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Drogenbedingte Fahrunsicherheit: Blutwerte und Fluchtfahrt brauchen eine Gesamtwürdigung

100 km/h durch die Innenstadt von Gießen, Schlangenlinien auf der Autobahn, am Ende landet der Wagen im Graben. 320 Mikrogramm Amphetamin pro Liter Blut im Körper des Angeklagten – doch reicht das dem Landgericht als Beweis für Fahrunsicherheit, oder zählt auch die pure Flucht vor der Polizei als Erklärung für die riskante Fahrt?
Angespannter Autofahrer umklammert nachts das Lenkrad auf dunkler Landstraße
Unsichere nächtliche Fahrweise belegt laut Bundesgerichtshof ohne zusätzliche Ausfallerscheinungen keine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit nach Paragraf 316 Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 231/22

Das Wichtigste im Überblick

Am 02.08.2022 beanstandete der BGH (Bundesgerichtshof, 4 StR 231/22) die Verurteilung wegen Fahrens unter Drogeneinfluss, weil das Gericht den Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und unsicherem Fahren nicht belegte. Riskantes Fahren genügt nicht, wenn auch die Flucht vor der Polizei es erklären kann.


  • Blutwerte allein reichen nicht: Sie belegen nicht, dass der Fahrer sein Auto nicht mehr sicher steuern konnte.
  • Flucht als mögliche Ursache: Das Gericht musste prüfen, ob der Fahrer wegen der Polizei riskant fuhr.
  • Schlangenlinien genügen nicht: Die Autobahnfahrt bewies für sich keine drogenbedingte Unsicherheit.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 02.08.2022
  • Aktenzeichen: 4 StR 231/22
  • Verfahren: Revisionsverfahren (Überprüfung eines Strafurteils)
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehr
  • Wichtig für: Autofahrer nach Drogenkonsum

BGH kippt Verurteilung wegen drogenbedingter Fahrunsicherheit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. August 2022 (Az. 4 StR 231/22) die Verurteilung eines Autofahrers wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen aufgehoben. Die Revision des Mannes hatte damit überwiegend Erfolg. Im Übrigen verwarf der BGH sie.

Das Landgericht Gießen hatte den Mann am 7. März 2022 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig gesprochen. Jeweils in Tateinheit damit stand der Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Im zweiten Fall kam eine fahrlässige Körperverletzung hinzu. Im Übrigen sprach das Landgericht ihn frei. Außerdem verurteilte es ihn wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen.

Insgesamt verhängte das Landgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Es ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und setzte eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis fest. Der Mann legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Welche Einwände er im Einzelnen erhob, gibt der Beschluss nicht wieder.

Der BGH sah das Problem bei der Begründung der Fahruntüchtigkeit: Die Urteilsgründe belegten nicht ausreichend, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Mannes durch den Drogenkonsum so weit herabgesetzt war, dass er sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte. Damit war drogenbedingte Fahrunsicherheit nicht tragfähig begründet. Der BGH hob die Verurteilungen in beiden Fällen teilweise samt den Feststellungen auf, ebenso die Gesamtfreiheitsstrafe und die Maßregelanordnungen. Die Sache verwies er an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gießen zurück.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Nachweis drogenbedingter Fahrunsicherheit (§ 316 StGB) lässt sich nicht allein durch einen Blutwirkstoffbefund führen; erforderlich sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung weitere aussagekräftige Beweisanzeichen für eine herabgesetzte Gesamtleistungsfähigkeit beim Führen des Fahrzeugs.
  2. Grob fehlerhaftes oder risikoreiches Fahrverhalten belegt drogenbedingte Ausfallerscheinungen nicht ohne Weiteres, wenn das Fahrgeschehen maßgeblich durch den Willen zur Flucht vor einer Polizeikontrolle motiviert war und dieser Fluchtgrund tatrichterlich nicht ausgeschlossen wird.

Zwei Fluchtfahrten unter Amphetamin und Cannabis

Der Mann floh im Februar und im März 2021 bei zwei getrennten Vorfällen mit dem Auto vor der Polizei. Nach den Feststellungen des Landgerichts stand er dabei jeweils unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Beide Fahrten endeten abseits der Fahrbahn.

Am 22. Februar 2021 fuhr er unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetamin einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr. Um sich einer Polizeikontrolle wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis zu entziehen, beschleunigte er in der Gießener Innenstadt auf bis zu 100 km/h und überholte andere Verkehrsteilnehmer. Deren Brems- und Ausweichmanöver verhinderten Zusammenstöße. Auf der Autobahn fuhr er „Schlangenlinien“. Nach dem Verlassen der Autobahn überfuhr er eine rote Ampel. Beim Abbiegen am nächsten Ortseingang verlor er die Kontrolle, und der Wagen kam in einem Graben zum Stehen.

Am 11. März 2021 flüchtete er erneut vor der Polizei. Im Stadtgebiet von S. hielt er zunächst an, um den Anschein zu erwecken, dem Anhaltesignal zu folgen. Als auch der Streifenwagen anhielt, beschleunigte er. Auf einem Feldweg fuhr er sich fest und setzte seinen Pkw am stehenden Einsatzfahrzeug vorbei zurück, im Vertrauen darauf, es nicht zu beschädigen. Dabei kollidierte er mit der geöffneten Beifahrertür des Streifenwagens. Nach kurzer Weiterfahrt fuhr er eine Böschung hinunter, wo sich sein Fahrzeug im Bewuchs festsetzte.

Die an beiden Tagen entnommenen Blutproben enthielten jeweils 320 Mikrogramm Amphetamin pro Liter Blut. Der THC-Wert lag bei der ersten Fahrt bei 3,4 Mikrogramm pro Liter, bei der zweiten bei 17 Mikrogramm pro Liter.

Blutwerte allein tragen den Vorwurf der Fahrunsicherheit nicht

Der BGH stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung: Die drogenbedingte Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB lässt sich nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund nachweisen. Es braucht weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im Einzelfall zeigen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers so weit herabgesetzt war, dass er sein Fahrzeug nicht mehr sicher steuern konnte. Das gilt für eine längere Strecke und auch bei schwierigen Verkehrslagen. Das Tatgericht muss dies anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände beurteilen.

Blutwirkstoffbefund und Konsum reichen für sich nicht aus

Das Landgericht hatte die Fahruntüchtigkeit zunächst mit dem vom Mann eingeräumten Betäubungsmittelkonsum und den Blutprobenbefunden begründet. Der BGH hielt das für unzureichend. Er verwies dazu auf seine Beschlüsse vom 31. Januar 2017 (4 StR 597/16) und vom 2. Juni 2015 (4 StR 111/15), auf sein Urteil vom 15. April 2008 (4 StR 639/07) sowie auf die Grundsatzentscheidungen vom 3. November 1998 (4 StR 395/98, BGHSt 44, 219) und vom 22. April 1982 (4 StR 43/82, BGHSt 31, 42).

Je höher die Wirkstoffkonzentration im Blut ist, desto geringer können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen sein. Der BGH nannte dazu den Beschluss vom 3. November 1998 (BGHSt 44, 219, 225) und den Beschluss vom 21. Dezember 2011 (4 StR 477/11). Ganz ohne Ausfallerscheinungen kommt die Verurteilung damit aber nicht aus.

Riskantes Fahren kann ein Indiz sein, braucht aber eine Würdigung

Grob fehlerhaftes und risikoreiches Fahrverhalten kann drogenbedingte Ausfallerscheinungen belegen. Das Landgericht schien es auch so gewertet zu haben. Eine Beweiswürdigung, die diese Annahme trug, enthielten die Urteilsgründe nach Ansicht des BGH jedoch nicht. Sie wäre erforderlich gewesen: Unter den festgestellten Umständen ergab sich nicht von selbst, dass das Fahrverhalten auf drogenbedingter Fahrunsicherheit beruhte.

Keine „manifeste Intoxikation“ bei der Schuldfähigkeit

Hinzu kam ein Widerspruch zur eigenen Prüfung des Landgerichts. Bei der Schuldfähigkeit war es für keine der beiden Taten von einer „manifesten Intoxikation“ ausgegangen, also von einer deutlich ausgeprägten Berauschung. Der BGH verwies dazu auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 2008 (4 StR 272/08) und erneut auf BGHSt 44, 219, 225. Aus Sicht des BGH stützte auch das die Annahme einer Fahruntüchtigkeit nicht.

Warum riskante Fluchtmanöver die Fahrunsicherheit nicht belegen

Der Fluchtwille kam als Ursache der Fahrfehler in Betracht, und das Landgericht hatte ihn nicht ausgeschlossen. Dadurch ergab sich der Indizwert des Fahrverhaltens für eine Fahruntüchtigkeit nicht von selbst. Zusammen mit den mitgeteilten Blutwerten änderte sich daran nichts.

Der Fluchtwille hätte erörtert werden müssen

Das Landgericht hätte nach den Ausführungen des BGH berücksichtigen und erörtern müssen, dass der Mann bei beiden Fahrten vor der Polizei floh. Es hätte prüfen müssen, ob und inwieweit die fehlerhafte und riskante Fahrweise auf diesem Fluchtwillen beruhte. Das betrifft etwa die Fahrt mit bis zu 100 km/h durch die Innenstadt und das Überholen anderer Verkehrsteilnehmer. Der Mann wollte nach den Feststellungen einer Kontrolle wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis entgehen.

Schlangenlinien auf der Autobahn belegen nicht ohne Weiteres Fahruntüchtigkeit

Die Feststellung, der Mann sei bei der ersten Tat auf der Autobahn „Schlangenlinien“ gefahren, belegte für sich genommen noch keine Fahruntüchtigkeit. Auch insoweit hatte das Landgericht einen allein fluchtbedingten Grund für das Fahrverhalten nicht ausgeschlossen.

Die Verurteilungen verlieren ihre Grundlage

Wegen dieser Mängel hatten die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in beiden Fällen keinen Bestand. Der BGH ging dabei ausdrücklich nicht davon aus, dass der Mann nüchtern oder fahrtüchtig war. Er beanstandete, dass die Urteilsgründe die drogenbedingte Fahrunsicherheit nicht tragfähig belegten.

Für ähnlich gelagerte Fälle bietet die Entscheidung Orientierung. In einer vergleichbaren Lage könnte es so liegen: Eine Person flieht mit stark überhöhter Geschwindigkeit vor einer Verkehrskontrolle und verliert in einer Kurve die Kontrolle über den Wagen. Zugleich werden Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen. Dann könnte der Unfall auf die Fluchtsituation zurückgehen statt auf eine drogenbedingte Herabsetzung der Fahrtüchtigkeit. Das müsste das Gericht ausdrücklich würdigen.

Mit den Schuldsprüchen fallen Gesamtstrafe und Maßregeln

Die Aufhebung der Schuldsprüche nach § 316 StGB zog die Aufhebung der damit verbundenen Verurteilungen, der Gesamtstrafe und der Maßregelanordnungen nach sich. Die Feststellungen hob der BGH nach § 353 Abs. 2 StPO auf, weil sie von den Rechtsfehlern betroffen waren. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Gießen muss die Sache neu verhandeln und entscheidet auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Rechtsfehlerfreie Nebendelikte werden mit aufgehoben

Die Aufhebung erfasste auch die jeweils tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen Urkundenfälschung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und im zweiten Fall der fahrlässigen Körperverletzung. Diese Schuldsprüche waren für sich genommen rechtsfehlerfrei. Weil sie mit der aufgehobenen Verurteilung in Tateinheit standen, fielen sie dennoch mit. Der BGH verwies auf seinen Beschluss vom 27. April 2022 (4 StR 408/21).

Entziehungsanstalt, Sperrfrist und Gesamtstrafe entfallen

Mit der Teilaufhebung des Schuldspruchs war der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten die Grundlage entzogen. Dasselbe galt für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und für die isolierte Sperrfrist für die Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 StGB. Auch diese Aussprüche hob der BGH auf.

Hinweise für die neue Hauptverhandlung

Nimmt das neue Tatgericht erneut eine Fahruntüchtigkeit an, muss es sorgfältiger als bisher prüfen, ob der Mann hinsichtlich § 316 Abs. 1 StGB zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte. Der BGH verwies dazu auf sein Urteil vom 9. April 2015 (4 StR 401/14, BGHSt 60, 227).

Zudem soll das neue Tatgericht die Tagessatzhöhe für die von der Teilaufhebung unberührten Einzelgeldstrafen festsetzen. Es geht um zweimal 90 Tagessätze wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Diese Festsetzung entfällt nach Auffassung des BGH nicht, weil die Geldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen. Das Verschlechterungsverbot steht ihr nicht entgegen. Der BGH nannte dazu seine Beschlüsse vom 13. Januar 2022 (6 StR 469/21) und vom 14. Mai 1981 (4 StR 599/80, BGHSt 30, 93).

Mit der Entscheidung ist über Schuld und Strafe des Mannes in den beiden Haupttaten noch nicht abschließend befunden. Im Übrigen blieb es bei der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die Einwände, die davon erfasst waren, benennt der Beschluss nicht.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Drogenfahrten nach einer Polizeiflucht verschiebt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick vom Blutwert auf die Begründung der Fahrfehler. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich die riskante Fahrweise auch mit dem Willen zur Flucht erklären lässt und das Urteil diesen Alternativgrund ausdrücklich ausschließt. Ob das Urteil diesen Ausschluss geleistet hat, lässt sich an der Begründung zu den einzelnen Fahrfehlern ablesen.

Wir halten diese Trennung für konsequent, weil Fluchtpanik und Rausch im Fahrbild ähnlich aussehen können und das Gericht sie auseinanderhalten muss. Ob dasselbe gilt, wenn zusätzlich auffälliges Verhalten bei der Kontrolle dokumentiert ist, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Betroffene lohnt daher der genaue Blick ins Protokoll, welche Auffälligkeiten jenseits des Fahrmanövers festgehalten sind.

Drogenfahrt und Flucht vor der Polizei zusammen beurteilt

Entscheidend war, dass das Landgericht die Fahruntüchtigkeit allein aus dem Blutwert und dem riskanten Fahrverhalten ableitete, ohne zu prüfen, ob dieses Verhalten nicht ebenso gut mit dem Willen zur Flucht vor der Polizei erklärbar war. Hätte das Gericht diesen Alternativgrund ausdrücklich erörtert und dennoch ausgeschlossen, oder hätte es zusätzliche, von der Fluchtsituation unabhängige Ausfallerscheinungen festgestellt, wäre die Verurteilung bestehen geblieben.

In ähnlich gelagerten Fällen kann es auf Nuancen ankommen, die auf den ersten Blick nebensächlich wirken. Falls neben dem Blutwert konkrete Ausfallerscheinungen dokumentiert sind, die sich nicht durch eine Fluchtsituation erklären lassen, kann die Beweislage deutlich tragfähiger sein als hier. Falls umgekehrt die gesamte Fahrweise in einer Fluchtsituation stattfand, könnte genau der Punkt fehlen, der auch im vorliegenden Fall zur Aufhebung geführt hat. Und falls bei der Prüfung der Schuldfähigkeit keine stark ausgeprägte Berauschung festgestellt wurde, kann das zusätzlich gegen eine tragfähig begründete Fahruntüchtigkeit sprechen.

Im Urteil oder im Protokoll kann sichtbar sein:

  • Beschreibung der Fahrfehler ohne Bezug zu einer möglichen Fluchtsituation
  • Blutwirkstoffwert als alleinige oder hauptsächliche Begründung der Fahruntüchtigkeit
  • Fehlende Feststellung einer „manifesten Intoxikation“ im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung

Der Hebel liegt häufig nicht im Blutwert selbst, sondern darin, ob das Gericht einen naheliegenden Alternativgrund für das Fahrverhalten überhaupt geprüft und ausdrücklich ausgeschlossen hat. Ob das im eigenen Urteil der Fall ist, lässt sich aus der schriftlichen Begründung allein oft nicht sicher beurteilen.

Gegen ein Strafurteil muss die Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung eingelegt werden; wer diese Frist verstreichen lässt, kann das Urteil später nicht mehr überprüfen lassen. Liegt ein solches Urteil erst kurz zurück, sollten Sie sich deshalb zeitnah bei uns melden.

Sie können uns die Einzelheiten Ihres Falls kurz schildern. Fragen Sie dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung bei uns an.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Senken hohe Blutwirkstoffwerte die Anforderungen an weitere Beweise für drogenbedingte Fahrunsicherheit?

Hohe Blutwirkstoffwerte senken die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen, ersetzen deren Nachweis aber nicht vollständig. Für eine Verurteilung nach § 316 StGB muss eine Gesamtwürdigung weiterhin eine ausreichende Einschränkung der Fähigkeit zum sicheren Fahren belegen.

Ein Blutwert und eingeräumter Konsum beweisen für sich genommen nicht, dass die betroffene Person ihr Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte. Zusätzliche aussagekräftige Beweisanzeichen müssen in einer Gesamtwürdigung eine Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit beim Fahren erkennen lassen. Diese Einschränkung muss so weit reichen, dass sicheres Fahren über längere Strecken und in schwierigen Verkehrslagen nicht mehr möglich war. Im entschiedenen Fall reichten 320 Mikrogramm Amphetamin pro Liter sowie THC-Werte von 3,4 und 17 Mikrogramm pro Liter nicht aus, weil tragfähige Ausfallerscheinungen fehlten.


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Wie muss das Gericht unterscheiden, ob Fahrfehler aus Drogenwirkung oder Fluchtwillen entstanden?

Das Gericht muss ausdrücklich würdigen, ob und inwieweit riskante Fahrfehler auf Fluchtwillen statt auf drogenbedingter Fahrunsicherheit beruhten. Solches Fahrverhalten belegt eine Fahrunsicherheit nach § 316 StGB nicht automatisch.

Grob fehlerhaftes oder gefährliches Fahren kann zwar ein Hinweis auf drogenbedingte Ausfallerscheinungen sein. Bei einer Flucht vor der Polizei kommt jedoch auch der Wunsch, sich einer Kontrolle zu entziehen, als Erklärung für die Fahrweise in Betracht. Im entschiedenen Fall waren das hohe Tempo in der Innenstadt, riskante Überholmanöver, „Schlangenlinien“ und das Abkommen von der Fahrbahn festgestellt worden. Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass das Landgericht den möglichen Einfluss des Fluchtwillens nicht erörtert hatte.

Die Entscheidung besagt nicht, dass eine Flucht drogenbedingte Fahrunsicherheit ausschließt. Das Gericht muss die möglichen Ursachen vielmehr im Einzelfall abwägen; der Blutwirkstoffbefund allein ersetzt diese Würdigung nicht.


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Fallen andere Schuldsprüche mit, wenn sie tateinheitlich mit aufgehobener Fahruntüchtigkeit verurteilt wurden?

Tateinheitlich verbundene Schuldsprüche können mit aufgehoben werden, wenn die Verurteilung wegen § 316 StGB entfällt, auch wenn die anderen Delikte für sich rechtsfehlerfrei sind. Das geschah im entschiedenen Fall mit Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, einem Pflichtversicherungsverstoß und fahrlässiger Körperverletzung.

Der BGH hob diese Schuldsprüche auf, weil sie jeweils in Tateinheit mit den aufgehobenen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr standen. Ebenfalls aufgehoben wurden die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die isolierte Sperrfrist. Unberührt blieben die getrennten Einzelgeldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln.


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Was bedeutet die Aufhebung für die Frage, ob der Fahrer tatsächlich fahruntüchtig war?

Die Aufhebung bedeutet weder einen Freispruch in der Sache noch die gerichtliche Feststellung, dass der Fahrer nüchtern oder fahrtüchtig war. Der BGH beanstandete allein, dass die Urteilsgründe die drogenbedingte Fahrunsicherheit nicht mit einer tragfähigen Beweiswürdigung belegten.

Für eine Verurteilung nach § 316 StGB genügt ein positiver Blutwirkstoffbefund nicht allein; erforderlich sind weitere aussagekräftige Anzeichen für eine eingeschränkte Gesamtleistungsfähigkeit. Das Tatgericht muss diese Anzeichen zusammen mit den Umständen der Fahrt würdigen, um festzustellen, ob der Fahrer sein Fahrzeug noch sicher führen konnte. Auch riskantes Fahrverhalten belegt die Fahrunsicherheit nicht ohne Weiteres, wenn die Flucht vor der Polizei als Ursache der Fahrfehler in Betracht kommt. Da diese Prüfung in den bisherigen Urteilsgründen fehlte, hob der BGH die betroffenen Schuldsprüche und die davon abhängigen Aussprüche auf.

Eine andere Strafkammer des Landgerichts Gießen muss die Sache deshalb neu verhandeln; über Schuld und Strafe in den beiden Haupttaten ist noch nicht abschließend entschieden. Ob sie erneut Fahruntüchtigkeit annimmt, bleibt offen; der BGH gab für diesen Fall Hinweise zum bedingten Vorsatz.


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Das vorliegende Urteil

BGH · Az. 4 StR 231/22 · Beschluss vom 02.08.2022

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und (vorsätzlichem) Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, im Fall II. 2. der Urteilsgründe zudem in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, verurteilt worden ist;

b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Maßregelanordnungen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe


Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – der „Urkundenfälschung tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie fahrlässiger Körperverletzung und des Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen“ schuldig gesprochen und ihn zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat überwiegend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils auch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB kann nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte (relativ) fahruntüchtig war.

a) Nach den Feststellungen – soweit für die Strafbarkeit gemäß § 316 StGB relevant – bewegte der unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetamin stehende Angeklagte am 22. Februar 2021 seinen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr. Um sich wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis einer Polizeikontrolle zu entziehen, beschleunigte er das Fahrzeug in der G. er Innenstadt auf bis zu 100 km/h und überholte andere Verkehrsteilnehmer. Durch deren Brems- und Ausweichmanöver konnten Zusammenstöße verhindert werden. Der Angeklagte fuhr sodann auf die Autobahn auf und dort „Schlangenlinien“, so dass die verfolgenden Polizeibeamten aufschließen konnten. Nach dem Verlassen der Autobahn überfuhr der Angeklagte eine rote Ampel. Er verlor schließlich beim Abbiegen am nächsten Ortseingang die Kontrolle über sein Fahrzeug, das in einem Graben zum Stehen kam.

Am 11. März 2021 flüchtete der Angeklagte unter den gleichen Umständen erneut vor der Polizei. Hierbei hielt er seinen Pkw im Stadtgebiet von S. zunächst an, um den Anschein zu erwecken, dem Anhaltesignal Folge zu leisten. Als auch der Streifenwagen anhielt, beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug. Nach dem Abbiegen in einen Feldweg fuhr er sich – der Erwartung der ihm folgenden Polizeibeamten entsprechend – dort fest. Er setzte sodann seinen Pkw an dem stehenden Einsatzfahrzeug vorbei im Vertrauen darauf zurück, dieses nicht zu beschädigen. Es kam jedoch zu einer Kollision mit der geöffneten Beifahrertür des Streifenwagens. Der Angeklagte fuhr nach einer kurzen Fahrtstrecke eine Böschung hinunter, wo sich sein Fahrzeug im Bewuchs festsetzte.

Dem Angeklagten an den Tattagen entnommene Blutproben wiesen jeweils 320 Mikrogramm Amphetamin sowie bei der ersten Fahrt 3,4 Mikrogramm THC und bei der zweiten Fahrt 17 Mikrogramm THC pro Liter Blut auf.

b) Das Landgericht hat die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zunächst mit dessen geständiger Einlassung zum Konsum von Betäubungsmitteln und mit den Ergebnissen der Blutproben begründet. Im Übrigen hat es lediglich ausgeführt, dass die Feststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten auf dessen Einlassung – der ein Einfluss seiner Intoxikation nicht zu entnehmen ist („in Panik geraten“) – und auf den Zeugenaussagen von Polizeibeamten beruhen.

c) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB kann – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16 Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2015 – 4 StR 111/15 Rn. 9; Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 639/07 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 3. November 1998 – 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 221 ff.). Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 44 ff.; Pegel in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 53, Krumm, NZV 2009, 215, 217).

bb) Das Landgericht scheint in dem grob fehlerhaften und risikoreichen Fahrverhalten des Angeklagten drogenbedingte Ausfallerscheinungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 45; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 316 Rn. 97) erblickt zu haben. Eine diese Annahme tragende Beweiswürdigung ist den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Diese wäre aber erforderlich gewesen, denn es versteht sich unter den hier gegebenen Umständen auch nicht etwa von selbst, dass in dem festgestellten Fahrverhalten des Angeklagten eine drogenbedingte Fahrunsicherheit zum Ausdruck gekommen ist. Dabei hätte insbesondere in die Beurteilung einfließen müssen, dass das Fahrverhalten des Angeklagten in beiden Fällen darauf ausgerichtet war, sich von ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen abzusetzen. Die Strafkammer hätte deshalb erörtern müssen, ob und inwieweit die fehlerhafte und riskante Fahrweise des Angeklagten nicht auf seinem Fluchtwillen beruhte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16 Rn. 10; Beschluss vom 11. Februar 2014 – 4 StR 520/13 Rn. 2; Beschluss vom 25. Mai 2000 – 4 StR 171/00 Rn. 5 mwN). Die nicht weiter konkretisierte Feststellung, der Angeklagte sei auf der Autobahn „Schlangenlinien“ gefahren, ist für sich genommen noch nicht geeignet, seine Fahruntüchtigkeit bei der ersten Tat zu belegen, zumal die Strafkammer auch hier einen allein fluchtbedingten Grund für das Fahrverhalten des Angeklagten nicht ausgeschlossen hat.

Auch mit Blick auf die mitgeteilten Blutwerte versteht sich ein Indizwert des Fahrverhaltens des (konsumgewohnten) Angeklagten für seine jeweilige Fahruntüchtigkeit nicht von selbst. Zwar können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 – 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 225; s. dazu auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 477/11 Rn. 3 f.). Dem steht aber entgegen, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten jeweils nicht von einer „manifesten Intoxikation“ ausgegangen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 – 4 StR 272/08 Rn. 8; Beschluss vom 3. November 1998 – 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 225).

d) Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfasst auch die tateinheitlich erfolgte – an sich rechtsfehlerfreie – Verurteilung wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2022 – 4 StR 408/21 Rn. 8 mwN). Die Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern betroffen und daher ebenfalls aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).

2. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Gesamtstrafenausspruch, der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 StGB die Grundlage.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Sollte das neue Tatgericht ebenfalls eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten bejahen, wird es für eine erneute Verurteilung gemäß § 316 Abs. 1 StGB sorgfältiger als geschehen zu prüfen haben, ob er insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 401/14, BGHSt 60, 227 Rn. 6 ff.).

b) Zudem wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, die Tagessatzhöhe für die von der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils unberührten Einzelgeldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu bestimmen. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe, der das Verschlechterungsverbot nicht entgegen steht, ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Geldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 StR 469/21; Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96).

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