, dass er ohnehin in die gerichtliche Führungsaufsicht übergeben worden sei und dort die Anordnung erhalten habe, kontinuierlich eine elektronische Fußfessel zu tragen, was eine flankierende Polizeibehörde neben sich völlig unersichtlich mache. Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel, bei der ein verurteilter Straftäter nach seiner Entlassung unter besondere staatliche Aufsicht gestellt wird, um weitere Taten zu verhindern. Die zuständige Polizeibehörde hielt dem entgegen, die Fußfessel diene allein der reinen Ortsbestimmung im Nachgang oder im Alarm-Fall, erzeuge bei den Fahndern vor dem Endgerät aber kein aussagekräftiges Bild für die direkte Gefahrenannahme im Gelände. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte diese Praxis und folgte der Behörde. Für einen Täter mit nachweislich hohem und impulsivem Rückfallrisiko auf offener Straße genüge der Einsatz von elektronischen Beacons nicht. Da der Mann vollkommen unberechenbar erschien, müssten Observationsteams stets vor Ort bereitstehen, um Übergriffe in Echtzeit zu stoppen, bevor den unbeteiligten Opfern Schaden zugefügt würde.
Praxis-Hinweis: Fußfessel als milderes Mittel
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) wird von Gerichten nicht automatisch als milderes Mittel anerkannt, das eine polizeiliche Observation ersetzt. Der entscheidende Faktor ist die erforderliche Reaktionszeit: Besteht die Gefahr impulsiver Übergriffe auf unbestimmte Opfer im öffentlichen Raum, reicht die nachträgliche Ortung nicht aus. Die Fußfessel ist nur dann ein gleichwertiger Ersatz, wenn im konkreten Gefahrenszenario keine sofortige physische Intervention durch Einsatzkräfte vor Ort erforderlich ist.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat als Beschwerdeinstanz verbindlich klargestellt: Eine zeitliche Höchstgrenze für polizeiliche Observationen existiert nicht, gutes Verhalten während der Überwachung beweist deren Unnötigkeit nicht, und eine elektronische Fußfessel ersetzt keine physische Observation bei impulsivem Rückfallrisiko. Das Urteil bindet die nachgeordneten Gerichte in Schleswig-Holstein und wird von anderen Oberlandesgerichten als Leitentscheidung herangezogen. Das bedeutet konkret: Auch wenn das Urteil formal nur für diesen einen Fall gilt, orientieren sich andere Gerichte an diesen Grundsätzen, wenn sie über ähnliche Fälle entscheiden müssen.
Wer eine laufende Observation angreifen will, kann sich nicht auf die Dauer der Maßnahme oder straffreies Verhalten während der Beschattung berufen. Erfolgversprechend ist nur der Nachweis einer grundlegend veränderten Gefahrenprognose durch ein methodisch sauberes Gutachten, das die vollständigen Gerichtsakten einbezieht, sowie die Prüfung, ob alle zweimonatigen Verlängerungsanordnungen formell korrekt ergangen sind.
Von Observation betroffen? Rechtmäßigkeit prüfen lassen
Eine polizeiliche Observation greift tief in Ihre Grundrechte ein. Ob die Maßnahme noch verhältnismäßig ist, hängt von der richterlichen Verlängerungsanordnung, der Gefahrenprognose und den zugrunde liegenden Gutachten ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob alle formellen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob die Maßnahme erfolgreich angefochten werden kann.
Die Polizei kämpft intern erbittert um jede Observationsfreigabe, weil daran spezialisierte Stellen und teure Budgets hängen. Im Dienstalltag führt das dazu, dass Beamte jeden noch so banalen Zwischenfall des Betroffenen akribisch dokumentieren, um die Verlängerung vor dem Richter zu rechtfertigen. Am Ende verkommt die Maßnahme oft zum reinen Selbsterhaltungsapparat der Behörde.
Wer sich gegen eine solche Dauerbeobachtung wehren will, darf sich nicht in die Opferrolle drängen lassen. Ich rate dringend dazu, ab dem ersten Verdacht ein lückenloses Gedächtnisprotokoll zu führen, um unglaubwürdige Berichte der Ermittler im Eilverfahren sofort entkräften zu können. Nur mit harten Gegenbeweisen lässt sich der richterliche Automatismus bei der Verlängerung durchbrechen.
Kann ich die Observation stoppen, wenn ich mich seit Monaten absolut straffrei verhalte?
Nein, straffreies Verhalten seit Monaten stoppt eine Observation nicht automatisch. Solange die ursprüngliche Gefahrenprognose fortbesteht, darf die Polizei die Maßnahme grundsätzlich fortführen und auf eine Verlängerung stützen.
Der Grund ist, dass Gerichte das Ausbleiben neuer Straftaten während einer laufenden Überwachung oft nicht als Entwarnung werten, sondern als möglichen Erfolg der Maßnahme. Wenn eine Person ständig beobachtet wird, lassen sich günstige Gelegenheiten für Rückfalltaten gerade schwerer nutzen, sodass Wohlverhalten allein die Prognose nicht widerlegt. Maßgeblich bleibt deshalb, ob sich die tatsächlichen Grundlagen der Gefahreneinschätzung objektiv verändert haben und die Maßnahme noch verhältnismäßig ist. In der Regel braucht es dafür neue belastbare Tatsachen oder ein methodisch sauberes Gutachten, nicht nur die eigene Selbstdarstellung als unauffällige Person.
Ein Stopp kommt eher in Betracht, wenn die Behörde oder das Gericht die Gefahrenlage nach aktueller Prüfung nicht mehr tragen kann oder formelle Anforderungen, etwa an Verlängerungsbeschlüsse, verletzt wurden. Auch ein neues fachliches Gutachten kann helfen, wenn es die frühere Risikobewertung ernsthaft erschüttert und die Aktenlage vollständig berücksichtigt.
Darf die Polizei mich trotz einer elektronischen Fußfessel weiterhin rund um die Uhr beschatten?
JA, die Polizei darf Sie trotz elektronischer Fußfessel weiter observieren, wenn nur die physische Beschattung den nötigen Sofortschutz für Dritte gewährleistet. Eine Fußfessel ersetzt die Beobachtung nicht automatisch, weil sie in der Regel nur nachträglich ortet und keinen Einsatz in Echtzeit auslöst.
Der rechtliche Maßstab ist die Verhältnismäßigkeit nach dem Polizeirecht, hier etwa § 185 LVwG: Der Staat muss zwar das mildeste Mittel wählen, aber es muss im konkreten Gefahrenszenario gleich wirksam sein. Besteht ein impulsives Rückfallrisiko, etwa bei Taten im öffentlichen Raum gegen unbestimmte Opfer, reicht eine elektronische Überwachung oft nicht aus, weil die Polizei sonst nicht rechtzeitig eingreifen kann. Deshalb kann die Observation trotz Fußfessel zulässig bleiben, wenn nur so Leib, Leben oder Freiheit Dritter sofort geschützt werden.
Anders kann es liegen, wenn keine akute Gefahr für unbestimmte Dritte besteht oder die Gefahr nur kalkulierbar und räumlich eng begrenzt ist. Dann kann die Fußfessel im Einzelfall als milderes Mittel genügen, sodass eine zusätzliche Dauerbeschattung unverhältnismäßig wäre.
Wie wehre ich mich gegen eine Überwachung, die auf einer fehlerhaften Gefahrenprognose beruht?
Sie wehren sich mit einem methodisch sauberen forensisch-psychiatrischen Gegengutachten, das die vollständigen rechtskräftigen Akten der Alttaten auswertet und nicht nur Ihre eigene Einlassung übernimmt. Nur so lässt sich eine fehlerhafte Gefahrenprognose tragfähig angreifen.
Eine Gefahrenprognose muss auf aktuellen Tatsachen und belastbaren fachlichen Erkenntnissen beruhen, nicht auf abstrakten Befürchtungen. Greift das Gericht auf ein Gutachten zurück, das die frühere Kriminalgeschichte nur verkürzt oder einseitig darstellt, können Sie die Maßnahme wegen methodischer Mängel angreifen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige die objektiven Feststellungen aus den früheren Strafurteilen, die Tatabläufe und den Schweregrad der Taten eigenständig bewertet. Ein Gutachten, das sich im Kern nur auf Gespräche mit Ihnen stützt und bagatellisierende Angaben übernimmt, hat deutlich weniger Beweiswert.
Praktisch bedeutet das, dass Ihr Anwalt und der neue Sachverständige uneingeschränkten Zugang zu den vollständigen Strafakten, Urteilsgründen und bisherigen Gutachten brauchen. Gerade bei einer Überwachung wegen Rückfall- oder Gefahrenprognosen genügt eine bloße Gegenbehauptung nicht, weil Gerichte die frühere, rechtskräftig festgestellte Tatsachenlage als verbindliche Grundlage ansehen. Ein überzeugender Angriff setzt daher an der Methode an: Wurden die Akten vollständig ausgewertet, die Alttaten zutreffend eingeordnet und alternative Erklärungen fachlich sauber geprüft? Fehlt das, kann das Gericht das Gutachten als methodisch mangelhaft verwerfen.
Habe ich ein Recht auf Akteneinsicht, um die alle zwei Monate nötigen Verlängerungsbeschlüsse zu prüfen?
Ja, über Ihren Anwalt haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht, um die zweimonatigen Verlängerungsbeschlüsse der Observation zu prüfen. Nur so lässt sich feststellen, ob für jeden Zeitraum ein formell wirksamer richterlicher Beschluss vorliegt und die Maßnahme rechtmäßig fortgeführt wurde.
Rechtsgrundlage ist der Richtervorbehalt bei eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen, der gerade verhindern soll, dass die Polizei eine Observation ohne laufende gerichtliche Kontrolle fortsetzt. Wenn § 186 Abs. 3 Satz 6 LVwG für Verlängerungen eine Befristung auf höchstens zwei Monate vorsieht, muss sich in der Akte für jeden Abschnitt ein entsprechender Beschluss finden lassen. Das Recht auf Akteneinsicht dient dabei nicht nur der Information, sondern auch der Vorbereitung einer Beschwerde gegen fehlerhafte oder verspätete Anordnungen. Ohne Einsicht kann Ihr Anwalt weder Fristabläufe noch formelle Mängel zuverlässig überprüfen.
Fehlt für einen bestimmten Zeitraum eine Verlängerung oder wurde sie zu spät erlassen, macht das nicht automatisch die gesamte Observation unwirksam. Rechtswidrig ist dann regelmäßig nur der konkrete Zeitraum ohne tragfähige richterliche Grundlage, und genau diesen Punkt kann Ihr Anwalt angreifen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 2x W 51/26 – Beschluss vom 12.06.2026
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Der Beschluss des Amtsgerichts X vom 8. Juni 2026 wird aufgehoben.
Die planmäßig angelegte, längerfristige Beobachtung des Betroffenen (Observation) sowie der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen und von technischen Mitteln zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes wird angeordnet.
Die Anordnung gilt bis zum 10. Juli 2026, 24:00 Uhr.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf die weitere Verlängerung der Anordnung einer Observation des Betroffenen sowie des verdeckten Einsatzes technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.
Der mittlerweile in X ansässige Betroffene ist strafrechtlich mehrfach wegen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Erscheinung getreten. Sein Bundesregisterzentralauszug weist insgesamt 18 Eintragungen auf, darunter zwei Verurteilungen unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und einmal wegen des Sichverschaffens und des Besitzes von kinderpornographischen Schriften. Zuletzt verbüßte der Betroffene eine durch Urteil des Landgerichts … vom … u. a. wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren bis zum […] 2025. Anträge auf vorzeitige Entlassung wurden negativ beschieden. Nach seiner Entlassung aus der JVA stand er zunächst unter Führungsaufsicht des Landgerichts …. Unter anderem wurde dort die elektronische Überwachung seines Aufenthalts angeordnet.
In einem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2025 zu den Fragen der Prognose gem. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ist der Sachverständige Dr. Y, der den Betroffenen am 25. März und 23. Juli 2025 insgesamt 4,25 Stunden untersucht hat, zu der Einschätzung gelangt, der Betroffene weise eine […] Persönlichkeitsstörung auf, ferner eine […] Störung unter Ausübung von Zwang sowie eine […] Störung, […]. Im Hinblick auf sein Rückfallrisiko sei er der zweithöchsten Gruppe 8 (nach SORAG) zuzuordnen und werde insofern nur von 2 % der Straftäter übertroffen. Die […] Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit […] lasse Straftaten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs voraussagen. Zusammenfassend sah der Gutachter beim Betroffenen ein sehr hohes Risiko für zukünftige Sexual- und andere Delikte sowie einen hohen Kontroll- und Therapiebedarf. Im Vollzug habe sich der Betroffene nicht einsichtig oder therapiebereit gezeigt. Es bleibe nur die Möglichkeit, ihn durch die Verpflichtung zur Arbeit, zur Wohnsitznahme und zu regelmäßigen Vorstellungen bei der Führungsaufsicht zu supervidieren […].
Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Y hat das Amtsgericht […] mit Beschluss vom 26. September 2025 die Observation des Betroffenen sowie den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 185 Abs. 1 LVwG für die Dauer von längstens zwei Monaten angeordnet.
Seit dem 2. Oktober 2025 hielt sich der Betroffene in X auf. […] Laut Ermittlungen wird er ab und zu von einzelnen Personen aufgesucht, die ihn unterstützen. Weitere Sozialkontakte sind nicht bekannt.
Laut Ermittlungen der Polizei fuhr der Betroffene am 5. November 2025 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,48 Promille Schlangenlinien auf einem Fahrrad. Zur Blutprobenentnahme sollte der Betroffene transportiert werden. Da es sich vor dem Transport provokant und verbal aggressiv verhielt, wurden ihm zwischenzeitlich Handfesseln angelegt. Bei der Fesselung leistete er Widerstand und schlug nach den Händen eines Polizisten. Anzeigen wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) sowie Körperverletzung (§ 223 StGB), tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) wurden gefertigt.
Mit Beschlüssen vom 18. November 2025 und 26. Januar 2026 ordnete das Amtsgericht X jeweils die weitere Observation des Betroffenen sowie den weiteren verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 185 Abs. 1 LVwG an, im zweiten Fall mit Wirkung bis zum 25. März 2026. Es teile die Einschätzung des Gutachters Dr. Y. Ferner bestehe die Sachlage unverändert fort. Die Lebensverhältnisse des Betroffenen seien weiterhin instabil. Er […] verlebe die Tage unstrukturiert ohne Beschäftigung. Die außergewöhnlich hohe Rückfallgefahr bestehe fort.
Am 20. November 2025 zeigte der Betroffene einem ihn observierenden Beamten laut polizeilichen Ermittlungen „den Vogel“ und titulierte ferner einen der Beamten als „Arsch“. Anzeigen wegen Beleidigungen (§ 185 StGB) wurden gefertigt.
Am 3. Januar 2026 warf der Betroffene laut polizeilichen Ermittlungen sein Fahrrad vor das Fahrzeug observierender Beamten, so dass dieses bremsen musste, kam in aggressiver Haltung auf die Beifahrerseite und nannte einen der Beamten „unverschämter Lümmel“. Anzeigen wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) wurden gefertigt.
Am 11. Januar 2026 erstattete der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Z im Auftrag des Bevollmächtigten des Betroffenen ein psychiatrisches Gutachten zu dessen Prognose. Dem Betroffenen sei eine […] zuzuschreiben mit der Folge instabiler Beziehungsgestaltung, vielfacher Straffälligkeit und fehlender sozialer Verwurzelungen. Er habe sich als testpsychologisch uneingeschränkt offen im Sinne einer Ehrlichkeit sich selbst gegenüber erwiesen. Dieses offenbare auch ein Bagatellisieren von einigen Handlungen, […]. Seitens des Unterzeichners würde damit nicht verbunden, den Betroffenen die vorgeworfenen Taten als gegeben zuzuschreiben, von den […] Handlungen […] abgesehen, die der Betroffene selbst während der Exploration geschildert habe. Zusammenfassend gelangte der Sachverständige zu der Einschätzung, dass […]. Die aktuelle Befunderhebung habe keinen Anhalt für eine manifeste […] Devianz bei dem Betroffenen ergeben. Auch ein Aggressionspotential sei bei ihm nicht erkennbar. Die […] des Betroffenen sei bis in die Gegenwart unbehandelt, wobei derzeit dafür die Rahmenbedingungen fehlen würden. Eine besondere Gefährlichkeit im Hinblick auf weitere erhebliche Straftaten bestehe auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten derzeit nicht.
Am 9. Februar 2026 begab sich der Betroffene ohne Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle X zwischenzeitlich nach … und vom 12. Februar 2026 bis 28. März 2026 nach …. Seit diesem Tag hält er sich wieder in X auf.
Unter dem 12. Februar nahm der Sachverständige Dr. Z zu einem Gutachten des Sachverständigen Dr. W vom 31. Oktober 2023 Stellung.
Für den Zeitraum vom 17. März bis 16. April 2026 ordnete das Amtsgericht A die weitere Observation des Betroffenen sowie den weiteren verdeckten Einsatz technischer Mittel an.
Mit Beschluss vom 15. April 2026 ordnete das Amtsgericht X die weitere Observation des Betroffenen sowie den weiteren verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 185 Abs. 1 LVwG bis zum 16. Mai 2026 an. Es sprächen Tatsachen dafür, dass ein Schaden für Leib, Leben und Freiheit dritter Personen zu erwarten sei. Die Sach- und Rechtslage sei zu den Anordnungen vom 18. November 2025 und 26. Januar 2026 nach wie vor unverändert. Nach wie vor werde das von Dr. Y prognostizierte hohe Risiko für zukünftige Sexual- aber auch andere Delikte infolge der diagnostizierten […] Störungen des Betroffenen gesehen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z entkräfte diese Prognose nicht maßgebend. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm Unterlagen über den Vollstreckungsverlauf vorgelegen hätten, welche bei vollverbüßter Freiheitsstrafe ohne jede Therapiebereitschaft von nicht unerheblicher Bedeutung seien. Die prognostizierte hohe Rückfallgefahr sei immer noch nicht durch eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse auf ein vertretbares Maß reduziert. Der Betroffene sei zwar nicht mehr obdachlos und bewohne […]. Es bleibe jedoch abzuwarten, ob dies von Dauer sei und eine weitere Stabilisierung durch geregelte Tagesabläufe mit sich bringen werde. Die Anordnung sei zur Gefahrenabwehr unerlässlich. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Weder die von dem Betroffenen getragene Fußfessel noch die Videoüberwachung seien gleichermaßen zur Minimierung der Rückfallgefahr geeignet. Die Anordnung sei auch geboten und im engeren Sinne verhältnismäßig. Die hohe Rückfallgefahr beziehe sich auf schwere Straftaten. Von daher müsse der Betroffene diesen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht derzeit noch hinnehmen. Dies gelte allerdings nicht zeitlich unbeschränkt. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Dauerüberwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter.
Am 20. April 2026 entzog sich der Betroffene laut polizeilichen Ermittlungen seiner Observation und betrat ein privates …gelände, wo es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Dritten, der angab, Frauen beistehen zu wollen, kam. Wechselseitige Anzeigen wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) erfolgten. Laut Ermittlungsvermerken vom 12. Mai und 4. Juni 2026 zeigt sich der Betroffene der Polizei gegenüber als sehr unkooperativ und versuche immer wieder, mit diesen „Katz und Maus zu spielen“.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2026 ordnete das Amtsgericht X die weitere Observation des Betroffenen sowie den weiteren verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 185 Abs. 1 LVwG bis zum 12. Juni 2026 an. Die Ausführungen aus dem Beschluss vom 15. April 2026 würden weiterhin gelten. Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Z ändere nichts an dem vom Sachverständigen Dr. Y prognostizierten hohen Risiko für zukünftige Sexual- aber auch andere Delikte. Es sei nicht nachzuvollziehen, worunter der Sachverständige Dr. Z eine uneingeschränkte Offenheit des Betroffenen sehe, wenn dieser gerichtlich festgestellte Delinquenz mit zum Teil abenteuerlicher Begründung wie zum Beispiel dem […], dem zufälligen Auffinden von angeblich nicht ihm gehörenden Speicherkarten mit […] auf seinem Grundstück oder das Bestreiten der Tat in […] aus dem Jahr 2006 trotz DNA-Spur am Tatort in Abrede stelle. Dies sei keine Offenheit, sondern Verweigerung und zwar eine solche, die nahtlos an die Verweigerung jeder Therapie während der Strafvollstreckung anschließe.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2026 an den Bevollmächtigten des Betroffenen nahm der Sachverständige Dr. Z dahingehend Stellung, dass der Inhalt der Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalten von 2018 bis 2024 sowie das Gutachten des Psychologen … zu keiner von seiner Einschätzung vom 11. Januar 2026 abweichenden Beurteilung führe.
Mit dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 8. Juni 2026 hat das Amtsgericht X den Antrag der Antragstellerin vom 4. Juni 2026 auf eine Verlängerung der Maßnahmen um weitere vier Wochen zurückgewiesen. Bereits in dem Beschluss vom 15. April 2026 sei darauf hingewiesen worden, dass der Betroffene gerade auch in Gesamtschau mit den weiteren Maßnahmen gegen ihn wie der Fußfessel oder der Videoüberwachung […] den gravierenden Grundrechtseingriff nicht zeitlich unbeschränkt hinnehmen müsse, weil es eine Rechtsgrundlage für die Dauerüberwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter nach der Haftentlassung nicht gebe und die Maßnahme im Ergebnis nicht zu einer Art Sicherheitsverwahrung in Freiheit ohne gesetzliche Grundlage führen dürfe. So stelle sich der Fall aber dar. Der Betroffene sei vor nunmehr fast neun Monaten nach Vollverbüßung (ohne anschließende Sicherheitsverwahrung, deren Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nachträglich möglich gewesen wäre) aus der Strafhaft entlassen und seither nahezu lückenlos überwacht worden. Inzwischen rücke in den Vordergrund, dass trotz der fast neun Monate andauernden Überwachung kein einziger Hinweis auf in absehbarer Zeit bevorstehende, schwere Straftaten des Betroffenen habe festgestellt werden können. Die Maßnahme stelle sich mittlerweile nicht mehr als anlassbezogene Beobachtung zwecks Abklärung gefährdender Aspekte, sondern als routinemäßige Begleitung der gesamten Lebensführung des Betroffenen dar. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt lückenlose Dauerüberwachungen für verfassungswidrig erklärt. Aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 8. November 2012 ergebe sich, dass auch eine Observationsermächtigung wie in §§ 185, 186 LVwG eine lückenlose Dauerüberwachung nicht rechtfertigen könne. Bei einer langen, ggf. auch mehrere Jahre andauernden Dauerbeobachtung mit dieser Eingriffsintensität handele es sich um eine neue Form der polizeilichen Maßnahme, die aufgrund ihrer weitreichenden Folgen einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Eine derartige detaillierte Ermächtigungsgrundlage gebe es im LVwG nicht. Weiter sei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. November 2024 zum PolG NRW hinzuweisen. Darin werde im Hinblick auf die Bestimmtheit eines auch im Rahmen der §§ 185, 186 LVwG ausreichenden und der konkreten Gefahr vorgelagerten Gefahrenverdachts wiederholt betont, dass die Realisierung der zumindest der Art nach konkretisierten Gefahr zeitlich absehbar sein müsse. Allein die auf Tatsachen gegründete, nicht näher konkretisierte Möglichkeit, dass jemand irgendwann in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde, genüge insoweit nicht. Mehr als eine solche Möglichkeit bestehe hier aber auch nicht. Schließlich betone auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung (und dort nur bezogen auf Daten) das Verbot der Erstellung lückenloser Bewegungsbilder. Dahinstehen könne, ob das aus der Haft heraus erstattete, mittlerweile 10 Monate alte Gutachten überhaupt noch eine hinreichende Grundlage für eine Gefahrenprognose sein könne. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 8. November 2012 auf die Notwendigkeit einer aktuellen Begutachtung unter Berücksichtigung der Lebensumstände des Betroffenen in Freiheit hingewiesen.
Dagegen wendet sich die am 10. Juni 2026 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Die Voraussetzungen der Verlängerung der nach §§ 185 Abs. 1, 186 LVwG ergangenen Anordnung lägen vor. Für eine längerfristige Observation stelle § 185 Abs. 1 Nr. 1 LVwG eine taugliche Rechtsgrundlage dar. Es lägen auch aktuell Tatsachen vor, die dafür sprächen, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu erwarten sei. Es lägen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vor. Die Tatsachen seien aufgrund der mehrfachen psychologischen Begutachtung des Betroffenen anzunehmen. Die Gutachter würden […] Wesenszüge erkennen und […] attestieren. Es bestehe keine Therapiewilligkeit und die Taten seien weiter bestritten worden. Nach dem von der Justizanstalt … beauftragten Gutachter … liege bei dem Betroffenen eine […] und […] vor. Der Gutachter beurteilte die Legalprognose hinsichtlich eines Lebens in Freiheit als sehr ungünstig und die baldige Viktimisierung eines erneuten Opfers als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig erwartbar. Aufgrund dieser Einschätzung bestünden bereits tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung künftiger Sexualdelikte. Die Zweifel des Gerichts daran, ob das nur etwa zehn Monate alte Gutachten überhaupt noch eine hinreichende Grundlage für eine Gefahrenprognose sein könne, seien unbegründet. Als zu weit in der Vergangenheit habe das BVerfG ein psychiatrisches Gutachten im Falle einer Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters angesehen, welches bereits mehr als acht Jahre in der Vergangenheit gelegen habe. Ein positiver Lebenswandel des Betroffenen, welcher zu berücksichtigen wäre, sei nach Erstellung des Gutachtens nicht erfolgt. Die Prognose hinsichtlich der drohenden Straffälligkeit und die Lebenssituation hätten sich nicht zu seinen Gunsten verbessert. Die Bewertung der Gefährlichkeit des Betroffenen und die polizeiliche Prognose hätten sich nach der Haftentlassung insoweit bestätigt, als dass er sich von der Observationsmaßnahme unbeeindruckt oder gar provoziert zeige und in der Zeitspanne seiner Haftentlassung bis heute wegen des Verdachts von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wie Beleidigung, Nötigung, Sachbeschädigung, Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung aufgefallen sei. Gegenüber den eingesetzten Polizei- und Observationskräften zeige sich der Betroffene konfrontativ. Es sei nicht ersichtlich, dass der Betroffene innerhalb der seit der Erstellung des Gutachtens vergangenen Zeit eine Verbesserung seiner Prognose durch Arbeit oder Therapiemaßnahmen oder auch ein geregeltes soziales Umfeld herbeigeführt hätte. Darüber hinaus sei der Betroffene am 20. April 2026 durch eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Anwohner auffällig geworden. An der Aufarbeitung seiner Straftaten während der Haftzeit sei er zu keinem Zeitpunkt interessiert gewesen. Der Umstand, dass der Betroffene strafrechtlich nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten sei, sei auf die offene Observation der letzten neun Monate zurückzuführen. Das psychiatrische Gutachten vom 11. August 2025 sei nach wie vor belastbar und weise die notwendige Aktualität auf. Die vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen des BVerfG vom 14. November 2024 und 8. November 2012 würden auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage verweisen, die vorliegend durch die §§ 185 und 186 LVwG gegeben seien. Die Entscheidungen könnten nicht herangezogen werden, um eine (vermeintlich) fehlende Aktualität der psychiatrischen Untersuchung/ Expertise zu belegen. Die Prognose des von dem Betroffenen beigebrachten Gutachtens vom 11. Januar 2026 werde nicht geteilt. Das Gutachten setzte sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit jenen Taten auseinander, die zu der Verurteilung durch das Landgericht … geführt hätten. Die Anordnung der Observation sei erforderlich. Die vom Landgericht … angeordnete sog. Fußfessel sei als alleinige Maßnahme unzureichend und untauglich, da sie gerade keine visuelle Übertragung in Echtzeit ermögliche. Die Maßnahme sei auch angemessen. Bei einer Sicherheitsverwahrung habe die verwahrte Person anders als bei Observation keine Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Auf der anderen Seite überwiege das berechtigte öffentliche Interesse an dem Schutz der Zivilbevölkerung. Schließlich sei die Maßnahme auch unerlässlich. Eine andere Möglichkeit als die Observation stehe zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht zur Verfügung.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Verlängerung der Observation anzuordnen.
Der Betroffene beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
hilfsweise
die Observation auf ein Maß zu reduzieren, das keine lückenlose Dauerbegleitung darstellt, und die verdeckten Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und c LVwG, soweit sie den Wohnbereich des Betroffenen betreffen, aufzuheben.
Zur Begründung des Zurückweisungsantrages trägt der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen vor, dass die Maßnahme bereits tatbestandlich nicht mehr von § 185 Abs. 2 LVwG gedeckt sei. Das Finalitätserfordernis des § 185 Abs. 2 LVwG „zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich“ sei nicht gegeben. Dieses konstitutive Merkmal fehle hier, wenn die Observation nicht mehr der Aufklärung diene, sondern nur noch der physischen Verhinderung von Handlungen. Neun Monate nahezu lückenloser Überwachung hätten keinen einzigen konkreten Hinweis auf in absehbarer Zeit bevorstehende schwere Straftaten erbracht. Des Weiteren lägen keine Tatsachen vor, die dafür sprächen, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten sei. Das Gutachten des Gutachters Y sei mittlerweile überholt. Es sei aus der Haft heraus auf reiner Aktenlage erstattet worden, ohne persönliche Exploration des Betroffenen in Freiheit. Es sei durch das einzige auf persönlicher Exploration beruhende Gutachten des Gutachters Dr. Z inhaltlich widerlegt. Die dem Betroffenen vorgeworfenen Delikte wie Beleidigung, Nötigung, Sachbeschädigung, Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung wiesen nicht in Richtung eines Schadens für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne schwerer Sexualstraftaten, die die Observation hätten legitimieren sollen. Der Wohn… des Betroffenen werde überwacht. Für die Anordnung dieser Maßnahme sei gemäß § 185 Abs. 3 LVwG eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. Eine solche dringende Gefahr sei nicht gegeben. Dem Betroffenen werde durch die fast lückenlose Präsenz der ihn überwachenden Polizisten weitgehend die Möglichkeit genommen, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen. Das BVerfG (Beschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22/12) habe eine solche lückenlose Dauerobservation für verfassungswidrig erklärt und ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei einer lange andauernden Dauerbeobachtung um eine neue Form der polizeilichen Maßnahme handele, die vom Landesgesetzgeber nicht eigens erfasst worden sei und aufgrund ihrer weitreichenden Folgen einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Eine solche detaillierte Ermächtigungsgrundlage existiere im LVwG nicht. Die Gesamtheit der Maßnahme führe im Ergebnis dazu, dass die materielle Eingriffsintensität der kumulierten Maßnahmen ein Ausmaß erreiche, dass einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG nahekomme – ohne dass hierfür eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage existiere. Eine Resozialisierung werde durch die Maßnahmen verhindert. Das BVerfG habe im Kontext der Vorratsdatenspeicherung das Verbot der Erstellung lückenloser Bewegungsbilder betont. Was für Telekommunikationsdaten gelte, müsse erst recht für die physische Totalüberwachung eines Menschen gelten. §§ 185, 186 LVwG enthalte weder eine Höchstfrist noch einen normierten Kernbereichsschutz, wie ihn das BVerfG für Maßnahmen dieser Eingriffsintensität verlange. Die Gefahrenprognose sei durch das Gutachten des Dr. Z widerlegt. Dieses Gutachten sei methodisch überlegen, da es das einzige Gutachten sei, das auf einer persönlichen, umfassenden Exploration des Betroffenen in Freiheit basiere. Ein Gutachten dürfe nicht allein deshalb abgewertet werden, weil es von einer Partei in Auftrag gegeben worden sei, sofern es methodisch einwandfrei sei. Die gesamte aktuelle Befunderhebung habe keinen Anhalt für eine […] ergeben. Bei der Angemessenheitsprüfung sei die Gesamtbelastung des Betroffenen zu berücksichtigen. Es bestehe auch im Gefahrenabwehrrecht das verfassungsrechtliche Gebot der stufenweisen Intensivierung nach Maßgabe konkreter Gefahrenindikation. Schließlich wird eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gerügt, da keine Anhörung vor Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses erfolgt sei.
Das Amtsgericht X hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2026 nicht abgeholfen. Die Beschwerde lasse außer Acht, dass in dem gesamten Zeitraum der Überwachung keine Verdichtung der Erkenntnislage erfolgt sei. Wegen der besonders hohen Rückfallgefahr sei es nach der Haftentlassung zunächst gerechtfertigt gewesen, geringere Anforderungen an die Tatsachengrundlage zu stellen. Um so mehr sei jedoch bei Verlängerungen wie sonst auch, darauf zu achten, dass mit zeitlicher Fortdauer eine Verdichtung der Erkenntnislage hin zur Realisierung einer absehbaren Gefahr erfolge. Daran fehle es hier. Der Erfolg der Maßnahme solle nicht durch Erkenntnisgewinn aus der Observation heraus erzielt werden, sondern daraus, dass dem Betroffenen durch ununterbrochene Dauerbegleitung überhaupt jegliche Möglichkeit genommen werde, zu agieren. Die zitierte Rechtsprechung des BVerfG sei nicht als Ruf nach dem Gesetzgeber, sondern als deutlicher Hinweis darauf zu verstehen, dass jedenfalls ununterbrochene Dauerbegleitungen stets mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen seien. Soweit in der Beschwerdebegründung die Aktualität des Gutachtens thematisiert werde, sei der problematische Aspekt die Frage, ob das Gutachten die Lebensumstände des Betroffenen in der Freiheit berücksichtige.
Die Beschwerde ist dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
II.
1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin zuständig.
Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG sind die Oberlandesgerichte in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. Auf die hier zugrundeliegenden Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung, § 186 Abs. 6 Satz 2 LVwG.
2. Die Beschwerde ist zulässig, die antragstellende Behörde insbesondere beschwerdebefugt, § 186 Abs. 6 Satz 7 LVwG.
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für die beantragten Maßnahmen sind gegeben. § 185 Abs. 2 LVwG stellt eine taugliche Rechtsgrundlage dar (dazu lit.a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 185 Abs. 2 LVwG sind erfüllt (dazu lit. b). Die Voraussetzungen des § 185 Abs. 3 LVwG müssen – anders als der Bevollmächtigte des Betroffenen meint – nicht erfüllt sein (dazu lit. c). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (dazu lit. d).
a) Die beantragten Maßnahmen können auf § 185 Abs. 2 LVwG gestützt werden, weil diese Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben für einen derart schweren Grundrechtseingriff genügt.
aa) Bei § 185 Abs. 2 LVwG handelt es sich grundsätzlich um eine taugliche Grundlage auch für eine mittel- bis längerfristige Observation wie im vorliegenden Fall. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2012. In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht Zweifel angemeldet, ob Regelungen im Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg geeignet seien, auch längerfristig eine seit mehreren Jahren andauernde Dauerbeobachtung des dort Betroffenen zu tragen und ob es sich nicht vielmehr um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme handele, die aufgrund ihrer weitreichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22/12 -, BVerfGK 20, 128-135, Rn. 25). Dabei unterscheidet sich der Sachverhalt in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von dem hier zu entscheidenden Sachverhalt schon in zeitlicher Hinsicht deutlich, weil die Observation hier erst seit weniger als einem Jahr durchgeführt wird. Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass § 185 Abs. 2 LVwG keine „Dauerobservation“ ohne stetige Überprüfung der Voraussetzungen bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt ermöglicht. Liegen die Voraussetzungen hingegen über einen längeren Zeitraum vor, kann eine präventiv ausgestaltete Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel auch über einen längeren Zeitraum auf § 185 Abs. 2 LVwG gestützt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner späteren Entscheidung vom 14. November 2024 davon aus, dass eine längerfristige Observation verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 95). Ohne auf die zuvor zitierte ältere Entscheidung Bezug zu nehmen, werden in dieser Entscheidung die tatbestandlichen Anforderungen formuliert, die eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage stellen muss (dazu im Folgenden).
bb) Die präventiv ausgestaltete längerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen begründet einen schweren Eingriff in die als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289,Rn. 95). Daher verlangt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Datenerhebung durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität im Bereich der Gefahrenabwehr als Eingriffsschwelle entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr: Es muss gewährleistet sein, dass eine Gefährdung der durch die Norm geschützten Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (BVerfG, aaO, Rn. 98).
cc) Diesen Anforderungen genügt § 185 Abs. 2 LVwG. Tatbestandlich setzt er eine konkretisierte Gefahr voraus.
Nach § 185 Abs. 2 LVwG ist erforderlich, dass Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für (unter anderem) Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist.
Schon ihrem Wortlaut nach stellt die Norm einen engen Bezug zwischen den Tatsachen einerseits und dem zu erwartenden Schaden für konkret benannte Rechtsgüter andererseits her. Die Verwendung der Formulierungen „(…) Schaden (…)“ und (…) zu erwarten ist (…)“ macht deutlich, dass bloße Vermutungen und allgemeine Erfahrungssätze die Voraussetzungen noch nicht erfüllen. Dass die Norm vielmehr das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr erfordert, aber auch ausreichend sein lässt, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 185 Abs. 3 LVwG vom 26. Februar 2021. Für die Erhebung von personenbezogenen Daten in oder aus Wohnungen soll demnach eine hinreichend konkretisierte Gefahr erforderlich sein (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag Drs. 19/2118, S. 83). Schon weil § 185 Abs. 3 LVwG gegenüber § 185 Abs. 2 LVwG eine Spezialregelung ist, kann im Rahmen von § 185 Abs. 2 LVwG kein grundsätzlich anderer Gefahrenbegriff gelten. Zumindest mit der Neufassung der Norm hat sich auch der Gesetzgeber dieses Verständnis zueignen gemacht. Jedenfalls wäre § 185 Abs. 2 LVwG entsprechend verfassungskonform auszulegen.
b) Die Voraussetzungen des § 185 Abs. 2 LVwG sind erfüllt.
aa) Es liegen Tatsachen vor, die dafür sprechen, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist.
Für eine hinreichend konkretisierte Gefahr ist insofern erforderlich, dass Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 101; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR916/11 -, BVerfGE 156, 63-182, Rn. 205).
So liegen die Dinge hier. Vorliegend lassen Tatsachen den Schluss zu, dass der Betroffene – ohne die Anordnung der beantragten Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 LVwG – in absehbarer Zeit den Leib oder die Freiheit von (weiteren) Kindern oder Frauen durch sexuellen Missbrauch oder sonstige körperliche Übergriffe erheblich beeinträchtigt.
(1) Konkrete Anhaltspunkte für eine solche absehbare Gefahr ergeben sich zunächst aus den Angaben des Betroffenen selbst gegenüber den Sachverständigen Dr. Y und Dr. Z.
Gegenüber Dr. Y hat der Betroffene angegeben, […].
Insgesamt berichtet der Betroffene demnach selbst von […]. In zwei Fällen gab er zudem an, dass das „aus der Situation heraus“ geschehen sei.
Vergleichbare Angaben hat der Betroffene gegenüber Dr. Z gemacht. Demnach habe er […].
(2) Konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden sexuellen Missbrauch weiterer Personen durch den Betroffenen ergeben sich des Weiteren daraus, dass er laut Bundeszentralregisterauszug zweimal wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und einmal wegen des Sichverschaffens und des Besitzes von kinderpornographischen Schriften verurteilt worden ist. Ferner verbüßte der Betroffene u. a. wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung bis ins Jahr 2025 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren.
Laut der überzeugenden Urteilsgründe des LG … (Urteil vom …) hatte der Betroffene mit seinem Opfer, einer zu dieser Zeit 72-jährigen Frau, im Jahre 2005 in ihrem Haus in […] nicht nur gegen ihren Willen bäuchlings vor ihm gefesselt liegend den Geschlechtsverkehr ausgeübt, sondern sie zuvor auch nackt stehend und gefesselt ca. 15 Minuten immer wieder mit einem dünnen, biegsamen Metallgegenstand auf Brust, Unterbauch, Arme und Po geschlagen (vgl. Urteil S. 12).
Laut der Aussagen der Zeugen … und … in diesem Verfahren (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil S. 29 bis 37) waren beide nach einer Festnahme des Betroffenen im April 2006 in dessen Haus, wo der Zeuge … mindestens eine Videokamera und mehrere Videokassetten entwendete. Als sie sich später Videosequenzen darauf angeschaut haben, haben sie jeweils sehen können, wie der Betroffene weitere Frauen in unterschiedlichem Alter misshandelte und zu sexuellen Handlungen nötigte. Eine englisch sprechende Frau war etwa gleich alt wie das Opfer, wegen deren schwerer Vergewaltigung der Betroffene verurteilt worden ist. Es wurde ebenfalls gefesselt und mit einem stabilen, aber flexiblen Gegenstand auf die nackten Brüste und das Gesäß geschlagen, bevor der Betroffene schließlich den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte. Der Senat verweist insofern auf die überzeugenden Feststellungen und die überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts … (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil S. 29 bis 37).
Ob der Betroffene wegen der von den Zeugen berichteten Taten strafrechtlich belangt worden ist oder nicht, spielt für die im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr nach § 185 Abs. 1, 2 LVwG allein anzustellende Gefahrenprognose keine Rolle. Maßgeblich hierfür ist nur, dass die Tat, wegen derer der Betroffene verurteilt worden ist, für diesen auch nach der Ansicht des Landgerichts … offensichtlich nicht wesensfremd war (vgl. Urteil S. 37). Eben dies lässt als weiterer Anhaltspunkt weitere Taten durch den Betroffenen mit einer vergleichbaren Begehungsart besorgen.
(3) (a) Schon aus den vorgenannten Gründen sehr gut nachvollziehbar und auch überzeugend erachtet der Senat die Gefahrenprognose des Sachverständigen Dr. Y in dessen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2025. Der Betroffene leidet demnach an einer […] Persönlichkeitsstörung, ferner einer […] Störung unter Ausübung von Zwang sowie einer […] Störung. Diese Diagnosen lassen Straftaten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs befürchten. Entsprechend der Angaben des Betroffenen selbst, wonach die Taten […] „aus der Situation heraus“ erfolgt seien, führt auch der Sachverständige aus, dass bei dem Betroffenen Sexualdelikte auch unter Gelegenheitsaspekten bei großer Impulshaftigkeit auftreten würden. Eben dieses begründet nach seinen überzeugenden Ausführungen das sehr hohe Rückfallrisiko für den Betroffenen (vgl. Gutachten S. 27).
Der Sachverständige hat den Betroffenen im Rahmen seiner Begutachtung an zwei Terminen über insgesamt 4,25 Stunden untersucht, so dass der Senat seine Ausführungen für belastbar erachtet.
(b) Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Y erachtet der Senat auch angesichts des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Z für maßgeblich.
Anders als das Gutachten Dr. Y ist das vom Bevollmächtigten des Betroffenen eingereichte Gutachten des Sachverständigen Dr. Z vom 11. Januar 2026 ebenso wie seine ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Februar 2026 und 15. Mai 2026 nur wenig aussagekräftig. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Gutachter Dr. Z die dem Betroffenen vorgeworfenen Straftaten ihm nur insoweit als gegeben zuschreibt als dieser sie auch zugegeben hat (S. 24 des Gutachtens). Damit hat der Sachverständige Dr. Z insbesondere die Verurteilung durch das Landgericht … unter anderem wegen schwerer Vergewaltigung und die in dem Urteil darüber hinaus festgestellten Taten seiner Begutachtung nicht zugrunde gelegt.
(c) Soweit das Amtsgericht eine weitere Verlängerung der Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 LVwG auch unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 8. November 2012 (1 BvR 22/12) verneint hat, vermag der Senat dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. Y im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose gar keine Berücksichtigung mehr finden kann.
Zwar ist das Gutachten noch zu einer Zeit erstellt worden, als sich der Betroffene in Haft und nicht bereits wieder in Freiheit befand; wie das BVerfG ausgeführt hat, kann ein Sachverständiger, der eine Begutachtung noch während der Sicherungsverwahrung eines Betroffenen vornimmt, nur vermuten, wie der Betroffene sich nach der Sicherungsverwahrung in Freiheit verhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22/12, juris Rn. 26). Für nicht mehr verwendbar hielt das BVerfG das Gutachten in dem von ihm entschiedenen Fall aber nur mit der zusätzlichen Begründung, dass der dortige Betroffene seit geraumer Zeit unter vollständig veränderten Umständen lebe und die Vermutungen veraltet seien. Das Gutachten stammte in diesem Beschluss vom 5. März 2010, die angegriffene Entscheidung vom 16. August 2011. In der Zwischenzeit waren also bereits mehr als 17 Monate vergangen.
Im hiesigen Fall sind „nur“ 10 Monate vergangen, so dass der Senat die Einschätzungen des Sachverständigen noch nicht als veraltet ansieht. Zudem hat der Sachverständige seine Prognose im Wesentlichen gerade auch auf Verhaltensweisen des Betroffenen in Freiheit gestützt – nur vor dessen 7-jähriger Haftzeit. Schließlich rechtfertigt auch das Verhalten des Betroffenen während seiner Haft und nach seiner Entlassung nach Ansicht des Senats keine bessere Prognose (s.u.).
Im Rahmen der vorgenannten Ausführungen verkennt der Senat nicht, dass mit weiter fortschreitender Zeit die Aussagekraft des Gutachtens vom 11. August 2025 immer geringer werden wird. Noch vermag der Senat diesem Gutachten aber ergänzend einen Anhaltspunkt für die anzustellende Gefahrenprognose zu entnehmen.
(d) Das Verhalten des Betroffenen während der Haft und nach seiner Entlassung führt zu keiner anderen Einschätzung des Senats.
Ausweislich der vorliegenden Gutachten hat sich der Betroffene während seiner Haftzeit keinen Therapien unterzogen. Die Begehung der schweren Vergewaltigung im Jahre 2005 hat er ebenso bestritten wie weitere Taten, etwa den Besitz von kinderpornographischen Schriften. Dies zeugt – wenn überhaupt – von einer allenfalls geringen Einsichtsfähigkeit und lässt die Begehung weiterer Taten befürchten.
Nach seiner Haftentlassung hat sich der Betroffene laut mehreren Ermittlungsvermerken der Polizei wiederholt als sehr unkooperativ gezeigt und immer wieder versucht, mit den Polizisten „Katz und Maus zu spielen“. Aus den unter I. genannten Gründen wird gegen ihnen wegen mehrerer Taten wegen des Verdachts der Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie der Trunkenheit im Verkehr ermittelt. Zwar weist der Bevollmächtigte des Betroffenen zu Recht darauf hin, dass hierin keine Angriffe auf den Leib und die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Kindern zum Ausdruck kommen. Wohl aber zeigen diese Verhaltensweisen des Betroffenen, dass er nach wie vor – teils offenbar aus Impulsen heraus – jederzeit zu Gesetzesübertretungen bereit ist.
Gegen die Erwartung, dass der Betroffene insofern bei „günstiger Gelegenheit“ auch schwere Sexualstraftaten unter Gewaltanwendung begehen wird, spricht nicht, dass er in den vergangenen Monaten seit Haftentlassung keine derartigen Straftaten begangen hat. Vielmehr ist dies zumindest auch auf die ständige (zumindest teilweise auch offene) Observierung des Betroffenen zurückzuführen, die diesem bekannt ist, so dass sich ihm mutmaßlich kaum „günstige Gelegenheiten“ geboten haben.
Der Betroffene lebt nach wie vor allein und hat wenig soziale, ihm möglicherweise Halt gebende Kontakte.
bb) Die beantragte Verlängerung der Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 LVwG um vier Wochen ist auch verhältnismäßig im weiteren Sinn.
(1) Sowohl die weitere vierwöchige Observation des Betroffenen als auch der weitere vierwöchige verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen und von technischen Mitteln zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes sind geeignet, um weitere Übergriffe des Betroffenen auf Frauen und Kinder zu verhindern. Sollte der Betroffene einen solchen Übergriff unternehmen, stehen sofort Polizisten bereit, um diesen zu beenden. Das Anfertigen von Bildaufnahmen und das Abhören des gesprochenen Wortes des Betroffenen erlaubt es der Polizei zudem, von möglichen Plänen des Betroffenen mit dieser Angriffsrichtung zu erfahren.
(2) Die beantragte Verlängerung der Mittel ist auch erforderlich, um weitere Übergriffe des Betroffenen auf Frauen und Kinder zu verhindern.
Soweit der Betroffene einwendet, dass zu diesem Zweck die angeordnete elektronische Aufenthaltsüberwachung ausreichend ist, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Während eine elektronische Aufenthaltsüberwachung insbesondere genügend sein kann, wenn nur wenige bekannte Personen vor einem Betroffenen im Falle dessen Annäherung zu schützen sind, sind die möglichen weiteren Opfer des Betroffenen nicht bekannt. Es kann insofern grundsätzlich jedes Kind und jede Frau treffen, was es notwendig macht, die für die Abwehr eines Angriffs erforderliche Reaktionszeit der Polizisten auf ein Minimum zu reduzieren. Dies macht eine weitere Observation des Betroffenen als damit relativ mildestes Mittel erforderlich.
Ohne Erfolg macht der Betroffene insofern auch mit seinem Hilfsantrag geltend, die Observation auf ein Maß zu reduzieren, das keine lückenlose Dauerbegleitung darstellt. Die von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren machen dessen ständige Überwachung außerhalb der Wohnung erforderlich.
(3) § 186 Abs. 3 Satz 6 LVwG erlaubt eine Anordnung der getroffenen Maßnahmen bis längstens zwei Monaten. Die hier beantragte Verlängerung um vier Wochen wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne.
Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung der erheblichen Eingriffintensität als auch angesichts der bisherigen Dauer der Maßnahmen. Dabei gilt, dass das Gewicht eines Eingriffs auch dadurch geprägt wird, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert, weil mit zunehmender Dauer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 93). Demgegenüber ist der Senat nicht der Auffassung, dass es einen bestimmten Zeitpunkt gibt, ab dem eine Überwachung wie im vorliegenden Fall allein wegen der Dauer nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Vielmehr ist der Sachverhalt stets in seiner Ganzheit zu beurteilen und die Gefahr sowie die gefährdeten Rechtsgüter einerseits gegen den – mit zunehmender Dauer der Maßnahmen schwerwiegenderen – Eingriff andererseits abzuwägen.
Angesichts der Schwere der zu erwartenden Straftaten (schwere sexuelle Übergriffe auf Kinder und Frauen, zumindest auf letztere auch unter massiver Gewaltanwendung) und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass es – bei entsprechender Gelegenheit (vgl. Gutachten Y) – dazu kommen wird, ist die Schwere des Eingriffs, auf die auch der Bevollmächtigte des Betroffenen in seiner Beschwerdeerwiderung grundsätzlich zu Recht hinweist, durch die beantragten Maßnahmen nach derzeitigem Sachstand weiterhin hinnehmbar.
cc) Die beantragten Maßnahmen sind auch unerlässlich zur Aufklärung des Sachverhalts. Allein durch die beantragte Überwachung ist es möglich, die konkrete Gefährdung von Mädchen bzw. Frauen so rechtzeitig zu erkennen, dass noch eine Gefahrenabwehr möglich ist. Dass die dem Betroffenen bekannte bzw. für ihn erkennbare Observation bereits erschwert bzw. verhindert, dass derartige Gefährdungslagen entstehen, lässt das Ziel der Sachverhaltsaufklärung vor Eintritt eines Schadens mit dem Ziel noch rechtzeitig einschreiten zu können, nicht entfallen.
c) Die Voraussetzungen des § 185 Abs. 3 LVwG müssen demgegenüber – anders als der Bevollmächtigte des Betroffenen meint – nicht erfüllt sein. Soweit er in seinem Schreiben vom 11. Juni 2026 ausführt, die gefertigten Videoaufnahmen beträfen den Wohnbereich des Betroffenen, verkennt er, dass die Datenerhebung „in oder aus Wohnungen“ gemäß § 185 Abs. 3 LVwG vorliegend weder durch die Antragstellerin beantragt noch durch das Amtsgericht angeordnet wurde und damit schon nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
d) Schließlich liegt auch – anders als es der Bevollmächtigte des Betroffenen darstellt – keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Seitens des Amtsgerichts bestand schon kein Anlass, den Bevollmächtigten des Betroffenen vorab zu beteiligen, da das Amtsgericht den Antrag auf Verlängerung der Anordnung abgelehnt hat. Mit Blick auf das Beschwerdeverfahren hatte der Bevollmächtigte des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme, weil ihm die Beschwerdeschrift mit Beschlussabschrift übersandt wurde. Diese Möglichkeit der Stellungnahme hat er durch den Schriftsatz vom 11. Juni 2026 auch genutzt.
4. Eine Kostenentscheidung bezüglich der Gerichtskosten ist nicht veranlasst, weil die Pflicht zur Kostentragung der Antragstellerin bereits kraft Gesetzes gemäß §§ 25, 22 Abs. 1 GNotKG wegen ihres Erfolges erloschen ist. Im Übrigen hat das Gericht gemäß § 81 FamFG nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt danach nicht in Betracht.
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