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Fortdauer der Untersuchungshaft trotz Vorführung in Dortmund bestätigt

Festnahme an einem Sonntag, 330 Kilometer bis zum zuständigen Landgericht Stade – der Ermittlungsrichter in Dortmund verkündet den Haftbefehl trotzdem. War das noch rechtmäßig, oder hätte der Angeschuldigte sofort vor sein eigentliches Gericht gemusst? Vorstrafen, drei Kinder in fremder Obhut und ein versperrter Türspalt bei der Festnahme werfen die Frage auf, wie weit Organisationsaufwand die Grundrechte eines Beschuldigten einschränken darf.
Mann sitzt auf Holzpritsche in kargem Haftraum neben geschlossener grauer Zellentür
Das OLG Celle bestätigt die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Wohnungseinbruch wegen dringenden Tatverdachts und Fluchtgefahr Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 115/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 09.09.2026 stellte das OLG Celle (1 Ws 115/26) klar: Nach einer Festnahme darf die Polizei die festgenommene Person dem nächsten Amtsgericht vorführen, wenn sie sie nicht rechtzeitig zum Gericht bringen kann, das über die Haft entscheidet. Entfernung und erheblicher Organisationsaufwand können eine rechtzeitige Vorführung ausschließen.


  • Transportaufwand zählt: Entfernung, Sonntag und fehlender Notdienst erschwerten die Vorführung nach Stade.
  • Keine freie Wahl: Die Polizei darf nicht bloß aus Bequemlichkeit das nächste Amtsgericht wählen.
  • Starker Verdacht: Die Polizei traf ihn am Tatort; später räumte er seine Beteiligung ein.
  • Gefahr zu fliehen: Drohende Haft, unsteter Aufenthalt und fehlende Arbeit sprachen dafür.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Celle
  • Datum: 09.09.2026
  • Aktenzeichen: 1 Ws 115/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Untersuchungshaft
  • Wichtig für: Festgenommene und ihre Angehörigen

OLG Celle bestätigt Fortdauer der Untersuchungshaft nach Wohnungseinbruch

Das Oberlandesgericht Celle hat am 9. September 2026 die Beschwerde eines Angeschuldigten gegen die Fortdauer seiner Untersuchungshaft verworfen (Az. 1 Ws 115/26). Die Haft bleibt bestehen.

Die Staatsanwaltschaft Stade wirft dem Mann in ihrer Anklage vom 23. Juni 2026 einen Wohnungseinbruchsdiebstahl vor. Am 25. Dezember 2024 soll er gemeinsam mit einem Mitangeschuldigten namens S. in W. N. die Glasscheibe der Terrassentür eines dauerhaft bewohnten Einfamilienhauses zerbrochen haben. Die beiden seien eingestiegen, hätten Schmuck und weitere Gegenstände gestohlen und diese anschließend in einem nahegelegenen Park verwerten wollen.

Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stade hatte am 2. Juli 2026 einen Haftbefehl erlassen. Nach der Festnahme in Dortmund am 16. August 2026 wurde der Mann zunächst dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dortmund vorgeführt, der den Haftbefehl verkündete. Auf seinen Antrag brachte man ihn am 21. August 2026 vor die Stader Kammer. Diese ließ die Untersuchungshaft fortdauern. Dagegen legte er Beschwerde ein und beantragte zusätzlich die Feststellung, dass die Haft vom 17. bis zum 21. August 2026 rechtswidrig gewesen sei.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei der Prognoseentscheidung nach § 115a Abs. 1 StPO, ob eine Vorführung vor das zuständige Gericht bis zum Ablauf des folgenden Tages unmöglich ist, dürfen der organisatorische Transportaufwand sowie die personellen Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt werden; eine Pflicht zur ausnahmslosen Durchführung ressourcenintensiver Einzeltransporte über weite Entfernungen besteht nicht.
  2. Aus Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG folgt kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Vorführung ausschließlich vor das den Haftbefehl erlassende Gericht; dem Richtervorbehalt wird auch durch die Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Ergreifungsort nach § 115a StPO genügt.

Frische Tat und Mittäteraussage begründen dringenden Tatverdacht

Der Senat bejahte dringenden Tatverdacht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB. Er stützte ihn auf das Antreffen des Mannes im Haus und auf die Aussage des Mitangeschuldigten.

Festnahme am Tatort und telefonisches Geständnis

Die Polizei hatte den Angeschuldigten im Tatobjekt auf frischer Tat angetroffen. Später räumte er gegenüber dem Zeugen KHK B. telefonisch seine Beteiligung an der Tat ein. Dieser Vorfall war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das die Staatsanwaltschaft Stade unter dem Aktenzeichen 151 Js 2764/25 führte.

Glaubhafte Belastung durch den Mittäter

Für den Verdacht, der Angeschuldigte sei mit S. am selben Tag bereits zuvor in das Haus eingebrochen, zog der Senat die Aussage des Mitangeschuldigten heran. S. hatte sie am 1. Oktober 2025 in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stade im Verfahren 151 Js 2764/25 gemacht. Danach hatten beide zunächst Sachwerte gestohlen und in einem nahegelegenen Park verkauft. Anschließend entschlossen sie sich zu einem erneuten Einbruch, diesmal auf der Suche nach Geld.

Dass trotz des Antreffens am Tatort zahlreiche entwendete Gegenstände nicht gefunden wurden, stützte die Glaubhaftigkeit der Aussage. Das ist zumindest die Einschätzung des Senats. Zu den Beuteverkäufen im Park passt nämlich, dass die Gegenstände fehlten.

Hohe Straferwartung und fehlende Verwurzelung begründen Fluchtgefahr

Der Senat nahm Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO an. Er stützte sich auf eine Gesamtschau: eine drohende empfindliche Strafe auf der einen Seite, fehlende ausreichend gewichtige Bindungen auf der anderen.

Drohende Gesamtfreiheitsstrafe bei unklarem Aufenthaltsstatus

Wegen der Vielzahl der Vorstrafen und des Tatbildes drohe dem Mann für die gegenständliche Tat eine empfindliche Freiheitsstrafe. Hinzu komme eine weitere Freiheitsstrafe, die mit der ersten zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden könnte. Sie drohe wegen der im Verfahren 151 Js 2764/25 gleichfalls zu erwartenden Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls. Der Angeschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger, sein Aufenthaltsstatus ist unklar.

Fehlende familiäre und berufliche Bindungen

Der Mann übt derzeit keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht verheiratet. Er hat zwar drei minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung. Sie leben aber nicht bei ihm: Zwei sind in einer Einrichtung fremduntergebracht, das dritte befindet sich in der Obhut seines Bruders. Gewichtige Bindungen zu den Kindern sah der Senat nicht, auch nicht angesichts einer zwischenzeitlichen mehrmonatigen Inhaftierung des Mannes in anderer Sache.

Wohnsitz in Dortmund bietet keinen verlässlichen Halt

Der Angeschuldigte gab an, einen festen Wohnsitz in Dortmund zu haben. Das schloss die Fluchtgefahr nach Auffassung des Senats nicht aus. Die Polizei hatte ermittelt, dass er sich dort nur sporadisch aufhalte. Den Kontakt zur Führungsaufsichtsstelle hatte er zeitweise nicht verlässlich aufrechterhalten.

Erst die Überwachung seiner Telekommunikation ermöglichte die Festnahme. Als die Polizei an seiner Wohnung eintraf, verbarg er sich zunächst darin und öffnete erst, nachdem die Beamten einen Schlüsseldienst mit dem Aufschließen beauftragt hatten.

Verhältnismäßigkeit und mildere Maßnahmen

Die Untersuchungshaft hielt der Senat für verhältnismäßig. Mildere Maßnahmen, die nach § 116 Abs. 4 StPO zu beurteilen sind, erschienen ihm nicht geeignet, die Fluchtgefahr ausreichend zu mindern.

Vorführung in Dortmund statt in Stade war wegen Sonntag und Entfernung zulässig

Dass der Mann zunächst dem Amtsgericht Dortmund und nicht der Stader Kammer vorgeführt wurde, beanstandete der Senat nicht. Nach §§ 115, 115a StPO ist ein Festgenommener grundsätzlich dem zuständigen Gericht vorzuführen. Kann das nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung geschehen, ist er dem nächsten Amtsgericht vorzuführen. Diese Vorführung ist nach Auffassung des Senats nachrangig und kein Wahlrecht der Strafverfolgungsbehörden.

Sonntag, 330 Kilometer und kein Notdienst

Zwischen Stade und Dortmund liegen etwa 330 Kilometer. Die Festnahme erfolgte an einem Sonntag, und das Landgericht Stade hatte keinen Notdienst. Eine Vorführung dort wäre ohnehin erst am nächsten Tag möglich gewesen.

Außerdem hätten ein Einzeltransport und organisatorische Absprachen mit den niedersächsischen Landesbehörden zu Transport und Sicherheitsfragen vorbereitet werden müssen. Die Einschätzung, eine Vorführung in Stade werde nicht bis zum Ablauf des 17. August 2026 gelingen, war daher nachvollziehbar.

Vorführung nach Stade auf Antrag ohne vermeidbare Verzögerung

Anschließend wurde der Angeschuldigte auf seinen Antrag unverzüglich und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots dem zuständigen Gericht zur Vernehmung vorgeführt. Dafür ist nach § 115a Abs. 3 S. 1 StPO maßgeblich. Die aktenkundigen Bemühungen des Kammervorsitzenden beanstandete der Senat nicht.

Eine frühere Verlegung ließen die personellen Möglichkeiten der JVA Dortmund nicht zu. Wegen der einzuhaltenden Ruhezeiten waren mindestens zwei Vollzugsbeamte erforderlich. Für die Planung des Einzeltransports über 330 Kilometer brauchte es einen angemessenen zeitlichen Vorlauf, der nicht überschritten wurde. Bei einem regulären Gefangenentransport hätte die Vorführung erst am 27. August 2026 stattfinden können.

Warum Ermittlungsbehörden nicht zu jedem Einzeltransport verpflichtet sind

Der Senat verlangt von § 115a StPO eine Prognose, in die auch organisatorischer Aufwand und die Belastung von Personal und Sachmitteln einfließen dürfen. Die Frage, ob eine rechtzeitige Vorführung beim zuständigen Richter möglich ist, lässt sich deshalb nicht rein theoretisch beantworten. Der Beschluss setzt sich dazu mit mehreren Gegenauffassungen auseinander. Konkrete Beschwerdeargumente des Angeschuldigten zu diesem Punkt gibt er nicht wieder.

Grenzen staatlicher Transport- und Personalkapazitäten

Eine Auffassung versteht das „Können“ in § 115a StPO als rein theoretische Möglichkeit. Dann wäre kaum ein Fall denkbar, in dem eine rechtzeitige Vorführung beim Haftgericht ausgeschlossen ist, denn ein Einzeltransport kann grundsätzlich auch über große Entfernungen erfolgen. Teile der Literatur verlangen deshalb grundsätzlich einen Einzeltransport, wenn er zur fristgerechten Vorführung erforderlich ist (KK-Graf, 9. Aufl., § 115 StPO, Rn. 5; LR/Lind, 26. Aufl., § 115 StPO, Rn. 10).

Zudem wird vertreten, die Exekutive müsse die erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Mängel der Behördenorganisation dürften nicht zulasten des Beschuldigten gehen (KK-Graf, 9. Aufl., § 115a StPO, Rn. 1a; Koch, NStZ 1995, 71).

Der Senat folgte dem nicht. Der Wortlaut zwinge nicht zu dieser Auslegung. Ein Mangel an ausreichenden Polizeikräften für Einzeltransporte sei kein solcher Organisationsmangel (Fischer, NStZ 1994, 321). Eine Pflicht, jederzeit Sonder- oder Einzeltransporte über größere Entfernungen durchzuführen, würde erhebliche Polizeikräfte binden. Diese fehlten dann für andere hoheitliche Aufgaben.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Wird jemand an einem Sonntag weit entfernt vom zuständigen Gericht festgenommen, und müsste ein aufwendiger Einzeltransport erhebliche Polizeikräfte binden, kommt nach der Logik dieses Beschlusses die Vorführung beim Amtsgericht des Festnahmeorts in Betracht. Das kann als Orientierung dienen, ersetzt aber nicht die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Gesetzgeberischer Wille hinter der nachrangigen Richtervorführung

Die Gegenmeinung, ein Beschuldigter müsse nötigenfalls stets im Einzeltransport zum Haftgericht gebracht werden, beruft sich auf die grundsätzlich mögliche Überführung innerhalb der Frist. Der Senat verwies hierzu auf Dattis, jurisPR-StrafR 7/2026 Anm. 2, und AG Krefeld, MDR 1966, 692. Er hielt diese Auslegung weder für zwingend noch für geboten.

Die Gesetzesmaterialien belegten vielmehr, dass der Gesetzgeber § 115a StPO geschaffen hat, weil ein Beschuldigter wegen der Entfernung zum Ergreifungsort häufig nicht rasch genug vorgeführt werden kann (BT-Drs. 3. Wahlperiode, 2037, S. 21). Solche Einzeltransporte wären bereits damals grundsätzlich möglich gewesen. Der Gesetzgeber schuf die Regelung dennoch und hob oder änderte sie später nicht. Daraus schloss der Senat, dass die Entfernung auch bei möglichen Einzeltransporten ein maßgeblicher Gesichtspunkt sein soll.

Videotechnik, Verfassung und die Befugnisse des Amtsgerichts

Gegen die Vorführung vor das nächste Amtsgericht könnte sprechen, dass der Gesetzgeber für die Haftprüfung in § 118a StPO eine mündliche Verhandlung per Videotechnik ermöglicht hat, nicht aber für die Verkündung eines Haftbefehls. Auch könnte aus der nötigen persönlichen Anwesenheit folgen, dass eine Vorführung beim zuständigen Richter bis zum nächsten Tag stets möglich sein müsse.

Der Senat sah das anders: Der Gesetzgeber habe für die Verkündung weiterhin die Anwesenheit des Beschuldigten bei Gericht vorgesehen. Hätte er bei übermäßigem logistischem und organisatorischem Aufwand eine Verkündung durch den zuständigen Richter ermöglichen wollen, hätte eine Regelung zur Videotechnik nahegelegen. Umgekehrt würde die Annahme, eine Vorführung beim zuständigen Richter sei stets binnen eines Tages möglich, den Anwendungsbereich des § 115a StPO unerklärlich klein machen (Fischer, NStZ 1994, 321).

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2001 (2 BvR 1144/01) steht dem nicht entgegen. Danach ist im Licht von Art. 104 GG eine persönliche Vorführung vor den zuständigen Richter zu verlangen. Sie kann nach Ansicht des Senats aber im Anschluss an eine Verkündung per Videotechnik nachgeholt werden.

Auch die eingeschränkten Befugnisse des nach § 115a StPO zuständigen Richters bei der Prüfung der Haftfortdauer (§ 115a Abs. 2 S. 3 StPO) stehen der Regelung nicht entgegen. Hat dieser Richter Bedenken, muss er sie nach § 115a Abs. 2 S. 4 StPO auf dem nach den Umständen schnellsten Weg dem zuständigen Gericht mitteilen. Dieses entscheidet dann selbst über die Haftfortdauer.

Aus Art. 104 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 GG folgt zudem kein Anspruch auf Vorführung gerade vor das Haftgericht. Erforderlich ist eine richterliche Entscheidung, der durch Erlass und Verkündung des Haftbefehls nach § 115a Abs. 2 S. 3 StPO genügt wird (KMR/Wankel/Schuster, § 115a StPO, Rn. 9).

Abgrenzung zur bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung

Der 2. Strafsenat des OLG Celle hatte auch bei einer Entfernung von etwa 450 Kilometern eine Vorführung vor den zuständigen Richter für möglich gehalten (OLG Celle, StraFo 2024, 416). Der jetzt entscheidende Senat teilte diese Auffassung aus den dargestellten Gründen nicht. Im konkreten Fall waren außerdem die Festnahme an einem Sonntag, der fehlende Notdienst des Landgerichts Stade sowie der erforderliche Einzeltransport samt organisatorischer Absprachen maßgeblich.

Das Vorbringen, die Haft vom 17. bis zum 21. August 2026 sei rechtswidrig gewesen, führte deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zur Einordnung der Vorführung vor das nächste Amtsgericht verwies der Senat ergänzend auf OLG Celle, Nds. RPfl. 2005, 287, auf OLG Celle, StraFo 2024, 416, und auf OLG Jena, Beschluss vom 28. September 2020, 1 Ws 290/20.

Haft bleibt bestehen, Kosten trägt der Angeschuldigte

Das OLG Celle hielt die Beschwerde nach § 304 StPO für zulässig, aber unbegründet und verwarf sie. Die Untersuchungshaft dauert damit fort.

Der Beschwerdeführer muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung betrifft zunächst nur dieses Verfahren. Dass der entscheidende Senat von einer früheren Entscheidung des 2. Strafsenats desselben Gerichts abwich, zeigt zugleich, dass die Frage der Vorführung nach § 115a StPO unterschiedlich beantwortet wird. Der Beschluss kann daher als Argumentationshilfe für ähnlich gelagerte Fälle dienen, ohne andere Gerichte zu binden.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Haftlagen nach einer Festnahme fern vom zuständigen Gericht verschiebt diese Entscheidung des OLG Celle den Blick auf den Aufwand. Weil auch Personal und Transportwege in die Einschätzung einfließen dürfen, zählt nicht, ob eine gesonderte Fahrt nur für Sie theoretisch denkbar war. Entscheidend wird sein, ob Sonntag, Entfernung und fehlender Notdienst in den Akten vermerkt sind, was Sie dem Protokoll über Ihre Vorführung beim Richter entnehmen können.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Festgenommene hart ausfällt, weil knappe Ressourcen damit rechtlich zählen. Ob dasselbe an Werktagen gölte, musste das Gericht nicht entscheiden, sodass sich Ihre Lage dann anders darstellen kann.

Wenn fehlende familiäre Bindungen die Fluchtgefahr begründen

Dass der Senat Fluchtgefahr bejahte, hing maßgeblich daran, dass dem Angeschuldigten keine tragfähigen Bindungen zugerechnet wurden: Die drei minderjährigen Kinder lebten nicht bei ihm, eine berufliche Tätigkeit übte er nicht aus, und sein angegebener Wohnsitz erwies sich nach den Ermittlungen als nur sporadisch genutzt. Hätte er demgegenüber einen regelmäßigen, dokumentierten Kontakt zu den Kindern oder eine belegte Beschäftigung am angegebenen Wohnort nachweisen können, hätte die Abwägung zwischen Straferwartung und fluchthemmenden Umständen anders ausfallen können.

In vergleichbaren Haftlagen kann es deshalb auf Nachweise ankommen, die über bloße Angaben hinausgehen: Ein fester Wohnsitz zählt möglicherweise nur, wenn er auch tatsächlich genutzt wird, und eine familiäre Bindung kann umso mehr Gewicht haben, je konkreter sie sich belegen lässt. Auch Art und Zahl früherer Verurteilungen können die Straferwartung und damit die Gesamtabwägung verschieben, ebenso wie offene Meldepflichten gegenüber einer Führungsaufsichtsstelle, die im eigenen Fall anders oder gar nicht bestehen.

In den Akten zu einem solchen Verfahren kann sichtbar sein:

  • Angaben zur familiären Situation im Haftbefehl
  • Vermerke zu Meldepflichten gegenüber einer Führungsaufsichtsstelle
  • Nachweis eines tatsächlich genutzten, festen Wohnsitzes
  • Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis in den Ermittlungsakten

Der Blick richtet sich bei einer Haftbeschwerde oft zuerst auf die Tatvorwürfe, dabei kann die Bewertung der Fluchtgefahr allein aus dokumentierten Lebensumständen wie im vorliegenden Fall den Ausschlag geben. Wie solche Angaben im eigenen Fall zu gewichten sind, lässt sich aus den Akten allein nicht zuverlässig beurteilen.

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Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ein Festgenommener zunächst dem Amtsgericht am Ergreifungsort vorgeführt werden?

Ein Festgenommener darf zunächst dem Amtsgericht am Ergreifungsort vorgeführt werden, wenn eine Vorführung beim zuständigen Gericht bis zum Ablauf des folgenden Tages nach einer konkreten Prognose nicht möglich ist. Die Vorführung beim nächsten Amtsgericht ist nachrangig und kein freies Wahlrecht der Strafverfolgungsbehörden.

Nach §§ 115 und 115a StPO ist grundsätzlich das zuständige Gericht anzurufen; das nächste Amtsgericht kommt erst in Betracht, wenn diese fristgerechte Vorführung unmöglich ist. Bei der Prognose dürfen Entfernung, organisatorischer Transportaufwand und verfügbare Personalkapazitäten berücksichtigt werden. Im entschiedenen Fall hielt das OLG Celle die Vorführung in Dortmund wegen des Sonntags, rund 330 Kilometern Entfernung, fehlenden Notdienstes in Stade und erforderlicher Transportabsprachen für zulässig. Art. 104 GG begründet nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch darauf, ausschließlich vor das Haftgericht geführt zu werden.


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Wie schnell muss die Vorführung vor dem zuständigen Gericht nachgeholt werden?

Auf Antrag muss die Vorführung vor dem zuständigen Gericht unverzüglich und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots nachgeholt werden; notwendiger Personal- und Transportvorlauf ist zulässig, wenn keine vermeidbare Verzögerung entsteht. § 115a Abs. 3 Satz 1 StPO nennt dafür keine feste Stunden- oder Tagesfrist.

Im entschiedenen Fall lagen zwischen der Festnahme am 16. August und der Vorführung in Stade am 21. August fünf Tage. Der Senat beanstandete diese Dauer nicht, weil die aktenkundigen Bemühungen keine vermeidbare Verzögerung erkennen ließen. Eine frühere Verlegung scheiterte an den verfügbaren Kräften der Justizvollzugsanstalt; wegen einzuhaltender Ruhezeiten waren mindestens zwei Vollzugsbeamte erforderlich. Für den Einzeltransport über 330 Kilometer war angemessener organisatorischer Vorlauf nötig. Die mehrtägige Lücke allein machte die Verzögerung daher nicht rechtswidrig.

Bei einem regulären Gefangenentransport wäre die Vorführung erst am 27. August möglich gewesen; daraus folgt jedoch keine pauschale Fristverlängerung. Maßgeblich bleibt, ob der konkrete Aufwand erforderlich war und die Behörden ohne vermeidbare Verzögerung handelten.


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Reicht eine hohe Straferwartung allein aus, um Fluchtgefahr zu begründen?

Eine hohe Straferwartung allein begründet keine Fluchtgefahr; § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt eine Gesamtwürdigung des Fluchtanreizes und der persönlichen Bindungen. Das OLG Celle legte diesen Maßstab bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft zugrunde.

Im entschiedenen Fall drohten dem Angeschuldigten wegen seiner Vorstrafen und des Tatbildes eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine mögliche weitere Gesamtstrafe. Zugleich fehlten gewichtige berufliche und familiäre Bindungen; seine minderjährigen Kinder lebten nicht bei ihm, und in Dortmund hielt er sich nur sporadisch auf. Auch der unklare Aufenthaltsstatus, zeitweise unzuverlässiger Kontakt zur Führungsaufsichtsstelle und sein Verstecken bei der Festnahme flossen in die Prognose ein. Ein gemeldeter Wohnsitz oder Kinder genügen daher nicht zwingend, wenn daraus im Einzelfall kein verlässlicher Halt gegen den Fluchtanreiz folgt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

OLG Celle · Az. 1 Ws 115/26 · Beschluss vom 09.09.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 21. August 2026 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe


I.

Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Stade vom 23. Juni 2026 wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit dem Mitangeschuldigten S. am 25. Dezember 2024 in W. N. in dem dauerhaft bewohnten Einfamilienhaus des Zeugen S. die Glasscheibe der Terrassentür zerbrochen zu haben, in das Haus eingestiegen zu sein und dort Schmuck und andere Gegenstände entwendet zu haben, um diese anschließend in einem nahegelegenen Park zu verwerten. Nach Eingang der Anklage hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stade am 2. Juli 2026 gegen den Angeschuldigten Haftbefehl erlassen. Als Haftgrund ist Fluchtgefahr angenommen worden.

Der Angeschuldigte wurde am 16. August 2026 in D. festgenommen. Er wurde dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dortmund vorgeführt, der den Haftbefehl verkündete. Auf seinen Antrag erfolgte die Vorführung des Angeschuldigten zur Kammer am 21. August 2026. Gegen die dort ergangene Entscheidung, die Untersuchungshaft fortdauern zu lassen, hat der Angeschuldigte Beschwerde erhoben und zugleich die Feststellung beantragt, dass die erlittene Haft vom 17. bis zum 21. August 2026 rechtswidrig war. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die Anklage, den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss vom 28. August 2026 wird zur weiteren Darstellung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 StPO), aber in der Sache nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haftfortdauer liegen vor. Zudem ist auch der Verfahrensgang betreffend die Verkündung des Haftbefehls nicht zu beanstanden.

1. Gegen den Angeschuldigten besteht aus den sich aus dem wesentlichen Ergebnis der Anklage ergebenden Gründen der dringende Tatverdacht eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB. Der Angeschuldigte wurde im Tatobjekt auf frischer Tat von der Polizei angetroffen und hat seine Beteiligung an der Tat, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens 151 Js 2764/25 StA Stade ist, gegenüber dem Zeugen KHK B. im Nachgang telefonisch eingeräumt. Dass der Angeschuldigte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am selben Tag schon einmal zusammen mit dem Mitangeschuldigten S. in das Haus des Zeugen S. eingebrochen ist, ergibt sich aus der Einlassung des Mitangeschuldigten vor dem Amtsgericht Stade in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2025 in der Sache 151 Js 2764/25 StA Stade. Danach habe man gemeinsam zunächst nur Sachwerte entwendet und diese in einem nahegelegenen Park verkauft, bevor man sich entschieden habe, erneut in das Haus des Zeugen S. einzusteigen und diesmal nach Geld zu suchen. Die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung wird dadurch untermauert, dass eine Vielzahl entwendeter Gegenstände aus dem Haus des Zeugen S. trotz des Antreffens des Angeschuldigten am Tatort nicht festgestellt werden konnte.

2. Gegen den Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Gesamtschau der zu berücksichtigenden Umstände begründet die Annahme, dass sich der Angeschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Angesichts der Vielzahl seiner Vorstrafen und dem Tatbild hat der Angeschuldigte allein für die gegenständliche Tat eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die für sich genommen bereits einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt. Hinzu tritt der Umstand, dass wegen der in dem Verfahren 151 Js 2764/25 StA Stade gleichsam zu erwartenden Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls eine weitere, wenngleich gesamtstrafenfähige Freiheitsstrafe gegen den Angeschuldigten verhängt wird. Fluchthemmende Faktoren, die aufgrund ihrer Gewichtigkeit den Fluchtanreiz beim Angeschuldigten in einem vertretbaren Maß mindern könnte, sind nicht ersichtlich. Der Angeschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Sein Aufenthaltsstatus ist unklar. Einer beruflichen Tätigkeit geht er aktuell nicht nach. Auch familiäre Bindungen liegen nicht in dem Maße vor, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Angeschuldigte dem Verfahren stellen würde, käme er auf freien Fuß. Der Angeschuldigte ist nicht verheiratet. Aus einer früheren Beziehung sind zwar drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen, die aber nicht bei ihm leben. Zwei der Kinder sind in einer Einrichtung fremduntergebracht, das dritte befindet sich in der Obhut seines Bruders. Dass gewichtige Bindungen des Angeschuldigten zu seinen Kindern bestehen, ist nicht zuletzt aufgrund einer zwischenzeitlichen mehrmonatigen Inhaftierung in anderer Sache nicht erkennbar. Auch dass der Angeschuldigte nach eigenen Angaben über einen festen Wohnsitz in D. verfüge und er dort auch von der Polizei festgenommen worden ist, bietet keine tragfähige Grundlage, um eine Fluchtgefahr zu verneinen. Ermittlungen der Polizei haben ergeben, dass sich der Angeschuldigte nur sporadisch unter seiner Wohnanschrift aufhält und auch den Kontakt zur Führungsaufsichtsstelle jedenfalls zeitweilig nicht verlässlich aufrechterhalten hat. Erst eine erfolgte Überwachung der Telekommunikation des Angeschuldigten ermöglichte schließlich seine Festnahme. Dabei hielt er sich bei Eintreffen der Polizei an seiner Wohnung auch darin zunächst verborgen und öffnete erst die Tür, nachdem die Polizei einen Schlüsseldienst mit dem Aufschließen beauftragt hatte.

3. Die Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeschuldigte nach seiner Festnahme dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Dortmund statt der Kammer in Stade vorgeführt worden ist. Denn gegen diese Vorgehensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken.

a. Gemäß § 115 StPO ist ein aufgrund eines Haftbefehls ergriffener Beschuldigter unverzüglich dem zuständigen Gericht, d. h. vor den Richter, der den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 StPO) vorzuführen. Wenn diese Vorführung nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung erfolgen kann, ist der Beschuldigte dem nächsten Amtsgericht vorzuführen (§ 115a Abs. 1 StPO). Insoweit besteht für die Strafverfolgungsbehörden allerdings kein Wahlrecht. Die Vorführung des Beschuldigten vor das nächste Amtsgericht ist vielmehr nur subsidiär vorgesehen (OLG Celle, Nds. RPfl. 2005, 287; StraFo 2024, 416; OLG Jena, Beschluss vom 28. September 2020, 1 Ws 290/20). Welche Voraussetzungen für die Annahme, dass eine Vorführung vor den eigentlich zuständigen Richter nicht rechtzeitig erfolgen kann, gegeben sein müssen, ist den gesetzlichen Regelungen indessen nicht zu entnehmen und bedarf der Herleitung.

b. Der Wortlaut der §§ 115, 115a StPO liefert hierzu keine weiteren Anhaltspunkte. Versteht man das „Können“ als reine theoretische Möglichkeit, einen Beschuldigten bei dem Haftgericht zur Verkündung des Haftbefehls vorzuführen, ist kaum eine Konstellation denkbar, in der diese Möglichkeit von vornherein auszuschließen ist. Denn im Wege eines Einzeltransports dürfte eine Vorführung zum zuständigen Richter bis zum Ablauf des nächsten Tages grundsätzlich immer auch bei größtmöglicher Entfernung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwischen Ergreifungs- und Gerichtsort durchgeführt werden können (Dattis, jurisPR-StrafR 7/2026 Anm. 2; so auch AG Krefeld, MDR 1966, 692). Dem entsprechend wird von Teilen der Literatur auch verlangt, dass ein Beschuldigter grundsätzlich im Wege des Einzeltransports zu überführen ist, wenn das zur fristgerechten Vorführung vor den zuständigen Richter erforderlich ist (vgl. KK-Graf, 9. Aufl., § 115 StPO, Rn. 5; LR/Lind, 26. Aufl., § 115 StPO, Rn. 10). Eine solche Auslegung des Wortlauts ist jedoch weder zwingend, noch geboten. Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob ein Beschuldigter rechtzeitig dem zuständigen Richter vorgeführt werden kann, sich in die Zukunft richtet und dementsprechend eine Prognose verlangt, lässt sich der Wortlaut der Norm auch so deuten, dass trotz eines bei Freiheitsentziehung erforderlichen beschleunigten Dienstbetriebs das Vorliegen relevanter Umstände zu der Einschätzung führen kann, dass die Vorführung eines Beschuldigten nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung beim zuständigen Gericht gelingen wird. Solche Umstände wären etwa der organisatorische Aufwand, der Personal und Sachmittel der vorführenden Polizeibehörde unangemessen belasten könnte. Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass die Exekutive die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen habe und Mängel in der Behördenorganisation nicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen dürfen (KK-Graf, 9. Aufl., § 115a StPO Rn. 1a; Koch, NStZ 1995, 71), stellt der Mangel an ausreichenden Polizeikräften für Einzeltransporte keinen derartigen Organisationsmangel dar (so schon Fischer, NStZ 1994, 321). Die der Polizei zukommenden Aufgaben sind gesetzlich vorgegeben und umfassen unbeschränkt Einsatzfelder, die zwar theoretisch immer möglich, naturgemäß aber weder konkret vorhersehbar oder beplanbar sind. Würde man verlangen, dass jeder Beschuldigte stets durch einen sofortigen Einzeltransport zum Haftgericht gebracht werden muss, hätte dies zur Folge, dass erhebliche Polizeikräfte über Stunden gebunden wären und damit anderen hoheitlichen Aufgaben nicht zur Verfügung stünden. Es wäre mit dem Grundsatz eines wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatzes staatlicher Mittel aber nicht zu vereinbaren, Polizeibehörden zu verpflichten, jederzeit Sonder- oder Einzeltransporte über größere Entfernungen durchzuführen. Den dadurch entstehenden Konflikt zu dem Anspruch des Beschuldigten auf Wahrung seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 2, 103 und 104 GG ergebenden Rechte mag der Gesetzgeber gerade mit der Regelung des § 115a StPO im Sinne einer praktischen Konkordanz aufgelöst und die Möglichkeit geschaffen haben, dass von der Vorführung des Beschuldigten zum Haftgericht in bestimmten Fällen abgesehen wird und die richterliche Kontrolle durch den Richter des nächsten Amtsgerichts vorgenommen werden kann. Dies lässt sich zwar allein aus dem Wortlaut der Norm nicht ableiten, es wird aber dadurch auch nicht ausgeschlossen und lässt die Voraussetzungen für den exakten Anwendungsbereich des § 115a StPO offen.

c. Die Annahme, dass allein die theoretische Möglichkeit, einen Beschuldigten bis zum Ablauf des nächsten Tages beim zuständigen Richter – nötigenfalls im Wege eines vorzuhaltenden Einzeltransportes – vorführen zu können, die Anwendbarkeit von § 115a StPO nicht ausschließt, findet ihre Grundlage aber in den Gesetzesmaterialien. Bei Schaffung der Norm in seiner ursprünglichen und bezogen auf die aufgeworfene Fragestellung auch weiterhin geltenden Fassung hatte der Gesetzgeber die Befürchtung,

dass ein Beschuldigter häufig „wegen der Entfernung zum Ergreifungsort nicht rasch genug vorgeführt werden kann“ (vgl. BT-Drs. 3. Wahlperiode, 2037, S. 21). Andere Hinderungsgründe werden in der Gesetzesbegründung nicht genannt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich hierbei jedenfalls um den maßgeblichen Aspekt gehandelt hat, der den Gesetzgeber zur Schaffung von § 115a StPO bewegt hat. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Ende der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts – und damit noch zu Zeiten, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der deutschen Teilung eine deutlich kleinere Fläche aufwies als heute – wäre die Überwindung von Strecken über mehrere hundert Kilometer aber ohne weiteres mittels eines zur Verfügung stehenden Einzeltransports möglich gewesen. Gleichwohl sah sich der Gesetzgeber gehalten, die Regelung des § 115a StPO zu verabschieden und unterstrich dabei, dass die Prognosefrage, ob ein Beschuldigter rechtzeitig zur Verkündung des Haftbefehls dem Haftrichter vorgeführt werden kann, von der Entfernung zwischen Ergreifungs- und Gerichtsort abhängen mag. Dass dem Umstand der Entfernung nach mittlerweile vergangenen fast 60 Jahren keine entsprechende Bedeutung mehr zukommen soll, kann nicht angenommen werden. Dann wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber sich hierzu mittlerweile erneut verhalten hätte.

d. Hierfür sprechen auch systematische Erwägungen. Für den Fall der Haftprüfung hat der Gesetzgeber in § 118a StPO inzwischen die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung mittels Videotechnik eingeführt hat, während er für die Verkündung eines Haftbefehls aber weiterhin die Anwesenheit des Beschuldigten bei Gericht für erforderlich hält. Käme es dem Gesetzgeber daher darauf an, einem Beschuldigten auch im Fall eines wegen der Entfernung zwischen Haftrichter und Ergreifungsort logistisch und organisatorisch überbordenden Aufwandes die Möglichkeit einer Verkündung des Haftbefehls durch den zuständigen Richter zu ermöglichen, hätte es nahegelegen, auch diese mittels Videotechnik zuzulassen. Dies stünde auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG vom 20.09.2001 – 2 BvR 1144/01, wonach im Lichte von Art. 104 GG die persönliche Vorführung vor den zuständigen Richter zu verlangen ist, weil eine solche im Anschluss an die Verkündung per Videotechnik ohne weiteres nachgeholt werden könnte. Der gegenteilige Schluss, der Gesetzgeber habe auf eine Verkündung mangels Videotechnik deswegen gerade verzichtet, weil er davon ausgehe, dass eine Vorführung vor den zuständigen Richter immer bis zum nächsten Tag nach der Ergreifung durchgeführt werden kann, ließe unberücksichtigt, dass § 115a dann in seinem Anwendungsbereich in einer Art und Weise minimiert würde, die seine Existenz unerklärlich werden ließe (Fischer, NStZ 1994, 321). Auch dass dem nach § 115a StPO zuständigen Richter bei der Verkündung eines Haftbefehls nur eingeschränkte Befugnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen der Haftfortdauer zukommen (§ 115a Abs. 2 S. 3 StPO), steht dem nicht entgegen. Mit der nach § 115a Abs. 2 S. 4 StPO vorgesehenen Verpflichtung, bei bestehenden Bedenken diese dem zuständigen Gericht auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mitzuteilen und der daraufhin ausgelösten Verpflichtung des Haftgerichts, selbst über die Frage der Haftfortdauer zu entscheiden, wird der Rechtsposition des Beschuldigten Genüge getan. Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen lässt sich dabei nicht ableiten, dass der Beschuldigte einen Anspruch auf Vorführung vor das Haftgericht geltend machen kann. Sowohl Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG als auch Abs. 3 S. 2 GG fordern lediglich eine richterliche Entscheidung, der mit dem Erlass des Haftbefehls und der Verkündung nach § 115a Abs. 2 S. 3 StPO entsprochen wird (vgl. auch KMR/Wankel/Schuster, § 115a StPO Rn. 9).

e. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der mit einem Beurteilungsspielraum zwingend zusammenhängenden Prognoseentscheidung der Strafverfolgungsbehörden ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Angeschuldigte nach seiner Festnahme dem Amtsgericht Dortmund vorgeführt worden ist. Die Entfernung zwischen S. und D. beträgt ca. 330 km und ist damit bereits erheblich. Der Senat verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des hiesigen 2. Strafsenats auch bei einer Entfernung von ca. 450 km zwischen Ergreifungs- und Gerichtsort eine Vorführung vor den zuständigen Richter in Betracht kommen soll (vgl. OLG Celle, StraFo 2024, 416), teilt diese Auffassung aus den dargelegten Umständen aber nicht. Die Festnahme erfolgte vorliegend zudem an einem Sonntag, so dass eine Vorführung des Angeschuldigten bei dem nicht mit einem Notdienst ausgestatteten Landgericht Stade ohnehin erst am nächsten Tag hätte erfolgen können. Diese Vorbereitung einer Vorführung vor dem Landgericht Stade hätte neben dem logistischen Aufwand eines Einzeltransports zusätzlich auch organisatorische Absprachen mit den Landesbehörden Niedersachsens im Hinblick auf Transport und etwaige Sicherheitsfragen erforderlich werden lassen, die die Einschätzung, der Angeschuldigte werde bis zum Ablauf des 17. August 2026 nicht mehr dem Landgericht Stade vorgeführt werden können, nachvollziehbar macht.

f. Der Angeschuldigte ist schließlich auch entsprechend seines Antrags nach § 115a Abs. 3 S. 1 StPO unter Beachtung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots unverzüglich dem zuständigen Gericht zur Vernehmung vorgeführt worden. Gegen die hierfür vom Vorsitzenden der Kammer angestrengten Bemühungen, die aktenkundig sind, ist nichts zu erinnern. Eine frühere Verschubung des Angeschuldigten ließen die personellen Möglichkeiten der JVA D., in die der Angeschuldigte aufgenommen worden ist, nicht zu. Der wegen der einzuhaltenden Ruhezeiten erforderliche Einsatz von mindestens zwei Vollzugsbeamten erforderte für die Planung des Einzeltransports über 330 km einen angemessenen zeitlichen Vorlauf, der nicht überschritten worden ist. Bei einem regulären Gefangenentransport hätte die Vorführung des Angeschuldigten erst am 27. August 2026 erfolgen können. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 Abs. 4 StPO) erscheinen zudem nicht geeignet, um die bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu hemmen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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