Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Junger Autoverkäufer verurteilt: Betrug mit Unfallwagen aufgedeckt
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn ich Betrug beim Autokauf vermute?
- Welche Beweise benötige ich, um einen Betrug beim Autokauf nachzuweisen?
- Welche finanziellen Ansprüche habe ich nach einem Betrug beim Autokauf?
- Was sind die strafrechtlichen Konsequenzen für den Verkäufer bei Betrug im Autohandel?
- Wie verläuft das Verfahren bei einer Anzeige wegen Betrugs im Autohandel?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall behandelt einen Betrug durch einen Autoverkäufer.
- Der Zusammenhang besteht darin, dass der Verkäufer falsche Angaben zum technischen Zustand des Fahrzeugs gemacht hat.
- Die Schwierigkeit liegt in der Beweisführung, ob tatsächlich eine Täuschung stattgefunden hat.
- Das Gericht entschied, dass der Verkäufer wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt wird.
- Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Täuschung über den Zustand des Fahrzeugs klar nachgewiesen werden konnte.
- Die Auswirkungen sind, dass der Verkäufer eine Geldstrafe zahlen muss und dass dies ein klares Signal gegen betrügerische Praktiken im Autohandel setzt.
Junger Autoverkäufer verurteilt: Betrug mit Unfallwagen aufgedeckt
Der Kauf eines Autos ist für viele ein wichtiger Schritt – ein Schritt, der mit großen Erwartungen und Freude verbunden ist.
Doch leider kann auch dieser Schritt zu einem Albtraum werden, wenn man auf betrügerische Autoverkäufer trifft. Betrug beim Autoverkauf ist ein weit verbreitetes Problem, das erhebliche finanzielle und emotionale Schäden nach sich ziehen kann. Der Gesetzgeber hat verschiedene Strafbestimmungen geschaffen, um Betroffene zu schützen und Täter zur Rechenschaft zu ziehen.
Um die Komplexität des Themas Betrug beim Autoverkauf zu verstehen, ist es wichtig, verschiedene Aspekte zu betrachten. So muss man etwa zwischen verschiedenen Arten von Betrug unterscheiden, wie etwa der Täuschung über den technischen Zustand des Fahrzeugs oder die Manipulation der Kilometerstände. Ebenso ist es wichtig, die Beweislast zu verstehen, die in solchen Fällen entscheidend ist. Wer die Beweislast trägt, hängt von den konkreten Umständen ab, aber generell muss die betroffene Person vor Gericht nachweisen, dass sie Opfer eines Betrugs geworden ist.
Im Folgenden wollen wir uns mit einem konkreten Fall von Betrug durch einen Autoverkäufer befassen und untersuchen, wie die Gerichte in diesem speziellen Fall entschieden haben.
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Der Fall vor Gericht
Betrug beim Autoverkauf: Verkäufer zu Geldstrafe verurteilt

Der Fall dreht sich um einen betrügerischen Autoverkauf, bei dem ein junger Autoverkäufer einen Käufer vorsätzlich über den Zustand eines Fahrzeugs getäuscht hat. Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Geldstrafe.
Täuschung beim Gebrauchtwagenverkauf
Am 22. April 2023 begab sich der Geschädigte I. zu einem Autohaus in P., um ein dort im Internet inseriertes Fahrzeug zu besichtigen. Bei dem Verkaufsgespräch war der Angeklagte K. anwesend, ein 20-jähriger Mann, der erst seit wenigen Wochen selbstständig im Autohandel tätig war.
Der Angeklagte präsentierte dem Interessenten einen VW Golf 7 Variant und gab wahrheitswidrig an, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handele. In Wahrheit wusste K., dass das Auto einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Der Geschädigte vertraute auf die Angaben des Verkäufers und erwarb das Fahrzeug für 16.900 Euro.
Aufdeckung des Betrugs und rechtliche Konsequenzen
Erst später stellte der Käufer fest, dass das Auto entgegen der Zusicherung einen Unfallschaden aufwies. Der tatsächliche Wert des Fahrzeugs lag aufgrund des Unfallschadens nur bei 13.900 Euro – der Geschädigte erlitt also einen finanziellen Schaden von 3.000 Euro.
Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Betrugs gegen den Autoverkäufer. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Essen wurde der Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts festgestellt. Der Angeklagte wurde wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro, insgesamt also 1.800 Euro, verurteilt.
Rechtliche Bewertung des Gerichts
Das Gericht sah den Tatbestand des Betruges als erfüllt an. Der Angeklagte hatte den Geschädigten vorsätzlich über eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs getäuscht, um ihn zum Kauf zu einem überhöhten Preis zu veranlassen.
Durch die wahrheitswidrige Angabe der Unfallfreiheit wurde beim Käufer ein Irrtum erregt, der kausal für dessen Kaufentscheidung und den daraus resultierenden Vermögensschaden war. Das Gericht wertete dies als strafbaren Betrug im Sinne des § 263 StGB.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht einerseits die Höhe des verursachten Schadens von 3.000 Euro. Andererseits wurde zugunsten des Angeklagten dessen junges Alter und die Tatsache, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, mildernd berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass die vorsätzliche Täuschung über wesentliche Fahrzeugeigenschaften beim Autoverkauf den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Die wahrheitswidrige Angabe der Unfallfreiheit begründet eine Strafbarkeit nach § 263 StGB, selbst bei jungen, bisher nicht vorbestraften Tätern. Das Gericht wägt dabei den verursachten Schaden gegen mildernde persönliche Umstände ab und verhängt eine dem Einzelfall angemessene Geldstrafe.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Das Urteil zeigt, dass Betrug beim Autokauf strafbar ist und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wurden Sie beim Kauf eines Gebrauchtwagens über den Zustand des Fahrzeugs getäuscht, haben Sie gute Chancen, Ihre Rechte durchzusetzen. Auch wenn der Verkäufer Ihnen falsche Angaben gemacht hat, um Sie zum Kauf zu bewegen, können Sie rechtlich dagegen vorgehen. Das Urteil macht deutlich, dass Gerichte solche Täuschungen ernst nehmen und die Interessen der Käufer schützen. Sie haben möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz oder können sogar den Kaufvertrag rückgängig machen. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um Ihre individuellen Möglichkeiten zu prüfen und Ihre Rechte durchzusetzen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie sind auf der Suche nach einem Gebrauchtwagen und wollen sich vor Betrug schützen? Betrug beim Autoverkauf ist ein häufiges Problem, das viele Käufer betrifft. In unserer FAQ-Rubrik erhalten Sie umfassende Informationen und Antworten auf wichtige Fragen rund um das Thema. So können Sie Ihr Risiko minimieren und den Kauf Ihres Traumwagens sicher und sorgenfrei genießen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn ich Betrug beim Autokauf vermute?
- Welche Beweise benötige ich, um einen Betrug beim Autokauf nachzuweisen?
- Welche finanziellen Ansprüche habe ich nach einem Betrug beim Autokauf?
- Was sind die strafrechtlichen Konsequenzen für den Verkäufer bei Betrug im Autohandel?
- Wie verläuft das Verfahren bei einer Anzeige wegen Betrugs im Autohandel?
Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn ich Betrug beim Autokauf vermute?
Bei einem Verdacht auf Betrug beim Autokauf stehen Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Zunächst empfiehlt sich eine Anzeige bei der Polizei. Die Strafverfolgungsbehörden können den Fall untersuchen und gegebenenfalls ein Strafverfahren einleiten. Hierfür sollten alle relevanten Unterlagen wie Kaufvertrag, Fahrzeugpapiere und Kommunikation mit dem Verkäufer sichergestellt werden.
Parallel dazu kann ein Rechtsanwalt konsultiert werden, um die zivilrechtlichen Optionen zu prüfen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung vorliegen. In diesem Fall könnte der Vertrag rückabgewickelt und der Kaufpreis zurückgefordert werden.
Alternativ kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht, wenn erhebliche Mängel am Fahrzeug festgestellt wurden, die der Verkäufer verschwiegen hat. Hierfür muss dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Verstreicht diese erfolglos, kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
Um die Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte zu erhöhen, sollten Betroffene Beweise sichern. Dazu gehören Fotos von Mängeln am Fahrzeug, Sachverständigengutachten sowie Zeugenaussagen. Bei Online-Käufen sind Screenshots der Anzeige und des Schriftverkehrs hilfreich.
In manchen Fällen kann auch eine Beschwerde bei der zuständigen Verbraucherzentrale sinnvoll sein. Diese können bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten unterstützen und auf häufige Betrugsmaschen aufmerksam machen.
Bei grenzüberschreitenden Käufen innerhalb der EU steht das Europäische Verbraucherzentrum als Anlaufstelle zur Verfügung. Es berät bei rechtlichen Fragen und kann bei der Streitschlichtung mit ausländischen Verkäufern helfen.
Wichtig ist in jedem Fall, schnell zu handeln. Viele rechtliche Ansprüche unterliegen Verjährungsfristen. Je früher der Betrug angezeigt und rechtliche Schritte eingeleitet werden, desto höher sind die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung der eigenen Rechte.
Welche Beweise benötige ich, um einen Betrug beim Autokauf nachzuweisen?
Um einen Betrug beim Autokauf nachzuweisen, sind verschiedene Beweise von Bedeutung. Der Kaufvertrag stellt ein zentrales Dokument dar. Darin festgehaltene Zusicherungen des Verkäufers über den Zustand des Fahrzeugs können bei Abweichungen auf eine arglistige Täuschung hindeuten. Der gesamte Schriftverkehr mit dem Verkäufer, einschließlich E-Mails, SMS und Chatverläufe, kann ebenfalls wichtige Hinweise liefern. Darin enthaltene Aussagen des Verkäufers zum Fahrzeugzustand oder zur Fahrzeughistorie können bei Unwahrheit einen Betrug belegen.
Ein unabhängiges Gutachten über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs ist oft entscheidend. Es kann Mängel oder Schäden aufdecken, die der Verkäufer verschwiegen hat. Der Vergleich zwischen den Angaben des Verkäufers und dem Gutachten kann eine Täuschungsabsicht offenlegen. Fotos und Videos vom Fahrzeug, die während der Besichtigung oder kurz nach dem Kauf gemacht wurden, können ebenfalls als Beweismittel dienen. Sie dokumentieren den Zustand zum Kaufzeitpunkt.
Zeugenaussagen von Personen, die bei der Besichtigung oder beim Kauf anwesend waren, können die Vorwürfe untermauern. Sie können bestätigen, welche mündlichen Zusicherungen der Verkäufer gemacht hat. Rechnungen für Reparaturen, die kurz nach dem Kauf notwendig wurden, können auf verschwiegene Mängel hindeuten. Sie sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden.
Bei Verdacht auf Tachomanipulation sind Servicerechnungen oder TÜV-Berichte hilfreich. Sie zeigen den Kilometerstand zu früheren Zeitpunkten und können eine Manipulation aufdecken. Unstimmigkeiten in den Fahrzeugpapieren oder gefälschte Dokumente sind starke Indizien für einen Betrug. Eine genaue Prüfung der Fahrzeugidentifikationsnummer und aller Dokumente ist daher ratsam.
Bankbelege über die Kaufpreiszahlung sollten ebenfalls aufbewahrt werden. Sie beweisen die Höhe des gezahlten Betrags und können bei Streitigkeiten über den vereinbarten Preis relevant sein. Bei einem Kauf über eine Online-Plattform sind Screenshots der Anzeige und der Kommunikation mit dem Verkäufer nützlich. Sie dokumentieren die ursprünglichen Angaben zum Fahrzeug.
Ein Käufer sollte alle diese Beweise sorgfältig sammeln und aufbewahren. Im Streitfall können sie einem Rechtsanwalt oder der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden. Je mehr stichhaltige Beweise vorliegen, desto höher sind die Chancen, einen Betrug nachzuweisen und rechtliche Schritte erfolgreich einzuleiten.
Welche finanziellen Ansprüche habe ich nach einem Betrug beim Autokauf?
Bei einem Betrug beim Autokauf haben Betroffene verschiedene finanzielle Ansprüche, um ihren Schaden auszugleichen. Zunächst besteht die Möglichkeit, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Dies bedeutet, dass der Käufer das Fahrzeug zurückgibt und im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis zurückerhält. Eine solche Rückabwicklung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verkäufer arglistig über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht hat.
Alternativ kann der Käufer den Vertrag aufrechterhalten und Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch umfasst die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs und dem gezahlten Kaufpreis. Zusätzlich können weitere Schäden geltend gemacht werden, die durch den Betrug entstanden sind, etwa Reparaturkosten für verschwiegene Mängel.
Eine dritte Option ist die Minderung des Kaufpreises. Hierbei wird der Kaufpreis nachträglich auf den Betrag reduziert, der dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entspricht. Der Käufer kann dann die Differenz zum ursprünglich gezahlten Preis zurückfordern.
Um diese Ansprüche durchzusetzen, sollten Betroffene zunächst Beweise für den Betrug sichern. Dazu gehören etwa Kaufvertrag, Inserate, Kommunikation mit dem Verkäufer sowie Gutachten zum tatsächlichen Fahrzeugzustand. Es empfiehlt sich, den Verkäufer schriftlich zur Stellungnahme aufzufordern und eine Frist zur freiwilligen Erfüllung der Ansprüche zu setzen.
Reagiert der Verkäufer nicht oder lehnt er die Ansprüche ab, bleibt der Weg zu den Zivilgerichten. Hier kann der Käufer seine Ansprüche einklagen. Die Beweislast für den Betrug liegt beim Käufer. Er muss darlegen und beweisen, dass der Verkäufer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um ihn zum Kauf zu bewegen.
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen besteht die Möglichkeit, Strafanzeige wegen Betrugs zu erstatten. Die strafrechtliche Verfolgung kann die zivilrechtliche Position stärken, da die Ermittlungsbehörden weitere Beweise sichern können.
Bei der Geltendmachung der Ansprüche ist die Verjährungsfrist zu beachten. Ansprüche wegen arglistiger Täuschung verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Betrugs, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
Die Höhe des Schadens wird anhand des Minderwerts des Fahrzeugs berechnet. Hierzu kann ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden, das den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Mängel und Täuschungen feststellt. Die Differenz zum gezahlten Kaufpreis bildet dann die Grundlage für Schadensersatz- oder Minderungsansprüche.
Aufgrund der rechtlichen Komplexität und der oft schwierigen Beweislage ist es ratsam, sich bei der Durchsetzung der Ansprüche anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten einschätzen und die optimale Strategie zur Durchsetzung der Ansprüche entwickeln.
Was sind die strafrechtlichen Konsequenzen für den Verkäufer bei Betrug im Autohandel?
Betrug im Autohandel kann für den Verkäufer erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Strafgesetzbuch sieht in § 263 StGB für Betrug eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall ab und berücksichtigt Faktoren wie die Höhe des verursachten Schadens, die kriminelle Energie des Täters und eventuelle Vorstrafen.
Bei besonders schweren Fällen des Betrugs, etwa wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn ein Autohändler systematisch Tachos manipuliert oder Unfallschäden verschweigt, um höhere Preise zu erzielen.
Neben der Hauptstrafe kann das Gericht auch eine Geldbuße verhängen oder den Einzug des durch die Straftat erlangten Vermögensvorteils anordnen. Der Verkäufer muss dann den unrechtmäßig erzielten Gewinn herausgeben. Bei gewerbsmäßigem Betrug droht zudem der Entzug der Gewerbeerlaubnis.
Wichtig zu beachten ist, dass bereits der Versuch des Betrugs strafbar ist. Auch wenn der Käufer die Täuschung rechtzeitig bemerkt und es nicht zum Vertragsschluss kommt, kann sich der Verkäufer strafbar machen. Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln in solchen Fällen von Amts wegen, sobald sie Kenntnis von einem möglichen Betrug erlangen.
Für den Käufer bedeutet dies, dass er bei Verdacht auf Betrug Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten kann. Die Behörden sind dann verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Beweismittel wie Kaufverträge, Fahrzeugpapiere oder Zeugenaussagen können dabei eine wichtige Rolle spielen.
Neben den strafrechtlichen Folgen muss der betrügerische Verkäufer auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der getäuschte Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. Dies umfasst nicht nur den Kaufpreis, sondern auch weitere Kosten wie Reparaturen oder entgangene Nutzungsmöglichkeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung von Betrug im Autohandel dient nicht nur der Bestrafung des Täters, sondern auch der Abschreckung und dem Schutz redlicher Marktteilnehmer. Potenzielle Käufer können sich darauf verlassen, dass betrügerisches Verhalten konsequent geahndet wird. Dies stärkt das Vertrauen in den Gebrauchtwagenmarkt und fördert faire Geschäftspraktiken.
Für Verkäufer ist es daher ratsam, beim Autoverkauf stets ehrlich und transparent zu agieren. Alle bekannten Mängel sollten offengelegt und der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs wahrheitsgemäß beschrieben werden. So lassen sich nicht nur strafrechtliche Risiken vermeiden, sondern auch langfristig vertrauensvolle Kundenbeziehungen aufbauen.
Wie verläuft das Verfahren bei einer Anzeige wegen Betrugs im Autohandel?
Bei einer Anzeige wegen Betrugs im Autohandel wird ein mehrstufiges Verfahren in Gang gesetzt. Der erste Schritt ist die Erstattung der Anzeige bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft. Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, dem Anfangsverdacht nachzugehen und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. In dieser Phase werden Beweise gesammelt, Zeugen vernommen und der Sachverhalt umfassend aufgeklärt.
Die Polizei führt die erforderlichen Ermittlungen durch und übergibt die Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft. Diese prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Ist dies der Fall, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Gericht. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt.
Bei Erhebung der Anklage prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob die Beweislage für eine Hauptverhandlung ausreicht. Wird die Anklage zugelassen, kommt es zur Hauptverhandlung vor Gericht. Hier werden alle Beweise gewürdigt und Zeugen gehört. Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder zu schweigen.
Das Gericht fällt schließlich ein Urteil über Schuld oder Unschuld des Angeklagten. Bei einer Verurteilung wird das Strafmaß festgelegt. Mögliche Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, abhängig von der Schwere des Betrugs.
Für das Opfer des Betrugs ist es wichtig zu wissen, dass es während des gesamten Verfahrens als Zeuge eine wichtige Rolle spielt. Es kann sich über den Fortgang des Verfahrens informieren lassen und hat das Recht auf Akteneinsicht. In bestimmten Fällen kann sich das Opfer dem Verfahren als Nebenkläger anschließen und wird dann durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Die Dauer eines solchen Verfahrens kann stark variieren. Von der Anzeige bis zum rechtskräftigen Urteil können mehrere Monate oder sogar Jahre vergehen. Dies hängt von der Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung der Behörden ab.
Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen. Ein Anwalt kann das Opfer durch das Verfahren begleiten, seine Rechte wahren und bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen. Diese zivilrechtlichen Ansprüche können parallel zum Strafverfahren oder im Anschluss daran geltend gemacht werden.
Für Opfer von Betrug im Autohandel stehen verschiedene Unterstützungsangebote zur Verfügung. Neben der rechtlichen Beratung gibt es auch psychosoziale Betreuung und Hilfe bei der Bewältigung der finanziellen Folgen. Opferhilfeorganisationen bieten kostenlose Beratung und können bei der Orientierung im Justizsystem helfen.
Das Strafverfahren dient in erster Linie der Aufklärung der Straftat und der Bestrafung des Täters. Für das Opfer kann es eine Möglichkeit sein, Gerechtigkeit zu erfahren und einen Beitrag zur Verhinderung weiterer Straftaten zu leisten. Gleichzeitig ist es wichtig zu verstehen, dass ein Strafverfahren emotional belastend sein kann und Geduld erfordert.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Vorsatz: Vorsatz im Strafrecht bedeutet, dass der Täter die Tat wissentlich und willentlich begeht. Er muss die Tatumstände kennen und den Taterfolg wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen. Im vorliegenden Fall handelte der Autoverkäufer vorsätzlich, da er bewusst falsche Angaben zur Unfallfreiheit machte, um den Verkauf zu erzielen. Der Vorsatz ist ein wesentliches Element des Betrugs nach § 263 StGB und unterscheidet ihn von fahrlässigem Verhalten.
- Vermögensschaden: Ein Vermögensschaden ist eine messbare Minderung des Gesamtvermögens einer Person. Im Betrugsfall entsteht er durch die Differenz zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung. Hier beträgt der Schaden 3.000 Euro – die Differenz zwischen dem gezahlten Preis (16.900 Euro) und dem tatsächlichen Wert des Unfallwagens (13.900 Euro). Der Vermögensschaden ist ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des Betrugs und bestimmt oft die Höhe der Strafe.
- Täuschung: Im rechtlichen Sinne ist eine Täuschung die bewusste Irreführung einer Person über Tatsachen. Sie kann durch aktives Tun (hier: falsche Angabe zur Unfallfreiheit) oder Unterlassen erfolgen. Bei Kaufverträgen besteht eine Aufklärungspflicht über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache. Die Täuschung muss kausal für den Irrtum des Opfers und dessen vermögensschädigende Verfügung sein. Sie ist ein zentrales Element des Betrugs nach § 263 StGB.
- Strafzumessung: Die Strafzumessung ist der Prozess, bei dem das Gericht die konkrete Strafe für eine Tat festlegt. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Schwere der Tat, das Verschulden des Täters, sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse. Im vorliegenden Fall wurden das junge Alter des Täters und seine Vorstrafenfreiheit mildernd berücksichtigt. Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen des § 46 StGB und soll eine dem Einzelfall angemessene Strafe gewährleisten.
- Geldstrafe: Eine Geldstrafe ist eine Form der Bestrafung, bei der der Verurteilte einen bestimmten Geldbetrag an die Staatskasse zahlen muss. Sie wird in Tagessätzen verhängt, deren Anzahl die Schwere der Tat widerspiegelt und deren Höhe sich nach den finanziellen Verhältnissen des Täters richtet. Hier wurden 90 Tagessätze zu je 20 Euro verhängt, was einer Gesamtsumme von 1.800 Euro entspricht. Die Geldstrafe dient der Bestrafung und Abschreckung, ohne den Täter zu inhaftieren.
- Arglistige Täuschung: Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand bewusst falsche Tatsachen vorspiegelt oder wahre Tatsachen verschweigt, um einen anderen zu einer Willenserklärung zu veranlassen. Im Zivilrecht ermöglicht sie die Anfechtung eines Vertrags nach § 123 BGB. Der Autoverkäufer täuschte arglistig über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs. Dies unterscheidet sich vom strafrechtlichen Betrugstatbestand durch den zivilrechtlichen Kontext und die daraus resultierenden Rechtsfolgen wie Vertragsanfechtung und Schadensersatz.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 263 Abs. 1 StGB (Betrug): Dieser Paragraph definiert den Tatbestand des Betrugs. Im vorliegenden Fall hat der Autoverkäufer den Käufer über den Zustand des Fahrzeugs getäuscht (Unfallfreiheit), um ihn zum Kauf zu bewegen. Dies führte zu einem Vermögensschaden beim Käufer, da er einen überhöhten Preis zahlte.
- § 433 BGB (Kaufvertrag): Dieser Paragraph regelt den Kaufvertrag. Im vorliegenden Fall wurde ein Kaufvertrag über den VW Golf geschlossen. Der Betrug des Verkäufers führte dazu, dass der Käufer einem Irrtum unterlag und den Vertrag unter falschen Voraussetzungen abschloss.
- § 123 BGB (Anfechtung wegen Täuschung): Dieser Paragraph ermöglicht es dem Käufer, den Kaufvertrag anzufechten, wenn er durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vertrags gebracht wurde. Im konkreten Fall könnte der Käufer den Vertrag aufgrund der falschen Angaben des Verkäufers zur Unfallfreiheit anfechten.
- § 812 BGB (Herausgabeanspruch): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Im vorliegenden Fall könnte der Käufer nach Anfechtung des Kaufvertrags die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, da der Verkäufer durch den Betrug ungerechtfertigt bereichert wurde.
- §§ 249 ff. BGB (Schadensersatz): Diese Paragraphen regeln den Schadensersatzanspruch. Der Käufer könnte vom Verkäufer Schadensersatz für den finanziellen Verlust verlangen, den er durch den Kauf des überteuerten Unfallwagens erlitten hat.
Das vorliegende Urteil
AG Essen – Az.: 70 Ds-55 Js 779/23-280/23 – Urteil vom 15.04.2024
Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.
Vergehen, strafbar gemäß § 263 Abs. 1 StGB
Gründe
I.
Der am 00.00.2004 in P. geborene K. ist seit vier bis fünf Wochen selbstständig im Autohandel tätig. Zuvor hat er auf dem Gelände der Firma Z. in P. ebenfalls schon Fahrzeuge verkauft. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte Fußball bei W.. Weiteres ist über die persönlichen Verhältnisse nicht bekannt, da weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung verweigert wurden und auch kein Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe stattfand.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Nach der durchgeführten Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest
Am 22.04.2023 begab sich der Geschädigte I. zur Firma Z. in der D.-straße N01 in P., weil er sich für ein Fahrzeug interessierte, das von genannter Firma im Internet inseriert worden war.
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Nachdem man ihm vor Ort mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug bereits verkauft ist, interessierte sich der Zeuge im Rahmen eines Verkaufsgesprächs mit dem Angeklagten auf dem Gelände der Firma für einen PKW Opel Vectra B Caravan, der zwischen zu verkaufenden Autos der Firma abgestellt war. Der Geschädigte wollte eine Probefahrt machen, dies wurde ihm jedoch unter Hinweis darauf, dass das Fahrzeug gerade zugeparkt sei, verweigert. Im Fahrzeug befand sich ein „Zu-Verkaufen-Schild“ der Firma Z. und es wurde eine zwölfmonatige Händlergarantie versprochen. Als der Geschädigte angab, noch einen weiteren Termin in P. zwecks Erwerbs eines Fahrzeugs von privat zu haben, äußerte der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten: „Kauf nie ein Fahrzeug privat, die wollen dich nur abziehen“.
Der Geschädigte I. einigte sich mit dem Angeklagten auf einen Kaufpreis von 2400,00 EUR, inklusive neuer TÜV-Prüfung und vereinbarte mit diesem, dass ihm sowohl der Fahrzeugbrief als auch die neue TÜV-Bescheinigung zugeschickt werden, damit er das Fahrzeug in seinem Wohnort anmelden könne. Der Geschädigte ging dabei davon aus, dass er den Vertrag mit der Firma N. schließt und er eine zwölfmonatige Garantie erhält. Der Geschädigte übergab dem Angeklagten eine Anzahlung von 1400,00 EUR.
Die Probefahrt sollte bei Abholung des Fahrzeuges eine Woche später stattfinden.
Der Geschädigte konnte vereinbarungsgemäß das Fahrzeug nach Zusendung der Unterlagen ummelden. Als er am 29.04.2023 erneut bei der Firma Z. erschien, um das Fahrzeug abzuholen, war der Angeklagte zunächst nicht vor Ort. Es kam lediglich zu einer kurzen Probefahrt mit der Begründung, der Tank sei fast leer. Dem Geschädigten fiel bei der Probefahrt bereits auf, dass die Temperatur des Motors relativ hoch war.
Als der Geschädigte nun einen schriftlichen Vertrag verlangte, wurde dies zunächst von den Mitarbeitern der Firma N. verweigert, der Angeklagte sei auch nicht da. Schließlich kam der Angeklagte doch hinzu und ließ den Geschädigten auf einem Vertragsformular unterschreiben, wobei der obere Teil des Bogens verdeckt wurde. Nachdem das vorgelegte Formular vom Angeklagten sofort nach der Unterschrift weggepackt worden war, verlangte der Geschädigte erneut die Herausgabe des Vertrages, um sich alles ansehen zu können. Dabei fiel ihm auf, dass im Vertrag nicht die Firma als Käufer aufgeführt wurde, sondern der Angeklagte als Privatperson. Der Geschädigte wollte nun vom Vertrag zurücktreten. Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass man ihm dann lediglich 1600,00 EUR zurückzahlen könne und er den Rest des Geldes nicht zurückerhalten werde. Der Geschädigte versuchte darauf hinzuwirken, dass die Garantie in den schriftlichen Vertrag aufgenommen wird. Der Angeklagte notierte zunächst unter Punkt III. Sondervereinbarungen: „sechs Monate Gewährleistung Motor, Getriebe“. Nachdem der Geschädigte weiterhin intervenierte, dass zwölf Monate vereinbart seien, wurden die sechs Monate in zwölf Monate abgeändert. Obwohl der Angeklagte zuvor angegeben hatte, dass eine Händlergarantie nicht möglich sei, händigte er dem Geschädigten außerdem eine Garantieurkunde, Blatt 17 ff der Akten, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus, in der die Privatanschrift des Angeklagten unter „Ihr Fachhändler“ angegeben ist und dem Geschädigten eine zwölfmonatige Händlergarantie gegeben wird. Der Geschädigte ging davon aus, dass er damit eine Garantie für die Übernahme von Reparaturkosten hatte. Bereits auf der Rückfahrt stellte sich heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt war und erneuert werden muss. Außerdem bestanden an dem Wagen weitere Mängel. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 1727,59 EUR. Als der Geschädigte I. versuchte, über die vom Angeklagten ausgestellte Händlerkarte den Reparaturschaden geltend zu machen, lehnte die Firma R. die Zahlung ab, weil das Fahrzeug privat erworben wurde und die genannte Garantievereinbarung der Firma R. nicht vorlag.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert.
Der Zeuge I. hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und detailreich bekundet, dass er auf der Suche nach einem PKW gewesen sei und in P. sowohl ein Fahrzeug bei der Firma Z. gefunden habe und auch ein anderes Fahrzeug von privat. Er sei dann zunächst zum Autohandel gefahren, wo ihm der Angeklagte auf dem Gelände entgegengekommen sei. Das von ihm inserierte Fahrzeug sei bereits verkauft gewesen. Er habe mitgeteilt, dass er einen Kombi suche und sei dann auf dem Gelände fündig geworden. Das Fahrzeug habe in zweiter oder dritter Reihe zwischen anderen Fahrzeugen gestanden. Er habe sich dann noch das Fahrzeug bei dem Privatmann ansehen wollen. Daraufhin habe der Angeklagte zu ihm gesagt: „Kauf nie ein Fahrzeug privat, die wollen dich nur abziehen“. Der Privatkauf sei dann tatsächlich nichts geworden und er sei zurück zum Gelände des Autohandels gekehrt, wo er wiederum nach dem Angeklagten gefragt habe. Sie hätten sich das Auto angesehen und er habe eine Probefahrt machen wollen, der Angeklagte habe dies jedoch verneint, da man die anderen Fahrzeuge nicht habe wegfahren wollen, die das gewählte Fahrzeug zugeparkt hätten. Er habe sich trotzdem mit dem Angeklagten geeinigt. Im Fahrzeug habe sich ein Verkaufsschild befunden, auf dem u. a. gestanden habe, dass das Fahrzeug auf Wunsch auch mit neuem TÜV verkauft werde und dass eine zwölfmonatige Händlergarantie bestehe. Das Fahrzeug habe inklusive TÜV 2400,00 EUR gekostet. Er habe 1400,00 EUR angezahlt, was ihm auch quittiert worden sei. Er habe vereinbart, dass ihm die neue TÜV-Bescheinigung und der Fahrzeugbrief zugesandt werden, damit er das Fahrzeug bei sich zu Hause anmelden kann. Eine Woche später sei er zum Abholen erneut in P. gewesen. Das Fahrzeug habe bereits mit laufendem Motor an der Tankstelle gestanden. Er habe nun eine Probefahrt machen wollen. Der Angeklagte sei nicht dabei gewesen, sondern ein anderer Herr habe ihn begleitet. Aus seiner Sicht sei das Auto fast heiß gelaufen. Als sie zurück im Büro gewesen seien, habe die andere Person die restlichen 1000,00 EUR verlangt. Er habe daraufhin geäußert, dass er einen schriftlichen Kaufvertrag haben wolle, was von der anderen Person jedoch verneint worden sei. Man habe geäußert, dass es das nicht gebe oder er müsse in der nächsten Woche wiederkommen, wenn der Angeklagte wieder da sei. Der Angeklagte sei aber doch noch gekommen und habe einen Kaufvertrag gemacht. Als er den Vertrag unterschrieben habe, habe er die Kopfzeile nicht sehen können. Der Angeklagte habe dann auch alles ganz schnell wieder eingepackt. Daraufhin habe er gefordert, die Unterlagen noch einmal sehen zu dürfen. Er habe dann festgestellt, dass es sich um einen Privatkaufvertrag gehandelt habe. Er habe die Garantie gefordert. Der Angeklagte habe gesagt, da er kein Händler sei, gebe es auch keine Garantie. Daraufhin habe er selbst vom Kaufvertrag zurücktreten wollen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er dann aber nur 1600,00 EUR zurückbekomme, da aufgrund der Ummeldung eine weitere Wertminderung beim Fahrzeug eingetreten sei. Er habe geäußert, die Polizei holen zu wollen, woraufhin er rausgeworfen worden sei. Im Vertrag habe zunächst unter Sondervereinbarungen „sechs Monate Gewährleistung Motor, Getriebe“ gestanden. Nachdem er noch einmal darauf gepocht habe, dass ihm aber zwölf Monate Händlergarantie zugesichert worden seien, habe man aus den sechs Monaten zwölf Monate gemacht. Ihm sei vom Angeklagten die Garantieurkunde Blatt 17 ff der Akte, die er in der Hauptverhandlung im Original vorlegte, übergeben worden. Er könne nicht mehr 100%ig sagen, ob der Angeklagte selbst die Garantie unterschrieben habe, dieser habe jedoch ansonsten alles ausgefüllt. Er sei die ganze Zeit davon ausgegangen, dass er den Vertrag mit der Firma schließe. Der Angeklagte habe ihm ja am Anfang sogar noch gesagt, dass er nicht bei Privatleuten kaufen solle. Bereits auf der Rückfahrt sei er in einer Werkstatt gewesen, wo sich herausgestellt habe, dass Öl in den Motorraum laufe. Ein Kostenvoranschlag habe eine Rechnungssumme in Höhe von 1727,59 EUR ergeben.
Die Angaben des Zeugen I. sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Zeuge schildert detailreich, was Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war, wobei er dabei auch immer wieder zugibt, dass er selbst sich möglicherweise nicht richtig verhalten haben könnte. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine.
IV.
Der Angeklagte hat sich vorliegend eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat dem Zeugen I. bereits am 22.04.2023 fortgesetzt bis zur Übergabe des Fahrzeuges vorgetäuscht, dass ein Kaufvertrag mit einem Händler geschlossen wird und der Geschädigte eine zwölfmonatige Garantie hat. Der Geschädigte musste nach dem Verhalten des Angeklagten davon ausgehen, dass dieser gerade nicht als Privatmann verkauft. Das zu verkaufende Fahrzeug befand sich auf dem Gelände der Firma N. zwischen weiteren zu verkaufenden Fahrzeugen, es befand sich hinter der Windschutzscheibe ein Verkaufsschild, auf dem eine Händlergarantie zugesichert wurde und der Angeklagte äußerte darüber hinaus gegenüber dem Geschädigten, er solle bloß nicht bei Privatleuten kaufen. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde der Vertrag mündlich geschlossen, man hatte sich bereits über alle wesentlichen Umstände geeinigt. Die Täuschung wurde auch im Folgenden fortgesetzt, als der Geschädigte eine Woche später das Fahrzeug abholen wollte und einen schriftlichen Kaufvertrag forderte. Durch das Verdecken der Kopfzeile und das sofortige Wegpacken des Vertrages sollte verhindert werden, dass der Geschädigte noch vor Ort bemerkt, dass gerade doch kein Händler Vertragspartner werden sollte. Darüber hinaus wurde zu diesem Zeitpunkt dem Geschädigten eine Händlergarantiekarte übergeben, die weiterhin suggerieren sollte, dass der Geschädigte eine Gewähr für die Übernahme von Reparaturkosten hat. Der Geschädigte sollte zu diesem Zeitpunkt durch dieses Gebaren offensichtlich davon abgehalten werden, weiter zu insistieren bzw. seine berechtigten Ansprüche vor Ort notfalls mit Hilfe der Polizei geltend zu machen.
Dadurch, dass die vereinbarte Händlergarantie tatsächlich nicht vorhanden war, ist dem Geschädigten ein Schaden entstanden. Eine weitere Schadensvertiefung ist durch die fortgesetzte Täuschung des Angeklagten bei Abholung des Fahrzeugs entstanden. Der Geschädigte wollte vom Vertrag zurücktreten, wurde letztlich u. a. aber auch durch die Übergabe der Garantieurkunde davon abgehalten. Er verließ das Gelände der Firma, ohne weiterhin seine Ansprüche geltend zu machen.
V.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt fast 19 Jahre alt. Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine genaueren Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Nach dem Eindruck, den man in der Hauptverhandlung gewinnen konnte, konnte das Gericht keine Reifeverzögerungen feststellen. Bekannt ist, dass der Angeklagte jetzt selbstständig als Autohändler tätig ist und auch bereits zum Tatzeitpunkt auf dem Gelände der Firma N. Fahrzeuge verkauft hat. Er hat selber Kaufverträge ausgefüllt und Garantiezusicherungen gegeben. Es handelt sich gerade nicht um eine jugendtypische Straftat. Das Gericht hat daher vorliegend das allgemeine Strafrecht angewendet.
Der Gesetzgeber sieht für einen Betrug ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat es versäumt vorliegend durch eine geständige Einlassung eine Strafmilderung herbeizuführen. Zu Lasten des Angeklagten ist hier zu sehen, dass der Zeuge I. durch sein Verhalten erheblich geschädigt wurde. Der Angeklagte hat die Naivität des Zeugen I. schamlos ausgenutzt. Dieser wurde dabei wiederholt getäuscht.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht vorliegend eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe von 20 Tagessätzen hat das Gericht die Einkünfte des Angeklagten als Gebrauchtwagenhändler geschätzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.