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Das Wichtigste im Überblick
Am 09.09.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (3 L 10/26) klar: Die Behörde musste nicht erklären, warum sie Streamingdienste nicht auswählte, wenn diese ein Ausweichen auf andere Plattformen nicht ebenso wirksam verhindern konnten. Ob das Verbot insgesamt rechtmäßig ist, bleibt offen.
- Grund für die Auswahl: Die Behörde verwies darauf, dass der Accountbetreiber selbst Werbung für Glücksspiele machte.
- Keine Alleinauswahl: Das Gericht entschied nicht, dass nur der Accountbetreiber ausgewählt werden durfte.
- Breites Verbot: Die Untersagung sollte Werbung auch auf anderen Websites und Plattformen erfassen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 09.09.2026
- Aktenzeichen: 3 L 10/26
- Verfahren: Verfahren zur Zulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Glücksspielrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 100.000 € (vorläufig)
- Wichtig für: Werbende auf Streamingplattformen, Betreiber von Onlineplattformen
Streamer-Fall: Oberverwaltungsgericht lässt Berufung der Behörde zu
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 9. September 2026 (Az. 3 L 10/26) die Berufung der Behörde zugelassen. Die Untersagungsverfügung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegen einen Streamer wird damit im Berufungsverfahren erneut in der Sache geprüft.
Die Behörde hatte die Verfügung gegen einen Mann erlassen, der nach der Begründung des Bescheids unter dem Namen „O.“ Accounts auf Twitch und Kick betreibt und dort selbst Werbehandlungen vornimmt. Das Verwaltungsgericht Halle erklärte die Verfügung mit Urteil der 7. Kammer vom 8. Dezember 2025 für rechtswidrig. Ein Aktenzeichen dieses Urteils nennt der Beschluss nicht. Die Behörde beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht gab diesem Antrag statt und führt das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fort. Über die Berufung selbst ist damit noch nichts entschieden. Der Senat hatte lediglich zu klären, ob ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Behörde bei der Auswahl des Verantwortlichen ihr Ermessen ausgeübt und begründet hatte, warum sie den Streamer statt der Streaminganbieter in Anspruch nahm.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzte das Gericht vorläufig auf 100.000 Euro fest, gestützt auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 und 52 Abs. 1 GKG. Es folgte damit der Vorinstanz.
Redaktionelle Leitsätze
- Ob eine Behörde das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt hat, beurteilt sich nach dem Gesamtzusammenhang des Bescheids; das Fehlen eines gesonderten Abschnitts zur Ermessensausübung begründet keinen Ermessensausfall, wenn sich die maßgeblichen Erwägungen hinreichend aus der sonstigen Begründung des Verwaltungsakts ergeben.
- Bei einer gefahrenabwehrrechtlichen Auswahlentscheidung genügt es, die Inanspruchnahme des ausgewählten Verantwortlichen zu begründen; Ausführungen zu anderen potenziellen Störern sind entbehrlich, wenn diese den Zweck der Maßnahme – wie die Verhinderung künftiger Ausweichhandlungen – von vornherein nicht ebenso effektiv erreichen können.
Warum die Glücksspielbehörde direkt den Streamer statt der Plattformen in Anspruch nahm
Die Behörde richtete ihre Verfügung gegen den Streamer persönlich, weil er die Werbehandlungen selbst vornahm und ein Ausweichen auf andere Plattformen verhindert werden sollte. Das Verwaltungsgericht Halle sah darin einen Ermessensfehler bei der Auswahl des Verantwortlichen.
Der Streamer wirbt auf Twitch und Kick selbst
Nach der Begründung des Bescheids betreibt der Mann die Accounts „O.“ auf Twitch und Kick. Dort nehme er selbst Werbehandlungen vor. Die Verfügung sollte Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele unterbinden, die in Deutschland abrufbar sind.
Weite Untersagung soll Plattformwechsel verhindern
Die Untersagung beschränkte sich nicht auf die Internetseiten, die der Streamer bereits nutzte. Sie erfasste auch andere Seiten und Plattformen. Nach der Bescheidbegründung sollte so verhindert werden, dass die Verfügung durch einen Wechsel der Domain oder ein Ausweichen auf andere Plattformen umgangen wird.
Das Verwaltungsgericht hält die Streaminganbieter für mögliche Verantwortliche
Das Verwaltungsgericht Halle hielt die Inanspruchnahme des Streamers für ermessensfehlerhaft. Es erwog, stattdessen die Streaminganbieter heranzuziehen. Diese hätten wegen ihrer größeren Sachnähe womöglich eine andere Einschätzung dazu, wie sich das Regelungsziel durch Dritte erreichen lässt. Zudem könnten sie die Verbreitung bereits hochgeladener Inhalte nach seiner Ansicht besser verhindern.
Außerdem vertrat das Gericht die Auffassung, es gebe keine große Zahl von Streamingplattformen, und Streamer wechselten sie nicht häufig ohne Weiteres. Der Beschluss weist diese Erwägungen ausdrücklich dem Verwaltungsgericht zu, nicht dem Streamer selbst. Eine eigene Argumentation des Streamers im Zulassungsverfahren gibt er nicht wieder.
Maßstäbe für ernstliche Zweifel und den Ermessensausfall
Das Oberverwaltungsgericht stützte die Zulassung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel erfordern schlüssige Gegenargumente
Die Einwände müssen sich auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auswirken können. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO muss der Zulassungsgrund außerdem substantiiert dargelegt werden. Der Antrag muss sich also inhaltlich mit den Gründen des Urteils auseinandersetzen und konkret aufzeigen, dass die Einwände entscheidungserheblich sind. Die Behörde hatte aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts fristgemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt.
Der Gesamtzusammenhang des Bescheids kann einen Ermessensausfall ausschließen
Die Begründung eines Verwaltungsakts ist nach den Ausführungen des Gerichts ein gewichtiges Indiz für die Frage, ob Ermessen ausgeübt wurde. Fehlen Ermessensausführungen dort vollständig, spricht das zunächst für einen Ermessensausfall. Der Gesamtzusammenhang des Bescheids kann aber ergeben, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung getroffen hat und welche Erwägungen sie anstellte. Das Gericht verwies dazu auf § 114 VwGO sowie auf Kommentierungen und Rechtsprechungsnachweise.
Die Auswahl des Verantwortlichen richtet sich nach der Effektivität
Bei der Auswahlentscheidung im Gefahrenabwehrrecht sind nach den angeführten Entscheidungen insbesondere die Effektivität der Gefahrenabwehr, die Umstände des Einzelfalls, die Verhältnismäßigkeit und die Leistungsfähigkeit des Ordnungspflichtigen maßgeblich. Die Behörde muss begründen, warum sie gegen den konkret ausgewählten Adressaten vorgeht. Zu jedem anderen möglichen Verantwortlichen muss sie sich nicht zwingend äußern, wenn dieser das Ziel von vornherein nicht ebenso effektiv erreichen kann.
Warum das Oberverwaltungsgericht keinen Ermessensfehler bei der Störerauswahl sieht
Das Oberverwaltungsgericht sieht keinen Ermessensausfall, weil die Behörde im Bescheid ihr Auswahlermessen ausdrücklich benannt und die Inanspruchnahme des Streamers begründet hat. Mit dem Ziel, Ausweichbewegungen auf andere Plattformen zu unterbinden, war diese Auswahl nachvollziehbar.
Die Behörde hat ihr Ermessen erkannt und ausgeübt
Im Bescheid stand ausdrücklich, dass der Behörde bei der Störerauswahl, also bei der Wahl des Verantwortlichen, Ermessen zusteht. Zudem erklärte sie, warum sie den Streamer in Anspruch nimmt: Er betreibe die Accounts und nehme die Werbehandlungen selbst vor. Das Oberverwaltungsgericht sah die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Inanspruchnahme sei ermessensfehlerhaft, deshalb durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt.
Streaminganbieter können das Ausweichen auf andere Plattformen nicht verhindern
Dass der Bescheid keine Ausführungen zu anderen möglichen Verantwortlichen enthielt, belegt nach Auffassung des Gerichts weder einen Ermessensnichtgebrauch noch ein Ermessensdefizit. Aus der Begründung ergebe sich eindeutig, dass die Behörde auch ein Ausweichen des Streamers auf andere Plattformen verhindern wollte. Die Streaminganbieter könnten dieses Ziel durch ihre Inanspruchnahme nicht in gleicher Weise erreichen. Es sei daher nicht nötig gewesen, zusätzlich zu erläutern, weshalb sie nicht herangezogen wurden.
Der Senat nannte diese Erwägung der Behörde naheliegend. Dass sie nicht ausdrücklich im Abschnitt zur Störerauswahl stand, ändere daran nichts.
Eine Ermessensreduzierung auf null ist nicht erforderlich
Das Verwaltungsgericht hatte auch erwogen, ob eine Ermessensentscheidung zugunsten der Streamingdienste in Betracht komme. Darauf kam es dem Oberverwaltungsgericht nicht an. Es entschied nicht, dass nur die Inanspruchnahme des Streamers rechtmäßig sein konnte, das Ermessen also auf null reduziert war. Es genügte, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt und die Auswahl mit dem Ziel begründet hatte, ein Ausweichen auf andere Plattformen zu verhindern.
Die Zweifel wirken sich zudem auf die weiteren Anordnungen des Bescheids aus. Das Verwaltungsgericht hatte deren Rechtswidrigkeit allein aus der angenommenen Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung hergeleitet. Wenn diese Annahme ernstlich zweifelhaft ist, erfasst das auch die darauf aufbauende Begründung.
Wie das Oberverwaltungsgericht die einzelnen Einwände des Verwaltungsgerichts Halle entkräftet
Das Oberverwaltungsgericht ging die Erwägungen der Vorinstanz einzeln durch und hielt keine davon für geeignet, die Zulassung der Berufung infrage zu stellen. Weder die angenommene Sachnähe der Plattformen noch Annahmen zum Wechselverhalten von Streamern begründen danach ein Ermessensdefizit der Behörde.
Fehlende Erwähnung der Plattformen begründet kein Ermessensdefizit
Das Verwaltungsgericht hielt die Inanspruchnahme des Streamers für fehlerhaft, weil auch die Streaminganbieter als Verantwortliche in Betracht kämen. Es nahm an, die Behörde könne wegen größerer Sachnähe der Anbieter eine andere Auffassung zur Zielerreichung durch Dritte vertreten.
Dem hielt der Senat entgegen, die Anbieter könnten das Ausweichen des Streamers auf andere Plattformen nicht in gleicher Weise unterbinden. Dass die Behörde diese Erwägung nicht ausdrücklich im Abschnitt zur Störerauswahl aufgenommen habe, begründe weder einen Ermessensnichtgebrauch noch ein Ermessensdefizit.
Plattformvielfalt und Wechselverhalten machen das Ziel nicht sachwidrig
Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, es gebe keine große Zahl von Streamingplattformen, und Streamer wechselten diese nicht häufig ohne Weiteres. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kommt es darauf nicht an. Selbst wenn die Zahl der Plattformen begrenzt sein sollte, lasse sich daraus nicht ableiten, dass das Ziel der Behörde unsachgerecht oder die Ermessensentscheidung aus einem anderen Grund fehlerhaft sei.
Die Behörde hatte zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich Inhalte auch über weitere digitale Kanäle wie soziale Medien und Videoplattformen verbreiten lassen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts griffen deshalb aus ihrer Sicht zu kurz.
Die Vorinstanz missverstand die Entscheidung aus dem Eilverfahren
Das Verwaltungsgericht meinte, der Senat habe im Beschluss vom 11. Juli 2024 (Az. 3 M 105/24) fehlendes Ermessen der Behörde ersetzt und damit gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz verstoßen. Diese Kritik beruht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auf einem Missverständnis. Der Senat war schon im damaligen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen, dass die Behörde Ermessen ausgeübt hatte.
Er hatte weder angenommen, die alleinige Inanspruchnahme des Streamers sei alternativlos, noch das Ermessen auf null reduziert gesehen. Seine Aussage war vielmehr, dass nähere Ausführungen zur Störerauswahl entbehrlich sein konnten. Andere Verantwortliche konnten das ausdrücklich verfolgte Ziel, ein Ausweichen auf weitere Plattformen zu verhindern, nicht ebenso effektiv erreichen.
Bessere Löschung hochgeladener Inhalte bleibt Spekulation
Das Verwaltungsgericht hielt es für möglich, dass die Streaminganbieter die weitere Verbreitung bereits hochgeladener Inhalte besser verhindern könnten. Das Oberverwaltungsgericht nannte die Annahme, die Anbieter würden hochgeladene Inhalte ohne Einflussnahme des Streamers weiterverwenden, spekulativ. Dieser Umstand sei deshalb kein wesentlicher Gesichtspunkt, der zwingend in die Ermessensabwägung hätte einfließen müssen. Als Beleg verwies das Gericht auf Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 114 Rn. 178.
Unsere Einschätzung
Für Streamer mit behördlichen Werbeverboten im Glücksspielbereich verlagert diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt den Streit von der Plattform auf die Person: Maßgeblich ist, ob die Behörde nachvollziehbar begründet, warum nur der Verursacher selbst ein Ausweichen auf andere Kanäle verhindern kann. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich dieser Gedanke aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheids erschließt, auch ohne eigenen Abschnitt zur Störerauswahl.
Ob die Untersagung damit endgültig Bestand hat, musste das Gericht nicht entscheiden, denn es ging nur um ernstliche Zweifel für die Berufungszulassung. Wir halten die Argumentation für konsequent, weil Effektivität vor Sachnähe der Plattform gestellt wird — bei rein technischen Hosts ohne eigene Werbehandlungen dürfte der Fall anders liegen.
Wenn die Behörde Sie statt der Plattform in Anspruch nimmt
Den Ausschlag gab hier nicht, ob die Behörde überhaupt Ermessen hatte, sondern ob sich das im Bescheid selbst zeigte: Der Text nannte ausdrücklich, dass Ermessen bei der Auswahl des Verantwortlichen bestehe, und erklärte, warum gerade der Streamer herangezogen wurde – er betreibe die Accounts und werbe dort selbst. Hätte der Bescheid weder das eine noch das andere erkennen lassen, wäre die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts, ein Ermessensausfall liege vor, wohl bestehen geblieben.
Bei einer Untersagungsverfügung gegen eine Person statt gegen eine Plattform oder einen Dienstleister kann es darauf ankommen, ob im Bescheid überhaupt ein Hinweis auf das Auswahlermessen steht und ob erkennbar ist, warum ausgerechnet der Adressat und nicht ein Dritter belangt wird. Es kann zudem eine Rolle spielen, ob die Behörde ein nachvollziehbares Ziel wie das Verhindern von Ausweichbewegungen formuliert hat – das kann für die Auswahl sprechen, muss aber nicht automatisch bedeuten, dass die Verfügung insgesamt rechtmäßig ist. Auch wenn diese Punkte für den Adressaten ungünstig ausfallen, bleibt offen, ob die Maßnahme in anderer Hinsicht, etwa bei der Verhältnismäßigkeit, Bestand hat.
In einem eigenen Bescheid kann sichtbar sein:
- Ausdrücklicher Satz zum bestehenden Auswahlermessen
- Begründung, warum gerade der Adressat und nicht ein anderer Beteiligter herangezogen wird
- Hinweis auf ein Ziel wie die Verhinderung von Umgehung oder Ausweichen
Dass ein eigener Abschnitt zur Störerauswahl fehlt, war in diesem Fall nicht der entscheidende Punkt – ausschlaggebend war, ob sich die Auswahl aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheids ergab. Ob das bei einem bestimmten Bescheid tatsächlich der Fall ist, lässt sich von außen oft nicht zuverlässig einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist das Glücksspielwerbeverbot nach der Zulassung der Berufung bereits endgültig gerichtlich bestätigt?
Die Untersagungsverfügung gegen den Streamer ist nach Zulassung der Berufung nicht endgültig bestätigt; die Sachprüfung steht noch aus. Der Beschluss ließ die Berufung der Behörde nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel zu.
Damit prüfte das Oberverwaltungsgericht zunächst nur, ob die Einwände der Behörde das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle ernstlich infrage stellen. Es sah diesen Zulassungsgrund als gegeben an, entschied aber noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Im Berufungsverfahren wird die Sache erneut geprüft; weder eine endgültige Bestätigung noch eine endgültige Aufhebung liegt damit vor. Auch die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert von 100.000 Euro ist ausdrücklich nur vorläufig festgesetzt.
Welche konkreten Einwände muss ein Berufungszulassungsantrag gegen ein Urteil darlegen?
Ein Berufungszulassungsantrag muss fristgerecht und substantiiert darlegen, warum konkrete Einwände ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis begründen können. Maßgeblich sind § 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 4 Satz 4 sowie Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Der Antrag muss sich inhaltlich mit den tragenden Gründen des Urteils auseinandersetzen; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei falsch oder ungerecht, genügt nicht. Die Einwände müssen gerade die Erwägung angreifen, auf der das Urteil beruht, und nachvollziehbar erklären, weshalb sie das Ergebnis beeinflussen können. Im entschiedenen Fall stellte die Behörde schlüssig die Annahme eines Ermessensfehlers bei der Auswahl des Streamers statt der Plattformen infrage. Sie verwies auf den Gesamtzusammenhang des Bescheids und das Ziel, ein Ausweichen auf andere Plattformen zu verhindern.
Der Beschluss behandelt nur ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Anforderungen an andere Zulassungsgründe lassen sich daraus nicht ableiten. Über die Berufung selbst entschied das Gericht noch nicht.
Können Zweifel am Werbeverbot auch weitere Anordnungen im Bescheid erfassen?
Ernstliche Zweifel an der Untersagungsverfügung erfassen auch weitere Anordnungen, wenn deren Rechtswidrigkeit allein aus der angenommenen Rechtswidrigkeit der Untersagung hergeleitet wurde. Das gilt hier für die Begründung, auf die das Verwaltungsgericht seine Bewertung der Folgeanordnungen gestützt hatte.
Das Verwaltungsgericht hatte die weiteren Anordnungen für rechtswidrig gehalten, weil es die Auswahl des Streamers als Verantwortlichen für ermessensfehlerhaft hielt. Das Oberverwaltungsgericht stellte diese Annahme mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Die Behörde hatte ihr Ermessen ausgeübt und begründet, warum sie den Streamer in Anspruch nahm. Sie wollte verhindern, dass er auf andere Plattformen ausweicht. Deshalb erfassten die Zweifel auch die davon abhängige Begründung der weiteren Anordnungen.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte die weiteren Anordnungen damit nicht selbst für rechtmäßig. Es entschied lediglich, dass die Zweifel an der Untersagung auch deren Begründung erfassen; über die Rechtmäßigkeit wird im Berufungsverfahren entschieden.
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Das vorliegende Urteil
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Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – vom 8. Dezember 2025 zugelassen.
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 15; vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17 und vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 – juris Rn. 19). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9).
Solche Zweifel hat die Beklagte fristgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Klägers in der Untersagungsverfügung war – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – nicht ermessensfehlerhaft.
Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, fehlt es in dem angefochtenen Bescheid nicht an der Ausübung eines Auswahlermessens bei der Störerauswahl; es gibt keinen Ermessensausfall.
Ein Ermessensausfall oder Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde den ihr zustehenden Handlungsfreiraum nicht erkannt und dementsprechend überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat. Das kann der Fall sein, wenn die Behörde die Tatsache, dass eine Ermessensnorm vorliegt, übersehen hat oder sich gebunden fühlte (vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, 78. Ed. 1. Juli 2026, § 114 Rn. 17). Ein gewichtiges Indiz hierfür stellt die Begründung des Verwaltungsakts dar. Fehlen Ausführungen zum Ermessen vollständig, spricht a priori alles für einen Ermessensausfall (Riese, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 114 Rn. 60 m.w.N.). Auch wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides nicht explizit Ermessenserwägungen mitgeteilt oder angegeben hat, die getroffene Entscheidung habe ergehen „müssen“, so kann sich aus dem Gesamtzusammenhang aber dennoch ergeben, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen und welche Ermessenserwägungen sie angestellt hat (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 114 Rn. 53). Entsprechend kann ein Verwaltungsakt nach den jeweiligen Umständen so auszulegen sein, dass sich die Behörde zur Frage der Ermessensausübung Gedanken gemacht oder die Ausübung des Ermessens für so selbstverständlich gehalten hat, dass sie einen besonderen Hinweis darauf als überflüssig angesehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 – 7 B 182/87 – juris Rn. 7).
a) Nach diesen Maßstäben bestehen keine Zweifel daran, dass die Beklagte erkannt hat, dass ihr hinsichtlich der Störerauswahl ein Ermessen zusteht. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus. In dem angefochtenen Bescheid heißt es ausdrücklich (Seite 14):
„Ebenfalls steht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder als zuständiger Glücksspielaufsicht ein Ermessen bezüglich der Störerauswahl zu.“ (Hervorhebung im Original).
b) Die Beklagte hat in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Ausführungen auch begründet, warum sie den Kläger als Störer in Anspruch nimmt. Sie hat hierzu ausgeführt:
„Vorliegend werden Sie als Störer in Anspruch genommen, da Sie die Twitch- und Kick-Accounts namens „O.“ betreiben und die Werbehandlungen selbst vornehmen.“
c) Allein aus dem Umstand, dass an dieser Stelle des Bescheides keine ausdrücklichen Ausführungen zur Heranziehung möglicher anderer Störer getroffen wurden, lässt sich nicht auf einen Ermessensnichtgebrauch schließen. Aus der weiteren Begründung des Bescheides ergibt sich, dass die Beklagte die Heranziehung anderer Störer als nicht effizient und zielführend erachtet hat. Zutreffend hat die Beklagte auf folgende Passage der Begründung des Bescheides hingewiesen (Seite 10):
„Die Verfügung ist nicht auf die Internetseiten https://www…. und https://… beschränkt, damit im Sinne effektiver Gefahrenabwehr verhindert wird, dass die Verfügung durch die Verwendung einer anderen Domain oder die schlichte Auswechselung der Domain unterlaufen wird. Umfasst sind folglich auch weitere Internetseiten, auf welchen Sie in Deutschland abrufbare unerlaubte öffentliche Glücksspiele bewerben.“
In diesen Ausführungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Bescheid die Zielrichtung verfolgt, nicht nur die Tätigkeiten des Klägers auf den Internetseiten der von ihm in Anspruch genommenen Streaminganbieter, sondern auch die Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers auf anderen Plattformen zu verhindern. Zudem folgt aus der Formulierung „insbesondere“ in der Regelung Nr. 1 des angefochtenen Bescheides, dass sich die Untersagung auch auf andere Plattformen beziehen sollte. Entsprechend dieser Zielrichtung war es für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung nicht geboten, in der Begründung des Bescheides ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen, warum die fraglichen Streaminganbieter nicht als Verantwortliche herangezogen werden. Die gefahrenabwehrrechtliche Auswahlentscheidung wird in erster Linie von der Effektivität der Gefahrenabwehr geleitet; sie zielt darauf ab, auf welche Weise und durch wen am ehesten rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 2. September 2014 – 2 M 31/14 – juris Rn. 23; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Juli 2023 – OVG 2 S 13/23 – juris Rn. 3; NdsOVG, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 ME 84/23 – juris Rn. 17). Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, das Gebot der Verhältnismäßigkeit und die Leistungsfähigkeit des Ordnungspflichtigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 2 B 1867/20 – juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund muss die Behörde in der Begründung darlegen, warum sie gegen den konkret in Anspruch genommenen Adressaten vorgeht, nicht aber zwingend zu jedem anderen potentiellen Störer Stellung nehmen, wenn dessen effektive Gefahrenabwehr von vornherein ausscheidet. Wie der Senat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 11. Juli 2024 zum vorläufigen Rechtsschutz (- 3 M 105/24 -) entschieden hat, besteht die Notwendigkeit näherer Ausführungen zum Auswahlermessen jedenfalls dann nicht, wenn das von der Behörde verfolgte Ziel durch die Inanspruchnahme Dritter offensichtlich nicht oder nicht in gleich effektiver Weise erreichbar ist. Hat die Beklagte in dem Bescheid und dessen Begründung das Ziel formuliert, dass die Werbung des Klägers nicht auf anderen Internetseiten fortgeführt werden darf, ist es offensichtlich, dass dieses Ziel von der Verfügung erfasst sein soll und dieses Ziel nicht durch die Inanspruchnahme der vom Kläger genutzten Streaminganbieter erreicht werden kann. Hierauf hat die Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags zutreffend hingewiesen. Aus dem Inhalt des Bescheides geht demnach eindeutig hervor, dass die Beklagte deshalb nicht die Streaminganbieter in Anspruch genommen hat, weil diese nicht in der Lage sind, ein Ausweichen des Klägers auf Drittanbieter zu verhindern. Aus dem Umstand, dass dieser offensichtliche und selbstverständliche Schluss nicht ausdrücklich in der Begründung der Ermessensentscheidung zur Störerauswahl ausgeführt wird, ergibt sich weder ein Ermessensnichtgebrauch noch ein Ermessensdefizit.
d) Auf die Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null besteht, also ob sich die Inanspruchnahme des Klägers als allein rechtmäßige Entscheidung erweist, kommt es deshalb nicht an. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es erläutert, warum auch eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Streamingdienste in Betracht kommen könnte, sind daher unerheblich. Das gilt insbesondere für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es entgegen dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine große Vielzahl von Streaming-Plattformen auf dem Markt gebe und diese von den Streamern nicht häufig ohne Weiteres gewechselt würden. Unabhängig von der Frage, ob diese These zutrifft oder ob sie nicht – wie die Beklagte meint – schon deshalb zu kurz greift, weil eine Verbreitung der fraglichen Inhalte auch über weitere digitale Kanäle wie Social-Media- und Videoplattformen möglich ist, hat die Beklagte die Ermessensentscheidung, den Kläger als Verantwortlichen heranzuziehen, mit dem Hinweis auf das Ziel, Ausweichbewegungen auf andere Plattformen zu unterbinden, hinreichend begründet. Selbst wenn die Anzahl solcher Plattformen begrenzt sein sollte, ist dies allein kein Grund für die Annahme, dass das von der Beklagten verfolgte Ziel nicht sachgerecht oder aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft sein könnte.
Zudem führt die Beklagte zutreffend aus, dass die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vom 11. Juli 2024 – 3 M 105/24 -) nicht zielführend ist, weil der Senat in seinen Erwägungen von einer anderen Ausgangsthese als das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hat der Senat angenommen, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Der Senat hat demnach nicht – wie das Verwaltungsgericht aber meint – in einer gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz verstoßenden Weise das „fehlende Ermessen der Beklagten ersetzt“.
Zur Klarstellung weist der Senat im Einzelnen auf Folgendes hin:
aa) Das Verwaltungsgericht hält es für „nicht ausgeschlossen“, dass „die Beklagte bezüglich der Zielerreichung durch Dritte in Gestalt der betroffenen Plattformen bereits aufgrund ihrer größeren Sachnähe eine andere Auffassung als OVG LSA (a.a.O.) [vertrete]“. Diese Erwägung greift schon deshalb nicht durch, weil aus dem Bescheid und dessen Begründung – wie bereits ausgeführt – eindeutig hervorgeht, dass die Beklagte mit der Untersagungsverfügung auch und gerade Ausweichbewegungen des Klägers auf andere Plattformen unterbinden wollte.
bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lag der Senat mit seinen Erwägungen „zu der klar aus der Begründung des Bescheides hervorgehenden Zielrichtung“ in seiner Entscheidung zum vorläufigen Rechtsschutz nicht deshalb falsch, weil die Beklagte „trotz der Tenorierung ihres Bescheides und den vom OVG LSA genannten Zielen selbst und ausdrücklich auf Seite 14 von einem ihr zustehenden Ermessen bezüglich der Störerauswahl ausgegangen ist“, so dass nicht angenommen werden könne, dass die Beklagte die alleinige Inanspruchnahme des Klägers als alternativlos angesehen habe und damit von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen sei. Die in dem Bescheid zum Ausdruck kommende Annahme, dass grundsätzlich ein Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl besteht, ist unabhängig davon zutreffend, dass die Beklagte mit dem Bescheid die Absicht verfolgt hat, auch ein Ausweichen des Klägers auf andere Plattformen zu verhindern. Weder die Beklagte noch der Senat ist davon ausgegangen, dass sich aus dem Regelungszweck des Bescheides eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend ergibt, dass ausschließlich die Heranziehung des Klägers rechtmäßig war. Der Regelungszweck bestand darin, die Werbung des Klägers für illegales Glücksspiel umfassend, also sowohl auf den vom Kläger bereits genutzten Internetseiten als auch auf anderen Plattformen zu unterbinden. Dass auch eine Heranziehung der vom Kläger genutzten Streaminganbieter die Erreichung dieses Ziel gefördert hätte (wenn auch nicht hinsichtlich anderer Plattformen), hat der Senat nicht angezweifelt. Der Senat hat lediglich angenommen, dass auf nähere Ausführungen zur Störerauswahl verzichtet werden konnte, weil sich aus der ausdrücklich verfolgten Zielrichtung des Bescheides ergab, dass gerade Ausweichbewegungen auf andere Plattformen verhindert werden sollen und die Inanspruchnahme anderer Störer hierfür ungeeignet war. Er hat aber nicht die Auffassung vertreten, dass ein Verzicht nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null zulässig ist.
cc) Auch die die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Inanspruchnahme der vom Kläger genutzten Streamingdienstleister besser geeignet wäre, die Verbreitung von Werbung durch bereits hochgeladene Contents auf diesen Streamingdiensten zu verhindern, führt nicht weiter. Wie bereits ausgeführt, waren nähere Ausführungen zur Begründung der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Störerauswahl nicht geboten, weil aus dem Bescheid und dessen Begründung hervorgeht, dass die Beklagte die Werbung des Klägers für illegales Glücksspiel auch auf anderen Internetplattformen verhindern wollte. Bei der – spekulativen – Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger genutzten Streaminganbieter hochgeladene Contents ohne Einflussnahme des Klägers weiter verwenden, handelt es sich nicht um einen Umstand, der als „wesentlicher“ Gesichtspunkt bei der Ermessenabwägung hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 114 Rn. 178).
2. Hat die Beklagte somit ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass die Untersagungsverfügung in dem angefochtenen Bescheid rechtswidrig ist, schlägt dies auch auf die weiteren Anordnungen in dem Bescheid durch. Denn das Verwaltungsgericht hat Annahme der Rechtswidrigkeit dieser Regelungen mit der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung begründet.
3. Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Vorinstanz.
