Ein Motorradfahrer raste nachts mit extremem Lückenspringen über die Berliner Stadtautobahn und riskierte die Verurteilung für das verbotene Kraftfahrzeugrennen als Alleinrennen. Fraglich blieb, ob ein ungeeichter Tacho der Polizei und das bloße Fahrbild ausreichten, um dem Raser eine echte Rennabsicht gegen sich selbst nachzuweisen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist das verbotene Kraftfahrzeugrennen als Alleinrennen?
- Welche Gesetze regeln die Raserabsicht hinter dem Steuer?
- Was warfen sich der Motorradfahrer und die Justiz vor?
- Warum bestätigte das Gericht die Strafe für ein Alleinrennen?
- Welche Folgen hat das Urteil für Autofahrer?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann man ohne offizielles Blitzerfoto wegen eines illegalen Rennens verurteilt werden?
- Genügt eine polizeiliche Schätzung ohne geeichten Tacho für eine Raser-Verurteilung?
- Schützt kurzes Abbremsen vor Blitzern vor dem Vorwurf eines illegalen Rennens?
- Gilt extremes Beschleunigen ohne Gegner bereits als strafbares illegales Einzelrennen?
- Verfällt der Versicherungsschutz bei einem Unfall durch ein illegales Alleinrennen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 15.10.2025
- Aktenzeichen: 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25
- Verfahren: Revision gegen Strafurteil wegen Alleinrennens
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
Ein Raser verliert seinen Führerschein wegen Alleinrennens trotz ungenauer Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei.
- Richter brauchen keine exakten Messwerte von geeichten Geräten für eine Verurteilung
- Polizeiliche Schätzungen und ungenaue Tacho-Werte der Verfolger dienen als ausreichende Beweise
- Gefährliche Überholmanöver und dichtes Auffahren zeigen den Willen zum Rasen deutlich
- Kurzes Bremsen wegen einer Radarfalle unterbricht das illegale Rennen nicht dauerhaft
- Das Gericht entzieht dem Fahrer die Erlaubnis und verhängt eine Geldstrafe
Was ist das verbotene Kraftfahrzeugrennen als Alleinrennen?
In der Nacht vom 1. August 2024 hallte der Lärm eines hochdrehenden Motors durch den Tunnel der Berliner Stadtautobahn. Was als schnelle Heimfahrt oder vielleicht als Suche nach dem ultimativen Adrenalinkick begann, endete für einen Motorradfahrer vor dem Kammergericht Berlin mit einer wegweisenden Entscheidung. Der Fall beleuchtet eindrücklich, wie die Justiz mit dem Phänomen der sogenannten „Alleinrennen“ umgeht – jenen Fahrten, bei denen es keinen direkten Gegner gibt, sondern der Fahrer gegen die Uhr, die Physik oder die eigene Risikobereitschaft antritt.

Der 3. Strafsenat des Kammergerichts hatte am 15. Oktober 2025 über die Revision eines verurteilten Mannes zu entscheiden. Das Aktenzeichen 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25 markiert nun einen wichtigen Punkt in der Rechtsprechung zu § 315d StGB. Es ging nicht nur um grob verkehrswidriges Verhalten auf der Autobahn, sondern um die feinen juristischen Nuancen der Beweisführung: Darf ein Gericht jemanden als Raser verurteilen, wenn die Verfolgerpolizei nur einen ungeeichten Tacho hat? Und reicht das bloße „Schnellfahren“, um eine kriminelle Rennabsicht zu beweisen?
Die Geschichte beginnt auf der Bundesautobahn 100. Ein Motorradfahrer fuhr gegen 23:15 Uhr aus Richtung T. kommend in Richtung der BAB 113. Er war nicht allein, auch wenn er das vermutlich zunächst glaubte. Hinter ihm befand sich eine Zivilstreife der Polizei. Die beiden Beamten, PK E. und PK H., wurden Zeugen einer Fahrweise, die sie später vor dem Amtsgericht Tiergarten detailliert schilderten. Der Biker nutzte nicht nur die Fahrstreifen, sondern auch die Lücken dazwischen. Er überholte von rechts, er bremste andere Autos aus, er legte sich so tief in die Kurven, dass die Reifenhaftung an ihre physikalischen Grenzen kam.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Doch der Betroffene wollte dieses Urteil nicht akzeptieren. Seine Verteidigung rügte zahlreiche Punkte: Die Geschwindigkeitsmessung sei ungenau, die Feststellungen lückenhaft und die Unterstellung einer „Rennabsicht“ reine Spekulation. Der Fall landete schließlich zur rechtlichen Überprüfung beim Kammergericht.
Welche Gesetze regeln die Raserabsicht hinter dem Steuer?
Um den Streitfall in seiner Tiefe zu verstehen, ist ein Blick in das Gesetzbuch unerlässlich. Im Zentrum steht § 315d des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Paragraph wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um lebensgefährliche Raserei härter zu bestrafen als bloße Ordnungswidrigkeiten. Während eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung meist mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg geahndet wird, ist das verbotene Kraftfahrzeugrennen eine Straftat. Hier drohen Freiheitsstrafen und der Entzug von dem Führerschein.
Besonders interessant – und juristisch kompliziert – ist der Absatz 1 Nummer 3 dieses Paragraphen. Er beschreibt das sogenannte „Alleinrennen“. Der Gesetzestext verlangt hierfür mehrere Voraussetzungen, die alle gleichzeitig vorliegen müssen:
- Der Fahrer bewegt sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit fort.
- Er handelt grob verkehrswidrig.
- Er handelt rücksichtslos.
- Er handelt in der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Diese vierte Voraussetzung ist oft der Knackpunkt in Gerichtsverfahren. Wie kann man in den Kopf eines Fahrers schauen? Woher weiß ein Richter, ob jemand nur schnell nach Hause wollte oder ob er „ein Rennen gegen sich selbst“ fuhr?
Hier greifen Gerichte oft auf Indizien zurück. Eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, riskante Manöver wie das gefährliche Fahrweise durch das Lückenspringen oder das Ausschöpfen der technischen Möglichkeiten des Fahrzeugs können Hinweise auf diese innere Haltung sein.
Hinzu kommen die straßenverkehrsrechtlichen Normen. § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Geschwindigkeit allgemein, während § 41 StVO die Beachtung von Verkehrszeichen vorschreibt. Wer diese Regeln nicht nur bricht, sondern sie völlig ignoriert, um das eigene Ego oder die Leistung der Maschine zu befriedigen, bewegt sich schnell im Bereich des Strafrechts. Das Kammergericht musste nun prüfen, ob die Feststellungen der Vorinstanz ausreichten, um dieses komplexe juristische Mosaik zusammenzusetzen.
Was warfen sich der Motorradfahrer und die Justiz vor?
Die Fronten in diesem Verfahren waren verhärtet. Auf der einen Seite standen die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Tiergarten. Sie stützten sich auf die Aussagen der Polizeibeamten.
Das Bild, das die Anklage zeichnete, war das eines rücksichtslosen Rasers. Der Mann habe die Autobahn als seine persönliche Rennstrecke missbraucht. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Kombination aus Nachtzeit, dichtem Verkehr und der extremen Fahrweise nur einen Schluss zulasse: Der Fahrer wollte alles aus der Maschine herauszuholen. Besonders schwer wog der Vorwurf, dass er andere Verkehrsteilnehmer zu abrupten Bremsmanövern gezwungen habe. Für die Anklagevertreter war klar, dass hier alle Merkmale des § 315d StGB erfüllt waren. Sie verwiesen darauf, dass im Strafrecht – anders als im Bußgeldrecht – keine labormäßig exakten Messungen notwendig seien. Die glaubhaften Berichte der erfahrenen Beamten und die abgelesenen Werte vom Tacho des Verfolgerfahrzeugs genügten als Beweisbasis.
Die Verteidigung hielt energisch dagegen. Der Anwalt des Motorradfahrers griff das Urteil des Amtsgerichts mit einer sogenannten Sprungrevision an. Das ist ein Rechtsmittel, bei dem die Berufungsinstanz übersprungen wird und das Urteil direkt vom nächsthöheren Gericht auf Rechtsfehler geprüft wird.
Die Argumentation der Verteidigung basierte vor allem auf der Feststellung von der gefahrenen Geschwindigkeit. Der Anwalt monierte, dass es keine objektive, geeichte Messung gebe. Die Polizeibeamten seien mit einem zivilen Fahrzeug unterwegs gewesen, dessen Tacho nicht geeicht war. Wie könne man jemanden verurteilen, wenn man nicht exakt sagen könne, ob er nun 160, 170 oder 180 km/h gefahren sei? Zudem seien die Angaben im Urteil zu schwammig: „ca. 100 km/h“ in einer Kurve sei kein wissenschaftlicher Beweis.
Ein weiterer Angriffspunkt der Verteidigung war die fehlende Dokumentation. Im Protokoll der Hauptverhandlung sei ein wichtiges Detail – das Versetzen des Hinterreifens in der Kurve – nicht vermerkt worden. Wenn es nicht im Protokoll steht, so die Logik der Verteidigung, dürfe es auch nicht im Urteil verwendet werden. Auch die „Raserabsicht“ wurde bestritten. Wer schnell fährt, wolle oft einfach nur ankommen. Das sei nicht automatisch ein Rennen. Der Fahrer habe im Tunnel sogar abgebremst, was gegen einen ununterbrochenen Rennwillen spreche.
Warum bestätigte das Gericht die Strafe für ein Alleinrennen?
Das Kammergericht folgte den Argumenten der Verteidigung nicht. In einer ausführlichen Begründung zerlegte der Senat die Einwände des Fahrers und stärkte damit die Position der Tatgerichte bei der Verfolgung von Raserdelikten. Die Richter prüften das Urteil des Amtsgerichts auf Herz und Nieren und fanden keine Rechtsfehler.
Wie genau muss die Geschwindigkeit gemessen werden?
Einer der zentralen Streitpunkte war die Frage nach der Präzision der Geschwindigkeitsmessung. Die Verteidigung hatte gefordert, dass ohne eine geeichte Messung keine Verurteilung wegen eines Raserdelikts möglich sei. Das Kammergericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage.
Im Strafrecht gelten andere Regeln als im Ordnungswidrigkeitenrecht. Wenn es um ein Bußgeld wegen 21 km/h zu viel geht, muss die Messung exakt sein, da sich die Höhe der Geldbuße stufenweise nach der Geschwindigkeit richtet. Bei § 315d StGB geht es jedoch um das Gesamtbild eines grob verkehrswidrigen Verhaltens.
Das Gericht führte aus:
„Die Ungenauigkeit eines Tachometers der Verfolger schließt die richterliche Beurteilung nicht aus; vielmehr kann die richterliche Überzeugungsbildung auf der Mitteilung der Verfolgergeschwindigkeiten und der Entwicklung der Abstände beruht werden.“
Es reicht also aus, wenn das Gericht einen „Annäherungswert“ feststellt. Wenn zwei erfahrene Polizisten aussagen, dass sie mit ihrem eigenen Fahrzeug 180 km/h fahren mussten, um überhaupt aufzuschließen, und der Abstand dennoch zunächst gleich blieb, dann ist der logische Rückschluss zulässig: Der Verfolgte war ebenfalls in diesem Geschwindigkeitsbereich unterwegs. Ob es am Ende exakt 178 km/h oder 182 km/h waren, spielt für die Bewertung als „nicht angepasste Geschwindigkeit“ keine entscheidende Rolle, wenn wie hier Geschwindigkeitsbeschränkungen oder die Situation (dichter Verkehr) eine deutlich niedrigere Geschwindigkeit erfordert hätten.
Auch die ungeeichte Tachos bei einer Verfolgungsfahrt sind somit als Beweismittel zulässig, solange das Gericht Sicherheitsabschläge vornimmt oder die Toleranzen in seine Würdigung einbezieht. Das Kammergericht betonte, dass die Anforderungen an die Feststellungen im Strafurteil nicht überspannt werden dürfen. Eine „naturwissenschaftliche Präzision“ ist nicht erforderlich, solange die Beweiswürdigung widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar ist.
Wann liegt eine „Rennabsicht“ vor?
Das subjektive Element des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ist oft schwer zu beweisen. Der Motorradfahrer hatte bestritten, ein solches Ziel verfolgt zu haben. Das Kammergericht sah dies anders und stützte sich auf die äußeren Umstände der Fahrt.
Die Richter erklärten, dass die Rennabsicht nicht das einzige Motiv sein muss. Es genügt, wenn sie als sogenannte überschießende Innentendenz bei einem Rennen hinzukommt. Selbst wenn der Fahrer also auch schnell nach Hause wollte, handelte er strafbar, wenn er dabei den Willen entwickelte, das fahrtechnisch Maximale aus seinem Motorrad herauszuholen.
Als Beweis dienten hier die konkreten Fahrmanöver:
- Das extreme Beschleunigen nach Kurven.
- Das Fahren mit einer Schräglage, bei der der Hinterreifen bereits leicht versetzte („um eine Reifenbreite“).
- Das riskante Überholen durch engste Lücken.
Diese Fahrweise, so das Gericht, mache nur Sinn, wenn man die Grenzen der Physik und der Maschine austesten will. Ein Fahrer, der nur zügig vorankommen will, fährt in der Regel flüssig, aber nicht am absoluten Limit der Reifenhaftung in einer Autobahnkurve. Die Aussage eines Zeugen, der Fahrer habe „alles aus der Maschine herausgeholt“, deckte sich mit dem objektiven Fahrverhalten.
Unterbricht ein Bremsmanöver das Rennen?
Ein interessantes Detail des Falles war das Verhalten des Motorradfahrers im Tunnel B. T. Dort reduzierte er seine Geschwindigkeit vorübergehend auf die erlaubten 80 km/h. Die Verteidigung argumentierte, dass dadurch der „Renncharakter“ unterbrochen worden sei und somit kein einheitliches Delikt vorliege.
Das Kammergericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die Richter erkannten in dem Bremsmanöver keine Läuterung des Fahrers, sondern taktisches Kalkül. Es ist allgemein bekannt – und war wohl auch dem Fahrer bewusst –, dass in diesem Tunnel oft Geschwindigkeitskontrollen stattfinden oder stationäre Blitzer installiert sind.
Das Gericht wertete das Abbremsen daher nur als Mittel zum Zweck: Der Fahrer wollte nicht erwischt werden, um danach sofort wieder Gas zu geben. Da er nach dem Tunnel wieder massiv beschleunigte, blieb der einheitliche Vorsatz bestehen. Eine kurze, taktische Anpassung an die Gegebenheiten ändert nichts an der grundsätzlichen Ausrichtung der Fahrt als illegales Rennen.
Was gilt bei Protokollfehlern?
Die Verteidigung hatte zudem formelle Fehler gerügt. Sie behauptete, dass die Feststellung zum „Versetzen des Hinterreifens“ nicht auf einer Aussage beruhe, die im Protokoll der Hauptverhandlung verzeichnet sei. Dies sei ein Verstoß gegen § 261 der Strafprozessordnung (StPO), wonach das Urteil nur auf dem Inbegriff der Verhandlung beruhen darf.
Hier gab das Kammergericht einen kleinen Exkurs in das Prozessrecht. Das Protokoll einer Strafverhandlung in Deutschland ist kein Wortlautprotokoll wie in amerikanischen Gerichtsfilmen. Es dokumentiert lediglich die wesentlichen Förmlichkeiten (Wer war da? Wer wurde vernommen? Welche Anträge wurden gestellt?). Es dokumentiert nicht den genauen Inhalt der Zeugenaussagen.
Das Gericht stellte klar:
„Ein nach § 273 Abs. 2 S. 1 StPO angefertigtes Hauptverhandlungsprotokoll habe nur die Funktion, die Vernehmung der genannten Zeugen zu dokumentieren; es belege nicht den exakten Wortlaut ihrer Aussagen.“
Dass das Detail mit dem Hinterreifen nicht im Protokoll stand, bewies also nicht, dass der Zeuge es nicht gesagt hatte. Der Richter darf und muss sich auf sein Gedächtnis und seine Notizen stützen, wenn er das Urteil schreibt. Da das Revisionsgericht die Beweisaufnahme nicht wiederholen kann, muss es darauf vertrauen, dass das Amtsgericht die Zeugenaussage korrekt wiedergegeben hat, solange keine zwingenden logischen Widersprüche vorliegen.
Muss jemand konkret gefährdet werden?
Ein weiterer wichtiger Punkt betraf die Frage der Gefährdung. Die Verteidigung wandte ein, es sei nicht nachgewiesen worden, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret fast verunfallt wäre.
Das Kammergericht wies darauf hin, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist. Das bedeutet: Der Gesetzgeber bestraft das Verhalten an sich, weil es typischerweise gefährlich ist. Es muss nicht erst quietschen oder krachen. Dass tatsächlich andere Autofahrer bremsen oder ausweichen mussten, war im vorliegenden Fall ein erschwerendes Indiz für die Rücksichtslosigkeit, aber für die Erfüllung des Tatbestands wäre nicht einmal das zwingend erforderlich gewesen, solange die abstrakte Gefahr durch die Raserei bestand.
Welche Folgen hat das Urteil für Autofahrer?
Mit der Verwerfung der Revision ist das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten rechtskräftig. Die Konsequenzen für den Motorradfahrer sind hart, aber vom Gesetzgeber so gewollt.
Erstens muss er die Geldstrafe von 3.200 Euro zahlen (80 Tagessätze zu je 40 Euro). Hinzu kommen die nicht unerheblichen Kosten für das Verfahren durch zwei Instanzen und die eigenen Anwaltskosten.
Zweitens – und das dürfte für viele schmerzhafter sein – bleibt die Entziehung von der Fahrerlaubnis bestehen. Das Gericht sah keinen Grund, von der Regelvermutung der §§ 69, 69a StGB abzuweichen. Wer sich so im Straßenverkehr verhält, gilt als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Führerschein ist weg, und vor Ablauf einer Sperrfrist von acht Monaten darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Danach muss der Mann sich oft einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellen, um seine Eignung wieder nachzuweisen.
Für die Allgemeinheit sendet das Urteil des Kammergerichts Berlin ein deutliches Signal: Die Justiz benötigt keine High-Tech-Laserpistole, um Raser aus dem Verkehr zu ziehen. Wer meint, ohne konkrete Messung sei er auf der sicheren Seite, irrt. Die Schätzung von der tatsächlichen Höchstgeschwindigkeit durch erfahrene Beamte, kombiniert mit der Beobachtung von Fahrverhalten und Abständen, reicht für eine strafrechtliche Verurteilung aus.
Das Urteil stärkt die Position der Ermittlungsbehörden bei der Bekämpfung von Alleinrennen. Es macht deutlich, dass der „Renncharakter“ nicht durch das Vorhandensein eines zweiten Fahrzeugs definiert wird, sondern durch die rücksichtslose Jagd nach der Höchstgeschwindigkeit – auch wenn der einzige Gegner die eigene Vernunft ist.
Zusammenfassung der Entscheidungskriterien
Das Kammergericht hat mit dieser Entscheidung (KG, Beschluss vom 15.10.2025 – 3 ORs 37/25) wichtige Maßstäbe bestätigt:
- Messung: Punktgenaue Messungen sind im Strafrecht bei § 315d StGB nicht zwingend. Schätzungen und Tachoabgleiche genügen für die Feststellung „nicht angepasster Geschwindigkeit“.
- Vorsatz: Die Rennabsicht kann aus dem Fahrstil (Lückenspringen, Ausreizen der Physik) abgeleitet werden.
- Einheit der Tat: Kurzes Abbremsen vor Blitzern unterbricht den Rennvorsatz nicht.
- Gefährdung: Eine konkrete Beinahe-Kollision ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich, das Verhalten muss nur abstrakt gefährlich sein.
Für den verurteilten Berliner Motorradfahrer wird der nächste Ausflug auf zwei Rädern wohl erst einmal auf dem Fahrrad stattfinden müssen.
Vorwurf illegales Einzelrennen? So sichern Sie Ihren Führerschein
Der Vorwurf eines Alleinrennens nach § 315d StGB führt in der Regel zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis und kann weitreichende berufliche sowie private Folgen haben. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihre Ermittlungsakte, um unpräzise Geschwindigkeitsmessungen anzufechten und die oft subjektive „Rennabsicht“ rechtlich zu entkräften. Ziel ist es, die Sperrfrist für den Führerschein zu minimieren oder die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Experten Kommentar
Viele unterschätzen die „freie Beweiswürdigung“ im Strafprozess, die weitaus gefährlicher ist als das starre Regelkorsett bei Bußgeldern. Während ein Knöllchen mangels Eichung oft gekippt wird, verlässt sich ein Strafrichter primär auf das glaubhafte Gesamtbild und die Zeugenaussagen der Beamten. Wenn die Polizei riskante Schräglagen schildert, rücken technische Messfehler beim Tacho für die Urteilsfindung fast vollständig in den Hintergrund.
Die eigentliche Falle schnappt meist schon bei der Anhaltung zu, wenn Fahrer versuchen, ihre Eile mit sportlichen Ambitionen zu rechtfertigen. Aussagen wie „ich wollte die Maschine nur mal ausreizen“ sind ein direktes Geständnis der geforderten Rennabsicht. Mein Rat ist daher simpel: Schweigen Sie vor Ort konsequent, da jede spontane Erklärung dem Gericht erst das nötige Fenster in Ihre innere Einstellung öffnet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann man ohne offizielles Blitzerfoto wegen eines illegalen Rennens verurteilt werden?
Ja. Eine Verurteilung wegen eines illegalen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB erfordert kein technisches Messfoto. Im Strafrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Richter bilden sich ihre Überzeugung aus dem Gesamtbild aller vorliegenden Beweismittel. Dabei wiegen qualifizierte Zeugenaussagen von Polizeibeamten vor Gericht besonders schwer.
Anders als bei Bußgeldern sind im Strafrecht keine labormäßig exakten Messungen zwingend. Das Gericht konstruiert die Raserabsicht aus Ihrem Fahrstil. Polizisten dokumentieren hierfür oft auffällige Manöver wie riskantes Lückenspringen oder extreme Schräglagen. Selbst die Ungenauigkeit eines ungeeichten Verfolgertachos schließt eine Verurteilung nicht aus. Die Beamten geben Schätzwerte ab, die zur richterlichen Überzeugungsbildung genügen. Ein fehlendes Blitzerfoto schützt Sie daher nicht vor den harten Konsequenzen des Paragrafen 315d StGB.
Unser Tipp: Prüfen Sie kritisch, ob Zivilstreifen Ihr Fahrverhalten beobachtet haben könnten. Schweigen Sie gegenüber der Polizei unbedingt zu konkreten Fahrmanövern und kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt.
Genügt eine polizeiliche Schätzung ohne geeichten Tacho für eine Raser-Verurteilung?
Ja, eine qualifizierte Schätzung durch Hinterherfahren mit ungeeichtem Tacho reicht für eine Verurteilung wegen eines Einzelrennens aus. Die Gerichte fordern für § 315d StGB keine naturwissenschaftliche Präzision. Es genügt der Nachweis einer offensichtlich unangepassten Geschwindigkeit. Dabei werden stets großzügige Sicherheitsabschläge berücksichtigt.
Bei Bußgeldern ist exakte Präzision nötig. Im Strafrecht nach § 315d StGB zählt jedoch die richterliche Überzeugungsbildung. Das Kammergericht akzeptiert die Verfolgergeschwindigkeit als Beweisbasis. Wenn Beamte mit 180 km/h folgen, ist die exakte Abweichung meist irrelevant. Reale 175 oder 185 km/h ändern nichts am Tatvorwurf. Das Gericht nutzt Annäherungswerte, um die Rennabsicht zu belegen. Ohne geeichtes Gerät greifen zwar höhere Toleranzen. Massive Überschreitungen führen trotzdem selten zum Freispruch.
Unser Tipp: Hoffen Sie nicht auf technische Messfehler als automatischen Rettungsweg. Konzentrieren Sie sich darauf, die behauptete Rennabsicht oder die Rücksichtslosigkeit des Fahrstils zu entkräften.
Schützt kurzes Abbremsen vor Blitzern vor dem Vorwurf eines illegalen Rennens?
Nein, taktisches Abbremsen vor Blitzern schützt nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen. Gerichte werten ein solches Verhalten oft als Beweis für planmäßiges Vorgehen. Der ursprüngliche Rennvorsatz wird durch eine kurze, zweckgebundene Unterbrechung nicht aufgehoben. Wer danach sofort wieder massiv beschleunigt, dokumentiert damit eine durchgehende kriminelle Energie.
Richter betrachten dieses Bremsmanöver als bloßes Mittel zum Zweck, um der Strafverfolgung gezielt zu entgehen. Ein einheitlicher Tatentschluss wird durch solche taktischen Pausen rechtlich nicht unterbrochen. Die genaue Kenntnis der Messstellen belegt vielmehr eine hohe Entschlossenheit des Fahrers. Wer direkt hinter der Gefahrenstelle erneut massiv beschleunigt, bestätigt den fortbestehenden Vorsatz. Die Rechtsprechung wertet dies als Indiz für ein verbotenes Rennen. Dieses planvolle Verhalten belegt die kriminelle Energie des Täters deutlich.
Unser Tipp: Unterschätzen Sie niemals die psychologische Bewertung Ihrer Fahrtstrategie durch erfahrene Verkehrsrichter. Taktisches Bremsen dient nicht der Sicherheit, sondern belastet Sie als Beweis für Vorsatz zusätzlich.
Gilt extremes Beschleunigen ohne Gegner bereits als strafbares illegales Einzelrennen?
Ja. Das sogenannte Alleinrennen ist nach § 315d StGB strafbar, auch wenn kein zweiter Fahrer beteiligt ist. Entscheidend ist die Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Fahrer tritt gegen die Physik oder die eigene Bestzeit an. Dies erfüllt juristisch den Tatbestand eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens.
Juristen prüfen hier die sogenannte „überschießende Innentendenz“. Diese innere Absicht wird durch objektive Kriterien am Fahrzeug bewiesen. Wer die Reifen zum Versetzen bringt, handelt am physikalischen Limit. Das Ausreizen der Motorleistung gilt als Beweis für den Kampf gegen die Uhr. Solche Manöver machen laut Rechtsprechung nur Sinn, wenn man die Grenzen der Maschine austesten will. Bloße Eile entlastet den Fahrer nicht. Dies führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Unser Tipp: Vermeiden Sie bewusst Manöver an der physikalischen Haftungsgrenze Ihrer Reifen. Nutzen Sie für extremes Austesten der Fahrzeugleistung ausschließlich professionell abgesperrte Rennstrecken.
Verfällt der Versicherungsschutz bei einem Unfall durch ein illegales Alleinrennen?
JA, bei einem illegalen Alleinrennen verlieren Sie in der Regel Ihren umfassenden Versicherungsschutz. Da ein solches Rennen rechtlich als vorsätzliche Straftat eingestuft wird, entfällt die Leistungspflicht Ihrer Kaskoversicherung vollständig. Das bedeutet rechtlich, dass Sie auf dem Schaden an Ihrem eigenen 50.000 Euro teuren Fahrzeug komplett sitzen bleiben.
Die rechtliche Mechanik folgt aus den Versicherungsbedingungen für Vorsatztaten. Ein Alleinrennen setzt den Willen zur Erreichung der Höchstgeschwindigkeit voraus. Damit stellt das Urteil den Vorsatz fest. In der Kfz-Haftpflichtversicherung greift zudem die Leistungsfreiheit. Die Versicherung reguliert zunächst nur die Drittschäden. Sie fordert diese Beträge jedoch per Regress von Ihnen zurück. Regressgrenzen liegen hier oft bei 5.000 Euro. Sie haften somit mit Ihrem Privatvermögen für alle Unfallfolgen.
Unser Tipp: Beauftragen Sie sofort einen spezialisierten Anwalt für Verkehrsrecht. Er muss prüfen, ob der Vorsatzvorwurf im Strafverfahren entkräftet werden kann, um zivilrechtliche Ansprüche abzuwenden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25 – Urteil vom 15.10.2025
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