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Fahren ohne Fahrerlaubnis als Ausführungshandlung einer Nötigung – Tateinheit

LG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 59/20 – Beschluss vom 27.10.2020

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 30.06.2020

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung

b) sowie aufgehoben

1) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Tat(en) vom 15. Mai 2019 (Fall II.2 der Urteilsgründe)

2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

wobei die insoweit getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Pirmasens hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Berufung hat das Landgericht Zweibrücken durch das angefochtene Urteil als unbegründet verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einem (vorläufigen) Erfolg.

I.

1.

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen einer am 15. Januar 2019 begangenen Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt hat, sind der Schuldspruch und die Bemessung der dafür verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten frei von den Angeklagten belastenden Rechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO).

2.

Hinsichtlich der unter II.2 der Urteilsgründe festgestellten Tat begegnet der Schuldspruch jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Bewertung ausgegangen ist, deren Korrektur die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafen nach sich zieht.

a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 15. Mai 2019 fuhr der Angeklagte, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr mit einem PKW über einen Wirtschaftsweg in Richtung seiner in E. gelegenen Wohnung. Der Feldweg, der für Anlieger frei gegeben war, hatte die Breite eines Traktors. Auf dem Wirtschaftsweg ging der Zeuge B. mit zwei Hunden spazieren. Obwohl der Angeklagte den Zeugen bemerkt hatte, verringerte er seine Geschwindigkeit nicht, sondern gab Gas. Der Zeuge war gezwungen, schnell zur Seite zu springen, um nicht von dem Fahrzeug des Angeklagten erfasst zu werden. Dies hatte der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen, es war ihm aber egal. Der Angeklagte passierte den Zeugen in einem Abstand von höchstens 50 cm und setzte seine Fahrt über öffentliche Verkehrsflächen bis zu seinem Anwesen in E. fort.

b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die durch das schnelle Zufahren auf den Zeugen begangene Nötigung in Tatmehrheit zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis steht, und hat für die Taten Einzelfreiheitsstrafen von fünf bzw. zwei Monaten verhängt. Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht statt:

aa) Ausreichend für Tateinheit ist, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (st. Rspr., vgl. Heintschel-Heinegg in MünchKomm-StGB, 4. Aufl. 2020, § 52 Rn. 86 und die dortigen Nachweise). Bei (jedenfalls teilweiser) Ausführungsidentität zwischen einem Zustands- und einem Dauerdelikt gilt grundsätzlich nichts anderes (vgl. Heintschel-Heinegg aaO. Rn. 90; s.a. BGH, Beschluss vom 09.08.1983 – 5 StR 319/83, juris Rn. 4: Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangenen Raub). So liegt der Fall auch hier. Das Dauerdelikt des Fahrens (ohne Fahrerlaubnis) auf den Geschädigten zu war notwendiger Bestandteil der Ausführungshandlung der dadurch bewirkten Nötigung und verbindet beide Delikte zur Tateinheit.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28.10.2009 (Az.: 3 Ss 128/09, BeckRs 2010, 1174). Das Oberlandesgericht hat sich dort mit einer lediglich anlässlich eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangenen Beleidigung befasst und insoweit die Annahme von Tateinheit durch das Instanzgericht beanstandet. Nicht in Zweifel gezogen hat es jedoch die Wertung, dass das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Nötigungshandlung eines mit dem Kraftfahrzeug bewirkten Ausbremsen, mithin einer Ausführungshandlung des (unerlaubten) Fahrens, in Tateinheit steht (vgl. II.3 der Beschlussgründe).

3.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen gegen den geänderten Schuldspruch hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs entzieht den insoweit bestimmten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die Grundlage. Einer Aufhebung auch der (rechtsfehlerfrei) getroffenen Feststellungen bedurfte es insoweit nicht; der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sich diese nicht zu den bislang getroffenen in Widerspruch setzen. Auch die Maßregel ist von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler nicht betroffen und kann bestehen bleiben.

Bei Festsetzung der – für die bislang tatmehrheitlich gewertete Taten – neuen einheitlichen Einzelstrafe ist der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot nur gehindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen; überdies darf die neue Gesamtstrafe nicht höher als die bisherige ausfallen (BGH, Beschluss vom 13.03.2019 – 4 StR 491/18, juris Rn. 16).

 

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