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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Freispruch –  Notwendige Auslagen

Freispruch in München: Verdacht des Drogenhandels nicht bestätigt – Angeklagter mit Cannabis und Utensilien aufgegriffen, aber Gericht zweifelt an Handelsabsicht. Alternative Erklärungen für Feinwaage und Druckverschlusstüten überzeugen das Gericht. Entscheidung mit Signalwirkung: Besitz von Cannabis und Utensilien allein reicht nicht für Verurteilung wegen Drogenhandels aus.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Angeklagte wurde freigesprochen.
  • Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
  • Der Angeklagte wurde beschuldigt, Marihuana und ein Tabak-Marihuana-Gemisch sowie Zubehör zum Verkauf aufbewahrt zu haben.
  • Die Anklage basierte auf der Annahme, dass der Angeklagte durchVerkauf von Drogen Gewinn erzielen wollte.
  • Der Angeklagte besaß keine Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Besitz der Gegenstände allein nicht ausreicht, um Handel mit Marihuana zu beweisen.
  • Die Aussagen des Angeklagten über den Zweck der Druckverschlusstüten und der Feinwaage konnten nicht widerlegt werden.
  • Es gab nicht genügend Beweise für eine Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Marihuana.
  • Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen, da die Beweislage nicht ausreichte.
  • Das Gericht entschied gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, dass die Staatskasse die Kosten übernimmt.

Freispruch wegen Drogenhandel: Wer zahlt die Kosten?

Der Handel mit Betäubungsmitteln ist eine Straftat, die mit erheblichen Strafen geahndet werden kann. Doch unter bestimmten Umständen können Prozesse um den Handel mit Drogen einen überraschenden Verlauf nehmen. Der Freispruch eines Angeklagten ist in solchen Fällen ein denkbarer Ausgang. Oftmals stellt sich die Frage, ob der Angeklagte für die notwendigen Auslagen, etwa für Anwaltskosten oder Gerichtsgebühren, aufkommen muss, obwohl er freigesprochen wurde.

Der Gesetzgeber sieht in Deutschland vor, dass der Angeklagte im Falle einer Verurteilung die Kosten des Verfahrens trägt. Doch diese Regel gilt nicht uneingeschränkt. Im Fall eines Freispruchs muss der Staat die Prozesskosten tragen. Allerdings gibt es Ausnahmen. So kann der Staat einen Freigesprochenen an den Kosten des Verfahrens beteiligen, wenn ihm ein „schuldhaftes Verhalten“ nachgewiesen werden kann. Doch was genau ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Gesetzes darstellt, ist juristisch umstritten. Diese Frage wird in Gerichtsverfahren immer wieder neu verhandelt und durch Gerichtsurteile präzisiert. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Gerichte die Frage nach den notwendigen Auslagen im Falle eines Freispruchs im Zusammenhang mit Drogendelikten unterschiedlich beantwortet haben.

Nun wollen wir uns einen konkreten Fall näher ansehen, der vor Gericht verhandelt wurde.

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Der Fall vor Gericht


Freispruch für Angeklagten im Cannabisbesitz-Fall trotz verdächtiger Utensilien

Der Fall, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde, dreht sich um einen jungen Mann, der am 15. März 2023 in München mit einer nicht unerheblichen Menge Cannabis und diversen Utensilien aufgegriffen wurde. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Konkret wurden bei ihm 2,87 Gramm Marihuana und 2,22 Gramm Tabak-Marihuana-Gemisch gefunden. Zusätzlich stellten die Ermittler eine Feinwaage und mehrere Druckverschlusstüten sicher. Diese Kombination von Drogen und Utensilien führte zunächst zu dem Verdacht, dass der junge Mann beabsichtigte, mit Cannabis Handel zu treiben.

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag darin, zu klären, ob die gefundenen Gegenstände tatsächlich als Beweis für einen geplanten Drogenhandel ausreichten oder ob es alternative Erklärungen für ihren Besitz geben könnte. Das Gericht musste sorgfältig abwägen, ob die Indizien stark genug waren, um eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu rechtfertigen.

Gerichtliche Bewertung der Beweislage im Cannabisfall

In seiner Entscheidung kam das Amtsgericht München zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise nicht ausreichten, um den Angeklagten wegen Drogenhandels zu verurteilen. Das Gericht sah es als nicht zweifelsfrei erwiesen an, dass der junge Mann tatsächlich die Absicht hatte, mit Cannabis Handel zu treiben.

Der Angeklagte hatte eine plausible Erklärung für den Besitz der Druckverschlusstüten und der Feinwaage vorgebracht. Er gab an, die Tüten zu verwenden, um den Geruch des Marihuanas beim Transport zu minimieren. Die Feinwaage, so seine Aussage, diente dazu, kleinere Mengen für den Eigenkonsum abzuwiegen. Das Gericht befand diese Erklärungen als nicht widerlegbar und sah darin eine mögliche Alternative zum vorgeworfenen Handeltreiben.

Rechtliche Konsequenzen und Kostenverteilung nach Freispruch

Aufgrund der nicht ausreichenden Beweislage wurde der Angeklagte freigesprochen. Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen, was bedeutet, dass das Gericht die Schuld des Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen konnte.

Ein wichtiger Aspekt dieses Urteils betrifft die Kostenverteilung. Das Gericht entschied, dass sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen sind. Diese Entscheidung basiert auf den §§ 464 I, II und 467 I der Strafprozessordnung (StPO). Sie ist von besonderer Bedeutung für den Angeklagten, da er trotz des belastenden Verfahrens keine finanziellen Nachteile erleidet.

Bedeutung des Urteils für ähnliche Fälle von Cannabisbesitz

Dieses Urteil des Amtsgerichts München könnte für ähnlich gelagerte Fälle von Bedeutung sein. Es zeigt, dass der bloße Besitz von Cannabis zusammen mit Utensilien wie Feinwaagen und Verpackungsmaterial nicht automatisch zu einer Verurteilung wegen Drogenhandels führt. Gerichte müssen in solchen Fällen sorgfältig prüfen, ob die vorliegenden Beweise tatsächlich ausreichen, um die Handelsabsicht zweifelsfrei zu belegen.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen bedeutet dieses Urteil, dass sie die Möglichkeit haben, alternative Erklärungen für den Besitz von drogenassoziierten Utensilien vorzubringen. Gerichte sind verpflichtet, solche Erklärungen ernsthaft in Betracht zu ziehen und im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet wird und die spezifischen Umstände entscheidend sind. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer gründlichen rechtlichen Verteidigung in Fällen von Drogenbesitz, selbst wenn zunächst starke Indizien für einen Handel zu sprechen scheinen.

Für die Strafverfolgungsbehörden bedeutet dieses Urteil, dass sie in Zukunft möglicherweise stärkere Beweise vorlegen müssen, um eine Verurteilung wegen Drogenhandels zu erreichen. Es reicht nicht aus, sich allein auf den Besitz von Utensilien zu stützen, die mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht werden können.

Das Urteil des Amtsgerichts München zeigt auch die Komplexität der rechtlichen Bewertung von Cannabisdelikten. Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 hat sich die rechtliche Situation in Deutschland verändert. Das Gericht musste in diesem Fall bereits die neue Gesetzeslage berücksichtigen, was die rechtliche Beurteilung zusätzlich erschwerte.

Für Betroffene und ihre Angehörigen ist es wichtig zu wissen, dass ein Freispruch wie in diesem Fall bedeutet, dass keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten sind. Zudem werden die finanziellen Belastungen durch das Verfahren von der Staatskasse getragen. Dies kann für viele Betroffene eine erhebliche Erleichterung darstellen, da Gerichtsverfahren oft mit hohen Kosten verbunden sind.

Das Urteil des Amtsgerichts München verdeutlicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände in Fällen von Drogenbesitz. Es zeigt auch, dass das deutsche Rechtssystem dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ folgt und hohe Anforderungen an die Beweisführung stellt, bevor es zu einer Verurteilung kommt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass der bloße Besitz von Cannabis und damit assoziierten Utensilien nicht ausreicht, um eine Verurteilung wegen Drogenhandels zu rechtfertigen. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer zweifelsfreien Beweisführung für die Handelsabsicht. Gerichte müssen plausible alternative Erklärungen für den Besitz berücksichtigen und im Zweifel zugunsten des Angeklagten entscheiden. Diese Entscheidung stärkt den Grundsatz „in dubio pro reo“ und setzt hohe Maßstäbe für die Beweisführung in Drogendelikten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie oder ein Angehöriger in einen ähnlichen Fall verwickelt sind, bietet dieses Urteil wichtige Erkenntnisse. Selbst wenn bei Ihnen Cannabis und verdächtige Utensilien wie Feinwaagen gefunden werden, bedeutet das nicht automatisch eine Verurteilung wegen Drogenhandels. Das Gericht muss Ihre Erklärungen für den Besitz dieser Gegenstände berücksichtigen. Im Zweifel wird zu Ihren Gunsten entschieden. Besonders wichtig: Bei einem Freispruch müssen Sie keine Verfahrenskosten tragen. Diese werden, ebenso wie Ihre notwendigen Auslagen, von der Staatskasse übernommen. Das kann Sie vor erheblichen finanziellen Belastungen schützen. Dennoch ist jeder Fall individuell zu betrachten, und eine gründliche rechtliche Verteidigung bleibt unerlässlich.


FAQ – Häufige Fragen

Cannabisbesitz ist ein heikles Thema mit komplexen rechtlichen Aspekten. Werden Sie im Falle eines Prozesses freigesprochen, stellt sich die Frage nach der Kostenverteilung. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen umfassende Informationen und Antworten auf wichtige Fragen zu diesem Thema. Informieren Sie sich jetzt und verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre Rechte und Möglichkeiten.


Welche finanziellen Folgen hat ein Freispruch bei Drogendelikten?

Bei einem Freispruch in Verfahren wegen Drogendelikten trägt grundsätzlich die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Dies ist in § 467 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere die Anwaltskosten des Angeklagten. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass eine Person, die zu Unrecht eines Drogendelikts beschuldigt wurde, keine finanziellen Nachteile durch das Strafverfahren erleidet.

Die Kostenübernahme durch die Staatskasse umfasst dabei sämtliche Verfahrenskosten. Dazu zählen beispielsweise Gerichtsgebühren, Kosten für Sachverständige oder Dolmetscher sowie Auslagen für Zeugen. Auch die Kosten für eine eventuell angeordnete Untersuchungshaft oder andere Zwangsmaßnahmen wie Telefonüberwachung oder Durchsuchungen werden von der Staatskasse getragen.

Besonders relevant für den Angeklagten ist die Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Hierunter fallen in erster Linie die Kosten für seinen Strafverteidiger. Diese werden in voller Höhe übernommen, sofern die Beauftragung des Anwalts für eine zweckentsprechende Verteidigung erforderlich war. Das ist bei Drogendelikten aufgrund der Komplexität der Materie und der möglichen schwerwiegenden Folgen in der Regel der Fall.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kostenübernahme durch die Staatskasse nur bei einem vollständigen Freispruch gilt. Bei einer Teilverurteilung, also wenn der Angeklagte in einigen Anklagepunkten freigesprochen, in anderen aber verurteilt wird, erfolgt eine anteilige Kostenverteilung. Das Gericht legt dann fest, in welchem Umfang der Angeklagte und die Staatskasse die Kosten zu tragen haben. Hierbei wird in der Regel das Verhältnis zwischen den Freisprüchen und den Verurteilungen berücksichtigt.

Ein Beispiel verdeutlicht die finanzielle Entlastung bei einem Freispruch: Angenommen, ein wegen Drogenhandels Angeklagter hat Anwaltskosten in Höhe von 5.000 Euro, Gerichtskosten von 2.000 Euro und sonstige Auslagen von 1.000 Euro. Bei einem Freispruch würden alle diese Kosten, also insgesamt 8.000 Euro, von der Staatskasse übernommen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der generellen Kostenübernahme durch die Staatskasse. Wenn der Angeklagte die Erhebung der öffentlichen Klage selbst veranlasst hat, indem er beispielsweise in einer falschen Selbstanzeige vortäuschte, die Tat begangen zu haben, werden seine Auslagen nicht erstattet. Ebenso werden Kosten, die der Angeklagte durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, ihm selbst auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist Teil des Urteils und wird vom Gericht getroffen. Nach einem Freispruch muss der Angeklagte oder sein Verteidiger aktiv werden und einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen. In diesem Antrag sind die erstattungsfähigen Kosten im Einzelnen aufzuführen und zu belegen. Die Staatskasse prüft dann den Antrag und setzt die zu erstattenden Beträge fest.

Für den Angeklagten bedeutet ein Freispruch in Drogendelikten somit nicht nur die Bestätigung seiner Unschuld, sondern auch eine erhebliche finanzielle Entlastung. Die Übernahme der Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen durch die Staatskasse stellt sicher, dass der zu Unrecht Beschuldigte zumindest in finanzieller Hinsicht so gestellt wird, als hätte das Verfahren nicht stattgefunden.

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Wer übernimmt die Prozesskosten bei einem Freispruch?

Bei einem Freispruch im Strafverfahren übernimmt grundsätzlich die Staatskasse die Prozesskosten. Dies ist in § 467 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Vorschrift besagt, dass sowohl die Auslagen der Staatskasse als auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten von der Staatskasse zu tragen sind, wenn der Angeschuldigte freigesprochen wird.

Zu den notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gehören insbesondere die Kosten für einen Verteidiger. Der Staat muss also bei einem Freispruch auch die Anwaltskosten des Angeklagten übernehmen. Dies folgt dem Gedanken, dass ein zu Unrecht mit einem Strafverfahren überzogener Bürger nicht auf den Kosten seiner Verteidigung sitzen bleiben soll.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. So werden dem Angeschuldigten gemäß § 467 Absatz 2 StPO die Kosten auferlegt, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat. Hat der Angeklagte beispielsweise einen Gerichtstermin ohne triftigen Grund versäumt und dadurch zusätzliche Kosten verursacht, muss er diese selbst tragen.

Eine weitere wichtige Ausnahme findet sich in § 467 Absatz 3 StPO. Die Staatskasse übernimmt die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten nicht, wenn dieser die Erhebung der öffentlichen Klage durch eine falsche Selbstanzeige veranlasst hat. Dies soll verhindern, dass jemand durch eine vorgetäuschte Straftat ein Verfahren provoziert, um dann nach einem Freispruch seine Kosten erstattet zu bekommen.

Das Gericht hat zudem die Möglichkeit, von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse abzusehen, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat.

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München vom 10.04.2024 (Az.: 1015 Ds 373 Js 146518/23) bestätigt diese Rechtslage. In diesem Fall wurde ein Angeklagter vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Das Gericht entschied, dass die Verfahrenskosten sowie die eigenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kostenentscheidung bei einem Freispruch nicht automatisch erfolgt, sondern explizit im Urteil festgehalten werden muss. Fehlt eine solche Entscheidung, kann der freigesprochene Angeklagte dagegen Beschwerde einlegen. Dies wurde in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt, wonach die das Verfahren abschließende Entscheidung zum Ausdruck bringen muss, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat.

In der Praxis bedeutet dies für einen freigesprochenen Angeklagten, dass er nach Rechtskraft des Urteils einen Antrag auf Festsetzung seiner notwendigen Auslagen stellen kann. Dazu gehören neben den Anwaltskosten auch Fahrtkosten, Verdienstausfall oder Kosten für Sachverständige, sofern diese für die Verteidigung notwendig waren.

Die Regelung zur Kostenübernahme bei Freispruch gilt nicht nur für das Hauptverfahren, sondern auch für vorgelagerte Verfahrensabschnitte. Wird beispielsweise die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, greift ebenfalls die Kostenregelung des § 467 StPO.

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Welche Beweise sind notwendig, um eine Verurteilung wegen Drogenhandels zu erreichen?

Um eine Verurteilung wegen Drogenhandels zu erreichen, müssen verschiedene Beweismittel vorliegen, die zweifelsfrei belegen, dass der Angeklagte tatsächlich mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat. Die Staatsanwaltschaft muss dabei den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nachweisen.

Zentrale Beweismittel sind in der Regel die sichergestellten Drogen selbst. Diese müssen eindeutig als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes identifiziert werden, was üblicherweise durch ein toxikologisches Gutachten erfolgt. Die Menge der gefundenen Drogen spielt dabei eine wichtige Rolle. Größere Mengen können auf Handelsabsichten hindeuten, während geringe Mengen eher für Eigenkonsum sprechen könnten.

Neben den Drogen selbst sind Verpackungsmaterialien, Waagen und andere typische Utensilien des Drogenhandels relevante Beweismittel. Diese können auf eine organisierte Verteilung der Substanzen hinweisen. Auch Bargeld in szenetypischer Stückelung kann als Indiz für Handelsaktivitäten gewertet werden.

Von großer Bedeutung sind zudem Kommunikationsnachweise. Dazu gehören Chatverläufe, SMS oder Anruflisten, die auf Verkaufsabsprachen oder die Organisation von Drogengeschäften hindeuten. In diesem Zusammenhang können auch beschlagnahmte Mobiltelefone oder Computer wichtige Beweisquellen darstellen.

Zeugenaussagen spielen ebenfalls eine entscheidende Rolle. Dies können Aussagen von Käufern, Mittätern oder unbeteiligten Beobachtern sein. Besonders gewichtig sind hierbei Aussagen von verdeckten Ermittlern oder V-Personen, die direkte Einblicke in die Handelsaktivitäten gewonnen haben.

In manchen Fällen können auch Observationsberichte der Polizei als Beweismittel dienen. Diese dokumentieren verdächtige Aktivitäten oder Treffen, die auf Drogengeschäfte hindeuten. Ergänzend können Videoaufnahmen von Überwachungskameras oder polizeilichen Observationen wichtige visuelle Beweise liefern.

Finanzielle Nachweise wie ungewöhnliche Geldflüsse oder ein Missverhältnis zwischen offiziellen Einkünften und tatsächlichem Lebensstil können ebenfalls als Indizien für Drogenhandel herangezogen werden. Hierzu können Kontoauszüge, Steuerunterlagen oder Vermögensnachweise dienen.

Es ist wichtig zu betonen, dass für eine Verurteilung die Gesamtschau aller Beweismittel entscheidend ist. Einzelne Indizien reichen in der Regel nicht aus, um den Tatbestand des Handeltreibens zweifelsfrei nachzuweisen. Das Gericht muss aufgrund der vorliegenden Beweise zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte tatsächlich mit Betäubungsmitteln gehandelt hat.

Die Beweisführung muss dabei den strengen Anforderungen des Strafprozessrechts genügen. Alle Beweise müssen rechtmäßig erlangt worden sein, andernfalls droht ein Beweisverwertungsverbot. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung von Vorschriften bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Telefonüberwachungen.

In der Praxis erweist sich die Beweisführung bei Drogendelikten oft als komplex. Häufig arbeiten die Beteiligten konspirativ und hinterlassen wenig direkte Spuren. Daher kommt der sorgfältigen polizeilichen Ermittlungsarbeit und der akribischen Zusammenstellung aller verfügbaren Indizien eine besondere Bedeutung zu.

Für die Verteidigung ergeben sich aus diesen Beweisanforderungen verschiedene Ansatzpunkte. Sie kann beispielsweise die Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung in Frage stellen, alternative Erklärungen für belastende Indizien anführen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen anzweifeln. Eine erfolgreiche Verteidigung zielt darauf ab, Zweifel an der Beweiskette zu säen und so eine Verurteilung zu verhindern.

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Welche Rechte hat ein Angeklagter während eines Drogenprozesses?

In einem Drogenprozess verfügt der Angeklagte über eine Reihe wichtiger Rechte, die seine Position im Strafverfahren stärken und einen fairen Prozess gewährleisten sollen.

Das Recht auf rechtliches Gehör ist eines der fundamentalsten Rechte des Angeklagten. Es ermöglicht ihm, sich zu den Vorwürfen zu äußern und seine Sicht der Dinge darzulegen. Dieses Recht manifestiert sich besonders deutlich im sogenannten „letzten Wort“ vor der Urteilsverkündung.

Ein weiteres zentrales Recht ist das Aussageverweigerungsrecht. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Er kann jederzeit die Aussage verweigern, ohne dass dies zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf. Dieses Recht gilt während des gesamten Verfahrens, von der ersten polizeilichen Vernehmung bis zur Hauptverhandlung.

Das Recht auf einen Verteidiger ist ebenfalls von großer Bedeutung. Der Angeklagte kann sich jederzeit eines Rechtsbeistands bedienen. In bestimmten Fällen, etwa bei schwerwiegenden Vorwürfen oder komplexen Rechtsfragen, wird sogar ein Pflichtverteidiger bestellt.

Während der Hauptverhandlung hat der Angeklagte das Recht auf Anwesenheit. Er muss bei allen Verhandlungsterminen zugegen sein, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die in der Strafprozessordnung geregelt sind.

Ein wichtiges Instrument der Verteidigung ist das Beweisantragsrecht. Der Angeklagte kann Beweisanträge stellen, um entlastende Tatsachen in das Verfahren einzubringen. Das Gericht muss diese Anträge prüfen und darf sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.

Das Fragerecht ermöglicht es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger, Zeugen und Sachverständige zu befragen. Dies dient dazu, Widersprüche aufzudecken oder zusätzliche entlastende Informationen zu gewinnen.

Im Falle eines Freispruchs, wie er im erwähnten Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 1015 Ds 373 Js 146518/23) erfolgte, hat der Angeklagte das Recht auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für einen Wahlverteidiger oder Verdienstausfälle durch die Teilnahme am Prozess.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Rechte nicht nur auf dem Papier existieren, sondern aktiv wahrgenommen werden können und sollen. Sie bilden das Fundament für ein faires Verfahren und dienen dazu, die Position des Angeklagten gegenüber der Staatsgewalt zu stärken.

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Gibt es vergleichbare Fälle, in denen Angeklagte trotz verdächtiger Utensilien freigesprochen wurden?

In der Rechtsprechung gibt es tatsächlich vergleichbare Fälle, in denen Angeklagte trotz verdächtiger Utensilien freigesprochen wurden. Ein bemerkenswertes Beispiel hierfür ist das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. April 2024 (Az. 1015 Ds 373 Js 146518/23 jug). In diesem Fall wurde der Angeklagte vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen, obwohl bei ihm eine Feinwaage und diverse Druckverschlusstüten gefunden wurden.

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass allein der Besitz solcher Utensilien nicht ausreicht, um ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu beweisen. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer gründlichen Beweisführung in Drogendelikten und zeigt, dass der bloße Besitz von Gegenständen, die typischerweise mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht werden, für eine Verurteilung nicht genügt.

Ein weiterer Fall, der die Komplexität solcher Verfahren verdeutlicht, wurde von der Kanzlei Grunst behandelt. Hier wurde ein Mann zunächst wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt, nachdem ein Paket mit Drogen an seine Adresse geliefert wurde. In der Berufungsinstanz erfolgte jedoch ein Freispruch.

Der Verteidiger wies in diesem Fall auf die dünne Beweislage hin und argumentierte erfolgreich, dass allein der Erhalt eines Pakets mit illegalen Substanzen nicht ausreicht, um eine Strafbarkeit zu begründen. Besonders interessant ist hier, dass der Anwalt bereits in der ersten Instanz die Verwertung der Ergebnisse aus einer möglicherweise unzulässigen Durchsuchung in Frage stellte.

Diese Fälle verdeutlichen, dass die Strafverfolgungsbehörden in Betäubungsmittelverfahren oft vor erheblichen Herausforderungen stehen. Sie müssen nicht nur den Besitz verdächtiger Gegenstände nachweisen, sondern auch eine konkrete Verbindung zur vorgeworfenen Straftat herstellen. Dabei spielt die Beweisführung eine zentrale Rolle. In beiden Fällen konnten die Anklagebehörden letztlich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Angeklagten tatsächlich mit Drogen gehandelt oder sie wissentlich erworben hatten.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Die Gerichte prüfen sorgfältig alle Umstände und wägen die vorliegenden Beweise gegeneinander ab. Dabei gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Wenn die Beweislage nicht ausreicht, um die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei festzustellen, muss ein Freispruch erfolgen.

Diese Fälle zeigen auch die Bedeutung einer kompetenten Verteidigung in Strafverfahren. Rechtsanwälte können durch gezielte Argumentation und das Aufzeigen von Schwachstellen in der Beweisführung maßgeblich zum Ausgang des Verfahrens beitragen. Sie prüfen kritisch die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen und hinterfragen die Schlüssigkeit der Anklage.

Für Betroffene bedeuten diese Präzedenzfälle, dass der Besitz verdächtiger Gegenstände allein nicht automatisch zu einer Verurteilung führt. Es besteht die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen Anschuldigungen zu verteidigen, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermittlungen bestehen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Das BtMG regelt den Umgang mit Drogen in Deutschland. Es bestimmt, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten und unter welchen Umständen deren Herstellung, Handel, Besitz oder Konsum strafbar sind. Der vorliegende Fall betrifft den Vorwurf des Handels mit Cannabis, das unter das BtMG fällt.
  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Dies bedeutet, dass jemand Drogen nicht nur für den Eigengebrauch besitzt, sondern mit der Absicht, diese zu verkaufen. Im Fall des Angeklagten ging es um die Frage, ob der Besitz von Cannabis und bestimmten Utensilien als Beweis für den Handel ausreicht.
  • Freispruch aus tatsächlichen Gründen: Ein Freispruch erfolgt, wenn das Gericht die Schuld des Angeklagten nicht zweifelsfrei feststellen kann. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte freigesprochen, da die Beweise für einen Handel mit Cannabis nicht ausreichten.
  • Notwendige Auslagen: Diese umfassen die Kosten, die dem Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Verteidigung entstehen, wie Anwalts- und Gerichtskosten. Bei einem Freispruch müssen diese Kosten in der Regel von der Staatskasse übernommen werden, wie es in diesem Fall entschieden wurde.
  • Indizien: Indizien sind Beweismittel, die auf bestimmte Tatsachen hinweisen, jedoch keinen direkten Beweis darstellen. Im vorliegenden Fall reichten die Indizien, wie der Besitz von Feinwaagen und Druckverschlusstüten, nicht aus, um eine Verurteilung wegen Drogenhandels zu rechtfertigen.
  • Schuldhaftes Verhalten: Dies bezeichnet Handlungen, die bewusst oder fahrlässig gegen rechtliche Vorschriften verstoßen. Im Kontext des Freispruchs kann dies bedeuten, dass der Angeklagte dennoch zur Übernahme von Kosten herangezogen wird, wenn ihm ein solches Verhalten nachgewiesen werden kann.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (vor dem 01.04.2024): Dieses Gesetz bestrafte den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln, einschließlich Cannabis. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte beschuldigt, gegen dieses Gesetz verstoßen zu haben, da er Cannabis und Utensilien besaß, die auf einen möglichen Drogenhandel hindeuteten. Nach dem 01.04.2024 wurden Teile des BtMG durch das KCanG (s.u.) abgelöst bzw. ergänzt.
  • §§ 34 I Nr. 1, 2 und 12 KCanG (ab dem 01.04.2024): Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt seit dem 01.04.2024 den Umgang mit Cannabis in Deutschland. Die genannten Paragraphen definieren unter anderem, was unter unerlaubtem Handel mit Cannabis zu verstehen ist und welche Strafen dafür drohen. Im vorliegenden Fall musste das Gericht prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten unter das neue Gesetz fällt.
  • §§ 464 I, II, 467 I StPO: Diese Paragraphen der Strafprozessordnung (StPO) regeln die Kostenentscheidung im Strafverfahren. § 467 I StPO besagt, dass bei einem Freispruch die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Dies war im vorliegenden Fall relevant, da der Angeklagte freigesprochen wurde und das Gericht entschied, dass die Kosten von der Staatskasse getragen werden.
  • § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG: Dieser Paragraph des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) definiert, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten und somit unter das Gesetz fallen. Im vorliegenden Fall war Cannabis das relevante Betäubungsmittel, da der Angeklagte Cannabis und Utensilien besaß, die auf einen möglichen Drogenhandel hindeuteten.
  • § 3 JGG: Dieser Paragraph des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) regelt die Schuldfähigkeit von Jugendlichen. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat vermutlich noch jugendlich war, musste das Gericht prüfen, ob er die Reife besaß, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Prüfung ist entscheidend für die Frage, ob der Angeklagte überhaupt strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.

Das vorliegende Urteil

AG München – Az.: 1015 Ds 373 Js 146518/23 jug – Urteil vom 10.04.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

1. Der Angeklagte … wird freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten sowie die eigenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 267 V StPO)

I.

Der Angeklagte wurde von der Staatsanwaltschaft mit unveränderter zugelassener Anklageschrift vom 30.11.23 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Am 15.03.2023 gegen 18:51 Uhr bewahrte der Angeklagte in der L1. straße …, M., 2,87 Gramm Marihuana und 2,22 Gramm Tabak-Marihuana-Gemisch zusammen mit einer Feinwaage und diversen Druckverschlusstüten wissentlich und willentlich auf.

Dabei plante der Angeklagte, durch einen späteren Verkauf Gewinn zu erzielen.

Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5% THC.

Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

Bei Tatbegehung besaß der Angeklagte die gemäß § 3 JGG erforderliche Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

2. Dem Angeklagten wurde deshalb vorgeworfen, sich eines vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, Fassung vor dem 01.04.24 bzw. §§ 1 Nr. 8, 2 I Nr. 1, 34 I Nr. 1, 2 u. 12 KCanG, ab dem 01.04.24 strafbar gemacht zu haben.

Dem gegenüber hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte hatte in seinem Zimmer die unter Nr. 1 angegebenen Mengen an Marihuana und Tabak-Marihuana-Gemisch sowie die Druckverschlusstüten und die Feinwaage. Der Angeklagte hat angegeben, die Druckverschlusstüten hätten sich dort befunden, weil er wisse, dass beim Transport von Marihuana der Geruch verräterisch sei. Deshalb würde er, wenn er Marihuana in der Hosen- oder Jackentasche mitnehme, dieses in Druckverschlusstüten verpacken.

Diese seien nicht einzeln zu erwerben deswegen habe sich eine solche Menge dort befunden. Weiter hat er angegeben, dass er die Feinwaage in seinem Besitz gehabt habe, weil er zum Teil geringere Mengen habe abwiegen wollen. Diese beiden Angaben sind nicht zu widerlegen. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte eine Feinwaage und diverse Druckverschlusstüten bei sich zuhause aufbewahrt, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er auch mit Marihuana Handel getrieben habe.

Der Angeklagte konnte daher nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit des vorsätzlichen unerlaubten Handelns mit Cannabis in Form von Marihuana nach dem Konsumcannabisgesetz überführt werden. Er war daher freizusprechen. Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 I, II, 467 I StPO.


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