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Klage gegen ein Ermittlungsverfahren: Wann Rechtsschutz möglich ist

Ein Münchner erhob eine Klage gegen ein Ermittlungsverfahren, nachdem die Behörden seine schriftlichen Hinweise kurzerhand als formelle Strafanzeige werteten. Obwohl er die Ermittlungen stoppen wollte, warf die Anfechtung von einer Maßnahme der Justizbehörde die Frage auf, ob Bürger solche behördlichen Abläufe überhaupt gerichtlich kontrollieren dürfen.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 VAs 296/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 06.10.2025
  • Aktenzeichen: 203 VAs 296/25
  • Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Justizrecht

Bürger können Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über Ermittlungen nicht durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.

  • Jede Information über mögliche Straftaten gilt rechtlich automatisch als eine förmliche Strafanzeige.
  • Es kommt nicht darauf an, ob der Bürger ausdrücklich eine Bestrafung der Täter wünscht.
  • Entscheidungen über Ermittlungen gehören zur Strafverfolgung und nicht zur allgemeinen Verwaltung.
  • Gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft helfen nur die Beschwerdewege im Strafprozess.
  • Das Gericht wies die Anträge des Klägers deshalb als unzulässig zurück.

Kann man eine Klage gegen ein Ermittlungsverfahren führen?

Ein ungewöhnlicher Rechtsstreit beschäftigte jüngst die bayerische Justiz. Normalerweise beschweren sich Bürger darüber, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ihre Anzeigen nicht ernst nimmt oder Ermittlungen zu früh einstellt. In diesem Fall lag die Sache genau umgekehrt: Ein Mann aus München wehrte sich vehement dagegen, dass sein Schreiben an die Polizei überhaupt als Strafanzeige behandelt wurde. Er wollte gerichtlich feststellen lassen, dass er keine Anzeige erstattet habe und die daraufhin erfolgte Prüfung durch die Staatsanwaltschaft unrechtmäßig war.

Hand schiebt einen an das Polizeipräsidium adressierten Briefumschlag entschlossen in einen gelben Briefkasten.
Bürger können die rechtliche Einstufung ihrer Mitteilungen an die Polizei als Strafanzeige nicht gerichtlich verhindern. Symbolfoto: KI
Der Fall landete schließlich vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG). Die Richter mussten klären, ob ein Bürger über den sogenannten Antrag auf die gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) in die Abläufe der Staatsanwaltschaft eingreifen kann. Die Entscheidung vom 06.10.2025 (Az. 203 VAs 296/25) liefert eine wichtige Klarstellung darüber, wo die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle bei staatsanwaltlichen Maßnahmen liegen und ab wann ein Brief an die Polizei rechtlich als Strafanzeige gilt.

Wann ist ein Schreiben als Strafanzeige zu werten?

Der Konflikt begann mit einem Brief, den der spätere Antragsteller am 12.02.2023 an den Polizeipräsidenten in München schickte. Darin verwies er auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren und regte an, verschiedene Straftaten gegen Beteiligte der Stadt München prüfen zu lassen. Er nannte explizit Delikte wie Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch, Anstiftung zu Straftaten und die Verfolgung Unschuldiger.

Die Reaktion der Behörden folgte dem üblichen Protokoll: Das Schreiben wurde an die Staatsanwaltschaft München I weitergeleitet. Diese legte ein sogenanntes Vorermittlungsverfahren an, um zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht. Dies ist der Standardvorgang nach § 160 der Strafprozessordnung (StPO). Das Ergebnis der Prüfung teilte die Behörde dem Verfasser am 10.03.2023 mit: Es werde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, da kein hinreichender Verdacht bestehe (§ 152 Abs. 2 StPO).

Damit war der Münchner jedoch keineswegs zufrieden. Er legte Beschwerde ein. Sein Argument: Er habe gar keine formelle Strafanzeige stellen wollen. Die Behandlung seines Schreibens als solche und die Führung eines Vorermittlungsverfahrens in seinem Namen seien unzulässig. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft München seine Beschwerde am 03.04.2023 zurückgewiesen hatte, zog der Mann vor das Verwaltungsgericht München. Er wollte die Behandlung von einem Schreiben als Strafanzeige rückgängig machen lassen. Das Verwaltungsgericht erklärte sich für unzuständig und verwies den Fall an das Bayerische Oberste Landesgericht, das für spezielle Justizverwaltungsakte zuständig ist.

Was forderte der Antragsteller von der Justiz?

Vor dem BayObLG erneuerte der Mann seine Vorwürfe. Er verlangte die Feststellung, dass er keine Anzeige gestellt habe und dass es unzulässig sei, dass die Staatsanwaltschaft München I in seinem Namen ein Verfahren geführt habe. Zudem forderte er eine Richtigstellung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft und die Aufhebung des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft.

Die rechtliche Konstruktion seiner Forderung stützte sich auf die §§ 23 ff. EGGVG. Diese Paragraphen erlauben es Bürgern, sich gegen Maßnahmen der Justizbehörden zu wehren, wenn diese als „Justizverwaltungsakte“ einzuordnen sind. Der Antragsteller argumentierte, die Art und Weise, wie sein Brief bearbeitet wurde, sei ein solcher Verwaltungsakt und damit gerichtlich überprüfbar.

Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen. In ihrer Stellungnahme vom 28.08.2025 beantragte sie, die Anträge als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung zielte auf die Anfechtung von einer Maßnahme der Justizbehörde im Kernbereich der Strafrechtspflege ab. Solche Maßnahmen seien keine Verwaltungsakte, sondern Prozesshandlungen.

Warum scheiterte der Antrag auf die gerichtliche Entscheidung?

Der Senat des BayObLG folgte der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft und wies die Anträge als unzulässig zurück. Die Richter arbeiteten in ihrer Begründung detailliert heraus, warum der gewählte Rechtsweg über das EGGVG versperrt ist.

Das zentrale Problem für den Antragsteller war die rechtliche Einordnung des staatlichen Handelns. Die §§ 23 ff. EGGVG eröffnen den Rechtsweg nur gegen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die eine Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege trifft. Das Entscheidende dabei: Die Maßnahme muss den Charakter eines Verwaltungsaktes haben.

Das Gericht stellte klar, dass verfahrensgestaltende Maßnahmen der Staatsanwaltschaft – also alles, was auf die Einleitung, Durchführung oder Beendigung eines Strafverfahrens abzielt – funktional der Rechtspflege zuzuordnen sind. Sie gehören nicht zur Verwaltungstätigkeit.

Ermittlungsverfahren sind keine Verwaltungsverfahren, sondern gerichtsförmige Verfahren eigener Art, in denen der Staatsanwaltschaft die Aufgabe der Verfahrensleitung obliegt.

Da die Prüfung, ob ein Anfangsverdacht besteht, und die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Verfahrens direkt den Kern des Strafprozesses betreffen, können diese Handlungen nicht isoliert wie ein Verwaltungsakt angefochten werden. Die Strafprozessordnung (StPO) regelt abschließend, welche Rechtsbehelfe gegen staatsanwaltliche Entscheidungen möglich sind (zum Beispiel das Klageerzwingungsverfahren). Ein allgemeines Beschwerderecht über das EGGVG existiert hier nicht.

Was unterscheidet Verfahrenshandlungen von Justizverwaltungsakten?

Um diesen Punkt zu verdeutlichen, zog der Senat eine klare Trennlinie. Maßnahmen, die der Aufklärung von Straftaten dienen, sind Prozesshandlungen. Dazu gehört auch die Prüfung von einem Anfangsverdacht durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Ob die Behörde dabei formell ein Ermittlungsverfahren einleitet oder sich dagegen entscheidet, ändert nichts an der Natur der Handlung.

Der Senat stützte sich dabei auf eine gefestigte Rechtsprechung. So verwies das Gericht unter anderem auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 22.06.2022 (Az. III-1 VAs 57/22) und eigene Entscheidungen (etwa BayObLG vom 27.03.2025, Az. 204 VAs 569/24), die diese Linie bestätigen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2007 (Az. 2 BvR 2066/07) klargestellt, dass nicht jede staatsanwaltliche Handlung gerichtlich überprüfbar sein muss, wenn die StPO dies nicht vorsieht.

Hat der Bürger Einfluss auf die Einleitung von dem Strafverfahren?

Ein besonders spannender Aspekt des Urteils ist die Auseinandersetzung mit der Frage, was eine Strafanzeige eigentlich ist. Der Antragsteller meinte, er könne definieren, wie sein Schreiben zu verstehen sei. Das Gericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage.

Eine Strafanzeige im Sinne des § 158 Abs. 1 StPO ist keine formelle Antragstellung, über deren Rechtsnatur der Bürger disponieren kann. Sie ist vielmehr eine bloße Wissensmitteilung. Sobald eine Behörde Informationen erhält, die auf eine Straftat hindeuten könnten, ist sie gesetzlich verpflichtet, diese zu prüfen (§ 160 StPO, Legalitätsprinzip).

Für das Vorliegen einer Strafanzeige genügt vielmehr jede Information der Strafverfolgungsinstitutionen über einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt. Eines Strafverlangens des Anzeigeerstatters bedarf es nicht.

Es spielte also keine Rolle, dass der Mann ausdrücklich betonte, er wolle keine Anzeige erstatten. Wer der Polizei mitteilt, dass möglicherweise Straftaten wie Rechtsbeugung vorliegen, löst automatisch eine Prüfungspflicht aus. Die falsche Einstufung als eine Strafanzeige, die der Mann rügte, gab es rechtlich gesehen nicht. Sein Schreiben war objektiv eine Anzeige, da es den Verdacht auf Straftaten enthielt. Die Staatsanwaltschaft hatte gar keine andere Wahl, als den Sachverhalt zu prüfen.

Wie entschied das Gericht über die Kosten und den Wert?

Da die Anträge unzulässig waren, musste der Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Dies umfasst auch die Kosten, die zuvor vor dem Verwaltungsgericht München entstanden waren. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden §§ 1 und 22 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) sowie § 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Den Geschäftswert setzte der Senat auf 5.000 Euro fest. Dies ist der Auffangwert, der üblicherweise angesetzt wird, wenn der wirtschaftliche Wert eines Begehrens nicht genau beziffert werden kann (§ 36 Abs. 3 GNotKG). Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ließ das Gericht nicht zu, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch eine Fortbildung des Rechts erforderte (§ 29 EGGVG).

Welche Folgen hat das Urteil für den Rechtsschutz gegen die Staatsanwaltschaft?

Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts unterstreicht die Autonomie der Strafverfolgungsbehörden bei der Verfahrensgestaltung. Für Bürger bedeutet dies: Der Rechtsschutz gegen die Staatsanwaltschaft ist eng begrenzt auf die Wege, die die Strafprozessordnung vorsieht. Der Versuch, über das Verwaltungsrecht oder das EGGVG Einfluss auf Ermittlungen zu nehmen oder die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft „korrigieren“ zu lassen, ist in aller Regel zum Scheitern verurteilt.

Zudem ist Vorsicht geboten beim Schriftverkehr mit der Polizei. Wer Hinweise auf mögliches kriminelles Verhalten gibt, muss damit rechnen, dass dies als Strafanzeige gewertet wird – unabhängig vom eigenen Willen. Der Staat entscheidet über die Einleitung von dem Strafverfahren, nicht der Hinweisgeber. Ein Widerspruch gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft über das EGGVG ist kein geeignetes Mittel, um sich gegen die Aufnahme oder Ablehnung von Ermittlungen zu wehren. Wer unzufrieden mit der unzureichende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist, muss die spezifischen Beschwerdewege der StPO (wie die Dienstaufsichtsbeschwerde oder das Klageerzwingungsverfahren bei bestimmten Delikten) nutzen, statt formale Feststellungsklagen vor den Oberlandesgerichten zu erheben.


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Ein Ermittlungsverfahren stellt eine hohe rechtliche Belastung dar, bei der jeder prozessuale Schritt wohlüberlegt sein muss. Unsere Rechtsanwälte prüfen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe sowie die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen und schützen Ihre Interessen gegenüber der Staatsanwaltschaft. Wir unterstützen Sie dabei, die richtigen Weichen für einen bestmöglichen Verfahrensausgang zu stellen.

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Experten Kommentar

Viele Mandanten glauben irrtümlich, sie könnten den Zug der Strafjustiz steuern, sobald er erst einmal rollt. Oft höre ich den Wunsch, eine Anzeige später einfach „zurückzuziehen“, etwa weil man sich privat geeinigt hat. Doch die wirksame Rücknahme einer Anzeige ist bei den meisten Delikten ein hartnäckiger Rechtsmythos. Sobald die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer Straftat hat, muss sie von Amts wegen ermitteln – der Wille des Anzeigenerstatters spielt dann keine Rolle mehr.

Wer der Polizei „nur zur Info“ kriminelle Machenschaften meldet, löst unweigerlich die Ermittlungsmaschinerie aus. Das Urteil zeigt eindrucksvoll die Konsequenz: Wer den Stein ins Rollen bringt, verliert sofort die Kontrolle darüber. Taktische Spielchen oder „informelle Hinweise“ existieren im Strafprozessrecht faktisch nicht, weshalb man sich vor jedem Brief an die Behörden über die unabwendbaren Folgen im Klaren sein muss.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Ermittlungen verhindern, wenn ich in meinem Schreiben eine Strafanzeige ausdrücklich ausschließe?


NEIN. Sie können die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen nicht durch einen bloßen Ausschlussvermerk oder einen entsprechenden Vorbehalt in Ihrem Schreiben verhindern. Da die Strafanzeige rechtlich als reine Wissensmitteilung über einen verdächtigen Sachverhalt gilt, löst sie bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einen automatischen bürokratischen Prozess aus.

Gemäß § 158 StPO stellt eine Strafanzeige lediglich die Mitteilung des Verdachts einer Straftat an die Strafverfolgungsbehörden dar, wobei es auf den subjektiven Willen des Verfassers rechtlich nicht ankommt. Sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft von Tatsachen erfährt, die auf eine Straftat hindeuten, greift das sogenannte Legalitätsprinzip nach § 160 StPO, welches die Behörden zwingend zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet. Diese gesetzliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung besteht unabhängig davon, ob der Informant die Angelegenheit nur zivilrechtlich klären möchte oder die strafrechtliche Verfolgung in seinem Begleitschreiben explizit ablehnt. In der juristischen Praxis sticht der objektive Informationsgehalt Ihres Textes somit stets Ihre persönliche Absichtserklärung, da der Staat das Monopol der Strafverfolgung innehat und keine private Kontrolle über den Ermittlungslauf zulässt.

Eine Ausnahme von diesem Automatismus besteht lediglich bei reinen Antragsdelikten (wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch), bei denen gemäß § 77 StGB neben der Anzeige auch ein formeller Strafantrag des Geschädigten vorliegen muss. Liegt jedoch ein sogenanntes Offizialdelikt vor, also eine Tat von öffentlichem Interesse, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren selbst gegen den ausdrücklichen Willen des mutmaßlichen Opfers fortsetzen.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor dem Absenden von Korrespondenz an Behörden oder Versicherungen genau, ob Ihre Schilderungen konkrete Hinweise auf strafbares Verhalten enthalten, da der einmal angestoßene Ermittlungsprozess rechtlich nicht mehr gestoppt werden kann. Vermeiden Sie es, sich durch wirkungslose Formulierungen wie „Dies ist keine Anzeige“ in falscher Sicherheit zu wiegen.


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Werde ich gegen meinen Willen zum Zeugen, wenn die Polizei meinen bloßen Hinweis als Anzeige wertet?


JA. Da die rechtliche Einstufung Ihres Hinweises als Strafanzeige unabhängig von Ihrem persönlichen Willen erfolgt, werden Sie bei einer entsprechenden Bewertung durch die Behörden automatisch zum verfahrensbeteiligten Zeugen. Sobald die Polizei in Ihren Schilderungen den Verdacht einer Straftat erkennt, leitet sie gemäß dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) ein Ermittlungsverfahren ein, in dem Sie zwingend als Informationsquelle fungieren.

Eine Strafanzeige stellt im juristischen Sinne keine willentliche Gestaltungserklärung dar, sondern gilt lediglich als schlichte Wissenserklärung über einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt. Die Strafverfolgungsbehörden sind gesetzlich dazu verpflichtet, jedem ernsthaften Hinweis auf eine Straftat nachzugehen und diesen objektiv dahingehend zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Ergeben Ihre schriftlichen oder mündlichen Äußerungen diesen Verdacht, wird das Schreiben formell als Strafanzeige gewertet, wodurch Sie unwiderruflich die Rolle des Anzeigeerstatters innerhalb der Ermittlungsakte einnehmen. In der Folge können Sie sich der damit verbundenen Zeugenstellung nicht mehr entziehen, da Sie als Beweismittel für die Bestätigung oder Widerlegung des geschilderten Sachverhalts unentbehrlich sind. Eine Rücknahme dieser Mitteilung ist rechtlich nicht vorgesehen, da das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung über den privaten Wünschen des Hinweisgebers steht.

Eine Ausnahme von der Zeugenaussagepflicht besteht nur dann, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, etwa weil Sie mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert sind (§ 52 StPO). Ebenso können Sie die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung Sie selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO). Ohne solche speziellen Privilegien bleiben Sie jedoch zur wahrheitsgemäßen Aussage vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verpflichtet, selbst wenn Sie den Stein ursprünglich gar nicht ins Rollen bringen wollten.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor einer Mitteilung an die Behörden genau, ob Sie zur Identifikation bereit sind, da eine einmal abgegebene Information unter Ihrem Namen nicht mehr anonymisiert werden kann. Vermeiden Sie voreilige Kontaktknüpfungen mit der Polizei, wenn Sie eine formelle Einbindung als Zeuge in das spätere Strafverfahren unter allen Umständen ausschließen möchten.


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Wie stoppe ich ein Ermittlungsverfahren, das allein auf einem missverstandenen Schreiben von mir beruht?


Ein laufendes Ermittlungsverfahren lässt sich rechtlich nicht durch einen externen gerichtlichen Antrag oder eine Klage unmittelbar stoppen. Sie können ein Ermittlungsverfahren nicht eigenmächtig von außen abbrechen, da strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen keine anfechtbaren Verwaltungsakte darstellen, sondern sogenannte Prozesshandlungen eigener Art sind. Die Staatsanwaltschaft bleibt als Herrin des Verfahrens allein zuständig für die Fortführung oder die rechtmäßige Einstellung der Untersuchung.

Die rechtliche Unzulässigkeit solcher Stopp-Versuche ergibt sich daraus, dass Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten der allgemeinen gerichtlichen Kontrolle nach § 23 EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) entzogen sind. Da es sich nicht um klassisches Verwaltungshandeln handelt, können Betroffene nicht per Feststellungsklage gerichtlich erzwingen, dass ein bloßes Missverständnis zur sofortigen Beendigung des gesamten Vorgangs führt. Das Gesetz sieht stattdessen vor, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nach dem Legalitätsprinzip (Pflicht zur Strafverfolgung) umfassend prüfen muss, bis sie das Verfahren schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) mangels Tatverdacht einstellt. Ein gerichtlicher Eingriff in diesen laufenden Prozess ist während der Ermittlungsphase systematisch ausgeschlossen, weshalb Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Nichtexistenz einer Anzeige regelmäßig als unzulässig verworfen werden.

Obwohl der generelle Abbruch des Verfahrens nicht erzwingbar ist, können einzelne belastende Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen unter bestimmten Voraussetzungen durch gezielte Rechtsbehelfe wie die Beschwerde angegriffen werden. Diese isolierten Rechtsmittel beenden jedoch niemals das gesamte Ermittlungsverfahren an sich, sondern korrigieren lediglich punktuelle Eingriffe in Ihre Grundrechte während der andauernden Untersuchung durch die Behörden. Ein Missverständnis in einem Schreiben muss daher im Rahmen der laufenden Ermittlungen durch rechtliches Gehör oder eine entsprechende Gegendarstellung aufgeklärt werden, statt den Rechtsweg über die Oberlandesgerichte zu suchen.

Unser Tipp: Investieren Sie keine Ressourcen in aussichtslose Feststellungsklagen gegen die Staatsanwaltschaft, sondern lassen Sie Ihren Verteidiger eine fundierte Stellungnahme zur Aufklärung des Missverständnisses einreichen. Vermeiden Sie es, eigenständige Anträge nach dem EGGVG zu stellen, da diese die Verfahrensdauer lediglich unnötig verlängern und zusätzliche Gerichtskosten verursachen.


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Welche Kosten drohen mir, wenn meine Klage gegen die Einleitung eines ungewollten Ermittlungsverfahrens scheitert?


Die Kosten eines gescheiterten Klageverfahrens richten sich primär nach dem sogenannten Streitwert, den das Gericht für die juristische Auseinandersetzung festsetzt. Sie müssen im Falle einer Niederlage damit rechnen, sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten auf Basis eines gesetzlich definierten Auffangwerts in Höhe von 5.000 Euro zu tragen. Dieser pauschale Betrag dient als verbindliche Berechnungsgrundlage für die anfallenden Gebühren, wenn der eigentliche wirtschaftliche Wert des Verfahrens nicht eindeutig messbar ist.

Da der ideelle Wert einer Klage gegen ein ungewolltes Ermittlungsverfahren, also beispielsweise die persönliche Genugtuung, finanziell schwer zu beziffern ist, greifen die Gerichte regelmäßig auf den Auffangwert zurück. Gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) wird dieser Wert pauschal auf 5.000 Euro festgesetzt, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung vorliegen. Das Bayerische Oberste Landesgericht wendet diesen Standardwert konsequent an, wenn es lediglich um die rechtliche Bewertung einer Anzeige oder die Einleitung eines Verfahrens geht. Aus diesem festgesetzten Streitwert berechnen sich nach den gesetzlichen Gebührentabellen sowohl die Kosten für das Gericht als auch die Vergütung der beteiligten Rechtsanwälte. Sollte der Rechtsstreit über mehrere Instanzen geführt werden, erhöht sich das finanzielle Risiko entsprechend der jeweiligen Gebührensätze für jede weitere Stufe des Verfahrens.

Zusätzliche Kostenrisiken entstehen insbesondere dann, wenn der Kläger einen unzulässigen Rechtsweg wählt oder das Verfahren vor dem falschen Fachgericht einleitet. In solchen Fällen fallen oft zusätzliche Gebühren für Verweisungsbeschlüsse oder Zwischenentscheidungen an, welche die finanzielle Belastung über die regulären Sätze hinaus signifikant steigern können.

Unser Tipp: Prüfen Sie frühzeitig die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung, da diese bei Verfahren gegen die Einleitung von Ermittlungen aufgrund oft geringer Erfolgsaussichten eine Kostenübernahme ablehnen könnte. Vermeiden Sie die Einreichung von Klagen ohne vorherige Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit, um unnötige Gebührensprünge durch mehrere Instanzen zu verhindern.


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Wie informiere ich die Polizei, ohne dass mein Schreiben direkt ein offizielles Ermittlungsverfahren auslöst?


Rechtlich gesehen ist eine Information der Polizei ohne die Auslösung eines offiziellen Ermittlungsverfahrens nicht möglich, sofern Sie dabei konkrete Tatsachen über eine mögliche Straftat benennen. Jede substanzielle Information über ein Delikt zwingt die Behörden zur Eröffnung eines entsprechenden Vorgangs, da ausschließlich der Staat über die Einleitung entscheidet und nicht der individuelle Hinweisgeber.

Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gilt das Legalitätsprinzip (Verpflichtung zur Strafverfolgung), wonach die Polizei bei Vorliegen eines sogenannten Anfangsverdachts zwingend zur Einleitung von Ermittlungen verpflichtet ist. Dieser Anfangsverdacht entsteht bereits durch einfache schriftliche Mitteilungen, die konkrete Sachverhalte wie etwa eine Rechtsbeugung benennen, wodurch der polizeiliche Ermittlungsautomatismus ohne weiteren Ermessensspielraum der Beamten sofort einsetzt. Es existiert in der deutschen Rechtsordnung kein anerkannter Raum für einen bloßen informellen Austausch mit Ermittlungsbehörden, da sich Polizeibeamte bei bewusster Nichtverfolgung von Straftaten unter Umständen selbst wegen einer Strafvereitlung im Amt strafbar machen würden. Selbst ausdrückliche Formulierungen wie eine Übermittlung nur zur gefälligen Kenntnisnahme entfalten keine schützende Wirkung vor dem Behördenapparat, da die rechtliche Einordnung eines Schreibens allein durch seinen objektiven Inhalt bestimmt wird.

Ein Schreiben ohne die Auslösung eines offiziellen Verfahrens wäre theoretisch nur dann denkbar, wenn es keinerlei konkrete Tatsachen oder Verdachtsmomente enthält, was die Information für die Polizei jedoch vollkommen wertlos machen würde. Sobald Sie einen identifizierbaren Vorgang schildern, der eine strafrechtliche Relevanz besitzt, verliert die Mitteilung ihren rein privaten Charakter und wird von Amts wegen als offizielle Anzeige oder zumindest als Prüfbitte behandelt.

Unser Tipp: Wägen Sie vor dem Absenden eines Schreibens gründlich ab, ob Sie die Einleitung eines unumkehrbaren staatlichen Verfahrens mit allen prozessualen Konsequenzen zum jetzigen Zeitpunkt wirklich beabsichtigen. Vermeiden Sie voreilige schriftliche Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden, solange Sie über die Tragweite der Einleitung von Ermittlungen noch unsicher sind.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 203 VAs 296/25 – Beschluss vom 06.10.2025


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