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Das Wichtigste im Überblick
Der BGH entschied am 18.09.2024 (1 StR 197/24): Der Staat darf auch den Wertzuwachs von Firmenanteilen abschöpfen, wenn ein Beteiligter damit den Vorteil aus seiner Straftat in sein eigenes Vermögen überführt. Das gilt auch, wenn ein anderes Unternehmen die zu Unrecht erstatteten Steuern zurückzahlt.
- Wertsteigerung als Bezahlung: Die Wertsteigerung konnte Gegenleistung für die Beteiligung an den Straftaten sein.
- Firmenvermögen bleibt getrennt: Bloßer Zugriff reicht für persönliches Geld nicht.
- Anteilverkauf zählt: Maßgeblich ist der Gewinn aus Kauf- und Verkaufspreis.
- Rückzahlung beseitigt nichts: Ein anderer Zahler verhindert die persönliche Abschöpfung nicht.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 18.09.2024
- Aktenzeichen: 1 StR 197/24
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Steuerstrafrecht
- Wichtig für: Geschäftsführer bei Steuererklärungen, Gesellschafter bei Firmenverkäufen
BGH kippt Urteil: Einziehung von Taterträgen muss neu verhandelt werden
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte einen Geschäftsführer am 6. November 2023 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt – sah aber von einer Einziehung der Taterträge ab. Gegen diesen Teil des Urteils legte die Generalstaatsanwaltschaft Revision ein und erstrebte eine Vermögensabschöpfung von über sechs Millionen Euro.
Der Bundesgerichtshof gab dem Rechtsmittel der Anklagebehörde statt. Mit Beschluss vom 18. September 2024 (Az. 1 StR 197/24) hob der Senat das Urteil auf, soweit das Landgericht die Einziehung abgelehnt hatte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück. Die eigene, nicht beschränkte Revision des Angeklagten verwarf der Senat zugleich durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch und die Strafhöhe bleiben damit endgültig bestehen – neu verhandelt wird ausschließlich die Frage, ob und in welchem Umfang der Mann Vermögenswerte aus den Geschäften herausgeben muss.
Hintergrund waren sogenannte Cum-Ex-Aktiengeschäfte aus den Jahren 2008 und 2009. Der Angeklagte hatte 2006 gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten eine Fonds-Gesellschaft mit Sitz in Gibraltar gegründet, die als Leerverkäuferin auftrat. Leerkäuferin war in 22 Fällen eine GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte ebenfalls war. Über einen Broker wurden Geschäfte mit jeweils mehreren Millionen Aktien abgewickelt, bei denen sich die Beteiligten Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erstatten ließen, die zuvor nie einbehalten worden waren – intern als „double dip“ bezeichnet.
Redaktionelle Leitsätze
- Vermögensvorteile, die einem Tatbeteiligten im Vorfeld als Gegenleistung für seine rechtswidrige Mitwirkung gewährt werden, unterliegen als Tatlohn der Einziehung für die Tat (§ 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB); maßgeblich ist allein der tatsächliche Zahlungsfluss, nicht eine spätere Refinanzierung aus der Tatbeute oder ein zeitliches Nachfolgen nach der Ausführungshandlung.
- Fließen tatbedingte Vorteile zunächst einer Gesellschaft zu, steht das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip einer Abschöpfung beim Anteilseigner nicht entgegen, wenn dieser die aufgelaufene Wertsteigerung durch die spätere gewinnbringende Veräußerung seiner Anteile im eigenen Vermögen realisiert; einzuziehen ist diesfalls der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis.
- Die vollständige Schadenswiedergutmachung oder Steuerrückzahlung durch einen Dritten hindert die Einziehung von Tatlohn bei einem anderen Tatbeteiligten nicht, da der als Tatlohn erlangte Vorteil nicht die Kehrseite des unmittelbaren Schadens darstellt und insoweit keine Gesamtschuldnerschaft besteht.
Warum die Wertsteigerung von Fondsanteilen als Tatlohn für die Tat gilt
Die Gewinne aus den Cum-Ex-Geschäften entstanden nach Auffassung des BGH nicht erst durch die spätere Steuererstattung, sondern wurden der Fonds-Gesellschaft bereits im Vorfeld als Gegenleistung für die Tatbeteiligung zugewendet. Für diese Einordnung stützte sich der Senat auf § 73 Abs. 1 Alternative 2 in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB: Danach unterliegen Vermögenswerte der Einziehung, die einem Beteiligten „für die Tat“ als Gegenleistung gewährt werden – anders als bei der ersten Alternative des § 73 Abs. 1 StGB reicht hier bereits ein im Vorfeld gezahlter Vorschuss, sofern der tatsächliche Zahlungsfluss diesen Zusammenhang belegt.
Differenzierung zwischen Ertrag durch die Tat und Tatlohn
Ein Vorteil „durch die Tat“ setzt dagegen Kausalität voraus: Der Tatertrag muss der Tathandlung – hier dem Eingang der unrichtigen Körperschaftsteuererklärungen am 17. März 2009 und am 22. April 2010 – zeitlich nachfolgen. Genau daran fehlte es nach den Feststellungen des Landgerichts. Der BGH verwies dazu auf sein eigenes Urteil vom 16. April 2024 (1 StR 204/23, Rn. 14 und 20) sowie auf mehrere frühere Entscheidungen, wonach „für die Tat“ erlangte Vorteile solche sind, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, ohne selbst auf der Tatbestandsverwirklichung zu beruhen.
Die Brutto-Netto-Marge als vorgezogenes Entgelt
Konkret zahlte die vom Angeklagten geführte GmbH an die Fonds-Gesellschaft Kaufpreise einschließlich der Bruttodividende, erhielt von dieser aber nur eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende zurück. Diese Differenz verblieb der Fonds-Gesellschaft als Vorausgewinn – noch bevor überhaupt die unrechtmäßige Steuererstattung beantragt war. Der BGH grenzte diese Struktur ausdrücklich von Umsatzsteuerbetrugsfällen ab, in denen erschlichene Vorsteuervergütungen regelmäßig als Ertrag „durch“ die Tat verteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023, 1 StR 472/22, Rn. 2). Bei Cum-Ex-Geschäften sei die wirtschaftliche Struktur dagegen durch eine Refinanzierung geprägt: Die Beteiligten vereinnahmten ihre Gewinne bereits vor der Steuererstattung, weshalb sie überwiegend als Tatlohn und nicht als unmittelbarer Tatertrag zu behandeln seien. Für diese Einordnung fiel auch das eigene Geständnis des Angeklagten ins Gewicht, wonach er „an deren Wertsteigerung verdient“ habe – ein Satz, den der Senat als Beleg dafür wertete, dass die Absprachen zwischen den Tatbeteiligten näher hätten untersucht werden müssen.
Bei der durch eine tatsächliche Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung hat der Gesichtspunkt, ob die Vorauszahlungen später durch die Erträge aus der Straftat refinanziert wurden, außer Betracht zu bleiben. Allein der tatsächliche Zahlungsfluss ist maßgeblich; die Zuflüsse sind in diesem Sinne nicht in finanzieller Hinsicht zu werten. – so der Bundesgerichtshof
Trennungsprinzip schützt Veräußerungsgewinn des Gesellschafters nicht vor Einziehung
Ein Zufluss bei einer Kapitalgesellschaft führt nicht automatisch zu einem einziehungsfähigen Ertrag beim Anteilseigner – das Gesellschaftsvermögen ist grundsätzlich vom Privatvermögen des Gesellschafters oder Organs zu trennen. Diesen Grundsatz bestätigte der BGH ausdrücklich. Er stellte jedoch klar, dass diese Trennung durchbrochen wird, sobald der Beteiligte den in der Gesellschaft angesammelten Vorteil durch eine spätere gewinnbringende Veräußerung seiner Anteile tatsächlich in sein eigenes Vermögen überführt. In diesem Fall unterliegt die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis der Abschöpfung.
Gewinnrealisierung durch Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
Der Wert der Fondsanteile des Angeklagten stieg bis zum 30. Juni 2009 um rund 550 Prozent. An diesem Tag verkaufte er Anteile, die er zuvor für 200.000 Euro zugunsten seiner beiden Kinder gezeichnet hatte. 2015 veräußerte er weitere Anteile, die er für 550.000 Euro für sich selbst erworben hatte. Die Fonds-Gesellschaft sollte ihre Gewinne nach Absprache der Tatbeteiligten gerade nicht ausschütten – wer an der Wertsteigerung teilhaben wollte, musste bis zum Verkauf abwarten. Der Einwand, wegen des Trennungsprinzips könnten die bei der Gesellschaft angefallenen Erträge nicht dem Privatvermögen zugerechnet werden, überzeugte den Senat nicht: Der Veräußerungsgewinn überführe die Erträge der Gesellschaft unmittelbar in das eigene Vermögen des Verkäufers.
Zeitliche Distanz unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht
Auch der Abstand zwischen den Taten aus den Jahren 2008 und 2009 und der Veräußerung im Jahr 2015 stand einer Einziehung nach Ansicht des BGH nicht entgegen. Blieben die Gewinne vereinbarungsgemäß im Fonds und wurden erst durch den späteren Verkauf gehoben, ändert die verstrichene Zeit nichts an der wirtschaftlichen Zurechnung. Der Senat verwies dazu ergänzend auf Grundsätze zu den Vertretungsfällen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und stellte fest, dass auch ein Handeln als Organ für eine juristische Person – etwa als Insichgeschäft im Sinne des § 181 BGB in Verbindung mit § 35 GmbHG – die Zurechnung nicht ausschließt, sofern der Vermögensvorteil letztlich dem Täter selbst zufließt.
Steuerrückzahlung durch Dritte hindert Einziehung des Tatlohns nicht
Die Rückzahlung der unberechtigt erstatteten Steuerbeträge durch einen Dritten hindert die Einziehung von Tatlohn bei einem anderen Beteiligten nicht, solange dieser den Tatlohn nicht selbst aus dem zurückgezahlten Betrag erlangt hat. Im konkreten Fall zahlte die A. N.V. als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Depotbank aufgrund eines Haftungsbescheids nach § 71 AO vom 2. Februar 2017 die zu Unrecht ausgezahlten Beträge an das Finanzamt zurück.
Keine Gesamtschuldnerschaft zwischen Beute und Tatlohn
Nach den Ausführungen des BGH entlastet die Zahlung eines Beteiligten andere nur, wenn sie denselben Tatertrag „durch die Tat“ erlangt haben. Der Anspruch auf Einziehung eines Vorteils, der „für die Tat“ gewährt wurde, besteht davon unabhängig fort. Wer vorab einen eigenen Vermögensvorteil erhielt, nahm daher nicht am Ausgleich zwischen dem Geschädigten und den Tatbeteiligten teil. Sein Vorteil war nicht die Kehrseite des Steuerschadens. Der Senat verwies hierzu unter anderem auf sein Urteil vom 16. April 2024 (1 StR 204/23, Rn. 20) und auf das Urteil vom 6. September 2023 (1 StR 57/23, Rn. 27).
Erlöschen der Steuerhaftung schließt Übermaßverbot aus
Der Einwand, die zusätzliche Abschöpfung des Tatlohns neben der bereits erfolgten Rückzahlung verletze das Übermaßverbot, verfing beim BGH ebenfalls nicht. Durch die Zahlung der A. N.V. wurde der Angeklagte gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AO von seiner eigenen Haftungsschuld aus § 71 AO befreit – er wird also nur einmal in Anspruch genommen, strafrechtlich über die Einziehung des ihm verbliebenen Tatlohns. Eine doppelte staatliche Inanspruchnahme liege darin nicht. Für die Abschöpfung sei nach den Ausführungen des Senats das kriminologische Bedürfnis maßgeblich, dass Tatbeteiligten keine Vermögensvorteile aus ihrer Beteiligung verbleiben – dieser Präventionsgedanke gilt nach der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9525, S. 46) selbst dann, wenn eine Tat nur versucht wurde und der Haupttäter keinen eigenen Ertrag erlangt hat.
Für die zurückverweisende Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main bedeutet der Beschluss, dass sie die Absprachen zwischen den Tatbeteiligten und den tatsächlichen Zufluss der Wertsteigerung beim Angeklagten neu und detailliert aufklären muss. Ob am Ende tatsächlich Millionenbeträge eingezogen werden, entscheidet sich erst in diesem neuen Verfahren – der Schuldspruch selbst steht davon unabhängig rechtskräftig fest.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Einziehungsverfahren nach Steuerdelikten verschiebt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick von der Steuererstattung auf den tatsächlichen Zahlungsfluss im Vorfeld. Entscheidend wird in ähnlichen Lagen sein, ob sich eine einbehaltene Marge als Gegenleistung für die Mitwirkung belegen lässt, denn dann gilt sie als Tatlohn auch ohne Kausalität zur Steuererklärung.
Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Beteiligte hart ausfällt, weil selbst ein späterer Anteilsverkauf die Zurechnung nicht kappt. Ob dasselbe gilt, wenn die Wertsteigerung nie realisiert, sondern nur auf dem Papier stehen geblieben wäre, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten daher verstehen, dass eine Rückzahlung der Steuern durch Dritte ihren eigenen vorab vereinnahmten Vorteil nicht mitschützt.
Wenn die Wertsteigerung von Gesellschaftsanteilen als Tatlohn gilt
Das Landgericht hatte die Einziehung abgelehnt, ohne zu klären, ob die Wertsteigerung der Fondsanteile stillschweigend als Gegenleistung für die Tatbeteiligung vereinbart war und ob der Angeklagte diesen Vorteil durch den späteren Verkauf seiner Anteile tatsächlich in sein eigenes Vermögen überführt hatte. Wäre die Wertsteigerung nie realisiert worden, weil die Anteile im Gesellschaftsvermögen verblieben wären, hätte das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft und Anteilseigner der Einziehung wohl entgegengestanden.
Ähnlich liegen könnte es, wenn Gewinne aus einer Beteiligung nicht ausgeschüttet, sondern im Wert von Anteilen gebunden bleiben: Ob daraus eine Gegenleistung für eine Tatbeteiligung wird, hängt davon ab, ob sich eine Absprache über eine solche Beteiligung belegen lässt oder ob die Wertsteigerung nur ein Zufallseffekt der Gesellschaft war. Ebenso kann es darauf ankommen, ob und wann Anteile tatsächlich veräußert wurden – bleibt der Vorteil nur auf dem Papier, könnte das Trennungsprinzip zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen greifen. Falls ein Dritter die zugrunde liegende Steuerschuld bereits zurückgezahlt hat, ändert das an einer gesonderten Einziehung des eigenen Vorteils möglicherweise nichts, weil beide Ansprüche unterschiedliche Rechtsgründe haben können.
In den eigenen Unterlagen zu einem solchen Verfahren kann sich zeigen:
- Vereinbarung oder Vermerk über eine Gewinnbeteiligung ohne laufende Ausschüttung
- Zeitpunkt und Umstände einer späteren Anteilsveräußerung
- Haftungsbescheid oder Rückzahlung durch einen Dritten für dieselbe Steuerschuld
Der Hebel liegt in solchen Fällen oft nicht in der Steuererklärung selbst, sondern im späteren Verkauf der Anteile – erst dieser macht aus einer bloßen Werterhöhung einen abschöpfbaren Gewinn. Ob das im eigenen Fall zutrifft, lässt sich aus den Unterlagen allein selten zuverlässig beurteilen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein vorab erhaltener Vorteil als Tatlohn gelten, obwohl er vor der Steuererstattung zufloss?
Ein vor der Steuererstattung zugeflossener Vorteil kann als Tatlohn für die Tat eingezogen werden, wenn er als Gegenleistung für rechtswidrige Mitwirkung gezahlt wurde. Entscheidend ist daher nicht der Zeitpunkt der späteren Steuererstattung, sondern der nachweisbare Zusammenhang zwischen Zahlung und Tatbeteiligung.
Nach § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB genügt dafür ein Vorschuss, der als Entgelt für rechtswidriges Handeln gewährt wird. § 73c Satz 1 StGB erfasst den Wert dieses Vorteils, wenn eine Einziehung des ursprünglichen Gegenstands nicht möglich ist. Im entschiedenen Cum-Ex-Fall verblieb der Fonds-Gesellschaft die Differenz zwischen Kaufpreis einschließlich Bruttodividende und zurückgezahlter Kompensation als Vorausgewinn. Dieser Vorteil floss bereits vor dem Antrag auf Steuererstattung zu und hing deshalb nicht von deren späterer Auszahlung ab. Eine spätere Refinanzierung aus der Steuererstattung ändert an der Einordnung nicht, weil allein der tatsächliche Zahlungsfluss maßgeblich ist.
Warum kann mein Verkaufsgewinn aus Fondsanteilen trotz gesellschaftlicher Trennung eingezogen werden?
Der Gewinn aus dem Verkauf von Fondsanteilen unterliegt der Einziehung, wenn dadurch eine in der Gesellschaft angesammelte tatbedingte Wertsteigerung ins eigene Vermögen überführt wird. Maßgeblich ist dann die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis, nicht allein die rechtliche Trennung der Vermögen.
Das Trennungsprinzip schützt grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen vor einer unmittelbaren Zurechnung zum Anteilseigner. Nach § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB kann jedoch ein Vorteil eingezogen werden, der als Gegenleistung für die Tat gewährt wurde. Im entschiedenen Fall sollten die Gewinne vereinbarungsgemäß nicht ausgeschüttet werden, sodass eine Beteiligung daran nur durch den Verkauf der Fondsanteile möglich war. Der Angeklagte verkaufte zunächst Anteile, die er für 200.000 Euro zugunsten seiner Kinder erworben hatte, und 2015 weitere Anteile für 550.000 Euro. Dadurch gelangte die Wertsteigerung aus dem Fonds in sein eigenes Vermögen; einzuziehen ist deshalb grundsätzlich nur der Verkaufsgewinn.
Der zeitliche Abstand zwischen den Taten aus den Jahren 2008 und 2009 und dem Verkauf im Jahr 2015 unterbricht die wirtschaftliche Zurechnung nicht, wenn die Gewinne bis dahin im Fonds verblieben. Auch ein Handeln als Organ der Gesellschaft schließt die Einziehung nicht aus, sofern der Vorteil letztlich persönlich zufließt.
Warum schützt die Steuerrückzahlung durch einen Dritten meinen eigenen vorab erhaltenen Tatlohn nicht?
Die vollständige Steuerrückzahlung durch einen Dritten hindert die Einziehung Ihres vorab erhaltenen Tatlohns nicht, weil dieser Vorteil nicht die Kehrseite des ausgeglichenen Steuerschadens ist. Maßgeblich ist die rechtliche Herkunft des Vorteils, nicht allein, dass der Steuerschaden später vollständig ersetzt wurde.
Der Tatlohn wird als Gegenleistung für die Tat gewährt, während der unmittelbare Tatertrag durch die Tat entsteht. Eine Zahlung entlastet deshalb nur diejenigen Beteiligten, die denselben Tatertrag durch die Tat erlangt haben. Im entschiedenen Fall zahlte die A. N.V. als Rechtsnachfolgerin der Depotbank aufgrund eines Haftungsbescheids nach § 71 AO vom 2. Februar 2017 an das Finanzamt. Der vorab zugeflossene Tatlohn des anderen Beteiligten beruhte jedoch nicht auf dieser Steuererstattung. Zwischen beiden Vorteilen bestand daher keine Gesamtschuldnerschaft.
Das Übermaßverbot steht der zusätzlichen Einziehung nicht entgegen, wenn die Zahlung zugleich die Haftung nach § 71 AO beseitigt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO war der Angeklagte von dieser Haftung befreit, sodass nur die Einziehung des verbliebenen Tatlohns fortbestand. Damit wurde derselbe Vorteil nicht doppelt staatlich abgeschöpft.
Was gilt bei einer bloßen Wertsteigerung ohne Anteilsverkauf, die der BGH ausdrücklich offenließ?
Ob eine bloße Wertsteigerung von Fondsanteilen ohne Verkauf eingezogen werden kann, hat der BGH offengelassen; entschieden ist nur die Einziehung eines durch Verkauf realisierten Veräußerungsgewinns. Die Angabe einer Wertsteigerung von rund 550 Prozent reicht deshalb für sich genommen nicht aus, um eine Einziehung in dieser Höhe anzunehmen.
Das Trennungsprinzip bestätigt grundsätzlich, dass Gesellschaftsvermögen nicht ohne Weiteres dem Privatvermögen eines Gesellschafters zugerechnet werden darf. Der BGH sah diese Trennung jedoch als überwunden an, wenn der Gesellschafter den Vorteil durch einen Anteilsverkauf tatsächlich in sein eigenes Vermögen überführt. Maßgeblich ist dann die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem erzielten Verkaufspreis. Im entschiedenen Fall wurden Verkäufe von Anteilen geprüft, die zuvor für 200.000 Euro beziehungsweise 550.000 Euro gezeichnet worden waren. Das bloße Halten der Anteile und eine nicht realisierte Buchwertsteigerung waren dagegen nicht Gegenstand einer abschließenden Entscheidung.
Die neue Wirtschaftsstrafkammer muss daher noch die Absprachen der Beteiligten und den tatsächlichen Zufluss der Wertsteigerung beim Angeklagten aufklären. Erst danach lässt sich beurteilen, ob und in welchem Umfang nicht bereits verkaufte Anteile einziehungsrechtlich berücksichtigt werden dürfen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 1 StR 197/24 – Urteil vom 18.09.2024
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