AG Düsseldorf – Az.: 127 Ds 20 Js 9428/18 – 777/18 – Urteil vom 10.04.2019
Der Angeklagte U wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 1 Jahr und 8 Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 52, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am 09.12.1995 in Düsseldorf geboren, ist ledig und hat keine Kinder. Er ist deutscher Staatsangehöriger. In der Vergangenheit musste er sich mit persönlichen familiären Problemen auseinandersetzen, die nach einer Aussprache jedoch ausgeräumt sind. Er versucht nun, einen Schulabschluss zu erlangen.
Ausweislich eines Bundeszentralregisterauszugs vom 25.03.2019 ist der Angeklagte wie folgt vorbestraft:
1. 09.06.2016 AG Düsseldorf
(R1101) – 133 Ds 10/16
Rechtskräftig seit: 17.06.2016
Tatbezeichnung: Körperverletzung, Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte sowie unerlaubte Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 15.02.2016
Angewendete Vorschriften: StGB § 113, § 142 Abs.1 Nr.1, § 223
Abs.1, § 230, § 22, § 23, § 69, § 69a, § 52, § 53, StVG § 21 Abs.1 Nr.1, JGG § 1, § 31 Abs.1, § 105
4 Woche(n) Jugendarrest
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 16.12.2017
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen U
2. 31.07.2017 Amtsgericht Düsseldorf
(R1101) – 70 Js #####/#### Cs 702/17
Rechtskräftig seit: 07.10.2017
Tatbezeichnung: Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 11.02.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 56
4 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 06.10.2019
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen U
3. 19.02.2018 Amtsgericht Düsseldorf
(R1101) – 20 Js #####/#### Ds 743/17
Rechtskräftig seit: 15.03.2018
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit
Datum der (letzten) Tat: 19.08.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 303c, § 303 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 56, § 52
6 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 14.03.2021
Bewährungshelfer bestellt
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsnamen U
Zudem wurde der Angeklagte mit Urteil von 14.11.2018 von dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 127 Ds 365/18, rechtskräftig seit dem 02.04.2019 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung des AG Düsseldorf vom 07.03.2018, 120 Ds 743/17, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde er mit selben Urteil wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
II.
Der Angeklagte befuhr am 06.06.2018 gegen 19:30 Uhr in Düsseldorf mit einem Personenkraftwagen der Marke Ford mit dem Kennzeichen #-## ### in rauschmittelbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs berechtigt zu sein u. a. die Bonner Straße, Am Trippelsberg sowie die Reisholzer Werftstraße.
Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie im bekannt war – nicht berechtigt, weil er zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaß.
Die Untersuchung der ihm am 06.06.2018 um 20:55 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Befund von 3,7 ng/ml THC.
Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeschuldigte im innerstädtischen Verkehr mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit von 80 Km/h fuhr. Ferner bog der Angeschuldigte über einen Fußgängerüberweg mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf einen Parkplatz ein. Auf Anhaltesignale der Polizei reagierte der Angeklagte mehrfach nicht. Die Fahruntüchtigkeit hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.
III.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Weitere Ausführungen unterbleiben gem. § 267 Abs. 4 StPO.
IV.
Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
V.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Außerdem hat er Reue gezeigt und sich für sein Verhalten entschuldigt.
Straferschwerend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist, davon einmal einschlägig.
VI.
Die Freiheitsstrafe konnte hier nicht gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht kann dem Angeklagten keine positive Sozialprognose attestieren. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es hier zwingend der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bedarf, um überhaupt auf den Angeklagten einwirken zu können:
Bei der getroffenen Sozialprognose hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz seiner massiven Vorstrafen erneut straffällig geworden ist. Er stand zur Tatzeit zweifach unter laufender Bewährung. Damit hat er deutlich gezeigt, dass ihn Bewährungsstrafen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Dass der Angeklagte im Verfahren Reue zeigte, wurde im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Führt aber vor dem Hintergrund der weiteren Umstände nicht dazu, von einer positiven Sozialprognose auszugehen. Auch der Versuch, nun einen Schulabschluss zu erlangen, wird durch das Gericht begrüßt, führt aber ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Angeklagte konnte in dieser Hinsicht auch nicht darlegen, dass er sich beispielsweise bereits erfolgreich an einer Schule angemeldet hat und die Ausbildung begonnen hat. Weitere Erkenntnisse konnten aus dieser Angabe also nicht gewonnen werden.
Mithin liegen keine belastbaren Umstände vor, die zu einer positiven Sozialprognose führen könnten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe bedarf, um auf den Angeklagten einzuwirken. Die Einwirkung einer Haft ist insoweit zwingend erforderlich, um auf den Angeklagten überhaupt einzuwirken. Mildere Maßnahmen sind nicht mehr möglich.
VII.
Der Angeklagte hat sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Da der Angeklagte nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis ist und innerhalb von zwei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre auferlegt bekommen hatte, war dem Angeklagten eine isolierte Sperre für die Erlangung der Fahrerlaubnis von mindestens einem Jahr aufzuerlegen. Bei der Dauer der gemäß § 69 a StGB anzuordnenden Sperrfrist hat das Gericht die bei der Strafzumessung genannten Gründe bedacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.