Skip to content

Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Freispruchs: Gutachtenverweigerung genügt für den Entzug

Zwei Fahrten, zweimal über 3,5 ng/ml THC im Blut – dann fordert die Behörde ein Gutachten. Der Fahrer legt es nicht vor, verweist stattdessen auf ärztlich verordnetes Cannabis und einen späteren Freispruch im Bußgeldverfahren. Reicht das, um den Führerschein zu retten?
Mann mit Autoschlüssel steht neben geschlossener Fahrertür am Gehweg einer Wohnstraße
Wer das angeordnete Eignungsgutachten nach THC-Fahrten verweigert, muss laut OVG NRW die Entziehung der Fahrerlaubnis hinnehmen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 B 1026/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-… entschied am 11.08.2026 (16 B 1026/25): Der Entzug der Fahrerlaubnis durfte darauf beruhen, dass der Autofahrer den geforderten Bericht zur Fahreignung nicht vorlegte. Spätere Unterlagen oder ein späterer Freispruch ändern daran nichts.


  • Auslöser: Zwei Fahrten mit mehr als 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut rechtfertigten die Untersuchung.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt: Die Behörde durfte die damalige Sachlage zugrunde legen.
  • Späterer Freispruch: Er änderte den Entzug nicht, weil das Verfahren wegen der Fahrt noch lief.
  • Cannabistherapie: Die Unterlagen belegten weder eine konkrete Krankheit noch die passende ärztliche Behandlung.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-…
  • Datum: 11.08.2026
  • Aktenzeichen: 16 B 1026/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 2.500 Euro
  • Wichtig für: Autofahrer nach Cannabis-Konsum, Menschen mit ärztlicher Cannabisbehandlung

Entziehung der Fahrerlaubnis nach verweigerter Begutachtung bleibt bestehen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde eines Autofahrers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen und damit die Entziehung seiner Fahrerlaubnis bestätigt. Wer ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nach zwei Fahrten mit überhöhten THC-Werten nicht vorlegt, muss den Entzug des Führerscheins hinnehmen – selbst wenn im Nachgang ein Freispruch im Bußgeldverfahren erfolgt oder eine Medikation geltend gemacht wird.

Der Mann war am 7. Mai 2024 und erneut am 25. November 2024 mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug unterwegs. Bei beiden Fahrten wurde nach Aktenlage ein THC-Gehalt von mehr als 3,5 Nanogramm pro Milliliter im Blutserum festgestellt. Die zuständige Behörde forderte ihn daraufhin mit einer Begutachtungsanordnung vom 10. April 2025 auf, ein Eignungsgutachten vorzulegen.

Der Betroffene kam dieser Aufforderung nicht nach. Weil er das Gutachten schuldig blieb, ging die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV von seiner Fahrungeeignetheit aus und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Gegen diesen Bescheid wandte er sich mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 21. August 2025 ablehnte. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschluss vom 11. August 2026, Az. 16 B 1026/25). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Autofahrer, der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Begutachtungsanordnung sowie einer nachfolgenden Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung des Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Verfügung maßgeblich.
  2. Beruft sich ein Fahrerlaubnisinhaber auf die Einnahme von Medizinalcannabis, entsteht eine behördliche Ermittlungspflicht erst dann, wenn die krankheitsbezogene Indikation substantiiert dargelegt und der tatsächliche Erwerb verordneter Präparate durch Vorlage eingelöster Rezepte belegt wird.
  3. Ein nachträglicher Freispruch im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren macht eine vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung nicht rückwirkend rechtswidrig, sofern die Entziehung selbstständig auf den Schluss aus der Weigerung gestützt ist, ein rechtmäßig angeordnetes Eignungsgutachten beizubringen.

Behördlicher Erlasszeitpunkt entscheidet über Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung

Für die Beurteilung einer behördlichen Gutachtenanordnung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich – nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Verhältnisse an, die bei Erlass der Beibringungsanordnung vorlagen. Weigert sich ein Betroffener, ein zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig gefordertes Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Fahrungeeignetheit schließen.

Diesen Grundsatz wandte das Oberverwaltungsgericht auf die Anordnung vom 10. April 2025 an. Sie war bei ihrem Erlass formell wie materiell nicht zu beanstanden, weil der Autofahrer nach Aktenlage mit den beiden Fahrten über 3,5 ng/ml THC die Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfüllte.

Strikte Maßgeblichkeit des behördlichen Erlasszeitpunkts

Auch für die nachfolgende Fahrerlaubnisentziehung stellte das Gericht auf den Zeitpunkt der behördlichen Verfügung ab. Es begründete dies mit der scharfen Trennung zwischen dem Verfahren zur Entziehung und dem Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – beide folgen unterschiedlichen Regeln und Zeitpunkten. Den Einwand, im Eilverfahren müsse jedenfalls auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden, wies das Gericht zurück.

Keine Übertragbarkeit der herangezogenen Vorentscheidung

Der Autofahrer hatte sich auf einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 (Az. 3 BS 65/02) berufen, der einen späteren Beurteilungszeitpunkt nahelegte. Das Oberverwaltungsgericht NRW ließ dieses Argument nicht gelten: In jenem Fall war noch ein Widerspruchsverfahren anhängig, das behördliche Verfahren also noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden Fall lag eine solche Situation nicht vor – die Entziehungsverfügung war bereits ergangen und abgeschlossen.

Legt ein Betroffener erst Wochen nach Erlass einer behördlichen Begutachtungsaufforderung neue Nachweise vor, könnte dies an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung nichts mehr ändern.

Warum der Verweis auf Medizinalcannabis ohne Rezepte scheiterte

Fahrerlaubnisinhaber müssen die bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis durch lückenlose ärztliche Unterlagen sowie eingelöste Rezepte konkret belegen, damit daraus überhaupt eine behördliche Ermittlungspflicht entsteht. Der Autofahrer hatte zwei Wochen nach Zustellung der Gutachtenanordnung Unterlagen eingereicht und geltend gemacht, als Cannabispatient wegen langjähriger Schlaflosigkeit behandelt zu werden.

Unzureichende Dokumentation der konkreten Erkrankung

Vorgelegt wurden ein Befundbogen vom 7. Oktober 2024 sowie ein Medikationsplan vom 20. Juni 2025; als behandelnder Arzt wurde ein Dr. medic V. benannt. Das Gericht ließ den Einwand unzureichender behördlicher Aufklärung nicht durchgreifen: Die Unterlagen bezeichneten keine konkrete Erkrankung, für die die Cannabismedikation bestimmt gewesen wäre. Auch die anwaltliche Behauptung einer langjährigen Schlaflosigkeit fand in den medizinischen Dokumenten keinen Niederschlag.

Fehlender Nachweis über den Bezug verschriebener Präparate

Entscheidend fiel zudem ins Gewicht, dass der Autofahrer zu keinem Zeitpunkt ein eingelöstes Rezept vorlegte. Aus einem solchen Nachweis hätte hervorgehen müssen, ob, wann und welche Medizinalcannabiszubereitung er in welcher Menge tatsächlich erworben hatte. Ohne diesen Beleg war die Behörde nach Ansicht des Gerichts nicht gehalten, bei dem benannten Arzt weitere Ermittlungen anzustellen.

Späterer Freispruch im Bußgeldverfahren schützt nicht vor Fahrerlaubnisentzug

Ein nachträglicher Freispruch im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren macht eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rückwirkend rechtswidrig, wenn diese auf der Verweigerung eines angeordneten Gutachtens beruhte. Zwei Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes regeln das Verhältnis zwischen Fahrerlaubnis- und Bußgeldverfahren: Das Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gilt ausschließlich bei anhängigen Strafverfahren, in denen eine Entziehung nach § 69 StGB droht – nicht bei bloßen Ordnungswidrigkeiten. Das Abweichungsverbot nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 1 StVG greift erst, wenn eine Bußgeldentscheidung rechtskräftig geworden ist.

Keine Verfahrenssperre durch das laufende Bußgeldverfahren

Das Amtsgericht Viersen sprach den Autofahrer mit Urteil vom 23. Januar 2026 vom Vorwurf der berauschten Fahrt am 25. November 2024 frei. Bei Erlass der Gutachtenanordnung und der Entziehungsverfügung war dieses Bußgeldverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen – das Abweichungsverbot des § 3 Abs. 4 StVG konnte deshalb zu diesem Zeitpunkt gar nicht greifen. Auch eine Sperrwirkung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG bestand nicht, weil es sich bei dem Vorwurf nach § 24a Abs. 1a StVG um eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat nach § 69 StGB handelte. Der Gesetzgeber nimmt nach den Ausführungen des Gerichts im Interesse einer zeitnahen Reaktion auf gefährliches Verhalten im Straßenverkehr in Kauf, dass Fahrerlaubnis- und Bußgeldverfahren zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen können.

Entziehung beruhte auf der Gutachtenverweigerung, nicht auf dem Bußgeldtatbestand

Das Oberverwaltungsgericht wies auch den letzten Einwand zurück, der Freispruch beseitige den Vorwurf rückwirkend und ziehe damit auch die Entziehung zu Fall. Tragender Grund der Entziehung war nach der Begründung des Gerichts nicht die Trunkenheitsfahrt selbst, sondern die Weigerung, das nach § 11 Abs. 8 FeV angeforderte Gutachten vorzulegen. Weil diese Weigerung unabhängig vom Ausgang des Bußgeldverfahrens bestand, blieb die Entziehungsverfügung von dem späteren Freispruch unberührt.

Unsere Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zieht bei THC-Auffälligkeiten und verweigerter Eignungsbegutachtung, also der ärztlichen Prüfung der Fahrtauglichkeit, eine harte zeitliche Grenze: Maßgeblich bleibt die Lage bei Anordnung und Entzug, nicht was später noch kommt. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Anordnung in diesem frühen Moment tragfähig war, denn spätere Entlastungen reparieren eine versäumte Begutachtung nicht mehr.

Wir halten die Abgrenzung bei Cannabis als Medikament für konsequent, auch wenn sie streng wirkt. Ob ein lückenlos belegter Nachweis mit Diagnose und eingelösten Rezepten die Anordnung gekippt hätte, musste das Gericht nicht entscheiden, weil konkrete Belege fehlten. Für Betroffene bedeutet das, ohne diese Papiere dringt der Einwand einer Behandlung schon im Ansatz nicht durch.

Fahrerlaubnisentzug trotz nachträglich vorgelegter Cannabis-Nachweise

Der Medikationsplan des Antragstellers datierte auf Juni 2025 – zwei Monate nach der Gutachtenanordnung vom April 2025 – und blieb deshalb für deren Beurteilung ohne Bedeutung, weil allein die Lage bei Erlass der Anordnung zählte. Hätte er schon vor diesem Zeitpunkt ein eingelöstes Rezept und eine konkrete Diagnose vorgelegt, aus denen Art und Menge des verordneten Cannabis hervorgingen, hätte die Behörde die Anordnung möglicherweise anders beurteilen müssen.

Je nachdem, wie die eigene Aktenlage aussieht, kann sich die Ausgangslage deutlich verschieben:

  • Liegen ärztliche Nachweise bereits vor der Gutachtenanordnung vor statt erst danach, könnte das die Bewertung der Anordnung beeinflussen – schützt aber allein noch nicht vor ihr.
  • Fehlt ein Beleg über den tatsächlichen Erwerb des verordneten Präparats, könnte die Behörde weiterhin von einer bloßen Behauptung ausgehen, ohne weiter zu ermitteln.
  • Steht bei der zugrunde liegenden Fahrt statt einer Ordnungswidrigkeit eine mögliche Entziehung nach § 69 StGB im Raum, könnte eine Sperrwirkung überhaupt erst in Betracht kommen.
  • Liegt zum Zeitpunkt der Entziehung schon eine rechtskräftige, entlastende Bußgeldentscheidung vor, könnte das Abweichungsverbot greifen – fehlt sie noch, bleibt die Behörde ungebunden.
  • Sind die festgestellten THC-Werte niedriger oder liegt nur eine auffällige Fahrt vor, könnte schon die Ausgangsvoraussetzung für die Gutachtenanordnung anders zu beurteilen sein.

Was Sie in Ihren eigenen Unterlagen dazu finden:

  • Datum und THC-Werte der jeweiligen Fahrten
  • Datum der Begutachtungsanordnung und ihrer Zustellung
  • Ausstellungsdatum ärztlicher Bescheinigungen im Vergleich zum Datum der Anordnung
  • Ob ein eingelöstes Rezept oder nur ein Befundbogen vorliegt
  • Datum der Entziehungsverfügung sowie Zugangsdatum und Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids
  • Stand und Ausgang eines etwaigen Straf- oder Bußgeldverfahrens

Oft liegt der Hebel nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Cannabis-Behandlung besteht, sondern beim Datum, an dem die Nachweise die Behörde erreichten. Welche Bedeutung die eigene Aktenlage im Einzelnen hat, lässt sich allein aus dem Vorhandensein solcher Unterlagen nicht ableiten.

Gegen einen Bescheid zur Entziehung der Fahrerlaubnis läuft regelmäßig eine Klagefrist von einem Monat nach Zustellung – wer diese verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, den Bescheid noch gerichtlich prüfen zu lassen.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage sehen, können Sie Ihren Fall schildern und eine Unverbindliche Ersteinschätzung anfragen. Befundbögen, Rezepte oder Bescheide sind dabei hilfreich, falls vorhanden, aber keine Voraussetzung – auch ohne sie reicht uns zunächst Ihre Schilderung. Woran Ihr Fall hängen kann und wie er bei Ihnen konkret liegt, klärt diese Ersteinschätzung, nicht dieser Text.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann darf die Behörde aus einer verweigerten Begutachtung auf meine Fahrungeeignetheit schließen?

Die Behörde darf aus der Nichtvorlage auf Fahrungeeignetheit schließen, wenn das Gutachten bei seiner Anordnung rechtmäßig gefordert war. Das gilt nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV insbesondere, wenn zwei Fahrten mit mehr als 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum die Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfüllen.

Entscheidend ist die Sach- und Rechtslage am Tag des Erlasses der Begutachtungsanordnung, nicht die spätere Entwicklung. Im entschiedenen Fall betrafen die dokumentierten Fahrten den 7. Mai 2024 und den 25. November 2024. Die Anordnung vom 10. April 2025 war deshalb nach Aktenlage formell und materiell rechtmäßig. Eine spätere Vorlage weiterer Nachweise ändert grundsätzlich nichts an dieser ursprünglichen Rechtmäßigkeit. Auch ein späterer Freispruch im Bußgeldverfahren beseitigt die Weigerung nicht, wenn die Entziehung selbstständig auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt wurde.


zurück zur FAQ Übersicht

Warum schützt mich ein späterer Freispruch nicht vor Entziehung nach verweigerter Begutachtung?

Ein späterer Freispruch im Bußgeldverfahren macht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rückwirkend rechtswidrig, wenn sie auf der Weigerung beruht, ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten vorzulegen. Maßgeblich ist dann ein eigenständiger fahrerlaubnisrechtlicher Grund.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage auf fehlende Fahreignung schließen, wenn die Begutachtungsanordnung rechtmäßig war. Das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG betrifft nur anhängige Strafverfahren, in denen eine Entziehung nach § 69 StGB möglich ist. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG löst diese Sperre nicht aus. Das Abweichungsverbot des § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVG greift erst nach einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung. Deshalb kann die Fahrerlaubnisbehörde vorher eigenständig über die Fahreignung entscheiden.

Im entschiedenen Fall erfolgte der Freispruch des Amtsgerichts Viersen am 23. Januar 2026, nachdem Anordnung und Entziehung bereits erlassen worden waren. Der tragende Grund blieb die verweigerte Vorlage des Gutachtens, nicht die spätere Bewertung der Fahrt im Bußgeldverfahren. Der Freispruch ließ diese Weigerung und ihre fahrerlaubnisrechtliche Bedeutung daher unberührt.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Nachweise brauche ich für Medizinalcannabis, damit die Behörde ermitteln muss?

Für Medizinalcannabis müssen Sie die konkrete Erkrankung substantiiert darlegen und den tatsächlichen Erwerb durch eingelöste Rezepte belegen. Erst dann muss die Fahrerlaubnisbehörde den medizinischen Sachverhalt weiter aufklären.

Die ärztlichen Unterlagen müssen erkennen lassen, wegen welcher konkreten Erkrankung das Cannabis verordnet wurde und wofür die Behandlung bestimmt war. Zusätzlich muss ein eingelöstes Rezept belegen, ob, wann, welches Präparat und welche Menge tatsächlich erworben wurden. Ein bloßer Hinweis auf eine Behandlung oder die Benennung eines Arztes genügt dafür nicht. Im entschiedenen Fall nannten der Befundbogen vom 7. Oktober 2024 und der Medikationsplan vom 20. Juni 2025 keine konkrete Erkrankung. Auch ein eingelöstes Rezept legte der Betroffene nicht vor, sodass die Behörde nicht beim benannten Arzt weiter ermitteln musste.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Bedeutung hat der Erlasszeitpunkt für spätere Nachweise und die Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs?

Für Gutachtenanordnung und Fahrerlaubnisentziehung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage beim behördlichen Erlass maßgeblich. Spätere Nachweise oder ein späterer Freispruch machen eine damals rechtmäßige Verfügung grundsätzlich nicht rückwirkend rechtswidrig.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde aus der Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten Gutachtens auf fehlende Fahreignung schließen. Entscheidend ist deshalb, ob die Anordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses formell und materiell rechtmäßig war. Das Entziehungsverfahren und eine spätere Wiedererteilung folgen unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten. Neue Unterlagen, die erst nach Zustellung der Anordnung vorgelegt werden, ändern die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verfügung daher grundsätzlich nicht.

Ein späterer Freispruch im Bußgeldverfahren führt ebenfalls nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Entziehung, wenn diese auf der Gutachtenverweigerung beruhte. Der vom Betroffenen herangezogene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 war nicht vergleichbar, weil dort noch ein Widerspruchsverfahren lief und die behördliche Entscheidung noch nicht endgültig abgeschlossen war.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-… – Az.: 16 B 1026/25 – Beschluss vom 11.08.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.