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Gaspedal vor einer Person angetippt: Verurteilung wegen versuchter Nötigung aufgehoben

Zwei Handys, eine heimliche Aufnahme, ein Streit auf offener Straße – dann ein kurzer Tritt aufs Gaspedal. Für die Frau davor eine Drohung: Fährt er mich an? Das Landgericht Berlin sah eine versuchte Nötigung. Der BGH musste nun klären, ob das Antippen des Gaspedals als konkludente Drohung mit dem Anfahren reicht.
Frau mit zwei Smartphones hält vor dem Frontscheinwerfer eines geparkten Autos an, während Fahrerfuß das Gaspedal betätigt
Ein kurzer Blick aufs Smartphone zwischen parkenden Autos. Alltagsszene in einer ruhigen Wohnstraße. Der BGH klärt rechtliche Anforderungen an eine konkludente Drohung und den notwendigen Tatentschluss bei versuchter Nötigung durch Pedalbetätigung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 91/22

Das Wichtigste im Überblick

Am 10.11.2022 stellte der BGH (4 StR 91/22) klar: Das Landgericht durfte eine mögliche Drohung mit dem Auto nicht allein wegen des späteren Bremsens verneinen. Die Frau musste die Drohung nicht erkennen; maßgeblich war die Vorstellung des Fahrers.


  • Erwartete Reaktion: Das Antippen konnte zeigen, dass der Fahrer auf das Zurückweichen der Frau hoffte.
  • Heimliche Aufnahme: Die Abwehr gegen eine heimliche Sprachaufnahme konnte erlaubt sein.
  • Kein Widerstand: Beim älteren Handy leistete die Frau keinen Widerstand.
  • Schlagmotiv: Der Schlag diente nach Ansicht des Gerichts nicht dem Behalten des Smartphones.
  • Freiwilliges Aufhören: Das Gericht muss prüfen, ob der Fahrer freiwillig auf die Drohung verzichtete.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 10.11.2022
  • Aktenzeichen: 4 StR 91/22
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Unfallbeteiligte, Strafgerichte

Wie prüft der BGH versuchte Nötigung durch das Gaspedal?

Versuchte Nötigung richtet sich nach § 240 Abs. 3 StGB in Verbindung mit §§ 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Tatentschluss muss sämtliche Umstände des äußeren Tatbestands umfassen und eine vorsatzgleiche Vorstellung enthalten. Droht der Täter mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB, reicht es aus, wenn er zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer sein Verhalten als Ankündigung eines erheblichen Nachteils versteht – Juristen sprechen hier von bedingtem Vorsatz. Ob ein solcher Tatentschluss vorlag, musste der Bundesgerichtshof anhand sämtlicher objektiven und subjektiven Umstände beurteilen.

Tatentschluss meint den Entschluss, die Tat mit allen Merkmalen zu verwirklichen. Äußerer Tatbestand sind die von außen erkennbaren Merkmale, etwa die Drohung und das vom Opfer gewünschte Verhalten. Ein empfindliches Übel ist ein Nachteil, der spürbar ins Gewicht fällt und den Betroffene nicht ohne Weiteres hinnehmen müssten. Für die Bewertung zählt vor allem, womit der Angeklagte rechnete – das Vorstellungsbild steuert den Vorwurf der versuchten Nötigung.

Im Revisionsverfahren 4 StR 91/22 stellte sich diese Frage am Verhalten eines Angeklagten vor dem Pkw einer Zeugin, die seine Freundin war. Der Mann tippte zwei- oder dreimal kurz das Gaspedal an, während die Frau im Bereich des fahrerseitigen Frontscheinwerfers vor dem Fahrzeug stand und die Herausgabe ihrer beiden Mobiltelefone verlangte. Jedes Mal bremste er sofort wieder, weil sie stehen blieb. Das Landgericht Berlin verneinte eine konkludente Drohung mit dem Anfahren – der Angeklagte habe schließlich sofort gebremst, und die Zeugin habe sein Verhalten gar nicht als Drohung verstanden.

Die Erwägungen des Landgerichts zum Bremsen nach dem Ausbleiben einer Reaktion der Zeugin legen gerade nahe, dass der Angeklagte beim Antippen des Gaspedals damit rechnete, die Zeugin werde sein Verhalten als die Androhung eines Anfahrens verstehen und deshalb den Weg freigeben. – so der Bundesgerichtshof

Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof nur Rechtsfehler, keine neuen Beweise. Konkludente Drohung heißt: Die Androhung liegt nicht in Worten, sondern im schlüssigen Verhalten, hier dem Antippen des Gaspedals. Für Sie kommt es damit darauf an, welches Vorstellungsbild dem Angeklagten nach Ablauf und Umständen zuzurechnen war.

Der Bundesgerichtshof hielt diese Begründung für rechtsfehlerhaft. Gerade weil der Angeklagte erst bremste, nachdem die Zeugin nicht reagierte, lag es nahe, dass er beim Antippen des Gaspedals damit rechnete, sie werde darin die Androhung eines Anfahrens erkennen und deshalb den Weg freigeben. Dass er später vom Gas ging, zeigte nach Ansicht des Senats lediglich, dass er die angedrohte Handlung nach dem Misslingen der Drohung nicht mehr ausführen wollte. Auf das tatsächliche Verständnis der Zeugin kam es dabei nicht entscheidend an – maßgeblich war allein das Vorstellungsbild des Angeklagten. Wegen dieses Fehlers hob der Bundesgerichtshof die Verurteilung im Fall II.3 insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen auf.

Eine Aufhebung mit den Feststellungen bedeutet: Auch die getroffenen Tatsachenfeststellungen entfallen in diesem Punkt. Das neue Gericht muss die Beweise erneut erheben und bewerten. Für Sie heißt das eine neue Hauptverhandlung zum betroffenen Geschehen, nicht nur eine Korrektur auf dem Papier.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für den Tatentschluss einer versuchten Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genügt es, dass der Täter zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, das Opfer werde sein Verhalten als Ankündigung eines erheblichen Nachteils verstehen. Maßgeblich ist allein das Vorstellungsbild des Täters, nicht das tatsächliche Verständnis des Opfers; ein anschließendes Abbremsen nach ausbleibender Reaktion schließt den Tatentschluss nicht aus und kann ihn vielmehr nahelegen.
  2. Die Abwehr einer noch andauernden unbefugten Tonaufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann als Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der rechtswidrige Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht fortbesteht und mit Verteidigungswillen gehandelt wird.
  3. Gewalt im Sinne der Nötigung setzt eine körperlich vermittelte Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands voraus. Fehlt es an einer solchen Zwangswirkung, weil das Opfer überrascht keinen Widerstand leistet und keine körperliche Kraft aufgewendet werden muss, liegt keine Gewaltanwendung vor.
Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war die Abfolge des Fahrverhaltens. Für eine ähnliche Bewertung kommt es darauf an, ob das Beschleunigen erkennbar dazu dienen sollte, eine Person zum Ausweichen oder Freigeben des Weges zu bewegen. Besonders aussagekräftig kann sein, ob erst gebremst wurde, nachdem die Person nicht reagierte. Dass die betroffene Person die Bewegung nicht als Drohung verstand, schließt den Tatentschluss nach diesem Urteil nicht aus.

Wann greift Notwehr gegen die heimliche Aufnahme?

Eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung ist nach § 32 Abs. 2 StGB nicht rechtswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB beeinträchtigt. Für eine mögliche Rechtfertigung einer solchen Aufnahme kann es etwa darauf ankommen, ob sie der Erlangung von Beweismitteln für ein Strafverfahren diente.

Notwehr erlaubt die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, auch auf das eigene Persönlichkeitsrecht. Die heimliche Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Worts kann ein solcher Angriff sein, solange sie andauert. Ob eine Gegenwehr gerechtfertigt war, hängt für Sie davon ab, ob der Angriff noch lief und ob mit Verteidigungswillen gehandelt wurde.

Diese Maßstäbe wandte der Bundesgerichtshof auf die Rangelei um das Smartphone im Fall II.2 an. Die Zeugin hatte das Gespräch in ihrer Wohnung heimlich mit dem Smartphone aufgezeichnet, das zwischen Bettkante und Matratze eingeklemmt war. Der Angeklagte nahm das Gerät an sich und versuchte, die Aufnahme zu stoppen und zu löschen. Soweit er dabei den Versuch der Zeugin abwehrte, ihm das Smartphone wieder zu entreißen und Abschaltung sowie Löschung zu verhindern, wäre eine darin liegende Nötigung durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.

Zum Zeitpunkt der Rangelei dauerte der Angriff der Zeugin auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten durch eine unbefugte Tonaufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes an (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dieser Angriff war auch rechtswidrig. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufzeichnung durch die Zeugin gerechtfertigt sein könnte (etwa zur Erlangung von Beweismitteln für ein Strafverfahren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 – 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238 Rn. 43), lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. – so der Bundesgerichtshof

Während der Rangelei dauerte der rechtswidrige Angriff auf das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten nämlich fort. Den Urteilsgründen ließ sich nicht entnehmen, dass die Zeugin die Aufnahme etwa zur Erlangung von Beweismitteln für ein Strafverfahren fertigte – ein Umstand, der sie hätte rechtfertigen können. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen mit Verteidigungswillen, weil er den Abbruch der Sprachaufzeichnung ermöglichen wollte.

Reicht Herausreißen des Handys für Nötigungsgewalt?

Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB setzt eine körperlich vermittelte Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands voraus. Dabei kann bereits ein geringer körperlicher Aufwand genügen, wenn sich seine Auswirkungen physisch als körperlicher Zwang darstellen.

Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft rügte auch, wie das Landgericht die Wegnahme eines älteren Handys bewertet hatte. Nach dem Schlag ins Gesicht hatte die Zeugin angekündigt, mit diesem Gerät die Polizei zu rufen. Der Angeklagte riss es ihr aus der Hand.

Fehlende Zwangswirkung bei der Wegnahme

Nach den Feststellungen des Landgerichts leistete die von der Wegnahme überraschte Zeugin dabei keinen Widerstand – der Angeklagte musste keine körperliche Kraft aufwenden. Sie war gerade am Tippen und hielt das Gerät deshalb nicht fest in der Hand. Einlassung des Angeklagten und Angaben der Zeugin belegten übereinstimmend die fehlende körperliche Zwangswirkung. Eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB lag daher nicht vor, weshalb der Bundesgerichtshof die Beanstandung der Revision verwarf.

Warum blieb Körperverletzung nach dem Schlag bestehen?

Nach § 301 StPO musste der Bundesgerichtshof prüfen, ob das Urteil im Umfang der Anfechtung Rechtsfehler zugunsten oder zulasten des Angeklagten enthielt. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft war wirksam auf die Fälle II.2 und II.3 beschränkt.

§ 301 StPO bedeutet konkret: Legt die Staatsanwaltschaft Revision ein, muss der Bundesgerichtshof auch Fehler prüfen, die den Angeklagten begünstigen. Die Anfechtung wirkt also nicht nur in eine Richtung. Für Sie können entlastende Rechtsfehler deshalb trotz der Revision der Staatsanwaltschaft beachtet werden.

Im Fall II.2 blieb die Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB revisionsrechtlich tragfähig. Der Angeklagte hatte der Zeugin während der Rangelei um das Smartphone aus Verärgerung über die heimliche Aufnahme mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen; sie verspürte dadurch Schmerzen. Das Landgericht wertete dies als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB.

Kein Erörterungsmangel bei der Motivfrage

Die Generalstaatsanwaltschaft rügte einen Erörterungsmangel: Das Landgericht habe angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs nicht näher geprüft, ob der Schlag auch der Besitzerhaltung des Smartphones diente. Der Bundesgerichtshof sah darin keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hatte die Einlassung des Angeklagten – der Schlag sei nur aus Verärgerung über die Aufnahme erfolgt, nicht zur Sicherung des Besitzes – als plausibel bewertet und zusätzlich die Angaben der Zeugin berücksichtigt, wonach der Schlag Teil des Streits wegen der Aufnahme war. Damit war die Motivation des Angeklagten unter Einbeziehung der Nähe zur Smartphone-Auseinandersetzung tragfähig festgestellt, weiterer Erörterungen bedurfte es nicht. Die weitergehende Revision wurde insoweit verworfen.

Ein Erörterungsmangel liegt vor, wenn das Tatgericht eine naheliegende Frage nicht prüft, die für das Urteil wichtig wäre. Der Bundesgerichtshof verlangt das nur, wenn die Feststellungen die Frage wirklich aufdrängen. Fehlt dieser Anlass, bleibt die festgestellte Motivation für Sie in der Revision standhaft.

Was folgt für Gesamtstrafe und Fahrverbot nach Aufhebung?

Die Aufhebung eines Schuldspruchs kann die Aufhebung von Gesamtstrafe und Fahrverbot nach sich ziehen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Eine Gesamtstrafe fasst mehrere Einzelstrafen zu einer Strafe zusammen. Tagessätze bemessen eine Geldstrafe nach Anzahl und Betrag pro Tag, ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen. Wird ein Schuldspruch aufgehoben, können Gesamtstrafe und Fahrverbot neu festgesetzt werden; für Sie entfallen sie zunächst in diesem Umfang.

Der Teilerfolg der Revision der Generalstaatsanwaltschaft wirkte sich unmittelbar auf die Rechtsfolgen aus: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2021 mit den Feststellungen im Fall II.3 sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über das Fahrverbot auf. Die Sache wurde insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels. Die vom Landgericht verhängte Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je fünf Euro und das dreimonatige Fahrverbot entfielen damit in diesem Umfang. Die Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall II.2 blieb bestehen.

Was prüft das Tatgericht zu Rücktritt und Unfallflucht?

Für die neue Hauptverhandlung ist die Rücktrittsregelung des § 24 Abs. 1 StGB zu beachten. Die Flucht nach einem vom Täter verursachten Unfall stellt im Verhältnis zu den vor oder mit dem Verkehrsunfall begangenen Taten grundsätzlich eine rechtlich selbständige Handlung dar.

Rücktritt vom Versuch kann zur Straflosigkeit führen, wenn die weitere Ausführung freiwillig aufgegeben oder die Vollendung verhindert wird. Eine rechtlich selbständige Handlung wird gesondert bewertet und nicht mit der Vortat zu einer Tat verschmolzen. Beides muss die neue Hauptverhandlung prüfen, weil Schuldspruch und Strafmaß davon abhängen.

Der Bundesgerichtshof gab der neuen Strafkammer konkrete Prüfungshinweise für den Fall II.3 mit. Bejaht das neue Tatgericht eine versuchte Nötigung, muss es auch einen Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB prüfen. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass sich das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB – nach dem Sturz der Zeugin mit Beckenprellung und dem Weiterfahren des Angeklagten trotz erkannter möglicher Verletzung – gegenüber den zuvor oder zugleich begangenen Taten grundsätzlich als rechtlich selbständige Handlung darstellt. Das Landgericht hatte dieses Geschehen als fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gewertet; diese Bewertung steht nach der Aufhebung neu zur Prüfung.

Tateinheit bedeutet: Mehrere Gesetzesverletzungen beruhen auf derselben Handlung und führen nur zu einer Strafe. Nach der Aufhebung muss das neue Gericht diese Einordnung neu prüfen. Das kann für Sie die Zahl der Einzeltaten und die Höhe der Strafe verändern.

Welche Details sind bei Auseinandersetzungen entscheidend?

Die Entscheidung stammt vom Bundesgerichtshof und gibt dem zurückverwiesenen Landgericht die rechtlichen Prüfungsmaßstäbe vor. Für andere Strafverfahren ist sie kein Gesetz, zeigt aber, welche Feststellungen Gerichte zu Drohung, Notwehr und körperlichem Zwang sorgfältig treffen müssen. Entscheidend bleibt stets der konkrete Ablauf des Einzelfalls.

Wenn Ihnen ein Vorwurf aus einer vergleichbaren Auseinandersetzung gemacht wird, halten Sie die Reihenfolge der Handlungen genau fest. Benennen Sie insbesondere, wer wann reagierte, ob eine Aufnahme noch lief und ob körperlicher Widerstand geleistet wurde. Diese Details können für den Tatvorwurf, eine Rechtfertigung und die Rechtsfolgen entscheidend sein.

Unsere Einschätzung

Der Bundesgerichtshof ordnet bei Auseinandersetzungen mit Fahrmanövern und heimlichen Tonaufnahmen den Zeitpunkt der jeweiligen Handlung rechtlich besonders streng ein. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob das Verhalten zunächst auf eine Reaktion gerichtet war und erst danach abgebrochen wurde.

Die Begründung ist konsequent: Dass eine Drohung ihr Ziel verfehlt, sagt für sich genommen nichts über die Absicht beim Beginn aus. Offen blieb, wann eine heimliche Aufnahme zur Beweissicherung zulässig sein kann; wer sich dagegen wehrt, sollte deshalb den noch andauernden Aufnahmevorgang vom späteren Streit um das Gerät klar trennen.


Vorwurf der Nötigung oder Körperverletzung?

Das BGH-Urteil zeigt, wie entscheidend die genaue Handlungsabfolge für die strafrechtliche Bewertung ist. Ob eine Geste als Drohung gilt oder die Wegnahme eines Handys Gewalt darstellt, hängt von Details ab, die in Ihrer Schilderung liegen. Unsere Rechtsanwälte ordnen den konkreten Ablauf Ihrer Auseinandersetzung in die aktuellen Maßstäbe der Rechtsprechung ein und zeigen Ihnen, welche Verteidigungsmöglichkeiten und Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein kurzes Abbremsen noch als Tatentschluss, wenn die Person nicht ausweicht?

JA, ein kurzes Abbremsen schließt den Tatentschluss nicht aus. Es kann ihn sogar nahelegen, wenn der Fahrer erst bremst, nachdem die betroffene Person nicht ausweicht. Entscheidend bleibt, welche Reaktion der Fahrer beim Gasgeben erwartete.

Für die versuchte Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB in Verbindung mit §§ 22, 23 Abs. 1 StGB genügt bedingter Vorsatz. Der Fahrer muss die Wirkung seines Verhaltens als Drohung mit einem empfindlichen Übel zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Mehrfaches Antippen des Gaspedals kann deshalb darauf hindeuten, dass er mit dem Freigeben des Weges durch die Person rechnete. Das spätere Bremsen kann lediglich zeigen, dass er nach dem Ausbleiben dieser Reaktion nicht mehr anfahren wollte. Das tatsächliche Verständnis der Person und das Ausbleiben eines Zusammenstoßes entscheiden daher nicht allein; dokumentieren Sie die genaue Reihenfolge und begleitende Äußerungen.


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Muss das neue Gericht prüfen, ob ich nach dem Gaspedalmanöver freiwillig zurückgetreten bin?

Ja, bejaht das neue Gericht eine versuchte Nötigung, muss es einen Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB prüfen. Das Abbremsen genügt dafür jedoch nicht allein, weil die Freiwilligkeit entscheidend ist.

Das Gericht muss feststellen, ob Sie die weitere Ausführung aus eigenem Entschluss aufgegeben oder eine Vollendung verhindert haben. Freiwillig ist der Rücktritt nur, wenn nicht äußere Umstände den Täter zum Aufgeben veranlassten. Bremsten Sie erst, weil die betroffene Person nicht reagierte, kann dies lediglich auf eine erfolglose Drohung hindeuten. Dann wäre die angedrohte Handlung zwar beendet, aber möglicherweise kein strafbefreiender Rücktritt gegeben. Für die Bewertung sind deshalb der genaue Ablauf, Nachrichten, Zeugenaussagen und der Grund des Abbremsens entscheidend.


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Darf ich eine heimliche Aufnahme beenden, wenn ich dafür das Smartphone an mich nehme?

ES KOMMT DARAUF AN. Sie dürfen eine heimliche Tonaufnahme möglicherweise abwehren, wenn sie noch läuft, rechtswidrig ist und Sie ausschließlich deren Beendigung bezwecken. Das An-sich-Nehmen des Smartphones ist deshalb nicht pauschal erlaubt.

Nach § 32 Abs. 2 StGB setzt Notwehr (Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs) einen noch andauernden Angriff voraus. Eine unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht und § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB verletzen. Das vorübergehende Wegnehmen des Geräts kann dann erforderlich sein, um die laufende Aufnahme zu stoppen. Ihre Handlung muss von Verteidigungswillen getragen sein und sich auf das notwendige Maß beschränken. Eine mögliche Rechtfertigung der Aufnahme, etwa zur Sicherung von Beweisen für ein Strafverfahren, kann die Rechtswidrigkeit des Angriffs ausschließen.

Ist die Aufnahme bereits beendet, entfällt eine Rechtfertigung durch Notwehr für spätere Maßnahmen regelmäßig. Das Durchsuchen, Zerstören oder endgültige Löschen fremder Daten geht über die bloße Abwehr hinaus und kann eigene Strafbarkeit begründen. Halten Sie deshalb Zeitpunkt, Aufnahmestatus und Ihr konkretes Ziel fest, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.


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Ist das Wegnehmen meines Handys Nötigungsgewalt, wenn ich es locker halte?

NEIN, das bloße Wegnehmen eines locker gehaltenen Handys ist nicht ohne Weiteres Nötigungsgewalt. Fehlen körperlicher Widerstand und eine dadurch verursachte Zwangswirkung, liegt regelmäßig keine Gewalt nach § 240 Abs. 1 StGB vor.

Gewalt setzt körperlich vermittelten Zwang voraus, der geleisteten oder erwarteten Widerstand überwindet. Wird das Gerät überraschend weggenommen, während Sie es etwa beim Tippen nicht festhalten, kann diese Zwangswirkung fehlen. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn Sie das Handy festhalten, zurückziehen oder der andere körperlichen Widerstand mit Kraft überwindet. Entscheidend sind deshalb nicht nur die Bewegung des Wegnehmens, sondern auch Griff, Widerstand und tatsächlicher Kraftaufwand. Halten Sie den Ablauf genau fest, insbesondere Ihre Handhaltung, eine Reaktion und die eingesetzte Kraft.


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Welche Folgen hat die Aufhebung eines Schuldspruchs für meine Gesamtstrafe und mein Fahrverbot?

Wird ein Schuldspruch aufgehoben, können die darauf beruhende Gesamtstrafe und ein Fahrverbot ebenfalls entfallen und neu festgesetzt werden. Andere, nicht aufgehobene Verurteilungen bleiben bestehen.

Eine Gesamtstrafe fasst mehrere Einzelstrafen nach §§ 53 und 54 StGB zu einer einheitlichen Strafe zusammen. Fällt ein tragender Schuldspruch weg, muss das Gericht die verbleibenden Einzelstrafen und deren Gesamtwirkung neu bewerten. Im entschiedenen Fall wurden der Schuldspruch im Fall II.3 sowie die Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro aufgehoben. Auch das dreimonatige Fahrverbot nach § 44 StGB wurde im Zusammenhang damit aufgehoben. Die Körperverletzungsverurteilung im Fall II.2 blieb jedoch bestehen; sie wird durch die Revision nicht beseitigt.

Die Aufhebung bedeutet keine endgültige Straffreiheit für den aufgehobenen Tatvorwurf. Das neue Gericht muss die Sache erneut verhandeln und kann anschließend wieder eine Gesamtstrafe oder ein Fahrverbot festsetzen. Prüfen Sie deshalb im Revisionsurteil genau, welche Schuldsprüche und Rechtsfolgen der Tenor erfasst.


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Muss das neue Gericht nach einer Aufhebung auch Unfallflucht und Rücktritt neu bewerten?

Ja. Das neue Gericht muss neben dem Gaspedalmanöver auch einen möglichen Rücktritt und die rechtliche Einordnung der Unfallflucht prüfen. Dadurch können sich Schuldspruch, Zahl der Einzeltaten und Strafmaß verändern.

Nach der Aufhebung mit den Feststellungen muss das betroffene Geschehen in einer neuen Hauptverhandlung erneut festgestellt und rechtlich bewertet werden. Bejaht das Gericht eine versuchte Nötigung, muss es prüfen, ob der Angeklagte die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben hat. Ein solcher Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB kann den Vorwurf des Versuchs entfallen lassen, betrifft jedoch nicht automatisch andere Straftaten. Außerdem muss das Gericht das Weiterfahren nach dem Sturz und der möglichen Verletzung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB eigenständig einordnen. Maßgeblich sind insbesondere der Unfallablauf, die Kenntnis möglicher Verletzungsfolgen und die zeitliche Abfolge.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist gegenüber vorausgegangenen oder gleichzeitig begangenen Taten grundsätzlich eine rechtlich selbständige Handlung. Die frühere Bewertung als Tateinheit bleibt nach der Aufhebung deshalb nicht ohne erneute Prüfung bestehen. Ordnen Sie den Ablauf vom Gaspedalmanöver über den Sturz bis zum Weiterfahren chronologisch und mit den jeweiligen Beweismitteln zu.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 4 StR 91/22 – Urteil vom 10.11.2022




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