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Erledigung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt: Anhörung trotz Flucht erforderlich

Seit dem 20. Februar 2024 ist der Verurteilte spurlos verschwunden, ein Vollstreckungshaftbefehl liegt gegen ihn vor. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld will seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt trotzdem für erledigt erklären lassen – ganz ohne ihn dazu zu hören. Ob das genügt, musste das Oberlandesgericht Hamm klären.
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Nach OLG Hamm bleibt Unterbringung ohne Anhörung des flüchtigen Verurteilten bestehen, Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen im Maßregelvollzug Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ws 271/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 18.08.2026 (3 Ws 271/26): Ein Gericht darf über die Beendigung einer Unterbringung zur Suchtbehandlung erst entscheiden, wenn es die flüchtige Person zuvor zu ihrer Sicht befragt hat, auch bei unbekanntem Aufenthaltsort. Eine öffentliche Bekanntmachung für unbekannten Aufenthalt ist nicht nötig, wenn das Gericht die Person später fasst und zu ihrer Sicht befragt.


  • Eigene Sicht zählt: Das Gericht muss die betroffene Person vor der Entscheidung zu ihrer Lage befragen.
  • Nur letztes Mittel: Eine öffentliche Bekanntmachung kommt erst infrage, wenn andere Wege ausscheiden.
  • Abwarten reicht: Nach einer Festnahme kann das Gericht die Beendigung der Unterbringung prüfen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 18.08.2026
  • Aktenzeichen: 3 Ws 271/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafverfahren, Suchtbehandlung im Vollzug
  • Wichtig für: Menschen in Suchtbehandlung nach einer Straftat

OLG Hamm stoppt Erledigung der Unterbringung bei flüchtigem Verurteilten

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht für erledigt erklärt werden darf, solange der flüchtige Verurteilte nicht persönlich oder schriftlich angehört werden konnte. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts Bielefeld blieb damit ohne Erfolg.

Das Landgericht Bielefeld hatte den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung für erledigt zu erklären, als derzeit unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen, ihr am 31.07.2026 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft am 03.08.2026 sofortige Beschwerde ein, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wurde. Mit Beschluss vom 18.08.2026 (Az. 3 Ws 271/26) verwarf das Oberlandesgericht Hamm dieses Rechtsmittel auf Kosten der Staatskasse gemäß § 473 Abs. 1 StPO.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine gerichtliche Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt zwingend die vorherige Anhörung der verurteilten Person voraus; die bloße Unerreichbarkeit infolge einer Flucht rechtfertigt kein Absehen von diesem Verfahrenserfordernis.
  2. Die öffentliche Zustellung zur Gewährung rechtlichen Gehörs kommt im Maßregelvollstreckungsverfahren nur als letztes Mittel in Betracht und ist entbehrlich, wenn gegen die flüchtige Person bereits ein Vollstreckungshaftbefehl besteht und das Anhörungsverfahren nach einer Festnahme ohne Rechtsnachteile durchgeführt werden kann.

Flucht aus der Adaptionseinrichtung führt zum Erledigungsantrag

Der Verurteilte befand sich nach einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seit Januar 2021 im Maßregelvollzug. Das Anlassurteil hatte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet.

Entweichung aus der Langzeitbeurlaubung

Die Unterbringung begann am 06.01.2021 und wurde zuletzt im Rahmen einer Langzeitbeurlaubung in einer Adaptionseinrichtung vollstreckt. In der letzten während der Maßregelvollstreckung abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik vom 29.01.2024 wurden dem Verurteilten noch Therapiemotivation und eine günstige Sozial- und Kriminalprognose bescheinigt. Seit dem 20.02.2024 ist er flüchtig.

Vollstreckungshaftbefehl statt fortgesetzter Therapie

Gegen den Verurteilten besteht ein Vollstreckungshaftbefehl vom 19.03.2024. Die Maßregelvollzugsklinik regte in der Folge die Erledigung der Unterbringung an, weil angesichts des Entweichens von einer nur vorgetäuschten Therapiemotivation auszugehen sei und selbst bei einer erneuten Stellung des Verurteilten in den verbleibenden sieben Monaten bis zum Erreichen der Maßregelhöchstfrist keine erfolgreiche Behandlung mehr realisierbar wäre. Die Staatsanwaltschaft nahm einen ersten Erledigungsantrag nach einem Hinweis der Strafvollstreckungskammer zurück, stellte ihn aber erneut, nachdem die Klinik ein zweites Mal die Erledigung angeregt hatte. Sie argumentierte, die für eine Nichterledigung erforderliche positive Feststellung einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit sei nicht möglich.

Warum das Gericht die Anhörung des Verurteilten zwingend verlangt

Das Gericht verlangt die Anhörung, weil §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 2 StPO bei Entscheidungen über die Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 StGB eine zwingende Anhörung vorschreiben, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sichert. Von dieser Anhörung darf das Gericht nicht deshalb absehen, weil sie schwer durchführbar ist – ein Absehen ist nur unter den engen Ausnahmevoraussetzungen des § 462 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig, die bei reiner Unerreichbarkeit des Verurteilten nicht greifen.

Diesen Maßstab wandte das Oberlandesgericht Hamm auf den Fall des abgetauchten Verurteilten an. Ein eigener Vortrag des Betroffenen zur sofortigen Beschwerde fehlte im Verfahren vollständig, weil sein Aufenthaltsort unbekannt war und keine Anhörung stattfinden konnte.

Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die zwingende Anhörung nicht deshalb entfallen darf, weil der Betroffene flüchtig ist. Es verwies dazu auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1981, 2111, 2112), wonach grundsätzlich ein Anspruch auf vorherige Anhörung besteht, sofern nicht durch die Anhörung selbst relevante anderweitige Interessen gefährdet würden. Für die praktische Durchführung reiche es aus, wenn dem Betroffenen eine entsprechende Gelegenheit gegeben werde, sich vor der Entscheidung Gehör zu verschaffen.

Vorrang des Anhörungsverfahrens vor der materiellen Erfolgsprognose

Das Gegenargument der Staatsanwaltschaft, die Maßregel sei wegen fehlender Erfolgsaussichten sofort für erledigt zu erklären, verwarf das Oberlandesgericht Hamm ausdrücklich aus formalen Gründen: Ohne vorheriges Anhörungsverfahren durfte keine Sachentscheidung ergehen. Auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Maßregel für erledigt zu erklären und die weitere Vollstreckung des Restes der Begleitstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, konnte deshalb nicht gefolgt werden.

Warum eine öffentliche Zustellung vor der Festnahme nicht in Betracht kommt

Eine öffentliche Zustellung kommt nicht in Betracht, weil sie nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung nur als letztes Mittel zulässig ist, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Zu dieser Einschränkung verwies das Oberlandesgericht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG MDR 1988, 832) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.04.1997 – 8 C-43/95 –, juris). Eine solche öffentliche Zustellung von Ladung oder Anhörungsschreiben schafft zwar formal eine Gelegenheit zur Stellungnahme und kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein – aber nur, wenn eine andere Zustellungsform aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist.

Öffentliche Zustellung als bloßes letztes Mittel

Eine öffentliche Zustellung hätte im vorliegenden Fall zunächst aufwendige Ermittlungen zum Aufenthalt des Verurteilten und anschließend ein förmliches Zustellungsverfahren erfordert. Das Gericht berücksichtigte dabei die damit verbundene erhebliche Inanspruchnahme von Justizressourcen und verwies zu den erforderlichen Aufenthaltsermittlungen auf die Kommentierung von Schneider-Glockzin im Karlsruher Kommentar zur StPO (9. Aufl., § 40 Rdn. 7).

Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung bei bestehendem Haftbefehl

Eine Vorabentscheidung war nach Auffassung des Oberlandesgerichts entbehrlich. Gegen den Verurteilten besteht seit dem 19.03.2024 ein Vollstreckungshaftbefehl; sollte er künftig ergriffen werden, könne nach seiner Anhörung über die Erledigung der Maßregel sowie über Reststrafe und Führungsaufsicht entschieden werden. Der Umstand, dass der Verurteilte flüchtig ist, rechtfertigt deshalb keine Entscheidung ohne vorherige Anhörung.

Vermeidung doppelter Verfahren durch § 33a StPO

Das Oberlandesgericht Hamm berücksichtigte zudem, dass dem Verurteilten im Fall einer Entscheidung ohne ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs nach seiner Ergreifung ohnehin Wiedereinsetzung nach § 33a StPO zu gewähren und die Anhörung nachzuholen wäre. Eine öffentliche Zustellung würde damit ein Verfahren vorwegnehmen, das im Ergebnis ohnehin wiederholt werden müsste.

Warum das Zuwarten bis zur Festnahme keine Nachteile verursacht

Das Zuwarten verursacht keine Nachteile, weil durch das Fortbestehen der Maßregel weder schutzwürdige Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit noch Rechte des Verurteilten verletzt werden. Auch eine Blockade knapper Therapieplätze im Maßregelvollzug liegt nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor.

Überbrückung durch Organisationshaft nach Ergreifung

Dem Einwand, das Abwarten bis zur Ergreifung schade Allgemein- oder Vollzugsinteressen, trat das Gericht ausdrücklich entgegen. Bei einer plötzlichen Festnahme stünde voraussichtlich ohnehin zunächst kein Therapieplatz sofort zur Verfügung, sodass der Verurteilte zunächst in Organisationshaft genommen werden könne. Während dieser Zeit lasse sich ohne Blockierung eines Therapieplatzes über die Erledigung der Maßregel entscheiden.

Keine Blockade regulärer Therapieplätze im Maßregelvollzug

Aus der letzten Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung ergab sich nach den Feststellungen des Gerichts nicht, dass derzeit ein Therapieplatz für den Flüchtigen freigehalten wird und deshalb einem anderen Betroffenen nicht zur Verfügung steht. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass sich der Verurteilte vor seiner Flucht bereits in einer externen Adaptionseinrichtung befand und damit keinen regulären Klinikplatz mehr belegte. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb aus diesen Gründen erfolglos, die Unterbringung bleibt bis zu einer Anhörung nach einer möglichen Ergreifung des Verurteilten bestehen.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Verfahren um die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt das Oberlandesgericht Hamm das rechtliche Gehör über die Eile: Ohne Anhörung des Verurteilten darf keine Sachentscheidung ergehen, auch wenn er flüchtig ist. Entscheidend wird in ähnlichen Lagen deshalb sein, ob nach einer Ergreifung tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme bestand – die Erfolgsprognose aus den Akten allein trägt die Erledigung nicht.

Wir halten diese Gewichtung für konsequent, auch wenn sie für Kliniken und Staatsanwaltschaften hart wirkt, weil sie ein Zuwarten bis zur Festnahme zumutet. Ob dasselbe gilt, wenn durch den Fortbestand der Maßregel nachweisbar ein Therapieplatz für andere blockiert wäre, musste das Gericht hier nicht entscheiden, weil der Betroffene bereits in einer externen Einrichtung war.

Wenn die Anhörung fehlt, bleibt die Unterbringung bestehen

Dass die Klinik dem Verurteilten inzwischen nur noch vorgetäuschte Therapiemotivation unterstellte, reichte dem Oberlandesgericht nicht: Ohne persönliche oder schriftliche Anhörung durfte über die Erledigung der Unterbringung gar nicht entschieden werden. Hätte der Verurteilte sich zur Zeit der Entscheidung stellen lassen oder wäre eine Anhörung anderweitig möglich gewesen, hätte das Gericht die fachliche Einschätzung der Klinik tatsächlich prüfen können – so blieb es bei der Zurückweisung allein aus formalen Gründen.

Wie eine vergleichbare Lage ausgeht, hängt stark davon ab, ob der Aufenthalt des Betroffenen tatsächlich unbekannt ist oder ob er sich nur einer Ladung entzieht, die eigentlich zustellbar wäre – im ersten Fall kann eine Anhörung faktisch unmöglich sein, im zweiten könnte eine öffentliche Zustellung eher in Betracht kommen. Auch ob bereits ein Vollstreckungshaftbefehl vorliegt, kann eine Rolle spielen, weil sich daraus die Möglichkeit einer späteren Anhörung nach Ergreifung ableiten lässt.

Anders könnte es liegen, wenn sich aus einer Stellungnahme der Einrichtung ergibt, dass ein Therapieplatz konkret für den Betroffenen freigehalten wird und deshalb einem anderen fehlt – ein solcher Nachweis könnte das Gewicht zwischen Anhörungspflicht und Ressourcenschutz verschieben, ohne dass damit ein Ausgang feststeht.

In den eigenen Schreiben kann sichtbar sein:

  • Vermerk zu einem gescheiterten Zustellversuch oder unbekanntem Aufenthalt
  • Datum eines bestehenden Vollstreckungshaftbefehls
  • Stellungnahme der Einrichtung zur Therapiemotivation oder Prognose
  • Hinweis auf freie oder belegte Therapieplätze

Der Hebel liegt in einem solchen Verfahren nicht in der fachlichen Prognose der Klinik, sondern im Anhörungsverfahren selbst – selbst eine negative Einschätzung ändert nichts, wenn die vorgeschriebene Anhörung fehlt. Ob das im eigenen Fall genauso zu bewerten ist, lässt sich aus den Schreiben allein oft nicht sicher ablesen.

Gegen einen solchen Beschluss läuft die Frist für die sofortige Beschwerde nur eine Woche ab Zustellung – danach ist der Weg zum Oberlandesgericht verschlossen, sprechen Sie uns rechtzeitig an.

Wenn in Ihrem Fall eine ähnliche Frage zur Unterbringung, Anhörung oder Erledigung im Raum steht, können Sie uns die Einzelheiten schildern. Sie erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss vor einer öffentlichen Zustellung zunächst auf die Festnahme des Flüchtigen gewartet werden?

Auf die Festnahme darf gewartet werden; eine vorherige öffentliche Zustellung ist entbehrlich, wenn ein Vollstreckungshaftbefehl besteht und die Anhörung später ohne Rechtsnachteile nachgeholt werden kann. Eine Flucht rechtfertigt daher keine sofortige Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung ohne vorherige Anhörung.

Die Anhörung ist nach §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 2 StPO grundsätzlich erforderlich und sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Eine öffentliche Zustellung kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn andere Zustellungswege nicht oder nur schwer möglich sind. Bei einem bestehenden Vollstreckungshaftbefehl kann das Gericht die betroffene Person nach ihrer Ergreifung anhören und anschließend über die Unterbringung entscheiden. Eine vorherige öffentliche Zustellung würde aufwendige Aufenthaltsermittlungen und ein förmliches Verfahren erfordern. Zudem könnte eine unterbliebene Anhörung nach § 33a StPO ohnehin nachgeholt werden, sodass das Zuwarten hier keine rechtlichen Nachteile verursacht.


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Was geschieht nach der Festnahme, wenn zunächst kein Therapieplatz für den Verurteilten verfügbar ist?

Nach der Ergreifung kommt der Verurteilte zunächst in Organisationshaft; während dieser Zeit kann nach seiner Anhörung über die Erledigung der Unterbringung entschieden werden, ohne einen Therapieplatz zu blockieren. Ein sofortiger Therapieantritt ist daher nicht erforderlich, und die Maßregel darf nicht allein wegen eines zunächst fehlenden Platzes erledigt werden.

Organisationshaft ist eine vorübergehende Haft, die den Zeitraum bis zur organisatorischen Entscheidung über die weitere Unterbringung überbrückt. Das Oberlandesgericht Hamm sah darin weder eine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit noch einen Nachteil für den Vollzug. Bei einer plötzlichen Festnahme sei ohnehin zunächst kein Therapieplatz sofort verfügbar, sodass kein regulärer Klinikplatz freigehalten werden müsse. Die Entscheidung über die Erledigung setzt jedoch die persönliche oder schriftliche Anhörung des Verurteilten voraus, weil sie rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet. Erst danach kann das Gericht über die Erledigung der Maßregel entscheiden; eine fehlende sofortige Behandlungsmöglichkeit ersetzt diese Prüfung nicht.


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Kann ich nach meiner Festnahme eine Anhörung nachholen lassen, wenn ohne sie entschieden wurde?

Wurde ohne ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs über die Erledigung entschieden, ist nach der Ergreifung Wiedereinsetzung nach § 33a StPO zu gewähren und die Anhörung nachzuholen. Die Entscheidung bleibt daher nicht ohne Weiteres endgültig, wenn die betroffene Person zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Bei einer Entscheidung über die Erledigung einer Unterbringung nach § 67d Abs. 5 StGB ist die vorherige Anhörung grundsätzlich zwingend. Das folgt aus §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 2 StPO und dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Eine bloße Unerreichbarkeit oder Flucht ersetzt diese Anhörung nicht, sofern die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Oberlandesgericht Hamm berücksichtigte deshalb, dass nach einer späteren Ergreifung ohnehin das Verfahren nach § 33a StPO durchgeführt werden müsste. Eine öffentliche Zustellung würde lediglich eine Entscheidung vorwegnehmen, die anschließend wegen fehlender Anhörung erneut überprüft werden müsste.


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Gilt der Aufschub auch, wenn die fortbestehende Maßregel nachweisbar einen Therapieplatz blockiert?

Das hat das OLG Hamm offengelassen; im entschiedenen Fall lag nach seinen Feststellungen keine Blockade eines regulären Therapieplatzes vor. Eine nachweisbare Platzblockade war daher nicht Gegenstand der Entscheidung.

Das Gericht begründete das Zuwarten bis zur Festnahme damit, dass weder ein Therapieplatz für den flüchtigen Verurteilten freigehalten wurde noch dadurch einem anderen Betroffenen ein Platz fehlte. Der Verurteilte befand sich vor seiner Flucht bereits in einer externen Adaptionseinrichtung und belegte deshalb keinen regulären Klinikplatz mehr. Das OLG Hamm musste somit nur entscheiden, ob die Maßregel trotz fehlender Anhörung fortbestehen durfte, wenn keine entgegenstehenden Vollzugsinteressen festgestellt waren. Ob dieser Aufschub auch bei einer belegten Blockade eines regulären Therapieplatzes gilt, lässt der Beschluss offen.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 3 Ws 271/26 – Beschluss vom 18.08.2026




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