Skip to content

Einziehung von Taterträgen: Zugriff auf Finanzagenten-Guthaben wird neu geprüft

Bankkarte, PIN und Geld weiterreichen – alles binnen Minuten, dann war es weg. Nur 8.000 Euro Tatlohn sollte ein Angeklagter aus neun Betrugsfällen einziehen lassen müssen, obwohl über seine Hände Gutschriften in ganz anderen Dimensionen liefen. Der BGH wollte wissen: Reicht ein kurzer Zugriff auf fremde Konten schon für die eigene Verfügungsgewalt?
Mann am Geldautomaten im SB-Bereich steckt Bankkarte in Schlitz, Notizzettel in Hand
Da Bankkarte und PIN Zugriff auf Konten der Finanzagenten gaben, ordnet der BGH neue Prüfung der Einziehung an Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 436/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 26.03.2025 stellte der BGH (Bundesgerichtshof; 5 StR 436/24) klar: Geld aus Betrugstaten zählt als erhalten, wenn der Täter tatsächlich darüber verfügen kann, auch wenn er es später weitergibt. Eine Gutschrift allein reicht nicht, wenn nur der Kontoinhaber auf das Konto zugreifen kann.


  • Direkter Zugriff: Zugangsdaten oder Karte und PIN konnten Überweisungen oder Abhebungen ermöglichen.
  • Versprechen reicht nicht: Die Herausgabe hing vom Willen des Kontoinhabers ab.
  • Sofortige Übergabe: Enge Begleitung und sofortige Übergabe können für bloß kurzfristigen Besitz sprechen.
  • Zurückgebuchte Beträge: Sie senken die berechnete Summe.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 26.03.2025
  • Aktenzeichen: 5 StR 436/24
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Abschöpfen von Betrugsgewinnen
  • Wichtig für: Beschuldigte in Betrugsfällen, Kontoinhaber bei verdächtigen Überweisungen

BGH ordnet neue Prüfung der Einziehung bei Betrugsbande an

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. März 2025 ein Urteil des Landgerichts Berlin I teilweise aufgehoben (Az. 5 StR 436/24). Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg: Über eine weitere Einziehung von 34.938,38 Euro muss das Landgericht neu entscheiden, im Übrigen verwarf der BGH das Rechtsmittel.

Das Landgericht Berlin I hatte einen Mann am 28. Februar 2024 wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in neun Fällen schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe setzte es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fest. Eingezogen wurde nur der Wert von Taterträgen in Höhe von 8.000 Euro, also der Lohn, den der Mann für seine Mitwirkung erhalten hatte.

Die Bande erschlich zunächst Kontoinformationen von Autohäusern und Autohändlern. Der gesondert Verfolgte J. veranlasste dann, meist aus dem Libanon, bei Banken unter Vorspiegelung angeblicher Geschäftsvorfälle telefonische Eilüberweisungen auf die Konten angeworbener Finanzagenten. Der Angeklagte und der Mitangeklagte A. warben diese Finanzagenten an. Außerdem kümmerten sie sich darum, die eingegangenen Beträge möglichst schnell abzuheben oder weiterzuüberweisen.

A. hatte den Angeklagten im Oktober 2021 angeworben und ihm ein monatliches Festgehalt von 2.000 Euro zugesagt. Es wurde viermal ausgezahlt. Der Angeklagte sollte erlangte Vermögenswerte an A. übergeben, der sie nach Abzug seiner Provision als Bargeldüberweisungen in den Libanon weiterleiten sollte.

Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Revision auf die unterbliebene weitere Einziehung. Sie verlangte über die angeordneten 8.000 Euro hinaus die Einziehung des Wertes weiterer Taterträge von 76.088,12 Euro. Das Landgericht hatte Bargeldabhebungen nicht als erlangt angesehen: Der Angeklagte habe das Geld unmittelbar an A. weitergegeben und nur transitorischen, also bloßen Durchgangsbesitz gehabt. Der BGH musste klären, ob der Angeklagte schon vorher faktische Verfügungsgewalt über die Gutschriften auf den Finanzagenten-Konten hatte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Tatbeteiligter erlangt an betrugsbedingt auf das Konto eines Dritten transferierten Geldern faktische Verfügungsgewalt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, sobald ihm durch Überlassung von Bankkarten samt PIN oder vollumfänglichen Zugangsdaten ein ungehinderter Zugriff auf das Guthaben eröffnet wird; ein bloßes Auskehrversprechen des formalen Kontoinhabers genügt hierfür nicht.
  2. Ein die Einziehung ausschließender, rein transitorischer Besitz ist nur anzunehmen, wenn der Gegenstand unter engmaschiger Einflussnahme anderer Beteiligter ganz kurzfristig weitergeleitet wird, nicht jedoch bei einer Beherrschung des Vermögenswerts über eine nicht unerhebliche Zeitspanne ohne unmittelbare Zugriffsmöglichkeit Dritter.

Verfügungsgewalt nach § 73 StGB entsteht schon mit dem Zugriff

Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB erlangt, sobald er einem Tatbeteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zufließt, dass dieser ungehinderten Zugriff darauf hat. Eine spätere, absprachegemäße Weitergabe ändert daran nichts. Nur wenn der Gegenstand ganz kurzfristig weiterzuleiten ist, liegt bloßer transitorischer Besitz vor, der eine Einziehung ausschließt.

Reine Zugriffsmacht genügt für den Zufluss

Faktische Verfügungsgewalt setzt kein Eigentum und keine rechtliche Berechtigung voraus. Es genügt ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, bei dem der Tatbeteiligte ungehindert auf den Vermögensgegenstand zugreifen kann. Unerheblich ist, ob der Wert beim Täter verbleibt oder ob er eine aus der Tat gewonnene Mitverfügungsmacht später wieder aufgibt, etwa durch Weitergabe an Hintermänner.

Das Landgericht hatte neben dem Tatlohn von 8.000 Euro nur die Bargeldbeträge geprüft, die der Angeklagte erhalten und an A. weitergegeben hatte. Nicht berücksichtigt hatte es, dass er nach den Feststellungen möglicherweise schon zuvor faktische Verfügungsgewalt über die betrugsbedingt entstandenen Guthaben auf den Konten der Finanzagenten erlangt hatte.

Kein transitorischer Besitz bei längerer Beherrschung ohne Zugriff der Hinterleute

Ein nur transitorischer Besitz ist anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte den Gegenstand kurzfristig weiterzuleiten hat. Er liegt nicht vor, wenn er den erlangten Gegenstand über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten faktisch beherrscht.

Maßgeblich sind Dauer und Intensität des Besitzes. Hinzu kommt die tatsächliche Möglichkeit weisungsbefugter Hinterleute, aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort Einfluss zu nehmen. Die Würdigung dieser tatsächlichen Verhältnisse obliegt in erster Linie dem Tatgericht.

Bei Buchgeld zählen zivilrechtliche Verhältnisse nicht

Bei betrugsbedingt überwiesenen Geldern kommt es darauf an, ob der Täter faktisch über das entstandene Guthaben verfügen kann. Wer formal Kontoinhaber ist, spielt dafür keine Rolle. Ein späterer Mittelabfluss ist bedeutungslos. Rückbuchungen sind allerdings bei der Wertberechnung nach § 73e StGB zu berücksichtigen; für die Einziehungsprüfung selbst sind die §§ 73, 73c StGB maßgeblich.

Der BGH verwies für diese Maßstäbe auf eigene Entscheidungen. Es handelt sich um die Urteile vom 18. September 2024 (1 StR 207/24, wistra 2024, 508), vom 5. Dezember 2024 (4 StR 343/24), vom 29. Juni 2023 (3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315), vom 29. April 2021 (5 StR 476/20) und vom 25. April 2024 (4 StR 456/22, Rn. 51 und 52). Hinzu kommen die Beschlüsse vom 1. Februar 2024 (5 StR 93/23, NZWiSt 2024, 148) und vom 10. Januar 2023 (3 StR 343/22, wistra 2023, 206).

Überlassene Bankkarten und Zugangsdaten könnten Verfügungsgewalt begründet haben

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in mehreren der neun Fälle Bankkarten samt PIN oder Onlinebanking-Zugangsdaten der Finanzagenten in der Hand. Der BGH hielt es deshalb für möglich, dass er bereits vor der Weitergabe an A. über die Gutschriften verfügen konnte. Die Feststellungen des Landgerichts reichten dafür aber nicht in allen Fällen aus.

Bankkarte und PIN: mindestens 1.000 Euro am Tag der Gutschrift

In den Fällen II.2e, II.2j, II.2q und II.2r konnte der Angeklagte nach Auffassung des BGH schon durch die Überlassung von Bankkarte und PIN Verfügungsmacht erlangt haben. Das kam jedenfalls für 1.000 Euro in Betracht, die am Tag der Gutschrift ohne Mitwirkung des Finanzagenten am Geldautomaten abgehoben werden konnten. Eine zeitnahe, taggleiche Abhebung oder Umbuchung war für die Gruppe wichtig, weil eine Rückbuchung drohte.

Im Fall II.2e (4. März 2022) gingen von einer Überweisung von insgesamt mehr als 49.000 Euro 19.501,52 Euro auf das Konto des vom Angeklagten angeworbenen Finanzagenten M. Der Angeklagte hob mit dessen Karte und PIN 1.000 Euro ab und übergab sie A. Im Fall II.2j (14. April 2022) gingen 19.426 Euro auf das Konto des Finanzagenten Mi. A. hob zunächst 1.000 Euro ab und nahm später zwei weitere Abhebungen von 9.000 und 9.400 Euro vor, die Mi. am Schalter autorisierte. Der Angeklagte wartete dabei im Auto.

Im Fall II.2q (7. Juni 2022) gingen 19.368,11 Euro auf das Konto von L. und 27.684,03 Euro auf das Konto von Mic. Der Angeklagte hob mit L.s Karte 1.000 Euro ab und reichte Geld und Karte alsbald an A. weiter. Um das Konto von Mic. kümmerte sich A.; ein Großteil der Gelder wurde zurückgebucht.

Im Fall II.2r (16. Juni 2022) gingen 18.972,90 Euro auf das Konto von Al. und 19.782,06 Euro auf das Konto von E. Der Angeklagte hob mit E.s Karte 1.000 Euro und mit Al.s Karte 920 Euro ab und übergab A. den Gesamtbetrag. A. überwies außerdem 500 Euro vom Konto des E. und kaufte bei einer Reisebank Gold im Wert von 6.566,42 Euro, das er für sich behielt. Weil zwei Karten verschiedener Finanzagenten im Spiel waren, kam trotz tatsächlicher Abhebungen von 1.920 Euro eine Verfügungsmacht über 2.000 Euro in Betracht.

Ein ähnlich gelagerter Fall könnte etwa so aussehen: Überlässt ein Kontoinhaber einer dritten Person die EC-Karte samt Geheimzahl, kann diese schon mit dem Erhalt der Karte faktische Verfügungsgewalt über das Guthaben erlangen. Das gilt jedenfalls in Höhe des Betrags, der am selben Tag am Geldautomaten abgehoben werden kann. Dass das Geld kurz darauf planmäßig an einen Auftraggeber weitergereicht werden soll, ändert daran nichts. Ob das im Einzelfall so liegt, hängt von den Feststellungen ab.

Onlinebanking-Daten: Ob ein Bestätigungscode nötig war, blieb ungeklärt

Bei den Fällen II.2g, II.2h, II.2m und II.2o hatte der Angeklagte Onlinebanking-Zugangsdaten erhalten oder Zugang zu ihnen. Die Feststellungen klärten aber nicht hinreichend, ob diese Daten unmittelbaren Zugriff ermöglichten. Offen blieb, ob zusätzlich ein Bestätigungscode, eine SMS-TAN oder ein Einmal-Passwort nötig war, das nur der Finanzagent erhalten konnte.

Im Fall II.2g (18. März 2022) gingen auf das Konto der Finanzagentin B. 9.890 Euro und 9.819,60 Euro ein. Der Angeklagte und A. hatten ihre Zugangsdaten und überwiesen in sieben Tranchen insgesamt 3.000 Euro auf das Konto der Mitangeklagten S. Der Angeklagte hob außerdem 1.000 Euro ab und gab sie A.

Im Fall II.2h (25. März 2022) gingen auf das Konto der Finanzagentin F. 9.900 Euro und 9.890,90 Euro ein. Der Angeklagte erhielt von ihr Zugangsdaten und eine Transaktionsnummer und überwies 3.000 Euro an S. A. hob zunächst 1.000 Euro ab. Danach hoben beide gemeinsam 7.700 Euro ab, in einer anderen Filiale nach Autorisierung durch F. weitere 8.090 Euro.

Im Fall II.2m (2. Mai 2022) erhielt die Finanzagentin P. 19.743,51 Euro. Sie hatte dem Angeklagten ihre Konto- und Onlinebanking-Daten mitgeteilt, die er an A. weitergab. A. überwies 3.000 Euro auf das Konto des Finanzagenten Mi. Der Angeklagte hob mit den Karten beider Finanzagenten jeweils 1.000 Euro ab und gab das Geld A. Der Versuch, weitere 9.000 Euro abzuheben, scheiterte.

Eigenständige Überweisungen ohne A. sprechen für einen tatsächlichen Zugriff

Im Fall II.2o (25. Mai 2022) gingen auf das Konto des vom Angeklagten angeworbenen Finanzagenten Me. 19.494,80 Euro ein. Der Angeklagte hob mit dessen Karte und PIN 1.000 Euro ab. Weitere 3.007,25 Euro überwies er auf das Konto seines Bruders Ma. Weitere Abhebungen unterblieben, weil die Bank den Restbetrag zurückgebucht hatte.

Nach Ansicht des BGH belegte die Überweisung an den Bruder, die ohne Zutun von A. im Beisein des Finanzagenten erfolgte, dass ein tatsächlicher Zugriff des Angeklagten möglich gewesen sein konnte. Auch im Fall II.2e war zu prüfen, ob er über den angeworbenen Finanzagenten M. faktisch über 5.000 Euro verfügen konnte. M. hatte diese Überweisung auf Aufforderung des Angeklagten und ohne Beteiligung von A. an einen K. ausgeführt.

Die Rechnung des BGH: 42.938,38 Euro abzüglich des Tatlohns

Aus den möglichen Zugriffen errechnete der BGH unter Berücksichtigung der Rückbuchungen nach § 73e StGB je Fall folgende Beträge: II.2e 6.000 Euro, II.2g 4.000 Euro, II.2h 19.790 Euro, II.2j 1.000 Euro, II.2m 4.000 Euro, II.2n 1.000 Euro, II.2o 4.148,38 Euro, II.2q 1.000 Euro und II.2r 2.000 Euro. Im Fall II.2n (23. Mai 2022) hatte der Angeklagte vom Konto des Finanzagenten D. mit dessen Karte und PIN 1.000 Euro abgehoben; weitere Abhebungsversuche misslangen.

Insgesamt ergibt das 42.938,38 Euro. Davon zog der BGH die bereits angeordneten 8.000 Euro ab, weil der Tatlohn aus den erlangten Taterträgen stammte. Es bleiben 34.938,38 Euro, über die neu zu entscheiden ist.

Warum die Revision der Staatsanwaltschaft nur teilweise Erfolg hatte

Die Revision hatte nur teilweise Erfolg, weil der BGH unmittelbaren Zugriff auf die Konten nur dort für möglich hielt, wo der Angeklagte Zugangsdaten oder Karte samt PIN hatte. Außerdem durfte das Landgericht beim Bargeld überwiegend rechtsfehlerfrei von Durchgangsbesitz ausgehen.

Auskehrversprechen der Finanzagenten reichen nicht

Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, der Angeklagte habe über die Guthaben auch deshalb faktisch verfügen können, weil sich die Finanzagenten gegenüber ihm und A. gegen eine Belohnung zur Auskehr der Gelder verpflichtet hatten. Der BGH folgte dem nicht. Die Durchsetzung dieser Zusage hing vom Willen der Finanzagenten ab, die allein über ihre Bankkonten verfügungsberechtigt waren.

Über die Fälle hinaus, in denen Onlinebanking-Zugangsdaten oder Bankkarte und PIN unmittelbaren Zugriff eröffnet haben konnten, war dem Angeklagten daher kein Zugriff auf die Konten möglich.

Engmaschige Begleitung durch A. stützt die Annahme von Durchgangsbesitz

Beim Bargeld bestätigte der BGH den Ansatz des Landgerichts im Grundsatz. Soweit A. den Angeklagten bei den Abhebungen engmaschig vor Ort begleitete und das Geld planmäßig sofort an ihn gehen sollte, durfte das Landgericht annehmen, dass der Angeklagte keine faktische Verfügungsgewalt hatte. Er hatte dann nur kurzfristigen transitorischen Besitz.

Lücken in den Fällen II.2o und II.2q erzwingen eine neue Prüfung

In den Fällen II.2o und II.2q belegten die Feststellungen diese Voraussetzungen jedoch nicht. Im Fall II.2o war nicht festgestellt, dass der Angeklagte die abgehobenen 1.000 Euro an A. weitergab. Im Fall II.2q blieb offen, ob A. am Ort der Abhebung anwesend war. Festgestellt war nur, dass der Angeklagte Geld und Karte alsbald weiterreichte; Ort und zeitlicher Zusammenhang waren ungeklärt. Zudem kümmerte sich A. in diesem Fall möglicherweise gleichzeitig um das Konto eines weiteren Finanzagenten.

Der Generalbundesanwalt hatte die Revision teilweise vertreten. Er verwies auf die möglicherweise schon durch Bankkarten und PIN erlangte Verfügungsmacht und auf die erneute Prüfung in den Fällen II.2o und II.2q. Eine Stellungnahme des Angeklagten zur Revision ist im Urteil nicht wiedergegeben.

Nur 34.938,38 Euro sind neu zu entscheiden

Die Staatsanwaltschaft hatte weitere 76.088,12 Euro begehrt. Nach den vom BGH festgestellten Rechtsfehlern ist aber nur über eine weitere Einziehung von 34.938,38 Euro neu zu entscheiden; soweit die Revision darüber hinausging, blieb sie erfolglos. Dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf die unterbliebene Einziehung beschränken durfte, stützte der BGH auf sein Urteil vom 6. März 2019 (5 StR 543/18, wistra 2019, 234).

Die Feststellungen des Landgerichts waren rechtsfehlerfrei und bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen. Sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Im neuen Verfahren ist auch zu klären, ob der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Dabei geht es um die Frage, ob er für Beträge einzustehen hat, die auch andere Beteiligte erlangt haben.

Die Sache geht im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet. Der BGH begründete das damit, dass sich das Verfahren nach Rechtskraft der Entscheidung gegenüber den zur Tatzeit heranwachsenden Mitangeklagten nur noch gegen einen Erwachsenen richtet. Er verwies dazu auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2017 (1 StR 145/17).

Unsere Einschätzung

Für Helfer bei Kontobetrug über fremde Konten stellt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einziehung, also zur Wegnahme von Taterträgen, die Zugriffsfrage in den Mittelpunkt. Nicht das Bargeld in der Hand zählt, sondern der ungehinderte Zugriff auf das Kontoguthaben. Entscheidend wird sein, ob Karte samt PIN oder Online-Zugänge taggleichen Zugriff eröffneten, denn dann gilt auch sofort weitergegebenes Geld als erlangt.

Ob derselbe Maßstab gilt, wenn für eine Überweisung noch eine TAN oder ein Code des Kontoinhabers nötig war, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten die Abgrenzung für konsequent, weil sie den reinen Durchgangsbesitz, also das bloße kurze Weiterreichen, vom längeren Alleinzugriff trennt. Betroffene unterschätzen daher leicht, dass schon die überlassene Karte den Einziehungsbetrag erhöhen kann, selbst wenn sie das Geld sofort weitergeben mussten.

Wann weitergereichtes Geld dennoch als erlangt gilt

Den Ausschlag gab nicht, wie viel Bargeld am Ende in der eigenen Tasche blieb, sondern ob schon vorher ein ungehinderter Zugriff auf das Konto bestand. Wo der Angeklagte Bankkarte samt PIN oder Online-Zugangsdaten in der Hand hatte, reichte das dem BGH für eine mögliche Verfügungsgewalt – unabhängig davon, dass das Geld anschließend plangemäß an den Hintermann weitergegeben werden sollte. Hätte es in diesen Fällen keine Karte und keine Zugangsdaten gegeben, sondern nur eine engmaschige Begleitung bei der Abhebung ohne eigenen Zugriff, wäre es bei bloßem Durchgangsbesitz geblieben.

Wie stark sich das in einem ähnlich gelagerten Fall auswirkt, hängt von mehreren Punkten ab. Entscheidend kann sein, ob für den Zugriff auf ein fremdes Konto zusätzlich ein Bestätigungscode oder eine TAN nötig war, die nur der Kontoinhaber selbst erhielt – fehlte diese zusätzliche Hürde, kann ein Zugriff näherliegen. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob eine Überweisung oder Abhebung ohne Beteiligung des Hintermanns erfolgte, etwa weil derjenige, der das Konto führte, allein handelte. Und schließlich kann zählen, wie eng und durchgehend eine Begleitung durch andere Beteiligte tatsächlich war, denn daran hängt, ob überhaupt noch Raum für einen eigenen Zugriff bestand.

In eigenen Unterlagen oder Vernehmungsprotokollen kann sichtbar sein:

  • Zeitpunkt einer Abhebung im Verhältnis zur Anwesenheit anderer Beteiligter
  • Eine Überweisung oder Abhebung ohne Mitwirkung des Hintermanns
  • Vermerke dazu, ob für den Online-Zugang ein zusätzlicher Code nötig war

Oft richtet sich der Blick zuerst auf das Bargeld, das am Ende in der eigenen Tasche landete – der Hebel kann aber schon bei der kurzen Zeitspanne liegen, in der Karte oder Zugangsdaten allein zur Verfügung standen. Wie die einzelnen Punkte in einem konkreten Fall zusammenwirken, lässt sich ohne Blick in die vollständigen Unterlagen kaum zuverlässig einschätzen.

Wer sich in einer ähnlichen Lage wiederfindet, kann uns den eigenen Fall schildern und erhält von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was gilt für die Einziehung, wenn Onlinebanking-Daten ohne erforderliche TAN keinen unmittelbaren Zugriff ermöglichten?

Eine Einziehung des Kontoguthabens nach § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Onlinebanking-Daten unmittelbaren, ungehinderten Zugriff ermöglichten; ob das so war, ließ der BGH offen. Das Landgericht muss diese Frage daher erneut klären, bevor die betreffenden Guthaben als vom Angeklagten erlangt eingezogen werden können.

Für die Einziehung genügt nicht, dass jemand Zugangsdaten erhalten hat; entscheidend ist, ob er damit ohne weitere Mitwirkung des Kontoinhabers tatsächlich über das Guthaben verfügen konnte. Faktische Verfügungsgewalt liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter ungehindert auf den Vermögenswert zugreifen kann, auch ohne rechtlicher Kontoinhaber zu sein. Ein bloßes Versprechen des Finanzagenten, eingegangene Gelder auszukehren, reicht dafür nicht, weil seine Erfüllung von dessen Willen abhängt. Die Gutschrift kann daher nicht allein wegen der Weitergabe von Zugangsdaten als erlangter Vermögenswert behandelt werden.

In den Fällen II.2g, II.2h, II.2m und II.2o war ungeklärt, ob neben den Zugangsdaten ein Bestätigungscode, eine SMS-TAN oder ein Einmal-Passwort erforderlich war. Der BGH entschied damit nicht, dass die Zugangsdaten keinen Zugriff eröffneten, sondern verlangte ergänzende Feststellungen des Landgerichts.


zurück zur FAQ Übersicht

Werden zurückgebuchte Beträge bei der Einziehung trotz vorherigen Kontozugriffs berücksichtigt?

Zurückgebuchte Beträge mindern den einzuziehenden Wert, auch wenn zuvor bereits ungehinderter Kontozugriff bestand; bei der Berechnung sind sie nach § 73e StGB zu berücksichtigen. Der frühere Zugriff kann das Erlangen nach § 73 StGB begründen, legt aber nicht die endgültige Einziehungssumme fest.

Für das Erlangen kommt es darauf an, ob der Beteiligte tatsächlich über das Guthaben verfügen konnte; ein späterer Mittelabfluss ändert daran nichts. Die Wertberechnung ist davon zu trennen: Rückbuchungen werden berücksichtigt und vermindern den Betrag, der als Tatertrag eingezogen werden kann. Der BGH errechnete aus den möglichen Zugriffen nach dieser Berechnung insgesamt 42.938,38 Euro, bevor er den bereits angeordneten Tatlohn abzog. Nach Abzug der 8.000 Euro Tatlohn blieb eine mögliche weitere Einziehung von 34.938,38 Euro, über die das Landgericht neu entscheiden musste.

So setzte der BGH im Fall II.2q trotz höherer Gutschriften nur 1.000 Euro und im Fall II.2o 4.148,38 Euro an. Die Rückbuchung beseitigt daher nicht rückwirkend den zuvor möglichen Zugriff, kann aber den anzusetzenden Betrag begrenzen.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich gesamtschuldnerisch für Beträge anderer Beteiligter haften, obwohl ich sie nicht selbst erhielt?

Ob eine gesamtschuldnerische Haftung für Beträge besteht, die auch andere Beteiligte erlangt haben, hat der BGH offengelassen und dem Landgericht zur Prüfung im neuen Verfahren überlassen. Eine Haftung für die gesamte Beute ist damit nicht festgestellt.

Der BGH entschied über die weitere Einziehung von 34.938,38 Euro, nicht aber abschließend über eine gesamtschuldnerische Haftung für fremd erlangte Beträge. Die Feststellungen des Landgerichts bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen und dürfen nur widerspruchsfrei ergänzt werden. Im neuen Verfahren muss das Landgericht deshalb die offene Haftungsfrage anhand der maßgeblichen Feststellungen klären. Das Urteil gibt hierzu noch kein Ergebnis vor.

Der mögliche Zugriff auf Konten durch Bankkarten, PIN oder Zugangsdaten betrifft die Frage, welche Vermögenswerte der Angeklagte selbst erlangt haben könnte. Daraus folgt nach dem Urteil nicht automatisch eine Haftung für Beträge, die andere Beteiligte erhielten.


zurück zur FAQ Übersicht

Wird ein bereits eingezogener Tatlohn bei der Berechnung weiterer Taterträge nochmals hinzugerechnet?

Der bereits eingezogene Tatlohn von 8.000 Euro wird von den errechneten 42.938,38 Euro abgezogen; neu zu entscheiden ist nur über weitere 34.938,38 Euro. Die Berechnung betrifft mögliche weitere Taterträge aus den Kontozugriffen des Angeklagten.

Der Abzug erfolgte, weil die bereits eingezogenen 8.000 Euro Tatlohn aus den erlangten Taterträgen stammten und deshalb in der Gesamtberechnung enthalten waren. Der BGH addierte mögliche Zugriffe in den Fällen II.2e bis II.2r zu 42.938,38 Euro und berücksichtigte anschließend den bereits eingezogenen Betrag. Damit verblieb ein möglicher weiterer Einziehungsbetrag von 34.938,38 Euro, über den das Landgericht nach der Zurückverweisung neu entscheiden muss. Die darüber hinaus von der Staatsanwaltschaft verlangten 76.088,12 Euro wurden nicht zugesprochen; die Revision blieb insoweit erfolglos.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

BGH · Az. 5 StR 436/24 · Urteil vom 26.03.2025

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. Februar 2024 aufgehoben, soweit hinsichtlich des Angeklagten T. von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 34.938,38 Euro abgesehen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in neun Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.000 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die lediglich eine weitere Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.088,12 Euro begehrt, hat teilweise Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Teil einer Bande, die gewerbsmäßig von Autohäusern und Autohändlern Kontoinformationen erschlich, um anschließend bei deren Banken (kleinere Banken aus dem ländlichen Raum) unter Vorspiegelung angeblicher Geschäftsvorfälle telefonisch Eilüberweisungen auf Konten zuvor angeworbener Finanzagenten in Auftrag zu geben. Der telefonische Kontakt wurde von dem gesondert Verfolgten J. mit Ausbildung zum Bankkaufmann zumeist aus dem Libanon hergestellt. Die Aufgabe des Angeklagten – wie auch des Mitangeklagten A. – war es, leichtgläubige Finanzagenten anzuwerben, die gegen eine finanzielle Belohnung ihr Konto für die Überweisung zur Verfügung stellten. Zudem kümmerte sich der Angeklagte mit A. darum, die eingegangenen Beträge sofort nach deren Gutschrift mit den Finanzagenten abzuheben oder weiter zu überweisen. Dies war für den Erfolg des Betrugsmodells entscheidend, weil die Banken in der Regel schnell misstrauisch wurden und vielfach unmittelbar anschließend versuchten, die überwiesenen Gelder zurückzuholen. Dies erforderte eine enge Abstimmung mit J. , der über den baldigen Eingang der Gelder informierte und vorgab, wohin sie transferiert werden sollten. A. war für J. der Kontaktmann im B. er Raum. Er warb im Oktober 2021 den Angeklagten an und versprach ihm für seine Dienste ein „monatliches Festgehalt“ von 2.000 Euro, das anschließend viermal ausgezahlt wurde. A. war auch zuständig für die Weiterleitung der erlangten Gelder an J. oder seine Hintermänner. Der Angeklagte sollte die von ihm mit Hilfe der Finanzagenten erlangten Vermögenswerte unmittelbar an A. übergeben, damit dieser sie – nach Abzug seiner Provision – in Form von Bargeldüberweisungen in den Libanon weiterleiten konnte. Mit den Bankkarten und der PIN der Finanzagenten waren Bargeldabhebungen nur bis zur Höhe von 1.000 Euro möglich. Für darüberhinausgehende Bargeldabhebungen mussten sich die Finanzagenten persönlich beim Bankschalter legitimieren und einen Auszahlungsschein unterschreiben. Unter Beteiligung des Angeklagten kam es zu folgenden vom Schuldspruch erfassten Taten:

a) Am 4. März 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüberweisungen zu Lasten des Autohauses Ö. GmbH in Gesamthöhe von über 49.000 Euro. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.501,52 Euro ging auf das Konto des vom Angeklagten angeworbenen Finanzagenten M. ein. Der Angeklagte holte M. mit dem Auto ab und fuhr mit ihm zur Filiale einer Sparkasse. Während A. in unmittelbarer Nähe wartete, gab der Angeklagte dem Finanzagenten zunächst den Auftrag, 5.000 Euro auf das Konto eines K. zu überweisen, was dieser tat. Anschließend begab sich der Angeklagte mit der Bankkarte des M. und dessen PIN in die Filiale und hob dort 1.000 Euro ab. Diesen Betrag übergab er direkt an den vor der Bank wartenden A. . Den Restbetrag konnte die angerufene Bank zurückholen (Fall II.2e der Urteilsgründe).

b) Am 18. März 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüberweisungen zu Lasten des Autohauses W. KG in Gesamthöhe von knapp 100.000 Euro. Teilbeträge in Höhe von 9.890 und 9.819,60 Euro gingen auf das Konto der Finanzagentin B. ein. Der Angeklagte und A. hatten sich zuvor die Zugangsdaten zum Onlinebanking für dieses Konto verschafft und überwiesen sofort nach Gutschrift in sieben Tranchen insgesamt 3.000 Euro auf das Konto der weiteren Mitangeklagten S. . Der Angeklagte war auch in Besitz der Bankkarte und der Geheimzahl. Mit A. ging er zu einer Bankfiliale, hob 1.000 Euro ab und übergab dieses Geld unmittelbar nach Entgegennahme aus dem Automaten an A. (Fall II.2g der Urteilsgründe).

c) Am 25. März 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüberweisungen zu Lasten des Autohauses So. KG. Teilbeträge in Höhe von 9.900 und 9.890,90 Euro gingen auf das Konto der Finanzagentin F. ein. Unmittelbar nach Geldeingang wurde die Finanzagentin zu Hause vom Angeklagten und A. abgeholt. Sie übergab dem Angeklagten die Zugangsdaten zum Online-Banking-Account und nannte ihm die Transaktionsnummer, damit er 3.000 Euro auf das Konto der Mitangeklagten S. überweisen konnte. Mit dem Angeklagten und A. fuhr sie zu einer Sparkassenfiliale, wo A. mit der Bankkarte zunächst 1.000 Euro abhob. Anschließend begaben sich die drei zum Bankschalter, wo sie einen Auszahlungsschein zur Abhebung weiterer 7.700 Euro am Bankautomaten erhielten. Der Angeklagte und A. hoben gemeinsam den Betrag ab. In einer weiteren Filiale hoben beide nach Autorisierung der Finanzagentin F. am Geldautomaten 8.090 Euro ab (Fall II.2h der Urteilsgründe).

d) Am 14. April 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüberweisungen zu Lasten einer Firma C. GmbH. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.426 Euro ging auf das Konto des Finanzagenten Mi. ein. Unmittelbar nach Geldeingang wurde er zu Hause vom Angeklagten und A. abgeholt. A. hob mit der ihm und dem Angeklagten nebst PIN überlassenen Bankkarte zunächst 1.000 Euro ab. Der Finanzagent autorisierte am Bankschalter dann zwei weitere Bargeldabhebungen in Höhe von 9.000 und 9.400 Euro. A. hob diese Beträge ab, während der Angeklagte draußen im Auto wartete (Fall II.2j der Urteilsgründe).

e) Am 2. Mai 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüberweisungen zu Lasten des Autohauses H. GmbH. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.743,51 Euro ging auf das Konto der Finanzagentin P. ein, die zu dieser Zeit ein intimes Verhältnis mit dem Angeklagten hatte. Sie hatte dem Angeklagten ihre Kontodaten und die Daten für das Online-Banking mitgeteilt, der sie an A. weitergegeben hatte. Unmittelbar nach Geldeingang holte der Angeklagte sie zu Hause ab, beide fuhren weiter zu A. . Gemeinsam fuhren sie zu einer Sparkassen-Filiale. A. überwies unterwegs mit den Zugangsdaten der Finanzagentin 3.000 Euro auf das Konto des Finanzagenten Mi. . Anschließend ging der Angeklagte in eine Bankfiliale, hob mit den Bankkarten der beiden Finanzagenten jeweils 1.000 Euro ab und gab das Geld an A. weiter. Der Versuch des Angeklagten, mit der Finanzagentin weitere 9.000 Euro abzuheben, misslang (Fall II.2m der Urteilsgründe).

f) Am 23. Mai 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüberweisungen zu Lasten des Autohauses K. GmbH. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.393,93 Euro ging auf das Konto des Finanzagenten D. ein. Unmittelbar nach Geldeingang holten der Angeklagte und A. ihn zu Hause ab. Gemeinsam fuhren sie zu einer Sparkassen-Filiale. Der Angeklagte hob mit Bankkarte und PIN in der Filiale 1.000 Euro ab und übergab diese nach Rückkehr in das Fahrzeug A. . Der Versuch des Angeklagten, mit dem Finanzagenten weiteres Geld abzuheben, misslang (Fall II.2n der Urteilsgründe).

g) Am 25. Mai 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüberweisungen zu Lasten des Autohauses M. über insgesamt 145.000 Euro. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.494,80 Euro ging auf das Konto des Finanzagenten Me. ein. Diesen hatte der Angeklagte angeworben und von ihm Bankdaten, Bankkarte und die Geheimzahl für das Online-Banking erhalten. Unmittelbar nach Geldeingang holte der Angeklagte Me. zu Hause ab. Gemeinsam fuhren sie zu einer Sparkassen-Filiale, wo A. in einem PKW wartete. Der Angeklagte ging mit Me. in die Bankfiliale, hob mit Bankkarte und PIN 1.000 Euro ab und überwies weitere 3.007,25 Euro auf das Konto seines Bruders Ma. . Zu weiteren Abhebungen kam es nicht, weil die Bank den Restbetrag inzwischen zurückgebucht hatte (Fall II.2o der Urteilsgründe).

h) Am 7. Juni 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüberweisungen zu Lasten der Firma Ma. GmbH & Co. KG. Ein Teilbetrag in Höhe von 19.368,11 Euro ging auf das Konto der Finanzagentin L. ein, ein Teilbetrag in Höhe von 27.684,03 Euro auf dem Konto der Finanzagentin Mic. . Unmittelbar nach Geldeingang ging der Angeklagte in eine Sparkassen-Filiale und hob dort mit Bankkarte und PIN der Finanzagentin L. 1.000 Euro ab. Das Geld und die Bankkarte reichte er alsbald an den Angeklagten A. weiter. Um den Geldeingang auf dem Konto der Finanzagentin Mic. kümmerte sich A. . Ein Großteil der überwiesenen Gelder konnte zurückgebucht werden (Fall II.2q der Urteilsgründe).

i) Am 16. Juni 2022 erreichte J. telefonisch mehrere Eilüberweisungen zu Lasten der E. GmbH. Ein Teilbetrag in Höhe von 18.972,90 Euro ging auf das Konto der Finanzagentin Al. ein, ein Teilbetrag in Höhe von 19.782,06 Euro auf dem Konto des Finanzagenten E. . Unmittelbar nach Geldeingang begaben sich der Angeklagte und A. in eine Sparkassen-Filiale. Der Angeklagte hob dort mit Bankkarte und PIN des E. zunächst 1.000 Euro ab, dann an weiteren Geldautomaten in der Filiale mit Bankkarte und PIN der Al. 920 Euro. Den Gesamtbetrag übergab der Angeklagte dem vor der Tür der Filiale wartenden A. , der in der Zwischenzeit unter Verwendung der ihm überlassenen Onlinezugangsdaten vom Konto des E. 500 Euro überwiesen hatte. Anschließend fuhren beide zu einer Filiale der Reisebank, wo A. unter Verwendung der Bankkarten Gold im Wert von 6.566,42 Euro erwarb, das er für sich behielt. Der Rest der überwiesenen Gelder konnte zurückgebucht werden (Fall II.2r der Urteilsgründe).

2. Das Landgericht hat seiner Einziehungsentscheidung lediglich den vom Angeklagten erhaltenen monatlichen „Lohn“ in Höhe von insgesamt 8.000 Euro zugrunde gelegt (als „für die Tat“ erlangt). Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich weiterer Beträge (etwa Bargeldabhebungen des Angeklagten), hat es abgelehnt, weil der Angeklagte angesichts der unmittelbaren Weitergabe an A. keine faktische Verfügungsgewalt darüber gehabt habe, sondern lediglich transitorischen Besitz.

II.

Die zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 – 5 StR 543/18, wistra 2019, 234) auf das Unterlassen einer weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die teilweise vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erzielt einen Teilerfolg.

1. Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in solchen Fällen gilt (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 207/24, wistra 2024, 508; vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24; vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315 Rn. 23; vom 29. April 2021 – 5 StR 476/20, jeweils mwN):

„Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. Kann der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen, hat er faktische Verfügungsgewalt. Unerheblich ist deshalb, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später – etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen – wieder aufgegeben hat.

Anders liegt es, wenn der Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein solcher transitorischer Besitz ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und etwaiger engmaschiger telefonischen Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind also vor allem Dauer und Intensität des Besitzes (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 93/23, NZWiSt 2024, 148 Rn. 15) sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315 Rn. 23). Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Täters belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts.

Geht es um den Zufluss aus Betrugstaten erlangter Gelder auf ein Konto, kommt es darauf an, ob der Täter faktisch über die aus den Überweisungen resultierenden Guthaben verfügen kann; da es sich beim Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse hierfür unerheblich (BGH, Urteil vom 25. April 2024 – 4 StR 456/22 Rn. 51). Ein späterer Mittelabfluss ist bedeutungslos (BGH aaO Rn. 52).

2. Diesen Maßstäben wird das Urteil – wie die Revision zu Recht rügt – nur teilweise gerecht.

a) Das Landgericht hat seiner Prüfung von §§ 73, 73c StGB außer dem ausgezahlten Tatlohn lediglich die vom Angeklagten erhaltenen und an A. weitergegebenen Bargelder zugrunde gelegt. Es hat indes unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auch schon zuvor faktische Verfügungsgewalt über betrugsbedingte Buchgeldpositionen auf den Konten der Finanzagenten erlangt haben könnte.

aa) Dies kommt hinsichtlich der gesamten durch Betrug erlangten Gutschriften in allen Fällen in Betracht, in denen die Finanzagenten dem Angeklagten für ihre Konten die Onlinezugangsdaten überlassen hatten (Fälle II.2g, II.2h, II.2m, II.2o). Im Fall II.2o wird die Möglichkeit eines faktischen Zugriffs auf das Bankguthaben schon dadurch belegt, dass der Angeklagte ohne Zutun von A. im Beisein des Finanzagenten in der Bankfiliale 3.007,25 Euro auf das Konto seines Bruders überwies. Ob dem Angeklagten schon durch Überlassung der Onlinezugangsdaten ab dem Moment der Gutschrift der unmittelbare Zugriff auf die überwiesenen Gelder möglich war (vgl. den Fall II.2g, hier allerdings ohne Unterscheidung zwischen dem Angeklagten und A. ) oder ob es hierfür in jedem Einzelfall etwa aufgrund einer Zwei-Faktor-Identifizierung der Eingabe eines lediglich dem Finanzagenten verfügbaren Bestätigungscodes, einer SMS-TAN oder eines Einmal-Passworts bedurfte, lässt sich den Feststellungen nicht ohne weiteres entnehmen. Dies bedarf näherer Aufklärung.

bb) Soweit Finanzagenten dem Angeklagten (zusätzlich) ihre Bankkarte und PIN überlassen haben (Fälle II.2e, II.2j, II.2q, II.2r), könnte der Angeklagte zudem – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – auch dadurch bereits die faktische Verfügungsmacht über eingegangene Gutschriften erlangt haben. Dies gilt zumindest in Höhe der 1.000 Euro, die ohne Mitwirkung des Finanzagenten am Tag der Gutschrift am Bankautomat abgehoben werden konnten, weil es der Tätergruppierung wegen der Gefahr der Zurückbuchung gerade auf die zeitnahe und taggleiche Abhebung (und Umbuchung) eingegangener Beträge ankam. Im Fall II.2r betraf dies zwei Bankkarten von zwei verschiedenen Finanzagenten, also ungeachtet der realisierten Abhebungen in Höhe von 1.920 Euro insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro.

cc) Im Fall II.2e ist zudem zu prüfen, ob der Angeklagte mittels des von ihm angeworbenen Finanzagenten möglicherweise eigenständig faktisch über das eingegangene Guthaben in Höhe von 5.000 Euro verfügen konnte, weil dieser sich in der konkreten Situation abredegemäß dem Willen des Angeklagten unterwarf und dessen Aufforderung zur Überweisung in dieser Höhe ohne Beteiligung des A. s nachkam. Auch hierdurch könnte das Guthaben in dieser Höhe dem Angeklagten tatsächlich zugeflossen sein.

dd) Ein weitergehender faktischer Zugriff auf die betrügerisch erlangten Bankguthaben war dem Angeklagten nach den Feststellungen entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht möglich. Insbesondere konnte der Angeklagte nicht schon deshalb faktisch über die aus den Überweisungen resultierenden Guthaben verfügen, weil sich die Finanzagenten ihm (und A. ) gegenüber zur Auskehr der Gelder gegen eine Belohnung verpflichtet hatten. Denn die Durchsetzung dieser Zusage war vom Willen der über die Bankkonten allein verfügungsberechtigten Finanzagenten abhängig, ein unmittelbarer Zugriff des Angeklagten auf die Konten über die oben genannten Konstellationen hinaus also nicht möglich.

b) Soweit sich nach den oben dargelegten Maßgaben ein vorheriges Erlangen für den Angeklagten nicht ergibt, bedürfte es in den Fällen II.2o und II.2q erneuter Prüfung, ob der Angeklagte ausgezahltes Bargeld erlangt oder hieran lediglich „transitorischen Besitz“ hatte.

Immer dann, wenn der Angeklagte bei den Bargeldabhebungen vor Ort engmaschig durch den ihm in der Bandenhierarchie übergeordneten A. begleitet wurde, an den das Bargeld plangemäß sogleich auszuhändigen war, ist der Schluss der Strafkammer gerechtfertigt, der Angeklagte habe keine faktische Verfügungsgewalt über die ausgezahlten Gelder gehabt, sondern allein deren ganz kurzzeitigen „transitorischen“ Besitz (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22, wistra 2023, 206 Rn. 6). Allerdings belegen die Feststellungen in den Fällen II.2o und II.2q dies nicht. Im Fall II.2o ist eine Weitergabe der abgehobenen 1.000 Euro an den vor der Bank wartenden A. nicht festgestellt. Im Fall II.2q bleibt nach den Feststellungen unklar, ob A. auch unmittelbar am Ort der Abhebung anwesend war. Anders als in anderen Fällen ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte Bargeld und Bankkarte „alsbald“ an A. weiterreichte. In welchem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang dies geschah, bleibt offen, zumal da A. sich in diesem Fall auch – womöglich zeitgleich – um das Konto eines weiteren Finanzagenten kümmerte.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler wirken sich – den Ausführungen des Generalbundesanwalts überwiegend entsprechend – unter Berücksichtigung von Rückbuchungen (vgl. § 73e StGB) wie folgt aus: Im Fall II.2e in Höhe von 6.000 Euro, im Fall II.2g in Höhe von 4.000 Euro, im Fall II.2h in Höhe von 19.790 Euro, im Fall II.2j in Höhe von 1.000 Euro, im Fall II.2m in Höhe von 4.000 Euro, im Fall II.2n in Höhe von 1.000 Euro, im Fall II.2o in Höhe von 4.148,38 Euro, im Fall II.2q in Höhe von 1.000 Euro, im Fall II.2r in Höhe von 2.000 Euro, insgesamt also in Höhe von 42.938,38 Euro. Hiervon ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – der bereits ausgesprochene Einziehungsbetrag in Höhe von 8.000 Euro, der bestehen bleibt, in Abzug zu bringen, weil dieser Tatlohn aus den erlangten Taterträgen stammte. Insgesamt ist also über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 34.938,38 Euro neu zu befinden, wobei auch die Frage gesamtschuldnerischer Haftung zu klären sein wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24). Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision über die bereits angeordnete Einziehung in Höhe von 8.000 Euro hinaus einen Einziehungsausspruch hinsichtlich des Wertes weiterer Taterträge in Höhe von insgesamt 76.088,12 Euro begehrt, bleibt ihre Revision teilweise erfolglos.

4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

5. Die Sache ist an eine allgemeine große Strafkammer zurückzuverweisen, da sich das Verfahren nach Rechtskraft der Entscheidung gegenüber den zur Tatzeit heranwachsenden Mitangeklagten nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 1 StR 145/17).

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.