3.000 Euro Provision für die Abhebung, 15.000 weitergereicht – und trotzdem soll der Kurier jetzt alles zurückzahlen? Ein Beschluss des Kammergerichts zeigt, warum es auf die Sekunde ankommt, in der er das Geld in der Hand hielt.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist die Einziehung von Taterträgen rechtmäßig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist die Berufungsbeschränkung auf die Einziehung wirksam?
- Trägt Bandenbeihilfe die Einziehung?
- Wann gilt Geld als erlangt?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Hafte ich für den gesamten Betrag, wenn ich nur eine kleine Provision erhalten habe?
- Kann ich die Einziehung separat anfechten, ohne meine Strafe insgesamt neu aufzurollen?
- Gilt Geld auch als erlangt, wenn ich es direkt nach der Abhebung weitergegeben habe?
- Was passiert, wenn ich die eingezogene Summe bereits an die Hintermänner abgeführt habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORs 31/24
Das Wichtigste im Überblick
Das Kammergericht ließ die Einziehung über 42.550 Euro stehen und verwarf die Revision.
- Das Landgericht durfte die Berufung auf die Einziehung beschränken.
- Der Angeklagte erhielt die Tatbeute und konnte darüber faktisch verfügen.
- Sein Einwand zur fehlenden Bandenmitgliedschaft änderte daran nichts.
- Die Verurteilung und die Einziehungsentscheidung bleiben damit bestehen.
- Gericht: KG
- Datum: 30.12.2024
- Aktenzeichen: 2 ORs 31/24
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Vermögensabschöpfung, Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte
Wann ist die Einziehung von Taterträgen rechtmäßig?
Die staatliche Vermögensabschöpfung richtet sich nach den Vorgaben der §§ 73, 73c Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Ein Vermögenswert gilt im juristischen Sinne als erlangt, sobald ein Beteiligter die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut besitzt. Für die gerichtliche Anordnung reicht es bereits aus, wenn eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die illegalen Einnahmen besteht.
Wie streng die Rechtsprechung im Strafrecht diese Verfügungsgewalt bewertet, zeigt der rechtskräftige Abschluss eines Verfahrens vor dem Berliner Kammergericht vom 30. Dezember 2024 (Az. 2 ORs 31/24). Die Richter wiesen die Revision eines Verurteilten als unbegründet ab, wodurch sowohl dessen Bewährungsstrafe als auch die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 42.550,00 Euro rechtskräftig bestehen blieben.
Eine Revision ist ein Rechtsmittel, das nur prüft, ob das Gericht Verfahrens- oder Rechtsfehler begangen hat – die Tatsachen des Falls werden dabei nicht neu aufgerollt. Das bedeutet konkret: Neue Beweise oder ein Bestreiten der ermittelten Abläufe sind in dieser Instanz grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Weg der Tatbeute
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das Amtsgericht Tiergarten den Beschuldigten am 17. Januar 2024 wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Mann hatte Kontodaten an seine Hintermänner übermittelt und auf diesem Weg eine Gutschrift von 46.180,89 Euro empfangen. Anschließend organisierte er eine Geldabhebung in zwei Teilbeträgen an unterschiedlichen Orten. Da der Helfer die Tatbeute physisch in Empfang nahm, eine Provision an eine gesondert verfolgte Komplizin auszahlte und erst den verbliebenen Rest an die Auftraggeber übergab, sah das Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über die abgeschöpften 42.550,00 Euro als zweifelsfrei belegt an.
„Gewerbsmäßig“ bedeutet, dass der Betrug wiederholt und fortgesetzt begangen wurde, um sich eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. „Bandenmäßig“ heißt, dass mindestens drei Personen sich arbeitsteilig zusammengeschlossen haben – beides sind straferhöhende Umstände, die auch die Vermögensabschöpfung beeinflussen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Beschränkung eines Rechtsmittels isoliert auf eine Einziehungsentscheidung ist wirksam, da die strafrechtliche Vermögensabschöpfung rechtlich selbstständig und getrennt vom eigentlichen Strafausspruch überprüft werden kann.
- Ein Vermögenswert gilt im Rahmen der staatlichen Vermögensabschöpfung als erlangt, sobald ein Beteiligter die faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die kriminellen Erlöse besitzt.
- Der Einwand, inkriminierte Gelder lediglich weisungsgemäß als Bote weitergeleitet zu haben, entbindet nicht von der Einziehungshaftung, sofern der Tatbeteiligte durch aktive Verteilungshandlungen eine tatsächliche Sachherrschaft über das Vermögen ausgeübt hat.

Ist die Berufungsbeschränkung auf die Einziehung wirksam?
Gemäß § 318 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) müssen Instanzgerichte den Umfang einer Anfechtung nach dem erklärten Rechtsmittelwillen des Einlegenden respektieren. Voraussetzung für den Erfolg einer Teilanfechtung ist, dass der angegriffene Teil der Entscheidung rechtlich trennbar und selbstständig prüfbar bleibt. Eine solche Beschränkung verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn die bisherigen Feststellungen zum Umfang der Schuld keine taugliche rechtliche Grundlage mehr für die Bewertung der verbleibenden Rechtsfolgen bieten.
Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in der Rechtsmittelerklärung zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. – so das Kammergericht
Das bedeutet konkret: Ein Verurteilter kann gezielt nur einen Teil des Urteils anfechten, etwa die Höhe der Geldstrafe oder die Einziehung, statt das gesamte Urteil infrage zu stellen. Der „Rechtsfolgenausspruch“ umfasst dabei alle Konsequenzen der Tat – also Strafmaß und Vermögensabschöpfung – und ist von der Schuldfeststellung („schuldig oder nicht“) rechtlich trennbar.
Mit der Frage der Trennbarkeit musste sich die Justiz in dem Betrugsfall intensiv befassen. Der Verteidiger des Verurteilten hatte die Berufung nach der formalen Zustellung der amtsgerichtlichen Urteilsgründe ganz gezielt auf den Rechtsfolgenausspruch und dort isoliert auf die Einziehungsentscheidung beschränkt. Das Landgericht Berlin I bewertete diesen juristischen Schritt in seinem Urteil vom 23. Juli 2024 als wirksam, da die separate Vermögensabschöpfung den eigentlichen Strafausspruch materiell nicht berührt. Dementsprechend verwarf das Landgericht das Rechtsmittel. Das Kammergericht schloss sich in der Revisionsinstanz dieser rechtlichen Sichtweise an und bestätigte, dass die finanzielle Abschöpfung hier völlig losgelöst von der Freiheitsstrafe überprüft werden konnte.
Der Unterschied ist wichtig: Eine Berufung führt zu einer kompletten Neuverhandlung mit neuer Beweisaufnahme, eine Revision prüft hingegen nur Rechtsfehler der Vorinstanz. Durch die Beschränkung der Berufung auf die Einziehung wurde das akzeptierte Strafmaß rechtskräftig und konnte auch in der Revision nicht mehr angegriffen werden.
Wer in einem Strafverfahren verurteilt wurde und nur die Höhe der Einziehung für falsch hält, sollte mit seinem Verteidiger prüfen, ob das Rechtsmittel gezielt auf die Einziehungsentscheidung beschränkt werden kann. Das spart das Risiko, dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren auch das Strafmaß wieder zur Diskussion stellt.
Trägt Bandenbeihilfe die Einziehung?
Die Einziehung von illegalen Werten greift auch und insbesondere bei komplexen Taten, die gewerbsmäßig und durch kriminelle Gruppen begangen wurden. Grundlage für die rechtliche Bewertung und die darauf basierenden vermögensrechtlichen Konsequenzen sind ausformulierte gerichtliche Feststellungen zu den Bandenstrukturen, den spezifischen Aktivitäten der Beteiligten sowie der nachweisbaren Kenntnis des Täters von diesen strukturellen Vorgängen.
Der Angeklagte versuchte, die Vermögensabschöpfung über sein Bestreiten der Bandenstrukturen abzuwenden. Er rügte in seinem Rechtsmittel eine Verletzung materiellen Rechts und trug vor, die amtsgerichtlichen Feststellungen würden eine Verurteilung als Mitglied einer kriminellen Organisation überhaupt nicht tragen. Das Kammergericht wies diese Argumentation gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zurück. Der Senat stellte klar, dass die ursprünglichen Urteilsgründe die konkreten Strukturen, die arbeitsteilige Vorgehensweise und die klare Einbindung des Mannes ausreichend dokumentierten. Da die Einziehungsentscheidung zudem als rechtlich selbstständig eingestuft wurde, kam es auf die erneute Sachdiskussion um die Bandenmitgliedschaft nicht mehr an – die Anordnung der Vermögensabschöpfung blieb bestehen.
„Materielles Recht“ bezeichnet die inhaltlichen Rechtsnormen – hier etwa die Voraussetzungen der bandenmäßigen Beihilfe – im Gegensatz zu Verfahrensfehlern wie einer unterbliebenen Beweiserhebung. In der Revision ist ein Angriff auf die Tatsachenfeststellungen jedoch wirkungslos: Das Revisionsgericht überprüft nur, ob das erstinstanzliche Gericht Rechtsfehler begangen hat, nicht aber ob die Beweise aus seiner Sicht überzeugend waren.
Sobald ein Gericht die Einziehung als rechtlich selbstständig vom Strafausspruch trennbar einstuft, läuft ein nachträgliches Bestreiten der Bandenmitgliedschaft ins Leere. Wer die Bandenstruktur angreifen will, muss alle Beweise und Argumente dagegen vollständig in der ersten Instanz vorbringen – in der Revision ist dieser Angriffspunkt wirkungslos.
Wann gilt Geld als erlangt?
Die Anordnung auf eine Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt zwingend voraus, dass der Betroffene die Herrschaft über das Gut realisiert hat. Wenn Beschuldigte einwenden, Geldbeträge als reine Erfüllungsgehilfen lediglich weisungsgemäß ausgehändigt zu haben, müssen die Gerichte diesen Vortrag gegen die erbrachten Beweise einer tatsächlichen Verfügungsgewalt im jeweiligen Einzelfall prüfen und abwägen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. – so das Kammergericht
Der überführte 42.550-Euro-Empfänger versuchte, der direkten Haftung zu entgehen, indem er behauptete, niemals echte Verfügungsmacht besessen zu haben.
Die gerichtliche Beurteilung der Geldflüsse
Er argumentierte vor dem Kammergericht, das gewaschene Geld lediglich als streng gebundener Bote nach fremden Anweisungen weitergegeben zu haben, weshalb ein Zugriff auf sein Privatvermögen nicht gerechtfertigt sei. Der Senat im Kammergericht wertete diesen Verteidigungsansatz jedoch als urteilsfremd. Maßgeblich für die letzte Instanz waren die protokollierten Abläufe: Der Mann hatte nach dem Eingang der Überweisung die Abhebungen selbst initiiert. Er nahm den Bargeldbestand entgegen, verhielt sich wie ein direkter Besitzer und nahm die Verteilung vor, indem er eigenmächtig die versprochene Provision an eine Komplizin auszahlte. Dieses aktive Kontroll- und Verteilungsmanagement begründete eine klare faktische Verfügungsgewalt über den Betrag. Das Kammergericht verwarf die Revision daher nach § 349 Abs. 2 StPO und legte dem Mann gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die gesamten Kosten des erfolglosen Verfahrens auf.
Das Kammergericht hat dem Verurteilten gemäß § 473 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens auferlegt. Wer eine Einziehungsentscheidung anfechten will, muss dieses Kostenrisiko vorab kalkulieren – gerade wenn das Rechtsmittel auf die Vermögensabschöpfung beschränkt wird und die Erfolgsaussichten unklar sind.
Der entscheidende Faktor für die volle Einziehungshaftung war hier das aktive Management der Geldflüsse. Die Verteidigungsstrategie, man sei lediglich ein weisungsgebundener Bote gewesen, greift nicht, wenn der Beschuldigte eigenständig Abhebungen organisiert oder Teilbeträge (wie Provisionen) an Dritte auszahlt. Wer solche Verfügungshandlungen vornimmt, besitzt faktische Herrschaft über das Vermögen und haftet auf den Gesamtbetrag, selbst wenn das Geld am Ende an Hintermänner abgeführt wurde.
Was Geldboten zur Verfügungsgewalt wissen müssen
Das Kammergericht Berlin hat als zweite Instanz mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 (Az. 2 ORs 31/24) endgültig entschieden: Wer inkriminiertes Geld physisch entgegennimmt, Abhebungen organisiert oder Teilbeträge eigenständig an Dritte weitergibt, besitzt faktische Verfügungsgewalt über den Gesamtbetrag – unabhängig davon, ob er das Geld später an Hintermänner abführt. Das Urteil bindet zwar nur die Verfahrensbeteiligten, gibt aber Gerichten in ganz Deutschland eine klare Linie vor, wie mit der „Bote“-Verteidigung bei Geldkurieren und Finanzmittlern umzugehen ist. Wer aktuell in einem Verfahren mit Vermögensabschöpfung konfrontiert ist, sollte jeden eigenen Handlungsschritt im Umgang mit dem inkriminierten Geld offenlegen und die Verteidigungsstrategie darauf abstimmen, ob tatsächliche Verfügungshandlungen nachweisbar sind. Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung sollte umgehend geprüft werden, ob das Rechtsmittel isoliert auf die Einziehungsentscheidung beschränkt werden kann – das schützt das akzeptierte Strafmaß vor einer erneuten Überprüfung.
Einziehung von Taterträgen – jetzt Verteidigungsoptionen nutzen
Ob die staatliche Vermögensabschöpfung rechtmäßig ist, hängt oft von Ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren den Einziehungsbescheid, prüfen, ob eine isolierte Anfechtung der Einziehung erfolgversprechend ist, und entwickeln eine auf Ihre Situation zugeschnittene Strategie. So schützen Sie Ihr Vermögen vor unnötigen Verlusten.
Experten Kommentar
Die Justiz nutzt die strafrechtliche Einziehung heute gnadenlos als Allzweckwaffe, weil die echten Drahtzieher im Hintergrund selten greifbar sind. Ermittler greifen sich deshalb konsequent die leicht verfügbaren Mittelsmänner und belasten sie mit astronomischen Summen. Dass der kleine Geldkurier so am Ende mit existenzvernichtenden Schulden dasteht, obwohl er selbst kaum profitiert hat, nimmt die Justiz im Massengeschäft billigend in Kauf.
Wer in eine solche Spirale gerät, darf sich vor Gericht niemals auf die bequeme Ausrede des gutgläubigen Boten verlassen. Entscheidend ist die sofortige, präzise Dokumentation der Handlungszwänge und Zahlungsströme direkt beim ersten Ermittlungsansatz. Nur eine proaktive Verteidigung, die jeden eigenen Spielraum schlüssig bestreitet, kann den finanziellen Ruin durch die Brutto-Einziehung noch abwenden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hafte ich für den gesamten Betrag, wenn ich nur eine kleine Provision erhalten habe?
Ja, Sie haften für den vollen Betrag der Taterträge, wenn Sie über das Geld faktisch verfügungsbefugt waren, auch wenn Sie selbst nur eine kleine Provision behalten haben. Maßgeblich ist bei der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB nicht Ihr persönlicher Gewinn, sondern die tatsächliche Herrschaft über die Beute.
Wer Bargeld abhebt, es zwischenzeitlich selbst verwahrt oder eigenständig Teilbeträge an andere Beteiligte auszahlt, erlangt regelmäßig Verfügungsgewalt über den Gesamtbetrag. Juristisch genügt es, dass Sie nicht nur bloß passiv weitergereicht haben, sondern den Geldfluss aktiv gesteuert haben. Dann behandelt das Gericht Sie nicht nur als Empfänger eines kleinen Vorteils, sondern als jemanden, der die Tatbeute tatsächlich kontrolliert hat. Deshalb kann die Abschöpfung den gesamten Betrag erfassen, auch wenn Ihr eigener Anteil gering war.
Anders kann es nur liegen, wenn Sie nachweisbar keinerlei Entscheidungsspielraum hatten und das Geld ohne eigene Zwischenverfügung wie ein reiner Bote unmittelbar weitergaben. Sobald Sie aber selbst Abhebungen, Aufbewahrung oder Verteilungen organisiert haben, wird diese Grenze meist überschritten.
Kann ich die Einziehung separat anfechten, ohne meine Strafe insgesamt neu aufzurollen?
Ja, Sie können die Einziehung isoliert anfechten, sodass Ihr Strafmaß rechtskräftig bleibt und nicht erneut verhandelt wird. § 318 StPO erlaubt eine Beschränkung des Rechtsmittels auf rechtlich selbstständige Teile des Urteils, wenn diese trennbar sind.
Die Einziehung ist als eigenständiger Rechtsfolgenausspruch neben der Freiheits- oder Geldstrafe prüfbar. Deshalb kann das Gericht nur die Vermögensabschöpfung überprüfen, während die bereits akzeptierte Strafe unangetastet bleibt. Rechtskräftig gewordene Strafteile werden dann nicht mehr zum Nachteil des Verurteilten neu aufgerollt, weil sie nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittels sind. Eine bloße Teilanfechtung verhindert also gerade, dass das gesamte Urteil erneut offen ist.
Die Beschränkung muss aber wirksam formuliert sein und auf einem Urteilsteil beruhen, der sich ohne Widerspruch zu den übrigen Feststellungen beurteilen lässt. Wenn die Tatsachen zur Schuld die Einziehung nicht mehr tragen oder sich beide Teile untrennbar beeinflussen, kann die Beschränkung scheitern.
Gilt Geld auch als erlangt, wenn ich es direkt nach der Abhebung weitergegeben habe?
Ja, Geld gilt bereits als erlangt, wenn Sie es selbst abheben oder in Empfang nehmen, auch wenn Sie es sofort weitergeben. Für die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB kommt es nicht auf die Dauer des Besitzes an, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügungsgewalt.
Juristisch ist ein Vermögenswert schon dann „erlangt“, wenn er Ihnen so zufließt, dass Sie ihn faktisch kontrollieren und darüber entscheiden können. Wer Bargeld am Automaten oder bei der Bank entgegennimmt, verschafft sich diese Herrschaft auch dann, wenn das Geld nur Minuten später an Hintermänner weitergereicht wird. Entscheidend ist nicht, wie lange Sie das Geld behalten, sondern dass Sie es in einem Moment aktiv beherrschen und darüber verfügen können.
Anders liegt es nur bei rein passiver Mitwirkung ohne eigenen Zugriff, etwa wenn jemand bloß Kontodaten nennt oder eine fremde Zahlung technisch vorbereitet, ohne das Geld selbst zu erhalten. Sobald Sie aber die Abhebung organisieren, das Bargeld annehmen oder sogar einzelne Beträge verteilen, ist die Schwelle zum „Erlangen“ regelmäßig überschritten.
Was passiert, wenn ich die eingezogene Summe bereits an die Hintermänner abgeführt habe?
Der Staat ordnet dann regelmäßig die Wertersatzeinziehung an, sodass Sie den Wert der Taterträge aus Ihrem privaten Vermögen ersetzen müssen. Dass das Geld am Ende bei Hintermännern gelandet ist, ändert an Ihrer eigenen Einziehungshaftung nichts, wenn Sie zuvor tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hatten.
Rechtlich kommt es bei §§ 73, 73c StGB nicht darauf an, ob die Tatbeute am Ende noch in Ihrem Besitz ist, sondern ob Sie sie durch den Tatablauf erlangt haben. Wer Bargeld abhebt, verwahrt, aufteilt oder weitergibt, hat regelmäßig die erforderliche Sachherrschaft oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht. Ist der originale Vermögenswert später nicht mehr vorhanden, ersetzt die Wertersatzeinziehung seinen Geldwert. Der Staat vollstreckt dann gegen pfändbares legales Vermögen, weil die Abschöpfung den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat neutralisieren soll.
Nur wenn Sie zu keinem Zeitpunkt echte Verfügungsmacht hatten, etwa weil Sie lediglich rein technisch ohne eigene Entscheidungsbefugnis gehandelt haben, kann die Einziehung anders zu beurteilen sein. Sobald aber aktive Abhebungs- oder Verteilungshandlungen nachweisbar sind, trägt der Einwand der bloßen Weiterleitung in der Regel nicht.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 2 ORs 31/24 – Beschluss vom 30.12.2024
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