
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 NBs 62 Js 15342/22
Das Wichtigste im Überblick
Am 25.07.2025 stellte das LG München II (9 NBs 62 Js 15342/22) klar: Wer Betrugsgeld für andere weiterleitet, muss dessen Wert herausgeben, wenn er längere Zeit allein darüber verfügen kann. Wer das Geld noch am Eingangstag weiterleitet, muss seinen Wert nicht abgeben.
- Geld blieb liegen: 2.967,95 Euro und 2.233 Euro blieben bis zur Kontosperre am 21. April 2022 auf dem Konto.
- Schnelle Weiterleitung: Zwei Zahlungen gingen sofort weiter; private Umsätze gab es auf dem Konto nicht.
- Mildere Geldstrafe: Das Gericht berücksichtigte fehlende Vorstrafen, geschäftliche Unerfahrenheit und den großen Zeitabstand zu den Taten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG München II
- Datum: 25.07.2025
- Aktenzeichen: 9 NBs 62 Js 15342/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Geldwäsche, staatlicher Zugriff auf Tatgeld
- Wichtig für: Menschen mit eigenem Konto, die Geld für andere weiterleiten
LG München II senkt Strafe und Einziehung für Finanzagenten
Das Landgericht München II hat am 25. Juli 2025 (Az. 9 NBs 62 Js 15342/22) die Verurteilung eines jungen Finanzagenten wegen vierfacher Geldwäsche bestehen lassen. Die Rechtsfolgen fielen im Berufungsverfahren jedoch milder aus: Die Gesamtgeldstrafe sank von 150 Tagessätzen zu je 75 Euro auf 80 Tagessätze zu je 40 Euro. Die Einziehung von Wertersatz ging von 9.640,18 Euro auf 5.200,95 Euro zurück. Die Berufung des Mannes hatte damit nur teilweise Erfolg.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hatte ihn am 26. Februar 2024 wegen vier tatmehrheitlicher Vergehen der Geldwäsche verurteilt. Ein Aktenzeichen dieser Entscheidung nennt das Urteil des Landgerichts nicht. Der Mann legte form- und fristgerecht Berufung ein und beschränkte sie in der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch. Das vom Amtsgericht festgestellte Tatgeschehen wurde dadurch rechtskräftig. Zur Sache machte der Mann in der Berufungshauptverhandlung keine Angaben mehr.
Nach diesen Feststellungen war er im April 2022 als Finanzagent tätig. Auf sein Konto gingen vier Beträge aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten ein. Unbekannte Täter hatten sich per SMS oder WhatsApp als Angehörige der Geschädigten ausgegeben und diese unter Vortäuschung einer finanziellen Notlage zu Überweisungen veranlasst. Sie wollten sich so eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer und Höhe verschaffen.
Der Finanzagent verwendete eingegangene Gelder, um für unbekannte Dritte Kryptowährungen zu kaufen. Zwei Beträge leitete er noch am Tag des Eingangs weiter. Die beiden anderen blieben auf dem Konto, bis es am 21. April 2022 infolge einer Geldwäscheverdachtsmeldung gesperrt wurde. Das Gericht stellte fest, dass er zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Gelder aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten stammten.
Die Beträge nennt das Urteil nicht durchgehend einheitlich. Für den 1. April 2022 führt die Aufstellung 3.279,23 Euro auf, die ergänzenden Feststellungen und die Begründung zur Weiterleitung sprechen von 3.279,33 Euro. Die übrigen Beträge lauten 1.160 Euro, 2.967,95 Euro und 2.233 Euro, die Gesamtsumme 9.640,18 Euro. Soweit die Berufung erfolglos blieb, wurde sie als unbegründet verworfen. Der Mann trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen (§§ 465, 473 Abs. 1 StPO).
Redaktionelle Leitsätze
- Leitet ein Kontoinhaber deliktisch erlangtes Buchgeld noch am Tag des Eingangs weisungsgemäß an Hinterleute weiter – etwa durch den Erwerb und Transfer von Kryptowährungen –, begründet er lediglich transitorischen Besitz; eine Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB scheidet insoweit mangels eigener wirtschaftlicher Verfügungsgewalt aus.
- Verbleiben inkriminierte Gelder hingegen über einen längeren Zeitraum bis zu einer Kontosperrung auf dem Konto eines Tatbeteiligten, besteht eine fortdauernde faktische Verfügungsgewalt, die die Anordnung der Wertersatzeinziehung rechtfertigt.
Warum die Einwände des Finanzagenten gegen die Tatbeteiligung scheiterten
Die Einwände scheiterten, weil Lichtbilder aus der Kontoeröffnung, die Aussagen der Geschädigten und der zeitliche Ablauf der Geldeingänge ein anderes Bild zeichneten. Die Kammer hielt die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam. Der amtsgerichtliche Sachverhalt sei zwar knapp, enthalte aber das Wesentliche, und ergänzende Feststellungen seien möglich gewesen. Unabhängig davon sah sie den Tatnachweis auch durch ihre eigene Beweisaufnahme erbracht.
Der Verteidiger hatte zunächst vortragen lassen, der Mann habe das betreffende Konto nicht eröffnet. Er habe lediglich bei einem Kryptowährungsanbieter einen Account zum Handel angelegt, der später gehackt worden sei. Den Überweisungen liege zudem kein Betrug zugrunde. Das Gericht verwarf all das als Schutzbehauptung.
Lichtbilder aus dem Identifikationsverfahren widerlegen das Bestreiten der Kontoeröffnung
Das Konto war am 24. März 2022 online über den Identifikationsdienst IDnow eröffnet worden. Die Zeugin, die die Ermittlungen zum Konto geführt hatte, ging aufgrund der vorliegenden Bilder davon aus, dass der Mann selbst das Konto eröffnet hatte. Auf den in Augenschein genommenen Bildern erkannte auch die Kammer ihn sowie seinen in die Kamera gehaltenen Reisepass. Sie nahm dazu auf die Lichtbilder im Sonderband „Bankunterlagen“ Bezug (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Aus den verlesenen Kontoeröffnungsunterlagen ergab sich außerdem, dass die Zahlungsabwicklung für den Kryptowährungshandel über die betreffende Stelle lief. Das passte nicht zu der Darstellung, der Mann habe mit dem Konto nichts zu tun.
Schneller Geldeingang ohne private Nutzung spricht gegen einen fremden Kontohack
Einen unbemerkten Hack hielt die Kammer für fernliegend. Zwischen der Kontoeröffnung und den ersten Geldeingängen lagen nur wenige Tage. Auf dem Konto gingen keine privaten Gelder des Mannes ein.
Hinzu kam ein Argument aus dem Vorgehen der Täter: Hätten sie das Konto übernommen, wäre angesichts ihres professionellen Vorgehens zu erwarten gewesen, dass sämtliche eingegangenen Beträge sofort weitergeleitet worden wären. Tatsächlich blieb jedoch ein Teil auf dem Konto liegen.
Aussagen der Geschädigten belegen die Betrugsserie
Den Einwand, den Überweisungen liege kein Betrug zugrunde, widerlegten nach Überzeugung der Kammer die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Geschädigten. Sie hatten von SMS- oder WhatsApp-Nachrichten berichtet, in denen sich die Absender als ihre Kinder mit neuer Handynummer ausgegeben hatten. Anschließend hätten die Absender auf eine eilige Überweisung auf das Konto des Mannes gedrängt. Die Kammer ordnete das Geschehen einer Tatserie des Enkeltrickbetrugs zu.
Der eilige Krypto-Kauf am Eingangstag zeigt den bedingten Vorsatz
Dass der Mann die betrügerische Herkunft der Gelder zumindest billigend in Kauf nahm, leitete die Kammer aus der Gesamtschau der objektiven Umstände ab. Ausschlaggebend war, dass er zwei Beträge am jeweiligen Eingangstag zum Kauf von Kryptowährung verwendet und weitergeleitet hatte. Die Kammer sah darin ein Vorgehen, das sich dadurch erklären lässt, dass inkriminiertes Geld eilends vor Rückbuchungen oder einer Kontosperrung in Sicherheit gebracht werden sollte.
Als weiteres Indiz wertete sie, dass auf dem Konto keine eigenen Gelder eingingen und keine privaten Umsätze stattfanden.
Wie das Gericht die Reduzierung der Gesamtgeldstrafe begründete
Die Kammer setzte für jede der vier Taten eine Einzelstrafe fest und bildete daraus eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen. Dabei wog sie mehrere Milderungsgründe gegen die Höhe der Geldbeträge ab. Den Strafrahmen entnahm sie § 261 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die vier Taten wertete sie als tatmehrheitliche Geldwäschevergehen nach §§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 53 StGB.
Unerfahrenheit, Zeitablauf und ein Geständnis wirken mildernd
Zugunsten des Mannes berücksichtigte das Gericht mehrere Umstände. Er war bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Zur Tatzeit war er 21 Jahre alt und geschäftlich unerfahren, und die Taten lagen bereits geraume Zeit zurück.
Auch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch floss ein: Die Kammer wertete sie als vollumfängliches Geständnis.
Die Höhe der Beträge belastet, die gesicherten 5.200,95 Euro relativieren
Zu seinen Lasten berücksichtigte die Kammer die Höhe der einzelnen Geldbeträge, die zwischen 1.160 Euro und 3.279,23 Euro lagen. Einschränkend stellte sie zu seinen Gunsten ein, dass 5.200,95 Euro durch die Staatsanwaltschaft bei der betroffenen Stelle gesichert werden konnten.
Vier Einzelstrafen, eine Gesamtstrafe und 40 Euro pro Tagessatz
Für die Taten unter den Ziffern 1 und 3 setzte die Kammer jeweils 50 Tagessätze fest, für die Taten unter den Ziffern 2 und 4 jeweils 40 Tagessätze. Unter Würdigung der Umstände und des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs hielt sie 80 Tagessätze als Gesamtgeldstrafe für tat- und schuldangemessen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemaß sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen: Der Mann verdiente nach den Feststellungen monatlich netto 1.300 Euro. 40 Euro entsprächen dem, so die Kammer. Das Amtsgericht hatte noch 75 Euro angesetzt.
Transitorischer Besitz: Warum die Einziehung für weitergeleitetes Geld entfällt
Die Einziehung von Wertersatz entfällt, wenn der Kontoinhaber das Geld nur kurzfristig zur Weiterleitung erlangt und damit lediglich transitorischen, also durchlaufenden Besitz ausübt. Bleibt das Geld hingegen bis zu einer Kontosperrung in seinem Verfügungsbereich, kommt die Einziehung in Betracht. Das Gericht stützte sich auf §§ 73 und 73c StGB.
Nach § 73c Satz 1 StGB, der an § 73 Abs. 1 StGB anknüpft, muss der Täter durch oder für die Tat etwas erlangt haben. Bei mehreren Tatbeteiligten ist dafür zumindest eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Tatbeute nötig. Ein nur kurzfristig zur Weiterleitung erlangter Gegenstand kann transitorischen Besitz begründen. Das gilt aber nicht, wenn der Beteiligte ihn für eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält.
Maßgeblich sind Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute. Die Kammer wendete das auch auf Buchgeld an, das auf einem Konto eingeht, über das der weiterleitende Beteiligte allein verfügen kann. Sie verwies auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 369/22 und Urteil vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24) sowie das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 18. Juli 2025 – 206 StRR 224/25). Die tatsächlichen Umstände habe vorrangig das Tatgericht zu würdigen.
Unmittelbare Weiterleitung am Eingangstag begründet nur transitorischen Besitz
Für die am 1. April und am 6. April 2022 eingegangenen Beträge nahm die Kammer lediglich transitorischen Besitz an. Der Mann hatte sie noch am jeweiligen Tag weitergeleitet, um für unbekannte Dritte Kryptowährungen zu kaufen. Das galt, obwohl er über das Konto allein verfügungsberechtigt war.
Eine Einziehung von Wertersatz für diese beiden Beträge kam deshalb nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Das erklärt die Differenz zur Entscheidung des Amtsgerichts: Die Einziehung sank um 4.439,23 Euro.
Der Verbleib bis zur Kontosperre begründet die Einziehung
Anders lag es bei den Beträgen von 2.967,95 Euro und 2.233 Euro. Sie blieben bis zur Sperrung des Kontos am 21. April 2022 unter der Verfügungsbefugnis des Mannes. Das Urteil gibt zu diesen beiden Beträgen kein gesondertes Gegenargument wieder. Die Kammer ordnete insoweit die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 5.200,95 Euro an.
Eine ähnliche Konstellation könnte so aussehen: Ein Kontoinhaber wandelt einen überwiesenen Betrag noch am selben Tag in Kryptowährung um und gibt ihn an Hintermänner weiter. Eine Wertersatzeinziehung für diesen Betrag könnte dann wegen transitorischen Besitzes entfallen. Bleibt ein zweiter Betrag über Tage auf dem Konto, bis die Bank den Zugriff sperrt, spricht viel dafür, dass der Kontoinhaber insoweit auf Wertersatz haftet. Die Entscheidung kann hier als Orientierung dienen, ersetzt aber nicht die Würdigung der Umstände im jeweiligen Einzelfall.
Unsere Einschätzung
Für Finanzagenten, die fremde Betrugsgelder über ihr Konto schleusen, zieht diese Entscheidung des Landgerichts München II die Grenze bei der Zeitachse: Wer sofort weiterleitet, behält nach Ansicht der Kammer wirtschaftlich nichts in der Hand. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich die Weiterleitung am Eingangstag noch aus Kontoauszügen und Kryptokäufen belegen lässt.
Wir halten diese Unterscheidung für konsequent, auch wenn sie nur halb entlastet: Die Strafe wegen Geldwäsche bleibt, selbst wenn die Einziehung – die Rückzahlung an den Staat – für durchgeleitetes Geld entfällt. Ob dasselbe gilt, wenn Hinterleute per Chat Druck und Tempo vorgeben, musste das Gericht nicht entscheiden. Der genaue Ablauf lässt sich aus Kontoauszügen und Kryptokäufen präziser rekonstruieren als aus der Erinnerung.
Weiterleitung am selben Tag entschied über die Einziehung
Bei zwei Beträgen hatte der Angeklagte das Geld noch am Tag des Eingangs in Kryptowährung umgewandelt und weitergegeben – deshalb nahm die Kammer nur durchlaufenden Besitz an und ließ die Einziehung insoweit entfallen. Bei den beiden anderen Beträgen blieb das Geld bis zur Kontosperrung tagelang in seiner alleinigen Verfügungsgewalt, und genau das reichte für die Einziehung von Wertersatz. Wäre auch hier noch am Eingangstag weitergeleitet worden, hätte nach derselben Logik auch für diese Beträge keine Einziehung angeordnet werden müssen.
Wie sich ein ähnlicher Fall darstellt, hängt stark davon ab, wie lange Gelder auf dem eigenen Konto liegen blieben und ob sich das aus Kontoauszügen nachvollziehen lässt. Auch die Höhe der einzelnen Beträge kann die Tagessatzzahl beeinflussen, ebenso wie Alter, Vorstrafen oder eine Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen – all das kann mildernd wirken, muss es aber nicht, wenn etwa größere Summen oder mehrere Taten zusammenkommen.
In eigenen Unterlagen kann sichtbar sein, wie genau sich Eingang und Weiterleitung zeitlich zueinander verhalten: der Buchungszeitpunkt des Geldeingangs, der Zeitpunkt der Weiterleitung oder des Kryptokaufs sowie das Datum einer eventuellen Kontosperrung durch die Bank.
Der Hebel liegt in diesem Fall nicht im Bestreiten der Tatbeteiligung, sondern im belegbaren Zeitpunkt der Weiterleitung – genau daran scheiterte die Verteidigung hier mit ihrem Vortrag zum angeblichen Kontohack. Wie tragfähig ein solcher Zeitnachweis im eigenen Fall ist, lässt sich aus den Unterlagen selbst oft nur schwer einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich mit einer auf die Rechtsfolgen beschränkten Berufung nur Strafe und Einziehung angreifen?
Mit einer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung können Sie nur noch Strafe und Einziehung überprüfen lassen; der Schuldspruch wird rechtskräftig. Der Rechtsfolgenausspruch betrifft insbesondere die Höhe der Strafe sowie, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte eingezogen werden.
Im entschiedenen Fall erklärte der Mann die Beschränkung in der Berufungshauptverhandlung; das Landgericht hielt sie nach Prüfung der Feststellungen für wirksam. Das Tatgeschehen des Amtsgerichts wurde dadurch rechtskräftig, obwohl der Mann in der Berufungshauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machte. Die Kammer prüfte daher nur noch die Rechtsfolgen und setzte die Gesamtgeldstrafe auf 80 Tagessätze sowie die Wertersatzeinziehung auf 5.200,95 Euro herab. Zugleich wertete sie die Beschränkung bei der Strafzumessung zugunsten des Mannes als vollumfängliches Geständnis. Die amtsgerichtlichen Feststellungen hielt sie zwar für knapp, aber wesentlich; ergänzende Feststellungen waren nach ihrer Auffassung möglich.
Wer trägt die Kosten, wenn eine Berufung gegen Geldwäsche nur teilweise Erfolg hat?
Im entschiedenen Fall trägt der Verurteilte trotz gesenkter Geldstrafe und Einziehung die Kosten des Berufungsverfahrens und notwendige Auslagen nach §§ 465, 473 Abs. 1 StPO. Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg.
Das Gericht senkte die Gesamtgeldstrafe von 150 auf 80 Tagessätze und die Einziehung auf 5.200,95 Euro. Soweit die Berufung erfolglos blieb, verwarf es sie als unbegründet. Der Teilerfolg führte in diesem Urteil nicht zu einer anteiligen Kostenentlastung.
Ändert Druck der Hinterleute per Chat etwas an der Wertersatzeinziehung bei sofortiger Weiterleitung?
Ob Druck der Hinterleute per Chat die Wertersatzeinziehung verändert, hat das Gericht nicht entschieden. Es unterschied danach, ob der Mann die Beträge noch am Eingangstag weiterleitete oder bis zur Kontosperrung behielt.
Für zwei Beträge, die der Mann am Eingangstag zum Kauf von Kryptowährungen weiterleitete, nahm die Kammer lediglich transitorischen Besitz an. Insoweit fehlte ihm nach ihrer Beurteilung die eigene wirtschaftliche Verfügungsgewalt, weshalb keine Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c StGB angeordnet wurde. Zwei weitere Beträge von insgesamt 5.200,95 Euro blieben dagegen bis zur Kontosperrung am 21. April 2022 auf seinem Konto. Für diese Beträge bejahte die Kammer eine fortdauernde faktische Verfügungsgewalt und ordnete die Einziehung an.
Als maßgeblich nannte das Gericht Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit, dass weisungsbefugte Hinterleute Einfluss nehmen. Ob behaupteter Chat-Druck diese Bewertung verändert oder als eigenständiges Einziehungshindernis wirkt, lässt sich aus dem Urteil daher nicht ableiten.
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Das vorliegende Urteil
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1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 26.02.2024 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt wird und die Einziehungsentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 5.200,95 angeordnet wird.
Im Übrigen wird die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren.
Angewendete Vorschriften:
§§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 53, 73, 73c StGB
Gründe
1.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 26.02.2024 wegen 4 tatmehrheitlicher Vergehen der Geldwäsche zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 75 EUR verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.640,18 EUR wurde angeordnet.
Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers form- und frist gerecht Berufung eingelegt.
Seine Berufung hat der Angeklagte während der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
2.
Der Angeklagte wurde am …. in … geboren. Der Angeklagte wuchs in …. auf und besuchte dort die Grund- und Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss beendete. Im Weiteren absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Derzeit arbeitet der Angeklagte bei ….und verdient dort 1.300 EUR netto monatlich. Der Angeklagte wohnt bei seinen Eltern und gibt hierfür gelegentlich Geld an diese ab.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
3.
In Folge der wirksamen Berufungsbeschränkung ist der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt in Rechtskraft erwachsen.
Die Kammer hatte daher von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Angeklagte war im April 2022 als Finanzagent tätig, indem er sich inkriminierte Gelder, welche aus sogenannten Enkelbetrügereien stammten, bei denen sich unbekannte Täter als Angehörige der Geschädigten ausgaben, auf sein Konto IBAN … bei der … insgesamt 9.640,18 EUR überweisen ließ. Diese Personen handelten in der Absicht sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer und Höhe zu verschaffen. Die Gelder wurden durch den Angeklagten umgehend nach Eingang zum Kauf von Kryptowährungen für unbekannte Dritte verwendet.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden inkriminierten Geldeingänge in Höhe von insgesamt 9.640,18 EUR:
Lfd. Nr.
Buchungsdatum
Betrag in €
Absender d.
Zahlung
01.04.2022
3.279,23 €
…
06.04.2022
1.160,00 €
….
06.04.2022
2.967,95 €
….x
06.04.2022
2.233,00 €
….
Ergänzend hat die Kammer folgendes festgestellt:
Bei den Vortaten handelte es sich um gewerbsmäßig begangene Betrugstaten, bei denen sich unbekannte Täter mittels SMS oder whatsapp als Angehörige der Geschädigten ausgaben und diese durch Vortäuschung einer finanziellen Notlage veranlassten, Geldbeträge auf das Bankkonto des Angeklagten bei der … zu überweisen. Die Einzahlung vom 01.04.2022 in Höhe von 3.279,33 EUR (…) und die Einzahlung vom 06.04.2022 in Höhe von 1.160 EUR (…) wurden vom Angeklagten unmittelbar am selben Tag der Gutschrift zum Erwerb von Kryptowährung verwendet und an die Täter der Vortaten weitergeleitet. Der Angeklagte war zuvor von den Vortätern auf die jeweiligen Geldeingänge hingewiesen und zu deren Weiterleitung aufgefordert worden. Die Einzahlungen vom 06.04.2022 in Höhe von 2.967,95 EUR und 2.233 EUR blieben auf dem Konto, bis dieses in Folge der Geldwäscheverdachtsmeldung der…. vom 21.04.2022 gesperrt wurde. Dass die Geldbeträge, die auf seinem Konto bei der …. eingegangen waren, aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten stammten, nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
4.
Die Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
Zur Überzeugung der Kammer konnte der Angeklagte die Berufung wirksam beschränken. Der amtsgerichtlich festgestellte Sachverhalt ist zwar knapp dargestellt, alles Wesentliche ist jedoch enthalten, bzw. konnte ergänzend festgestellt werden. Auch unabhängig von der von der Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung konnte der Tatnachweis durch die erfolgte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer geführt werden.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe zunächst durch Erklärung seines Verteidigers bestritten und vortragen lassen, er habe das fragliche Konto bei der … nicht eröffnet. Der Angeklagte habe lediglich einen Account bei der Firma … eröffnet, um mit Kryptowährungen zu handeln. Dieser sei im Weiteren gehackt worden. Den Überweisungen auf das Konto bei der ….liege kein Betrug zugrunde. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er aber seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Fragen zur Sache hat er nicht beantwortet. Er hat lediglich angegeben, dass durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch alles gesagt sei.
Die Zeugin … hat angegeben, Ermittlungen zum Konto bei der … durchgeführt zu haben. Das Konto sei am 24.3.2022 online mittels des Identifikationsdienstes „IDnow“ eröffnet worden. Entsprechende Bilder vom Eröffnungsvorgang konnten beigebracht werden. Sie gehe daher davon aus, dass die Kontoeröffnung durch den Angeklagten erfolgt sei.
Die Bilder aus dem Eröffnungsvorgang wurden in Augenschein genommen. Sie zeigen eine männliche Person mit dunklen Haaren und mit dunklem Bart, bei der es sich zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten handelt, sowie dessen Reisepass, der in die Kamera gehalten wird. Im einzelnen wird auf die Lichtbilder im Sonderband „Bankunterlagen“ Bezug genommen. (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO)
Aus den verlesenen Kontoeröffnungsunterlagen (Schreiben der … vom 24.05.2022) ergibt sich, dass die Zahlungsabwicklung für den Handel mit Kryptowährungen bei dem Anbieter … (eh. ….) durch die … vorgenommen wird.
Der Vortrag des Angeklagten, der Account sei gehackt worden, ist zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung. Zwischen der Kontoeröffnung und den ersten Geldeingängen liegt lediglich eine ganz kurzer Zeitraum von ein paar Tagen. Das Konto weist keinerlei privaten Geldeingänge des Angeklagten auf. Dass das Konto unter diesen Voraussetzungen – zumal vom Angeklagten unbemerkt – gehackt worden sein könnte, liegt fern. Wäre das Konto von den Tätern der Vortaten gehackt oder sonst übernommen worden, wäre zudem angesichts des professionellen Verhaltens der Vortäter zu erwarten, dass alle auf dem Konto eingegangen Geldbeträge sofort weitergeleitet worden wären und nicht nur Teile davon.
Die ergänzenden Feststellungen zur Vortat beruhen auf der Vernehmung der Zeugen … … und …, die die Vortaten übereinstimmend und glaubhaft geschildert haben, wie festgestellt. Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, SMS bzw. whatsapp-Nachrichten bekommen zu haben, bei denen der Absender vorgegeben habe, er sei ein Kind der jeweiligen Geschädigten und habe eine neue Handynummer, da das alte Handy kaputt gegangen sei. Im weiteren Chatverlauf sei seitens der unbekannten Täter drauf gedrängt worden, eine eilige Überweisung auf das Konto des Angeklagten bei der … vorzunehmen. Die Angaben der Zeugen zu den Vortaten waren glaubhaft. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich um eine Tatserie aus dem Deliktsbereich des Enkeltrickbetruges.
Die ergänzenden Feststellungen zu den Geldflüssen beruhen auf dem verlesenen Kontoauszug des Kontos des Angeklagten bei der … und der verlesenen Geldwäscheverdachtsmitteilung der … .
Die Feststellungen betreffend die Unterrichtung des Angeklagten von den Geldeingängen vom 01.04.2022 in Höhe von 3.279,33 EUR und vom 06.04.2022 in Höhe von 1.160 EUR durch die Vortäter beruhen zur Überzeugung der Kammer auf dem Umstand, dass die Weiterleitung hier unmittelbar am selben Tag des Eingangs erfolgt ist, sowie aus dem Umstand, dass die Vortäter ein besonderes Interesse an der möglichst zeitnahen Weiterleitung haben, um etwaige Rückbuchungen zu verhindern und einer drohenden Kontosperrung zuvorzukommen.
Die ergänzenden Feststellungen betreffend den subjektiven Tatbestand folgen zur Überzeugung der Kammer aus der Gesamtschau der objektiven Tatumstände, insbesondere daraus, dass der Angeklagte von den Geldbeträgen unter Nr. 1 und 2 taggleich Kryptowährung erworben und diese weitergeleitet hat. Ein derartiges Vorgehen ist zur Überzeugung der Kammer nur dadurch zu erklären, dass es sich bei den Geldbeträgen um inkriminiertes Geld handelt, des eilig beiseite geschafft werden muss um es etwaigen Rückbuchungen oder Kontosperrungen zu entziehen. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte dies erkannt. Auch der Umstand, dass auf dem Konto keine eigenen Geldbeträge des Angeklagten eingegangen sind und keine privaten Umsätze getätigt wurden, spricht für eine gezielte Kontoeröffnung zum Zweck der Tätigkeit als sog. Finanzagent.
5.
Der Angeklagte hat sich damit vier tatmehrheitlichen Vergehen der Geldwäsche gemäß §§ 261 Abs.1 Satz 1 Nr. 3, 53 StGB schuldig gemacht.
6.
Die Einzelstrafen waren dem Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Im Rahmen der Strafzumessung im Einzelnen sprach zu Gunsten des Angeklagten jeweils, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten war, dass er sich in der Hauptverhandlung durch die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch vollumfänglich geständig gezeigt hat, der Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit erst 21 Jahre alt und daher geschäftlich unerfahren war, sowie der Umstand, dass Taten bereits geraume Zeit zurück liegen. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Geldbeträge, die zwischen 1.160 EUR und 3.279,23 EUR lagen, hoch waren, wobei die Kammer insoweit einschränkend und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass ein Betrag von 5.200,95 EUR durch die Staatsanwaltschaft bei der …. gesichert werden konnten.
Unter Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer für die Taten unter Ziffer 1. und 3. jeweils 50 Tagessätze für tat- und schuldangemessen und für die Taten unter Ziffer 2. und 4. jeweils 40 Tagessätze.
Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der Tatsache, dass die Taten im engen zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen wurden, war zur Überzeugung der Kammer eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
Die festgesetzte Höhe des Tagessatzes entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
7.
Gemäß §§ 73, 73c StGB war beim Angeklagten die Einziehung von Wertersatz anzuordnen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Erforderlich ist bei einer Tatbegehung durch mehrere Beteiligten eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht des von der Einziehung Betroffenen über die Tatbeute (BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 -2 StR 369/22). Anders liegt es dann, wenn der Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein solcher transitorischer Besitz ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und etwaiger engmaschiger telefonischen Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind also vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Täters belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts (BGH, Urteil vom 26. März 2025 -5 StR 436/24).
Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – bei der Tatbeute um Buchgeld handelt, das auf einem Bankkonto eingeht, für das der Tatbeteiligte, der diesen Betrag weiterleiten soll, alleinige Verfügungsberechtigung hat. (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.07.2025, 206 StRR 224/25)
Vor dem Hintergrund, dass die Geldeingänge auf dem Konto des Angeklagten vom 01.04.2022 in Höhe von 3.279,33 EUR und vom 06.04.2022 in Höhe von 1.160 EUR (Ziffer 1. und Ziffer 2. der amtsgerichtlichen Entscheidung) unmittelbar taggleich abverfügt wurden, war davon auszugehen, dass obwohl der Angeklagte als alleiniger Kontoinhaber die Verfügungsmacht über diese Geldbeträge innehatte, aufgrund des Umstandes der sofortigen Weiterleitung dieser Geldbeträge lediglich sogenannter transitorischer Besitz vorlag, so dass insoweit eine Wertersatzeinziehung beim Angeklagten nicht in Betracht kommt. Die Kammer ging dabei davon aus, dass die taggleiche Weiterleitung dieser Beträge dafür spricht, dass der Angeklagte seitens der Vortäter der Betrugstaten auf den jeweiligen Geldeingang hingewiesen und zur sofortigen Weiterleitung aufgefordert wurde, um eine etwaige Rückbuchung der Beträge zu verhindern und einer drohenden Kontosperrung zuvorzukommen.
Die unter Ziffer 3. und 4. bezeichneten Beträge hingegen verblieben bis zur Sperrung des Kontos im Rahmen der Geldwäscheverdachtsanzeige am 21.04.2022 auf dem Konto und somit unter der Verfügungsbefugnis des Angeklagten, sodass insoweit Wertersatzeinziehung anzuordnen war.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 StPO.
