Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann liegt eine versuchte gewerbsmäßige Hehlerei vor?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie muss die Einziehung von Tatmitteln im Urteil stehen?
- Wann wird die Einziehung aufgehoben?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bin ich wegen vollendeter Hehlerei strafbar, wenn der geplante Verkauf letztlich gescheitert ist?
- Kann ich die Einziehung anfechten, wenn das Urteil nur auf Aktenlisten verweist?
- Muss ich die Einziehung akzeptieren, wenn das Gericht mein Eigentum ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung einzieht?
- Reicht es für eine Einziehung aus, dass ich die legale Herkunft meiner Sachen nicht belegen kann?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 450/23
Das Wichtigste im Überblick
BGH ändert den Schuldspruch zu versuchter Hehlerei und kippt die Einziehung komplett.
- Der Angeklagte K. verliert den Schuldspruch wegen vollendeter Hehlerei in zwei Fällen.
- Der BGH sieht nur einen fehlgeschlagenen Versuch, weil die Fahrzeuge sichergestellt wurden.
- Die Einziehung fällt weg, weil das Urteil Gegenstände und Rechtsgrundlagen nicht klar trennt.
- Die übrigen Revisionen scheitern; die Strafen bleiben sonst bestehen.
- Gericht: BGH
- Datum: 18.06.2024
- Aktenzeichen: 4 StR 450/23
- Verfahren: Revision in Strafsachen
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Hehlerei, Einziehung, Fahrerlaubnisrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte, Betroffene von Hehlerei- und Einziehungsfragen
Wann liegt eine versuchte gewerbsmäßige Hehlerei vor?
Die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt in der Begehungsform der Absatzhilfe zwingend einen Absatzerfolg voraus. Das bedeutet konkret: Wer einem anderen nur dabei hilft, gestohlene Ware zu verkaufen (Absatzhilfe), macht sich erst dann der vollendeten Hehlerei strafbar, wenn die Ware tatsächlich einen Käufer findet (Absatzerfolg). Bleibt dieser Erfolg aus, liegen nur die Voraussetzungen eines fehlgeschlagenen Versuchs vor. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in einem solchen Fall nach § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, wenn sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können.
Der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei ist indes […] nicht vollendet, weil der auch für die Begehungsform der Absatzhilfe erforderliche Absatzerfolg ausgeblieben ist. – so der Bundesgerichtshof
Diese Unterscheidung zwischen vollendeter und versuchter Tat entschied über den Schuldspruch gegen den Angeklagten K. Das Landgericht Flensburg hatte ihn wegen vollendeter gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen verurteilt, weil er betrügerisch erlangte Pkw nach Dänemark verbrachte, um gewerbsmäßig am Veräußerungserlös zu partizipieren. Die Fahrzeuge wurden jedoch an ihren Abstellorten aufgefunden und sichergestellt, bevor sie verkauft werden konnten. Damit lag zwar eine Absatzhilfe ohne Absatzerfolg vor, keine vollendete Hehlerei.
Der Bundesgerichtshof änderte deshalb den Schuldspruch in den Fällen II.12. der Urteilsgründe ab: Der Angeklagte K. ist wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen schuldig, nicht wegen vollendeter Tat. Die bereits verhängten Einzelstrafen blieben davon unberührt, denn die Strafkammer hatte eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB bereits geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Das bedeutet: Bei einem bloßen Versuch darf das Gericht eine mildere Strafe verhängen als bei einer vollendeten Tat. Da das Landgericht diese mögliche Strafmilderung hier aber bereits geprüft und abgelehnt hatte, musste die Strafe trotz der Änderung auf Versuch nicht neu berechnet werden.
Redaktionelle Leitsätze
- Die gewerbsmäßige Hehlerei in der Begehungsform der Absatzhilfe setzt einen erfolgreichen Absatz der bemakelten Sache voraus; bleibt dieser aus, liegt lediglich eine versuchte Hehlerei vor.
- Ein Einziehungsausspruch muss aus sich heraus verständlich und nachprüfbar sein; ein pauschaler Verweis im Urteilstenor auf nicht in die Urteilsurkunde aufgenommene, sondern lediglich bei den Akten befindliche Verzeichnisse genügt den rechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht.
- Für eine erweiterte Einziehung reicht der bloße Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte für eine legale Herkunft nicht aus; es bedarf positiver Feststellungen, dass die Gegenstände aus rechtswidrigen Taten herrühren und bei Begehung der abgeurteilten Tat im Vermögen des Täters vorhanden waren.

Wie muss die Einziehung von Tatmitteln im Urteil stehen?
Eine Einziehungsentscheidung muss verständlich und allein aus der Urteilsurkunde nachvollziehbar sein. Einziehung bedeutet im Strafrecht: Der Staat nimmt dem Täter die erlangte Tatbeute oder die für die Tat verwendeten Werkzeuge dauerhaft weg. Für jede eingezogene Sache muss erkennbar sein, auf welche Rechtsgrundlage sie gestützt wird – etwa § 73 Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 1 StGB oder § 73a Abs. 1 StGB. Nur so kann das Revisionsgericht die Entscheidung überhaupt nachprüfen.
Genau an dieser Verständlichkeit scheiterte die Tenorierung des Landgerichts. Als Tenorierung bezeichnet man die genaue Formulierung der verbindlichen Urteilsformel, die am Ende festlegt, wer welche Strafe erhält und was eingezogen wird. Es hatte die Einziehung teilweise nur pauschal durch Verweis auf eine bei den Akten befindliche Liste „nacherfasster“ Gegenstände angeordnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein solcher Verweis auf ein Verzeichnis, das nicht Teil der Urteilsurkunde selbst ist, den Anforderungen an die Verständlichkeit nicht genügt.
Diese Tenorierung ist […] schon für sich genommen rechtsfehlerhaft, weil ein Verweis auf nur bei den Akten befindliche Verzeichnisse den rechtlichen Anforderungen an die Verständlichkeit der Einziehungsentscheidung aus der Urteilsurkunde selbst nicht genügt. – so der Bundesgerichtshof
Achtung Falle: Pauschale Listenverweise im Tenor
In der Praxis ordnen Landgerichte die Einziehung zahlreicher Asservate oft durch einen bloßen Verweis auf ein separates Verzeichnis oder eine Sicherstellungsliste in den Akten an. Dieser Umstand ist für eine Revision entscheidend: Der Einziehungsausspruch muss ausschließlich aus der Urteilsurkunde selbst heraus verständlich und vollstreckbar sein. Enthält das Urteil Formulierungen wie „Einziehung der aus der Asservatenliste ersichtlichen Gegenstände“, ohne dass diese Liste ausdrücklich in den Tenor aufgenommen wird, liegt ein überprüfbarer Rechtsfehler vor.
Der Fall des nicht eindeutig zugeordneten Motorrads
Selbst dort, wo das Landgericht konkreter wurde, blieben Zweifel. In den Urteilsgründen war eine „BMW RS1200“ ausdrücklich benannt und auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt worden. Trotzdem ließ sich nicht sicher feststellen, ob damit tatsächlich das im Tenor bezeichnete Motorrad gemeint war oder ein anderes Fahrzeug desselben Fabrikats. Die Mischung aus punktueller Konkretisierung und pauschalem Listenverweis machte die Zuordnung unklar – und die gesamte Einziehungsentscheidung insoweit rechtsfehlerhaft.
Wann wird die Einziehung aufgehoben?
Bei einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB muss das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen erkennbar ausüben. Das bedeutet konkret: Die Tatmittel dürfen nicht einfach automatisch entzogen werden. Das Gericht muss im Urteil nachvollziehbar abwägen, ob diese Maßnahme im jeweiligen Einzelfall auch wirklich verhältnismäßig ist. Bei § 73a Abs. 1 StGB muss zusätzlich feststehen, dass die betreffenden Sachen bei Begehung der Taten tatsächlich im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren und aus anderen rechtswidrigen Taten stammen.
Werkzeuge und Mobiltelefone ohne belegten Tatbezug
An diesen materiellen Voraussetzungen scheiterte die Einziehung einer Vielzahl von Gegenständen. Werkzeuge und Mobiltelefone waren als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen worden. Den Urteilsgründen ließ sich jedoch nicht entnehmen, dass es sich gerade um jene Gegenstände handelte, die bei den abgeurteilten Diebstählen verwendet wurden. Auch fehlten Feststellungen zu Eigentum und Tatbeteiligung, und das notwendige Ermessen war nicht erkennbar ausgeübt worden.
Das ihr nach § 74 Abs. 1 StGB zustehende Ermessen hat die Strafkammer zudem nicht erkennbar ausgeübt. – so der Bundesgerichtshof
Motorräder ohne belegte Herkunft aus anderen Straftaten
Motorräder und Motorradrahmen waren nach § 73a Abs. 1 StGB eingezogen worden, weil eine legale Herkunft nicht belegt sei. Der Bundesgerichtshof rügte, das Landgericht habe nicht bedacht, dass die Angeklagten die Motorräder auch legal erworben haben könnten, um durch Austausch von Teilen die Herkunft gestohlener Zweiräder zu verschleiern. Zudem fehlte die Feststellung, dass sich diese Gegenstände bei Begehung der abgeurteilten Taten überhaupt im Vermögen der Angeklagten befanden. Der bloße Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte für eine legale Herkunft reichte dafür nicht aus.
Praxis-Hinweis: Anforderungen an die Herkunftsfeststellung
Für eine Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB reicht es nicht aus, dass das Gericht lediglich das Fehlen von Anhaltspunkten für eine legale Herkunft feststellt. Das Urteil muss positive Feststellungen dazu enthalten, dass die Gegenstände aus anderen rechtswidrigen Taten stammen und sich zum Zeitpunkt der abgeurteilten Delikte im Vermögen des Angeklagten befanden. Fehlen diese konkreten Feststellungen, bietet dies einen übertragbaren Ansatzpunkt für die Überprüfung des Urteils.
Schließlich lässt das Urteil insoweit auch die erforderliche Feststellung vermissen, dass die der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB unterstehenden Sachen bei Begehung der hier abgeurteilten Taten im Vermögen der Angeklagten gegenständlich vorhanden waren. – so der Bundesgerichtshof
Wegen dieser Mängel in Begründung und Tenorierung hob der Bundesgerichtshof den gesamten Einziehungsausspruch samt den zugehörigen Feststellungen auf – auf die Revisionen beider Angeklagter hin. Die Sache geht insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Flensburg zurück, die neu über die Einziehung und über die Kosten der Rechtsmittel entscheiden muss. Im Schuldspruch änderte der Bundesgerichtshof lediglich die zwei Hehlereifälle des Angeklagten K. ab; alle weiteren Revisionen beider Angeklagten wurden verworfen. Eine Revision zu verwerfen bedeutet für den Angeklagten: Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos und das ursprüngliche Urteil wird in diesen Punkten rechtskräftig.
Was das Urteil für Revisionen zeigt
Der Bundesgerichtshof setzt mit dieser Entscheidung verbindliche Maßstäbe für die Formulierung von Einziehungsentscheidungen, an die sich alle Landgerichte halten müssen. Die Anforderungen sind übertragbar auf jedes strafrechtliche Urteil mit Einziehungsausspruch — nicht nur auf Hehlerei- oder Diebstahlfälle.
Prüfen Sie den Urteilstenor systematisch: Jede eingezogene Sache muss einzeln bezeichnet sein und eine konkret benannte Rechtsgrundlage (§ 73, § 74 oder § 73a StGB) im Tenor selbst aufweisen. Verweise auf separate Asservatenlisten oder Sicherstellungsverzeichnisse in den Akten machen den Einziehungsausspruch angreifbar. Gleiches gilt, wenn das Gericht bei § 74 StGB sein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt oder bei § 73a StGB keine positiven Feststellungen zu Herkunft und Vermögenszuordnung getroffen hat. Fehlen diese Angaben, bietet die Revision einen konkreten Ansatzpunkt, um die gesamte Einziehungsentscheidung aufzuheben.
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Experten-Kommentar
Die harte Linie des Bundesgerichtshofs zur Einziehung ist rechtsstaatlich konsequent, auch wenn sie den Gerichten bei hunderten Asservaten extrem viel abverlangt. Das Strafrecht verzeiht an der Grenze zum staatlichen Eigentumseingriff schlicht keine formellen Abkürzungen. Ein bloßer Verweis auf polizeiliche Aktenordner rechtfertigt es nicht, einer Person fundamentale Vermögensrechte dauerhaft zu entziehen.
Lassen Sie sich daher von langen polizeilichen Sicherstellungslisten im Vorfeld nicht entmutigen. Prüfen Sie nach einem Urteil stattdessen sehr genau, ob wirklich jeder einzelne Gegenstand samt rechtlicher Zuordnung sauber im Text begründet wurde. Fehlt diese präzise Herleitung, öffnet genau das ein erfolgversprechendes Tor für das Revisionsverfahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich wegen vollendeter Hehlerei strafbar, wenn der geplante Verkauf letztlich gescheitert ist?
Nein. Wenn die Ware keinen Käufer gefunden hat, liegt bei der Absatzhilfe nur versuchte gewerbsmäßige Hehlerei vor, nicht vollendete Hehlerei. Für den Schuldspruch ist entscheidend, dass der Absatz tatsächlich gelingt; ohne Verkaufserfolg fehlt das Vollendungselement.
Die gewerbsmäßige Hehlerei in der Form der Absatzhilfe nach § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt einen Absatzerfolg voraus, also einen tatsächlichen Käufer für die Ware. Bleibt dieser Erfolg aus, ist der Tatbestand nicht vollständig verwirklicht, auch wenn bereits konkrete Verkaufshandlungen vorgenommen wurden. Strafbar kann das dennoch sein, weil der Versuch nach dem Gesetz erfasst ist. Für Sie bedeutet das: Ein Urteil wegen vollendeter Hehlerei ist angreifbar, wenn die Feststellungen keinen tatsächlichen Verkauf tragen.
Im Revisionsverfahren kann das Gericht den Schuldspruch selbst auf Versuch ändern, wenn die Tatsachenfeststellungen das zulassen; eine neue Hauptverhandlung ist dafür nicht zwingend nötig, § 354 Abs. 1 StPO. Maßgeblich ist, ob im Urteil wirklich ein Verkaufserfolg festgestellt wurde oder ob die Ware vorher sichergestellt wurde. Finden Sie im Urteil nur geplante oder vorbereitete Veräußerung, spricht das regelmäßig gegen vollendete Hehlerei und für den Versuch.
Kann ich die Einziehung anfechten, wenn das Urteil nur auf Aktenlisten verweist?
Ja. Ein Einziehungsausspruch, der nur auf eine separate Aktenliste verweist, ist rechtsfehlerhaft und kann mit der Revision angefochten werden. Das Urteil muss die eingezogenen Gegenstände selbst so bezeichnen, dass die Entscheidung aus der Urteilsurkunde verständlich bleibt.
Der Grund ist das Bestimmtheitsgebot: Das Revisionsgericht muss ohne Blick in die Akten prüfen können, was genau eingezogen wurde und auf welcher Grundlage. Ein bloßer Verweis auf eine Asservatenliste, ein Sicherstellungsverzeichnis oder eine andere nur beigelegte Übersicht genügt dafür nicht, weil diese Liste nicht Teil der Urteilsurkunde ist. Der Bundesgerichtshof behandelt eine solche Tenorierung als überprüfbaren Rechtsfehler. Für Sie bedeutet das, dass der Einziehungsausspruch schon wegen der Formulierung angreifbar sein kann.
Entscheidend ist dabei der Urteilstenor, also der verbindliche Entscheidungssatz am Ende des Urteils. Steht dort nur „Einziehung der aus der Asservatenliste ersichtlichen Gegenstände“, fehlt die nötige Eigenständigkeit der Entscheidung. Auch eine nachträgliche Klarstellung in den Gründen heilt diesen Mangel regelmäßig nicht, wenn der Tenor selbst unbestimmt bleibt. Deshalb sollten Sie prüfen, ob jeder Gegenstand einzeln genannt ist oder nur über eine Aktenliste erfasst wird.
Muss ich die Einziehung akzeptieren, wenn das Gericht mein Eigentum ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung einzieht?
Nein. Wenn das Gericht bei einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB sein Ermessen nicht erkennbar ausübt und die Verhältnismäßigkeit nicht begründet, ist die Einziehung rechtsfehlerhaft und angreifbar. Das gilt besonders, wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, warum gerade diese Werkzeuge oder Mobiltelefone eingezogen wurden.
§ 74 Abs. 1 StGB erlaubt die Einziehung von Tatmitteln, verlangt aber keine automatische Beschlagnahme ohne Prüfung. Das Gericht muss im Urteil nachvollziehbar darlegen, dass die Gegenstände tatsächlich für die Tat verwendet wurden und dass ihr Entzug im konkreten Fall verhältnismäßig ist. Fehlen diese Feststellungen, kann das Rechtsmittelgericht die Entscheidung nicht zuverlässig überprüfen. Für Sie bedeutet das: Suchen Sie in den Urteilsgründen nach einer konkreten Abwägung zu jedem einzelnen Gegenstand.
Zusätzlich muss das Urteil erkennen lassen, dass genau diese Sachen einen Tatbezug haben, nicht nur irgendeine ähnliche Sache aus dem Verfahren. Bei mehreren Gegenständen reicht eine pauschale Formulierung oft nicht aus, wenn Eigentum, Verwendung und Einziehungsgrund nicht jeweils zugeordnet werden. Fehlt diese Zuordnung, spricht viel für einen Revisionsangriff gegen den Einziehungsausspruch.
Reicht es für eine Einziehung aus, dass ich die legale Herkunft meiner Sachen nicht belegen kann?
Nein. Für eine erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB muss das Gericht positiv feststellen, dass die Sachen aus rechtswidrigen Taten stammen; der fehlende Nachweis einer legalen Herkunft genügt dafür nicht. Das Gericht darf die Einziehung nicht allein darauf stützen, dass Sie den rechtmäßigen Erwerb nicht belegen können.
§ 73a StGB verlangt mehr als bloße Zweifel an der Herkunft. Das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, aus welchen konkreten Straftaten die Gegenstände herrühren und dass sie bei der Tat im Vermögen des Betroffenen vorhanden waren. Fehlen solche Feststellungen, ersetzt das keine Beweisführung, sondern nur einen Verdacht. Gerade deshalb reicht ein bloßes Schweigen zu Kaufbelegen oder Herkunftsnachweisen rechtlich nicht aus. Für Sie bedeutet das: In den Urteilsgründen muss eine belastbare Herkunftsfeststellung stehen.
Das gilt besonders dann, wenn das Gericht nur mit ungeklärter oder nicht belegter Herkunft argumentiert. Auch eine denkbare legale Erklärung muss es rechtlich einordnen und gegebenenfalls widerlegen, statt sie einfach zu übergehen. Prüfen Sie daher, ob das Urteil konkrete Vortaten nennt und die Vermögenszuordnung im Tatzeitpunkt feststellt; fehlt das, ist die Einziehung angreifbar.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 4 StR 450/23 – Beschluss vom 18.06.2024
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